Titel:
Anforderungen an die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld
Normenketten:
StGB § 26, § 30 Abs. 1, Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5
StPO § 465, § 472 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht, mithin, wenn er in deutlich weitreicherenden Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert erscheint. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (vgl. BGH BeckRS 2021, 843 Rn. 31). (Rn. 254) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld iSv § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, ist ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei eine Bejahung nur möglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen (vgl. BGH BeckRS 9998, 166788; BeckRS 9998, 167079). (Rn. 260) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mord, Anstiftung, versuchte Anstiftung, Sich-Bereit-Erklären zum Mord, besondere Schwere der Schuld, Gesamtwürdigung, niedrige Beweggründe
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2021 – 6 StR 292/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 49790
Tenor
1. Der Angeklagte … ist schuldig des Sich-Bereit-Erklärens, einen Mord zu begehen und des Mordes. Er wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
2. Die Angeklagte … ist schuldig der Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord. Sie wird deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die Auslagen der Nebenkläger und ihre eigenen Auslagen.
Angeklagte …
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§§ 211, 26, 30, 52 StGB
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Angeklagter …
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§§ 211, 30, 53 StGB
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Entscheidungsgründe
1
Die Angeklagte … ist seit 2009 mit … verheiratet. Die Angeklagten unterhielten von 2012-2015 eine Liebesbeziehung. Nach deren Ende kehrte die zeitweilige ausgezogene Angeklagte … im Oktober 2015 in das Haus ihres Ehemannes zurück. Ab Oktober 2018 nahm die Angeklagte … mit … eine Beziehung auf. Ihr Ehemann war über die Kontakte verärgert. Der Angeklagte … wusste um die Beziehung und versuchte, die Angeklagte … wieder zurückzugewinnen. Während sich die Angeklagte in ihrer Beziehung mit … immer mehr genervt und verfolgt fühlte, gab sie den Avancen des Angeklagten … nach und ging mit diesem erneut eine Beziehung ein. Spätestens Ende Juni 2019 fühlte sie sich durch die parallelen Beziehungen zu …, ihrem Ehemann … und dem Angeklagten … extrem belastet, wollte diese jedoch auch nicht selbst beenden. Sie wusste, dass der Angeklagte … bereit war, alles für sie tun und entschloss sich, … und ihren Ehemann … vom Angeklagten … töten zu lassen, um ihre Beziehungskonflikte zu lösen und mit ihm im Haus ihres Ehemannes leben zu können. Entsprechend dieses Planes wirkte sie spätestens ab dem 02.07.19 auf den Angeklagten … ein, um diesen zu veranlassen, … und … zu töten. Der Angeklagte …, der darauf zunächst nicht eingehen wollte, erklärte sich schließlich dazu bereit. Er tötete … am 14.07.2019, indem er ihn mit einem Schnurähnlichen Gegenstand drosselte, mehrere Messerstiche versetzte und mit einem unbekannten Gegenstand den Schädel einschlug. Die Leiche ließ er in einem Waldstück liegen. Der Angeklagte … handelte, weil dies die Angeklagte … von ihm verlangte und weil er. sich, auf diese Weise ein Leben an ihrer Seite als Ehemann erhoffte.
2
Die Kammer hat den Angeklagten … wegen Mordes an … und Sich-Bereiterklärens des Mordes an … schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte … der sich in der Haupthandlung nicht zur Sache einließ, wurde durch zahlreiche Indizien überführt, insbesondere Blutspuren des … in seinem Auto, dem darin aufgefundenen Teil eines Messers, dessen abgebrochene Klinge bei der Leiche aufgefunden wurde und sein Verhalten nach der Tat.
3
Die Angeklagte … wurde wegen Anstiftung zum Mord an … in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord an … verurteilt. Die Einlassung der Angeklagten … in der Hauptverhandlung, niemanden habe töten zu wollen und den Angeklagten … lediglich zu einem Gespräch mit … aufgefordert zu haben, wurde durch eine Vielzahl von Indizien widerlegt. Die Kammer hat insbesondere Beweis erhoben durch Verlesung von intensiv geführten Chat-Verläufen, zwischen der Angeklagten … und … einerseits sowie der Angeklagten … und … andererseits: Die Angeklagte … stand über Wochen mit beiden Männern tagtäglich in Kontakt. Sie tauschten jeweils eine Vielzahl Nachrichten aus, teilweise auch mehrmals pro Minute. Aus den Chatverläufen zwischen den Angeklagten ergibt sich insbesondere, dass die Angeklagte … sich wünschte, dass … und … „weg seien“. Ihre Beziehung zum Angeklagten … hielt sie geheim. Auch wenn die Angeklagte … in den Chat-Nachrichten den Angeklagten … nicht ausdrücklich zum Töten aufforderte, besteht nach einer Gesamtschau aller Indizien kein Zweifel, dass es zu dieser Aufforderung kam. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der Nachrichten und deren Häufigkeit sowie des Drängens auf den Angeklagten … etwas „zu machen“, und ihres Verhaltens nach der Tat.
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Beide Angeklagte waren zu den Tatzeitpunkten voll schuldfähig.
1. Zu den persönlichen Verhältnissen
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Die am … in … geborene Angeklagte … wuchs als Einzelkind bei ihren Eltern auf. Die Familie verzog 1989 nach …. Die Angeklagte … besuchte dort die Grund- und anschließend eine Mädchenrealschule. Als sich ihre Eltern 2001 scheiden ließen, verblieb die Angeklagte … bei ihrem Vater und verzog mit ihm nach …. Sie lebte in der Folge mit ihrem Vater und dessen Lebensgefährtin sowie einem Stiefbruder zusammen. Nach Erlangung der Mittleren Reife begann sie eine Ausbildung zur Kinderpflegerin. 2006 zog die Angeklagte aus und mit einem Freund zusammen. Sie unterbrach ihre Ausbildung. Als die Beziehung 2008 endete, setzte sie ihre Ausbildung fort und schloss diese im August 2009 erfolgreich ab. Sie arbeitete von Oktober 2009 bis Februar 2010 in der Nachmittagsbetreuung in einer Schule. Anschließend war sie ohne Beschäftigung. Seit 2016 arbeitete die Angeklagte … im Rahmen eines Minijobs als Fahrerin bei der Lebenshilfe in … und führ behinderte Menschen. Zuletzt arbeitete sie ca. 10 Stunden pro Woche und erzielte dadurch ein Einkommen zwischen 300 bis 450 Euro pro Monat.
(2) Beziehungen zu …, dem Angeklagten … und …
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Im Jahr 2009 heiratete die Angeklagte den 15 Jahre älteren Bäcker …. Das Ehepaar wohnte gemeinsam in … zunächst in verschiedenen Wohnungen. Ab November 2013 lebten sie mit der Mutter ihres Ehemanns in deren Haus in der ….
7
Bereits im Oktober 2012 hatte die Angeklagte … über das Internet den Angeklagten … kennengelernt und eine außereheliche Beziehung mit ihm begonnen. Dies führte im Juni 2014 zur Trennung von ihrem Ehemann, Sie zog aus der ehelichen Wohnung aus und mit dem Angeklagten … in eine Wohnung in der … in … zusammen. Als die Beziehung im Oktober 2015 beendet wurde, zog sie wieder zurück zu ihrem Ehemann.
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Die Ehegatten lebten im Haus räumlich getrennt und führten ihr Leben weitgehend unabhängig voneinander … war berufsbedingt nachts oft abwesend. Die Ehe bestand nur noch formal. Die Angeklagte … kümmerte sich dabei um die zuletzt pflegebedürftige Mutter ihres Ehemannes bis zu deren Tod 2018. Die Angeklagte … verfügte über kein Vermögen. Sie war finanziell von ihrem Ehemann … abhängig und bestritt ihre Ausgaben von ihrem Einkommen aus dem Minijob.
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Im Oktober 2018 nahm die Angeklagte … eine Beziehung mit … auf.
(3) Verhalten in Beziehungen
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Die Angeklagte … verfolgt in ihren Beziehungen ihre Ziele durch berechnendes und auf ihren eigenen Vorteil bedachtes Vorgehen: Sie scheute sich dabei in der Vergangenheit nicht, durch Lügen manipulativ auf ihre jeweiligen Partner Einfluss zu nehmen, um sie so zu dem von ihr gewünschtem Verhalten zu bewegen.
Die Angeklagte …litt zwischen 2014 und 2019 wiederholt an depressiven Stimmungseinbrüchen, Erschöpfung und ängstlichen Beklemmungszuständen und befand sich deswegen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie neigt zu instabilen Beziehungsverhalten und schnellen Gefühlsschwankungen.
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Die Angeklagte … ist nicht vorbestraft …
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Der Angeklagte … wurde am … in … geboren und wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Er besuchte die Grund- und anschließend die Realschule, die er mit der Mittleren Reife abschloss. Im Anschluss absolvierte er ein Berufsgrundschuljahr (Metallbereich) und begann eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen.
13
Nachdem er im Oktober 2012 eine Beziehung mit der Angeklagten … einging, suchte er sich eine Arbeitsstelle in deren Nähe. Er Verzog deshalb 2013 nach …. Zwischen Juni 2014 und September 2015 wohnten die Angeklagten in einer gemeinsamen Wohnung in Lauf. Im Oktober 2015 endete die Beziehung mit der Angeklagten.
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Bereits Mitte 2015 hatte der Angeklagte seine spätere Ehefrau, … geb. Praast, kennengelernt, mit welcher er im April 2017 eine Beziehung einging. Er zog anschließend zu ihr in die Nähe von … und arbeitete dort in einer Kfz-Werkstatt. Im September 2018 heiratete der Angeklagte …. In der Ehe dominierte der Angeklagte …. Zeitweilig stellte er den Kontakt zu … völlig ein und blockierte ihre Rufnummer, um ungestört zu sein.
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Ende Mai 2019 zog der Angeklagte … erneut nach … und begann als Kommissionierer bei der Firma … zu arbeiten. Seine Ehefrau … zog am 22.06.19 nach. Der Angeklagte erzielte bei der Firma … bei der auch … arbeitete, ein Gehalt von ca. 1.200 Euro pro Monat.
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Der Angeklagte … ist gesund. Eine in seiner Kindheit medikamentös behandelte Epilepsie ist nach Absetzen der Medikation im Jugendalter nicht wieder aufgetreten.
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Der Angeklagte … ist nicht vorbestraft.
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… wurde am 15.06.1992 in … geboren und wohnte zusammen mit seiner Mutter, …, in der …. Er arbeitete zuletzt als Folienzieher bei der Firma J… in … beschäftigte sich in seiner Freizeit gerne mit Autos und pflegte einen riskanten Fahrstil.
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Im Oktober 2018 nahm er eine Beziehung mit der Angeklagten … auf.
a. Entwicklung der Beziehung der Angeklagten untereinander und zu …
(1) Erneute Liebesbeziehung zwischen den Angeklagten
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Die Angeklagten trafen sich Mitte Oktober 2018 zu einer Aussprache, bei der sie sich wieder näherkamen. Seitdem standen sie fast täglich in Kontakt. Der Angeklagte … versuchte, die Angeklagte … in der Folge zurückzugewinnen und wieder eine feste Beziehung mit ihr einzugehen. Die Angeklagten kommunizierten spätestens ab dem 18.05.2019 intensiv, insbesondere über Chats. So hielten sich die beiden Angeklagten durch eine Vielzahl von Nachrichten gegenseitig engmaschig über den Tagesablauf des jeweils anderen auf dem Laufenden.
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Der Angeklagte … erklärte dabei der Angeklagten … spätestens seit Mitte Mai 2019 wiederholt und nachdrücklich seine Liebe und bot ihr an, alles zu tun, was sie verlange, um sie zurückzubekommen.
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Die Angeklagte … reagierte zunächst zurückhaltend auf das Werben des Angeklagten …. Sie wies ihn wiederholt darauf hin, dass sie in einer Beziehung mit … stehe und daher mit ihm nur freundschaftlichen Kontakt haben wolle.
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Der Angeklagte … ließ sich dadurch nicht entmutigen und setzte seine Avancen fort. Er zog Ende Mai 2019 nach …, um wieder in der Nähe der Angeklagten zu sein und nahm in der Nähe von Lauf eine Arbeit auf. Als seine Ehefrau … am 22.06.2019 nachzog, verbot er dieser, ihn in der Öffentlichkeit in … anzufassen.
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Die Angeklagte … reagierte auf die Liebesbezeugungen des Angeklagten … spätestens ab dem 08.06.2019 nicht mehr abwehrend und nahm die Beziehung mit ihm wieder auf. In der Folge traf sie sich wiederholt mit dem Angeklagten. Ihre Liebesbeziehung hielten die Angeklagten vor … geheim und gaben vor, nur ein freundschaftliches Verhältnis zu haben.
(2) Beziehungsprobleme der Angeklagten … mit … und mit …
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In der Beziehung der Angeklagten … mit … gab es spätestens ab Mai 2019 Probleme. Die Angeklagte … war darüber unzufrieden, dass … sie aufforderte, neben ihrem Minijob eine weitere Arbeit aufzunehmen. … ärgerte sich darüber, dass die Angeklagte … für ihn nicht permanent erreichbar war und nicht immer prompt auf seine Chat-Nachrichten reagierte. Die Angeklagte … fühlte sich von … verfolgt.
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Die Angeklagte … fühlte sich spätestens ab Mai 2019 auch von ihrem Ehemann … genervt, weil dieser über ihre Beziehung zu … unzufrieden war und sie finanziell nicht mehr unterstützte. Sie überlegte deswegen auch in eine eigene Wohnung zu ziehen.
(3) Täuschungen des … durch den … Angeklagten …
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Der Angeklagte … spiegelte … vor, mit der Angeklagten … nur noch befreundet zu sein und täuschte ihn über seine wahren Absichten, diese wieder für sich zu gewinnen. Er spielte ihm eine freundschaftliche Beziehung vor. Tatsächlich verachtete er … wegen dessen Beziehung mit der Angeklagten …. Er unterhielt den Kontakt zu ihm allein aus eigensüchtigem Interesse, weil er auf diese Weise über die Beziehung der Angeklagten … mit … informiert war und auf sie Einfluss nehmen konnte.
b. Bestimmung zur Tötung des … und des …
(1) Zum Geschehen vor den Taten
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Die Angeklagte … fühlte sich mit ihrer Situation zwischen dem Angeklagten … ihrem Ehemann … und … spätestens ab Mitte Juni 2019 völlig überfordert und sah sich selbst nicht in der Lage, die Situation zu beenden. Sie fühlte sich von … zunehmend verfolgt und versuchte, sich seinen Kontakten immer mehr zu entziehen, indem sie auf Anrufe von ihm nicht reagierte oder vorgab, nicht zuhause zu sein. Spätestens ab Ende Juni 2019 wollte sie sowohl von … als auch von ihrem Ehemann … loskommen.
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Die Angeklagte … entschloss sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ab Mitte Juni bis spätestens zum 02.07.2019 sowohl … als auch ihren Ehemann … durch den Angeklagten … umbringen zu lassen. Die Angeklagte … wollte auf diese Weise von beiden Männern endgültig loskommen, um ihre Ruhe zu haben und weiter mit dem Angeklagten … im Haus des … wohnen zu können.
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Entsprechend dieses Planes gab sie dem Angeklagten … zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten spätestens zwischen dem 02.07.2019 und dem 13.07.2019 zu verstehen, dass dieser … und ihren Ehemann … töten solle. Die Angeklagte … wollte, dass der Angeklagte … beide Männer umbringt. Ihr war dabei bewusst, dass dem Angeklagten … so viel an der Beziehung zu ihr gelegen war, dass er bereit war, ihrem Anliegen nachzukommen. Der Angeklagten … war dabei die Art und Weise der Tatausführung durch den Angeklagten … gleichgültig.
31
Aufgrund ihres Verlangens tötete der Angeklagte am 14.07.19 ….
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Bei der Begehung der Tat war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten … aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt.
c. Bereitschaft des Angeklagten
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Der Angeklagte … erklärte sich für die Angeklagten … spätestens am 14.07.2019 mit der Tötung des … sichtlich bereit, ihrem Ansinnen der Angeklagten nachzukommen und auch … umzubringen. Der Angeklagte wollte damit dem Wunsch der Angeklagten … erfüllen und so sein Ziel erreichen, den Platz als einziger Lebensgefährte an der Seite der Angeklagten … einnehmen zu können und so zusammen mit ihr eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen zu können.
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Bei der Begehung der Tat war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten … aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt.
d. Der Tod des … am 14.07.2019
(1) Zum, Geschehen vor der Tat
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Am Freitag, den 12.07.2019, bekam die Angeklagte … Besuch von ihrem Vater …. Sie verbrachten den Abend gemeinsam mit … in … mit Kartfahren. Die Angeklagte … übernachtete in der Wohnung des … und dessen Mutter.
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Am Samstag, dem 13.07.2019, stand die Angeklagte … mit dem, Angeklagten … und … während des Tages immer wieder parallel über Nachrichten in getrennten Chats in Kontakt.
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Am Vormittag fuhr die Angeklagte … mit ihrem Ehemann und einem Bekannten, …, nach … um dort eine Verwandte ihres Ehemannes zu besuchen.
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Der Angeklagte … und … trafen sich am Nachmittag des 13.07.2019 gegen 16 Uhr auf dem Parkplatz vor der Sparkasse gegenüber der … Straße … in … und reparierten den Honda des ….
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Die Angeklagte … war spätestens ab 19:04 Uhr wieder zu Hause in der … in …. Der Angeklagte … fuhr daraufhin zu ihr und holte sich eine Vita-Cola ab, die sie ihm aus … mitgebracht hatte. Kurze Zeit später verließ er das Haus wieder. … gegenüber verschwieg die Angeklagte … ihre Rückkehr und gab zunächst vor, noch unterwegs zu sein.
40
Spätestens um 20:50 Uhr entwickelte sich in der Chatkommünikation zwischen der Angeklagten … und … ein Streit, in dem … der Angeklagten … vorhielt, dass sie nicht ans Handy gehe und nicht auf seine Nachrichten antworte. Die Angeklagte … telefonierte ab 21:40 Uhr bis 23.09 Uhr daneben mit dem Angeklagten …. Der Angeklagte … wiederum rief von einem zweiten Mobiltelefon um 22:06 Uhr parallel dazu … an und telefonierte mit ihm bis um 22:57 Uhr.
41
Die Angeklagte … teilte … gegen 23:15 Uhr per Chat mit, dass sie ihn erst am nächsten Tag wiedersehen wolle, worauf dieser sie anflehte, zu ihm zu kommen. Ab 23:18 Uhr telefonierte die Angeklagte … erneut weitere 41 Minuten mit dem Angeklagten ….
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Der Angeklagte … wusste aufgrund dieser Telefonate, dass … die Angeklagte … aufsuchen wollte. Er begab sich deswegen gemeinsam mit seiner Ehefrau … zunächst in die … in … zur Wohnung des …. Dort ließ er … zur Überwachung zurück und fuhr in die … in … um … auf dem Weg zur Angeklagten … abzufangen Als … gegen 23:30 Uhr dort mit dem Auto in Richtung des Wohnorts der Angeklagten … fuhr, lief er auf die Straße und stoppte dessen Auto. Der Angeklagte … förderte … auf zu verschwinden und drohte damit, die Polizei zu rufen. Darauf wendete … sein Auto und fuhr davon.
43
Gegen 0:47 Uhr fuhr der Angeklagte … zur Wohnung des … in die … um zu kontrollieren, ob … zu Hause ist. Als … ihn an seiner Wohnung vorbeifahren sah, fragte er ihn per SMS-Nachricht, was das solle. Auf Vorschlag des Angeklagten … verabredeten sie sich zu einem Treffen noch in der Nacht. Der Angeklagte … bewaffnete sich vor dem Treffen mit einem Messer.
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Der Angeklagte … und … trafen sich auf Vorschlag des Angeklagten … in der Nacht des 14.07.2019 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 1:01 Uhr und 1:49 Uhr auf einem Parkplatz in … oder der unmittelbaren Umgebung. Spätestens während dieses Treffens fasste der Angeklagte … den Entschluss, … zu töten, weil dies die Angeklagte … verlangt hatte und weil er der einzige Lebensgefährte an ihrer Seite sein wollte, um so mit ihr eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen zu können.
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Zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen 1:01 Uhr und 1:49 Uhr fügte ihm der Angeklagte … auf nicht näher feststellbare Art und Weise blutende Verletzungen im Gesicht zu und drosselte ihn in Tötungsabsicht mit einem schnurähnlichen Gegenstand. Der Angeklagte … ging dabei so intensiv vor, dass das linke Zungenbeinhorn und die beiden Schildknorpelfortsätze des Kehlkopfes brachen. … wurde infolgedessen bewusstlos. Der Angeklagte … verbrachte ihn dann mit seinem VW Golf, amtliches Kennzeichen … in den Staatsforst … bei ….
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Dort lud er den immer noch bewusstlosen … aus dem Auto aus und schleifte ihn bäuchlings auf einem Weg zwischen der Staatsstraße … und der … etwa 20 Meter tief in den Wald Währenddessen oder bereits zuvor im Auto versetzte er … mehrere Stiche mit einem Messer mit zwölf Zentimeter Klingenlänge in die linke Rumpfseite. Anschließend rollte er ihn an einen etwas tiefer stehenden Baum.
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Der Angeklagte … schlug nun in Tötungsabsicht mehrfach mit einem unbekannten Werkzeug derart wuchtig auf den Kopf des immer noch bewusstlosen … ein, dass dessen rechtes Schädeldach einbrach und es zu einem schweren, offenen Schädel-Hirn-Trauma mit einem Scharnierbruch der Schädelbasis, einer ausgedehnten Zertrümmerung von Teilen der rechten Großhirnrinde sowie einer Mittelgesichtsfraktur rechts und einer Ruptur des rechten Augapfels kam. … verstarb infolge des Schädel-Hirn-Traumas. Der Angeklagte … versetzte ihm anschließend mehrere Schnitte in den linken Unterarm und stach mehrfach mit dem Messer in die Schulter und den Rücken, bis ihm dabei die Messerklinge abbrach. Insgesamt versetzte der Angeklagte … ihm 27 Stichverletzungen.
(3) Zum Geschehen nach der Tat
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Der Angeklagte … kehrte anschließend in seine Wohnung in der … in … zurück.
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Am 14.07.2019 reinigte er zwischen 9:25 Uhr und 11 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau … an der Autowaschanlage der …-Tankstelle in der … in … seinen VW Golf. Um 14:15 Uhr telefonierte er mit der Angeklagten …, welche bereits seit etwa 11:00 Uhr ihre Großmutter in … besuchte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt baute der Angeklagte … die rechte Rücksitzbank aus seinem VW Golf aus und zog den Sitzbezug ab, welchen er sodann im Bad seiner Wohnung reinigte. Hiervon fertigte er Fotos, die er gegen 15:30 Uhr an die Angeklagte … sendete.
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Gegen 17 Uhr trafen sich die Angeklagten und fuhren gemeinsam zur Mutter des …. Als sie anschließend zum Haus der Angeklagten … in der … in … zurückkehrten, wurden beide zur Polizeiinspektion in … verbracht und als Zeugen vernommen. Dem Angeklagten … wurde um 20:25 Uhr die Festnahme erklärt. Er befindet sich seit dem 15.07.2020 in Untersuchungshaft in der JVA ….
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Die Angeklagte … kehrte zunächst nach Hause zurück. Sie wurde am 23.07.2019 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA ….
52
Bei der Begehung der Tat war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten … aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt.
1. Feststellungen zur Person
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Sachverständigen … über die Exploration der Angeklagten …, welche diese in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigte sowie den Angaben des Zeugen …, ihres Vaters, der Zeugin …, ihrer Stieftochter, den Zeuginnen … und … sowie dem Zeugen …. Sie beruhen weiter auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.06.2020.
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Sie beruhen weiter auf den Angaben des … über die Angaben der Angeklagten … in ihrer Zeugenvernehmung am 14.07.2019. Er berichtete weiter über die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten und darüber, dass die Angeklagte auf ihrem Profil der Internetplattform Facebook angegeben habe, seit 28.10.2018 eine Beziehung mit … zu führen. Sie beruhen zudem auf dem in der Hauptverhandlung verlesenem Brief der Angeklagten an die Straffälligenhilfe in … vom 16.10.2020.
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Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten … in Beziehungen beruhen auf den Angaben der Zeugen … und …, mit denen die Angeklagte jeweils Liebesbeziehungen unterhielt. Sie beruhen weiter auf dem Verhalten der Angeklagten … gegenüber … dem sie weiter ihre Liebe vortäuschte, obwohl sie sich spätestens seit Ende Juni 2019 von ihm verfolgt fühlte und von ihm lösen wollte (vgl. dazu unten S. 39 f.).
56
So berichtete der Zeuge … der zwischen 2009 und 2011 mit der Angeklagten … befreundet war, von einer nicht immer einfachen. Beziehung, da die Angeklagte bei ihrem Mann … gewohnt und die Liaison vor ihm geheim gehalten habe. Dies sei anstrengend gewesen. So sei er von beiden zum Essen eingeladen worden, wobei sich … ihm gegenüber freundlich verhalten habe. … habe Verdacht geschöpft, was ihm die Angeklagte … später erzählt habe. Der Zeuge … schilderte weiter, die Beziehung dann beendet zu haben. Er habe gewollt, dass die Angeklagte … ihren Ehemann verlässt. Dies habe sie nicht gekonnt, weil sie finanziell abhängig gewesen sei. Als er die Beziehung beendete, habe sich die Angeklagte … mit aller Kraft an ihn geklammert: Dabei habe sie ihm unter anderem erzählt, dass sie wegen der Trennung ein Kind von ihm verloren hätte. Sie sei wegen der Trennung so in Gedanken gewesen, dass sie eine Treppe heruntergefallen sei und das Kind verloren habe. Dies sei eine Lüge gewesen, da er zeugungsunfähig sei. Die Angeklagte … habe dann auch gedroht, sich etwas anzutun.
57
Der Zeuge … gab an, zwischen August 2017 und Mai 2018 in einer Beziehung mit der Angeklagten … gewesen zu sein. Er hätte die Angeklagte über seinen behinderten Sohn kennengelernt, der zunächst von … gefahren worden sei. Die Beziehung mit der Angeklagten sei vor … nicht geheim gehalten worden. Er habe dann eine Wohnung gesucht, um mit ihr zusammenzuziehen. Bei der Zimmeraufteilung sei es dann aber zu Differenzen gekommen, da er das größere Zimmer für seinen behinderten Sohn vorsah und sie auf dieses Zimmer bestanden habe. Die Beziehung sei deswegen beendet worden: Die Angeklagte … habe die Beziehung dann wieder fortsetzen wollen, dazu sei es aber nicht gekommen.
58
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Sachverständigen … über die Exploration des. Angeklagten …, welche dieser in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigte und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.06.2020. Die Feststellungen zu den ehelichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Zeuginnen … zu den Verwandtschaftsverhältnissen, die als Mutter der Ehefrau des Angeklagten, …, in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat und … einer langjährigen Freundin seiner Ehefrau, sowie den in der Hauptverhandlung angehörten Telefonaten zwischen … und diesen Zeuginnen. Sie beruhen weiter auf den Angaben des KOK … über die Angaben des Angeklagten … bei seiner Zeugenvernehmung am 14.07.2020. Er berichtete insbesondere, dass der Angeklagte … angegeben habe, seit 12.10.2012 eine Beziehung mit der Angeklagten … geführt zu haben. Nach zwischenzeitlicher Trennung habe es Mitte Oktober 2018 eine Aussprache gegeben. Seitdem hätten sie wieder fast täglich in Kontakt gestanden. Er wünsche sich wieder eine Beziehung mit der Angeklagten ….
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Soweit der Angeklagte … im Ermittlungsverfahren das Ende der 1. Beziehung zur Angeklagten auf September 2017 datierte, ist dies zur Überzeugung der Kammer nicht zutreffend, denn die abweichenden. Angaben der Angeklagten … (Oktober 2015) stehen in Einklang mit ihren Meldedaten. So berichtete KOK … in der Hauptverhandlung, dass sie ab Dezember 2015 wieder im Haus ihres Ehemannes angemeldet war.
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Die Feststellungen beruhen auf den Angaben seiner Mutter, …, seines Cousins … und der Zeuginnen … und ….
2. Feststellungen zur Sache
a. Einlassung der Angeklagten
(a) In der Hauptverhandlung
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Die Angeklagte hat zunächst keine Angaben in der Hauptverhandlung gemacht.
(i) Angaben am 7. Hauptverhandlungstag
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Am 7. Hauptverhandlungstag. erklärte die Angeklagte … nach der Vernehmung des Polizeibeamten KOK … zur Auswertung der Kommunikationsspuren, dass sie den Facebodk-Chat mit dem Angeklagten … am 19.07.19 aus Angst gelöscht habe, mit der Sache in Verbindung gebracht zu werden.
(ii) Angaben am 16. Hauptverhandlungstag
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Am 16. Hauptverhandlungstag ließ die Angeklagte … über ihren Verteidiger erklären, dass sie unschuldig sei und bestätigte im Anschluss die Richtigkeit seiner Angaben. Sie ließ erklären, dass sie niemals gewollt habe, dass ein Mensch sterbe. Sie habe nur gewollt, dass sich … und der Angeklagten … träfen. Der Angeklagte … habe … eindringlich klar machen sollen, dass er aufhören müsse, sie in ihrer Beziehung einzuengen, zu bedrängen und zu kontrollieren. Sie habe „keine Luft“ mehr bekommen. Der Angeklagte … sollte … weiter auf seine lebensgefährliche Auto-Fahrweise ansprechen und diesen dazu bringen, diese endgültig aufzugeben. Ihr sei absolut klar gewesen, dass dies kein angenehmes Gespräch werden würde, und auch, dass es durchaus handgreiflich werden könne, wofür sie Gott vorab um Vergebung gebeten habe.
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Die Angeklagte … ließ weiter erklären, dass sie mit … zusammen gewesen sei. Zwar habe sie gewusst, dass der Angeklagte … sie hätte zurückhaben wollen. Sie hätte ihm aber erklärt, dass sie nicht mehr zurückkomme und mit … zusammen sei. Auch hätte sie selbst zunächst wirklich daran geglaubt, dass der Angeklagte … für … und für sie als Kumpel da sei. Als … nach einiger Zeit gemerkt habe, dass der Angeklagte … sie zurückhaben wollte, hätte er sie gefragt, was sie möchte. Sie habe sich entscheiden sollen. Sie habe … geliebt und es habe für sie festgestanden, dass sie nicht von seiner Seite ginge. Bei einem persönlichen Gespräch habe sie … vorgeschlagen, den Kontakt zum Angeklagten … abzubrechen, damit die Beziehung darunter nicht leide. … sei strikt dagegen gewesen, da der Angeklagte … ihm als gelernter Kfz-Mechaniker für wenig Geld die Autos reparierte und er deswegen den Kontakt mit dem Angeklagten … nicht habe abbrechen wollen. … sei auf die Idee gekommen, dass sie dem Angeklagten … habe Hoffnung machen sollen, zu ihm zurückzukommen, damit er den Kontakt zum Angeklagten … wegen der Autos nicht verlöre. Sie habe sich bei dem Vorschlag schlecht gefühlt und habe zunächst auch nicht mitmachen wollen, sich dann aber doch darauf eingelassen. Einige der Nachrichten an den Angeklagten … hätte … auf ihrem Mobiltelefon selbst geschrieben.
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Der Angeklagte … habe von all dem nichts gewusst und sei immer aufdringlicher geworden. Sie habe mitgespielt. Dann habe sie nicht mehr gewusst, was sie machen sollte. … sei immer aufdringlicher geworden und habe sie immer stärker kontrolliert und gefördert. Deswegen hätte sie den Angeklagten … um Rat und Hilfe gebeten, zum einen wegen der krassen, jedermann gefährdeten Fahrweise des …, und zum anderen, weil dieser immer stärker geklammert und sie eingeengt habe. Der Angeklagte … habe sie schließlich wiederholt aufgefordert mit … Schluss zu machen, was sie abgelehnt habe. Sie habe mit … zusammenleben wollen und an ihre Beziehung geglaubt.
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Die Beziehung zu ihrem Ehemann … sei schon seit Jahren nur Fassade gewesen. Ihr Ehemann hätte seit längerem eine andere Partnerin. Auch habe sie ihre Beziehungen zum Angeklagten … und zu … ihrem Ehemann offengelegt. Da sie über die Wohnsituation unglücklich gewesen sei, habe sie ausziehen wollen. Sie habe niemals eine Aufforderung ausgesprochen, … zu töten.
(iii) Angaben am 24. Hauptverhandlungstag
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Am 24. Hauptverhandlungstag ließ die Angeklagte … von ihrem Verteidiger erklären, dass sie vom Angeklagten … wiederholt aufgefordert worden sei, ein Cola-Getränk mit einem stärkeren, abführend wirkenden Präparat zu verabreichen. Der Angeklagte … habe dabei an … gedacht. Er habe ihn durch den damit ausgelösten Toilettenbesuch beschäftigen und ihr so Ruhe verschaffen wollen. Es habe sich um ein Getränk in einer Plastikflasche gehandelt, die ihr vom Angeklagten … im Juni 2019 in den Kofferraum ihres Autos gelegt worden sei. Sie habe diese Mixtur niemals jemanden angeboten, da sie niemals anderen körperliches Ungemach habe zufügen wollen. Die Angeklagte … bestätigte im Anschluss die Angäben als richtig.
(b) Im Ermittlungsverfahren
(i) Angaben als Zeugin bei der Pl …
68
Die Angeklagte … wurde am 14.07.2019 bei der Polizeiinspektion … als Zeugin vernommen, worüber KHK … in der Hauptverhandlung berichtete. Sie sei am Freitagabend mit ihrem Vater und … Kart fahren und Essen gewesen. In der Nacht von Freitag auf Samstag habe sie bei … übernachtet und sei gegen 6 Uhr gegangen. Am Samstag habe sie mit ihrem Ehemann und … einen Besuch in … gemacht und sei am Abend zwischen 20 und 21 Uhr wieder daheim gewesen: Der Angeklagte … sei an diesem Abend vorbeigekommen; weil er ein Armband in ihrem Zimmer vergessen und sich eine Vita-Cola habe abholen wollen, die sie ihm mitgebracht hätten. Er hätte die Einkäufe mit hochgetragen und sei nur kurz, etwa 15 Minuten, dageblieben.
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Sie habe vorgehabt, sich abends noch mit … zu treffen. Dieser habe aber am Telefon und auf „WhatsApp“ rumgesponnen und ihr irgendwann geschrieben, dass sie nicht mehr vorbeizukommen brauche. Sie sei müde gewesen, habe sich hingelegt und schlafen wollen. Es seien dann noch eine Weile Nachrichten ausgetauscht worden. Dabei habe sie … auch gefragt, ob er sie am Sonntag bei einem Besuch ihrer Oma in … begleiten würde. Sie habe schließlich ihr Telefon auf läutlos gestellt und seine letzten Nachrichten erst in der Früh gelesen, gegen 6 Uhr. Sie habe ihm dann gleich eine Nachricht geschrieben, aber keine Antwort mehr bekommen. Auf Anrufversuche habe niemand reagiert. Sie habe angenommen, dass er noch „eingeschnappt“ gewesen sei und sei allein nach … gefahren. Auf der Rückfahrt habe sie gegen 16 Uhr den Angeklagten … angerufen und gefragt, ob er etwas von … gehört hätte. Dieser hätte nichts gewusst. Sie habe den Angeklagten … dann gebeten, sich mit ihr an … Wohnung zu treffen, um sich umzuschauen. Dies hätten sie auch getan und in der Wohnung erfahren, dass …tot sei. Seine Mutter hätte sie in der Wohnung angebrüllt, dass sie daran mit Schuld wäre. Sie seien ungefähr zehn Minuten geblieben und dann nach Hause gefahren.
70
Die Angeklagte … habe weiter erklärt, dass sie … im Oktober 2018 in einer Kneipe kennengelernt habe und mit ihm zusammenziehen habe wollen. Ihr Ehemann habe von dem Verhältnis gewusst. Ihre Ehe bestehe nur noch auf dem Papier. Es sei für ihren Ehemann kein großes Problem gewesen. Er habe es akzeptiert.
71
Zur Beziehung zum Angeklagten … habe die Angeklagte … erklärt, dass er ein guter „Kumpel“ von ihr und … sei. Sie sei früher mit ihm zusammen gewesen. Der Angeklagte … und … hätten sich gut miteinander verstanden.
(ii) Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen
72
Der psychiatrische Sachverständige … berichtete in der Hauptverhandlung über die bei ihm gemachten Angaben der Angeklagten …. Sie habe neben Angaben zum Werdegang und Lebensverhältnissen auch Stellung zum Tatvorwurf genommen. Er schilderte, dass die Angeklagte nach der Trennung vom Angeklagten … wieder bei ihrem Ehemann habe wohnen können. Sie hätten aber alles getrennt gehabt. Erstmals 2018 habe sie wieder Kontakt zum Angeklagten gehabt. Sie habe dann aber … kennengelernt und nichts mehr von ihm gewollt. Als der Angeklagte … nach … gezogen sei, habe sie nicht gewusst, dass er eine Frau mitgebracht habe. Es habe dann wieder mehr Kontakte gegeben.
73
… habe den Angeklagten … sehr gemocht. Zwar habe eine anfängliche Eifersucht bestanden, dann sei das Verhältnis zwischen beiden aber super gewesen. Sie hätten sich verstanden, über Autos geredet und auch ohne sie zusammen Sachen unternommen.
74
Der Angeklagte … hätte auch ihr und … in ihrer Beziehung geholfen. In der Beziehung mit … hätte es zwar Konflikte gegeben, sie hätte jedoch für ihre Liebe gekämpft und nie aufgeben wollen. Sie seien nach wie vor ein Team gewesen und hätten viel miteinander gesprochen. Zuletzt hätte es mit … nur noch Meinungsverschiedenheiten, aber keine schwerwiegenden Streitigkeiten mehr gegeben.
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Mit dem Tatvorwurf habe sie nichts zu tun. Mit den Formulierungen im Chat, dass die anderen „verschwinden“ müssten, habe sie gemeint, dass sie weg sein sollten, aber nicht, dass diese sterben sollten. Sie hätte … geliebt, ihr Leben auf ihn ausgerichtet gehabt und habe mit ihm nach Kroatien ziehen wollen. Für den Angeklagten … habe sie keine Gefühle mehr gehabt. Ersei zuletzt aufdringlicher geworden, habe sie zwingen wollen zu ihm zurückzukommen und habe wieder Sex mit ihr gewollt. Einen Sexualkontakt habe es aber nur einmal im September 2018 gegeben, bevor sie mit … zusammengekommen sei. Sie habe sich zuletzt von … dem Angeklagten … und ihrem Ehemann bedrängt gefühlt. Ihr Ehemann habe gewollt, dass sie mehr im Haus mache.
(2) Einlassung des Angeklagten …
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Der Angeklagter … hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, machte jedoch, im Ermittlungsverfahren Angaben.
(a) Angaben als Zeuge bei der Pl …
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KOK … berichtete in der Hauptverhandlung über seine Vernehmung des Angeklagten … bei der Pl …. Der Angeklagte … sei zunächst als Zeuge vernommen worden und habe zum Ablauf des 13.07.2019 und 14.07.2019 angegeben, … gegen 15-16 Uhr in der Tiefgarage getroffen zu haben, um dessen Honda zu reparieren. Den Rest des Nachmittags habe man mit gemeinsamen Probefahrten verbracht und den Pkw schließlich auf dem Sparkassenparkplatz stehen gelassen: Der Angeklagte … habe geschildert, anschließend gegen 19:30 Uhr direkt weiter zur Angeklagten … gefahren zu sein. Er habe sich bei dieser ca. eine halbe bis ¾ Stunde aufgehalten. Er sei schließlich zum …-Pflegeheim in … gefahren und habe dort seihe Ehefrau abgeholt. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er sich zunächst beim … etwas zu Essen geholt und dann seien sie nach Hause gefahren.
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Der Angeklagte … habe weiter angegeben, dass, er mit der Angeklagten … über Chats kommuniziert habe. Die Angeklagte … habe geschrieben, dass sie … wieder „volltexte“, aufgebracht sei und sich mit ihr treffen wolle, wozu sie keine Lust gehabt hätte. Der Angeklagte … habe dann angegeben, er hätte abwechselnd mit der Angeklagten … und … telefoniert. … sei aufgebracht gewesen, weil die Angeklagte … sich nicht auf seine Nachrichten gemeldet habe. Der Angeklagte … habe dann geschildert; dass er vermutet habe, der … würde anfangen, am Haus der Familie … vorbeizufahren. Dies habe dieser bereits mehrmals gemacht, was für die Angeklagte … zu Ärger mit ihrem Ehemann … geführt habe. Deswegen, so habe der Angeklagte … angegeben, sei er von sich aus in die Unterführung in der … gefahren und habe dort auf … gewartet. Dieser sei dann tatsächlich gekommen. Er hätte ihn abgepasst und mit der Polizei gedroht, wenn er nicht wieder Wegfahre. Darauf habe … umgedreht. Er habe dann noch etwas gewartet und sei schließlich zur Wohnung des … gefahren, um nachzuschauen, ob er tatsächlich zu Hause sei. Dabei habe ihn … gesehen und man habe sich auf dem Sparkassenparkplatz verabredet.
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Der Angeklagte … so … habe dann geschildert, dass er … dort, etwa zehn Minuten später, gegen 0:00 Uhr bis 0:30 Uhr getroffen habe. Sie seien ein paar Meter ziellos durch die Gegend gegangen und er habe ihm Tipps für die Beziehung mit der Angeklagten … gegeben. Das Treffen habe etwa fünf Minuten gedauert. … habe ihn zum Abschied umarmt und auf die Wange geküsst. Im Anschluss habe er noch aus seinem Auto heraus im Seitenspiegel gesehen, dass ein schwärzer BMW zu … gefahren sei. Dieser habe den Fahrer gegrüßt, der dann zu … hingefahren sei und die Seitenscheibe runter gemacht habe. Er sei dann nach Hause gefahren und habe dort den Rest der Nacht verbracht.
80
KOK … berichtete weiter über Angaben des Angeklagten … zu seiner Beziehung mit der Angeklagten …. Er habe angegeben, die Angeklagte seit sieben Jahren zu kennen. Sie hätten vom 12.10.2012 bis September 2017 eine Beziehung geführt und von 2014 bis 2016 zusammengewohnt. Ihr Ehemann hätte sich mit der Beziehung abgefunden. Die … hätten keine auf Gemeinsamkeiten beruhende Ehe geführt, sondern eigentlich mit Trauschein ein getrenntes Leben. Ab Mitte Oktober 2018 hätte, er wieder fast täglich Kontakt mit der Angeklagten … gehabt und sich gewünscht, dass sie wieder eine Beziehung mit ihm eingehe. Er hätte sich dafür von seiner Ehefrau scheiden lassen.
(b) Angaben beim Ermittlungsrichter
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Die Polizeibeamtin … berichtete in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte sich bei seiner Vernehmung, nach der vorläufigen Festnahme durch den Ermittlungsrichter des AG Nürnberg nicht selbst geäußert habe. Der Verteidiger des Angeklagten habe darauf hingewiesen, dass ihm der Angeklagte mitgeteilt habe, seinen Wagen am Samstag, dem 13.07., bei Reifen … in … gereinigt zu haben. Die Rückbank des Wagens sei seit Mitte Juni 2019 wegen eines Auflaufs verschmutzt. Deswegen habe er die Rückbank ausgebaut und zu Hause versucht zu reinigen. Außerdem sei dem Angeklagten am Sonntag, den 14.07.2019, gegen 11 Uhr aufgefallen, dass sich der Wagen nicht an dem Standort befunden hätte, an dem er ihn am Vorabend abgestellt habe, sondern in einer leicht veränderten Position. Auch sei der Wagen nicht verschlossen gewesen.
b. Entwicklungen der Beziehungen der Angeklagten untereinander und zu …
(1) Erneute Liebesbeziehung zwischen den Angeklagten
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Die Feststellungen zur Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen den beiden Angeklagten und den Avancen des Angeklagten … beruhen auf der Einlassung der Angeklagten … und ihren Angaben beim Sachverständigen …. Die Kammer ist von deren Richtigkeit überzeugt, da diese in Teilen von den Angaben des Angeklagten … gegenüber KOK … am 17.04.19 und dem verlesenen Facebook-Chatverlauf zwischen den Angeklagten bestätigt werden. Aus dem Chatverlauf ergibt sich insbesondere auch die Intensität des Nachrichtenaustausches der Angeklagten, die täglich u.a. mit einer Vielzahl von Textnachrichten kommunizierten. So begrüßten sie sich fast jeden Tag jeweils gegenseitig am Morgen, standen über den Tag immer wieder in Kontakt und verabschiedeten sich nachts vor dem Einschlafen. Anhaltspunkte dafür dass die im Chatverlauf, enthaltenen Nachrichten nicht von den Angeklagten selbst verfasst worden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit die Angeklagte … sich dahingehend eingelassen hat, dass ein, Teil der Chatnachrichten an den Angeklagten … von … verfasst worden seien, glaubt ihr die Kammer nicht (vgl. dazu unten S. 79). Die Kammer ist im Übrigen von der Authentizität der Chatverläufe über Facebook, Whatsapp und SMS/MMS-Dienste aufgrund der Angaben der Polizeibeamten KHK … und KOK … über die Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten, des … und der … überzeugt.
83
Die Feststellung, dass der Angeklagte … der Angeklagten … nachdrücklich seine Liebe bekannte und sich bereit erklärte, alles von ihm verlangte für sie zu tun, ergibt sich für die Kammer ebenfalls aus den verlesenen Chatverlauf, wie exemplarisch die folgenden Nachrichten belegen. S (vgl. SB Datenträger …, S. 587, 596, 589, 599-601):
84
Aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Facebook-Chatverlauf enthaltenen Nachrichten steht für die Kammer auch, fest, dass die Angeklagte … die Liebensbekundungen des Angeklagten … unter Verweis auf die Liebe zu ihrem Freund … zunächst noch zurückwies (vgl. z.B. SB Datenträger … S. 634-635), sie dann aber nicht nur hinnahm, sondern die Beziehung mit dem Angeklagten … durch Treffen intensivierte. So reagierte die Angeklagte … beispielsweise bereits am 13.06.2019 positiv auf eine Liebesbekundung des Angeklagten …, in welcher er ihr u.a., erklärte nur sie zu wollen, für sie zu. kämpfen, sie an ihrer Seite und mit ihr alt werden zu wollen, indem sie antwortete, wie schön er geschrieben habe (vgl. Nachricht Nr. 2257: SB Datenträger … S. 690). Aufgrund des Chatverlaufs zwischen ihnen ist die Kammer ebenso davon überzeugt, dass sich die Angeklagten nach der Rückkehr des Angeklagten … nach … regelmäßig trafen (vgl. z.B. Nachricht. Nr. 1268 ff u. 1320 ff; Nr. 1540, Nr. 1565 u. 1567; Nr. 1677-1680; Nr. 2171, Nr. 2315: SB Datenträger …, S. 644, 657, 658, 663, 686, 690, 693).
85
Am 16.06.2019 schrieb die Angeklagte … an den Angeklagten … bereits, was man machen könne, dass er wieder ledig sei (vergleiche SB Datenträger … Seite 700).
86
Auch der weitere Chatverlauf in der zweiten Junihälfte zeigt, wie die Angeklagte auf die Liebesbekundungen des Angeklagten … wohlwollend reagierte (vgl. z.B. Nachricht Nr. 2746 und 2748: SB Datenträger …, S. 713). So antwortete sie beispielsweise am 18.06.2019 mit Kussmund- und Herzsymbolen, die bei der Verlesung der jeweiligen Nachrichten in der Hauptverhandlung benannt wurden (vgl. SB Datenträger …, S. 709). Schließlich zeigt beispielsweise auch der Chatverlauf am 24.06.2019 die emotionale Betroffenheit der Angeklagten … die dem Angeklagten … wegen dessen Kontakten mit einer Frau Vorwürfe macht:
87
Dass die Angeklagten die Art ihrer Beziehung vor … geheim hielten, ergibt sich ebenfalls aus dem Chatverlauf. So forderte die Angeklagte … beispielsweise am 05.06.2019 den Angeklagten … auf, sich gegenüber … dumm zu stellen, um ihren Kontakt zu verschleiern (vgl. Nachricht Nr. 1533, SB Datenträger …, S. 657): Als der Angeklagte … die Angeklagte … im Chat am 12.07.2019 fragte, ob sie ihrem Vater schon mal irgendwie versuchen wolle, etwas wegen ihnen zu sagen, antwortete die Angeklagte. „Nein noch niemanden“ (vgl. SB Datenträger … S 504).
88
Die Feststellung, dass der Angeklagte … Ende Mai zurück nach … zog und dort eine neue Arbeit aufnahm, steht ebenfalls aufgrund seines Chatverlaufs mit der Angeklagten … fest und wurde durch die Angaben des Zeugen … seines Vorgesetzten, bestätigt. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte … allein deswegen wieder nach … zog, weil er wieder mit der Angeklagten … zusammenkommen wollte. Soweit der Angeklagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen … als Grund für den Umzug die Arbeitssuche seiner Frau angab, glaubt ihm dies die Kammer nicht. Der Angeklagte … erklärte sich dazu eindeutig gegenüber der Angeklagten … (vgl. SB Datenträger …, S. 616).
89
Dies passt zu seinen Angaben gegenüber KOK … am 14.07.19, bei welchen er angab, sich für die Beziehung mit der Angeklagten … von seiner Ehefrau scheiden zu lassen und den Angaben der Zeugin … die in der Hauptverhandlung über den Umzug der … nach … am 22.06.19 berichtete. Sie beschrieb, wie diese über den Umzug unglücklich gewesen sei. Sie sei auf der Fahrt nach … am Boden zerstört gewesen und hätte geweint. Darauf angesprochen, habe … ihr Textnachrichten des Angeklagten … gezeigt. Darin habe der Angeklagte … ihr geschrieben, dass man getrennt schlafen würde und auch nicht mehr „gefickt“ werde. Bei der Ankunft in … habe der Angeklagte … auf sie kühl und sachlich gewirkt. Sie habe keinerlei Freude bei ihm über das Eintreffen seiner Ehefrau bemerkt. … habe dann geweint.
90
Die Feststellung, dass der Angeklagte … seiner Ehefrau … verbot, ihn in der, Öffentlichkeit in … anzufassen, beruht ebenfalls auf den Angaben der Zeugin … Sie gab an, dass ihrdies von … erzählt worden sei.
(2) Beziehungsprobleme d. Angeklagten … mit … und ihrem Ehemann
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Die Feststellung, dass es zwischen der Angeklagten … und … spätestens ab Mai 2019 Beziehungsprobleme gab, beruht einerseits auf den Chatverläufen zwischen der Angeklagten … mit … sowie mit dem Angeklagten …. Sie beruht andererseits auf den Angaben der Bekannten der Angeklagten … den Zeugen … und ….
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Aus den verlesenen WhatsApp-Chatnachrichten zwischen … und der Angeklagten … ist für die Kammer ersichtlich, dass ihre Beziehung jedenfalls ab Mitte Mai immer wieder durch Krisen mit anschließender Versöhnung gekennzeichnet war.
93
Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass die Angeklagte … mit … zumindest bis Mitte Juni ähnlich intensiv in Kontakt stand, wie mit dem Angeklagten … Allerdings ergibt sich aus den Nachrichten auch, dass … sich wiederholt darüber ärgerte, dass die Angeklagte … für ihn nicht erreichbar war oder nicht auf seine. Nachrichten antwortete. So verlieh er seinem Ärger deswegen beispielsweise am 17.05.2019 Ausdruck (vgl. SB Datenträger … Bl. 247).
94
Am 14.06.2010 schrieb … der Angeklagten … dass er dies satthabe und es besser sei, wenn er aus ihrem Leben gehe. Später versöhnten sich beide wieder (vgl. SB Datenträger …, Bl. 277 ff.). Ähnliche Dialoge ergeben sich aus dem Chatverlauf am 27.06.19 und 08.07.19 (vgl. SB Datenträger …, Bl. 306 f und Bl. 312 f.).
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Die Feststellung, dass sich die Angeklagte durch … verfolgt fühlte, beruht auf den Angaben der Zeugin …, welche die Angeklagte … aus der Tuning-Szene in … kennt. So berichtete die Zeugin … der Kammer darüber, wie sich die Angeklagte bei einem gemeinsamen Freibadbesuch Anfang Juli 2019 darüber beschwert habe, dass … sie die ganze Zeit beobachte und er immer gleich sauer werde, wenn er sie nicht erreichen könne. Die Kammer hat an der Richtigkeit ihrer Angaben keinen Zweifel. Die Zeugin … spielte in der Hauptverhandlung von ihrem Mobiltelefon eine Audionachricht der Angeklagten … vom 07.07.19 vor, in welcher diese sich darüber beschwert, dass … sie, trotz Aufforderung, nicht mehr in Ruhe ließe. Sie sei müde; ausgelaugt und habe keine Kraft mehr. … fahre bei ihr mit dem Auto hoch und runter. Er sei bei ihrer Arbeit aufgetaucht und habe sich einfach ins Auto gesetzt. Sie wisse echt nicht mehr, was sie machen solle. Diese Angaben gehen einher mit der Schilderung der Zeugin … einer Freundin des … und der Einlassung der Angeklagten …. So schilderte die Zeugin … in der Hauptverhandlung, dass sie Anfang Juli in der Beziehung zwischen beiden eine Veränderung wahrgenommen habe. Es habe immer mehr Spannungen gegeben. Die Angeklagte … habe ihr erzählt, dass die Beziehung sehr schwierig sei. Die Angeklagte … habe auch gesagt, dass sie nicht wisse, wie lange sie das noch aushalte Schließlich bestätigte dies auch der Zeuge …, ein Taxifahrer und Fahrlehrer in …, der sowohl die Angeklagte … und … kannte. Auch er berichtete, dass die Angeklagte … ihm Anfang Juli erzählt habe, dass die Beziehung mit … nicht mehr funktioniere.
96
Dass die Angeklagte … gerade das Erscheinen des … bei ihr daheim zuletzt extrem störte, zeigt sich auch daran, dass die Ankündigungen des … am 08.07.19 und 13.07.19 zu ihr zu fahren, sie jeweils dazu veranlassten, den Angeklagten … aufzufordern deswegen etwas zu unternehmen (vgl. SB Datenträger …, Seite 481).
97
Die Feststellung, dass sich die Angeklagte … von … genervt fühlte, weil er sie aufforderte neben ihrer Tätigkeit noch einen weiteren Minijob aufzunehmen, ergibt sich aus der Chatkommunikation zwischen ihr und dem Angeklagten …. So schrieb sie am 05.06.2019 (vgl. SB Datenträger … S. 659 f.):
98
Die Feststellung, dass sich die Angeklagte auch von ihrem Ehemann … genervt fühlte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus ihrer Einlassung, die insoweit durch die verlesene Chatkommunikation mit dem Angeklagten … bestätigt wird. So beschwert sie sich am 06.06.19 beispielsweise im Kontext eines Chats über Geld darüber, dass er ihr nicht mal 50 Euro gebe (vgl. SB Datenträger … S. 644). Sie äußerte wiederholt und über einen langen Zeitraum immer wieder, dass … sie nerve:
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Aufgrund der Chatkommunikation mit dem Angeklagten … und den Angaben der Zeugin … steht für die Kammer weiter fest, dass … die Beziehung mit … nicht passte. Dies ergibt sich z.B. aus den folgenden Nachrichten (vgl. SB Datenträger … S. 281):
100
Dies wiederum passt zu den Angaben der Zeugin … in der Hauptverhandlung. Sie schilderte u.a. vom Hörensagen eine verbale Auseinandersetzung zwischen einem Mann und … vor der Einfahrt von dessen Haus ca. drei Wochen, vor der Tat, die ihr von Nachbarn berichtet worden sei. Der Mann sei dann mit lautem Geräuschen davongefahren. Dies wiederum passt zum Fahrstil des … der in der Hauptverhandlung von dessen Mutter und der Zeugin … beschrieben wurde.
(3) Täuschung des … durch den Angeklagten …
101
Die Täuschung des … durch den Angeklagten … über seine wahren Absichten bzgl. der gemeinsamen Zukunft mit der Angeklagten … zeigt sich für die Kammer beispielweise aus der verlesenen Chatkommunikation mit … am 08.07.2019. Hintergrund der Nachrichten war, wie sich aus dem Chat der Angeklagten ab 18:45 Uhr ergibt (vgl. SB Datenträger … S. 481), dass oder Angeklagten … angekündigt hatte, ihre Tür einzutreten. Die Angeklagte … wandte sich darauf um Hilfe an den Angeklagten … Als … den Angeklagten … später im Chat schrieb, dass doch die Angeklagten perfekt miteinander klarkommen und ob sie nicht wieder zusammenkommen wollen, stritt dies der Angeklagte … explizit ab (vgl. SB Datenträger …, S. 23):
102
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beziehungskonstellation und des Verhaltens des Angeklagten … davon überzeugt, dass er allein aus eigensüchtigen Motiven in Kontakt mit … trat, um so sein Ziel zu erreichen, dessen Stellung als Lebensgefährte der Angeklagten … einnehmen zu können. Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte … verachtete und eine freundschaftliche Beziehung nur vortäuschte. Dies zeigt sich zur Überzeugung der Kammer daran, wie der Angeklagte … in den verlesenen Chatnachrichten mit der Angeklagten … über … sprach. So bezeichnete er ihn als „Kakerlake“ (vgl. Chat vom 10.07.2019, SB Datenträger … S. 490). Dass er … verachtete, zeigt sich ußerdem daran, dass er dessen Kontakt in seinem Mobiltelefon, wie in der Hauptverhandlung KHK … berichtete, mit der Bezeichnung „Arschloch“ versah.
c. Zur Bestimmung zu den Tötungen
(1) Zum Geschehen vor den Taten
103
Für die Kammer steht: fest, dass die Angeklagte … mit … spätestens Ende Juni nichts mehr zu tun haben wollte, sich jedoch aus eigener Kraft nicht imstande sah, sich von ihm zu lösen. Gleichzeitig fühlte sich die Angeklagte spätestens ab Ende Juni von der mehrseitigen Beziehungssituation zwischen …, dem Angeklagten … und ihrem Ehemann … überfordert. Diese Feststellung der Kammer beruht auf einer Gesamtwürdigung der verlesenen Chat-Kommunikation mit dem Angeklagten … einerseits und … anderseits sowie den Angaben der Zeugin … darüber, wie sich die Angeklagte … durch die Verfolgungen durch genervt gefühlt habe und nichr mehr gewusst zu haben, was sie machen solle (vgl. oben S. 34).
104
Die Angeklagte … und … waren Ende Mai 2019 ineinander verliebt und hatten Zukunftspläne, wovon in der Hauptverhandlung u.a. die Zeuginnen … und … berichteten. Dies ergibt, sich so auch aus dem Chat der Angeklagten … mit … Ende Mai 2019, in welchem sie sich gegenseitig als Ehefrau und Ehemann bezeichnen (vergleiche SB Datenträger … Seite 261). Aus dem verlesenen Chatverlauf zwischen ihnen ergibt sich auch, dass sie darüber nachdachten, gemeinsam in eine Wohnung zu ziehen. Zudem bestellte die Angeklagte … noch im Juni 2019 Sprachkurse, um kroatisch zu lernen, da sie auch überlegten nach Kroatien zu gehen, der Heimat der Mutter des ….
105
Als der Angeklagte … wieder nach … zog, erklärte ihm die Angeklagte …, dass er für sie nur ein Freund sei (vergleiche SB Datenträger …, Seite 635):
106
Die Beziehung der Angeklagten … mit … nahm im Juni 2019 einen Wandel.
107
Aus der verlesenen Chat-Kommunikation mit … ergibt sich für die Kammer zunächst, dass die Beziehung zwischen der Angeklagten … und … wechselhaft war. Dies steht einmal fest, aufgrund des Inhalts der zwischen ihnen ausgetauschten Nachrichten und zum anderen auch aufgrund der Intensität des Chatverkehrs. So belegen beispielsweise die Nachrichten am 06/07.06.2019 oder am 27.06.2019, dass es zwischen ihnen erhebliche Differenzen gab, sie teilweise Schluss machten und sich dann wieder versöhnten (vgl. z.B. SB Datenträger …, Seite 277 und Seite 306):
108
Wie sich aus dem Gesamteindruck der Chatkommunikation zwischen den Angeklagten ergibt, gelang es dem Angeklagten … durch fortwährende Liebeserklärungen und seine Präsenz in … ab Anfang Juni 2019 wieder an ihre frühere Liebesbeziehung anzuknüpfen. Auch wenn die Angeklagte … in ihren Chat-Nachrichten an … auch später immer wieder ihre Liebe erklärt (z.B. noch am 10.07.19; 13:44 Uhr am 13.07.19; 21:22 Uhr vgl. SB Datenträger …, S. 322 und 335), hat die Kammer dennoch keine Zweifel daran, dass sie diese Gefühlsäußerungen spätestens seit Ende Juni 2019 nicht mehr ernst meinte, sondern ihm nur noch vorspielte.
109
Dies ergibt sich für die Kammer unter Berücksichtigung des Verhaltens der Angeklagten … in Beziehungen, insbesondere dem Umstand, dass sie zu ihrem eigenen Vorteil Beziehungspartner anlügt, aus dem Vergleich zeitnaher Chatnachrichten an den Angeklagten … und an … (vergleiche z.B. SB Datentrager …, Seite 310, SB Datenträger …, Seite 455):
110
Die Kammer schließt spätestens ab Ende Juni 2019 aus, dass die Angeklagte … gleichzeitig sowohl in den Angeklagten … als auch in … verliebt war. Dies ergibt sich für die Kammer aus den Äußerungen im Chat gegenüber dem Angeklagten …, in welchem sie wiederholt zum Ausdruck brachte, dass … „weg sein“ müsse (vgl. dazu unten S. 47). So täuschte die Angeklagte … beispielsweise am 13.07.2019 vor, dass sie noch auf der Rückfahrt aus … sei, obwohl sie bereits gegen 19:00 Uhr wieder daheim in … war (vergleiche SB Datenträger …, S. 521):
111
Damit verfolgte die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer allein den Zweck, dass sie vor … ihre Ruhe hatte.
112
Während sie im Chat … ihre Liebe erklärte, sendete sie gleichzeitig an den Angeklagten … Kussmünder und Herzsymbole. Auch teilte sie ihm mehrfach den Inhalt der Nachrichten aus dem Chat mit … mit, während sie diesem nichts aus den Chats mit dem Angeklagten … berichtete. All dies ergibt sich aus den von ihr versendeten Chatnachrichten, die in der Hauptverhandlung jeweils verlesen wurden (vergleiche z.B. SB Datenträger … Blatt 335, Datenträger … Blatt 521):
113
Die Feststellung, dass sich die Angeklagte … von … spätestens Anfang Juli zunehmend verfolgt fühlte, beruht auf den Chat-Unterhaltungen zwischen den Angeklagten, insbesondere der am 8. Juli, als … ihr ankündigte, ihre Tür einzutreten, wenn sie sich nicht mit ihm träfe (vgl. SB Datenträger …, Seite 480 und SB Datenträger …, Seite 314):
114
Dies wird weiter belegt durch die Angaben der Zeugin … (vgl. oben S. 34) und den Inhalt einer an sie versandten, in der Hauptverhandlung angehörter Audionachricht der Angeklagten … vom 09.07.19 um 17:19 Uhr. Darin erzählte die Angeklagte … insbesondere, wie ausgelaugt sie sei und dass sie wegen der Nachstellungen des … nicht mehr weiter wisse Damit steh auch das Verhalten der Angeklagten … im Einklang, die immer wieder auf Chatnachrichten oder Anrufe des … nicht sofort reagierte, Was dieser ausweislich der Chatnachrichten in Rage brachte. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Chatkommunikation zwischen ihnen am 27. Juni (17:18 Uhr: „wies gehstn nich an an dein scheiß verficktes Handy ran verdammt noch mal ???? geh mal an dein scheiß Handy ran wenn ich dich scho 10.000 mal anruf“) und - nach zwischenzeitlich versöhnlichen Nachrichten - am 29. Juni 2019 (15:40 Uhr: „ach du wirst es nie verstehn dass es mir aufm Sack geht dich 1.000 mal anzurufen und es kommt nix“; vgl. SB Datenträger … S. 306 f).
115
Die Feststellung, dass die Angeklagte mit der Beziehungssituation spätestens Ende Juni 2019; überfordert war, steht fest aufgrund mehrerer Mitteilungen der Angeklagten, in welchen sie dies selbst zum Ausdruck bringt und ist im Hinblick auf die Beziehungskonstellation der Angeklagten zwischen 3 Männern ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. z.B. Nachricht Nr.: 2574: „Ea tut mir alls so. leid… ich weiß nix mehr was ich mache“: SB Datenträger …, Seite 705). So schrieb die Angeklagte … am 12.07.2019 an den Angeklagten … „ich weiß net mehr was ich man sol… ich kann net 2 haben mmmh“ (vgl. SB, Datenträger …, S. 502). Dies räumt die Angeklagte … schließlich auch selbst ein.
116
Die Feststellung, dass die Angeklagte … die Beziehung mit … spätestens Ende Juni 2019 aus der Welt schaffen wollte, beruht auf der sie überfordernden Situation der Angeklagten … ihrem Gefühl von ihm verfolgt zu werden und den vielfachen Nachrichten im Chat mit dem Angeklagten …, dass C … „weg müsse“ (vgl. dazu unten ab S. 47 ff.):
117
Die Feststellung, dass die Angeklagte die Beziehung zu … selbst nicht beenden konnte, schließt die Kammer aus der Chatkommunikation zwischen den Angeklagten und dem Umstand, dass die Angeklagte … die Beziehung zu … bis zum Schluss nicht löste. Dabei bot ihr … dies nicht nur einmal selbst an (z.B. am 09.07.2019, vgl. SB Datenträger …, Seite 316):
118
Schließlich forderte sie auch der Angeklagte … dazu unzählige Male erfolglos auf und ging sogar soweit; dass er ihr dafür am 11.07.2019 eine Chatnachricht zum Schlussmachen vorformulierte, die sie an … schicken sollte (vgl. SB Datenträger … Bl. 499).
(2) Zum Tatgeschehen (Bestimmen und Tat- und Anstiftungsvorsatz)
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Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise davon überzeugt, dass die Angeklagte … zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte Juni bis spätestens zum 02.07.2019 den Entschluss fasste, … und ihren Ehemann … durch den Angeklagten … beseitigen zu lassen und dies dem Angeklagten … entsprechend mitteilte, damit er beide Männer tötete. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf dem festgestellten Beziehungsgeflecht zwischen der Angeklagten … und dem Angeklagten … sowie der Persönlichkeit der Angeklagten und ihres Verhaltens, vor allem auch ihrer Kommunikation über Chatnachrichten. Die Kammer hat bei der Bewertung der Chatverläufe besonders auf den Kontext der Äußerungen geachtet und berücksichtigt, dass die Chats zwischen den Angeklagten und mit … nur fragmentarisch einen Teil ihrer Kommunikation ausmachen, da sie daneben auch telefonierten und sich trafen.
120
Die Kammer hat dabei insbesondere folgende Umstände erwogen:
• Die Äußerungen der Angeklagten … in einer Vielzahl von Chatnachrichten an den Angeklagten … aus denen sich direkt oder mittelbar aus dem Kontext ergibt, dass sie ihrem Ehemann … und … den Tod wünscht bzw. dass sie „Weg-Seien“ (a).
• Das Drängen der Angeklagten in ihren Chatnachrichten zwischen dem 04.07. bis 13.07.19, der Angeklagte … solle gegen … gewalttätig werden (b).
• Die Reaktionen des Angeklagten … auf die Aufforderungen der Angeklagten … (c).
• Das Verhalten der Angeklagten … nach dem Tod des … (d).
• Die Bereitschaft des Angeklagten … für eine gemeinsame Zukunft alles zu tun, der sich seit Oktober 2018 darum bemühte, dass sie die Liebesbeziehung zu ihm wie früher wieder aufnahm (e).
• Der Umgang der Angeklagten … mit der Ergebenheit des Angeklagten … (f).
• Die sehr kurze Zeitspanne von wenigen Wochen, in denen sich die Einstellung der Angeklagten … gegenüber … wandelte (g).
• Die finanzielle Abhängigkeit der Angeklagten … von … (h).
• Die Wohnungssuche der Angeklagten … und das ihr in Aussicht gestellte Wohnrecht im Haus des … (i).
• Die Einlassung der Angeklagten … im Übrigen (j).
(a) Andeutungen in Chats, dass … und … sterben oder weg sein sollen
121
Die Angeklagte … machte zwischen dem 17.06.2019 und dem 04.07.2019 in zahlreichen Chatnachrichten an den Angeklagten … immer wieder Andeutungen, die nahelegen, dass ihr Ehemann … und … ums Leben kommen oder „weg sein“ sollten. Die Kammer ist sich bei der Auswertung dieser Nachrichten bewusst, dass Todeswünsche im Alltag oft ohne Ernsthaftigkeit aufgrund von Verärgerung ausgesprochen werden. Auch wenn die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen klaren Auftrag zur Tötung des … oder des … erteilt, stellt jedoch die Häufigkeit der Nachrichten mit derartigen Inhalten ein gewichtiges Indiz dar, das gegen die Angeklagte spricht:
122
So schrieb die Angeklagte am 17.06.2019 (vgl. SB Datenträger …, S. 705):
123
Auch wenn sich aus der Nachricht selbst nicht ergibt, dass sich die Angeklagte … auf … bezieht, steht dies für die Kammer fest. Dies ergibt sich daraus, dass für … besonders durch seine riskante Fahrweise auffiel und daraus, dass die Angeklagte am nächsten Tag eine ähnliche Nachricht verfasste, bei der sich aus dem Kontext ergibt, dass sie auf … bezogen ist (vgl. SB Datenträger … S. 705):
124
Am 20.06.2019 unterhielten sich die Angeklagten im Chat über ihre gemeinsame Zukunft. Dabei schrieb die Angeklagte … unter anderem, dass die beiden „ja nicht gehen“. Die Kammer ist wegen des Gesamtkontextes davon überzeugt, dass es auch hier um … und … geht (vergleiche SB Datenträger …, S. 718):
125
Am 24.06.19 antwortete die Angeklagte … im Chat auf Liebesbeteuerungen des Angeklagten … und seine Erklärung, sie heiraten und jeden Tag mit ihr verbringen zu wollen, damit, dass dann „beide“ weg müssten. Aufgrund des Kontexts der vorher- und nachfolgenden Kommunikation steht für die Kammer fest, dass sie sich dabei neben ihrem Ehemann auf … bezieht. Aufgrund der Reaktion des Angeklagten … darauf - „OK, Also … schnell ums eck“ und der dies bestätigenden Antwort der Angeklagten … steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die Angeklagte … hier mit dem Ausdruck des „weg“-Seins deren Tod meint, denn sie bestätigte durch ihre Antwort „beide“, dass. der Angeklagte … sie richtig verstanden hat. Die Kammer schließt aufgrund des Kontexts auch aus, dass der Angeklagte … mit dem Ausdruck „schnell ums eck“ etwas anderes gemeint hat, als die gemeinhin mit der Redewendung „jemanden um die Ecke bringen“ assoziierte Bedeutung jemanden „umzubringen“, oder ihn die Angeklagte … bei ihrer Antwort darauf missverstanden hat (vgl. SB Datenträger …, S. 753):
126
Als der Angeklagte … knapp eine Stunde später eine Liebeserklärung von der Angeklagten … einforderte, kam sie auf das Thema zurück und schrieb erneut, dass „beide weg“ müssen. Für die Kammer steht aufgrund des Kontexts mit der vorherigen Unterhaltung fest, dass die Angeklagte … sich auch hiermit auf ihren Ehemann … bezog. Die im Chat folgende Nachricht des Angeklagten … über ein Auto fällt ersichtlich aus dem Kontext, was ohne Weiteres damit erklärbar ist, dass sie fast gleichzeitig mit der Nachricht der Angeklagten … verfasst wurde und sich nicht auf diese bezieht (vgl. SB Datenträger …, S. 755):
127
Die Angeklagten greifen dieses Thema kurze Zeit später am gleichen Abend wieder auf. Zwar spricht die Angeklagte … in der Nachricht um 21:23 Uhr von ihren „beiden hasis“. Die Kammer ist jedoch aufgrund des Kontexts sicher, dass es in den beiden Nachrichten um 21:24 Uhr und 21:31 Uhr wiederum um … und … geht Dies ergibt sich aus der Antwort des Angeklagten … um 21:25 Uhr und der Reaktion der Angeklagten … darauf mit „Beide“ (vgl. SB Datenträger …, S. 757 f.)
128
Am 25.06.19 schreibt die Angeklagte … erneut davon, dass „alle weg“ sollen. Aus dem vorhergehenden Chatverlauf ergibt sich, dass … sich wegen eines Autoproblems beschwert und ihn die Angeklagte … „unerträglich“ findet (vgl. Nachrichten Nr. 3782, 3784 und 3792, SB Datenträger … S. 760). Mit seiner Antwort zeigt der Angeklagte … ein weiteres Mal (vgl. auch unten S. 72) der Angeklagten … seine Bereitschaft alles zu tun. Die Reaktion der Angeklagten „Aber wenn du weg bist mmh Für immer “ auf seine Erklärung, dass „Horst eh die Treppe runter fallen wird“, zeigt, dass sie fürchtete, den Angeklagten … durch etwas, dass er tun könnte, für immer zu verlieren. Die Kammer schließt daraus, dass das begehrte Tun ganz erhebliche Auswirkungen auf das weitere Leben des Angeklagten … haben könnte, wie dies beispielsweise die Verfolgung wegen einer Straftat oder bei einem Tun mit Eigengefährdung der Fall wäre. Beides wären mögliche Folgen eines Angriffs auf …. Diese Schlussfolgerung der Kammer wird insoweit durch die Reaktion des Angeklagten … bestätigt, als dieser darauf klärstellte, nur wegen des Verdachts für einige Tage weg zu sein (vgl. SB Datenträger …, S. 761):
129
Auf eine weitere Liebeserklärung des Angeklagten … am 26.06.19, in welcher er zu seinen Zukunftsplänen mit der Angeklagten … u.a. ausführt „(…) Wir beide gegen den Rest der Welt. Und wir beide werden das Haus wieder auf Vordermann bringen und alles was dazu gehört. (…)“ (vgl. Nachricht Nr. 3897, SB Datenträger …, Bl. 765), reagierte die Angeklagte … erneut mit dem Wunsch, dass „beide bald weg sind“
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Für die Kammer steht aufgrund des Kontexts fest, dass sich „beide“ auch hier auf … und … bezieht. Dies wird auch durch die Aufforderung des Angeklagten … von 17:34 Uhr bestätigt, ihm die Hand zu geben und die beiden anderen stehen zu lassen. Als der Angeklagte … daraufhin einen Zeitraum von drei Monaten ins Spiel bringt, bekräftigte sie ihren Wunsch erneut (vgl. SB. Datenträger …, Bl. 766):
131
Die Angeklagte … griff das Thema des „Weg-Müssens“ bereits am 27.06.19 wieder auf, als der Angeklagte … ihr schrieb, sie in den Armen halten zu wollen. Zwar ergibt sich aus der Nachricht um 12:48 Uhr nicht direkt, dass die Angeklagte … von ihrem Ehemann und … spricht, dies steht für die Kammer aufgrund des Gesamtkontextes mit den vorherigen Nachrichten aber eindeutig fest (vgl. SB Datenträger …, Bl. 769).
(b) Drängen der Angeklagten …
132
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Chatkommunikation zwischen den Angeklagten und zwischen der Angeklagten … und … sowie der zeitnahen, späteren Tötung des … durch den Angeklagten … (vgl. dazu unten S. 89) davon überzeugt, dass die Angeklagte … den Angeklagten … aufforderte, zunächst gegen … gewalttätig zu werden. Soweit die Angeklagte … als Grund für ihr Drängen sich in der Hauptverhandlung dahingehend einließ; der Angeklagte … solle mit … sprechen, um ihn von seiner riskanten Fahrweise abzubringen oder sie in Ruhe zu lassen, glaubt ihr die Kammer nicht.
(i) Aufforderungen an den Angeklagten … aktiv zu werden
133
Die Angeklagte … forderte den Angeklagten … ab dem 02.07.2019 immer wieder in Chatnachrichten auf, etwas zu machen und aktiv zu werden. So schreibt die Angeklagte am 02.07.19 in einer Nachricht (vgl. SB Datenträger …, S. 799):
134
Dass es sich bei „c“ um … handelt, steht dabei für die Kammer aufgrund des Kontextes und der Verwendung der Abkürzung auch an anderer Stelle im Chat fest.
135
Die zuvor gesendete Kommunikation des Angeklagten … um 07:26 Uhr könnte, wie KOK … in der Hauptverhandlung erläuterte, nicht festgestellt werden. Er beschrieb, dass der Facebook-Chat zwischen den Angeklagten nach einer ersten vorläufigen Sicherung durch die Polizei von dritter Seite gelöscht wurde und deswegen keine über den Chat ausgetauschten Mediendateien, wie etwa Audionachrichten oder Bilder, mehr gesichert werden könnte. An deren Stelle würden in der Auswertung leere Zellen angezeigt. Das nachträgliche Löschen des Facebook-Chats bestätigte die Angeklagten …. Sie erklärte in der Hauptverhandlung, dass sie den Chat am 19.07.2019 gelöscht habe, weil sie Angst gehabt habe, mit der Sache in Verbindung gebracht zu werden.
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Am 03.07.2019 drängte die Angeklagte … erneut, den Angeklagten … wegen … etwas zu unternehmen (vgl. SB Datenträger …, S. 808):
137
Für die Kammer steht aufgrund der weiteren, ab dem 04.07.19 über WhatsApp ausgetauschten Chatnachrichten fest; dass die Angeklagte in den folgenden Tagen immer intensiver ein Handeln des Angeklagten … einforderte (vgl. SB Datenträger …, S. 446):
138
Die Kammer hat aufgrund des Kontextes keine Zweifel, dass sich dieser Chat ebenso auf … bezieht. Aufgrund der vorhergehenden und nachfolgenden Nachrichten, ist ersichtlich, dass sich die Aufforderungen des Angeklagten …, Schluss zu machen, nur auf ihn beziehen können.
139
Schließlich schrieb die Angeklagte … um 21:54 Uhr an den, Angeklagten …, dass sie ihm die Daumen drücke. Dies, deutet für die Kammer darauf hin, dass sie davon ausging, dass der Angeklagte … im Laufe der Nacht ihrem Wunsch nachkommen würde.
140
Damit korrespondiert zum einen eine Nachricht der Angeklagten … am gleichen Tag um 17:23 Uhr (vgl. SB Datenträger … S. 452):
141
Damit korrespondiert zum anderen auch ihre Nachfrage am nächsten Morgen, als sie im Chat um 6:16 Uhr schrieb: „hat eigentlich alles geklappt „(SB Datenträger …, Seite 455):
142
Am 06:07.2019 fordert die Angeklagte … den Angeklagten … erneut auf, etwas zu machen. Unmittelbar vor dieser Aufforderung sprachen die Angeklagten darüber dass … und … geben sollen (SB Datenträger …, Seite 465):
143
Am Abend setzt die Angeklagte … in mehreren Nachrichten zwischen 19:34 und 22:33 Uhr nach (vergleiche SB Datenträger … Seite 470 f.):
144
Die Angeklagte … wurde am 07.07.2019 noch deutlicher. Sie begann ihre Konversation mit dem Angeklagten an diesem Tag mit einer Aufforderung um 5:23 Uhr „Bitte mach heute was“. Der gesamte Chat mit dem Angeklagten … an diesem Tag ist von ständigen Nachfragen der Angeklagten … geprägt. So forderte sie allein am 07.07.2019 den Angeklagten … insgesamt sechsmal in ähnlicher Weise auf, etwas zu machen. Dies fand erst dann ein Ende als der Angeklagte um 16:06 Uhr an die. Angeklagte … schrieb, ob. sie nicht auch über etwas anderes reden könne (vgl. SB Datenträger …, Seite 473).
145
Auch am 09.07.2019 und 10.07.2019 fordert die Angeklagte … in vergleichbaren Nachrichten weiterhin vom Angeklagten … etwas zu unternehmen (vergleiche Nachrichten am 09.07.2019: um 17:18 Uhr, 19:41 Uhr; am 10.07.2019: 6:54 Uhr, 6:56 Uhr, 9:01 Uhr, 14:03 Uhr 14:54 Uhr, vergleiche SB Datenträger …, Seite 491).
(ii) Bewusste Zurückhaltung in Chatnachrichten
146
Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass sich die Angeklagten bei der Verfassung ihrer Nachrichten bewusst zurückhielten. Dies ergibt sich aus mehreren Stellen ihrer Chat-Kommunikation, insbesondere auch den folgenden (vgl. SB Datenträger … Seiten 739, 741, 747, 478):
147
Besonders deutlich wird dies bei den Chat-Unterhaltungen am 12. und 14.07.2019 zwischen den Angeklagten. So erzählt die Angeklagte … im Chat, dass sie von Freiheit geträumt Habe und Angst habe, dass etwas passieren könne. Sie fragt den Angeklagten … dann, was mit den „blauen Männern“ sei. Obwohl der Angeklagte … dies nicht versteht und nachfragt, wird die Angeklagte … nicht deutlicher (vergleiche SB Datenträger …, Seite 501):
148
Am 14.07.2019 fordert die Angeklagte … schließlich den Angeklagten … explizit auf, im Chat nicht zu schreiben (vergleiche SB Datenträger … Seite 540):
(iii) Einlassung der Angeklagten … zur Bedeutung der Aufforderungen
149
Die Einlassung der Angeklagten … dass der Angeklagte … auffordern sollte, sie nicht weiter in ihrer Beziehung einzuengen, zu bedrängen und zu kontrollieren, weil sie „keine Luft“ mehr bekomme, und mit diesem wegen seiner riskanten Fahrweise zu reden, ist zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme widerlegt und insbesondere mit der verlesenen Chat-Kommunikation zwischen den Angeklagten nicht zu vereinbaren.
150
Es liegt für die Kammer schon fern, dass die Angeklagte … den Angeklagten … überhaupt damit beauftragt haben könnte, stellvertretend für sie ihre Beziehungsmodalitäten mit dem … zu regeln. Denn die Angeklagte … wusste aufgrund der vielfältigen Liebesbeteuerungen und der für die Kammer aus der Chatunterhaltung ersichtlichen Einstellung des Angeklagten … gegenüber … dass der Angeklagte … ihre Beziehung mit ihm grundsätzlich ablehnte. Die Kammer hält es für äußerst unglaubhaft, dass sie gerade ihn benutzen sollte, um eben diese Beziehung zu reparieren. Dagegen spricht auch nicht, dass der Angeklagte … den … am 08.07.19 auf Bitten der Angeklagten kontaktierte, denn dem ging ein besonderer Umstand voraus … hatte angekündigt ihr die Türe einzutreten, weil sie nicht reagierte (vgl. SB Datenträger …, Seite 482.):
151
Die Aufforderung an den Angeklagten … am 08.07.19 etwas zu machen, steht hier ersichtlich mit der Drohung des … ihre Tür einzutreten in Zusammenhang. Dies erklärt aber in keiner Weise die vielfachen anderen Aufforderungen zwischen dem 02.07.19 und 13.07.19, etwas zu tun. Der Unterschied zeigt sich auch noch darin, wie der Angeklagte … reagierte. Am 08.07.19 wandte er sich tatsächlich per Chat an … und forderte diesen auf „runter zu fahren“ und Ruhe zu geben (vgl. SB Datenträger …, S. 29 ff.):
152
Auf die anderen Aufforderungen etwas zu machen, reagierte der Angeklagte … hingegen entweder nicht direkt oder damit, dass zunächst die Angeklagte … Schluss machen solle (vgl. oben S. 54 ff.)
153
Dass es der Angeklagten … nicht darum ging, dass der Angeklagte … mit … redet, ergibt sich weiter auch daraus, dass, der Angeklagte … der Angeklagten … dies mehrmals ausdrücklich anbot, sie aber gerade nicht wollte, dass er ihn kontaktiert. Vielmehr sollte der Angeklagte … handeln (vgl. z.B. SB Datenträger …, Blatt 498 f.):
154
Auch soweit die Angeklagte … sich dahingehend eingelassen hat, dass sie den Angeklagten … dazu veranlassen wollte, mit … über dessen riskantes Fahrverhalten zu sprechen, hat die Beweisaufnahme dafür keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Das riskante Fahrverhalten des … wurde in den Chat-Nachrichten zwischen den Angeklagten zwar gelegentlich thematisiert. Es findet sich aber keinerlei Hinweis dafür, dass die Angeklagte … in diesem Kontext den Angeklagten … aufgefordert hätte, … deswegen anzusprechen. So ergibt sich beispielsweise aus dem Kontext der Nachrichten am 01.07.2019 und 03.07.2019 ein Bezug zur Fahrweise des … ohne dass sich in dem Nachrichtenaustausch auch nur ansatzweise irgendwelche Hinweise dafür finden, dass der Angeklagte … deswegen irgendetwas machen sollte (vgl. SB Datenträger …, S. 793 und S. 809):
155
Es wäre auch nur schwer nachvollziehbar, dass die Angeklagte … einerseits hilft, sein Fahrzeug zu reparieren, aber andererseits gerade nicht will, dass er so riskant fährt. So veranlasste die Angeklagte noch am Vortag der Tat, dass der Angeklagte … dem … half; dessen Pkw Honda zu reparieren, wovon die Kammer ebenfalls aufgrund der Chat-Nachrichten der Angeklagten überzeugt ist.
156
Als die Angeklagte … am 03.07.2019 schrieb, … könne mit seiner Fahrweise jemanden umbringen (vgl. oben Seite 54), antworte der Angeklagte … auch, dass er „was mit den bloßen Händen“ machen könne, ohne dazu mehr sagen zu wollen.
(iv) Aufforderung zur Gewalt im Chat
157
Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte … durch die Aufforderung „etwas zu machen“ den … nicht zur Rede stellen, sondern gewalttätig werden sollte. Diesen Rückschluss zieht die Kammer aufgrund weiterer Indizien in der Chat-Kommunikation. Mit einem anderen Ziel können die Aufforderungen der Angeklagten … zur Überzeugung der Kammer nicht erklärt werden. Schließlich räumt auch die Angeklagte … ein, dass ihr klar gewesen sei, dass von ihr gewollte Gespräch des Angeklagten … mit … in Handgreiflichkeiten enden könnte.
158
Ein Indiz dafür liefert schon die bereits erwähnte Reaktion des Angeklagten … auf die Aufforderung der Angeklagten … am 03.07.19 etwas zu tun. Er reagiert darauf mit der Nachricht; dass er „mit den bloßen Händen“ etwas machen können:
159
In vergleichbarer Art und Weise reagiert der Angeklagte … am 10.07.2019, nachdem die Angeklagte … ihn über eine Woche lang täglich zum Handeln aufforderte: „wäre es dunkel und alles hätte der schon ein e drüber bekommen“. Auch diese legt nahe, dass es bei dem verlangten Handeln um Gewalt gegenüber … geht. Die Angeklagte … tritt diesem Ansinnen des Angeklagten … nicht nur nicht entgegen, sondern reagiert darauf wohlwollend, indem sie ihm ein Nacktbild von sich schickt. Dies wiederum steht fest aufgrund der Antwort des Angeklagten …, der auf die ubersendete Bilddatei der Angeklagten erwiderte „Du bist nackig“, was die Angeklagte mit der Nachricht „Ja Liebling“ bestätigte (vgl. Datenträger …, Seite 494).
160
Ein weiteres, wenn auch aus Sicht der Kammer deutlich schwächeres Indiz, ist der Austausch der Angeklagten am 04.07.19 darüber, dass Gott ihnen vergeben solle. Dieser Nachrichtenaustausch erfolgte, nachdem die Angeklagte … einige Zeit zuvor den Angeklagten … aufgefordert hatte, etwas zu machen (SB Datenträger … Seite 448):
161
Schließlich spricht auch die zeitliche Nähe der Aufforderungen der Angeklagten zur Tat dafür, dass es der Angeklagten bei der Aufforderung zum Tun um Gewalt ging. So versicherte die Angeklagte … am Nachmittag vor der Tötung um 13:40 Uhr dem Angeklagten … auf Nachfrage, wen sie für immer an ihrer Seite haben und mit wem sie nun alt werden wolle, dass er dies sei. Auf seine Entgegnung, dann Kraft zu nehmen und „Tschüss“ zu sagen, forderte sie ihn erneut auf „es“ doch zu machen. Als es in der Chat-Konversation gegen 16:00 Uhr wieder um den … ging und der Angeklagte … der Angeklagten … versicherte, dass sie, keine Angst haben müsse, wurde sie noch deutlicher und schrieb: „umhauen“ (vergleiche SB Datenträger …, Blatt 515).
(c) Reaktionen des Angeklagten … auf Aufforderungen der Angeklagten …
162
Die Kammer hat weiter in Erwägung gezogen, dass der Angeklagte … auf das Drängen der Angeklagten … etwas zu tun, immer wieder mit Nachrichten antwortete, in denen er sie aufforderte, doch zunächst Schluss zu machen. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht grundsätzlich dagegen, dass die Angeklagte … dem … oder … etwas antun wollte. Es zeigt vielmehr, dass der Angeklagte … offensichtlich anfänglich noch Bedenken hatte, das von ihm verlangte Tun auszuführen. Aus dem gleichen Grund sieht die Kammer auch in dem Vorschlag des Angeklagten … am 09.07.2019, die, Polizei zu rufen, wenn … ihr auflauern sollte, kein gewichtiges, die Angeklagte … entlastendes Indiz (vgl. Nachricht vom 09.07.2019; 19,32 Uhr; SB Datenträger …, Seite 485).
163
Ebenso wenig entlastend beurteilt die Kammer deswegen auch die Bedeutung der Nachricht des Angeklagten … vom 20.06.2019, in welcher er vorschlägt, dass der Ehemann der Angeklagten ihr einen Mietvertrag schreiben solle (vergleiche SB Datenträger … Seite 715):
164
Auch soweit der Angeklagte nur einige Stunden vor der Tat der Angeklagten … noch den Vorschlag gemacht, einen Anwalt einzuschalten, entlastet dies die Angeklagte … zur Überzeugung der Kammer nicht, sondern zeigt nur, dass er bis zuletzt nach Alternativen suchte (vergleiche SB Datenträger …, Seite 522):
(d) Verhalten nach dem Tod des …
165
Das Verhalten der Angeklagten … nach der Tat deutet zur Überzeugung der Kammer darauf hin, dass sie über den Vorfall Informiert war. Hinweise darauf ergeben sich neben dem umfangreichen Löschen von Chatverläufen, aus ihrer Reaktion auf die vom Angeklagten … ihr übersendeten Bilder von der ausgebauten Rückbank und von einem in der Badewanne eingelegten Sitzbezug sowie ihrem auffälligen Kommunikationsverhalten am 14.07.19.
(i) Löschen des Chat-Verkehrs
166
Die Angeklagte … löschte sowohl ihre gesamte Chat-Kommunikation mit dem Angeklagten … auf Facebook als auch sämtliche Chat-Unterhaltungen in Whatsapp auf ihrem Mobiltelefon. Dies steht für die Kammer fest aufgrund der Angaben der Polizeibeamten KHK … und KOK … in der Hauptverhandlung über die Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy A 70 Duo der Angeklagten … Auf der Anrufliste des Telefons sei lediglich der Gesprächsverlauf zwischen dem 19.07.2019 bis zum 23.07.2019 vorhanden. Sämtliche WhatsApp Chats seien gelöscht gewesen und hätten nur teilweise über eine Sicherungsdatei wiederhergestellt werden können. Die Rekonstruktion der Chat-Kommunikation mit dem Angeklagten … sei nur teilweise und deswegen noch möglich gewesen, da sie auf dessen Mobiltelefon gesichert werden konnte. Es könne anhand eines Vergleiches der Nachrichten und der von Whatsapp um 1 Uhr nachts angelegten Sicherungsdateien jedoch festgestellt werden, dass die Angeklagten am 14.07.19 zwischen 1 Uhr und 15.17 Uhr insgesamt 52 Nachrichten ausgetauscht hätten. Der Inhalt dieser Nachrichten hätte jedoch nicht rekonstruiert werden können, da sie auf dem Mobiltelefon des Angeklagten … nach 1 Uhr nachts gelöscht worden seien, also von der letzten Sicherungsdatei nicht erfasst werden konnten.
167
Die Angeklagte … habe sich dabei nicht nur auf das Löschen des Kontaktes zum Angeklagten … auf ihrem Facebook-Konto beschränkt. So berichtete KOK … darüber, dass sie den Angeklagten … am 16.07.2019 aus ihrer Freundesliste entfernt hätte. Die Angeklagte … meldete sich über das Benutzerkonto des Angeklagten … auf dessen Facebook-Profil an und löschte ihren Chat auch von dessen Seite. Dies steht ebenfalls fest aufgrund der Angaben des KOK …. Er erläuterte, dass der Zugriff auf das Facebook Profil des Angeklagten … zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als dieser bereits in Untersuchungshaft war. Er habe festgestellt, dass der Zugriff über ein… Mobiltelefon Samsung Galaxy A 70 erfolgt sei, das im WLAN-Netz des Anschlusses des Ehemanns der Angeklagten … angemeldet war. Zudem wäre, auf dem Mobiltelefon der Angeklagten ein Facebook Account des Angeklagten … eingerichtet gewesen. Wie KOK … in der Hauptverhandlung erläuterte, wäre eine Auswertung der Chat-Kommunikation nur noch deswegen möglich gewesen, da bereits am 14.07.2019 eine vorläüifige Sicherung über das, Mobiltelefon des Angeklagten … durchgeführt wurde. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Angeklagte … hat das Löschen des Facebook-Chats über das Benutzerkonto des Angeklagten … in der Haupthandlung selbst eingeräumt…
(ii) Reaktion auf die Bilder von der Sitzbankreinigung
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Aus der WhatsApp Kommunikation zwischen den Angeklagten am Nachmittag nach der Tat ist für die Kammer ersichtlich, dass die Angeklagte … von den Reinigungsarbeiten des Angeklagten … in seinem Pkw Bescheid wusste. Anders ist ihre Reaktion auf die Frage des Angeklagten … nicht erklärbar, ob sie mal sehen wolle, wie das Wasser der Rückbank sei. Wie KOK … in der Hauptverhandlung berichtete, wurden vom Mobiltelefon des Angeklagten … an das Mobiltelefon der Angeklagten … am 14.07.19 Lichtbilder versendet, welche die ausgebaute Rückbank und einen in der Badewanne eingelegten Sitzbezug zeigen (vgl. unten 94). Obwohl es im Chat vorher allein um den Besuch der Angeklagten … bei ihrer Mutter bzw. Großmutter geht und der Angeklagte … außerhalb jeglichen Kontextes fragte „Willst mal sehen wie das Wasser der Rückbank ist“, erwiderte die Angeklagte … fast sofort mit „nicht schreiben o.k.“ und forderte ihn kurz darauf noch zum Löschen auf (vergleiche SB Datenträger …, Blatt 540):
169
Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Ahgeklagten auch der Hintergrund der Reinigung, nämlich die Verschmutzung durch das Blut von … bekannt war. Soweit der Angeklagte … um 15:49 Uhr von einem ausgelaufenen Auslauf schrieb, glaubt ihm die Kammer nicht. Dagegen spricht neben den im Auto aufgefundenen Blutspuren (vgl. unten S. 93), zum einen, dass es dann nicht erklärbar ist, Warum die Angeklagte … ihn erst aufforderte, nicht zu schreiben und dann sogar zum Löschen der übersandten Bilder. Dagegen spricht weiter, dass die entsprechenden Angaben vom Angeklagten … auch beim Ermittlungsrichter getätigt wurden und nach der Beweisaufnahme feststeht, dass seine dortigen Angaben teilweise falsch sind. Der Polizeibeamte KOK … führte dazu aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Angeklagte … sein Auto nicht am Samstag, den 13.07.19, sondern am Sonntag, den 14.07.19, mithin nach der Tat, reinigte. Entgegen der Angaben des Angeklagten … beim Ermittlungsrichter sei das Auto auch nicht bei … in …, sondern in der … Tankstelle in … gereinigt worden. Dies wiederum steht für die Kammer aufgrund der angesehenen Lichtbilder von den Videoaufzeichnungen fest (vgl. dazu unten S. 94).
(iii) Kommunlkationsverhalten der Angeklagten … am 14. Juli
170
Schließlich deutet auch das Kommunikationsverhalten. der Angeklagten … am 14.07.19 darauf hin, dass die Angeklagte … schon am Sonntagvormittag vom Tod des … Kenntnis hatte, denn sie schickt … lediglich zwei Nachrichten, eine um 6:10 Uhr, in welcher sie ihn wegen der letzten Nachrichten zur Rede stellt und eine um 10:34 Uhr, in welcher sie nachfragt, ob … mit ihr zusammen zu ihrer Mutter und Großmutter fahren wolle (vgl. SB Datenträger … Seite 338). Damit weicht sie deutlich von ihrem sonstigen Chat-Verhalten ab. Wie sich aus der gesamten Chat-Kommunikation zwischen der Angeklagten … und … ergibt, tauschten diese pro Tag teilweise im Minutentakt eine Unmenge von Nachrichten aus. Das Schweigen der Angeklagten … am Morgen des 14.07.2019 ist daher auffällig. Zwar gab es auch in der Vergangenheit einzelne Tage, an denen die … Angeklagte … und … nur wenige Nachrichten austauschten. Die Kammer hat dabei erwogen, dass dies auch mit einer Verärgerung der Angeklagten … über die von … zuletzt versandten Nachrichten erklärt werden könnte in welchen er sich über das Verhalten der Angeklagten … aufregt (vergleiche SB Datenträger …, Seite 338)., Dagegen spricht für die Kammer jedoch zum einen, dass ihn die Angeklagte … in ihrer Nachricht um 6:10 Uhr darauf selbst anspricht. Zum anderen ist bereits aus ihrem vorhergehenden Chat und dem Chat zwischen den Angeklagten ersichtlich, dass … die Angeklagte am Sonntag zu deren Mutter und Großmutter begleiten wollte (vgl. SB Datenträger … S. 337 und SB Datenträger … Seite 523). Unter diesen Umständen liegt es für die Kammer fern, dass die Angeklagte … beim Ausbleiben des … nicht weiter versuchte mit ihm in Kontakt zu treten. Der Polizeibeamte … berichtete zu den Telefonverbindungen der Angeklagten … mit … dass eine Auswertung der Verbindungen von dessen Mobiltelefon ergeben habe, dass am 14.07.2019 vom Anschluss der Angeklagten lediglich zwei Anrufversuche um 10:39 Uhr und 10:49 Uhr registriert worden seien. Zur Überzeugung der Kammer widerspricht dies den üblichen Gepflogenheiten zwischen der Angeklagten … und … insbesondere scheint dabei der Umstand auffällig, dass die Angeklagte … sich nach ihrer Abfahrt bei … über Chat überhaupt nicht mehr meldet. Es wäre naheliegend gewesen diesem zumindest mitzuteilen, dass sie abgefahren ist oder mit irgendeiner, Chatnachricht nachzufragen, warum er weder bei ihr vorbeigekommen sei noch sich gemeldet habe. Dies ist vor . dem Hintergrund des sich aus dem verlesenen Chat-Verlauf ergebenden intensiven Nachrichtenaustausches zwischen der Angeklagten … und … die sie sich täglich mehrfach gegenseitig auf dem Laufenden hielten, äußerst auffällig.
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Es ist für die Kammer weiter auffällig, dass die Angeklagte auch im Laufe des Sonntagnachmittags weder auf dem Mobiltelefon des … anrief, noch ihm Chatnachrichten sendete, dann aber gemeinsam mit dem Angeklagten … zu dessen Wohnung fuhr und sich dort bei der Mutter nach ihm erkundigte. Dies steht für die Kämmer fest aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des … und der Angaben der Mutter des … der Zeugin … Diese gab in der Hauptverhandlung an, dass die Angeklagte … mit einem Mann am Sonntagnachmittag nach 16 Uhr bei ihr vorbeigekommen seien, Sie habe sie gefragt, wo der … sei.
172
Weiter ist auffällig, dass die Angeklagte … unmittelbar vor dem Versenden der Chat-Nachricht, an … um 6:10 Uhr über eine halbe Stunde lang mit dem Angeklagten … telefoniert hat. Dies steht fest aufgrund der Angaben des KOK … der in der Hauptverhandlung über die Auswertung des Mobiltelefons Huawei P 30 des Angeklagten berichtete. Das Auslesen von dessen Anrufliste habe ergeben, dass der Angeklagte … am 13.07.2019 ab 5:34 Uhr über ca. 37 Minuten eine Verbindung zum Mobiltelefon der Angeklagten … (Tel. …) aufgebaut habe.
(e) Bereitschaft des Angeklagten … alles zu tun
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Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte … bereit war, für die Angeklagte … alles zu tun, was diese verlangte, nur damit sie mit ihm wieder eine exklusive Liebesbeziehung aufnahm. Dies wusste die Angeklagte … aufgrund der vielfältigen Liebesbeteuerungen im Chat (vgl. dazu oben S. 29) So erklärte der Angeklagte … bereits bevor er Ende Mai 2019 wieder nach …zog, dass er der Angeklagten … eine Garantie gebe und alles tue, was sie verlange. Diese Beteuerungen setzte er in ähnlicher Weise stetig fort (vergleiche SB Datenträger … Seite 587, 589, 596, 599). Am 26.06.2019 schrieb der Angeklagte so beispielsweise, dass er es nicht erwarten Könne, … zu werden (vgl. SB Datenträger …, Seite 713 und SB Ergänzende Auswertungen der Sprach- und WhatsApp Nachrichten):
(f) Umgang der Angeklagten … mit der Ergebenheit des Angeklagten …
174
Die Angeklagte … hat, wie sich für die Kammer an menreren Stellen der zwischen den Angeklagten ausgetauschten Chat-Nachrichten ergibt, die ihr erklärte Liebe und Bereitschaft des Angeklagten …, alles für sie zu tun, wiederholt ausgenutzt. Neben Gefallen, wie Einkäufen (vgl. z.B. SB Datenträger …, Seiten 488 oder 704) oder Geldgeschenken (vgl. z B. Nachrichten Nr. 3604 ff, 3679, SB Datenträger …, Seiten 751, 755), nahm sie so auch Einfluss auf die Kontakte des Angeklagten … mit … So veranlasste sie beispielsweise den Angeklagten … am Nachmittag des 13.07.19 zu dem Treffen mit … für die Reparatur von dessen Honda. Dies ergibt sich für die Kammer ebenfalls aus den Chat-Nachrichten der Angeklagten (vergleiche SB Datenträger …, Seite 517).
175
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Angeklagte sich ihrer Wirkung auf den Angeklagten … bewusst war und dies zielgerichtet ausnutzte, damit dieser ihren Aufforderungen, etwas zu tun, nachkam. Dies beruht zum einen auf der Vielzahl entsprechender Nachrichten des Angeklagten … im Chat. So bezeichnete sich der Angeklagte … beispielsweise in einem auf … bezogenen Chat am 05.07.2019 als „Erzengel …“ (vergleiche SB Datenträger …, Seite 459):
176
Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass die Angeklagte diese Äußerungen des Angeklagten … losgelöst von dem allgemeinen Verständnis der Rolle des Erzengels … dahingehend verstanden hat, dass er bereit sei, für sie alles zu tun. Dies zeigt sich auch an einem weiteren Chat am nächsten Tag (vergleiche SB Datenträger …, Seite 466):
177
Ein manipulierendes Verhalten ist der Angeklagten … zumindest auch nicht wesensfremd, wovon die Kämmer überzeugt ist aufgrund der Angaben des Zeugen …, eines Ex-Freundes der Angeklagten (vergleiche oben S. 20) und des Umstandes, dass die Angeklagte neben … mit dem Angeklagten … eine vor diesem geheim gehaltene Parallelbeziehung führte.
178
Dies zeigt sich beispielsweise, daran, wie die Angeklagte … auf den Angeklagten … am 11.07.2019 Druck ausübte, nachdem dieser auf ihr Drängen ab dem 02.07.2019 nur ausweichend reagiert hatte:
179
In den Tagen ab dem 02.07.2019 verstärkte die Angeklagte … zunächst ihre Aufforderungen, so dass der Angeklagte … ihr am 08.07.2019 schrieb, ob sie über nichts arideres mehr reden könne. Gleichwohl setzte die Angeklagte ihr Drängen auch an den nächsten Tagen fort bis sie schließlich am 11.07.2019 auf die morgendlichen Nachrichten des Angeklagten … um 6:27 Uhr nicht sofort reagierte. Dies fiel dem Angeklagten …, wie sich ebenfalls aus dem Chat-Verlauf ergibt, sofort auf und veranlasste ihn nachzufragen. Um 8:04 Uhr schrieb er, dass er sich Sorgen mache Dies ist nachvollziehbar, da sich die. Angeklagten, wie die Kammer aufgrund der verlesenen Chat-Kommunikation festgestellt hat, die Gewohnheit hatten, sich jeweils morgens gegenseitig nach dem Aufwachen zu begrüßen und ihre morgendliche Chat-Kommunikation regelmäßig zwischen 5:00 und 7:00 Uhr begann (vergleiche SB Datenträger …, S. 442-511). Die Angeklagte … setzte nun den Angeklagten … im Chat unter Druck, indem sie ihm in Aussicht stellte, sich wieder mehr … zuzuwenden (vergleiche SB Datenträger … Blatt 498):
180
In ähnlicher Weise baute die Angeklagte … auch unmittelbar vor der Tat Druck auf, indem sie den Angeklagten …, wohlwissend, dass diesem ihr Zusammensein mit dem … zuwider war, mitteilte, dass dieser sie am nächsten Tag zu ihrer Mutter und Großmutter begleiten würde. Diese Überzeugung der Kammer beruht zum einen wiederum auf den Chat-Nachrichten zwischen, den Angeklagten, in denen an unzähligen Stellen vom Angeklagten … zum Ausdruck gebracht wird, dass er gegen die Treffen der Angeklagten … mit … ist, und zum anderen auf dem Nachrichtenaustausch in der Tatnacht (vergleiche SB Datenträger … Bl. 523):
181
Die Kammer hat weiter den Umstand besonders berücksichtigt, dass die Einstellung der Angeklagten … und ihr Stimmungswechsel gegenüber … extrem schnell erfolgte und sich innerhalb eines Monats völlig ins Gegenteil verkehrte. Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass die Angeklagte … Ende Mai 2019/Anfang Juni 2019 … noch liebte, schließt dies eine Täterschaft ab Mitte Juni bis spätestens zum 02.07.2019 nicht aus. Dabei hat die Kammer auch erwogen, dass die Persönlichkeit der Angeklagten … emotional-instabile Charakterzüge aufweist. Wie in der Hauptverhandlung der psychiatrische Sachverständige Dr. W. erläuterte, seien für derartige Charakterzüge schnelle und überzeichnete Stimmungsschwankungen typisch (vergleiche S. 85).
… (h) Finanzielle Abhängigkeit der Angeklagten … von …
182
Für die Kammer steht aufgrund der Angaben der Tochter des … der Chatverläufe mit … und dem Angeklagten … sowie der Angaben des Polizeibeamten KOK … fest, dass die Angeklagte … für ihre Lebensführung finanziell auf ihren Ehemann angewiesen war Die Angeklagte bezog monatlich nur ein Einkommen zwischen 300 und 450 € aus ihrem Minijob als Fahrerin bei der Lebenshilfe. Da sie selbst daneben keine weitere Arbeit aufnehmen wollte, war sie darauf angewiesen, im Haus des … leben zu können Die beengten finanziellen Verhältnisse der Angeklagten … sind für die Kammer auch aus zahlreichen Chat-Nachrichten sowohl an den Angeklagten … als auch an … ersichtlich, in denen die Angeklagten um Geld bittet bzw. dieses thematisiert wird. So sicherte sich die Angeklagte … auch beim Angeklagten … wiederholt mit Nachfragen ab, ob er finanziell für sie sorgen würde (vgl. z.B. SB Datenträger …, S. 660) und eröffnete mit ihm am 12.06.19 ein gemeinsames Girokonto bei der Sparkasse Nürnberg, wie ebenfalls KOK … berichtete.
183
(i) Wohnungssuche und Wohnrecht im Haus des …
184
Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Angeklagte … sowohl mit … als auch dem Angeklagten … in den Chat-Kommunikationen einen Auszug aus dem Haus ihres Ehemanns bzw: die Suche nach einer Wohnung ansprach. So schrieb sie beispielsweise am 23.05.19 an … dass sie hoffe, bald eine Wohnung für sie beide zu finden (vgl. z.B. SB Datenträger … Bl. 257) oder informierte den Angeklagten … noch am 28.06.19 darüber dass sie eine Wohnung suche, wobei sie ihm auch Verweise zu Wohnungsanzeigen im Internet übersandte, (vgl. SB Datenträger SB …, S. 774). Dass die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung mit … Anfang Juli für die Angeklagte … nicht mehr aktuell war, berichtete der Zeuge H. Die Angeklagte … habe ihm erzählt, dass die Beziehung mit … nicht mehr funktioniere. Auf seine Nachfrage, ob sie dann auch nicht mehr mit ihm zusammenziehen wolle, habe sie dies bejaht.
185
Die Reaktion des Angeklagten … auf die Mitteilung der Wohnungsanzeigen am 28.06.19 wiederum zeigt, dass die Angeklagten einen Einzug des Angeklagten … in das Haus des … konkret besprochen hätten (vgl. SB Datenträger … S. 774):
186
Die Kammer ist aufgrund, der Angaben der Zeugin … weiter davon überzeugt, dass der Angeklagten … bewusst war, dass ihr im Falle des Todes ihres Ehemanns im Haus ein Wohnrecht eingeräumt werden sollte. Die Zeugin … berichtete in der Hauptverhandlung, dass darüber mehrfach, auch schon als die Mütter des … noch am Leben war gesprochen wurde. Sie konnte zwar in der Hauptverhandlung die konkreten Anlässe nicht aufzählen. Sie meinte aber, dass dies damals unter anderem mit den Herzproblemen ihres Vaters zusammengehangen habe Sie sei aber sicher, dass mehrere Male in Anwesenheit der Angeklagten … über ein testamentarisches Wohnrecht gesprochen worden sei. Sie selber würde auch nach dem Tod ihres Vaters in dem Haus nicht wohnen wollen.
(j) Einlassung der Angeklagten
187
Die Kammer hat schließlich die Einlassung der Angeklagten auch im Übrigen (vgl. dazu auch oben S. 61) berücksichtigt.
188
Soweit die Angeklagte … angegeben hat, dass … auf die Idee gekommen sei, dem Angeklagten … Hoffnung zu machen, dass sie zu ihm zurückkomme, weil er Angst gehabt hätte, diesen für seine Autoreparaturen zu verlieren und das … selbst einige Nachrichten von ihrem Mobiltelefon an den Angeklagten … geschickt habe, glaubt ihr die Kammer nicht. In der umfassenden Chat-Kommunikation zwischen der Angeklagten und … die in der Hauptverhandlung verlesen würde, haben sich dafür keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Anders als in der Chat Kommunikation zwischen den Angeklagten, in welcher die Angeklagte … dem Angeklagten … teilweise darüber berichtet, was ihr … schrieb, war dies umgekehrt nicht der Fall. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Liebesbeziehung der Angeklagten … gegenüber dem Angeklagten … nur vorgespielt war.
189
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch einige der Angaben der Angeklagten … durch die Beweisaufnahme bestätigt wurden. Soweit die Angeklagte … sich dahingehend eingelassen hat, dass sie hilflos, erschöpft und überfordert gewesen sei und sie das doppelte Spiel belastete und erschöpfte, sie sich deswegen mehr und mehr nach Ruhe sehnte, steht dies im Einklang mit den zwischen den Angeklagten ausgetauschten Chat-Nachrichten und auch den Angaben der Zeuginnen … und …
190
Auch wurde die Einlassung der Angeklagten … dass es ip den Gesprächen mit dem Angeklagten … u.a. darum gegangen sei, dass sie dem … ein modifiziertes Cola-Getränk verabreichen sollte, durch die verlesene Chat Konversation zwischen den Angeklagten teilweise belegt (vgl. SB Datenträger … Seite 739, 748 f.):
191
Die weiteren Hintergründe konnten zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht aufgeklärt werden. In der Beweisaufnahme konnte weder geklärt werden, ob es sich bei dem Mittel in der Cola um ein Abführmittel oder eine andere Substanz gehandelt hat und welche genaue Rolle die Angeklagten dabei spielten, insbesondere auch nicht die Frage, ob die Initiative zur Verabreichung des Mittels vom Angeklagten … ausgegangen war.
192
Auch soweit sich die Angeklagte … dahingehend einließ, dass ihre Beziehung zu ihrem Ehemann nur Fassade gewesen sei, der Angeklagte … sie wiederholt aufgefordert habe, mit … Schluss zu machen und sie über ihre Wohnsituation unglücklich gewesen sei, hat dies die Beweisaufnahme bestätigt.
193
Diese Umstände führen jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass auch ihre sonstigen Angaben glaubhaft sind Die Kammer hält ihre zentrale Einlassung, insbesondere dass sie nur auf Vorschlag des … den Kontakt zum Angeklagten … fortsetzte und ihm ebenfalls auf Vorschlag des …. Hoffnung für die Wiederaufnahme einer Liebesbeziehung gemacht habe, damit … den Kontakt zu ihm für Autoreparaturen nicht verliere, für nicht glaubhaft. Dies ist in keiner Weise mit den Chatverläufen zwischen der Angeklagten und dem Angeklagten … und … zu vereinbaren.
194
Die Kammer hat nach der Würdigung der erhobenen Beweise keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte … spätestens am 02.07.2019 den Entschluss gefasst hatte, ihren Ehemann … und den … von dem Angeklagten … töten zu lassen und ihn entsprechend dieses Plans veranlasste, … am 14.07.19 umzubringen. Wie sich für die Kammer nicht nur aus den Chat-Verläufen einerseits zwischen den Angeklagten und andererseits zwischen der Angeklagten und … ergeben hat, manövrierte sich die Angeklagte … mit der Wiederaufnahme der vor … geheim gehaltenen Liebesbeziehung zum Angeklagten … in eine für sie äußerst belastende Situation. Gleichzeitig wurde sie von ihrem Ehemann … wegen der Beziehung zu … unter Druck gesetzt. Auch wenn die Ehe der Angeklagten … bereits in der Vergangenheit dadurch geprägt war, dass diese mit Kenntnis ihres Ehemannes … eine Beziehung zum Angeklagten … unterhalten hatte, waren ihm die Kontakte der Angeklagten … zu … zumindest im Mai-Juli 2019 nicht gleichgültig (vgl. oben S. 30). In dieser Beziehungskonstellation spitzte sich die Lage für die Angeklagte … ab Mitte Juni 2019 immer weiter zu, denn der Angeklagte … bedrängte sie, wie sich aus dem Chatverlauf der Angeklagten ergibt, immer wieder, sich nicht mit … zu treffen oder ihn nicht zu küssen oder sonst anzufassen. Auf der anderen Seite machte … der Angeklagten … immer wieder Vorhalte, dass er sie nicht erreichen könne und sie nicht sofort auf seine Nachrichten reagiere. Die Angeklagte … wiederum sah sich selbst nicht in der Lage, diesen Beziehungskonflikt durch eine Trennung von … und ihrem Ehemann … zu beenden. Die Kammer schließt aus ihrem Verhalten am 08.07.2017 sowie den Angaben der Zeugin …, dass sie vor allem vor einem Konflikt mit … Angst hatte, da dieser ihr bereits mehrfach zu Hause nachgestellt hatte und dort mit dem Auto auf- und abgefahren war. Die Angeklagte wollte so zur Überzeugung der Kammer auch mit seinem Auftreten verbundene Streitigkeiten mit ihrem Ehemann … vermeiden. Denn auf diesen war sie finanziell zumindest hinsichtlich ihrer Wohnsituation angewiesen, weil sie selbst nur ein geringes Einkommen erzielte, in dessen Haus wohnte und neben ihrem Minijob keine anderen Arbeiten aufnehmen wollte. Im Hinblick darauf stellen sich die im Chat-Verlauf der Angeklagten ausgedrückten Wünsche dass … und … „weg sein“ sollten in einem anderen Licht dar. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass diese Anspielungen zunächst noch nicht von Ernsthaftigkeit getragen sein mögen. Die Kammer hat jedoch keine Zweifel, dass sich dies jedenfalls ab Mitte Juni 2019 änderte Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Äußerungen zeigen ab dann nämlich vor dem Hintergrund ihres weiteren Verhaltens insbesondere des Drängens gegenüber dem Angeklagten … gegen … Gewalt einzusetzen, und des Umstandes, dass vieles darauf hindeutet, dass sie von der Tat des Angeklagten … und dem Tod des … durch den Angeklagten … Kenntnis erlangte, zur Überzeugung der Kammer, dass sie ihre Äußerungen ernst meinte und sowohl den Tod des …, als auch den des … wollte. Daran ändert sich zur Überzeugung der Kammer auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass sie damit innerhalb kurzer Zeit vom Extrem der Liebesbeziehung mit … ins Gegenteil wechselte. Dieser Umstand ist mit der emotional-instabilen Persönlichkeit der Angeklagten … erklärbar, die ihren Ausdruck in schnellen Gefühlsschwankungen finden kann.
195
Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel, dass die Angeklagte … die Ergebenheit des Angeklagten … zielgerichtet für ihre Zwecke ausgenutzt hat und diesen dazu bestimmte, sowohl … als auch … zu töten. Aus dem gesamten Chat-Verlauf zwischen den Angeklagten wird deutlich, wie die Angeklagte es verstand den Angeklagten … zu beeinflussen. Dies wird an mehreren Stellen des Chatveriaufs immer wieder, klar, besonders eindrücklich aber an dem Drängen der Angeklagten … zwischen dem 02.07.19 und 10.07.19 (vgl. oben S. 46), an dessen Ende sie den Angeklagten … damit konfrontiert, sich wieder … zuzuwenden. Auf die Art und Weise der Tatausführung kam es der Angeklagten … dabei zur Erreichung ihres Zieles, vor beiden Männer ihre Ruhe zu haben und die Beziehung dem Angeklagten … leben zu können, nicht an.
196
Die Kammer ist aufgrund des anfänglichen Zögerns des Angeklagten … und seiner Ergebenheit gegenüber der Angeklagten … sicher, dass er ohne ihre Aufforderung … nicht getötet hätte. Dies zeigt sich beispielsweise auch daran, dass sich der Angeklagte … schon am 05.07.19 im Internet über tödliche Stichverletzungen informierte, aber dem Drängen der Angeklagten … trotzdem zunächst nicht nachgab. Eine spontane Tat des Angeklagten … schließt die Kammer deswegen aus. Dies wird auch durch das Fehlen von Abwehrverletzungen bei … und die Bewaffnung des. Angeklagten … bestätigt (vgl. unten S. 91, 96 u. 99).
197
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte … und ihren Ehemann töten lassen wollte, weil sie. sich der Belastungen durch die parallel geführten Beziehungen endgültig entledigen wollte und sich selbst nicht imstande sah, sich von … und ihrem Ehemann … zu trennen. Sie wollte so vor den Nachstellungen des … und vor ihrem Ehemann zur Ruhe kommen und zusammen mit dem Angeklagten … im Haus des … leben.
198
Diese Überzeugung beruht auf einer Gesamtwürdigung des objektiven Tatgeschehens, der Persönlichkeit der Angeklagten … und des Beziehungsgeflechts zwischen den Angeklagten, der Angeklagten zu ihrem Ehemann … und zu …. Die Angeklagte … verstand dass der Angeklagte … zu allem bereit war, um an ihrer Seite leben zu können und nutzte dies aus, um sich aus der für sie immer belastender werdenden Situation zu befreien und ihre Vorstellung von einem Leben mit dem Angeklagten … im Haus des … zu verwirklichen.
199
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür dass der Angeklagten … bei der Begehung der Tat nicht bewusst war, dass ihr Handlungsantrieb einerseits die rigorose und endgültige Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Beziehungskonstellatiön zwischen dem … ihrem Ehemann … und dem Angeklagten … war und zum arideren die eigensüchtige Verwirklichung ihrer Vorstellung von einem gemeinsamen Leben mit dem Angeklagten … im Haus des … Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte diese Wünsche gedanklich beherrschen und steuern konnte.
200
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. …, Chefarzt der forensischen Psychiatrie im Bezirksklinikum … in …, der die Angeklagte … explorierte und in der Hauptverhandlung erlebte.
201
Der Sachverständige erläuterte der Kammer, dass er bei der Angeklagten … eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Veränderung diagnostiziert habe (ICD-10: F43.2) Bei der Angeklagten sei von einer depressiven Reaktion bzw. einer rezidivierenden Tendenz zu entsprechenden Erlebensformen und Zuständen auszugehen. Er habe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr im Tatzeitraum so schwerwiegende affektive Veränderungen zustande gekommen seien, dass bereits von einer depressiven Episode ausgegangen werden könne. Er berichtete darüber, dass die Angeklagte seitdem Jahr 2014 wiederholt einen niedergelassenen Psychiater aufgesucht habe und auch mit einem Antidepressivum behandelt worden sei. Die Angeklagte habe ihm gegenüber jedoch angegeben, dass in letzter Zeit nur noch wenige ambulante Sitzungen stattgefunden hätten. Auch habe die Angeklagte … erzählt, dass es schon einmal zu Suizidalität gekommen sei. Diese Gedanken wären damals der Anlass für das Aufsuchen des Psychiaters gewesen. Über Suizidversuche im eigentlichen Sinne habe Frau … aber nicht berichtet, auch nicht, dass es neuerlich zu entsprechenden Impulsen gekommen wäre. Er habe mit Einverständnis der Angeklagten … ihren Arzt kontaktiert. Dieser habe ihm emotional instabile Persönlichkeitszüge beschrieben, aber keine Hinweise auf das Vollbild einer Persöniichkeitsstörung. Der Sachverständige erläuterte weiter, dass er diese Einschätzung teile und es aus seiner Sicht plausibel, sei, dass die suizidalen Gedanken als Ergebnis der psychiatrischen Behandlungen abgenommen haben. Die Angeklagte … habe ihre partnerschaftliche Situation als belastend erlebt und neige zu Gefühlsschwankungen. Trotz der besonderen Beziehungskonstellation seien aber besonders weitreichende Normabweichungen nicht zu erkennen gewesen.
202
Der Sachverständige erläuterte weiter, dass er deshalb bei der Angeklagten … auch keine Persönlichkeitsstörung habe diagnostizieren können. Die allgemeinen Kriterien dafür lägen nicht vor. Die persönliche Entwicklung der Angeklagten weise zwar Besonderheiten auf. und auch ihr Beziehungsmuster und Bindungsverhalten seien als ungewöhnlich zu bewerten. Bei ihr sei jedoch nur ein Persönlichkeitsbereich betroffen. So sei die Angeklagte in ihren Entfaltungsmöglichkeiten nicht nachhaltig eingeschränkt gewesen und gehe mit dem Mini-Job bereits seit mehreren Jahren einer Arbeitstätigkeit, nach. Sie käme in ihren beruflichen und privaten Angelegenheiten zurecht. Auch wenn Sie zu instabilen Beziehungen neige, könne bei ihr auch keine Borderline-Störung diagnostiziert werden. Die bei der Angeklagten vorliegende emotional instabilen Persönlichkeitszüge würden sich in einem labilen Bindungsverhalten auswirken. Die Angeklagte neige zu schnellen Schwankungen in ihren Beziehungen. Die kurze Abfolge von emotionalen Höhen und Tiefen würden dabei Überreaktionen begünstigen. Es könne aufgrund dieser Umstände jedoch nicht auf eine derart abnorme Struktur geschlossen, werden, dass eine klinisch relevante Abnormität vorliege. Eine Persönlichkeitsstörung liege daher bei der Angeklagten sicher nicht vor.
203
Der Sachverständige führte weiter aus, dass bei der Angeklagten auch keine psychiatrische Problematik auf dem Boden einer hirnorganischen Schädigung oder eine Diagnose im Sinne einer schizophrenen Psychose oder schwerwiegenden affektiven Erkrankung feststellbar seien. Auch liege bei ihr keine schwere andere seelischen Abartigkeit vor. Bei der Angeklagten … hätten sich keine Anzeichen erfassen lassen, die darauf hindeuten könnten, dass sie außerhalb des von ihr kompliziert gestalteten Beziehungsbereiches ein erhebliches Gefühl der Überforderung bzw. des Leidens an in ihr innewohnenden Strukturen entwickelte.
204
Schließlich erläuterte der Sachverständige, dass er auch keinerlei andere Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die Angeklagte im Tatzeitraum an einer vorübergehenden Veränderung ihres Denkens oder Erlebens litt. Auch hätten, sich keinerlei. Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung ergeben.
205
Die Kammer tritt diesen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen bei Dr. … ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat sich ersichtlich an der internationalen Klassifikation für Krankheiten (ICD-10) orientiert. Die Kammer ist Von der Richtigkeit seiner Diagnose überzeugt. Auch wenn die von der Angeklagten gelebte Beziehungskonstellation mit mehreren Männern unkonventionell war und die Angeklagte … diese nachvollziehbar als belastend empfand, hat die Beweisaufnahme keine weiteren Umstände ergeben, die auf eine Einschränkung ihrer Fähigkeit, Recht von Unrecht zu unterscheiden oder nach dieser Einsicht zu handeln, hindeuten würden. Die Angeklagte … ging im Rahmen des Fahrdienstes einer geregelten Arbeit nach und unterhielt soziale Bindungen zu Freundinnen und Bekannten, ohne dass es. dabei zu besonderen Auffälligkeiten gekommen wäre.
d. Zur Bereitschaft des Angeklagten …
206
Die Feststellungen beruhen zum einen auf dem Umstand, dass die Angeklagte … den Angeklagten … aufgefordert hatte, … und … zu töten (vgl. oben S. 46) und zum anderen auf der Tötung des Christian … durch den Angeklagten … (vergleiche dazu unten Seite 89 ff.). Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass der Angeklagte … damit dem Wunsch der Angeklagten … nachkommen wollte, um so seine Vorstellung von einem Leben an ihrer Seite zu verwirklichen. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte … durch das Töten des … gegenüber der Angeklagten … seine ernsthafte Bereitschaft zum Ausdruck bringen wollte, ihrem Wunsch auch in Bezug auf deren Ehemann … nachzukommen und diesen zu töten. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte … bis zuletzt die Angeklagte … aufgefordert hatte, doch Schluss zu machen. Diese Vorbehalte hat er aber mit der Tötung des … überwunden.
207
Die Feststellungen beruhen, ebenfalls auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. … der auch den Angeklagten … explorierte und in der Hauptverhandlung beobachtete.
208
Der Sachverständige führte aus, dass er beim Angeklagten … keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung gefunden habe. Es gebe keine Hinweise auf eine hirnorganische Schädigung. Eine bei dem Angeklagten … im Kindesalter diagnostizierte Epilepsie sei nach dem Erreichen des Erwachsenenalters ausgeheilt, ohne dass er irgendwelche Hinweise für eventuell bleibende Schäden gefunden habe. Er habe keine Hinweise auf eine schizophrene Psychose erfassen können. Der Angeklagte … habe weder Anzeichen bizarrer Wahngedanken, Wahnwahrnehmungen noch von Halluzinationen gezeigt. Auch von einer schwerwiegenden affektiven Erkrankung könne beim Angeklagten … nicht ausgegangen werden. Zwar habe, der Angeklagte ihm von depressiven Verstimmungen berichtet, diese ließen jedoch keinen Schluss auf erheblich abnorme emotionale Zustandsbilder zu.
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Der Sachverständige schloss auch eine Persönlichkeitsstörung aus. Die Persönlichkeit und Entwicklung des Angeklagten … biete keinerlei Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung. Es hätten sich dafür keinerlei Anzeichen ergeben, Weder im Jugend- noch im Erwachsenenalter. Der Angeklagte … habe eine reguläre Schullaufbahn hinter sich gebracht, einen Beruf erlernt und wäre über Jahre hinweg berufstätig gewesen. Weder die ihm vom Angeklagten geschilderte persönliche Entwicklung noch die Akterilage deute auf eine Persönlichkeitsstruktur hin, die Tendenzen zu einem normabweichenden Verhalten oder Erleben erkennen ließen. Dies gelte auch für die persönlichen Bindungen des Angeklagten …. Seine Angaben zu deren Abfolge ließe nicht darauf schließen, dass bei ihm eine Persönlichkeitsstruktur vorläge, die im Sinne von relevanten normabweichenden Verhaltens- oder Erlebenstendenzen hätte gedeutet werden können. Der Angeklagte habe sich auch in keiner Weise als sozial isoliert erlebt. Derartige Norm abweichende Verhaltens- oder Erlebenstendenzen hätten sich auch nicht aus den Angaben des Angeklagten … zu seiner Partnerschaft mit der Angeklagten … ergeben Auch wenn man berücksichtige, dass der Angeklagte zuletzt ein fast höriges Abhängigkeitsverhältnis zur Angeklagten … entwickelt habe könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Entwicklung dieser Bindungsstruktur auf dem Boden einer überdauernden, abnormen Persönlichkeitsproblematik zustande gekommen sei. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer abhängigen Persönlichkeitsstörung lägen deshalb nicht vor. Eine solche Diagnose erfordere eine überdauernde Problematik. Der Angeklagte habe aber bereits früher eine partnerschaftliche Bindung mit der Angeklagten … geführt, in welcher es in keiner Weise zu einer entsprechenden Entwicklung gekommen sei. Bei einer vorübergehenden Veränderung im Zusammenhang mit einer schwierigen Bindungssituation käme daher allenfalls eine Anpassungsstörung in Betracht.
210
Aber auch eine solche könne er beim Angeklagten … nicht feststellen. Zwar könne ein emotional abnormer Zustand im Zusammenspiel mit für sich genommen als pathologisch zu deutenden Persönlichkeitsauffälligkeiten resultieren, wenn der Angeklagte seine eigene Interessenslage aufgrund fehlender Möglichkeiten nicht umsetzen konnte. Die Angaben des Angeklagten hätten jedoch keinerlei Anhaltspunkte für derartige emotionale Auffälligkeiten ergeben. Es ist daher ebenso denkbar, dass sich eine erlebte Abhängigkeit auch ohne als psychopathologisch abnorm bzw. krankheitswertig zu deutende Anteile entwickelt habe.
211
Beim Angeklagten … hätten sich schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine andere psychiatrische Problematik finden lassen. Es sei insbesondere auch kein problematischer Umgang mit Suchtmitteln zu erfragen gewesen, noch hätten sich dafür andere Hinweise ergeben.
212
Der Sachverständige führte weiter aus dass bei dem Angeklagten kein Schwachsinn vorliege. Er sehe auch keine Anhaltspunkte für. eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Auch wenn wegen der fehlenden Einlassung des Angeklagten … zu dem vorgeworfenen Geschehen Unklarheiten verbleiben müssten, könne nicht von einer Affekttat ausgegangen werden. Dagegen sprächen die Hinweise auf ein planvolles Vorgehen, wie Vorbereitungshandlungen und das Handeln unter dem Einfluss einer anderen Person. Schließlich gebe es auch keine Hinweise auf eine andere schwere seelische Abartigkeit.
213
Die Kammer tritt auch diesen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen bei. Dr. … hat unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen für die Kammer plausibel eine relevante psychische Erkrankung des Angeklagten … ausgeschlossen. Nach der Beweisaufnahme steht fest, insbesondere auch aufgrund der Angaben seines Vorgesetzten, dass der Angeklagte … bis auf seine Ergebenheit gegenüber der Angeklagten … im Privat- und Berufsleben nicht durch ein besonderes Verhalten aufgefallen ist. Die Kammer hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr zwischen Recht und Unrecht unterscheiden könnte oder in seiner Fähigkeit, sein Verhalten danach auszurichten, beeinträchtigt war.
214
Die Feststellungen zum Abend des 12.07.2019 beruhen auf den Angaben des Vaters der Angeklagten, des Zeugen …
215
Die Fahrt der Angeklagten nach … am 13.07.2019 und ihr Kontakt zum Angeklagten … und … über Chatnachrichten beruhen auf den Angaben der Angeklagten … als Zeugin im Ermittlungsverfahren gegenüber KOK … über welche dieser in der Hauptverhandlung berichtete. Die Kammer ist von deren Richtigkeit überzeugt, da sie durch die verlesenen Chatnachrichten und auch durch die Angaben des Zeugen … bestätigt werden.
216
Die Reparatur des Honda des … auf dem Parkplatz vor der Sparkasse mit dem Angeklagten … steht fest durch die Angaben der Nachbarin …, welche beide Männer auf dem Parkplatz beobachtete, sowie die darauf Bezug nehmende Nachricht des Angeklagten … an die Angeklagte … um 16:38 Uhr.
217
Die Rückkehr der Angeklagten … nach Hause kurz nach 19 Uhr sowie der sich anschließende Besuch ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den verlesenen Chatnachrichten zwischen den Angeklagten, in welchen die Angeklagte … den Angeklagten … auffordert, die Vita-Cola abzuholen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Besuch des Angeklagten … nur kurz andauerte, da er bereits um 19:22 Uhr die Angeklagte … im Chat fragt, was sie mache. Aus der Chatkommunikation ergibt sich weiter, dass die Angeklagte … ihre Ankunft in … zunächst vor … geheim hielt. So teilte sie ihm um 20:50 Uhr im Chat mit, dass sie erst um 22:30 Uhr komme. Dass sie … über ihren Rückkehrzeitpunkt täuschen wollte, teilte sie dem Angeklagten … im Chat bereits um 19:05 mit (vgl. SB Datenträger …, S. 521).
218
Für die Kammer steht fest; dass sich zwischen der Angeklagten … und … im Laufe des Abends ein Streit entwickelte und … ihr vorwarf, dass sie weder ans Mobiltelefon gehe noch auf seine Nachrichten antworte, weil sich dies aus den verlesenen Chatnachrichten zwischen der Angeklagten … und … ergibt. Darauf beruht ebenfalls die Feststellung, dass … sie gegen 23:15 Uhr anflehte, zu ihm zu kommen (vgl. SB Datenträger …, S: 333-336).
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Die Feststellung, dass … gegen 23:30 Uhr zur Angeklagten … fuhr, steht fest aufgrund des Chatverlaufs zwischen den Angeklagten und der Angeklagten … und … sowie den Angaben der Zeugen … und … Beide schilderten, wie sie zu diesem Zeitpunkt auf der … in … einen Mann beobachtet hätten, der plötzlich aus dem Gebüsch getreten sei und ein Auto angehalten hätte. Der Zeuge … identifizierte in der Hauptverhandlung den Angeklagten … als diesen Mann und schilderte, wie dieser den Fahrer zum Verschwinden aufgefordert und mit der Polizei gedroht habe. Der Mann habe ihm später auf. seine Nachfrage erzählt, dass er ein bisschen auf seine „Alte“ aufpasse und habe während der ganzen Zeit telefoniert. Damit korrespondiert eine um 23:18 Uhr beginnende, zwischen den Anschlüssen der Angeklagten bestehende Telefonverbindung von 41 Minuten Dauer, über welche der Polizeibeamte … in der Hauptverhandlung berichtete. Er berichtete zudem, dass sich die … in unmittelbarer Nähe des Hauses der Angeklagten … befinde.
220
Es steht weiter zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte … den Angeklagten … von der Ankunft des … informiert hatte. Anders ist es nicht zu erklären, wie der Angeklagte … davon Kenntnis erhielt und sich in der … postieren konnte, um … abzufangen.
221
Die Feststellung, dass er zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau … zunächst zur Wohnung des … fuhr, beruht auf der Auswertung ihres Mobiltelefons. Wie der Polizeibeamte KOK … in der Haupthandlung berichtete, wurden auf dem Mobiltelefon der … Standortdaten aufgefunden, anhand derer erkennbar gewesen sei, dass sich deren Mobiltelefon bis ca. 23:13 Uhr in der Nähe der Wohnung des Ehepaares … in der … in … befunden habe. Es seien dann verschiedene Standorte in Lauf gespeichert gewesen, unter … anderem in der … um 0:44 Uhr, kurz vor dem Haus des … Ab 0:48 Uhr seien dann wieder Standortdaten in der Nähe der Wohnung des Angeklagten … aufgefunden worden. KOK … berichtete weiter, dass vom, Mobiltelefon der … um 23:30 Uhr eine Nachricht an den Angeklagten … versendet worden sei, in welcher sie ihm mitteilte, dass „der“ wiederkomme.
222
Die Feststellung, dass sich der Angeklagte … vor dem Treffen mit einem Messer bewaffnete, ist ein Rückschluss der Kammer aus den Umständen, dass am Tatort und im Auto des Angeklagten … Messerteile und bei der Durchsuchung von dessen Wohnung ein dazu passendes Messerset aufgefunden wurde sowie den am Messer aufgefundenen Spuren des … (vgl. dazu unten S. 95).
(a) Zum objektiven Tatgeschehen
(i) Tatzeit und Treffen mit …
223
Die Kammer hat das Treffen des Angeklagten … mit … so festgestellt, weil sich dies aus den zwischen ihnen am 14.07.19 ausgetauschten SMS-Nachrichten ergibt. Wie der Polizeibeamte KOK … in der Hauptverhandlung erläuterte, ging auf dem Mobiltelefon des … am 14.07.19 um 0:50 Uhr eine Textnachricht vom Mobiltelefon mit dem Anschluss … ein in welcher ein Treffen vorgeschlagen wird. Dieser Anschluss gehöre zum Mobiltelefon der Marke Wiko des Angeklagten …. Kurze Zeit später sei darauf vom Telefon des … mit der Textnachricht: „ja … wo?“ geantwortet worden. Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass, es kurz nach 1:01 Uhr tatsächlich zu einem Treffen kam: Diese Feststellung beruht einmal auf der Auswertung der weiteren Textnachrichten sowie den Verbindungsdaten. So erläuterte KOK …, dass zwischen den beiden Telefonanschlüssen um 0:52 Uhr und 1:01 Uhr kurze Telefonate geführt wurden. Um 0:51 Uhr sei vom Telefon des … die Nachricht „kommst du bitte“ an den Anschluss des Angeklagten … versandt worden. Die Auswertung seines Mobiltelefons habe zudem ergeben, dass dieses bis um 0:52 Uhr in seinem WLAN … angemeldet war. Dies zeigt, dass … seine Wohnung verließ, auf den Angeklagten … wartete und ihn unmittelbar danach auch deswegen anrief. Wie KOK … zudem erläuterte, sei bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten … eine weitere, Nachricht als Entwurf aufgefunden worden, in welcher er darauf antworte. Dort habe der Angeklagte … geschrieben, dass er ihm gleich Bescheid sage, den Hasen fertig mache und sie sich dann am Parkplatz treffen würden. Die Kammer ist sich sicher, dass es auch in dem anschließenden Telefonat um 1:01 Uhr darum ging und das Treffen unmittelbar bevorstand. Außerdem hat der Angeklagte … das Treffen mit … auch bei seiner Vernehmung als Zeuge eingeräumt.
224
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass sich der Angeklagte … um 1:49 Uhr wieder in seiner Wohnung in der … befand, da die Auswertung seines Mobiltelefons, wie ebenfalls KOK … berichtete, ergab, dass zwischen 1:49 Uhr bis 2:40 eine Schnellladung durchgeführt wurde. Eine solche sei insbesondere mit mobilen Ladegeräten, wie in Pkw’s, nicht ohne weiteres möglich.
225
Die Kämmer ist sich sicher; dass der Angeklagte … den Geschädigten … tötete. Diese Überzeugung gründet auf einer Gesamtwürdigung der Spurenlage und der sonstigen für und gegen den Angeklagten … sprechenden Indizien, die auch Unter Berücksichtigung seiner Angaben im Ermittlungsverfahren an der Tatbegehung durch ihn keinerlei vernünftige Zweifel lassen.
• Blutspuren im VW des Angeklagten …
226
Im Pkw VW des Angeklagten … fanden sich zahlreiche Blutspuren, die aufgrund DNA-Vergleichs … zugeordnet werden konnten. Darüber berichteten in der Hauptverhandlung die das Auto durchsuchenden Polizeibeamten KOK’in … und KHM … sowie die Sachverständigen. Dr. … und … Dr. … Sachverständiger vom Institut für Rechtsmedizin der … erläuterte anhand von Lichtbildern (vgl. SB Gutachten, S. 234-241), dass im VW bereits bei Normalbeleuchtung zahlreiche Antragungen feststellbar waren, welche auf die Blutvortests positiv reagierten. Am. Fahrzeughimmel oberhalb des Beifahrersitzes habe sich ein Bereich mit dunklerer Verfärbung befunden, der wischspurenartige Erweiterungen aufgewiesen habe. Wegen der Einzelheiten der Ausformung wird auf Lichtbild Nr. 42 (vgl. SB Gutachten, S. 241) Bezug genommen. An mehreren Stellen seien im Fahrzeughimmel noch spritzerartige, sehr kleine Blutantragungen feststellbar gewesen, die sich vereinzelt bis über den Fahrersitz hinzögen, und im Fond abnehmen würden. Unter Infrarotlicht hätten sich weitere Blutspuren auf den Fußmatten hinter dem Beifahrersitz gezeigt. . Unter Einsatz eines Gelbfilters sei auf dem Beifahrersitz ein großflächiges Blutspurenbild sichtbar geworden und es hätten sich insbesondere auch Spuren auf der Rückenlehne, der Kopfstütze und der Innenverkleidung der Beifahrertüre gezeigt. Schließlich seien nach Einsatz von Luminol noch weitere Blutspuren im Fahrzeug sichtbar geworden. Die erst beim Einsatz von Filtern und Luminol sichtbar werdenden Blutspuren deuten darauf hin, dass eine Reinigung des Fahrzeugs durchgeführt wurde.
227
Die Sachverständige … Gutachterin für forensische Molekularbiologie beim Institut für Rechtsmedizin der …rläuterte der Kammer, dass eine Vielzahl der von ihr untersuchten Proben aus dem Auto individualspezifisch seien und nach einem Vergleich ohne vernünftigen Zweifel … zugeordnet werden könnten, so z.B. die Polizeispuren 3.19 - Verkleidung der Beifahrertür; 3.23 - B-Säule, 3.29 - Mittelkonsole, 3.46i - Gurtschnalle, 3.15 - Blut B-Säule links, 3.46b - mittleres Drittel der Sicherheitsgurtschnalle. Zudem hätten sich bei vielen anderen Proben aus dem Pkw ergeben, dass Erbsubstanzmischungen vorlagen, bei denen zwar keine Spurenhauptkomponente abgrenzbar gewesen sei, bei denen aber sämtliche Allele detektierbar waren, welche …aufweist. So beispielsweise die Polizeispuren: 3.22 - Blut an linker Seite des Beifahrersitzes, 3.26 - Armlehne der Beifahrertür und 3.46g - Gurtschnalle.
228
All dies korrespondiert mit dem Zustand der Leiche von …, die eine Vielzahl von Messerstichen und Schädelverletzungen aufwies. Dies steht fest … aufgrund der Angaben des Zeugen … und der in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Leiche am Auffindeort und bei der Sektion (vgl. SB TOB S. 8-19; 40; 46-57; SB Gutachten, S. 211-213). Der Zeuge … berichtete in der in der Hauptverhandlung, wie er die Leiche des … am 14.07.2019 beim Pilzesuchen gegen 7 Uhr im Wald auffand, als er größeren Blut- und Schleifspuren auf einem Waldweg gefolgt sei.
• Reinigung des VW’s durch den Angeklagten …
229
Wie sich aus den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Videokameras der … Tankstelle in der … in … ergibt, reinigte der Angeklagte … am 14.07.2019 gegen 11:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau seinen VW. So konnte die Kammer in der Hauptverhandlung auf den Lichtbildern Nr. 9-12 erkennen, wie der Angeklagte den Fahrzeuginnenraum reinigt (vgl. EA Band 2, S. 782-784) und dann gemeinsam mit seiner Ehefrau das Auto in der Waschstraße wäscht (vgl. Lichtbilder Nr. 15-22, EA Band 2, S. 785-788), Über die Sicherung, der, Videoaufnahmen berichtete in der Hauptverhandlung der Polizeibeamte PHM … Die Reinigung des Innenraumes des VW durch den Angeklagten … ist weiter belegt durch die ausgebaute. Sitzbank und den gewaschenen Auto-Sitzbezug, welcher bei der Durchsuchung von den Polizeibeämten KOK’in … und KHM … in seiner Wohnung im Bad aufgefunden würden. Im VW des Angeklagten … sei die rechte Sitzbank im Fond ausgebaut gewesen. Die Reinigung des Bezuges wird weiter bestätigt durch die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellten Fotos. Der Polizeibeamte KOK … erläutette anhand der den abgebauten Rücksitz und die Reinigung des Bezuges in der Badewanne zeigenden.
230
Lichtbildern (vgl. SB Datenträger … Bl. 531, 533, 535 u. 541), dass diese nach den Metadaten der Dateien am 14.07.2019 ab 15:31 Uhr gefertigt wurden und aufgrund der Dateinamen den Chatnachrichten zugeordnet werden konnten. Dies habe die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten … ergeben.
• Auffinden des Messergriffes im VW des Angeklagten …
231
Die Polizeibeamten KOK’in … und KHM … berichteten in der Hauptverhandlung darüber, dass sie am Auffindeort der Leiche eine abgebrochene Messerklinge mit der Aufschrift … (Asservat 1.1.) sichergestellt hätten und ein dazu passender Griff (Asservat 3.43) im Kofferraum des VW des Angeklagten … in einer Kunststoffwanne vor dem Reserverad aufgefunden worden sei. Die Kammer hat an der Richtigkeit dieser Einschätzung keinerlei Zweifel, da sie zum einen durch das Gutachten des Sachverständigen …, Sachverständiger für Formenkunde beim … bestätigt wurde und an beiden Messerteilen DNA-Material des … nachgewiesen werden konnte, Der Sachverständige … führte aus; dass an beiden Messerteilen ein gleichartiger Bruchkantenverlauf festgestellt werden könne. Die Sachverständige Dr. …, Sachverständige für forensische DNA-Analyse beim …, erläuterte in der Hauptverhandlung, dass an den von der Polizeibeämtin. KOK’in … an der Messerklinge (Spur 1.1.1.) und Messergriff (Spur 3.43.2.) gesicherten Proben jeweils DNA-Material nachgewiesen wurde, das nach einem Vergleich … eindeutig zugeordnet werden könne.
232
Es steht weiter zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Tatmesser dem Angeklagten … gehört. Dies gründet einmal darauf, dass die Polizeibeamten KOK’in … und KHM … über die Sicherstellung eines Messersets der Marke … in der Wohnung des Angeklagten … berichteten, in welchem alle Teile bis auf das Modell des aufgefundenen Messers vorhanden gewesen seien. Das Messerset sei im Inneren einer nicht angeschlossenen und mit der Öffnung zur Wand hingestellten Spülmaschine aufgefunden worden. Zum anderen beruht die Überzeugung darauf, dass der Angeklagte … am 01.07.2019 der Angeklagten … per Facebook-Chat mitteilte, dass er neue, scharfe Messer habe. Dies wiederum passt zu der Verpackung des Messersets, auf welchem dieses als „Extreeeem scharf!“ beworben wird (vgl. Lichtbild des Asservats 4.39, SB, TOB, S. 117).
233
Aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr. … steht für die Kammer weiter fest, dass die in der Leiche festgestellten Stichwunden durch die aufgefundene Messerklinge von zwölf Zentimeter Länge verursacht wurden.
• Recherchen zu tödlichen Verletzungen des Angeklagten …
234
Der Angeklagte … beschäftigte sich im Vorfeld der Tat damit; wie man einen Menschen mit einem Messer umbringen könnte. Dies steht für die Kammer fest aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons Huawei P30, Der Polizeibeamte KOK … beschrieb in der Hauptverhandlung, dass er die von dem Angeklagten … über das Mobiltelefon besuchten Webseiten analysiert habe. Dabei habe er festgestellt, dass dieser am 05.07.2019 über die Süchmaschihe „Google“ nach dem Begriff „Messerstich sofort tödlich“ gesucht habe. Der Angeklagte habe auch die Webseite „Atlas der Stichverletzungen“ aufgesucht. Diese Webseite gebe detailliert Auskunft darüber, wann ein Messerstich tödlich ist und welche Körperregionen für tödliche Messerverletzungen besonders anfällig seien.
235
Der Angeklagte … hatte mit … am 14.07.2019 zuletzt Kontakt. Dies steht fest aufgrund der Auswertung der Kommunikation über ihre Mobiltelefone. Wie der Polizeibeamte. KOK … berichtete, verabredeten beide über SMS-Nachrichten gegen 0:51 Uhr ein Treffen und es bestand fünfzig Sekunden lang eine Telefonverbindüng um 01:01 Uhr (vgl. oben S. 91). Danach, seien von dem Mobiltelefon des … aus keinen weiteren Anrufversuche unternommen worden.
• Anstiftung zur Tat durch die Angeklagte …
236
Der Angeklagte … wurde von der Angeklagten … immer wieder dazu aufgefordert, … zu töten (vgl. oben S. 53)
• Ausschluss der Täterschaft …
237
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Ehefrau des Angeklagten … den … nicht getötet hat. Zwar hat … dem Angeklagten … bei der Reinigung des VW an der … Tankstelle geholfen und wohnte mit ihm zusammen, so dass sie grundsätzlich auch Zugriff auf das in der Wohnung befindliche Messerset hatte, aus welchem eine Tatwaffe stammte. Anders als beim Angeklagten … hat die Beweisaufnahme jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass … ein Motiv gehabt haben könnte, … ums Leben zu bringen. Die Kammer schließt sie als Täterin aufgrund ihres Eindrucks von ihrer Persönlichkeit und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür aus, dass sie am 14.07.2019 Kontakt mit … hatte.
238
Die Kammer konnte sich aufgrund der Angaben der Zeugin …, einer langjährigen Freundin, sowie der in der Hauptverhandlung angehörten Telefonate mit dieser und mit ihrer. Mutter ein Bild von … Persönlichkeit machen. Die Zeugin … arbeitet als Leiterin einer Sozialeinrichtung für. Behinderte und kennt … seit diese fünf Jahre alt war. Sie beschrieb … als eine schwache, psychisch labile Person, die leicht manipulierbar und von dem Angeklagten … ausgenutzt worden sei. … leide unter einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung, Depressionen und einem Tumor im Kopf. Sie berichtete auch über ihren Eindrück, dass … vor dem Angeklagten … Angst hatte und die Ehe bereits kurz nach der Hochzeit im September 2018 krisenbelastet gewesen sei. Die Zeugin schilderte auch, dass … unter dem Einfluss des Angeklagten … stand. So berichtete sie darüber, wie sie … beim Umzug im Juni 2019 nach Lauf geholfen habe und diese dabei in Tranen ausgebrochen sei, weil sie nicht habe umziehen wollen. … habe ihr bei einer anderen Gelegenheit auch erzählt, dass der Angeklagte … nicht wollte, dass sie sich anfassten, wenn sie in Lauf unterwegs waren. Diese Einschätzung der Persönlichkeit von … steht im Einklang mit dem Eindruck der Kammer von den in der Hauptverhandlung angehorten Telefonaten der …
239
Diese Einschätzung der … durch die Zeugin … fügt sich schließlich auch ohne weiteres auch zum Inhalt der in der Tatnacht zwischen 23:34 und 23.39 Uhr versandten Nachrichten der … an den Angeklagten … In diesen Nachrichten schrieb … so KOK …, dass sie Angst habe und fragte, wann der Angeklagte … zurückkomme bzw. wo er sei.
240
Die Hauptverhandlung hat, mit Ausnahme der Angabe des Angeklagten bei der Polizei, er habe … nach seinen Gespräch auf dem Parkplatz am 14.07.2019 gegen 0-0:30 Uhr zu einem schwarzen BMW hingehen sehen, auch keinerlei Anhaltspunkte für die Beteiligung anderer dritter Personen an der Tötung ergeben.
• Angaben des Angeklagten … im Ermittlungsverfahren
241
Soweit der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 14.07.2019 angab, dass er sich kurz nach Mitternacht mit … raf, um ihm Beziehungstipps für den Umgang mit der Angeklagten … zu geben, glaubt ihm die Kammer nicht. Diese Angabe steht in offensichtlichen Widerspruch zu seinen Chatnachrichten an die Angeklagte …. So forderte er diese allein im Zeitraum vom 06.07. bis zum 13.07.19 in zahlreichen Chatnachrichten auf Whatsapp immer wieder auf, mit … Schluss zu machen (vgl. SB Datenträger …, S. 464 bis 517). Dies ging soweit, dass, der Angeklagte … der Angeklagten … am 11.07.2019 um 19:18 Uhr im Chat eine Vorlage für das Beziehungsende mit … erstellte. So formulierte der Angeklagte … folgende Mitteilung für die Angeklagte … vor und schickte sie ihr (vgl. SB Datenträger …, S. 499):
242
Die über den Verteidiger mitgeteilten Angaben des Angeklagten zur Reinigung seines VWs am 13.07.2019 in Lauf bei der Firma … sind zur Überzeugung der Kammer ebenfalls unrichtig, da aufgrund der Auszüge aus der Videoaufzeichnung der … Tankstelle in … feststeht (vgl. oben S. 94), dass er seinen VW am 14.07.2019 und somit nach der Tat reinigte. Die Kammer glaubt dem Angeklagten daher auch nicht, dass die Reinigung anlasslich eines verschütteten Auflaufs auf der Rückbank seines Autos erfolgte. Dies ergibt auch aufgrund der im Auto aufgefundenen Blutspuren keinen Sinn.
243
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die weiteren Angaben des Angeklagten … gegenüber dem Polizeibeamten … zum Ablauf des 13.07.2019, insbesondere zu seinem Treffen mit … wegen der Reparatur von dessen Auto, zur Kommunikation mit der Angeklagten … und … am Abend und zum Ablauf des Abends bis Mitternacht durch die Beweisaufnahme weitgehend bestätigt wurden.
• Drosselung und Gesichtsverletzungen
244
Die Feststellungen, dass … gedrosselt und im Gesicht verletzt würde, steht fest aufgrund des Sektionsbefunds über den der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. … anhand von Lichtbildern in der Hauptverhandlung berichtete (vgl. Lichtbild Nr. 17 bis 24., SB Gutachten, S. 132-135). Auf seinen Ausführungen stützt die Kammer auch die Feststellung, dass … durch die Drosselung bewusstlos wurde. Prof. Dr. … erläuterte dies für die Kammer plausibel mit den knochernen Verletzungen im Hals und der Drosselmarke. Es habe eine erhebliche Kraft aufgewendet werden müssen. Bei einer derartigen Abdrosselung trete innerhalb kurzer Zeit zunächst Bewusstlosigkeit ein. Dies Wiederum steht im Einklang mit dem Fehlen von typischen Abwehrverletzungen an den Extremitäten an der Leiche, über welche ebenfalls Prof. Dr. … berichtete.
• Transport des bewusstlosen … im Auto zum Wald
245
Für die Kammer steht aufgrund der Blutspuren im VW des Angeklagten … und der Gesamtumstande fest, dass dieser mit dem Auto bewusstlos in den Wald verbracht wurde. Der Sachverständige Dr. … erläuterte, dass die mit Luminol auf dem Beifahrersitz sichtbar gemachten Blutspuren (vgl. oben S. 93) sich als Ablaufspuren interpretieren ließen. Bei den Blutspritzern im Himmel des. Pkw handelte es sich um Mikrospuren, wie sie typischerweise beim Aushusten von Blut entstünden. Ausgehend von der Form und Lokalisation der Blutspuren könne, er auf eine Blutquelle in Höhe der Kopfstütze der Beifahrerseite schließen. Bei einer Gesamtschau der Blutspuren ergebe sich ein Antragungsbild, das am ehesten durch Ausspucken und Aushusten von Blut erklärbar sei, wobei sich der Kopf der blutenden Person etwas hinter bzw. seitlich der Kopfstütze befunden haben müsste. Der Beifahrersitz sei unbesetzt gewesen, so dass es am plausibelsten sei, dass der Geschädigte blutend auf der Rückbank hinter dem Beifahrersitz gesessen habe und mit dem Kopf von hinten gegen die Kopfstütze lehnte. Nachdem an der Leiche keine Abwehrverletzungen aufgefunden wurden, spricht alles dafür, dass … dazu mangels Bewusstseins nicht mehr in der Lage war. Es liegt fern, dass er sich widerstandslos in den Wald verbringen ließ, wenn er den mit dem Fahren des VW’s beschäftigten Angeklagten daran hätte hindern können.
• Verbringung zum Auffindeort und Messerstiche in die linke Rumpfseite
246
Die Feststellung, dass der Angeklagte … auf dem Bauch vom Weg in den Wald geschleift hat, steht fest aufgrund der Blutspüren am Weg und Waldboden. Der Sachverständige Dr. … erläuterte der Kammer nachvollziehbar, dass aufgrund der. Durchblutung der Kleidung und Schmutzantragungen an der Leiche diese auf dem Bauch liegend in den Wald geschleift wurde. Der Sachverständige Prof. Dr. … erläuterte, dass die Messerstiche in die linke Rumpfseite ebenso wie die Schädelbrüche noch bei einem intakten Kreislaufgeschehen erfolgten. Die Kammer konnte jedoch nicht näher feststellen, ob der Angeklagte … die Messerstiche in die linke Rumpfseite erst im Wald, oder bereits zuvor tätigte. Nachdem an der Leiche keine typischen Abwehrverletzungen aufgefunden wurden, steht für die Kammer fest, dass … bei ihrer Zufügung bereits bewusstlos war.
• Schläge auf den Kopf und Messerstiche in Schulter und Rücken
247
Für die Kammer steht weiter aufgrund der Spurenlage fest, dass der Körper des … vom Angeklagten … nach dem Schleifen über ca. 20 Meter in den Wald gegen einen Baum gerollt würde und der Angeklagte … dort mit einem unbekännten Gegenstand so wuchtig auf dessen Schädel einschlug, dass es zu multiplen Schädelfrakturen kam. Dies gründet auf den Angaben der mit der Spurensicherung befassten Polizeibeamten KOK’in … und KHM …, die an den dortigen Gewächsen bis auf eine Höhe von 1,40 m Spritzspuren von Gehirngewebe feststellten. Die Feststellungen zu Todeseintritt und -ursache beruhen auf den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. … Er führte aus, dass der Tod infolge des verursachten Schädel-Hirn-Traumas eingetreten sei und die weiteren Stichverletzungen in Schulter und Rücken sowie die Schnittverletzungen im linken Unterarm erst nach Zusammenbrechen des Kreislaufs erfolgt seien. Insgesamt habe er an der Leiche 27 Stichverletzungen feststellen können.
(b) Zum subjektiven Tatgeschehen
248
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte beim Drosseln und Einschlagen auf den Schädel des …, wie von der Angeklagten … bezweckt, mit Tötungsabsicht handelte. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem objektiven Tatbild.
249
Die Kammer ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte … auf Veranlassung der Angeklagten … totete. Das Motiv des … Angeklagten … war dadurch wieder die unangefochtene Stellung als einziger Lebensgefährte an der Seite der Angeklagten … einnehmen zu können und auf diese Weise mit ihr, wie früher, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führen zu können. Anhaltspunkte für andere Beweggründe hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
250
Diese Überzeugung der Kammer beruht auf einer Gesamtwürdigung des objektiven Tatgeschehens der Persönlichkeit des Angeklagten … und den Beziehungskonstellationen zwischen dem Angeklagten … der Angeklagten … und …. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte … zur Erfüllung seines Ziels eines gemeinsamen Lebens mit der Angeklagten … bereit war alles zu tun und diesem Ziel systematisch alles andere unterzuordnen. Nachdem er Ende 2018 über Chats wieder regelmäßigen Kontakt zur Angeklagten … aufnahm, verzog er Ende Mai 2019 aus … zurück nach …, um in ihrer Nähe zu sein Dafür trat er eine neue Arbeit an und ließ seine Ehefrau … zunächst zurück. All dies tat der Angeklagte …, obwohl die Angeklagte … noch Anfang Juni auf sein Werben zunächst nicht einging und ihm mehrfach mitteilte, dass sie mit … zusammen sei und er nur ein Freund sein könne. Um Einfluss auf die Beziehung der Angeklagten … mit … nehmen zu können, täuschte er diesem bis zületzt eine Freundschaft vor. Als die Angeklagte … die Beziehung trotz seiner wiederholten Aufforderungen nicht beendete, gab er ihrem Drängen nach, um seinen Lebensplan schnellstmöglich umzusetzen. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte … eine Klärung der Beziehungen unternahm, obwohl … ihm noch am 08.07.19 (vgl. oben S. 37) in Aussicht gestellt hatte, seine Beziehung mit der Angeklagten … zu seinen Gunsten zu beenden.
(3) Zum Geschehen nach der Tat
251
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben der Polizeibeamten KOK … und KOK …. Sie berichteten in der Häuptverhandlung über den Gang der Ermittlungen. Die Feststellungen zur Rückkehr des Angeklagten … in seine Wohnung und der Reinigung des VW beruhen auf der Auswertung seines Mobiltelefons und den Lichtbildern der Avia-Expresstankstelle (vgl. oben S. 94).
252
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. … (vgl. oben S. 87 ff.).
253
Die Angeklagte … hat sich der Anstiftung zum Mord in. Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord schuldig gemacht (§§ 211 Abs. 1, 2 Var. 5, 26, 30 Abs. 1, 52 StGB).
254
Die Kammer wertet aufgrund einer Gesamtwürdigung die Beweggründe der Angeklagten … als niedrig und. besonders verwerflich, da sie nach einer Einzel- und Gesamtwürdigung aller für ihre Tat maßgeblichen Umstände auf sittlich tiefster Stufe stehen und von hemmungslosem Egoismus getragen werden. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht, mithin, wenn er in deutlich weitreicherenden Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert erscheint. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil v. 06.01.21, Az. 5 StR 288/20, Rn. 31). Die Kammer hat dabei insbesondere die unmittelbare Tatmotivation der Angeklagten … berücksichtigt, sich der von ihr selbst geschaffenen Beziehungskonstellation zu entziehen, ohne dabei … und … selbst konfrontieren zu müssen. Sie, hat weiter das krasse Missverhältnis berücksichtigt; dass seinen Ausdruck darin findet, wie sich die Angeklagte ihre Ruhe vor … und … und ihre Vorstellung von der gemeinsamen Zukunft mit dem Angeklagten … mit deren Leben erkauft hat. Zwar hat die Angeklagte die von ihr. selbst; aufrecht erhaltenen parallelen Beziehungen als sehr belastend empfunden. Sie hätte diese Konfliktlage aber jederzeit auflösen können, indem sie sich von ihrem Ehemann oder … trennt. Dies hatte ihr insbesondere … in den Chats mehrfach angeboten. Gleichwohl hat die Angeklagte in dem Auf- und Ab der Beziehung ab Mitte Mai nach zwischenzeitlich erklärten Trennungen die Beziehung immer wieder bekräftigt. Auch wenn Beziehungstrennungen oft mit emotionalen Belastungen einhergehen und die Angeklagte Nachstellungen durch … befürchtet haben mag, nutzte sie die Ergebenheit des Angeklagten … für ihre egoistischen Zwecke rücksichtslos aus. Sie wollte sich so ihres Ehemannes und des … wie nicht mehr benötigter Objekte entledigen und auf diese Weise ihre Vorstellung von einem gemeinsamen Leben mit dem Angeklagten … im Haus des … verwirklichen. Damit hat sie das Lebensrecht beider Männer in besonders eklatanter Weise missachtet. Die Manifestation der darin liegenden niedrigen Gesinnung der Angeklagten … wird auch daran deutlich, wie sie über einen Zeitraum von fast zwei Wochen den Tatentschluss beim Angeklagten … hervorrief. Anhaltspunkte dafür, dass diese sozialethische Wertung der Angeklagten … bei der Tat nicht bewusst war, bestehen nicht.
255
Der Angeklagte … hat sich des Sich-Bereit-Erklärehs, einen Mord zu begehen und des Mordes schuldig gemacht (§§ 30 Abs. 2, 211 Abs. 1, 2 Var. 5, 53 StGB).
256
Die Kammer wertet aufgrund einer Gesamtwürdigung auch die Beweggründe des Angeklagten … als niedrig und besonders verwerflich, da sie nach einer Einzel- und Gesamtwürdigung aller für die Taten maßgeblichen Umstände auf sittlich tiefster Stufe stehen. Die Kammer hat dabei zunächst die unmittelbare Tatmotivation des Angeklagten … berücksichtigt, dessen Tatentschluss durch die Angeklagte hervorgerufen wurde und der diese durch die Taten wieder völlig für sich gewinnen wollte, um als einziger Mann mit ihr ein gemeinsames Leben führen zu können. Bereits dies offenbart das krasse Missverhältnis seiner Taten zum Preis des Lebens des … und …. Die Kammer hat daneben insbesondere weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte … dabei … hinterging, indem er vorgab dessen Freund zu sein. Auch wenn der Angeklagte … anfänglich versuchte, dem Drängen der Angeklagten … nicht nachzugeben, zeigt sich die niedrige Gesinnung seiner Taten in seiner krass egoistischen Motivation. Der Angeklagte … ordnete seinem Ziel, ein gemeinsames Leben mit der Angeklagten … zu führen, rücksichtslos alles andere unter. Anhaltspunkte dafür, dass diese sozialethische Wertung dem Angeklagten … bei der Tat nicht bewusst war, bestehen nicht.
257
Der Strafrahmen ergibt sich aus §§ 211, 26 StGB. Gründe, von der absoluten Strafandrohung abzusehen, liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
258
Es war daher eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
b. Besondere Schwere der Schuld
259
Die besondere Schwere der Schuld war nicht festzustellen (§ 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB).
260
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, war ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei eine Bejahung nur. möglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen (BGH GGSt 2/94 in NJW 1995, 407; BGH St 42, 226 f.).
261
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit der Auffassung, dass die persönliche Schuld der Angeklagten … nicht so schwer wiegt, dass eine Vollstreckung der Strafe noch über die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren hinaus notwendig ist.
262
Dabei hat die Kammer schuldsteigernd gewürdigt, dass die Angeklagte neben der Anstiftung zu Mord tateinheitlich auch eine versuchte Anstiftung zum Mord begangen hat.
263
Zugunsten der Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.“
a. Verabredung zur Tötung des …
264
Der Strafrahmen bestimmt sich aus § 30 StGB.
265
Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten … berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist.
266
Die Kammer hält unter Abwägung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von
für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend.
267
Der Strafrahmen bestimmt sich aus § 211 StGB, Gründe, von der absoluten Strafandrohung abzusehen, liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
268
Es War daher eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
(2) Besondere Schwere der Schuld
269
Die besondere Schwere der Schuld war nicht festzustellen (§ 57 a Abs. 1 S 1 Nr. 2 StGB).
270
Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit der Auffassung, dass die persönliche Schuld des Angeklagten … nicht so schwer wiegt, dass eine Vollstreckung der Strafe noch über die Mindestverbußungszeit von 15 Jahren hinaus notwendig ist.
271
Dabei hat die Kammer schuldsteigernd das brutale Vorgehen des Angeklagten … gewürdigt. Zugunsten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen dass er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
272
Aus den beiden Einzelstrafen war eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (§ 54 Abs. 1 StGB).
273
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465, 472 Abs. 1 StPO.