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AG München, Beschluss v. 18.08.2020 – 523 F 1215/20 RE
Titel:

Kindergeld, Einkommen, Bescheid, Kindeswohl, Ermessen, Familienkasse, Festsetzung, Bestimmung, Eltern, Wohnung, Antragsteller, Zahlung, Anspruch, Kinder, Ermessen des Gerichts, Haushalt der Eltern

Schlagworte:
Kindergeld, Einkommen, Bescheid, Kindeswohl, Ermessen, Familienkasse, Festsetzung, Bestimmung, Eltern, Wohnung, Antragsteller, Zahlung, Anspruch, Kinder, Ermessen des Gerichts, Haushalt der Eltern
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 20.01.2021 – 16 WF 1378/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 49693

Tenor

1. Herr Z.H.M. wird zum Empfangsberechtigten des Kindergeldes bestimmt.
2. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
3. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen.

Gründe

1
Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 04.02.2020 die Bestimmung des Empfangsberechtigten für das Kindergeld.
2
Die Notwendigkeit zur Berechtigtenbestimmung ergibt sich aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG.
3
Die Kinder leben im gemeinsamen Haushalt der Eltern. Die Eltern haben aktuell untereinander keine Bestimmung des Berechtigten getroffen. Der Antragsteller hat bisher das Kindergeld bezogen. Die Antragsgegnerin hat anschießend bei der Familienkasse das Kindergeld für sich in Anspruch genommen. Die Familienkasse Bayern Süd hat darauf hin die Zahlung des Kindergeldes für die drei Kinder S.Z., E.Z. und A.Z., mit Bescheid vom 12.12.2019 eingestellt.
4
Die Bestimmung erfolgt gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes bzw. § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes.
5
Das Gesetz macht in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das FamG die Bezugsberechtigung zu bestimmen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung - wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben - nach dem Kindeswohl richtet. Die Bestimmung des Berechtigten liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
6
Bieten bei einer Betreuung der Kinder im gemeinsamen Haushalt beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung. Hier hat der Antragssteller seit der Geburt der gemeinsamen Kinder bis zum widerstreitenden Antrag der Antragsgegnerin das Kindergeld bezogen. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass der Antragssteller das Kindergeld nicht für die Kinder verwendet hat.
7
Der Antragsteller verfügt über ein geregeltes Einkommen von dem er die Miete der gemeinsamen Wohnung bestreitet. Auch die Kosten der Lebensmitteleinkäufe trägt der Antragssteller.
8
Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen nach SGB II vom Jobcenter. Dass sie von diesem Einkommen auch Nahrung und Kleidung für die Kinder kauft ist unstreitig.
9
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände war zum Wohl des Kindes wie vom Antragsteller beantragt zu entscheiden.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
11
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG i.V.m. § 231 Abs. 2 Satz 1 FamFG.