Titel:
Exmatrikulation
Normenkette:
BayHSchG Art. 49 Abs. 2 Nr. 3
Schlagwort:
Exmatrikulation
Fundstelle:
BeckRS 2020, 49636
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Exmatrikulationsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2018.
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Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2013/2014 an der L.-M.-Universität (im Folgenden: Hochschule) im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Die von ihr am 12. Februar 2018 in ihrem 8. Fachsemester abgelegte Modulteilprüfung „Risk Management“ wurde mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Den von der Klägerin am 19. März 2018 gestellten Antrag auf Fristverlängerung der Höchststudiendauer aufgrund geltend gemachter Prüfungsunfähigkeit, lehnte die Hochschule mit Bescheid vom 28. März 2018 ab. Die Prüfungsunfähigkeit sei verspätet vorgetragen worden; den Anforderungen an eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit würden die vorgelegten Atteste nicht gerecht werden. Mit Bescheid vom 16. April 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Bachelorprüfung gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 PStO endgültig nicht bestanden sei.
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Mit dem streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Mai 2018, teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie werde zum Ende des Wintersemesters 2017/2018, d.h. mit Wirkung zum 31. März 2018, wegen endgültig nicht bestandener Prüfung in ihrem Studiengang exmatrikuliert. Sie sei gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zu exmatrikulieren, da sie eine für ihren Studiengang erforderliche Prüfung im Wintersemester 2017/2018 endgültig nicht bestanden habe.
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Die Klägerin erhob hiergegen am 14. November 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2018 aufzuheben.
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Zur Begründung verweist die Klägerin auf das Klageverfahren gegen den Bescheid der Hochschule vom 16. April 2018 hinsichtlich des endgültigen Nichtbestehens ihrer Bachelorprüfung (M 3 K 18.2324).
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Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 beantragt die Hochschule für den Beklagten die Klage abzuweisen.
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Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Klägerin aufgrund des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zwingend zu exmatrikulieren sei, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, genüge die Existenz des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung, dessen Bestandskraft sei nicht erforderlich. Die Klägerin werde durch die Exmatrikulation nicht in ihren Rechten verletzt, da eine Wiederholung der endgültig nicht bestandenen Prüfung - ein Erfolg des prüfungsrechtlichen Rechtsbehelfs vorausgesetzt - keine Immatrikulation erfordere. Sollte die Klägerin die Prüfung bei einer Wiederholung bestehen, habe sie selbstverständlich einen Anspruch auf erneute Immatrikulation.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens M 3 K 18.2324, und die von dem Beklagten vorgelegten Verfahrensakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2020 auf deren Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die im Bescheid vom 2. Mai 2018 verbeschiedene Exmatrikulation ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechseln.
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Das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung wurde der Klägerin mit dem im Verfahren M 3 K 18.2324 streitgegenständlichen Bescheid vom 16. April 2018 mitgeteilt. Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Prüfungs- und Studienordnung der Hochschule für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (PStO) ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Modulprüfung oder eine Modulteilprüfung eines der in der Anlage 2 vorgesehenen Pflichtmodule oder erforderlichen Wahlpflichtmodule abgelegt, aber nicht bestanden wurde und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Da die Klägerin die in Rede stehende Modulteilprüfung „Risk Management“ am Ende des achten Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt hat, war sie von einer Wiederholung ausgeschlossen. Gründe die ein Überschreiten der Studienfrist aufgrund nicht selbst zu vertretender Gründe gerechtfertigt hätten, wurden nicht glaubhaft gemacht, sodass die Klägerin die Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre endgültig nicht bestanden hat (vgl. dazu das ablehnende Urteil gegen die Klage gegen das endgültige Nichtbestehen: VG München, U.v. 21.1.2020 - M 3 K 18.2324).
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Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG für eine Exmatrikulation vor. Auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation. Der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend (BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 C 14.17- juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 7.12.2015 - 7 ZB 15.1714), ist die Bestandskraft oder Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids über das Nichtbestehen der letzten Prüfungsmöglichkeit nicht Voraussetzung für die Exmatrikulation. Maßgeblich ist allein, dass das zuständige Prüfungsorgan durch einen Bescheid festgestellt hat, dass der Prüfling alle ihm zustehende Prüfungsmöglichkeiten ohne Erfolg durchlaufen hat und ihm daher eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht eröffnet ist. Die Exmatrikulation stellt insoweit nur eine Folgeentscheidung der Prüfungsbescheids dar, deren Rechtmäßigkeit allein an dessen Existenz, nicht dagegen an dessen Bestandskraft anknüpft (BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 C 14.17).
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Darüber hinaus hat der Vertreter des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2018 versichert, dass im Falle einer Aufhebung des prüfungsrechtlichen Bescheids einer erneuten Immatrikulation der Klägerin nichts im Wege stünde.
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Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.