Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 26.05.2020 – AN 9 K 19.01075
Titel:

Antrag auf Gewährung von Zuschuss für Denkmalschutz und Denkmalpflege

Normenketten:
BayDSchG Art. 22 Abs. 1 S. 1
BayHO Art. 44 Abs. 1 S. 1, 23
Schlagwort:
Antrag auf Gewährung von Zuschuss für Denkmalschutz und Denkmalpflege
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.07.2021 – 9 ZB 20.1670
Fundstelle:
BeckRS 2020, 49727

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Neuverbescheidung hinsichtlich Zuwendungen in Höhe von 2.000,00 EUR beantragt; soweit die Klage in Höhe von 500,00 EUR zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Zuwendungen für denkmalpflegerische Maßnahmen.
2
Mit Bescheid vom 15. November 2018 wurde dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Erneuerung des Grabsteines für das Grab Nr. … auf dem …, Beim …, …, erteilt. Der Friedhof … stellt ein kunst- und kulturhistorisches Denkmal dar.
3
Der Kläger beantragte am 19. November 2018, geändert am 21. Dezember 2018, gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt … Zuschüsse in Höhe von 2.500,00 EUR für die Erneuerung des Grabsteins auf dem Grab Nr. … Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom 20. Dezember 2018 wurde - auf Anfrage des Klägers vom 4. Dezember 2018 hinsichtlich möglicher Zuschüsse für den Erhalt von Grabsteinen auf dem … in … - diesem mitgeteilt, dass für neue Grabsteine seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt … keine Zuschüsse gegeben werden könnten. Die zur Verfügung stehenden städtischen Zuschussmittel als freiwillige Leistung der Stadt … würden für die Sanierung und Restaurierung historischer Substanz benötigt. Maßnahmen zum Erhalt historischer Grabsteine aus Mitteln der Denkmalpflege seien grundsätzlich von Seiten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege förderfähig; zudem sei noch die steuerliche Abschreibung nach § 7i EStG möglich. Die Bewilligung und die Höhe der Zuwendung richte sich nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Falles, nach der Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und nach den verfügbaren Haushaltsmitteln. Zuschüsse von weniger als 2.500,00 EUR könnten grundsätzlich nicht gewährt werden (Bagatellgrenze). Der Antrag auf Erneuerung des Grabsteins habe zudem nicht den Erhalt und die Reparatur des Bestandes zum Ziel und beinhalte demnach keine durch denkmalfachliche Vorgaben bedingte und förderfähige Mehraufwendungen.
4
Am 15. April 2019 teilte der Kläger dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit, dass der Stein inzwischen gesetzt worden sei und übersandte die Rechnung der Firma … in … vom 2. April 2019 in Höhe von gesamt 7.140,00 EUR.
5
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dem Kläger mit, seinem Antrag vom 21. Dezember 2018, eingegangen am 2. Januar 2019, könne nicht entsprochen werden. Die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für Zuwendungen zu denkmalpflegerischen Maßnahmen würden nicht ausreichen, um allen Anträgen entsprechen zu können. Die Entscheidung über die Verteilung der jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erfolgten nach pflichtgemäßen Ermessen. Prüfungskriterien seien dabei unter anderem die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgaben, die Dringlichkeit des Einzelfalls, die Finanzkraft des Eigentümers, vor allem aber die Zahl der vorliegenden Anträge und die Höhe der bereitstehenden Haushaltsmittel. Die Zuwendungen würden nach Maßgabe der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalpflege und Denkmalschutz (Bekanntmachung vom 18. Dezember 2009) und der allgemeinen Haushaltsbestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) gewährt. Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Freistaates Bayern befänden, könnten danach Zuschüsse durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gewährt werden. In den Hinweisen des Antragsformulars sei der Kläger unterrichtet worden, dass eine Förderung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich sei und ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht bestehe. Gleichwohl bestehe die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der einkommensteuerrechtlichen Steuervorteile (§ 10g EStG).
6
Per E-Mail vom 28. Mai 2019 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass es sich bei dem Schreiben vom 22. Februar (gemeint wohl Mai) 2019 nach deren Auffassung um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handele.
7
Der Kläger erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2019 Klage und beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom 22.05.2019, zugegangen am 29.05.2019, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
8
Zur Begründung wurde am 29. August 2019 ausgeführt, der Kläger habe ordnungsgemäß die Gewährung einer Zuwendung für die Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern anhand beizufügender Unterlagen und Nachweise beantragt. Die Gesamtkosten für die Erneuerung des Grabsteines beliefen sich auf insgesamt 7.599,00 EUR. Der vorzeitige Beginn der Ausführungsarbeiten sei dem Kläger seitens des Beklagten ausweislich des Akteninhalts gestattet worden. Entsprechend der Stellungnahme des Beklagten vom 30. November 2018 handele es sich bei dem Friedhof … um ein „hochbedeutendes kunst- und kulturhistorisches Denkmal. Insbesondere der Bestand an Epitaphien ist einmalig. Mit gutem Grund wurde deshalb die … Epitaphienkultur in das Bayerische Landesverzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen. (…) Selbstverständlich bezieht sich das Interesse der Denkmalpflege aber nicht nur auf die Epitaphien, sondern auch auf die Gesamtanlage der Friedhöfe, dazu gehören auch die Grabsteine. Die denkmalfachliche Zielsetzung besteht im Erhalt und der Pflege des historischen Bestandes. Das bedeutet aber nicht, dass „marode“ Grabsteine unkontrolliert verfallen sollten.“
9
Von Beginn an habe sich der Beklagte an der Erneuerung des Grabsteins gestört und sodann den Antrag des Klägers mangels finanzieller Haushaltsmittel abgelehnt. Es entziehe sich der Kenntnis des Klägers, ob finanzielle Haushaltsmittel vorhanden gewesen seien oder ob eine dem Interesse des Denkmalschutzes am … entsprechende Verteilung der Haushaltsmittel erfolgt sei. Aussagen hierzu seien in der Akte nicht vorhanden. Dem Ablehnungsgrund könne nicht gefolgt werden, da er ausweislich des Aktenverlaufs nicht diskutiert worden sei, vielmehr wirke der Ablehnungsgrund vorgeschoben.
10
Das Grab sei derart marode gewesen, dass eine Instandsetzung oder Reparatur, gerichtet auf den Erhalt des Grabsteins, nicht möglich gewesen sei. Das Grab des Klägers befinde sich in einem Abstand von 4,35 m von der Südwestecke der … und damit im Trümmerkegel der im Krieg eingestürzten Westwand. Diese Wand der Kapelle sei im Zweiten Weltkrieg durch einen Bombentreffer zerstört worden. Da sich der Stein im Trümmerkegel befunden habe, sei er durch die herabstürzenden Sandsteine schwer beschädigt worden. Das Grab des Klägers sei nicht das einzige, das vom Verfall auf dem … betroffen sei. Hierzu werde auf die beigefügten Lichtbildaufnahmen verwiesen.
11
Während der Beklagte die öffentlich nicht zugängliche …, das Privatmausoleum der Familie …, unter Einsatz öffentlicher Fördergelder wiederaufgebaut habe und in den Jahren 1977-1990 durch öffentliche Fördergelder Restaurierungen und dergleichen ermöglicht habe, verneine der Beklagte bei privaten Gräbern, die der Öffentlichkeit zugänglich seien, eine öffentliche Fördermöglichkeit mangels Haushaltstitel. Die einzelnen, öffentlich zugänglichen Gräber des … bildeten in ihrer Gesamtheit ein einzigartiges Denkmal. Anstatt dies zu fördern, lasse der Beklagte sehenden Auges einen Verfall zu. Der Denkmalschutz dieses Friedhofs belaste die Nutzungsberechtigten erheblich mehr als die Grabnutzungsberechtigten anderer, nicht unter Denkmalschutz stehender Friedhöfe. Dies resultiere daraus, dass auf anderen Friedhöfen Grabmäler aus Granit oder ähnlichen Stoffen zulässig seien, während auf den historischen, denkmalgeschützten Friedhöfen nur Sandstein zulässig sei; dieser sei witterungsempfindlicher und teurer. Hinzu kämen Gebühren für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
12
In rechtlicher Hinsicht sei der Bescheid des Beklagten rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weshalb unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sei, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuwendungen für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bilde Art. 22 DSchG i.V. m. den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege i.V. m. Art. 44 BayHO. Bei dem … handele es sich unstreitig um ein Denkmal im Sinne des Art. 1 DSchG. Danach könnten insbesondere die Erhaltung, Sicherung und Instandsetzung von Denkmälern mit staatlichen Mitteln gefördert werden. Hierunter falle auch die Erneuerung eines Grabmals, da die Förderlichkeit der Maßnahmen als Regelbeispiel ausgestaltet sei. Komme eine Erhaltung, Sicherung oder Instandsetzung aufgrund des massiv maroden Zustandes nicht in Betracht, verbleibe lediglich die Erneuerung des Grabsteines. Da nicht der einzelne Grabstein als solcher in seiner Gesamtheit, diene die dem Denkmalschutzgesetz unterliege, sondern der Erneuerung des Grabsteins dem Erhaltungszweck des Friedhofs und damit dem Denkmalschutz. Der Beklagte könne sich aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht auf den Standpunkt stellen, für die Förderung der klägerischen Maßnahme stünden plötzlich keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung. Wenn und soweit der Beklagte öffentlich nicht zugängliche Kapellen, wie Privatmausoleen, mit erheblichen finanziellen Mitteln fördere, so müsse der Beklagte dafür Sorge tragen, dass gerade öffentlich zugängliche Denkmäler von den staatlichen Haushaltsmitteln profitierten. Andernfalls würde die Praxis des Beklagten dazu führen, dass die Einzelgräber, die der Nutzungsberechtigung privater Personen unterlägen, stets von diesen unterhalten werden müssten. Dies würde dem Zweck des Denkmalschutzgesetzes zuwiderlaufen. Die Denkmäler und deren Erhaltung lägen im öffentlichen Interesse. Dies gelte umso mehr, als es sich um ein denkmalschutzrechtlich bedeutsames Werk handele. Ausweislich des Akteninhalts habe der Beklagte die besonderen Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt gelassen, da er sich weder mit der konkreten Lage des Grabes, deren Zustand noch mit den klägerischen Argumenten auseinandergesetzt habe. Die Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig und ermessensfehlerhaft. Es sei für eine Behörde beschämend, wenn sich in der Akte der handschriftliche Vermerk „Haben wir wirklich keine anderen Probleme?“ finde (E-Mail vom 11. Dezember 2018). Es sei gerade Aufgabe des Beklagten, sich mit den Anliegen ernsthaft, gewissenhaft und ohne hämische Bemerkungen auseinanderzusetzen.
13
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2019
Klageabweisung.
14
Zur Begründung wurde vorgetragen, die zulässige Klage sei unbegründet, da auf Zuwendungen nach Art. 23 BayHO grundsätzlich kein Anspruch bestehe, vielmehr würden diese beim Fehlen einer gesetzlichen Ausgestaltung nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben werden. Der Beklagte habe den Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt. Art. 22 BayDSchG bestimme für den Bereich der Denkmalförderung, dass der Freistaat Bayern sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern beteiligen könne, wobei sich die Höhe der Beteiligung nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falles und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers richte.
15
Der Vorgang sei auch im Lichte des Schriftwechsels des Klägers mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu sehen, dem das Landesamt für Denkmalpflege nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG unmittelbar nachgeordnet sei. Das Staatsministerium habe dem Kläger mitgeteilt, der Austausch bereits sehr maroder Grabsteine sei schwierig, da es insoweit nicht um den Erhalt und die Reparatur des Bestands ginge und allzu große Lücken auf dem Friedhof hinsichtlich des historischen Bestands vermieden werden sollten. Die dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durch den jeweils geltenden Haushaltsplan für Zwecke der Baudenkmalpflege zur Verfügung stehenden Mittel seien jährlich ausgeschöpft. Etwaige Auszahlungsreste, die dadurch bedingt sein könnten, dass die aufgrund der verschiedenen Bewilligungen von den Begünstigten abrufbaren Gelder nicht innerhalb dieses Jahres abgerufen würden, würden ins nächste Jahr übertragen werden, d. h. diese stünden im Folgejahr zusätzlich zum expliziten Haushaltsansatz zur Verfügung. In Bayern existierten mehr als 108.000 Baudenkmäler, zu denen neben historischen Friedhofsanlagen zum Beispiel immobilienwirtschaftlich schwer zu nutzende Häuser in historischen Dorfkernen gerade auch in strukturschwachen Regionen und nicht staatlich getragene Burgen und Schlösser, Kirchen und Klosteranlagen gehörten. Es sei offensichtlich, dass der jährliche Instandhaltungsbedarf der Baudenkmäler in Bayern um ein Vielfaches höher liege als die zur Verfügung stehenden Fördermittel. Zum denkmalpflegerischen Mehraufwand gehörten insbesondere aufwändige Restaurierungen historischer Bauteile wie Gebälk, Fußböden, Türen, Fenster, Treppen und historischer, zu den Baudenkmälern gehörender Ausstattungsgegenstände wie Altäre, Orgeln, Türbeschläge, die sonst entfielen oder - wie beim Grabstein - durch etwas Neues, wenn auch gegebenenfalls als ästhetisch ansprechende Nachbildung, ersetzt würden. Im Rahmen seines Ermessens habe der Beklagte den Ersatz des Grabsteins auf dem denkmalgeschützten Friedhof im Vergleich zu anderen Maßnahmen - wie den oben Geschilderten - als nachrangig betrachten dürfen mit der Folge, den Förderantrag des Klägers abschlägig zu bescheiden.
16
Auch bei einer Neuverbescheidung seitens des Beklagten sei zu beachten, dass nach Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Art. 44 BayHO, an die sich der Beklagte im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes halte, Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürften, die noch nicht begonnen worden seien. Dabei sei als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Hinsichtlich des Vorhabens des Klägers sei ausweislich der von ihm übermittelten Rechnung der Firma … vom 2. April 2019 bereits ein der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- und Leistungsvertrag geschlossen worden. Aus diesen Gründen sei die Ablehnung des Antrags rechtmäßig und eine Neuverbescheidung hätte kein anderes Ergebnis zum Inhalt.
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Der Kläger ergänzte seine Ausführungen mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2019 dahingehend, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Handlung des Klägers - Austausch des Grabsteins - nicht zurückgewiesen werden könne. Der … stehe in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz; bei den einzelnen Austauschmaßnahmen an den Gräbern handele es sich um Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen am …, nicht am jeweiligen Grab. Eine isolierte Betrachtungsweise verbiete sich. Zwar sei richtig, dass der Beklagte die Fördergelder nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben könne, allerdings befremde es, möglichst lange mit der Entscheidung über einen Antrag abzuwarten, bis alle Haushaltsmittel (angeblich) aufgebraucht seien und sodann die Anträge abgelehnt würden. Es werde bestritten, dass im Zeitpunkt der Ablehnung des klägerischen Antrags bereits die für das Antragsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgebraucht gewesen seien.
18
Der Kläger habe den Antrag auf Gewährung von Zuschüssen für die Denkmalpflege mit Formular vom 21. Dezember 2018 gestellt. In dem Formular sei die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn beantragt worden, die mit Schreiben vom 14. Januar 2019 erteilt worden sei. Der Leistungszeitraum für die Vornahme der förderfähigen Handlungen datiere vom 01.03.2019 bis 01.04.2019. Die Rechnung hierüber sei am 2. April 2019 gestellt worden, sodass kein Verstoß gegen das Verbot vorzeitigen Beginns vorliege.
19
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte am 27. November 2019 mit, dass sich der Antrag des Klägers auf Gewährung von Zuschüssen für die Denkmalpflege um 500,00 EUR reduziere. Mit Schreiben vom 15. November 2019 habe der Kläger von der Stadt … - Bauordnungsbehörde - einen Zuschuss zur Förderung nicht städtischer Baudenkmäler in Höhe von 500,00 EUR erhalten.
20
Der Kläger verzichtete mit Schreiben vom 28. April 2020 auf mündliche Verhandlung. Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 30. April 2020 auf mündliche Verhandlung und trug ergänzend vor, dem Kläger sei zuzugeben, dass der Beklagte ihm die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn am 14. Januar 2019 erklärt habe, im Ergebnis ändere sich dadurch jedoch nichts. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn sei ein von der öffentlichen Zuwendungspraxis entwickeltes Instrument, das im Interesse des Antragstellers dazu diene, den Einwand gegen eine spätere positive Zuwendungsentscheidung zu vermeiden, eine Zuwendung sei wegen Art. 23 BayHO nicht möglich, da der Antragsteller durch sein eigenmächtiges Schaffen von Tatsachen gezeigt habe, dass er das staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch ohne Rücksicht auf eine etwaige staatliche Zuwendung befriedigen könne. Die Zustimmung bedeute keine Vorwegnahme der Zuwendungsentscheidung, sie komme insbesondere keiner Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG gleich und aus ihr resultiere kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Im Schreiben vom 14. Januar 2019 sei ausdrücklich ausgeführt, dass die Zustimmung der Entscheidung über die Bewilligung eines Zuschusses aus Mitteln der Denkmalpflege nicht vorgreife, ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung der Maßnahme nicht bestehe und er erwachse auch nicht aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Vielmehr trage der Bauherr in vollem Umfang das Risiko, ob, wann und in welcher Höhe dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung entsprochen werden könne.
21
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Mai 2020 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf die Einzelrichterin übertragen.
22
Der Kläger ließ über seine Prozessbevollmächtigte am 20. Mai 2020 ergänzend vortragen, dass gegenständlich kein vorzeitiger Maßnahmebeginn vorgelegen habe. Entscheidend sei die evidente Ungleichbehandlung des Beklagten. Während Fördermittel in erheblicher Summe für ein öffentlich nicht zugängliches Mausoleum vom Beklagten gewährt werde, lehne der beklagte seitens des Klägers ordnungsgemäß beantragte Fördermittel ab, obwohl das Grab des Klägers öffentlich zugänglich und als Teil des denkmalgeschützten … schützenswert sei. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
23
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund des beiderseitigen Verzichts der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
25
Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten, über die beantragte Bewilligung von Zuwendungen in Höhe von 2000,00 EUR neu zu verbescheiden. Soweit die Klage mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. November 2019 nach entsprechender Auslegung zurückgenommen wurde (§ 88 VwGO), wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuwendung in Höhe von 2.000,00 EUR, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Verpflichtungsklage in Form der Verbescheidungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da die Gewährung der begehrten Zuwendung in Höhe von 2.000,00 EUR im Ermessen des Beklagten liegt. Auf Zuwendungen besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (VG München, U.v. 19.11.2009 - M 15 K 07.5555 - juris Rn. 30, m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 14.01.2019 - W 8 K 18.910 - juris).
28
Bei dem Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. Mai 2019 handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung:führt lediglich dazu, dass die Klagefrist nach §§ 74 Abs. 2 und 1 Satz 2, 58 Abs. 2 VwGO nicht zu laufen beginnt. Die am 31. Mai 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangene Verpflichtungsklage wurde innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheides vom 22. Mai 2019 erhoben.
29
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
30
Der Kläger hat keinen Anspruch auf (weitere) Zuwendung in Höhe der beantragten 2.000,00 EUR für die Neuerrichtung des Grabsteins für das Grab Nr. … auf dem … in … Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat als zuständige staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12, 22 BayDSchG) entsprechend den Förderhinweisen gehandelt und ermessensfehlerfrei den Antrag abgelehnt. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn auf Zuwendungen besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (BVerwG NJW 1996, Seite 1766; VG München, U.v. 19.11.2009 - M 15 K 07.5555 - juris). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das „ob“ und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt (vgl. VG München, U.v. 19.11.2009 - M 15 K 07.5555 - juris Rn. 30, m.w.N.). Vorliegend wird auch in dem Antragsformular ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beantragte Förderung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich ist und ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht.
31
Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung bzw. ihrer Rücknahme ist entscheidend, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift auslegungsbedürftig erscheint (BayVGH BayVBl. 2003, Seite 154).
32
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Anspruch der Klägerin auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Gewährung weiterer Zuwendungen für das streitgegenständliche Projekt der Erneuerung des Grabsteins auf dem … Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Zuwendung für die Erneuerung des Grabsteines ist Art. 22 Abs. 1 BayDSchG, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, 23 BayHO i.V. m. den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 18. Dezember 2009 (KWMBl. 2010/02 Seite 6).
33
Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG beteiligt sich der Freistaat Bayern unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern. Gefördert werden hierbei insbesondere die Erhaltung, Sicherung und Instandsetzung von Denkmälern im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. Nr. I.2 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege). Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falles und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG. Aus der Nr. I.5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege ergibt sich, dass Zuschüsse von weniger als 2.500,00 EUR grundsätzlich nicht gewährt werden (Bagatellgrenze). Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 BayHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
34
Gemessen an diesem Maßstab ist die Ablehnung der verbleibenden beantragten Zuwendungen in Höhe von 2.000,00 EUR für die Erneuerung des Grabsteins, nachdem die Stadt … (Bauordnungsbehörde) dem Kläger mit Schreiben vom 15. November 2019 einen Zuschuss zur Förderung nicht städtischer Baudenkmäler in Höhe von 500,00 EUR gewährt hat, mit der Begründung, die dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durch den jeweils geltenden Haushaltsplan für Zwecke der Baudenkmalpflege zur Verfügung stehenden Mittel seien ausgeschöpft gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden.
35
Unstrittig handelt es sich bei dem … in …, dessen Grab Nr. … im Eigentum des Klägers steht, um ein kunst- und kulturhistorisches Denkmal nach Art. 1 BayDSchG. Der Kläger beantragte formgerecht schriftlich mit Formblatt vor Maßnahmebeginn über die Untere Denkmalschutzbehörde beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Zuwendung für die Erneuerung des Grabsteins auf dem Grab Nr. … auf dem … (siehe zum Verfahren Nr. II.1 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege).
36
Dem Kläger steht bereits entsprechend der Nr. I.5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege kein Anspruch auf Zuschuss in Höhe von 2.000,00 EUR zu, da hiernach Zuschüsse von weniger als 2.500,00 EUR grundsätzlich nicht gewährt werden. Die zum Zwecke der gerechten Verteilung der äußerst beschränkten Haushaltsmittel aufgestellten und standardisierten Bewertungskriterien der Denkmalfachbehörden, wie sie in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 18. Dezember 2009 ihren Niederschlag gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden, sondern binden das Ermessen des Bundesamtes Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und sind diesbezüglich für sich genommen der gerichtlichen Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 - 3 C 111.79, BayVBL 1979,728; Eberl/Martin/ Spennemann, BayDSchG, Kommentar, 2015, Art. 22 Rn. 6 ff.).
37
Ungeachtet dessen, dass nach der Reduzierung des Klageantrags auf nunmehr 2.000,00 EUR der Kläger unterhalb der Bagatellgrenze der Nr. I.5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege liegt, wonach grundsätzlich Zuschüsse von weniger als 2.500,00 EUR nicht gewährt werden, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei den Antrag des Klägers abgelehnt.
38
Der Beklagte hat glaubhaft ausgeführt, dass im Rahmen der Entscheidung über die Verteilung der dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Prüfungskriterien unter anderem die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgaben, die Dringlichkeit des Einzelfalls, die Finanzkraft des Eigentümers, aber vor allem auch die Zahl der vorliegenden Anträge und die Höhe der bereitstehenden Haushaltsmittel herangezogen werden. Aufgrund der Vielzahl der Baudenkmäler in Gestalt der historischen Friedhofsanlagen sowie der nicht staatlich getragenen Burgen und Schlösser, Kirchen und Klosteranlagen liege der jährliche Instandhaltungsbedarf dieser Baudenkmäler in Bayern um ein Vielfaches höher als die zur Verfügung gestellten Fördermittel. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere gegen das Willkürgebot nach Art. 3 GG ist hierin nicht zu erkennen. Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens aufwändigen Restaurierungen historischer Bauteile wie beispielsweise Gebälk, Fußböden, Türen, Fenster und Treppen sowie historische Ausstattungsgegenstände gegenüber der Erneuerung des Grabsteins des Klägers als Teil des kunst- und kulturhistorischen Denkmals … Vorrang eingeräumt hat. Diese Förderpraxis des Beklagten erweist sich in keinerlei Hinsicht als ermessensfehlerhaft. Aus dem Prinzip der Jährlichkeit des Haushalts (VG München, U.v.19.11.2009 - M 15 K 07.5555 - juris) ergibt sich in der Folge, dass nicht jede beantragte Förderung bewilligt werden kann.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine ausgeübte Verwaltungspraxis nicht unumstößlich ist. Ein Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen (äußeren) Rahmenbedingungen die Zuwendungen gekürzt oder eingestellt werden; der Einzelne kann nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (BVerwGE 126, Seite 33). Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wiedereinzustellen, ist dem Zuwendungsgeber ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Wer im Hinblick auf eine Zuwendung Dispositionen mit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann daher nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen (BVerfGE 78, Seite 249; OVG Berlin v. 14.12.1993 - 8 B 81.93; VG Ansbach v. 10.9.2003 - AN 13 K 03.00896).
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Eine Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles bzw. besondere Umstände des Klägers war nicht vorzunehmen, da eine Darlegung von besonderen Umständen gerade nicht erfolgt ist und diese auch sonst nicht ersichtlich sind. Zudem wurde seitens des Klägers nicht ein konkreter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach wesentlich gleichgelagerte Fälle gleich zu verbescheiden sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 - 3 C 111.79, BayVBl. 1979, 728), vorgetragen. Nicht ausreichend ist der Vortrag des Klägers dahingehend, dass Maßnahmen von Privatmausoleen, wie beispielsweise die öffentlich nicht zugängliche … auf dem … in den Jahren 1977-1990 wiederaufgebaut und gefördert wurden, und demgegenüber private Gräber nicht gefördert wurden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur dann herangezogen werden, wenn wesentlich gleichgelagerte Fälle gleich zu verbescheiden sind; dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr verbleibt es bei dem im Rahmen des Ermessens dem Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraum, der vorliegend nicht willkürlich ausgeübt worden ist.
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Der Kläger konnte auch Anspruch auf Gewährung eine Zuwendung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aus der Zustimmung zum vorzeitigen Projektbeginn, der ihm mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 14. Januar 2019 bewilligt wurde, herleiten, da in diesem Schreiben ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn der Entscheidung über die Bewilligung eines Zuschusses aus Mitteln der Denkmalpflege nicht vorgreife und ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung der Maßnahme nicht bestehe; vielmehr der Kläger als Bauherr und Maßnahmenträger in vollem Umfang das Risiko trage, ob, wann und in welcher Höhe seinem Antrag auf Gewährung der Zuwendung entsprochen werden könne. Aufgrund dessen ist in dem Schreiben vom 14. Januar 2019 auch keine Zusicherung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG zu sehen.
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In der Gesamtschau war aufgrund dessen die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der letztlich beantragten 2.000,00 EUR aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klage in Höhe von 500,00 EUR mit Schriftsatz vom 27. November 2019 zurückgenommen wurde, folgt die Kostentragungspflicht des Klägers aus § 155 Abs. 2 VwGO.
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Soweit das Verfahren aufgrund der Klagerücknahme in Höhe von 500,00 EUR eingestellt wurde, ist das Urteil nicht anfechtbar.
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Soweit die Klage in Höhe von 2.000,00 EUR abgewiesen wurde, gilt folgende