Inhalt

AG Bayreuth, Beschluss v. 09.11.2020 – 004 F 212/18
Titel:

Zur Verletzung von Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren

Leitsatz:
Soweit die Mitwirkungshandlung nachgeholt wird, kann von einer Vollstreckung des Zwangsgeldes abgesehen werden. Die bisherigen und die durch diesen Beschluss entstehenden Kosten des Zwangsgeldverfahrens sind jedoch in jedem Fall vom Mitwirkungspflichtigen zu tragen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsgeld, Scheidung, Familiensache, Versorgungsausgleichsverfahren, Mitwirkung, Verpflichtung, Anordnung, Zwangsgeldverfahren, Vollstreckung des Zwangsgeldes
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 15.07.2021 – 2 WF 1/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 49956

Tenor

1. Gegen den Antragsgegner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € festgesetzt.
2. Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft von 60 Tagen angeordnet.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1
Trotz gerichtlicher Anordnung vom 13.10.2020 ist der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nachgekommen (§§ 220, 35 FamFG).
2
In dieser gerichtlichen Anordnung wurde er auf die Folgen deren Nichtbeachtung hingewiesen.
3
Nach § 220 FamFG besteht die Verpflichtung, dem Gericht die geforderte Auskunft zu erteilen.
4
Bei dieser Sachlage kann gemäß § 35 Abs. 1 FamFG ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft verhängt werden. Das Zwangsgeld erscheint in der festgesetzten Höhe angemessen. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren wiederholt Zwangsgeld festgesetzt werden und beigetrieben werden musste und der Antragsgegner dennoch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist die beschlossene Zwangsgeldhöhe angemessen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs. 3 S.2 FamFG.
6
Soweit die vorstehend genannten Auskünfte erteilt werden, kann von der Vollstreckung des Zwangsgeldes abgesehen werden. Die bisherigen und die durch diesen Beschluss entstehenden Kosten des Zwangsgeldverfahrens sind jedoch in jedem Fall von dem Antragsgegner zu tragen.