Titel:
Zurückweisung einer Berufung im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal
Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsatz:
Bei einem Fahrzeugkauf erst nach den Presseverlautbarungen des VW-Konzerns vom 22.09.2015 handelt es sich um einen sog. Spätfall (vgl. BGH vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschlußverfahren, Berufung, Erfolgsaussicht, Fahrzeugkauf, Gebrauch, Gebrauchmachen, Grundlage, Hinweisbeschluss, Konstellation, Pkw-Kauf, Presseverlautbarung, Rücknahme, Zurückweisung, Spätfall, VW-Konzern
Vorinstanz:
LG Bamberg, Endurteil vom 13.05.2019 – 43 O 259/18
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2020 – 3 U 308/19
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2021 – VII ZR 61/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 49486
1
Auf der Grundlage der Einordnung der auch hier vorliegenden Konstellation eines sog. Spätfalls (nämlich eines Fahrzeugkaufs erst nach den Presseverlautbarungen des VW-Konzerns vom 22.09.2015) im einschlägigen Piloturteil des BGH vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 - bietet die Berufung der Klägerseite offensichtlich keine Erfolgsaussichten (vgl. auch das in juris veröffentlichte Senatsurteil vom 08.01.2020 - 3 U 180/19 -).
3
Sofern die Klägerseite gleichwohl von der Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung keinen Gebrauch machen möchte, sind auch die übrigen Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 II ZPO erfüllt.