Titel:
Baugenehmigung, Bebauungsplan, Angeklagte, Bebauung, Hauptverhandlung, Vorhaben, Leistungen, Beamter, Freiheitsstrafe, Kaufvertrag, Angeklagter, Ermessensentscheidung, Kaufpreis, Angeklagten, kommunaler Wahlbeamter, faires Verfahren, Einstellung des Verfahrens
Schlagworte:
Baugenehmigung, Bebauungsplan, Angeklagte, Bebauung, Hauptverhandlung, Vorhaben, Leistungen, Beamter, Freiheitsstrafe, Kaufvertrag, Angeklagter, Ermessensentscheidung, Kaufpreis, Angeklagten, kommunaler Wahlbeamter, faires Verfahren, Einstellung des Verfahrens
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2021 – 6 StR 119/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 49291
Tenor
1. Der Angeklagte J. W ist schuldig der Bestechlichkeit.
2. Der Angeklagte J. W wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte F. S ist schuldig der Bestechung.
4. Der Angeklagte F. S wird deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 900,00 Euro verurteilt.
5. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten soweit sie verurteilt wurden. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten die Staatskasse.
Angeklagter W : § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB
Angeklagter S : § 334 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
1
Der Angeklagte W war von 2008 bis 2014 dritter Bürgermeister und vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2020 Oberbürgermeister der Stadt Regensburg. Seit dem 27.01.2017 war der Angeklagte W jedoch aufgrund einer Entscheidung der Landesanwaltschaft Bayern vorläufig suspendiert. Aufgrund weiterer Tatvorwürfe, die Gegenstand des Verfahrens 6 KLs 152 Js 16476/16 WS waren, befand er sich vom 18.01.2017 bis zum 28.02.2017 in Untersuchungshaft.
2
Der Angeklagte F. S ist zusammen mit seinem Bruder M. S Geschäftsführer der S GmbH und einer Vielzahl weiterer Gesellschaften. Die S Immobiliengruppe ist ein Bauunternehmen, das hauptsächlich im Bereich der Region Regensburg tätig ist.
3
Der anderweitig verfolgte D war unter anderem Vorstand der I AG und Geschäftsführer der I GmbH. Er ist Geschäftsführer der I mbH. Die Firmengruppe des I ist ein Bauunternehmen, das schwerpunktmäßig im Raum Regensburg tätig ist.
4
Der Angeklagte W organisierte seinen Kommunalwahlkampf für die Kommunalwahl 2014 über den Ortsverein der SPD Regensburg Stadtsüden. Vorsitzender des Ortsvereins war der Angeklagte W . Kassiererin diese Ortsverbandes war seine Ehefrau, die Zeugin A2. W, von der er sich im Oktober 2015 trennte. Der Angeklagte W führte für die SPD Regensburg - ebenso wie die CSU Regensburg - einen bezogen auf die Größe Regensburgs kostspieligen Wahlkampf. Die Wahlkampfkosten für die Kommunalwahlen 2014 betrugen ca. 850.000,00 €. Maßgeblich wurden diese Kosten durch Parteispenden finanziert.
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Die Staatsanwaltschaft Regensburg erhob 3 Anklagen gegen den Angeklagten W, die die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung verband. Dem Angeklagten W werden in diesen Anklagen Korruptionsstraftaten im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden sowohl in seiner Zeit als 3. Bürgermeister als auch in seiner Zeit als Oberbürgermeister in Regensburg zur Last gelegt. Dem Angeklagten S legt die Staatsanwaltschaft Regensburg in 2 Anklagen zur Last, dass er mittels Wahlkampfspenden die Amtsführung des Angeklagten W zu seinen Gunsten beeinflussen wollte.
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Der Angeklagte W bestreitet, dass er sich durch Parteispenden in seiner Amtsführung beeinflussen ließ. Rechtlich ist der Angeklagte W der Ansicht, dass der Durchführung und Aburteilung des vorliegenden Verfahrens ein Befassungsverbot entgegenstehe, da die Tatvorwürfe bereits Gegenstand des Verfahrens des Landgerichts Regensburg, Aktenzeichen 6 KLs 152 Js 16476/16 WS gewesen seien. Der Angeklagte S bestreitet, dass er mittels Parteispenden den Angeklagten W in seiner Amtsführung zu beeinflussen suchte.
7
Die Kammer konnte sich nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit davon überzeugen, dass der Angeklagte W sich durch die Entgegennahme der Spenden vor Antritt als Oberbürgermeister der Vorteilsannahme bzw. der Bestechlichkeit strafbar machte. Die Kammer qualifiziert diese Spenden als zulässige Wahlkampfspenden. Die Kammer hat bei dieser Bewertung die Rechtsfigur der gelockert Unrechtsvereinbarung in den Blick genommen, auch die hohen Summen der Wahlkampfspenden bedacht, konnte jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die notwendige Sicherheit dafür gewinnen, dass die Spenden im Zusammenhang mit der Amtsführung des Angeklagten W getätigt und entgegengenommen wurden.
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Der Angeklagte W ist schuldig der Bestechlichkeit in einem Fall, da er in den Jahren 2015 und 2016 Spenden des anderweitig verfolgten D in Höhe von 75.000,00 € an den Ortsverein Regensburg Stadtsüden veranlasste und entgegennahm, wobei diese Spenden vereinbarungsgemäß im Hinblick auf das Bauprojekt „A...“ der Firmengruppe des I erfolgte. Der Angeklagte W ließ sich aufgrund dieser Spenden bei seiner Entscheidung, eine Ortsabrundungssatzung für das Gebiet „A...“ in die Wege zu leiten, beeinflussen. Mit dieser Entscheidung sollte das geplante Bauprojekt des I gefördert werden. Die Verwaltung der Stadt Regensburg wies er an, eine entsprechende Satzung auszuarbeiten.
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Bei der Strafzumessung geht die Kammer trotz des grundsätzlichen Vorliegens eines normierten besonders schweren Falles gem. § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB vom Regelstrafrahmen i. S. von § 332 Abs. 1 S. 1 StGB aus. Bei einer Gesamtabwägung hat die Kammer die Gründe, die für den Angeklagten W sprechen als derartig schwerwiegend beurteilt, dass von dem Regelbeispiel abgewichen werden muss. Insbesondere hat die Kammer die Aufarbeitung der Tatvorwürfe in zwei getrennte Verfahren, die lange Verfahrensdauer und auch die zum Teil übermäßig belastende Presseberichterstattung zu Gunsten des Angeklagten W mit in den Blick genommen. Bei Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen hielt die Kammer deshalb eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Sozialprognose des Angeklagten W günstig ist und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich ist. Von der Verhängung der Nebenfolge des § 45 Abs. 2 StGB hat die Kammer abgesehen, unteren anderem auch deshalb, weil der Angeklagte durch die Verurteilung seine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge verlieren wird.
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Im Übrigen war der Angeklagte W freizusprechen.
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Der Angeklagte F. S war wegen Bestechung des Angeklagten W hinsichtlich des Projekts „N...“ zu verurteilen, der Angeklagte W insoweit freizusprechen. Der Angeklagte S veranlasste, dass vor der Stichwahl am 30.03.2014 für den Angeklagten W eine Spende in Höhe von 5.000 € am 20.04.2014 an den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden durch die an dem Bauprojekt beteiligte S GmbH mit Sitz in Erlangen getätigt wurde. Mit dieser Spende sollte der Angeklagte W in seiner Ermessensentscheidung dahingehend beeinflusst werden, dass er eine Abänderung des rechtskräftig gewordenen Bebauungsplans Nummer 143 betreffend den Nördlichen Rübenhof in Richtung einer Erweiterung der festgesetzten Einzelhandelsfläche herbeiführte. Insofern hat sich der Angeklagten S gem. § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Im Übrigen war der Angeklagte S freizusprechen. Der Angeklagte W war diesbezüglich freizusprechen, da nicht nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis davon hatte, dass es sich nicht um eine übliche Wahlkampfspende gehandelt hatte.
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Der in diesem Verfahren ursprünglich ebenfalls angeklagte R wurde mit Urteil der Kammer vom 21.02.2020 wegen des Tatkomplexes N... zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 165,00 € verurteilt. Das Verfahren gegen R wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 07.02.2020 abgetrennt. Das Verfahren gegen den in diesem Verfahren ebenfalls Angeklagten M2. S wurde abgetrennt und gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
I. Persönliche Verhältnisse
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Seine schulische Laufbahn beendete der Angeklagte W mit dem Abitur am A3. A4. Gymnasium in R, nachdem er die 12. Klasse hatte wiederholen müssen. Anschließend leistete er seinen Zivildienst ab und begann das Studium des Lehramts für die Fächer Deutsch, Geschichte und Sozialkunde. Das Studium brach er ab und wechselte in das Studienfach Rechtswissenschaften, das er ebenfalls abbrach.
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Während seiner Schulzeit war er als Klassen- und Schulsprecher aktiv und wurde in dieser Funktion von der späteren Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg, Christa M, angesprochen und als Wahlkampfhelfer für die SPD gewonnen. Zu dieser entwickelte sich eine andauernde persönliche Freundschaft. Seit dieser Zeit, ca. ab 1990, ist der Angeklagte W in der Kommunalpolitik in Regensburg aktiv. Mit 16 Jahren trat er in die SPD ein und war deren Mitglied bis zum 29.4.2019. Bei der Kommunalwahl 1990 in Regensburg wurde er vom geplanten Listenplatz 51 der SPD - einem Ersatzplatz - auf Listenplatz 49 gesetzt, was ihn damals mit großem Stolz erfüllte.
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Nach seinen abgebrochenen Studien begann er 1992/1993 im Kulturzentrum der Alten Mälzerei in Regensburg zu arbeiten und war dort bis zum Jahr 2008 zuletzt als Vorsitzender des Trägervereins tätig. Vor seiner Wahl zum Oberbürgermeister betrieb er im Kulturzentrum eine Gastronomie, die im Jahr 2014 auf seine Ehefrau überschrieben wurde, die diese bis Ende 2018 weiterführte.
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Seit 1996 ist er Mitglied des Stadtrats von Regensburg. Seine Bemühungen, Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion zu werden, scheiterten zunächst gegen den damaligen Fraktionsvorsitzenden Norbert H .
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Bei der Kommunalwahl 2002 trat als Kandidat der SPD für das Amt des Oberbürgermeisters Joachim W an und der Angeklagte W war als dessen Wahlkampfleiter tätig. Der Kandidat W verloren die Wahl jedoch. und der Angeklagte W wurde in der Folge Vorsitzender der SPD-Fraktion im Regensburger Stadtrat.
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Bei der Kommunalwahl im Jahr 2008 trat er als Oberbürgermeisterkandidat der SPD an und erhielt zur damaligen Zeit ca. 100.000.- Euro Wahlkampfspenden. Die Stichwahl gegen den CSU Kandidaten Hans S verlor der Angeklagte W nur knapp. Es kam zu einer großen Koalition im Stadtrat aus CSU und SPD und der Angeklagte W wurde 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg. In der Stadt Regensburg ist jeder Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter und Referent für einen Bereich der städtischen Verwaltung. Der Angeklagte W war Sozialreferent der Stadt Regensburg und somit zuständig für das Jugendamt, das Sozialamt, das Stiftungswesen, das Seniorenamt und die Aufsicht über das Jobcenter, weiterhin fiel in seinen Zuständigkeitsbereich der Fuhrpark und die Abfallentsorgung.
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Bei der Kommunalwahl 2014 war der Angeklagte W wiederum Oberbürgermeisterkandidat der SPD und gewann die Wahl deutlich in einer Stichwahl am 30.03.2014.
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Ferner war der Angeklagte Vorsitzender des SPD-Ortsverbandes Regensburg Stadtsüden, zeitweise des Stadtverbandes Regensburg, des Unterbezirks Regensburg und Mitglied des SPD-Landesvorstandes.
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Der Angeklagte W nahm ein Darlehen in Höhe von 270.000,00 € zusammen mit seiner Ehefrau von der Volksbank Regensburg auf. 228.000,00 € wurden hierbei als Darlehen an den Ortsverein der SPD Regensburg Stadtsüden für Aufwendungen des Kommunalwahlkampfes 2014 weitergegeben. Das Darlehen bediente der Angeklagte bis zu seiner Suspendierung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg monatlich mit 5000,00 €. Das vorhandene Vermögen ist jedoch aufgrund der laufenden Prozesskosten - insbesondere durch das Verfahren 6 KLs 152 Js 16476/16 WS - nunmehr aufgebraucht, Der noch offene Restdarlehensbetrag in Höhe von 120.000,00 € wurde von ihm getilgt.
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Die Landesanwaltschaft verfügte am 27.01.2017 die Suspendierung des Angeklagten und kürzte mit anschließender Verfügung vom 03.02.2017 seine Bezüge auf die Hälfte, Bei der Kommunalwahl im März 2020 trat der Angeklagte W als Oberbürgermeisterkandidat für den Verein BRUECKE-Ideen verbinden Menschen e.V. an. Er erreichte die drittmeisten Stimmen und kam somit nicht in die Stichwahl zum Oberbürgermeister von Regensburg. Der Angeklagte wurde mit Wirkung zum 01.05.2020 in den Ruhestand versetzt und erhält als Pensionist 40,74% des letzten Gehalts. Die Landesanwaltschaft prüft derzeit, ob hiervon ein Einbehalt - maximal 30% - vorgenommen wird. Er ist mit Wirkung zum 01.05.2020 zum Stadtrat der Stadt Regensburg gewählt worden und ist Fraktionsvorsitzender der Fraktion BRUECKE.
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In dem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 6 KLs 152 Js 16476/16 WS vor dem Landgericht Regensburg wurde der Angeklagte der Vorteilsannahme in zwei Fällen schuldig gesprochen, in den übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen. In diesem Verfahren befand sich der Angeklagte in der Zeit vom 18.01.2017 bis 28.02.2017 in Untersuchungshaft.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte W also bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Angeklagter Ferdinand S
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Mit 5 Jahren kam der Angeklagte nach R. Dort besuchte er das A5. M3. Gymnasium und war Internatsschüler. 1990 absolvierte er das Abitur. 1991 arbeitete er für ein Jahr im elterlichen Betrieb, dann schrieb er sich als Student für Geografie an der Universität Regensburg ein. 1992 gründete er die Ferdinand S GmbH, in die sein Bruder Martin S. 6 Monate später mit einem Anteil von 50% beitrat. Die beiden Brüder sind Geschäftsführer dieser GmbH. Bereits 1987 kaufte er ein Haus in der westlichen Regensburger Altstadt (Lederergasse), welches er bis 1990 renovierte, dann ein weiteres Haus in der S1. Straße. Nach Gründung der Ferdinand S GmbH renovierte und baute er mit seinen Firmen weitere 25 Projekte, sein besonderes Augenmerk galt hierbei der Nachhaltigkeit. 1995 gründete er ein Windenergieunternehmen und mit weiteren Brüdern ein Unternehmen für Biogas. Die Unternehmen für Bioenergie hatten europaweit Büros und bis zu 85 Mitarbeiter. Im Jahr 2009 verkaufte der Angeklagte die Unternehmen schließlich an die B AG. Bei der Firmengruppe S handelt es sich um ein mittelständisches, regional bedeutendes Unternehmen im Bausektor, das sich auch mit der Projektierung von größeren Bauprojekten bis zu Stadtvierteln befasst und in diesem Zusammenhang auch großflächig Grundstücke erwirbt und veräußert. Die Firmengruppe beschäftigt ca. 200 Mitarbeiter.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte S bislang nicht in Erscheinung getreten.
II. Keine Verfahrenseinstellung
1. Kein Befassungsverbot aufgrund doppelter Rechtshängigkeit hinsichtlich des Angeklagten W
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Im Verfahren 6 KLs 152 Js 16476/16 WS erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg unter anderem gegen den Angeklagten W am 26.07.2017 Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer. Hierin warf die Staatsanwaltschaft Regensburg dem Angeklagten W u. a. fünf tatmehrheitliche Fälle des Verstoßes gegen das Parteiengesetz gemäß § 31 d Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG durch Abgabe von fünf unrichtigen Rechenschaftsberichten am 28.01.2012, 26.01.2013, 15.01.2014, 31.01.2015 und 09.01.2016 für die vorangegangenen Jahre 2011 bis 2015 vor, die über die Parteigliederungen schließlich zur Bundestagsverwaltung gelangten. Die Staatsanwaltschaft Regensburg führte in der Anklageschrift aus, dass es das Parteiengesetz verbiete, Spenden anzunehmen, die der Partei erkennbar in Erwartung und als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen und politischen Vorteils gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG gewährt werden. Ferner seien Spenden gemäß § 25 Abs. 3 PartG über einem Gesamtwert von mehr als 10.000,00 Euro in einem Kalenderjahr unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins für die Jahre 2011 bis 2015, die von dem Angeklagten W unterschrieben worden seien, seien im Hinblick auf die oben genannten Voraussetzungen falsch abgegeben worden. Spenden, die auf Veranlassung des anderweitig verfolgten T erfolgten, seien unzulässige Einflussspenden gewesen und zudem so gestückelt worden, dass eine Veröffentlichung bewusst umgangen worden sei (Anklageschrift B Ziffer 7 im Verfahren 6 KLs 152 16476/16 WS). Tatsächlich wurde vom Angeklagten W für das Jahr 2015 kein Rechenschaftsbericht nach dem Parteiengesetz abgegeben, für die Frage eines Befassungsverbotes ist dies jedoch ohne Belang. Hierfür ist der Tatvorwurf in einem anderen Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung.
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Mit Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Regensburg - 6. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer - vom 01.03.2018 eröffnete die 6. Kammer die Anklage u. a. bezüglich dieses Tatvorwurfs und ließ die Anklage unter anderem gegen den Angeklagten W zu, soweit diesem in fünf tatmehrheitlichen Fällen ein Verstoß gegen das Parteiengesetz gemäß § 31 d Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG vorgeworfen wurde (Tenor Ziffer 1 a). Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2016 war nicht Gegenstand dieser Anklage.
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Ein Befassungsverbot aufgrund doppelter Rechtshängigkeit liegt nicht vor.
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Soweit Spenden aus den Jahren 2011 bis 2014 betroffen sind, hat die Kammer eine Beweisaufnahme durchgeführt, die zum Freispruch des Angeklagten W bzw. zum Teilfreispruch bei dem Angeklagten S geführt hat. Insofern kann die Frage letztendlich offenbleiben, da der Freispruch vorrangig gegenüber eine Einstellung durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist (zur Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme siehe BGH StR 601/18). Ferner gelten auch für diese Spenden die folgenden Ausführungen.
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Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2016 war nicht von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss des anderweitigen Verfahrens vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg umfasst.
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Soweit die Spenden des Zeugen D aus dem Jahr 2015 Gegenstand der nunmehrigen Verurteilung sind, ist zwar zu sehen, dass der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2015 auch Gegenstand der Anklage in dem Verfahren 6 KLs 152 Js 16476/16 WS war, jedoch keine doppelte Rechtshängigkeit gegeben ist, da es sich um unterschiedliche prozessuale Taten handelt. Aufgrund der Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg mit Beschluss vom 16.04.2019 (Az. 2 Ws 167/19) hält die Kammer nicht mehr an der im Beschluss vom 11.03.2019 geäußerten Rechtsansicht fest.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat zutreffend dargelegt, dass das Verfahrenshindernis einer anderweitigen Rechtshängigkeit nicht entgegensteht. Bei verschiedenen Spendern handelt es sich trotz eines einheitlichen Rechenschaftsberichts, der die jeweiligen einzelnen Spenden zusammenfasst, nicht um dieselbe prozessuale Tat. Eine Tat im prozessrechtlichen Sinne begründet sich in dem geschichtlichen sowie den damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat verwirklicht haben soll (BGH, Urteil vom 12.12.2013 - 3 StR 531/12, zitiert in: NJW 2014, 1025 ff.). Bei Bestimmung des Sachverhalts wird das gesamte Verhalten des Angeklagten und alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände berücksichtigt, soweit diese mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnisse nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden. Eine solche Verknüpfung zwischen den zur Last gelegten Korruptionsdelikten hinsichtlich des Angeklagten W mit dem Zeugen D sowie im Strafverfahren 6 KLs 152 Js 16476/16 WS vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg mit dem anderweitig Verfolgten T für das Jahr 2015 ist nicht gegeben. Ein unrichtiger Rechenschaftsbericht für ein Jahr kann nur einmal abgegeben werden und insoweit liegt nur eine Straftat nach dem Parteiengesetz - auch für verschiedene unrichtige Spenden - vor. Eine Unrechtsvereinbarung kann neben der Verwirklichung der Korruptionsdelikte im Sinne der §§ 331 ff. StGB gleichzeitig eine unerlaubte Einflussspende im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG darstellen, sodass zumindest bei ein und demselben Spender ein einheitlicher Lebensvorgang hinsichtlich der Korruptionsdelikte und der Verstöße gegen das Parteiengesetz gegeben sein kann. Entgegen der zunächst vertretenen Rechtsauffassung der Kammer gilt dies jedoch nicht, wenn für ein und denselben Berichtszeitraum ein Rechenschaftsbericht abgegeben wird, jedoch die Spenden von unterschiedlichen Spendern herrühren und mit verschiedensten Personen Unrechtsvereinbarungen getroffen wurden. Anderenfalls würde eine unnatürliche und künstliche Zusammenfassung eines tatsächlich nicht einheitlichen Lebensvorgangs stattfinden. So führt das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluss zutreffend aus, dass im Verhältnis zu den einzelnen Begehungsformen der §§ 331, 332 StGB das Fordern, Sich-Versprechenlassen und das Annehmen grundsätzlich auch dann selbstständig nebeneinander stehen, wenn sie auf derselben Unrechtsvereinbarung beruhen (Beschluss OLG Nürnberg vom 16.04.2019, Az. 2 Ws 167/19, Seite 18 mit weiteren Nachweisen). Der Zeitpunkt des Sich-Versprechenlassens bzw. des Leistens der unzulässigen Einflussspenden stellt im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach dem Parteiengesetz noch keine tatbestandliche Wirkungshandlung, sondern allenfalls eine Vorbereitungshandlung dar, die noch nicht einmal das Stadium eines insoweit straflosen Versuches als ein unmittelbares Ansetzen bewirken würde. Die Strafbarkeit im Sinne des Parteiengesetzes beginnt erst dann, wenn unrichtige Angaben im Rechenschaftsbericht bewirkt werden. Dieses Bewirken kann man erst mit dem tatsächlichen Erstellen des Berichtes bzw. Unterschreiben des Berichtes bejahen. Somit liegt nach zutreffender Ansicht des Oberlandesgerichts keine teilidentisch natürliche Handlungseinheit in Form einer teilidentischen Ausführungshandlung vor. Auch wenn das OLG Nürnberg davon ausgeht, dass die Delikte der §§ 331 ff. StGB und des Vergehens nach dem Parteiengesetz nach § 31 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PartG durch den mitverwirklichten Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verklammert werden, liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da insoweit die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen Beteiligung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung und den hierzu tateinheitlich verwirklichten weiteren Straftatbeständen herangezogen werden können. Es liegt im Hinblick auf die konkurrenzrechtlichen Wertungen durchaus ein vergleichbarer Fall vor, wenn gleich der Tatvorwurf der Delikte völlig unterschiedlich ist. Die Begehung des Vergehens nach dem Parteiengesetz nach § 31 d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG bewirkte auch über die Untreue keine Verknüpfung mit den Korruptionsdelikten, insbesondere wenn sie auf Spenden verschiedener Spender beruhen, da dies eine unnatürliche Zusammenfassung von Korruptions- und Untreuehandlungen sowie parteigesetzlichen Vergehen zu einer Gesetzesverletzung darstellen würden (siehe OLG Nürnberg am angegebenen Ort, Seite 36). Die Kammer geht zudem davon aus, dass der Angeklagte sich nicht der Untreue gemäß § 266 StGB strafbar gemacht hat (siehe unten). Eine prozessuale Verbindung zu einer Tat wegen des Vergehens gegen das Parteiengesetz mit Korruptionsdelikten stellt eine unnatürliche Zusammenführung dar, da die Spender T, D und andere völlig unabhängig - sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Sicht - gehandelt haben.
34
Aus diesen Gründen liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ und Art. 103 Abs. 3 GG vor.
2. Keine Einstellung des Verfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen den fair-trial-Grundsatz, insbesondere betreffend den Angeklagten W
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Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Es handelt sich um einen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelten allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts. Auch das Europarecht gebietet nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK eine rechtsstaatsgemäße und faire Durchführung des Strafverfahrens. Eine Verletzung dieses Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahren und das Verfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (Meyer/Goßner, StPO, 62. Auflage 2019, Einl. Rn. 19 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch im Ermittlungsverfahren und gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Rechtsstaatsprinzip führt aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dazu, dass ein Prozesshindernis entsteht und das Verfahren einzustellen ist.
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Die Kammer sieht jedoch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren vorliegend nicht als verletzt an. Eine Einstellung des Verfahrens kommt somit nicht in Betracht.
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a) Soweit gerügt wurde, das Ermittlungsverfahren sei nur in Richtung einer Verurteilung geführt worden und Entlastendes nicht zur Kenntnis genommen worden, folgt die Kammer dieser Einschätzung der Verteidigung nicht. Vielmehr sieht die Kammer, dass bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Seiten der Polizei Verantwortungen verteilt worden sind und insoweit eine gegenseitige Kontrolle stattgefunden hat. Der Hauptsachbearbeiter der KPI Regensburg, KHK B, war nicht zugleich Leiter der Ermittlungsgruppe „Spende“. Die Verantwortung trug insoweit die KHKin W, die ihrerseits nicht nur dem Leiter des Kommissariats, sondern auch dem Leiter der Kriminalpolizei Regensburg, dem Zeugen S, gegenüber verantwortlich war. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass die Ermittlungen außergewöhnlich eng mit der Staatsanwaltschaft Regensburg abgestimmt gewesen seien und er selbst schon angesichts des öffentlichen Interesses auf eine korrekte Vorgehensweise geachtet habe. Die Ermittlungen der Polizei wurden schließlich in der Hauptverhandlung einer umfassenden Würdigung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die weiteren Verfahrensbeteiligten unterzogen. Die Kammer hat hierbei den gesamten Gang der Ermittlungen in den Blick genommen und berücksichtig, dass umfangreiche Vernehmungen und weitere Ermittlungen durchgeführt wurden. Insofern liegen auch eine Vielzahl von Zeugenaussagen vor, die geeignet sind, die Angeklagten zu entlasten. Auch diese Aussagen gelangten zu den Akten.
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b) Soweit der Angeklagte W kritisiert hat, dass er sich in zwei Verfahren zu verantworten hat und er dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt war, trifft dies nach Ansicht der Kammer zu. Allerdings haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Staatsanwaltschaft willkürlich zwei Verfahren gewählt hat, um den Angeklagten einer besonderen Belastung auszusetzen. Die tatsächlichen Belastungen für den Angeklagten W sind bei der Strafzumessung von Belang (s. u.), aber eine willkürliche Aufspaltung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ist weder belegt noch ersichtlich. Vielmehr war zunächst die Trennung der Verfahren wegen der Inhaftierung des Angeklagten W im Parallelverfahren durchaus nachvollziehbar, um dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen Rechnung zu tragen. Eine spätere erneute Verbindung der Verfahren wäre nach Ansicht der Kammer zwar für den Angeklagten schonender gewesen. Dass dies aber bewusst aus Gründen unterblieben ist, die über die Zwecke einer ordnungsgemäßen Strafverfolgung hinausgehen, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
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c) Der implizit erhobene Vorwurf, dass auch andere Politiker genau die gleiche Spendenpraxis praktiziert und sich ebenfalls strafbar verhalten hätten, kann durch die Kammer nicht im Einzelnen bewertet werden. Richtig ist insoweit, dass es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme Anhaltspunkte gibt, dass bei der Wahlkampffinanzierung anderer Parteien eine vergleichbare Praxis herrschte, so soll es insbesondere zu Scheinrechnungen bei der Wahlkampffinanzierung betreffend die CSU gekommen sein. Letztlich ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Begeht jemand eine Straftat, kann er sich nicht dadurch rechtfertigen oder entschuldigen, dass auch andere eine Straftat in gleicher Weise begangen haben und hierfür nicht bestraft wurden. Dieser Umstand spielt, wenn er denn zuträfe, auch bei der Strafzumessung keine Rolle. Anders könnte dies wiederum dann sein, wenn allein der Angeklagte willkürlich oder aus politischen Gründen verfolgt worden wäre, andere jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Soweit die Spendenpraxis in Regensburg die Höhe der Spenden in anderen Kommunen bei weitem übertrifft, wurde dies bei Bewertung des Sachverhalts, insbesondere ob Spenden im Hinblick auf eine Dienstausübung angenommen wurden, berücksichtigt und zwar zugunsten des Angeklagten W . So wurde etwa aufgrund der Höhe einer Spende nicht per se auf das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung geschlossen.
III. Sachverhalt (Verurteilung W / F. S)
1. Allgemeine Feststellungen
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a) Der Angeklagte W ist seit 1996 Mitglied des Stadtrates der Stadt Regensburg. Für die Kommunalwahl 2002 war er Wahlkampfleiter der SPD, der damalige Oberbürgermeisterkandidat der SPD W verlor die Wahl. Im Zeitraum 2002 bis 2008 war der Angeklagte W Fraktionsvorsitzender der SPD-Stadtratsfraktion. Bei der Kommunalwahl 2008 war er Oberbürgermeisterkandidat der SPD, verlor die Stichwahl gegen den damaligen Amtsinhaber S jedoch knapp. Im Stadtrat folgte eine sogenannte große Koalition zwischen CSU und SPD und der Angeklagte W wurde für den Zeitraum von 2008-2014 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg. Jeder Bürgermeister der Stadt Regensburg ist gleichzeitig auch Referent und kommunaler Wahlbeamter. Die Zuständigkeit des Angeklagten W als 3. Bürgermeister war die des Sozialreferenten. Dies umfasste die Leitung des Jugendamts, die Zuständigkeit für Seniorenangelegenheiten und das Stiftungswesen, das Sozialamt und für das Jobcenter. Des Weiteren leitete er die Abteilung Fuhrpark und Abfallentsorgung. Der Oberbürgermeister S achtete strikt auf eine genaue Einhaltung und Trennung der verschiedenen Zuständigkeitsbereiche.
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Es bestand eine Vertretungsregelung, in der der Oberbürgermeister zuerst durch den 2. Bürgermeister und im Falle von dessen Verhinderung durch den 3. Bürgermeister vertreten wurde. Der Vertretungsfall für den 3. Bürgermeister trat in dieser Zeit circa fünfmal im Jahr ein.
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Der Angeklagte W leitete als 3. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit folgende Ausschüsse der Stadt Regensburg: Kulturausschuss, Jugendhilfeausschuss (zusammen mit 2. Bürgermeister Weber), Sozial- und Stiftungsausschuss und Bau- und Vergabeausschuss. Letzterer tagte etwa alle 14 Tage. In dem Bau- und Vergabeausschuss wurde über Zuschläge für Ausschreibungen der Stadt Regensburg, nicht jedoch über die Erteilung von Baugenehmigungen oder Bauleitplanungen entschieden. Derartige Fragen fielen in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen (zukünftig: Planungsausschuss). Der Bau- und Vergabeausschuss befasst sich dagegen ausschließlich mit Baumaßnahmen, die die Stadt Regensburg selbst durchführt. Über die Vergaben entscheidet der Ausschuss im Grundsatz nur formal. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf eine Überprüfung der vorangegangenen Verwaltungsmaßnahmen. Bei der Vergabe selbst verbleiben dem Ausschuss faktisch nur kleinere Entscheidungsspielräume. Sowohl der Oberbürgermeister S als auch der Angeklagte W achteten auf eine korrekte Vergabeentscheidung in diesem Ausschuss und nahmen hierauf keinen Einfluss. Projekte der S Gruppe bzw. der I Gruppe wurden in der Zeit unter dem Vorsitz des 3. Bürgermeisters W in diesem Ausschuss nicht behandelt.
43
In der Legislaturperiode 2008-2014 hatte der Angeklagte W vertretungsweise dreimal den Vorsitz des Planungsausschusses inne, am 20.01.2009, 10.03.2009 und 18.01.2011. Die Stadt Regensburg erstellt jeweils im August des Vorjahres bereits einen Sitzungsplan für das kommende Jahr. Der konkrete Verlauf einer Sitzung hängt von der Komplexität des dort behandelten Themas ab. Der Vorsitzende nimmt in der Sitzung lediglich eine moderierende Rolle ein. Zur Vorbereitung einer solchen Sitzung wird ein Datum festgesetzt bis zu dem spätestens die entsprechenden Vorlagen der Verwaltung fertiggestellt sein müssen. 3-4 Tage später gibt es dann eine Vorbesprechung mit dem Oberbürgermeister. Darauffolgend wird von dem Oberbürgermeister die Tagesordnung festgesetzt und die Einladungen werden verschickt. Die Ladungsfrist beträgt etwa eine Woche. Soweit der Angeklagte W als Stellvertreter die Sitzungsleitung innehatte, wurde dieser bei der Vorbesprechung mit dem Oberbürgermeister S mit hinzu geladen, konnte jedoch praktisch an der Themenauswahl o. ä. nichts aktiv ändern. Aufgrund der langen Vorlaufzeit erfolgte eine inhaltliche Einflussnahme des Angeklagten W auf die jeweiligen Abstimmungsergebnisse in den entsprechenden Sitzungen nicht. Insbesondere erfolgte keine konkrete Einflussnahme zugunsten eines der Projekte der S Gruppe bzw. der I Immobiliengruppe.
44
Unabhängig hiervon hatte der Angeklagte W als Mitglied der SPD Stadtratsfraktion politische Einflussmöglichkeit im Rahmen seiner Stadtratstätigkeit, außerhalb der ihm als 3. Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben war sein Einfluss jedoch begrenzt; dies gilt auch für die sogenannten Koalitionsausschusssitzungen, die für die SPD federführend von dem SPD-Fraktionsvorsitzenden H, der den Fraktionsvorsitz 2008 bis 2014 innehatte, geführt wurden.
45
b) Bei der Kommunalwahl am 16.03.2014 war der Angeklagte W erneut Oberbürgermeisterkandidat der SPD Regensburg. Wichtigster Gegenkandidat und Gegenkandidat in der Stichwahl war Christian S von der CSU, der zur Zeit des Wahlkampfs kein Amtsträger war. Im 1. Wahlgang erreichte der Angeklagte W 49,97% der gültigen Stimmen, mithin fehlten ihm 18 Stimmen zum Erreichen der absoluten Mehrheit. In der Stichwahl am 30.03.2014 setzte sich der Angeklagte W deutlich gegen den Kandidaten der CSU S durch. Die Wahlergebnisse waren sowohl dem Angeklagten F. S als auch den anderweitig Verfolgten D und R bekannt. Die Tätigkeit als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg trat der Angeklagte W zum 01.05.2014 an.
46
c) Den Kommunalwahlkampf für die Kommunalwahl 2014 organisierte der Angeklagte W über den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden, dessen Vorsitzender er seit vielen Jahren war. Die Organisation eines Wahlkampfes nicht über einen Unterbezirk oder einen Stadtverband, sondern über einen Ortsverein ist bei der SPD unüblich, jedoch nicht unzulässig. Aus diesem Grunde etablierte der Angeklagte W im Jahr 2012 im Rahmen des Ortsvereins ein Wahlkampfbüro, in welchem die Zeugin W und weitere Mitarbeiter fest angestellt waren, um den Wahlkampf effektiv organisieren zu können. Auch für die Zeit über den Kommunalwahlkampf 2014 hinaus blieb das Wahlkampfbüro bestehen, da der Angeklagte W seinen Fokus auf die dauerhafte Unterstützung seiner politischen Arbeit richtete. Über dieses Wahlkampfbüro wurden auch Wahlkampfkampagnen für andere Wahlen wie zum Beispiel die Kandidaten der SPD für die Europawahl und die Bundestagswahl aktiv unterstützt.
47
Nach dem Ende des Kommunalwahlkampfs 2014 (Ende: 30.03.2014) hatte der Ortsverein Ausgaben im Zeitraum von 01.04.2014 - 2016 in Höhe von 620.940,73 €, von denen ein Betrag von 368.630,24 € noch Ausgaben für den Kommunalwahlkampf 2014 betrafen (2014: 235.030,24 €; 2015: 72.000,00 € und 2016: 61.600,00 €). Die laufenden Kosten für das Büro des Ortsvereins für die Jahre 2014-2016 beliefen sich auf 244.558,48 € und die Kosten für weitere Maßnahmen von 2014-2016 in Höhe von 10.402,84 €.
48
Die Einnahmen des Ortsverbandes im Zeitraum 01.04.2014-31.12.2016 betrugen 626.044,10 €. In dem Zeitraum Mai 2014 bis November 2016 hatte der Ortsverein Spenden in einer Gesamthöhe von 348.220,00 € verzeichnen können, darunter Spenden von den Eheleuten W in Höhe von 71.000,00 €. Des Weiteren gewährte der Angeklagte W zusammen mit seiner Frau, der Zeugin A2. W, dem Ortsverein wegen finanzieller Engpässe ein Darlehen in Höhe von 228.000,00 € welches in mehreren Tranchen (06.05.2014: 40.000,00 €, 26.05.2014: 100.000,00 €, 02.07.2014: 50.000,00 €, 17.07.2014: 30.000,00 €, 01.12.2014: 8.000,00 €) ausbezahlt wurde. Ferner gab es Zuschüsse des SPD-Stadtverbandes in Höhe von gesamt 40.000,00 € (02.05.2014: 10.000,00 €, 02.10.2014: 3.000,00 €, 14.10.2014: 12.000,00 €, 02.12.2015: 15.000,00 €) sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 9.824,19 €.
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Im Einzelnen: Im Jahr 2012 hatte der Ortsverein Stadtsüden Einnahmen in Höhe von 133.331,46 € und Ausgaben in Höhe von 103.466,77 €, somit einen Überschuss von 29.864,69 €. Im Jahr 2013 beliefen sich die Einnahmen auf 318.366,80 € und die Ausgaben auf 375.339,74 €, somit ein Verlust in Höhe von 56.972,94 €. Im Jahr 2014 betrugen die Einnahmen 498.847,55 €, die Ausgaben 766.171,25 €, somit ein Verlust von 267.323,70 €.
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Spendeneinnahmen konnten im Jahr 2013 in Höhe von 267.934,00 €, im Jahr 2014 in Höhe von 410.547,50 € sowie im Jahr 2015 in Höhe von 189.570,00 € erzielt werden. Die Wahlkampfausgaben betrugen im Jahr 2013 196.945,04 €, im Jahr 2014 556.040,22 € und für das Jahr 2015 75.386,09 €. Hinsichtlich der Personalausgaben des Ortsvereins Regensburg Stadtsüden wurden im Jahr 2013 106.444,59 €, im Jahr 2014 167.405,45 € und im Jahr 2015 72.946,36 € ausgegeben.
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Die Wahlkampfkosten der SPD für den Kommunalwahlkampf 2014 betrugen insgesamt ca. 850.000,00 €.
52
Zur Gewährung des Privatdarlehens des Angeklagten W und seiner Ehefrau im Jahr 2014 an den Ortsverein kam es, da die finanzielle Situation des Ortsvereins nach der Kommunalwahl sehr angespannt war und weitere laufende Ausgaben wie Miete und Löhne sowie noch offene Positionen aus dem Kommunalwahlkampf zu begleichen waren. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde erst etwa ein Jahr später abgeschlossen. In der Jahreshauptversammlung des Ortsvereins Regensburg Stadtsüden am 06.03.2015 wurde einstimmig beschlossen, dass das Darlehen angenommen wird und bis spätestens 31.12.2019 zurückbezahlt werden sollte. Soweit eine Rückzahlung nicht erfolgen könnte, beabsichtigten die Eheleute W, den Restbetrag in eine Spende umzuwandeln. Die Eheleute selbst haben den Betrag aus einem von ihnen aufgenommen Bankdarlehen entnommen, welches sie mit monatlich 5.000,00 € tilgten. Als der Angeklagte W sich im Oktober 2015 von seiner Ehefrau Anja W trennte und sich dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit - auch aufgrund freiwilliger Unterhaltszahlungen - verschlechterte, wurden seitens des SPD Ortsvereins ab Februar 2016 bis Juli 2016 insgesamt 25.000,00 € zurückbezahlt. Die Bitte um Rückzahlung wurde auch durch die Zeugin A2. W an den Ortsverein gerichtet.
53
Kassiererin des Ortsverbands Regensburg Stadtsüden war die Zeugin A2. W . Die Finanzbuchhaltung des Ortsverbands lag aber maßgeblich in den Händen der Zeugin W . Diese überprüfte - zusammen mit der Zeugin A2. W - die Konten regelmäßig und notierte Spendeneingänge. Des Weiteren bereitete sie Spendenquittungen und entsprechende Dankesschreiben an die Spender vor, die sie dann in unregelmäßigen Abständen - je nach Anfall - dem Angeklagten W zur Unterschrift vorlegte. Einige Quittungen wurden auch durch die Zeugin A2. W unterzeichnet. Bei dem Eingang einer Spende eines unbekannten Spenders wurde jeweils der Spender und dessen Personalien ermittelt, um auch eine entsprechende Quittung ausstellen zu können. Blankounterschriften auf Quittungen im Voraus leistete der Angeklagte W nicht.
54
Im September 2015 sprach die Zeugin W den Angeklagten W erneut auf die absehbar schwierige Finanzsituation des Ortsverbandes an, um finanzielle Engpässe, wie im Vorjahr geschehen, zu vermeiden.
55
d) Die Bundes-SPD führte für die Jahre 2011 - 2016 insgesamt 706.470,00 € an die Bundestagsverwaltung ab, um eine mögliche Sanktionierung aufgrund fehlerhafter Rechenschaftsberichte zu vermeiden. Ob eine solche Sanktionierung erfolgt, ist derzeit noch nicht absehbar. Mögliche parteigesetzwidrige Spenden aus den Jahren 2011-2014 sind Teile der jeweils abgegebenen Rechenschaftsberichte dieser Jahre. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde kein falscher Rechenschaftsbericht an die Bundestagsverwaltung abgegeben. Mögliche parteiengesetzwidrige Zahlungen wurden für den Zeitraum 2015 und 2016 nicht als Spenden in den Rechenschaftsbericht der Bundes SPD aufgenommen und die entsprechenden Summen zur Vorsicht an die Bundestagsverwaltung abgeführt.
2. Verurteilung Angeklagter W Komplex „A...“ / D
a) Die Vorgeschichte der Tat
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Der Zeuge T. D war u. a. Vorstand der I Holding AG vom 19.11.2010 bis 08.01.2018 sowie Geschäftsführer der I GmbH (I) vom 18.12.2014 bis 18.01.2019 und ist seit 18.05.1998 Geschäftsführer der I mbH. Die I Holding AG, deren Vorstand unter anderen der Zeuge D war, hat die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die im Immobilienhandel, Bauträgerschaft, Projektierungs- und Realisierungsbereich von Grundstücken tätig sind, inne. Im örtlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist der Unternehmensverband in der Region Regensburg, wenn auch nicht ausschließlich, tätig. Der Zeuge D hatte mindestens bis zum Jahr 2017 eine beherrschende Stellung in der Gruppe inne, er wurde faktisch allgemein als deren Chef angesehen.
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T. D wurde im Zusammenhang mit den vorliegenden Tatvorwürfen betreffend die Spendenpraxis des „I “ rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 28.02.2018, Az. Cs 152 Js 1234/18, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 900,00 € verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
58
Der I Vorstand Dr. S war an Gesellschaften der I Gruppe beteiligt, er war einer der Vorstände der I Holding (16.04.2014 - 18.12.2017) sowie Geschäftsführer verschiedener I GmbHs und als Projektentwickler der I Gruppe tätig.
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Der Angeklagte W lernte den anderweitig verfolgten D im Jahr 2012 näher kennen. Bei einem Treffen im Februar 2012 stellte er dem Zeugen D sein Wahlprogramm für die Kommunalwahl 2014 vor und bat um Spenden. Des Weiteren schlug er regelmäßige Treffen vor, insbesondere gab er an, er wolle sich über den Regensburger Immobilienmarkt informieren, was auch notwendig für seinen Wahlkampf sein werde. Er werde vom damaligen, amtierenden Oberbürgermeister S von diesen Themen und Informationen ferngehalten.
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Daraufhin spendete der Zeuge D am 28.03.2012 privat 5.000,00 € an den SPD Ortsverband Stadtsüden. In der Folge kam es etwa alle 3 Monate zu gemeinsamen Treffen.
61
Der Angeklagte W fragte zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 Spenden in Höhe von ca. 60.000,00 € vom anderweitig Verfolgten D an, welche dieser auch im Grundsatz zusagte, allerdings nicht durch ihn persönlich, sondern über verschiedene Firmen und Bekannte.
62
Im November 2012 bat der Angeklagte W den Zeugen D um eine Liste der Firmen und Personen, die eine Spende leisten sollten, um den Eingang überprüfen zu können. Eine Person auf dieser Liste leistete keine Spende und wurde daraufhin durch den Zeugen D angesprochen, jedoch wurde die Spende nicht weiterverfolgt, da diese Person angab, aus persönlichen Gründen nicht spenden zu wollen. In den Jahren 2012 und 2013 wurden auf diese Weise insgesamt 27.500,00 € gespendet. Nach erneuter Spendenanfrage durch den Angeklagten W zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende Februar / Anfang März 2014 wurden durch die Firmen der I -Gruppe auf Veranlassung des Zeugen D am 20.03.2014 - kurz vor der Stichwahl - dreimal je 9.000,00 € an den SPD Ortsverband Regensburg Stadtsüden gespendet. Zudem wurde von der I -Gruppe auf Veranlassung D s eine noch offene Agenturrechung des SPD-Ortsvereins Regensburg Stadtsüden in Höhe von 35.700,00 € brutto übernommen. Die Rechnung wurde am 28.05.2014 gebucht. Der Zeuge D fühlte sich bei der Übernahme der Agenturrechnung an sein vormaliges Spendenversprechen in Höhe von ca. 60.000,00 € noch gebunden.
63
Das Projekt A... des I entwickelte sich wie folgt:
„Mit Notarverträgen vom 14.10.2007, 22.12.2009 und 20.01.2015 des Notars Dr. G, Regensburg, kauften Firmen des I, zuletzt vertreten von Thomas D, von einer Erbengemeinschaft unter anderem auch im Namen und für die I GmbH folgende Grundstücke im sogenannten Gebiet „A...“:
Grundbuch Amtsgericht Regensburg, Gemarkung Dechbetten Blatt, Flst.Nr. Weinberg, Ödland, Landwirtschaftsfläche zu 5.300 m², Flst.Nr. Bergäcker, Landwirtschaftsfläche zu 7.365 m², Flst.Nr. Bergäcker, Landwirtschaftsfläche zu 4.559 m², Flst.Nr. Nähe L2.weg, Waldfläche zu 3.411 m²
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Die Grundstücke haben eine Gesamtfläche von 20.635,00 m². Als Kaufpreis wurden 1,5 Mio. Euro nebst Übernahme einiger weiterer Kosten in Höhe von 200.000,00 € vereinbart. Die Flächen liegen auf einer Anhöhe, angrenzend an eine Tongrube/Felder/Wald und bestehende Randbebauung. Im unteren Bereich der Anhöhe hat die I - Immobiliengruppe bereits ein größeres Baugebiet errichtet. Im Flächennutzungsplan von 1983, überarbeitet im Jahr 2017, waren und sind die erworbenen Grundstücke als Flächen für ein zukünftiges Landschaftsschutzgebiet vorgesehen, da Orchideenpflanzen in der Umgebung vorhanden sind. Weiter besteht für die Flächen ein Bergbaurecht für den Inhaber der benachbarten Tongrube. Dieser verzichtete im Jahr 2009 auf die Ausübung des Bergrechts für diese Flächen, sollte darauf eine Bebauung erfolgen. Im Falle der Ausübung des Bergrechts war seitens der Stadt nach Ausbeutung der Flächen eine Renaturierung mit Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet vorgesehen. Die Flächen lagen und liegen im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB.“
65
Mit Schreiben vom 23.09.2008 der I mbH, unterzeichnet durch den Zeugen D, an die Planungs- und Baureferentin der Stadt Regensburg, die Zeugin S, wurde für das Gebiet „A...“ eine Anfrage für die Errichtung von Gebäuden vom Typ „Villa“ mit 400-800 m² Wohnfläche und 1500-3000 m² Grundstücksfläche, hohem Ausstattungsniveau und je individuellen Architektenentwürfen gestellt. Der Angeklagte W wusste von dieser ursprünglichen Planung nichts. Die Pläne wurden später in eine Planung von Einfamilienhäusern geändert. In einem Antwortschreiben der Zeugin S vom 16.10.2008 lehnte sie die Anfrage ab, da die Flächen sich im Außenbereich befänden und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Genehmigung nicht vorlägen. In einem weiteren Schreiben des Zeugen D vom 04.11.2008 wurde nochmals angefragt, ob nicht eine Bebauung von zumindest zwei Parzellen möglich wäre. Bei einem persönlichen Gespräch mit der Baureferentin S am 11.11.2008 wurde das Anliegen erneut mit dem Hinweis abgewiesen, dass im Flächennutzungsplan eine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet (Orchideenstandort) geplant sei und auch die Lärmsituation entgegenstehe. Dies wurde auch mit Schreiben der Zeugin S an das I vom 05.12.2008 nochmals dargelegt. Auch Anfragen weiterer Investoren hinsichtlich einer Bebauung des Gebiets wurden vom Planungsamt abschlägig beantwortet. In einem Schreiben der Zeugin H vom Stadtplanungsamt vom 11.02.2009 an die B GmbH, Herrn T. D -eine Gesellschaft die dem I zuzuordnen istwurde nach Einreichung einer schalltechnischen Voruntersuchung nochmals mitgeteilt, dass eine Bebauung auf den entsprechenden Flur Nr. und der Gemarkung Dechbetten nicht in Aussicht gestellt werden kann. Nach Einreichung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Landschaftsbüros durch die B GmbH teilte das Stadtplanungsamt mit Schreiben vom 09.03.2009 abermals mit, dass eine Bebauung u. a. aufgrund des geplanten Landschaftsschutzgebietes nicht in Betracht komme. Auch einer anderen Unternehmensgruppe wurde auf deren Anfrage hin im Juli 2014 für das Gebiet nach erneuter Prüfung vom Stadtplanungsamt eine abschlägige Antwort erteilt.
66
Mit Schreiben vom 19.08.2014 durch den Zeugen D an das Stadtplanungsamt teilte dieser mit, dass der Bergrechtsinhaber R auf das Bergrecht im Falle einer Bebauung verzichten würde. Die Verwaltung blieb jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung. Am 14.10.2014 erhielt das Bauordnungsamt eine erneute Bauanfrage des I für vier bis sechs Einfamilienhäuser auf dem Gebiet „A...“. Es wurde am 23.10.2014 wiederum die Auskunft erteilt, dass diese im Außenbereich lägen und eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könnte, auch nicht für eine größere Flächen. Auch das Umweltamt habe aufgrund des geplanten Landschaftsschutzgebietes Einwendungen erhoben.
67
Am 25.10.2014 traf sich der Angeklagte W mit dem anderweitig Verfolgten D und dem Wirtschaftsreferenten der Stadt Regensburg, dem Zeugen D, in der Gaststätte „O “ in Regensburg in anderer Sache. Der Zeuge D stellt hierbei dem Angeklagten W auch seine Pläne zu dem Gebiet „A...“ vor und teilte ihm seine Argumente für eine Möglichkeit der Bebauung mit. Der Angeklagte W hörte sich die Ausführungen des anderweitig Verfolgten D an und sagte, dass er sich darum kümmern werde.
68
In einer E-Mail der Zeugin S vom 24.11.2014 teilt diese einer Mitarbeiterin mit, dass der Angeklagte W eine Bebauung auf dem Gebiet „A...“ wünsche, angefragt seien ca. vier Einfamilienhäuser. Ferner setzte die Zeugin S das Thema auf die Tagesordnung für den sogenannten Jourfix mit dem Oberbürgermeister W am 12.11.2014. Dieser wurde allerdings aufgrund von Zeitmangel verlegt. Weiter teilte sie dem Zeugen D in einer E-Mail vom 22.11.2014 mit, dass eine Genehmigung gem. § 35 BauGB weiter nicht in Betracht komme, allerdings sei ein Bebauungsplan im Rahmen einer noch zu erstellenden Ortsabrundungssatzung möglich. Da es sich aber nur um eine geringe Anzahl an Häuser handle, habe das Verfahren keine hohe Priorität. Damit zeigte sich der anderweitig Verfolgte D zunächst einverstanden und übertrug das Projekt zur weiteren Bearbeitung dem Projektleiter Dr. S .
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Auch der Zeugin H, Leiterin des Stadtplanungsamts, teilte die Planungsreferentin S mit E-Mail vom 17.12.2014 mit, dass der Angeklagte W das Projekt sehr befürworte und sie dem Zeugen D mitgeteilt habe, dass die Stadt bereit sei, eine Ergänzungssatzung - ohne Priorität - aufzustellen.
b) Tatgeschehen im Hinblick auf das Projekt „A...“
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Nach der Wahl des Angeklagten W zum Oberbürgermeister (Amtsantritt am 01.05.2014) kam es - wie bereits zuvor - zu unregelmäßigen Treffen zwischen ihm und dem Zeugen D . Dieser verband die Unterstützungszusage gegenüber dem Angeklagten W nicht nur mit Geldspenden, sondern auch mit dem Austausch von Informationen zum Regensburger Immobilienmarkt.
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Im Sommer 2015 wurde das Umweltamt der Stadt Regensburg erneut mit der Thematik einer Bebauung des Gebiets „A...“ befasst. Der Umweltreferent und 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg H besprach sich mit dem Abteilungsleiter des Umweltamtes G und wollte die Thematik in einem Jourfix mit dem Oberbürgermeister W besprechen. Diese Jourfix Treffen führte der Angeklagte W als Oberbürgermeister regelmäßig in meist 14-tägigen Abstand durch, um anstehende Fragen und Probleme abklären zu können. Beteiligte Referate und deren Mitarbeiter wurden je nach Thema hinzugeladen oder konnten selbst Themen anmelden. Die Fachabteilungen des Umweltamts standen jedoch einer Bebauung auf diesem Gebiet weiter ablehnend gegenüber. Gründe hierfür waren die weitere Verfolgung des geplanten Landschaftsschutzgebietes, die gegebenen Baum- und Heckenstrukturen, wasser- und bodenstatische Bedenken, eine Lärmproblematik und die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds aufgrund der Hanglage. Diese Bedenken teilte der Zeuge G auch dem Zeugen H mit.
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Bei einem Treffen am 28.07.2015 sprach der Angeklagte W den Zeugen D erneut auf seine Spendenzusage aus den Jahren 2012 und 2014 an und berichtete, dass der Wahlkampf viel teurer als gedacht geworden sei, er auch weiterhin ein Wahlkampfbüro betreiben wolle und ihm bzw. dem Ortsverband 150.000,00 € - 200.000,00 € fehlen würden. Daraufhin sagte der anderweitig verfolgte D dem Angeklagten W konkret erneute Spenden zu: für Ende des Jahres 2015: 50.000,00 € und für das Jahr 2016 nochmals 50.000,00 €. Der anderweitig Verfolgte D machte die Zusage, da er bei einer Absage oder Nichtzahlung negative Folgen für ihn und sein Unternehmen durch den Angeklagten W fürchtete. Er sorgte sich, im Falle der Nichtspende keine Termine mehr beim Oberbürgermeister W zu bekommen und seine Argumente nicht mehr gehört werden würden. Der Zeuge D fürchtete diese Nachteile auch deshalb, weil es bereits einmal zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten W gekommen war, als er eine Immobilie in der Regensburger Innenstadt (W.straße) erwerben wollte, in der der Angeklagte W ein Kulturzentrum einrichten wollte und dies letztendlich auch verwirklicht hat.
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Kurz vor dem oder am 10.09.2015 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Zeugen G vom Umweltamt und dem Mitarbeiter des I, Dr. S, in dem die Bedenken des Umweltamtes mitgeteilt wurden. Dr. S wandte sich dann mit einer E-Mail vom 10.09.2015 an den Leiter des Umweltamts G und mit E-Mail vom 23.10.2015 an den Angeklagten W mit der Bitte um positive Prüfung des Bauvorhabens. Auch der 3. Bürgermeister H wurde seitens des I darüber informiert.
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Im September 2015 informierte Dr. S auch den anderweitig Verfolgten D über die ablehnende Haltung des Umweltamts. Dieser forderte seinen Mitarbeiter Dr. S sodann auf, einen Termin mit dem Umweltamt zu vereinbaren, was das Amt jedoch ablehnte. Dr. S teilte dem anderweitig Verfolgten D dann in einer E-Mail vom 09.10.2015 mit, dass er Kontakt mit dem 3. Bürgermeister H gehabt habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass die Entscheidung beim Oberbürgermeister W liege. Er solle sich selbst bei ihm melden.
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Der Angeklagte W fragte zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt zeitlich kurz vor dem 11.10.2015 den Zeugen D erneut über den Verbleib der Spenden, da noch kein Eingang festzustellen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt war dem Zeugen D bekannt, dass es bei der Verwirklichung des vom I angestrebten Bauprojekts „A...“ zu Schwierigkeiten mit der Verwaltung aufgrund von Bedenken des Umweltamtes im Hinblick auf fachliche Belange des Naturschutzes gekommen war.
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Der anderweitig Verfolgte D antwortete mit E-Mail vom 11.10.2015 dem Mitarbeiter Dr. S betreffend seine E-Mail vom 09.10.2015 wie folgt: „Das Thema ist eigentlich schon erledigt: Bei der Wahl hat er mir das versprochen. Er hat mir seine Hilfe angeboten. Bis dato habe ich kein einziges Mal ihm um was gebeten. Kein einziges Mal angerufen usw., das weiß er. Also ich muss mit ihm jetzt reden und ihn daran erinnern…“.
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Am 11.10.2015 fragte der anderweitig Verfolgte D bei seiner für die Finanzen der I Gruppe zuständigen Mitarbeiterin P nach, ob und wie viel im Jahr 2015 schon gespendet worden sei, um bei Nachfragen durch den Angeklagten W aufgrund der Spendenzusage vom Juli 2015 und der folgenden nochmaligen Nachfrage des Angeklagten vorbereitet zu sein und darlegen zu können, dass er seine Spendenzusage auch einhalte. Die Zeugin P versicherte daraufhin die Spenden in die Wege zu leiten. Der anderweitig Verfolgte D kontaktierte in der Woche des 13.10.2015 den Angeklagten W telefonisch. In diesem Telefongespräch teilte der Zeuge D dem Angeklagten W die Bedenken seitens des Umweltamts in Bezug auf eine Bebauung des Gebiets „A...“ mit, schilderte ihm, dass ihm der Abschluss dieses Projekts sehr wichtig sei und bat ihn um seine Hilfe. Der Angeklagte W sicherte ihm daraufhin in dem Gespräch zu, dass „er sich darum kümmere“.
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Nach dem Telefonat mit dem Angeklagten W fragte der Zeuge D am 21.10.2015 nochmals bei seiner Mitarbeiterin P an, ob die Spenden nun geleistet worden seien.
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Der Zeuge D veranlasste und verschaffte dem SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden im Hinblick auf das Projekt „A...“ folgende Geldspenden von Firmen der I Gruppe:
Spendenquittungen des Ortsvereins:
- 22.10.2015 K GbR, 4000,00 € Datum der Unterschrift auf der Quittung 23.11.2015, Belegnummer 90311, Unterzeichner JW
- 22. 10. 2015 I AG, 9000,00 €, Datum der Unterschrift auf der Quittung 23.11.2015, Belegnummer 90312, Unterzeichner JW
- 22.10.2015 M GmbH, 5000,00 €, Datum der Unterschrift auf der Quittung 23.11.2015, Belegnummer 90313, Unterzeichner JW
- 22.10.2015 M GmbH, 5000,00 €, Datum der Unterschrift auf der Quittung 23.11.2015, Belegnummer 90314, Unterzeichner JW
- 26.10.2015 Q, 9000,00 € Datum der Unterschrift auf der Quittung 23.11.2015, Belegnummer 90315, Unterzeichner JW
- 27.10.2015 I GmbH, 9000,00 € Datum der Unterschrift auf der Quittung 23.11.2015, Belegnummer 90316, Unterzeichner JW
- 27.10.2015 I, 9000,00 €, Datum der Unterschrift auf der Quittung 23.11.2015, Belegnummer 90317, Unterzeichner JW Die Bezeichnung des Unterzeichners der Spendenquittungen mit JW steht für den Angeklagten J. W.
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Des Weiteren wurden im Jahre 2016 - ebenfalls im Hinblick auf das laufende Vorhaben „A...“ - im Zeitraum vom 27.04.2016 bis zum 13.06.2016 durch 10 Einzelspenden insgesamt weitere 25.000,00 € von der Firmengruppe I auf Veranlassung des gesondert Verfolgten D an den Ortsverein SPD-Regensburg Stadtsüden gespendet.
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Am 26.10.2015 schickte die persönliche Referentin des Angeklagten W, die Zeugin E, auf Anweisung des Angeklagten W eine E-Mail an die Zeugin S und den Zeugen G mit einer Einladung zu einem Jourfix am 02.11.2015. Hierin wurde ausgeführt: „anbei erhalten Sie ein Schreiben des I zur Bebauung „A...“. D1 bittet darum, bis zum Jourfix am 02.11.2015, 8:30 Uhr einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, wie das Vorhaben des I ermöglicht werden kann.“ D1 ist das Kürzel in der Verwaltung der Stadt Regensburg für den Oberbürgermeister.
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Der 3. Bürgermeister H, der als insoweit zuständiger Referent auch dem Umweltamt der Stadt Regensburg vorstand, machte sich vor dem Jourfix vor Ort ein Bild zur Lage und kam für sich zu dem Ergebnis, dass auch unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes eine Bebauung des Gebiets „A...“ möglich ist. Diese Ansicht kommunizierte er jedoch nicht an weitere Personen.
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Der Leiter des Umweltamtes G führte mit Mitarbeitern des Umweltsamts kurz vor dem 02.11.2015 eine Ortsbesichtigung durch. Die ablehnende Haltung des Umweltamts blieb jedoch auch nach dieser Besichtigung bestehen. In einer E-Mail einer Mitarbeiterin des Umweltamts, Frau T, vom 29.10.2015 legte diese sodann nochmals die maßgeblichen umwelt- und artenschutzrelevanten Erwägungen dar, die auch Sicht des Umweltamts gegen eine Bebauung sprachen. Im Jourfix am 02.11.2015 brachte der Zeuge G schließlich die zusammengefassten Sacherwägungen des Umweltamts, die aus dessen Sicht gegen eine Bebauung sprachen und die ablehnende Haltung des Umweltamts vor. Der Angeklagte W entschied dennoch, dass das Projekt des I vorangetrieben und ein förmliches Verfahren mit dem Ziel der Erstellung einer Ortsabrundungssatzung eingeleitet werden solle.
84
Dem Angeklagte W und dem Zeugen D war im Jahr 2015 bewusst, dass eine Baugenehmigung des Projekts des I im Gebiet „A...“ rechtmäßig nur im Rahmen eines Bebauungsplans im Wege einer Ortsabrundungssatzung erfolgen konnte. Eine Baugenehmigung durch die Verwaltung im Rahmen einer Genehmigung nach § 35 Baugesetzbuch war nicht möglich, was der Angeklagte W und der Zeuge D wussten.
85
Eine entsprechende Satzung wurde bis heute nicht verabschiedet. Es wurden im Laufe des Jahres 2016 die Ermittlungen gegen den Angeklagten W bekannt, die Verwaltung stellte weitere Vorbereitungen betreffend die Ortsabrundungssatzung ein. Zudem kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der I Gruppe und der Stadtverwaltung, insbesondere über den Umfang der Bebauung. Der Zeuge G und Mitarbeiter des Umweltamts stehen aus sachlichen Gründen einer Bebauung bis jetzt ablehnend gegenüber.
86
Der Angeklagten W entschied im Jourfix vom 02.11.2015, dass das Projekt der I Gruppe betreffend das Baugebiet „A...“ verwirklicht werden könne und dass die Verwaltung eine Ortsabrundungssatzung in die Wege leiten sollte, die dem Stadtrat zur Verabschiedung vorgelegt werden konnte. Hierbei ließ sich der Angeklagte W auch durch die mit dem anderweitig Verfolgten D getroffene Vereinbarung im Hinblick auf die Spenden im Jahr 2015 und 2016 an den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden leiten. Bereits bei der erneuten Spendenzusage für die Jahre 2015 und 2016 im Juli 2015 und nach dem Ende des Kommunalwahlkampfs war beiden Beteiligten klar, dass der Zeuge D durch die Spenden für sein Unternehmen wohlgefällige Entscheidungen des Angeklagten W erwartete. Der Angeklagte W wusste zwar zu diesem Zeitpunkt noch nichts von den Bedenken des Umweltamts, jedoch war ihm bewusst, dass hinsichtlich des Projekts „A...“ noch keine Baugenehmigung erteilt worden war. Der Angeklagte hatte auch von dem internen I E-Mail-Verkehr des Zeugen D keine Kenntnis. Der Angeklagte W erkannte aber spätestens bei dem Telefonat in der Woche des 13.10.2015 aufgrund der weiteren Umstände und den Angaben des Zeugen D, dass eine positive Entscheidung in Bezug zu dem Bauprojekt „A...“ aufgrund der geleisteten bzw. in Aussicht gestellten Spenden in Richtung eines Bebauungsplans von ihm erwartet wurde. Der Zeuge D teilte dem Angeklagten W in diesem Telefonat mit, dass ihm das Projekt „A...“ sehr wichtig sei und er die Hilfe des Angeklagten W benötige. Die Spendenzahlungen vom 22.10.2015 bis 27.10.2015 durch sieben Einzelspenden in Gesamthöhe von 50.000,00 € erfolgte auf Veranlassung durch den anderweitig Verfolgten D, um eine günstige Entscheidung des Angeklagten W beim Bauprojekt „A...“ zu erreichen. Der Angeklagte W ließ sich auch von den zugesagten Spenden bei der Entscheidung im Jourfix am 02.11.2015 ein Planungsverfahren durchzuführen und der Angabe gegenüber der Verwaltung, dass das Projekt ermöglicht werden sollte, leiten. Der Angeklagte W und der Zeuge D wussten, dass der Angeklagte drei Monate zuvor den Zeugen D um Spenden gebeten hatte. Einige Zeit später - jedenfalls vor dem 11.10.2015 fragte er bereits nach, ob die zugesagte Spende in Höhe von 50.000,00 € geleistet worden seien. Der Angeklagte W wusste um die angespannte Finanzsituation des von ihm als Vorsitzender geleiteten Ortsverbandes. Des Weiteren trennte er sich im Herbst 2015 - also im Zeitraum des Telefonats mit D in der Woche des 13.10.2015 - von seiner Ehefrau Anja W und wusste um seine nunmehr auch für ihn persönlich angespannte Finanzsituation aufgrund von zu leistenden Unterhaltszahlungen und den nach wie vor zu erbringenden Darlehensrückzahlungsraten an die Bank. Er wusste, dass er selbst nicht mehr ohne Weiteres wie im Jahr zuvor den Ortsverein unterstützen konnte, sondern er bat den Ortsverein vielmehr spätestens Ende 2015 um Rückzahlungen auf das vom ihm und seiner Ehefrau an den Ortsverband gewährte Darlehen.
87
Dem Angeklagten W war bekannt, dass die I Gruppe keinen Anspruch auf den Erlass einer Ortsabrundungssatzung hatte. Er wusste, dass der Erlass einer solchen Satzung im Ermessen der Stadt Regensburg stand. Dem Angeklagten W war bewusst, dass er bei der Entscheidung eine Ortsabrundungssatzung vorzubereiten und sich für deren Erlass einzusetzen in Ausübung des Dienstes als Oberbürgermeister handelte und diese Entscheidung auch von den Spenden des I zumindest mitbeeinflusst war.
3. N... / Verurteilung F. S
a) Allgemeine Feststellungen:
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Der Angeklagte F. S betreibt im Raum Regensburg ein regional bedeutendes Unternehmen auf dem Gebiet des Bausektors. Der Angeklagte S begann im Jahr 1987 mit dem Erwerb eines Hauses in der Regensburger Altstadt sich auf diesem Sektor zu engagieren. Im Jahr 1992 gründete der Angeklagte die Ferdinand S GmbH, sein Bruder Martin S trat 6 Monate nach Gründung der GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50% in die GmbH ein. Die Unternehmensgruppe S verwirklicht diverse Bauprojekte im Stadtgebiet von Regensburg. Der Angeklagte F. S ist unter anderem Geschäftsführer der Ferdinand S GmbH mit Sitz in Regensburg.
89
Die S Group ist eine bundesweit agierende Immobiliengruppe mit einer Vielzahl von Einzelfirmen. Die S GmbH mit Sitz in Erlangen,, ist eine Firma der S Group. Diese GmbH ist im Immobiliensektor in den Sparten Wohnimmobilien, Handelsimmobilien und Bürospezialimmobilien tätig. Der anderweitig Verfolgte R war im Zeitraum 31.07.2012 bis 15.02.2016 angestellter Geschäftsführer der S GmbH. Dort war er für die Projektentwicklung unter anderem für das Bauprojekt N... in ... zuständig, das von einer Firma der S Group, der S GmbH & Co. KG im Rahmen einer Investition entwickelt und projektiert werden sollte.
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Die Firma S GmbH kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 30.05.2008 von der S AG Mannheim die Grundstücke der ehemaligen Zuckerfabrik in Regensburg. Einen Teil hiervon bildet das Gebiet des sogenannten Nördlichen Rübenhofs. Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.10.2011 erwarb die S GmbH & Co KG, vertreten durch den anderweitig Verfolgten R, von der Ferdinand S GmbH das Grundstück auf dem Gebiet des Nördlichen Rübenhofs. Der Kaufpreis betrug 250,00 € pro Quadratmeter, gesamt 3.950.000,00 €. Das Grundstück war in zwei Bauabschnitte aufgeteilt, einer ca. 11.100 m² großen Fläche für den ersten Bauabschnitt (Kaufpreis 2.257.000,00 €) und einer ca. 4.700 m² großen Fläche für den zweiten Bauabschnitt (Kaufpreis 1.175.000,00 €). Die Bedingung für die Kaufpreiszahlung für jeden der Bauabschnitte war unter anderem eine rechtskräftige Baugenehmigung für die geplanten Einzelhandelsverkaufsflächen mit ca. 3.000 m² im ersten Bauabschnitt und 1.500 m² (Einzelhandels-)Verkaufsfläche im zweiten Bauabschnitt.
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Für dieses Gebiet erließ die Stadt Regensburg am 28.11.2013 einen Bebauungsplan mit der Nr. 143. Ausweislich des § 3 des Bebauungsplans wurde eine Einzelhandelsfläche von maximal 3.000 m² für den ersten Bauabschnitt vorgesehen, mit der Begründung, dass eine derartige maximale Verkaufsfläche städtebaulich noch verträglich sei. Für den zweiten Bauabschnitt wurde ein Gewerbegebiet mit Ausschluss von Einzelhandel festgesetzt.
b) Eigentliches Tatgeschehen F S
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Der Angeklagte S und die S GmbH & Co KG beabsichtigten in dem Bauprojekt N... eine über 3.000 qm hinausgehende größere Verkaufsfläche auch nach Erlass des Bebauungsplans Nr. 143 zu verwirklichen, so dass auch mit dem zweiten Bauabschnitt weitere 3.000 m² Einzelhandelsfläche umgesetzt werden sollten. Gewünscht war neben dem auf dem ersten Bauabschnitt bereits errichten REWE-Markt noch einen Discount-Markt sowie einen Drogerie- und Getränkemarkt zu errichten. Des Weiteren sollte eine sogenannte Stadtteils-Bibliothek/VHS im ersten Bauabschnitt im Obergeschoss des REWE-Marktes angesiedelt werden. Mit Beschluss des Stadtrats der Stadt Regensburg vom 20.11.2014 wurde ein entsprechender 15 Jahre laufender Mietvertrag zwischen der Stadt Regensburg und der S GmbH& CoKG zur Schaffung einer Stadtteilbücherei und eines Erwachsenenbildungszentrum im Stadtosten unter der Adresse K1. straße (Bauabschnitt eins) verabschiedet. Als Mietzins waren 9,50 €/m², gesamt 6.303,25 €/Monat (ohne Nebenkosten) vereinbart.
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Am 28.10.2009 wurde im Planungsausschuss ein Einzelhandelsrahmenkonzept für das Gebiet der Stadt Regensburg bis 2020 verabschiedet. Unter anderem ist Ziel dieses Konzeptes die Bereitstellung eines vielfältigen Warenangebotes in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung mithin die fußläufige Erreichbarkeit eines ausreichenden Angebots mit Gütern zur Grundversorgung. Andererseits sollte die Entwicklungen größere Einkaufszentren in der Peripherie mit Blick auf die gesamtstädtische Struktur und die Attraktivität der Innenstadt verhindert werden.
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Nach rechtskräftiger Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 143 am 28.11.2013 wandte sich am 28.01.2014 der Angeklagte S an den anderweitig Verfolgten R mittels einer E-Mail und fragte an, wieweit die Vorbereitung zur Änderung des Bebauungsplans im nördlichen Rübenhof bereits erfolgt seien. Die Wahl würde näher rücken und er wolle das fertig geänderte Konzept den Herrschaften OB-Kandidaten nochmal mit ins Gepäck geben. Weiterhin bestehe natürlich auch das Thema VHS und Bibliothek. Des Weiteren forderte der Angeklagte S in dieser E-Mail den anderweitig Verfolgten R auf, mit dem anderweitig Verfolgten Dr. H abzuklären, ob für beide Kandidaten eine kleine Spende für ihren Wahlkampf gemacht werden könnte. Mit E-Mail des anderweitig Verfolgten R an Angeklagten F. S vom selben Tag teilte dieser mit, dass in Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten Dr. H je 900,00 € an die beiden Kandidaten gespendet werden würden, damit sie offiziell nicht auftauchten. Zur Zahlung dieser Spenden kam es in der Folge jedoch nicht. Dennoch kamen der Angeklagte S und der gesondert Verfolgten R jedenfalls stillschweigend überein, in der Folge gemeinsam mittels einer Spendenzahlung auf den Angeklagten W einzuwirken, um diesen zu einer für sie günstigen Einflussnahme auf die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Nr. 143 zu veranlassen. In Ausführung des in Aussicht genommenen Vorhabens wandte sich der Angeklagte S nach dem ersten Wahlgang der Kommunalwahl 2014 und vor der Stichwahl am 30.03.2014 (wandte sich der Angeklagte S) erneut mit E-Mail vom 19.03.2014 an den anderweitig Verfolgten R mit folgendem Inhalt: „Wie heute Morgen besprochen hier die Kontonummer für ihre Spende von 5.000,00 € an die SPD Regensburg. Ich habe mit Herrn W gesprochen und er bedankt sich herzlich im Voraus“. Diese Mail leitete der anderweitig Verfolgte R an den anderweitig Verfolgten Dr. H am 19.03.2014 um 18:36 Uhr weiter mit folgender Ergänzung: „Würden sie das bitte veranlassen. Ich habe die Spende zugesagt, damit der 2. BA (nach Ansicht der Kammer bedeutet BA Bauabschnitt) und die Bücherei kommen“. Der anderweitig Verfolgte Dr. H forderte den Angeklagten mit E-Mail vom 19.03.2014 auf, die Spende erst am 31.03.2014 nach der Wahl durchzuführen, woraufhin der anderweitig Verfolgte R mit Mail vom 20.03.2014 an den anderweitig Verfolgten Dr. H diesen aufforderte die Spende noch vor der Stichwahl zu veranlassen. Von diesem E-Mail-Verkehr zwischen den anderweitig Verfolgten R und Dr. H hatten der Angeklagte S und der Angeklagte W keine Kenntnis.
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Am 20.03.2014 überwies dann auf Anweisung des anderweitig Verfolgten Dr. H die S GmbH einen Betrag von 5.000,00 € auf das Konto des Regensburger SPD-Ortsvereins Stadtsüden. Der Angeklagte W stellte am 04.04.2014 zuerst für die S Group eine Spendenquittung in Höhe von 5.000,00 € aus, die jedoch wieder storniert wurde. Am 30.04.2014 wurde erneut eine Spendenquittung in Höhe von 5.000,00 € durch den Angeklagten W an die S GmbH ausgestellt.
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Dem Angeklagten S kam es bei der Versendung der E-Mail am 19.03.2014 an den anderweitig Verfolgten R und der Aufforderung zur Leistung der Spende darauf an, dass der Angeklagte W aufgrund der Spende in der Ausübung seines Ermessens, ob eine Abänderung des Bebauungsplans Nr. 143 für den zweiten Bauabschnitt erfolgt, insoweit beeinflusst wird, als dieser sich für eine Änderung einsetzen sollte, dass die Einzelhandelsverkaufsfläche in dem Bebauungsplan Nr. 143 über die ursprünglich genehmigten 3.000 qm hinaus erweitert werden sollte. Dies war Voraussetzung für den Verkauf der Grundstücksfläche an die S GmbH& CoKG. Auch wenn dieser Verkauf einen geringeren Erlös als eine Gewerbefläche - wie im Bebauungsplan für den zweiten Bauabschnitt festgesetzt - mit sich gebracht hätte, wäre die Ansiedlung des weiteren Einzelhandels im zweiten Bauabschnitt des Nördlichen Rübenhofs für die Gesamtentwicklung im angrenzenden von der S -Gruppe entwickelten großen Wohnbebauungsgebiet (sog. Candis-Gebiet) von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Attraktivität und Vermarkung dieses bedeutenden, neuen Wohngebietes wird durch ein angrenzendes großes Einzelhandelseinkaufsareal erheblich gesteigert und wäre somit für die weiteren Projekte der Firma S in diesem Gebiet von erheblicher Bedeutung gewesen. Dies war dem Angeklagten S auch bekannt.
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Dem Angeklagten S war zudem bewusst, dass der Angeklagte W zu diesem Zeitpunkt 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg und damit kommunaler Wahlbeamter war. Ferner ging der Angeklagte S sicher davon aus, dass der Angeklagte W die unmittelbar bevorstehende Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Regensburg gewinnen würde, da dieser die absolute Mehrheit im 1. Wahlgang nur knapp verfehlt hatte und die anderen Kandidaten weit abgeschlagen waren.
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Der Angeklagte S setzte sich in der Folge weiter für die Abänderung des Bebauungsplans des zweiten Bauabschnitts ein. Im Juni 2014 trug er die Pläne für eine Abänderung des Bebauungsplans für den zweiten Bauabschnitt bei der Stadtverwaltung Regenburg vor. Folgend wurde dieses Anliegen in der Amtsleiterrunde mit dem Angeklagten W im Sommer 2014 beraten. Eine Abänderung des Bebauungsplans bzw. ein Verfahren hierzu erfolgten bisher nicht. Vielmehr erfolgte ein politischer Kompromiss, dass ein neues Einzelhandelskonzept für die Stadt Regensburg aufgestellt werden soll. Die S GmbH hat sich zwischenzeitlich von dem Kaufvertrag S GmbH & Co KG mit der Ferdinand S GmbH gelöst.
4. Teilfreispruch W betreffend N.
a) Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Regensburg betreffend den Angeklagten W hinsichtlich N.:
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Mit durch die Kammer zugelassener Anklage vom 25.01.2019, Aktenzeichen 152 Js 18203/17 legte die Staatsanwaltschaft Regensburg dem Angeklagten W folgenden Sachverhalt zur Last:
100
An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 11.03.2014, als der Angeklagte S die Unterlagen über die von ihm und der S Group gewünschte Änderung des Bebauungsplans erhielt, und dem 19.03.2014 einigten sich die Angeklagten S und (der jetzt gesondert Verfolgte) R in Abänderung der ursprünglichen Spendenpläne darauf, nicht mehr beiden Kandidaten, sondern nur dem Angeklagten W als nunmehr aussichtsreichsten Kandidaten wegen der von ihnen gewünschten erweiterten Verkaufsfläche eine Spende von 5000,00 € zukommen zu lassen. Daher informierte der Angeklagte S, wie bereits im Januar 2014 geplant, unter Zuhilfenahme des am 11.03.2014 übersandten Entwurfs des geänderten Bebauungsplans Nummer 143 den Angeklagten W mündlich konkret über die gewünschte Änderung des Bebauungsplans N... und teilte ihm gleichzeitig die Spendenzusage über 5000,00 € mit. Am 19.03.2014 schrieb der Angeklagte S dem Angeklagten R per E-Mail, dass er mit dem Angeklagten W gesprochen hat und sich dieser im Voraus für die Spende von 5000,00 € an die SPD bedanke. Diese E-Mail leitete der Angeklagte R am gleichen Tag an den anderweitig verfolgten Dr. H weiter mit der Bemerkung: „Würden Sie das bitte veranlassen, ich habe die Spende zugesagt, damit der 2. BA und die Bücherei kommen.“ Am 20.03.2014 überwies auf Anweisung des anderweitig verfolgten Dr. H die S GmbH einen Betrag von 5000,00 € auf das Konto des Regensburger SPD Ortsvereins Stadtsüden. Dieser ist einer von 13 Ortsvereinen der SPD in Regensburg. Vorsitzender ist seit mindestens 10 Jahren der Angeklagte W . Der Ortsverein hatte in der Zeit zwischen Anfang 2011 und März 2016 nie mehr als 22 Mitglieder. Er wurde mit Beschluss des Stadtverbandes der SPD vom 15.10.2012 mit der organisatorischen und finanziellen Abwicklung des Wahlkampfes im Jahr 2014 für die Oberbürgermeisterwahl in Regensburg beauftragt. Über die Mittel des Ortsvereins konnte der Angeklagte W frei verfügen. Zum Zeitpunkt der Spendenzusage der Angeklagten S und R und des anderweitig verfolgten H war der Angeschuldigte W dringend auf den Eingang weitere Spenden angewiesen, da wegen der von ihm in Auftrag gegebenen Wahlkampfmaßnahmen liquide Mittel beim Ortsverein laufend fehlten, sodass der Angeklagte W den Ortsverein ab 06.05.2014 ein privates Darlehen zuwenden musste, um seine Zahlungsfähigkeit zu erhalten.
101
Der Angeklagte S hatte entsprechend des Grundstückskaufvertrages mit der S GmbH & Co. KG nur dann einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung für das Grundstück am Nördlichen Rübenhof, wenn die S Group die von ihr gewollte Baugenehmigung erhielt. Der Angeklagte W hatte bereits aufgrund der Gesamtumstände der Spende die Zielrichtung der Spender, ihn damit zu Diensthandlungen zu veranlassen, erkannt. Die Spende wurde von einer Firma aus dem Bereich Erlangen geleistet, zu deren Inhaber er keine persönliche oder sonstige Verbindung hatte und von der er über den Angeklagten S überdies wusste, dass die Firma eine für sie günstige Änderung eines Bebauungsplans wollte. Weiterhin wusste er wegen der mit dem Angeklagten S gepflegten intensiven Kommunikation, dass der Angeklagte S für die Vorhaben seiner Firmen zukünftig Dienstleistungen, auf die kein Anspruch bestand, von ihm erwartete. Entsprechend der Vorstellung der Angeklagten S, welche der Angeklagte W auch erkannt hatte, setzte sich der Angeklagte W auch wegen der an ihn geleisteten Spende mehrfach für die Änderung des Bebauungsplans Nummer 143 im Sinne der Angeklagten S ein. Der Angeschuldigte W traf sich bereits am 19.04.2014 mit dem Angeklagten S auch wegen dieses Vorhabens. Am 16.09.2014 fand eine weitere Besprechung des Angeklagten W mit dem Angeklagten S statt, an welcher Referenten und Amtsleiter der Stadt Regensburg teilnahmen und in welcher verschiedene Projekte der Angeklagten S erörtert wurden, jedoch die Erörterungen des Projekts N... unterblieb. Die Angeklagten waren sich bei der Annahme der Spende bzw. der Ausreichung darüber im Klaren, dass die Angeklagten S zur Durchsetzung ihres Vorhabens die Erweiterung der Einzelhandelsflächen nur durch eine Änderung des Bebauungsplans N... zu erreichen war und auf die Unterstützung des Angeklagten W als Bürgermeister und zukünftige Oberbürgermeister durch Diensthandlungen wie etwa Weisungen an die Stadtverwaltung angewiesen sein würden. Der Angeschuldigte W hatte überdies erkannt, dass die Spende erfolgte, um ihn zu veranlassen, auf das planerische Ermessen des Stadtrats sowie im Vorfeld auf die Stadtverwaltung Einfluss zu nehmen.
102
Der Angeklagte W hatte erkannt, dass die Spende erfolgt sei, um ihn zu veranlassen, auf das planerische Ermessen des Stadtrates sowie im Vorfeld auf die Stadtverwaltung Einfluss zu nehmen.
b) Feststellungen zum Anklagevorwurf N. ergänzend zu oben II.3.
103
Der Beginn der Planungen für das Gebiet des Nördlichen Rübenhofs, bzw. des gesamten Zuckerfabrikgeländes, erfolgte im Jahr 2008. Die Pläne für das gesamte Projekt und dessen Umfang waren noch nicht abschließend festgelegt. Für das Gebiet nördlich der S2. Straße war Gewerbebebauung vorgesehen, für das Gebiet südlich davon Einzelhandel. Die ursprüngliche Vorstellung der Stadt Regenburg die Einzelhandelsflächen auf dem Gebiet des alten Schlachthofs zu errichten, wurde seitens der Stadt aufgegeben. Auf Intervention der Investoren war in der Folge auch die Errichtung der Einzelhandelsflächen im Gebiet nördlich statt südlich der S2. Straße (N.) seitens der Stadt Regensburg akzeptiert worden. Entsprechend des im Jahr 2009 erstellten Einzelhandelsrahmenkonzepts der Stadt Regensburg hätte sich eine Fläche von 1500 m² ggf. bis 2000 m² für das Gebiet ergeben, was der Firma S auch mitgeteilt worden war. Am 20.04.2010 wurde im Planungsausschuss der Wettbewerb für das Gebiet südlich der S2.Straße beschlossen. Die Firma S versuchte jedoch eine größere Fläche zu erreichen. Einen Entwurf für einen Aufstellungsbeschluss mit einer Einzelhandelsfläche von 4000 m² im Jahr 2011 wurde seitens der Stadtverwaltung Regensburg abgelehnt. Am 25.09.2012 wurde im Planungsausschuss der Aufstellungsbeschluss für den entsprechenden Bebauungsplan beschlossen. Als Verkaufsfläche waren 3000 m² vorgesehen und städtebaulich vertretbar erachtet. Die Wohnbebauung im Gebiet der ehemaligen Zuckerfabrik wurde auch größer als ursprünglich angedacht, so dass nach der Faustregel 3000 m² Verkaufsfläche pro 10.000 Einwohner diese Erweiterung für die Stadtverwaltung vertretbar war. Am 28.11.2013 wurde der Bebauungsplan Nr. 143 mit einer Verkaufsfläche von 3000 m² beschlossen und im Dezember 2013 rechtskräftig.
104
Bereits zu diesem Zeitpunkt gab es die Meinung von Stadträten und dem Willen eines großen Teils der Bewohner vor Ort, dass noch ein Discounter errichtet werden sollte. Auch die Investoren versuchten weiter eine Erweiterung der Einzelhandelsfläche und die Abänderung des nunmehr bestehenden Bebauungsplans zu erreichen. Ende 2014 war das Gebiet N... und dessen weitere Entwicklung Inhalt eines Jourfix mit dem Angeklagten W . Auch im weiteren Verlauf kam es zu häufigen Gesprächen darüber. Der Angeklagte W und ein Großteil der politischen Kräfte in der Stadt Regensburg befürworteten eine Erweiterung der Einzelhandelsverkaufsfläche und die Errichtung u. a. eines Discounters zusätzlich zum bestehenden REWE-Markt. Die Verwaltung lehnte hingegen eine derartige Erweiterung ab, da die Entstehung eines Stadtteilzentrums ihrer Ansicht nach die Schwächung anderer Handelsstandorte und kleinerer Geschäfte befürchten ließ. Demgegenüber beharrte die Verwaltung auf die Einhaltung des Einzelhandelsrahmenkonzepts. Auch die Einreichung eines Gutachtens vom 09.03.2015 der C GmbH durch die Investoren zur Verträglichkeit erweiterter Verkaufsflächen, sowie eine ergänzende Stellungnahme auf ein ablehnendes Schreiben der Stadtverwaltung (Zeugin S vom 14.10.2016) hin vom 31.10.2015 konnte die Stadtverwaltung in ihrer ablehnenden Haltung nicht beeinflussen.
105
In der Koalitionsausschusssitzung vom 07.06.2015 war die Fortschreibung des Bebauungsplans Nr. 143 in Bezug auf das Gebiet N... Gesprächsthema. Die Verwaltung stellte ihre Position dar und stellte klar, dass man mit der Erweiterung von 1.500 m² auf 3000 m² den Investoren bereits entgegengekommen sei. Im Rahmen der Koalition wurde die Erweiterung allerdings mehrheitlich befürwortet. Auch die Opposition sprach sich teilweise für eine Erweiterung aus. Als Kompromiss stand eine Erweiterung um 2.400 m² mit der Errichtung u. a. eines Discounters und Fortschreibung des bisherigen Rahmenkonzepts im Raum. Dieser Kompromiss scheiterte jedoch innerhalb der Koalition. Die Koalition vereinbarte - mit Zustimmung der Verwaltung -, dass zunächst ein neues Einzelhandelsrahmenkonzepts vor der Entscheidung über eine Erweiterung der Verkaufsflächen im Gebiet des Nördlichen Rübenhofs erstellt werden sollte. Dies wurde - in Kenntnis und Billigung des Angeklagten W - von der Stadtverwaltung mit Schreiben vom 27.10.2015 auch an die Investoren bekanntgegeben. Die Erweiterung der Einzelhandelsverkaufsfläche wird weiterhin von der Stadtverwaltung thematisiert von den Investoren gewünscht.
106
Bei der Annahme der Spende der 5000,00 € durch die S GmbH kannte der Angeklagte W den E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten S und den anderweitig Verfolgten R und Dr. H nicht. Dass der Angeklagte S den Angeklagten W vor dem 19.03.2014 mündlich über die Spendenzusage von 5000,00 € informierte und diese Information mit einer Abänderung des Bebauungsplans Nummer 143 der Stadt Regensburg in Zusammenhang stellte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Auch erkannte der Angeklagte W nicht, dass er durch die Zahlung für das Projekt N... gewogen gehalten werden sollte, vielmehr ging er von einer Wahlkampfspende für die bevorstehende Stichwahl aus. Der Angeklagte W ließ sich in seinen Amtshandlungen als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg durch die Spende weder in der Dienstausübung noch in einer Diensthandlung beeinflussen. Eine inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung oder Diensthandlung und Vorteilszuwendung bestand nicht. Die Annahme des Vorteils durch den Angeklagten W führte nicht dazu, dass er sich bei Ermessensentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf eine Abänderung des Bebauungsplans Nummer 143 der Stadt Regensburg hätte beeinflussen lassen.
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Der Angeklagte W veranlasste keine Änderung des Bebauungsplans und stellte sich hinter die Entscheidung der Verwaltung und der Koalition, zuerst die Ausarbeitung eines neuen Einzelhandelsrahmenkonzepts abzuwarten. Insbesondere erteilte er keine Weisung an die Verwaltung, obwohl er in einer E-Mail des Angeklagten F. S vom 06.09.2015 dazu aufgefordert worden war.
1. zu I. Persönliche Verhältnisse
a) zu I. 1.: Persönliche Verhältnisse Angeklagter W
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen betreffend den Angeklagten W ergeben sich maßgeblich aus dessen eigenen Einlassungen hierzu. Der Angeklagte W hat seinen persönlichen wie auch politischen Lebenslauf so geschildert, wie dargelegt. Bestätigt und ergänzt wurden diese Angaben durch die Feststellungen, die die 6. Strafkammer im Rahmen der persönlichen Verhältnisse im Urteil des Verfahren 6 KLs 152 Js 16476/16 WS unter Ziffer A. I. dargestellt hat. Diese Ausführungen sind in das Verfahren durch Verlesung eingeführt worden. Die Angaben, die der Angeklagten W in diesem Verfahren gemacht hatte, stimmen auch mit den Ausführungen überein, die er im hiesigen Verfahren gemacht hat, sodass diesbezüglich die Kammer an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten W keine Zweifel hat. Hinsichtlich der Trennung von seiner Ehefrau sowie den finanziellen Verhältnissen und den Umständen des geleisteten Darlehens an den SPD-Ortsverein Stadtsüden wurden die Angaben auch durch die Zeugin A2. W, seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau, bestätigt.
109
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister ist verlesen und von dem Angeklagten W als zutreffend bestätigt worden.
110
Der Tenor der Vorverurteilung 6 KLs 152 Js 16476/16 WS, das Urteil ist nicht rechtskräftig, was der Kammer bewusst ist, ist durch Verlesung in das Verfahren eingeführt worden. Der Angeklagte W ist nicht vorbestraft.
b) zu I. 2.: Persönliche Verhältnisse Angeklagter S
111
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S beruhen auf dessen eigenen Angaben. Die Kammer hat an der Richtigkeit keine Zweifel. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten S ist verlesen und von ihm als korrekt bestätigt worden.
2. Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt (III.)
a) Feststellungen zu den allgemeinen Ausführungen (III. 1.)
112
Die Angaben zur politischen Tätigkeit des Angeklagten W ergeben sich aus dessen Einlassung. Die Tätigkeiten, die er als 3. Bürgermeister in seinem Zuständigkeitsbereich hatte, ergeben sich aus den Ausführungen des Angeklagten W, die auch von der Zeugin E, der persönlichen Referentin des Angeklagten W, in ihrer glaubhaften Aussage bestätigt worden sind. Die genaue Trennung der Kompetenzen unter dem vormaligen Oberbürgermeister S gab sowohl der Angeklagte W in seiner Einlassung an, als auch die Zeugin E sowie unter anderem die Zeugen S - berufsmäßige Stadträtin -, A - Fraktionsvorsitzender der Freien Wähler - und H - leitende Beamtin der Stadt Regensburg-, jeweils in ihren Aussagen an. Die Darlegung der Vertretungsregelung der Stadt Regensburg ergibt sich aus den Einlassungen des Angeklagten W, die ebenso von der Zeugin E bestätigt worden sind. Aufgaben und Ablauf des vom Angeklagten W als 3. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit geleiteten Bau- und Vergabeausschusses hat maßgeblich die glaubwürdige Zeugin S der Kammer berichtet. Die Zeugin S ist seit vielen Jahren Leiterin des Vergabeamtes und hat glaubhaft dargelegt, dass der Bau- und Vergabeausschuss nicht über Bauleitplanung und Baugenehmigungen entscheide, sondern die Entscheidung über die getätigten Ausschreibungen zu treffen habe. Des Weiteren müsse dieser Ausschuss über technische Beschlüsse bzw. die konkrete Bauausführung entscheiden. Vorsitzender sei regelmäßig der 3. Bürgermeister, was in der Zeit des Oberbürgermeisters S der Angeklagten W gewesen sei. Projekte der S bzw. I -Gruppe seien nicht behandelt worden. Der Bau- und Vergabeausschuss entscheide auch in der Sache selbst, sei aber maßgeblich ein Überprüfungsorgan der Verwaltung hinsichtlich der getätigten Ausschreibungen. Sowohl der Angeklagte W als auch der vormalige Oberbürgermeister S hätten sich immer um eine korrekte Ausführung der Ausschreibungspraxis der Stadt Regensburg bemüht. Die Beschlüsse des Bau- und Vergabeausschusses seien meistens einstimmig ergangen.
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Die Feststellungen zum Ablauf einer Sitzung, insbesondere soweit der Angeklagte W vertretungsweise den Planungsausschuss geleitet hat, hat maßgeblich die glaubwürdige Zeugin E, die zuletzt als persönliche Referentin des Angeklagten W tätig war, berichtet. Insbesondere hat die Zeugin angegeben, dass der Vorsitzende einer solchen Ausschusssitzung mehr eine moderierende Rolle einnehme. Die Planung für eine Ausschusssitzung erstrecke sich über einen langen Zeitraum, die Termine der Ausschüsse würden bereits ein Jahr vorher festgesetzt. Zur Sitzungsvorbereitung würde ein Datum festgesetzt werden, bis zu welchem die entsprechenden Entwürfe und Papiere der Verwaltung dem Oberbürgermeister vorgelegt werden müssten. Dann würde es eine Vorbesprechung mit dem Oberbürgermeister geben. Soweit der Angeklagte W hier Vertreter gewesen sei, sei er mit hinzugeladen worden. Der Oberbürgermeister S habe die Tagesordnung festgesetzt und die Einladungen seien verschickt worden. Die Ladungsfrist betrage eine Woche. Als Vertreter der Sitzungsleitung im Planungsausschuss habe der Angeklagte W an der Themenauswahl und ähnlichem aufgrund der langen Vorlaufzeit und Vorbereitung durch den Oberbürgermeister S nichts aktiv ändern können. Auch auf das Abstimmungsergebnis hätte er keinen Einfluss nehmen können. Diese Angaben decken sich insoweit mit den Einlassungen des Angeklagten W, der im Grundsatz gleichlautend von der Vertretungstätigkeit berichtet hat. Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft.
114
Die Ergebnisse der Kommunalwahl 2014, wie im Sachverhalt mitgeteilt, und der entsprechenden Stichwahl hat der Zeuge E, Leiter des Personalreferates der Stadt Regensburg, wie dargestellt angegeben. Des Weiteren wurde die Stellungnahme des Rechts- und Regionalreferates vom 20.02.2020 hinsichtlich des Ergebnisses der Kommunalwahl vom 16.03.2014 verlesen.
115
Die Organisation des Wahlkampfes über den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden hat der Angeklagte W in seiner Einlassung dargelegt. Die Angaben sind insofern durch die Zeugin W bestätigt worden, die festangestellte Bürokraft des Ortsvereins Regensburg Stadtsüden war, sowie durch den Zeugen R, dem Bürovorstand des Schatzmeisters der Bundes-SPD, welcher angegeben hat, dass die Abwicklung eines Wahlkampfs über einen Ortsverein eines Stadtverbandes bei der SPD Deutschland zwar sehr unüblich, jedoch nicht unzulässig sei.
116
Die Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben des SPD-Ortsvereins Regensburg Stadtsüden sowie des Eingangs der Spenden ergeben sich zum einen aus den Angaben aus dem Beweisantrag des Rechtsanwalts W1. (Anlage 1 zum Protokoll vom 09.01.2020 (dort Anlagen 1 bis 3), welche im Rahmen des Selbstleseverfahren in das Verfahren eingeführt worden sind. Zum anderen ergeben sich die entsprechenden Zahlen aus dem Bericht der Revision des Parteivorstands der SPD über die Prüfung des Ortsvereins Regensburg Stadtsüden vom 24.06.2016, welcher in der Hauptverhandlung verlesen wurde.
117
Hinsichtlich des gewährten Privatdarlehens der Eheleute W an den SPD-Ortsvereins Regensburg Stadtsüden hat sich der Angeklagte W dahingehend eingelassen, dass das Darlehen von ihnen privat aufgenommen und an den Ortsverein weitergereicht worden sei. Er habe das Darlehen zuerst in Höhe von 5.000,00 € monatlich selbst getilgt. Er habe gehofft, dass er das Geld irgendwann vom Ortsverein wiederbekommen werde. Er habe sich die Tilgung finanziell aufgrund seines guten Einkommens und seines eher bescheidenen Lebensstils auch leisten können. Schwierig sei für ihn die finanzielle Situation erst ab der Trennung seiner Ehefrau im Oktober 2015 geworden. Er habe auch damit gerechnet, dass er das Darlehen nicht vollständig wieder zurückbekommen werde. Es sei von vornherein der Plan von ihm und seiner Ehefrau gewesen, dass er der SPD die noch offenen Beträge spende. Sein Ziel sei es gewesen, den SPD-Ortsverein weiter sowohl für eine ständige Begleitung seiner politischen Tätigkeit als auch für die Unterstützung von anderen Wahlkämpfen fortzuführen.
118
Die Zeugin A2. W ist die Ehefrau des Angeklagten W . Sie hat angegeben, dass sich das Ehepaar im Oktober 2015 getrennt habe, beide jedoch nach wie vor guten Kontakt hätten. Die Zeugin W hat bestätigt, dass Ende des Jahres 2014, Anfang des Jahres 2015 ein Darlehen von ihnen aufgenommen worden sei und zum Teil an den SPD Ortsverein als Darlehen weitergereicht worden sei, welches Ende des Jahres 2019 in eine Spende hinsichtlich noch nicht zurückgezahlter Summen umgewandelt hätte werden sollen. Es sei im Nachgang auch ein Darlehensvertrag mit dem SPD-Ortsverein Stadtsüden geschossen worden. Den genauen Zeitpunkt könne sie nicht mehr sagen. Ihr sei bereits anfänglich bewusst gewesen, dass der größte Teil des Darlehens vom SPD-Ortsverein nicht habe zurückbezahlt werden könne und in eine Spende umgewandelt werden würde. Seit der Trennung im Herbst 2015 habe sie vom Angeklagten U. erhalten. Als Bankmitarbeiterin sei sie grundsätzlich für die Finanzen im Hause W zuständig gewesen. Für Geld und Spenden hätte ihr Ehemann allgemein nicht so großes Interesse gezeigt. Der Angeklagte W habe das Darlehen so gesehen, dass dies finanziell schon stemmbar gewesen sei. Für sie selbst sei es wie ein kalkulierbares unternehmerisches Risiko gewesen. Bis zur Trennung sei die Tilgung des Darlehens immer vom gemeinsamen Konto erfolgt. Die Zeugin bekundete, dass bis zum 30.11.2015 die Tilgung in Höhe von 5.000,00 € vom gemeinsamen Konto erfolgt sei. Die Zeugin hat weiter glaubhaft ausgeführt, dass sie nach der Trennung auch selbst auf eine vollständige Tilgung des Darlehens gedrängt habe. Grund für die Gewährung des Darlehens sei gewesen, dass Kosten aus dem Kommunalwahlkampf 2014 noch offen gewesen seien.
119
Der nachträglich geschlossene und vom Ortsverband angenommene Darlehensvertrag vom 06.03.2015 ergibt sich aus der Akte und ist verlesen worden. Auch die Zeugin W, festangestellte Mitarbeiterin im Büro des SPD-Ortsvereins Regensburg Stadtsüden hat angegeben, dass die finanzielle Situation des Ortsverbands nach der Wahl sehr angespannt gewesen sei. Sie habe den Angeklagten W darauf aufmerksam gemacht, woraufhin es zur Auskehrung des Privatdarlehens der Eheleute W gekommen sei, welches Anfang des Jahres 2016 bis Juni 2016 in Höhe von 25.000,00 € in Rahmen von fünf Zahlungen zu je 5.000,00 € zum Teil zurückbezahlt worden sei. Der Rest sei als Spende umgewandelt worden.
120
Die Vorgehensweise bei Ausstellung von Spendenquittungen und die Stellung der Zeugin A2. W als Kassiererin für den Ortsverband Regensburg Stadtsüden ergeben sich aus den Aussagen der Zeugin A2. W, die angegeben hat, dass sie als Kassier für den Ortsverband tätig gewesen sei und aus den Angaben der Zeugin W, die - wie dargestellt - angegeben hat, dass sie den Eingang der Spenden kontrolliert habe und Spendenquittungen vorbereitet habe. Der Angeklagte W habe keine Blankounterschriften auf Quittungen unterzeichnet. Über die angespannte Finanzsituation des Ortsvereins Regensburg Stadtsüden nach der Wahl und auch wiederum nach Auszahlung des Privatdarlehens aufgrund laufender Kosten wie Löhne und Miete hat die Zeugin W angegeben, dass sie den Angeklagten W auch im Jahr 2015 wieder auf die absehbar schwierige Finanzsituation hingewiesen habe. Sie hat weiter ausgeführt, sie hätte vermeiden wollen, dass es wieder finanziell so eng werde wie im Jahr zuvor. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen.
121
Hinsichtlich der Handlungen der Bundes-SPD hat der Zeuge R, Bürovorstand des Schatzmeisters - entsprechend einem Finanzvorstand - glaubhaft ausgesagt. Er hat angegeben, dass die Bundes-SPD im Gesamten für die Jahre 2011 bis 2016 706.470,00 € an die Bundestagsverwaltung abgeführt habe, um eine mögliche Sanktionierung aufgrund fehlerhafter Rechenschaftsberichte zu vermeiden. Hierbei habe es sich in der Gesamtsumme um diejenigen Spenden gehandelt, die auch Gegenstand der Ermittlungen gewesen seien. Der Zeuge hat ferner erklärt, dass mögliche parteigesetzwidrige Spenden aus den Jahren 2011 bis 2014 Inhalt der jeweils abgegeben Rechenschaftsberichte für diese Jahre gewesen seien. Anders verhalte es sich jedoch für die Rechenschaftsberichte der Jahre 2015 und 2016, da hier die entsprechenden Beträge aus Vorsicht bereits an die Bundestagsverwaltung abgeführt worden seien. Die Spenden dieser Jahre hätten keine Aufnahme mehr in die Rechenschaftsberichte gefunden. Der Zeuge hat angegeben, dass die Bundestags-SPD nicht mit einer weiteren Sanktionierung seitens des Bundestags rechne, da sie unverzüglich und somit rechtzeitig nach Kenntniserlangung -maßgeblich sei die Kenntnis des Bundesvorstandsdie entsprechenden Beträge abgeführt habe. Der SPD sei durch das Handeln des Angeklagten W kein Schaden entstanden. Soweit die Beträge hätten abgeführt werden müssen sei zu sehen, dass im Gegenzug auch entsprechend Leistungen wie Plakate, Beratungsleistungen und auch nicht zuletzt der Wahlerfolg als Gegenleistung vorhanden gewesen seien.
b. Zu festgestelltem Sachverhalt III. 2.: A... / D
122
aa) Hinsichtlich des Geschehensablaufes A. hat sich der Angeklagte W wie folgt eingelassen:
123
Er habe mit mehreren Bauunternehmern Kontakt gehabt. Sein oberstes politisches Ziel sei der Wohnbebauung in Regensburg gewesen. Diese Problematik habe sich bereits seit 2006/2007 deutlich abgezeichnet. Er habe auch häufig Kontakt mit der S GmbH der Stadt Regensburg, den Gebrüdern S, den Bauträgern des Marina Baugebiets, dem anderweitig verfolgten T, dem anderweitig verfolgten D, den Bauunternehmen G sowie der N Bau Genossenschaft - alles Firmen und Personen, die in Regensburg auf dem Bausektor tätig sind - gehabt. Mit dem anderweitig verfolgten D habe er sich ca. einmal pro Quartal ausgetauscht. Dies sei eine übliche Vorgehensweise gewesen. Auch bei anderen Themen wie beispielsweise bei der Bekämpfung der Drogenproblematik habe er sehr häufig Treffen mit den in diesem Bereich tätigen Personen, z.B. DrugStop, wahrgenommen, um planen zu können.
124
In der Stadt R. habe es Anti-Korruptionsrichtlinien gegeben, die erste sei noch vom Oberbürgermeister S erlassen wurden. Die zweite habe er am 01.05.2016 durch Unterschrift in Kraft gesetzt. Bereits als 3. Bürgermeister sei er mit der Problematik Spenden bzw. Korruption befasst gewesen als es um die Frage gegangen sei, ob die Mitarbeiter der Müllabfuhr an Weihnachten Trinkgeld annehmen dürften oder nicht. Er habe sich dafür eingesetzt, dass dies weiterhin möglich bleibe. Bei Entgegennahmen der Spenden an den Ortsverband Regensburg Stadtsüden habe er keine Schwierigkeiten gesehen. Er habe die Spendenquittungen und die Dankesschreiben meist unterschrieben, ohne sich dafür zu interessieren von wem die Spende gekommen sei. Das gesamte Spendenwesen des Ortsvereins habe seine Mitarbeiterin Frau W organisiert.
125
Der anderweitig verfolgte D habe ihm ab dem Jahr 2012 Spenden zusagt. Als Motivation habe er genannt, dass er den Angeklagten W in seiner Art möge sowie von der CSU „die Schnauze voll“ habe. Der Zeuge D habe dann in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils unter der Veröffentlichungsgrenze gespendet, wie er dies bereits Jahre zuvor auch an andere Parteien getan habe. Er habe auch Dritte zu Spenden für ihn animiert. Der Zeuge D habe die Spenden der Dritten koordiniert und habe auch nachgefragt, warum nicht gespendet worden sei. Ein Zwang zur Spende habe nicht bestanden. So habe ein Herr M nicht gespendet, der auf Nachfrage geäußert habe, er wolle an den Angeklagten W nicht spenden, - was für diesen wohl auch zu keinen weiteren Konsequenzen geführt habe. Im Jahr 2014 habe D zu ihm dann gesagt, dass er die Spenden vor der Wahl nicht in der Höhe hätte erbringen können, wie er gewollt hätte, und er habe ihm weitere Spenden für die Zeit nach der Wahl versprochen und zwar für das Jahr 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 50.000,00 €. Er habe den anderweitig Verfolgten D nach der Wahl auch häufiger gefragt, ob diese Zusage noch gelte, was dieser jeweils bejaht habe. Weiter habe ihm der anderweitig Verfolgte D zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt angeboten eine Agenturrechnung des SPD-Ortsvereins in Höhe von 25.000,00 € bis 30.000,00 € zu übernehmen. Er habe nur gesagt, die Agentur solle sich mit ihm, D, in Verbindung setzen. Das Weitere würde der Zeuge D dann selbst mit der Agentur regeln. Er selbst habe von dieser Vorgehensweise noch nie gehört, habe dem jedoch zugestimmt und dem befreundeten Geschäftsführer der Agentur, dem Zeugen F mitgeteilt, dass sich der anderweitig Verfolgte D bei ihm melden werde. Er habe dies anschließend nicht mehr weiter verfolgt. Eine Ausweisung der Spende im Rechenschaftsbericht sei nicht jedoch nicht erfolgt. Ihm sei nun bewusst, dass dies nach dem Parteiengesetz nicht richtig gewesen sei, zu diesem Fehler stehe er.
126
Den Zeugen D habe er persönlich sehr geschätzt. Er sei ein in Regensburg bedeutender Bauunternehmer gewesen, der häufig Projekte in der Stadt Regensburg realisiert habe und auch der Stadt Regensburg wie bei dem beabsichtigten Abriss und der Umverlegung des Kolpinghauses oder bei der Beschaffung von Flüchtlingsunterkünften zu helfen bereit gewesen sei. Er habe sich deshalb bereits in seiner Zeit als dritter Bürgermeister mit dem anderweitig Verfolgten D getroffen und habe sich umfassend von diesem informieren lassen. Er habe ihm auch Hilfe zusagt, falls er einmal Probleme haben sollte. Hierbei habe es sich aber um ein floskelhaftes Angebot gehandelt, welches er jedermann gegenüber geäußert habe. Der Zeuge D habe sich jedoch sehr selten über die Verwaltung beschwert, da dieser gut mit der Stadtverwaltung zusammengearbeitet habe und selbst mit der Verwaltung viel abgestimmt habe. Teilweise sei die Stadtverwaltung von sich aus bei manchen Projekten auch auf private Investoren wie auf den anderweitig Verfolgen D zugegangen.
127
Von dem Projekt A... habe er erstmalig von dem Zeugen D gehört. Aus der Akte ergebe sich, dass dies bei einem Gespräch am 25.10.2014 im Restaurant O gewesen sei, bei welchem auch der Zeuge D, Wirtschaftsreferent der Stadt Regensburg, mit anwesend gewesen sei und der Zeuge D und er wegen des Themas Kolpingshaus gesprochen hätten. Er selbst könne sich an den genauen Anlass nicht mehr erinnern, doch könne dies gut bei diesem Treffen gewesen sein. Der Zeuge D habe zu ihm gesagt, dass er Grundstücke in dem Gebiet „A...e“ habe, welche er arrondieren und entlang der Verbindungsstraße bebauen wolle. Er habe ihm dies auch auf einem Plan gezeigt. Er sei dann selbst zu dem entsprechenden Ort gefahren und habe sich das Gebiet persönlich angeschaut. Er habe das Vorhaben im Lichte der Schaffung von weiterem Wohnraum für vernünftig gehalten und das Projekt befürwortetjedoch gesagt, dass die Verwaltung dies prüfen solle. Zur Planungsreferentin der Stadt Regensburg, der Zeugin S, habe er in der Folge über seine Büroleiterin Frau E ausrichten lassen, dass die Verwaltung das Projekt prüfen solle und wenn es irgendwie möglich wäre, das Projekt genehmigt werden solle. Er habe angegeben, dass das Anliegen wohlwollend zu prüfen sei. Die Zeugin S habe ihn später auf das Projekt angesprochen und mitgeteilt, dass dies schwierig sei, da die Bebauung dort keine Priorität besitze und dies nur im Rahmen einer Ergänzungssatzung möglich sei. Er habe daraufhin zur Zeugin S gesagt, dass die Umsetzung versucht werden solle und sie dies selbst mit dem Investor besprechen solle. Ferner solle sie eine Beschlussfassung für den Stadtrat vorbereiten. Eine Anweisung habe er nicht erteilt. Im Jahr darauf habe ein Mitarbeiter des I, Herr Dr. S gesagt, dass er die Bebauung versprochen habe. Dies stimme jedoch so nicht. Der Zeuge Dr. S habe ihm eine E-Mail geschrieben und er habe ihm zur Antwort gegeben, dass er es prüfen werde, um einen Plan bitte und dann eine Entscheidung fällen werde. Jedoch habe er nicht angegeben in welche Richtung er entscheiden werde. Dies habe auch Dr. S in einer E-Mail an den Zeugen D am 24.10.2015 dann so dargestellt. Am 26.10.2015 habe er über seine Büroleiterin E zu einem Jourfixe am 02.11.2015 geladen. An ein Telefonat mit dem anderweitig verfolgten D in der Woche des 13.10.2015 wegen des Baugebiets A... könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne aber auch nicht ausschließen, dass dies stattgefunden habe. In dem Jour fixe am 02.11.2015 habe die Planungsreferentin S gesagt, dass eine Bebauung trotz des beabsichtigten Landschaftsschutzgebiets möglich sei. Der Zeuge G vom Umweltamt habe mitgeteilt, dass rechtliche Gründe einer Bebauung nicht entgegenstünden, jedoch für das Umweltamt fachliche Gründe bestünden, die eine Bebauung nicht wünschenswert erscheinen ließen. Der Termin zum Jourfixe am 02.11.2015 sei schon seit langen terminiert gewesen. Der anderweitig Verfolgte D habe ihn auch nicht um Hilfe gebeten. Aufgrund des Telefonats mit dem Zeugen Dr. S und der darauffolgenden E-Mail habe er seine persönliche Referentin gebeten, dieses Thema kurzfristig noch auf die Agenda des Jour fixe am 02.11.2015 zu setzen. Auch der Zeuge G sei deshalb mit hinzugeladen worden. Er sei hinsichtlich der Schwierigkeiten aufgrund naturschutzrechtlicher Fragen informiert gewesen. Er habe jedoch die Wohnbebauung, auch wenn es sich nur um einige Häuser gehandelt habe, als übergeordnetes Ziel gesehen. Deshalb habe er das Projekt deutlich befürwortet.
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Die Spenden des anderweitig Verfolgen D im Oktober 2015 hätten nichts mit dem Jour fixe am 02.11.2015 zu tun gehabt. Insbesondere habe er vom Spendeneingang zu diesem Zeitpunkt noch nichts gewusst. Seitdem Jourfixe habe er von diesem Projekt nichts mehr gehört, insbesondere liege bis heute keine Baugenehmigung vor. Der Eingang der Spenden beim Ortsverein im Oktober 2015 veranlasst durch den Zeugen D wäre richtig. Er könne jedoch nicht mehr genau sagen, wann die Spenden eingegangen seien. Grundsätzlich sei es immer so gelaufen, dass er von den Spenden durch die Ortsverbandsmitarbeiterin, der Zeugin W, erfahren habe, sie allein habe die Spenden verwaltet. Sie habe immer von Spenden erzählt, wenn er nachgefragt habe. Er selbst habe die Eingänge jedoch nicht überprüft. Er vermute, dass er bei dem Zeugen D wegen der versprochenen Spenden angefragt habe und dann geleistet worden sei. Er könne jedoch nicht sagen, wann er von den Spenden im Oktober 2015 Kenntnis erlangt habe.
bb) Allgemeine Feststellungen betreffend I /D
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Die Stellung des anderweitig Verfolgten D in seinem Unternehmen ergibt sich aus den Handelsregisterauszügen des Handelsregisters des Amtsgerichts Regensburg HRB, die durch Verlesung eingeführt worden sind. Des Weiteren hat der Zeuge B berichtet, dass er Mitglied des Vorstands des I gewesen sei und dass das I über mehrere Gesellschafter und Gesellschaften verfüge. Er hat ausgeführt, dass die I -Gruppe hauptsächlich im Raum Regensburg und dessen Umland tätig sei, jedoch nicht ausschließlich, sondern auch Projekte in Ingolstadt, München und Oberbayern verwirklicht habe. Des Weiteren hat er berichtet, dass der Zeuge Dr. S an Gesellschaften beteiligt gewesen sei, als Mitglied des Vorstands fungiert habe und Geschäftsführer von einzelnen GmbHs der I -Gruppe gewesen sei. Dr. S sei als Projektentwickler in der Gesellschaft tätig gewesen. Auch der Zeuge D gab an, dass er den entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der I -Gruppe innehatte. Der Tenor des rechtskräftigen Strafbefehls gegen den anderweitig verfolgten D Az. 152 Js 1234/18 wurde mit dem Zeugen D und den Verfahrensbeteiligten erörtert, der Schuldspruch in einer Verfügung des Vorsitzenden vom 18.12.2019 in der Hauptverhandlung wiedergegeben.
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Die in den Jahren 2015 geleisteten Spenden ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Spendenquittungen. Die Zeugin A2. W hat angegeben, dass die Bezeichnungen JW für Joachim W und AW für Anja W stünden, da sie die entsprechenden Unterschriften bei InAugenscheinnahme von einigen Quittungen erkannt habe. Die zehn weiteren Einzelspenden im Jahr 2016 ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des polizeilichen Sachbearbeiters KHK B, der berichtet hat, dass im Jahr 2016 weitere 25.000,- Euro Spenden seitens der I -Gruppe an den SPD-Ortsverband Stadtsüden geflossen seien. Der Zeuge D hat ferner dargelegt, dass er nicht alle Spenden persönlich geleistet habe, sondern dem Angeklagten W die Spenden nur grundsätzlich zugesagt habe. Die Spenden seien dann auch nicht durch ihn persönlich, sondern durch Gesellschaften der I -Gruppe oder über Bekannte und Partner erfolgt. Die Tatsache, dass die Spenden auf Veranlassung des Zeugen D erfolgt sind, ergibt sich auch aus einer im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail des anderweitig Verfolgten D an den Angeklagten W vom 20.11.2012, in der der Zeuge D eine Liste mit den beabsichtigten Spenden und Spendern an den Angeklagten W übersandt hatte, damit dieser den Spendeneingang auch überprüfen konnte. Hierin zeigt sich, dass sich der Zeuge D maßgeblich selbst um die Spendenakquise zugunsten des SPD-Ortsvereins Regensburg Stadtsüden kümmerte bzw. dies seinen Mitarbeitern in Auftrag gab.
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Die Umstände des Kennenlernens des Angeklagten W mit dem Bauunternehmer D im Jahr 2012 haben übereinstimmend sowohl der Zeuge D als auch der Angeklagte W dargestellt. Der Zeuge D hat glaubhaft angegeben, dass ihm der Angeklagte W im Jahr 2012 um Spenden gebeten habe und er zunächst 5.000,00 € persönlich an die SPD gespendet habe. Der Angeklagte W habe ihn dann gebeten, Spenden in Höhe von ca. 60.000,00 € zu leisten. Dies habe er dem Angeklagten W im Grundsatz auch zugesagt, jedoch nicht in der Form, dass er die Spenden persönlich leisten werde, sondern er sich darum bemühen werde, dass Unternehmen der I -Gruppe, Bekannte und Partner die gewünschten Spenden erbringen würden. Auf diese Weise seien in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 27.500,00 € gespendet worden. Dieser Betrag ergibt sich auch aus den eingeführten Spendenquittungen aus den Jahren 2012 und 2013. Der Zeuge D hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte W ihn einmal um eine Übersichtsliste gebeten habe, um überprüfen zu können, ob alle Personen, die Spenden wollten, auch gespendet hätten. Er habe ihm diese Liste auch zugesandt (siehe oben genannte E-Mail) und es habe sich ergeben, dass eine Person von dieser Liste nicht gespendet habe. Man habe bei dieser Person nochmals hinsichtlich der Spende nachgefragt. Aus persönlichen Gründen habe diese Person nicht an den Angeklagten W spenden wollen. Ende Februar, Anfang März 2014, auf jeden Fall vor der Stichwahl, habe ihn der Angeklagte W nochmals um Spenden gebeten. Der Zeuge D hat angegeben, dass er sich aufgrund der ursprünglichen Spendenzusage in Höhe von 60.000,00 € gebunden gefühlt und sich deshalb veranlasst gesehen habe, den noch fehlenden Betrag zu spenden. Der Angeklagte W habe ihm gesagt, dass der Ortsverband offene Agenturrechnungen in Höhe von ca. 30.000,00 € (netto) gehabt habe. Daraufhin habe er zum Angeklagten W gesagt, er solle den Inhaber der Agentur, den Zeugen F, zu ihm schicken und er werde mit diesem eine Lösung finden. Die genaue Abwicklung mit dem Zeugen F habe er dem Angeklagten W jedoch nicht mitgeteilt. Des Weiteren habe er noch eine Spende in Höhe von dreimal 9.000,00 € vor der Stichwahl an den Ortsverein des Angeklagten W veranlasst.
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Die Kammer hält die Angaben des Zeugen D zum Verlauf der Treffen und Spendenzusagen an den Angeklagten W für glaubhaft. Die Angaben haben sich auch durch weitere Beweismittel bestätigt. So hat der Zeuge F als Geschäftsführer der C GmbH ausgesagt, dass seine Agentur mehrere Aufträge für den SPD-Ortsverband Stadtsüden im Wahlkampf 2013/2014 erledigt habe. Eine Forderung in Höhe von 58.000,00 € (brutto) sei noch offen gewesen. Der Angeklagte W habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass das I eine Rechnung in Höhe von 30.000,00 € netto übernehme und er mit dem Zeugen D reden solle. Auch die Zeugin G, Mitarbeiterin der Firma C GmbH hat angegeben, dass verschiedenste Aufträge für den SPD-Ortsverband Stadtsüden im Wahlkampf ausgeführt worden seien und ein Gesamtvolumen von über 50.000,00 € (netto) vorgelegen habe, von denen 30.000,00 € (netto) das I bezahlt hätte. Diese Aussagen stimmen überein mit den Angaben, die der Zeuge D hierzu gemacht hat. Die Angaben des Zeugen D zu dem Erstkontakt mit dem Angeklagten W wurden aus der im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail des Zeugen W vom 27.02.2012 an den Zeugen D mit dem Betreff „Unser Gespräch vor zehn Tagen“ in dem sich dieser für das Gespräch bedankt, weitere Termine vorschlägt und die Bankverbindung mitteilt, bestätigt. Die zeitliche Einordnung des Gespräches des Zeugen D mit dem Angeklagten W in dem unter anderem über die Übernahme der Rechnung von C GmbH gesprochen wurde, ergibt sich aus der verlesenen Mail des Zeugen D an den Zeugen F, dem Geschäftsführer der C GmbH, vom 14.03.2014 um 09:58 Uhr. In der Mail wurde bereits über mögliche Modalitäten gesprochen und dem Zeugen D mitgeteilt, dass ein Budget von 30.000,00 € vorläge. Der Zeuge F gab an, dass das Gespräch mit dem Zeugen D betreffend die Rechnung an diesem Tag oder kurz davor erfolgt sei. Somit kann das Gespräch vor den Wahlen 2014 oder am Wahltag selbst stattgefunden haben. Soweit der Zeuge D über die Leistung der Zahlungen berichtet hat, stimmt dies auch mit den entsprechenden Spendenquittungen überein.
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Die Angaben des Zeugen D über seine Spendenmotivation ergeben sich auch aus einem Mailverkehr des Zeugen D mit seiner Finanzmitarbeiterin, der Zeugin P; vom 14.03.2014. Um 10:11 Uhr schrieb der Zeuge D : „Ich muss bitte an A 5.000,00 € an Herrn W 9.900,00 € spenden. Wie mache ich den Scheisss!!!!“ Daraufhin antwortet die Zeugin P um 10:24 Uhr mit einer Übersicht an bereits geleistete Spenden an die Freien Wähler und an den SPD-Ortsverein Stadtsüden - betreffend die Jahre 2012 bis 2014. Hierauf antwortet der Zeuge D um 10:26 Uhr: „Ok zahlen Sie 9.900,00 € an W über die I AG Bitte“
134
Für die Kammer ergibt sich daraus, dass die Spendenmotivation des Zeugen D nicht nur freigiebige Unterstützung war, sondern die Spendentätigkeit für ihn bereits belastend wurde. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen D über seine Motivation. Der Zeuge D gab an, dass er als verlässlicher Geschäftsmann habe dastehen wollen und er sonst Nachteile befürchtet habe. Der Angeklagte W kannte diesen E-Mail-Verkehr und die darin enthaltene Motivation des anderweitig Verfolgten D allerdings nicht.
cc) Allgemeine Feststellungen Bauprojekt A...:
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Die Umstände des Kaufs der verschiedenen Grundstücke von einer Erbengemeinschaft bei dem Gebiet „A...“ ergeben sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben des Zeugen D zum anderen aus dem eingeführten Notarvertrag des Notars Dr. G in Regensburg (Urkundennummer), aus denen sich auch die Flächen, die landschaftliche Einordnung sowie der Kaufpreis ergibt. Die Einordnung im Flächennutzungsplan als zukünftiges Landschaftsschutzgebiet aus dem Jahr 1983, nochmals überarbeitet im Jahr 2017, haben übereinstimmend und glaubhaft die Zeugen G, Leiter des Umweltamtes der Stadt Regensburg, und die Zeugin H vom Bau- und Planungsamt der Stadt Regensburg berichtet. Der Zeuge G hat angegeben, dass die landschaftliche Einordnung deshalb erfolgt sei, da in der Nähe Orchideen vorhanden seien. Es sei beabsichtigt gewesen, nach Ausbeutung der angrenzenden Grube durch das bestehende Bergbaurecht der Firma R die Flächen zu renaturieren und als Landschaftsschutzgebiet zu gestalten. Seitens des Umweltamtes sei ein Bergbaurecht nicht so eingreifend wie eine tatsächliche Bebauung bewertet worden, da nach Ausbeutung des Bergbaus eine Renaturierung möglich sei, nach einer Bebauung ein nicht mehr abänderbarer Zustand bestehe. Die Zeugin S, Planungsreferentin der Stadt Regensburg, hat bekundet, dass die entsprechenden Grundstücksflächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen würden.
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Die erste Bauanfrage des I aus dem Jahr 2008 ergibt sich aus dem Schreiben der I GmbH, unterzeichnet durch den Zeugen D, vom 23.09.2008. Die entsprechende Ablehnung der Stadt Regensburg ist aus dem Schreiben der Stadt Regensburg - unterzeichnet von der Zeugin S - vom 16.10.2008 zu entnehmen. Die erneute Anfrage des I wurde mit verlesenem Schreiben vom 04.11.2008 an die Planungs- und Baureferentin S gestellt, woraufhin es zu einem persönlichen Gespräch mit dem Zeugen D gekommen war. Dieses folgt aus dem Schreiben des Zeugen D wiederum an die Planungsreferentin S vom 19.11.2008. Mit Schreiben der Stadt Regensburg durch die Zeugin S vom 05.12.2008 wurden Bebauungspläne durch das I erneut abgelehnt. Einer Stellungnahme des Stadtplanungsamts, gezeichnet durch die Zeugin H vom 24.02.2009, ist zu entnehmen, dass maßgeblicher Grund für die Ablehnung die Zuordnung der Grundstücke zum Außenbereich und die widersprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan seitens der Stadt Regensburg waren. Das Schreiben führt weiter aus, dass auch das vorgelegte Lärmschutzgutachten und die naturschutzfachlichen Untersuchungen auf Einschränkungen einer möglichen Bebauung hinweisen würden. Die Bebauung würde die Gefahr begründen, dass eine negative städtebauliche Entwicklung in einem Bereich eingeleitet werden würde, der im Flächennutzungsplan als geplantes Landschaftsschutzgebiet dargestellt wäre.
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Der Verzicht des Bergrechtsinhabers R auf sein Bergrecht hinsichtlich der entsprechenden Grundstücke bei einer Bebauung ist einem Schreiben des Zeugen D an die Zeugin S vom 19.08.2014 zu entnehmen. Die Zeugin S hat in ihrer Zeugenaussage angegeben, dass am 14.10.2014 ein erneutes Auskunftsersuchen des I an das Bauordnungsamt eingegangen sei, in dem die Bebauung der entsprechenden Grundstücke mit sechs Einfamilienhäusern begehrt worden sei. Die Zeugin S hat dargelegt, dass daraufhin dem I am 23.10.2014 erneut die Auskunft erteilt worden sei, dass sich die Flächen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befänden und eine Bebauung großer Flächen nicht in Aussicht gestellt werden könne.
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dd) Entwicklung des Projekts A... im Jahr 2014 Der Zeuge D hat angegeben, dass er am 25.10.2014 den Angeklagten W zusammen mit dem Wirtschaftsreferenten der Stadt Regensburg, den Zeugen D, in dem Restaurant O getroffen habe und man sich über verschiedene Projekte unterhalten habe. Hierbei habe er den Angeklagten W auch auf das Projekt „A...“ angesprochen und seine Argumente für eine Bebauung dargelegt. Der Angeklagte W habe sich die Ausführungen angehört und habe gesagt, dass er sich darum kümmern werde. In einer E-Mail der Zeugin S an eine Mitarbeiterin der Stadt Regensburg namens F vom 24.11.2014 mit dem Betreff „A...“ und der Wichtigkeit Hoch schreibt diese: „… ich würde gerne mit Ihnen über die Bebauungsmöglichkeit A... sprechen: Ca. 4 EFH. D1 bittet darum, diese Bebauung zu ermöglichen - ich versuche einen Plan zu organisieren … B-Plan? § 34 BauGB?“ Die Bezeichnung D1 steht nach Angaben des Angeklagten W und der Zeugin S verwaltungsintern für den Oberbürgermeister. Auch hat die Zeugin S berichtet, dass sie am 12.11.2014 bei einem Jourfix mit dem Angeklagten W das Thema „A...“ angemeldet habe. Der Jourfix sei allerdings aufgrund Zeitmangels dann nicht zustande gekommen.
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Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte W sich nach dem Gespräch im O am 25.10.2014 mit dem anderweitig Verfolgten D, zunächst ohne konkret in den Verwaltungsablauf einzugreifen, dafür eingesetzt hat, dass das Projekt trotz der jahrelangen ablehnenden Haltung der Stadtverwaltung ermöglicht werden sollte. Die Zeugin S hat angegeben, dass sie in der Folge am 22.11.2014 eine E-Mail an das I gesandt habe, dass eine Bebauung nach § 35 BauGB nach wie vor nicht möglich sei und ein Bebauungsplan bzw. eine Arrondierungssatzung erforderlich sei, diese allerdings aufgrund der geringen Anzahl von Häusern (6-8) keinerlei Priorität habe. Dieser Inhalt der Aussage bestätigt sich auch durch die eingeführte E-Mail der Zeugin S an die Zeugin H vom 01.12.2014. In dieser E-Mail fragt sie an, wie eine Ergänzungssatzung aussehen könne und erklärt, dass sie dem Zeugen D keine Hoffnung auf vorrangige Bearbeitung gemacht habe. Die Zeugin S hat ferner angegeben, dass es am 08.12.2014 zu einem Jourfix mit dem Angeklagten W gekommen sei. Hierbei habe der Angeklagte W noch einmal deutlich gemacht, dass das Projekt in Form einer Ergänzungssatzung oder ähnlichem fortgeführt werden solle. Sie habe jedoch angemerkt, dass das Projekt nicht priorisiert sei, das habe der Angeklagte W auch akzeptiert. Dies habe sie dann auch dem I mitgeteilt und der Zeuge D habe dies akzeptiert. Dies bestätigt sich auch durch die Angaben des Zeugen D, der berichtet hat, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass im Rahmen einer Arrondierungssatzung bzw. Ergänzungssatzung das Projekt umgesetzt werden könne, allerdings zeitlich keine Priorität bestehe. Er habe daraufhin das Projekt „A...“ seinem Mitarbeiter Dr. S übergeben. Die Zeugin S hat ferner angegeben, dass sie nochmals am 17.12.2014 eine E-Mail geschrieben habe mit dem Inhalt, dass der Angeklagte W die Bebauung sehr befürworte und sie klar gemacht habe, dass dies allerdings keine hohe Priorität bei der Stadtverwaltung habe.
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ee) Entwicklung des Projekts „A...“ im Jahr 2015 Hinsichtlich der Abläufe im Jahr 2015 hat der Zeuge G, Leiter des Umweltamtes der Stadt Regensburg, glaubhaft mitgeteilt, dass der Umweltreferent und 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg, der Zeuge H, bei einem Jour fix über das Gebiet „A...“ habe sprechen wollen. Die Bebauung dieses Gebietes sei bereits seit 2010 im Gespräch gewesen. Der Zeuge H habe ihn um Unterlagen gebeten. Eine Mitarbeiterin des Zeugen G, Frau T, Sachbearbeiterin im Umweltamt, habe in einer E-Mail die fachliche Situation von Seiten des Umweltamts zusammengefasst. Aus dieser E-Mail vom 18.07.2015 von der Bearbeiterin T an den Mitarbeiter R ergibt sich, dass das Umweltamt weiterhin einer Bebauung im Außenbereich an dieser Stelle sehr kritisch gegenüberstand. Als Gründe sind in dieser E-Mail aufgeführt, dass das geplante Landschaftsschutzgebiet weiterverfolgt werden solle, sich die Grundstücke im Außenbereich befänden und man aufgrund Gleichbehandlungsgrundsätzen bei der Zulassung einer Bebauung Probleme hätte, eine saubere Ortsabrundung zu gestalten. Des Weiteren ergäben sich mögliche Probleme hinsichtlich der Statik aufgrund der Bodenbeschaffenheit, Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der benachbarten Tongrube und der Autobahn sowie einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, da das Gebiet an Hanglage liege und somit gut einsehbar sei. Auf dieser E-Mail ist weiter ersichtlich ein handgeschriebener Zettel unter anderem mit den Worten „Einbeziehungssatzung möglich??? 27.07.2015 Thema Aufarbeiten für R6, … Verfahren -> Planungsvertrag! Gutachten usw. Checkliste“.
141
Der Inhalt dieser E-Mail bestätigt die Angaben des Zeugen G, dass im Juli 2015 das Thema „A...“ wieder im Gespräch seitens des Umweltamts war und weitere Informationen angefordert wurden. Der Zeuge G hat ferner glaubhaft angegeben, dass er sich mit seinem Vorgesetzten, dem 3. Bürgermeister H, beim nächsten Jour fix am 10.08.2015 erneut über die Sache unterhalten habe. Am 10.09.2015 habe eine Mitarbeiterin von ihm eine E-Mail von Dr. S bekommen, in der dieser dargestellt habe, dass nur eine geringe Bebauung beabsichtigt sei und somit nur geringe Eingriffe zu erwarten seien. Einer E-Mail des Zeugen R - Mitarbeiter der Stadt Regensburg - vom 09.09.2015 an den Zeugen G mit dem Betreff „A...“ ist zu entnehmen, dass Unterlagen zum Vorhaben „A...“ zur Kenntnis geschickt worden sind. Der Zeuge R gab an, dass vor Einleitung eines entsprechenden Verfahrens (Bauleitplanung) verwaltungsintern eine Abstimmung erfolgen sollte. Das Umweltamt würde aufgrund des geplanten Landschaftsschutzgebietes eine Bebauung sehr kritisch sehen. Des Weiteren ist ein handschriftlicher Vermerk auf der ausgedruckten E-Mail ersichtlich mit einem Vermerk eines Telefonats vom 10.09.2015 mit Herrn G mit dem Inhalt „-n.R. mit Herrn H (D3) wird Thema doch etwas kritisch gesehen; - Abstimmung mit D1 (Anmerkung: D1 steht für Oberbürgermeister) nach Ortsbesichtigung usw. intern; - weitere Schritte derzeit nicht sinnvoll, ggf. Entscheid durch D1 usw. FNP Änderung usw.; -derzeit kein Abstimmungstermin mit Amt 31 sinnvoll, da Verwaltung sehr kritisch sieht!“ Nach dem Telefonat am 10.09.2015 zwischen dem Zeugen G und dem Mitarbeiter des I Dr. S hat dieser auch noch eine E-Mail am 10.09.2015 um 16:26 Uhr an den Zeugen G versandt, in dem er auf dieses Telefonat Bezug nimmt und die Argumente des I nochmals darstellt. Der Zeuge G hatte berichtet, dass er aufgrund dieses Gesprächs und der E-Mails den Sachverhalt dann dem Umweltreferenten, dem Bürgermeister H, mitgeteilt habe. Das Umweltamt habe bis zu diesem Zeitpunkt immer dieselbe Haltung eingenommen. Aus diesem E-Mail-Verkehr und den Vermerken ergibt sich, dass das Vorhaben in Diskussion war, das Umweltamt und weitere Abteilungen der Stadtverwaltung dem Vorhaben ablehnend gegenüberstanden und eine Entscheidung seitens der Stadtspitze erwartet wurde.
142
Der Zeuge G hat weiter berichtet, dass am 26.10.2015 eine E-Mail der persönlichen Referentin des Oberbürgermeisters W eingegangen sei mit dem Inhalt, dass D1 einen Lösungsvorschlag für die Ermöglichung des Bauvorhabens wünsche. Die E-Mail vom 26.10.2015 der Zeugin E, persönliche Referentin des Angeklagten W, unter anderem an den Zeugen G und die Planungsreferentin S lautet: „Sehr geehrter Frau S, sehr geehrter Herr G, anbei erhalten Sie ein Schreiben des I Bebauung „A...“. D1 bittet darum bis zum Jour fix am 02.11.2015, 08:30 Uhr, einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, wie das Vorhaben des I ermöglicht werden kann. …“ Ein handschriftlicher Vermerk auf dieser E-Mail vom 27.10.2015: „R. von Frau H : „Sachverhalt unverändert! - Amt 31 negative Beurteilung - geplante LSG“. Per E-Mail angehängt ist wiederum die E-Mail des Dr. S an den Zeugen G . Der Zeuge G hat ferner berichtet, dass er diese Einladungs-E-Mail an die Mitarbeiter des Umweltamts mit dem Hinweis weitergeleitet habe, dass bis jetzt eine ablehnende Haltung des Umweltamts vorliege. Er habe sodann zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt vor dem 02.11.2015 mit Mitarbeitern des Umweltsamts eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Eine Änderung der ablehnenden Haltung durch das Umweltamt aus fachlichen Gründen habe sich jedoch nicht ergeben. Die Mitarbeiterin T habe dann die Argumente noch einmal zusammengefasst. Dies ergibt sich auch durch die eingeführte E-Mail der Mitarbeiterin T vom 29.10.2015 unter anderem an den Zeugen G, in dem sie das Ergebnis der Ortseinsicht nochmals zusammengefasst hat. Sie beschreibt hierbei, dass im derzeit gültigen Landschaftsplan einzelne Flächen als ökologisch wertvolle Landschaftsteile beschrieben seien, die die übergeordnete Grünverbindung im Stadtgebiet darstellen würden und grundsätzliche Bedeutung für Luftausgleich, Klima und Emissionsschutz hätten. Des Weiteren wird in der E-Mail noch einmal angeführt, dass nach dem Bergbau eine Renaturierung möglich wäre. Eine Bebauung würde die Flächen versiegeln und die Landschaft zersiedeln. Die Abbauflächen seien auch zum Teil artenschutzrechtlich sehr interessant. Des Weiteren fügte sie ein, dass D1 die Bebauung wolle und man zumindest einige Punkte hierbei beachten müsse wie den Schutz seltener Artengruppen wie Gelbbauchunken, Zauneidechsen und Wiesenbrüter. Zudem müsste das Thema Eingriffsausgleich bei der Ortsabrundungssatzung berücksichtigt werden.
143
Der Zeuge G hat ausgeführt, dass er zu dem Jour fix am 02.11.2015 mit hinzugeladen worden sei. Er habe dann bei TOP 1 „A...“ die ablehnende Haltung des Umweltsamts aus fachlicher Sicht vorgetragen. Inhalt des Vortrags seien weniger rechtliche Probleme gewesen, diese hätten dem Vorhaben nicht zwingend entgegengestanden, sondern eben fachliche Argumente. Der Angeklagte W habe dann die Entscheidung getroffen, dass das Projekt fortgeführt werden solle und sei den Einwänden der Verwaltung nicht gefolgt. Er habe das dann akzeptiert, da ihm klar sei, dass eine politische Entscheidung zu akzeptieren sei. Die Abwägung im förmlichen Verfahren sei eben Sache der Politik, er könne nur die fachlichen Argumente seines Fachbereichs vortragen. Inhaltlich sei er jedoch - so wie die Mitarbeiter des Umweltamts - bis jetzt der Meinung, dass eine Bebauung an dieser Stelle auf Grund von Umweltbelangen nicht wünschenswert sei. Nach dem 02.11.2015 sei dann klar gewesen, dass die Ortsabrundungssatzung erstellt werden solle. Das geplante Landschaftsschutzgebiet müsse insofern umgeplant werden.
144
Die Kammer hält die Aussagen des Zeugen G für glaubhaft. Der glaubwürdige Zeuge hat nach seiner Erinnerung den Ablauf der Dinge und die Ansicht des Umweltamts dargestellt. Seine Aussage wird auch durch den eingeführten E-Mail-Verkehr gestützt.
145
Der Zeuge D hat angegeben, dass es auch nach der Wahl des Angeklagten W zum Oberbürgermeister ab dem 01.05.2014 zu weiteren, wenn auch unregelmäßigen Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten W gekommen sei. Er selbst habe die Zusage zur Unterstützung an den Angeklagten W nicht nur in finanzieller Hinsicht verstanden, sondern auch so, dass er diesen vielfältig, z.B. mit Informationen über den Immobilienmarkt unterstützen werde. Er habe vom Angeklagten W auch eine Übersicht der Bau- und Wohnprojekte der I -Gruppe, der Mitbewerber und der Positionen, bei denen er Potential gesehen habe, übergeben. Bei einem Treffen am 28.07.2015 habe ihn der Angeklagte W nochmals auf seine Spendenzusage aus den Jahren 2012 und 2014 hin angesprochen. W habe berichtet, dass der Wahlkampf viel teurer als gedacht geworden sei und dass er weiterhin ein Wahlkampfbüro betreiben wolle. Hierfür würden im Ortsverband ca. 150.000,- bis 200.000,- Euro fehlen. Er habe daraufhin dem Angeklagten W konkret für Ende des Jahres 2015 Spenden in Höhe von 50.000 Euro und für das Jahr 2016 nochmals 50.000 Euro zugesagt. Als Spendenmotivation hat der Zeuge D angegeben, dass als verlässlicher Partner gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt Regensburg habe dastehen wollen. In seinem Gewerbe gehe es maßgeblich um Vertrauen. Er habe befürchtet, dass er - wenn er seine Zusagen nicht einhalte - negative Folgen erfahren müsse wie etwa, dass seine Argumente vom Oberbürgermeister nicht mehr gehört werden würden oder er keinen Zugang und keine Termine beim Oberbürgermeister W mehr bekommen würde. Der Zeuge D hat ausgeführt, dass er bereits eine Meinungsverschiedenheit mit dem Angeklagten W gehabt habe und gemerkt habe, wie es sein könne, wenn man Differenzen mit dem Angeklagten W habe. Es sei damals um ein Haus in der Regensburger Innenstadt in der Wahlenstraße gegangen, welches die I -Gruppe habe erwerben wollen. Eine solche Situation habe er nicht nochmal erleben wollen. Nach dem Treffen am 28.07.2015 habe ihn der Angeklagte W zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Oktober 2015 nochmals nach dem Verbleib der Spenden gefragt, da er noch keinen Eingang für das Jahr 2015 hätte verzeichnen können. Der Zeuge D hat angegeben, dass er sodann am 11.10.2015 eine E-Mail an seine Mitarbeiterin, die Zeugin P geschickt habe, in der er angefragt habe, ob nun schon gespendet worden sei. Dies habe er deshalb gemacht, um bei weiteren Nachfragen des Angeklagten W in einem beabsichtigten Telefonat betreffend das Projekt A... diesem Antwort geben zu können.
146
Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Nachfrage des Angeklagten W über den Verbleib der zugesagten 50.000,- Euro im Jahr 2015 im Zeitraum zwischen der Spendenzusage vom 28.07.2015 und der Nachfrage des anderweitig Verfolgen D am 11.10.2015 bei der Zeugin P erfolgt war. Der Zeuge D hatte auch spätestens seit September 2015 Kenntnis davon, dass es bei dem Projekt „A...“ zu Schwierigkeiten für die I -Gruppe kommen könnte. Aus einer im Selbstleseverfahren eingeführten E-mail vom 19.09.2015 an den Projektentwickler Dr. S ergibt sich, dass kurz zuvor ein Mitarbeiter des I mit der Stadt wegen des Gebiets „A...“ telefoniert hatte und das Umweltamt eine sehr negative Stellungnahme abgegeben hatte. Wesentlicher Inhalt der Mail: Es sei sehr schlecht, „wenn mal was Schriftliches da sei, bekomme man es nicht weg“. Des Weiteren forderte er den Zeugen Dr. S auf, dass dieser kein Wort zu niemanden sagen solle, dass (er) D es wisse. Weiter führte der Zeuge D in der Mail aus: „auch aus diesem Grunde wäre es wichtig (gewesen) zu der Stellungnahme über einen Termin beim Umweltamt zuvorzukommen. Auch ein Bürgermeister wird sich über eine gefasste Meinung der Verwaltung nicht hinwegsetzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass G dich auf die Wartebank gesetzt hat, damit der Elfmeter sitzt. Hast du ihn erreicht? Bitte unbedingt einen Termin (endlich) zu vereinbaren, sonst haben wir keine Chance mehr!“. Aus einer ca. zwei Stunden nachfolgenden E-Mail des Zeugen D an den Zeugen Dr. S ergibt sich nochmals folgende Aufforderung: „… Wir brauchen einen Termin beim Umweltamt. Das ist wichtig. Ist echt mittlerweile - durch die Stellungnahme - ein Problem. Es kann sein, dass uns G hier dann - durch die Wartebank - und ausgetrickst hat.“ Der Mitarbeiter des I Dr. S schrieb in einer Mail am 09.10.2015 um 10:55 an den Zeugen D unter den Betreff BGM H wegen Grundstücke A...: „Sachstand: - wenn das fürstliche Haus der Stadt Regensburg mit Frist heute nicht die Grundstücke am Pürkelgut zusagt dann ist das Projekt Landesgartenschau gestorben - H geht davon aus, dass das kommt - im Falle der Grundstücke A... möchte der OB das selber machen. Wir (damit du) sollst ihn ansprechen. Er möchte das nicht in irgendeinem Zusammenhang stehen lassen.“ Aus diesem vorgelegten E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass der Zeuge D ab Mitte September wusste, dass es zu weiteren Schwierigkeiten bei der Bebauung der Grundstücke „A...“ kommen würde.
147
Der Zeuge D gab zudem an, dass er im September 2015 von seinem Mitarbeiter Dr. S erfahren habe, dass die Stadtverwaltung, insbesondere das Umweltamt, weiter Bedenken hinsichtlich einer Bebauung bei dem Gebiet „A...“ habe (s. o). In der bereits oben dargestellten E-Mail des Mitarbeiter Dr. S an den Zeugen D vom 09.10.2015 ergibt sich, dass der 3. Bürgermeister H dem Mitarbeiter Dr. S gesagt hatte, dass das Gebiet „A...“ der OB selber machen wolle. Der Zeuge D solle ihn ansprechen. In der Antwort E-Mail des Zeugen D an den Mitarbeiter Dr. S vom 09.10.2015 um 11:50 Uhr schreibt dieser: „Was soll das denn wieder? Das mit der Frist war doch immer bekannt. Und mit dem OB hatte ich schon gesprochen …“.
148
Am 11.10.2015 schrieb Dr. S an den Zeugen D mit dem Betreff „OB A...“ eine Mail mit folgendem Inhalt: „Hallo Thomas (D), in der Sache A... werte ich die jetzige Situation wie folgt: der OB wird ohne eine „runde Sache“ aus einem (faktischen) Landschaftsschutzgebiet kein Wohngebiet machen. Das ist grundsätzlich wie auch jetzt in der momentanen speziellen Situation in R ausgeschlossen. - Ich persönlich glaube auch nicht mehr an irgendwelche dir gegebenen Zusagen oder sonst was in der Art. (Und möglicherweise sind irgendwelche Zusagen ja mittlerweile aufgebraucht von deinen vielen anderen Projekten, die alle irgendwo schwierig sind.) -Also muss man ihm und damit der Stadt, dazu was Besonderes bieten, das ist soweit klar: + entweder Pürkelgutdeal, aber das scheint ja jetzt erledigt zu sein oder + Konzept A... 1. Entweder Asylbewerberheim oder Asylantenwohnungen (Seehofer) oder öffentlich geförderten Wohnraum oder direkt Sozialwohnungen. 2. Dann kann die Stadt in Regensburg Westen (teuerstes Viertel) und dann noch in dieser Lage was Soziales vorweisen. 3. Wir brauchen nur diesen BV (das wird zwischen 3.000 und 4.000m² BBL benötigen), dann für uns selbst 2.000 qm Fläche für „freies“ Wohnen. Entweder jetzt gleich oder halt zu einem späteren Zeitpunkt. Und zwar auf dem Grundstück runter zur R straße. Ergebnis: Mit dem Verkauf der Fläche für „freies Wohnen“ ist das Grundstück bezahlt; die Wohnungen behalten wir im Bestand und kriegen wir sicherlich sauber finanziert. WIN-WIN-Situation für alle. Ich werde höchstwahrscheinlich in den nächsten zwei/drei Wochen einen Termin beim OB haben (in einer anderen Angelegenheit) und werde das ansprechen - es sei denn, du hast eine andere Lösung, die belastbar genehmigt ist bzw. ich bin bei entsprechenden Gesprächen dabei. Roland“.
149
Der Zeuge D schrieb daraufhin an den Mitarbeiter Dr. S am 11.10.2015 um 15:12 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „AW OB A...“: „Das Thema ist eigentlich schon erledigt: Bei der Wahl hat er mir das versprochen. Er hat mir seine Hilfe angeboten. Bis dato habe ich kein einziges Mal ihn um etwas gebeten, kein einziges Mal angerufen usw. das weiß er. Also ich muss mit ihm jetzt reden und ihn daran erinnern …“
150
Aus diesem E-Mail-Verkehr ergibt sich für die Kammer, dass es innerhalb des I übereinstimmende Ansicht war, dass man Hilfe seitens des Stadtoberhaupts zur Verwirklichung des Bauprojekts benötigte.
151
ff) Telefonat in der Woche 13.10.2015 zwischen W und D Der Zeuge D hat angegeben, dass er in der Woche des 13.10.2015 den Angeklagten W telefonisch wegen des Bauvorhabens „A...“ kontaktiert habe. Er habe von den Problemen mit dem Umweltamt und dem Gespräch mit dem Umweltamt berichtet und auch dem Angeklagten W gesagt, er brauche seine Hilfe. Der Abschluss dieses Projekts „A...“ sei ihm persönlich sehr wichtig. Der Angeklagte W habe ihm zugesagt, dass er sich um die Sache kümmere, habe jedoch keine konkrete Zusage gemacht. Über Spenden sei in diesem Telefonat nicht gesprochen worden.
152
Die Kammer ist überzeugt, dass dieses Telefongespräch tatsächlich stattgefunden hat. Der Angeklagte W hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich an dieses Gespräch nicht mehr erinnern könne, jedoch nicht ausschließen könne, dass es stattgefunden hat. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge D in seinen Einlassungen, die er über seine Verteidiger als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren abgegeben hat, nicht konstant von diesem Telefonat berichtet hat. In dem auszugsweisen eingeführten Entwurf einer ersten Einlassung vom 01.03.2017 hat der damals Beschuldigte D angegeben, dass er die Orientierung über die Spendenzahlungen des I verloren habe und deshalb bei der Buchhaltung angefragt habe, was jetzt an wen und wie gespendet worden sei. Auf die Anfrage des Angeklagten W, dass er auch in den nächsten Jahren sein Wahlkampfbüro mit seinem Mitarbeiterstab halten wolle, habe er ausgeführt, dass er mehr als 50.000,00 € per anno für politische Spenden das I nicht leisten könne. Er habe das finanzielle Engagement für die SPD bzw. den Angeklagten W unabhängig vom Wahlkampf gesehen, da er die politische und gesellschaftliche Haltung der SPD in Regensburg habe unterstützen wollen. Die Höhe der Zuwendungen habe er im Zusammenhang mit anderen Spenden und Sponsoring gesehen. Von der desolaten Finanzlage der SPD hätte er keine Ahnung gehabt. In der zweiten Einlassung vom 13.11.2017 hatte der damals Beschuldigte D angegeben, dass er auf die E-Mail des Dr. S diesem mitgeteilt habe, dass er mit dem OB das Projekt „A...“ schon besprochen habe. Hier habe er das Gespräch am 25.10.2014 gemeint. Ein weiteres Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten W bezüglich „A...“ hätte in der Folgezeit nicht stattgefunden. In der letzten Einlassung vom 15.11.2017 - der damals Beschuldigte D befand sich seit dieser Zeit in Untersuchungshaft - hat der damals Beschuldigte D über seine Verteidiger angegeben, dass D zwischen dem 08.10.2015 und 11.10.2015 die Mitarbeiterin P angewiesen habe, die für das Jahr 2015 zugesagten Spenden zu überweisen. Soweit er in einer E-Mail hingewiesen habe, dass er mit dem Angeklagten W schon gesprochen habe, habe er die Besprechung vom 25.10.2014 gemeint. Allerdings habe er in der Woche nach dem 13.10.2015 erneut mit dem Angeklagten W wegen des Projekts „A...“ telefoniert. Hierbei habe er ihm gesagt, dass das Projekt für ihn wichtig sei und dass er seine Hilfe benötige. Er habe auch gute Gründe erläutert, warum die naturschutzrechtlichen Bedenken gelöst werden könnten. Der Angeklagte W habe sich dies angehört, aber dazu nichts gesagt.
153
Die Kammer hat die Aussage des Zeugen D im Hinblick auf ihre Genese einer umfassenden Würdigung unterzogen. Im Zuge dessen haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Angaben des Zeugen D zu dem von ihm geschilderten Telefonat um den 13.10.2015 von Seiten der Ermittlungsbehörden durch ein bewusstes Ausnutzen der Inhaftierung des damals Beschuldigten D „abgepresst“ worden sind und der Zeuge im Zuge der jetzigen Hauptverhandlung gemeint hat, hiervon nicht mehr abweichen zu können.
154
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zeuge D im Ermittlungsverfahren zum Teil widersprüchliche Angaben getätigt hat. Nach der Inhaftierung des Zeugen D am 06.11.2017 hat dieser am 13.11.2017, vertreten durch seine Verteidiger, gegenüber der Staatsanwaltschaft Regensburg eine schriftliche Einlassung zur Sache getätigt. In dieser schriftlichen Einlassung stellt der Zeuge D weitere Gespräche mit dem Angeklagten W in Sachen A... nach dem 11.10.2015 ausdrücklichen in Abrede. Aus einem Vermerk der ermittelnden Staatsanwältin vom 14.11.2017 geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg dem damals Beschuldigten D im Falle einer umfassenden Einlassung eine Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Aussicht gestellt habe. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestünden aber bei Prüfung der vorliegenden Stellungnahme vom 13.11.2017 noch erhebliche Lücken und Diskrepanzen zu den bislang vorliegenden Ermittlungsergebnissen. Mit weiterem Schriftsatz der Verteidigung vom 15.11.2017 führte der Zeuge D daraufhin unter anderem ergänzend aus, dass es in der Woche nach dem 13.10.2015 das besagte Telefonat mit dem Angeklagten W über das Projekt A... gegeben habe. In der Folge hielt der Zeuge D im Rahmen weiterer Vernehmungen und schließlich auch in der gegenständlichen Hauptverhandlung an dem Gespräch in der Woche des 13.10.2015 fest.
155
Der Zeuge D hat im Hinblick auf die dargelegte Diskrepanz im Hinblick auf das Telefonat in der Woche des 13.10.2015 unumwunden eingeräumt, dass er zunächst im Schriftsatz seiner Verteidiger vom 13.11.2017 beschönigende Angaben getätigt habe. Er habe diese dann in dem weiteren Schriftsatz vom 15.11.2017 wahrheitsgemäß korrigiert. Er habe sich hierbei nicht von Seiten der Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt gefühlt, wenngleich ihm natürlich bekannt gewesen sei, dass seine Einlassung Grundlage einer möglichen Außervollzugsetzung oder Aufhebung des Haftbefehls sein wird.
156
Die Kammer sieht aufgrund der vorgenannten Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der Ermittlungsbehörden in unlauterer Weise auf den Zeugen D eingewirkt worden wäre. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft Regensburg mitteilt, im Falle einer werthaltigen Einlassung die Haftgründe neu bewerten zu wollen. Dem Vermerk der ermittelnden Staatsanwältin kann die Schaffung einer nötigungsgleichen Drucksituation ebenso wenig entnommen werden wie der Schilderung des Zeugen D selbst. Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg von dem Zeugen D eine ganz bestimmte und möglicherweise für den Angeklagten W belastende Einlassung wollte, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge D hat sich im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung durchweg als glaubwürdiger Zeuge präsentiert und auch hinsichtlich des Telefonats in der Woche des 13.10.2015 glaubhafte Angaben getätigt. Das Verfahren gegen den Zeugen D war im Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kammer bereits rechtskräftig abgeschlossen, von dem Aufrechterhalten einer zuvor getätigten falschen Aussage hätte der Zeuge D keinen Vorteil mehr. Ferner ist insoweit auch in den Blick zu nehmen, dass der Zeuge D hinsichtlich des Gesprächs in der Woche des 13.10.2015 für den Angeklagten W auch entlastende Angaben getätigt hat. Insbesondere hat er behauptet, die im Oktober 2015 geleisteten Spenden im Zuge dieses Telefonats in der Woche des 13.10.2015 nicht ausdrücklich mit dem Vorhaben A... verknüpft zu haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge D zum Zeitpunkt einer jeden Einlassung von seinen Verteidigern Dr. G, Dr. P und D anwaltlich vertreten wurde. Die Kammer hält es für fernliegend, dass der Zeuge nach anwaltlicher Beratung unwahre belastende Aussagen getätigt hat, selbst wenn er sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befand. Die Genese des Einlassungsverhalten des damals Beschuldigten D ist nach alledem zur Überzeugung der Kammer nicht dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in der Hauptverhandlung zu erschüttern.
157
Der Zeuge D unterlag zudem bei seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren nicht der prozessualen Wahrheitspflicht, sehr wohl jedoch als Zeuge in der Hauptverhandlung. Der Zeuge D wurde auch ordnungsgemäß auf seine Wahrheitspflicht hin belehrt und hat unter Wahrheitspflicht nachvollziehbar ausgeführt, dass es zu einem Telefongespräch mit dem Angeklagten W um den 13.10.2015 gekommen sei. Der Zeuge konnte hierbei auch Details nennen, wie zum Beispiel, dass Probleme mit dem Umweltamt erörtert worden seien. Er gab auch entlastende Dinge an, wie dass in diesem Telefongespräch nicht über Spenden gesprochen worden sei und der Angeklagte W keine konkrete Zusage getätigt habe. Das Gespräch fügt sich ferner zwanglos in die Übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme ein, die für das tatsächliche Stattfinden des Gesprächs sprechen. Aus einem E-Mail-Verkehr des Mitarbeiters Dr. S an den Zeugen D vom 23.10.201/24.10.2015 ergibt sich Folgendes: Am 23.10.2015 um 11:10 hat der Zeuge Dr. S dem Zeugen D mitgeteilt, dass er mit dem OB telefoniert habe. Der Zeuge D fragte am 24.10.2015 um 10:00 Uhr beim Mitarbeiter Dr. S an: „Und was hat er gesagt?“ Daraufhin antwortete der Mitarbeiter Dr. S dem Zeugen D am 24.10.2015 um 10:10 Uhr wie folgt unter dem Betreff: AW Baurecht Grundstücksflächen A...: „Das E-Mail ist das Ergebnis des Telefonats. Er hat gesagt, ich solle ihm eine E-Mail mit dem Lageplan etc. schicken, dann würde das jetzt ganz schnell entschieden werden … (Allerdings hat er nicht gesagt, in welche Richtung …) … und dann habe ich ihm das Anliegen „A...“ gesagt; das wusste er sofort und hat mir das mit der E-Mail gesagt… that´s it.“
158
Auch die Angaben des Zeugen D, dass er am 11.10.2015 bei der Mitarbeiterin P nachgefragt habe, wie der Spendenstand sei, um bei Nachfragen des Angeklagten W dies beantworten zu können (dies war zwei Tage vor dem Telefonat in der Woche des 13.10.2015) spricht dafür, dass der Zeuge D ein derartiges Gespräch geplant hatte. Die nochmalige Nachfrage bei der Zeugin P wegen der Spende am 21.10.2010 fügt sich auch in das Bild ein, dass in der Woche des 13.10.2015 der Angeklagte W zugesagt hat, er werde sich darum kümmern, sodass der Zeuge D weiterhin bemüht war, auch seinen Teil der Zusage einzuhalten und die Spenden tatsächlich auch zu leisten. Des Weiteren ergibt sich auch aus der E-Mail des Zeugen D an den Mitarbeiter Dr. S (s. o.), dass dieser beabsichtigt hatte, mit dem Angeklagten W zu sprechen und ihn nun um seine Hilfe zu bitten, was er vorher noch nie getan habe.
159
In der Gesamtschau all dieser Punkte hat die Kammer keinen Zweifel, dass es zu diesem Telefongespräch mit dargelegtem Inhalt tatsächlich gekommen war, zumal auch der Angeklagte W über seine Büroleiterin E am 26.10.2015 für den Jourfix am 02.11.2015 äußerst zeitnah das Thema „A...“ unter TOP 1 setzte.
gg) Ermessensentscheidung des Angeklagten W im Jour fix am 02.11.2015
160
Die Kammer hält auch die Angaben des Zeugen G für zutreffend, wonach der Angeklagte W in dem Jourfix am 02.11.2015 entschieden habe, dass die Bebauung durch die Vorbereitung einer Ortsabrundungssatzung ermöglicht werden sollte. Soweit die Zeugin S in ihrer Aussage angegeben hat, dass sie den Wortlaut der Einladungsmail vom 26.10.2015 „einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, wie das Vorhaben des I ermöglicht werden kann“, so verstanden habe, dass damit die Entscheidung vollkommen offen gehalten werden sollte, folgt die Kammer dem nicht. Es ist zu sehen, dass der Angeklagte W Leiter und Vorgesetzter der Verwaltung ist. Die Verwaltung hat sich somit grundsätzlich nach den Maßgaben des Oberbürgermeisters zu richten. Auch der Wortlaut selbst, wie das Vorhaben des I ermöglich werden kann, impliziert bereits, dass die Tatsache, dass das Vorhaben ermöglicht werden soll, schon feststand und nur noch der Weg dahin offen war. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen G an die Zeugin S, dass der Oberbürgermeister sich für eine Bebauung im Jour fix am 02.11.2015 entschieden habe, gab die Zeugin S an, dass sie dies nicht mehr wisse, da für sie nur das Ergebnis relevant gewesen sei. Der Angeklagte W habe im Jour fix sechs Einfamilienhäuser durch Ergänzungssatzung ermöglichen wollen. Damit sei auch der Zeuge G im Ergebnis einverstanden gewesen, insbesondere mit dem Vorschlag die Grenze des Landschaftsschutzgebietes zurückzunehmen und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen. Dies wird insoweit durch die Aussage des Zeugen G relativiert, der angegeben hat, dass er die politische Entscheidung akzeptiert habe, aus fachlicher Sicht jedoch nach wie vor gegen eine Bebauung gewesen sei. Er erkenne jedoch das Primat der Politik insoweit an.
161
Auf Vorhalt einer handschriftlichen Notiz auf einer ausgedruckten E-Mail des Dr. S vom 05.11.2015 an den Mitarbeiter R mit dem Inhalt: „Tel.R. durch Herrn S : 06.11.2015 - Umweltamt - akzeptiert Planung, keine Ausweisung mehr als LSG geplant laut Herrn H …“ hat der Zeuge G angegeben, dass das Umweltamt als weisungsgebundene Behörde die Entscheidung des Leiters der Verwaltung, des Oberbürgermeisters W akzeptiert hat, jedoch aus fachlicher Sicht sowohl er als auch die Mitarbeiter des Umweltamts nach wie vor eine ablehnende Haltung einnehmen.
162
Wie die Zeugin S ausgeführt hat, war sowohl dem Angeklagten W als auch dem anderweitig Verfolgten D klar, dass eine Genehmigung gemäß § 35 BauGB nicht möglich war, sondern im Jahr 2014 entschieden worden sei, dass dies nur im Rahmen einer Ortsabrundungssatzung bzw. Ergänzungssatzung rechtlich möglich wäre.
163
Für die Kammer steht nach alldem fest, dass der Angeklagte W der Verwaltung am 02.11.2015 unmissverständlich klargemacht hat, dass er die Durchführung des Projekts „A...“ befürwortet und trotz der fachlich vorgetragenen Bedenken des Umweltamts die Bebauung ermöglicht werden sollte.
164
Die Tatsache, dass bis jetzt eine entsprechende Satzung nicht erstellt worden ist, hat die Zeugin H glaubhaft angegeben. Grund seien nach wie vor unterschiedliche Ansichten zum Umfang der Bebauung. Für die Kammer steht auch fest, dass aufgrund der im Jahr 2016 bekannt gewordenen strafrechtlichen Ermittlungen die Verwaltung bei allen Projekten, die von den Ermittlungen betroffen waren, äußerste Zurückhaltung übte, insoweit eine Entscheidung zu treffen.
165
Auf die Ermessensentscheidung der Einleitung eines solchen Satzungsverfahrens hatte der Angeklagte W aufgrund seiner Stellung als Oberbürgermeister und Leiter der Verwaltung einen entscheidenden Einfluss. Die war dem Angeklagten W auch bewusst.
gg) Unrechtsvereinbarung Spenden - Ermessensentscheidung
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Die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen D hinsichtlich der Zahlung der Spenden im Austausch für die Unterstützung bei dem Bauvorhaben „A...“ ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen. Sowohl der Angeklagte W als auch der Zeuge D haben insofern ausgeführt, dass eine derartige Verbindung nicht vorgelegen habe. Insbesondere hat sich der Angeklagte W dahingehend eingelassen, dass bei der Entscheidung für eine Bebauung des Gebiets „A...“ die Spenden nicht relevant gewesen seien. Vielmehr sei das übergeordnete Ziel der Schaffung neuen Wohnraums in Regensburg sowie der Eindruck einer persönlichen Ortsbesichtigung entscheidend für ihn gewesen. Die Kammer hat alle Beweismittel in den Blick zu nehmen und hat diese umfassend zu würdigen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Beweismittel verbietet sich gemäß § 261 StPO. Auch bei der Frage der subjektiven Tatbestandsmerkmale hat die Kammer durch Feststellung aller erhobenen objektiven Beweistatsachen die entsprechenden Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite des Angeklagten zu ziehen. Nach all dem ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der Bestechungsdelikte vorliegt und dies sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge D wussten. Die Kommunalwahl und der entsprechende Kommunalwahlkampf waren mit der Stichwahl Ende März 2014 abgeschlossen. In den Jahren 2015 und 2016 standen keine aktuellen Kommunalwahlen an. Auch wenn der Angeklagte W sich dahingehend eingelassen hat, dass das Wahlkampfbüro des Stadtverbands Regensburg Stadtsüden allgemein und kontinuierlich seine politische Arbeit weiter begleiten sollte, ist zu sehen, dass ein eigentlicher Wahlkampf im Sinne eines ständig geführten Dauerwahlkampfs - wie vom Angeklagten W behauptet - nicht vorliegt. Konkrete Wahlkampfmaßnahmen wie zum Beispiel Plakate, die Beauftragung einer Agentur usw. waren zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Der Zeuge D wusste aufgrund der Angaben des Angeklagten W, dass dieser beabsichtigte, das Büro des Stadtverbands Regensburg Stadtsüden dauerhaft weiter zu führen, und dass dementsprechend auch weiterhin Kosten anfallen werden. Soweit der Angeklagte W berichtet hat, dass das Büro des Ortsvereins auch andere Wahlkämpfe von SPD-Kandidaten wie Bundestag- oder Europawahl unterstützt habe ist zu sehen, dass keinerlei Hinweise vorliegen, dass Spenden seitens des Zeugen D dafür geleistet worden sind. Der Zeuge D hat sich in keiner Weise dazu geäußert, dass er weitere Kandidaten der SPD, andere Wahlkämpfe oder die SPD als solche unterstützt werden sollte. Vielmehr gab er an, dass es ihm auf eine Unterstützung des Angeklagten W als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg angekommen sei. Dies ist für die Kammer auch glaubhaft, da das Unternehmen des Zeugen D in der Hauptsache in der Region Regensburg tätig ist. Die konkrete Finanzsituation des Ortsvereins Regensburg Stadtsüden war zwar dem Zeugen D nach seinen eigenen Ausführungen nicht bewusst, jedoch hat der Zeuge ausgeführt, dass ihm der Angeklagte W bei der erneuten Spendenanfrage im Juli 2015 darauf hingewiesen habe, dass der Kommunalwahlkampf viel teurer als gedacht gewesen sei und er auch weiterhin laufende Ausgaben für die Betreibung seines Büros wie Gehälter und Mieten habe. Die Zeugin W hat angegeben, dass der Angeklagte W sich zwar nicht vertieft um die Finanzen seines Ortsvereins gekümmert habe, sie ihn jedoch, wenn das Geld wieder knapp wurde, darauf hingewiesen habe, da er der Vorsitzende dieses Ortsvereins gewesen sei. So gab die Zeugin W an, dass im Jahr 2014 die drohende Finanzknappheit des Ortsvereins durch die Auszahlung des Privatdarlehens der Eheleute W abgewendet werden konnte. Im darauffolgenden Jahr 2015 habe sich wieder abgezeichnet, dass ein finanzieller Engpass durch die weiteren laufenden Kosten sowohl für sie selbst als ständige Mitarbeiterin als auch für Mieten usw. drohen würde, sodass sie den Angeklagten W hierüber frühzeitig in Kenntnis gesetzt habe. Dem Angeklagten W war hierbei bewusst, dass er als Vorsitzender des Ortsvereins Regensburg Stadtsüden für die ordnungsgemäße finanzielle Ausstattung dieses Stadtverbands verantwortlich war und dass er sich sowohl als Vorsitzender des Ortsvereins als auch in seiner Position als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg es sich politisch nicht hätte leisten können, dass sein Ortsverband offene Rechnungen nicht mehr begleichen kann bzw. in eine massive wirtschaftliche Schieflage geraten wäre. Des Weiteren war dem Angeklagten W auch bewusst, dass er selbst nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, wie im Jahr 2014 nochmals durch ein wiederum großzügiges Darlehen eine derartige Finanzspritze leisten zu können. Unter Berücksichtigung der vom Angeklagten W angegebenen finanziellen Verhältnissen war eine erneute Auskehrung in dieser Größenordnung nicht möglich.
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Nach der Trennung von seiner Ehefrau Anja W im Oktober 2015 war dem Angeklagten W bekannt, dass sich auch seine persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich verschlechtert hat. Daher bat sowohl der Angeklagte W als auch seine Ehefrau Anja W den Ortsverband zu prüfen, ob nicht Rückzahlungen des Darlehens möglich wären. Insbesondere war es dem Angeklagten W aufgrund der dargelegten finanziellen Verhältnisse des Ortsvereins klar, dass es zu einer Rückzahlung nur kommen konnte, soweit entsprechend die Einnahmenseite durch Spenden an den Ortsverein gestärkt werden konnte. Zum Zeitpunkt Oktober 2015 hatte der Angeklagte W zum einen das Wissen, dass dem Ortsverein wiederum aufgrund der weiterlaufenden Kosten eine drohende Finanzknappheit bevorstand. Ihm war bewusst, dass seine finanziellen Verhältnisse zukünftig eingeengt sein würden und eine Darlehensrückzahlung durch den Ortsverband an ihn gewünscht war. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Zeugin A2. W angegeben hat, dass auch in der folgenden Zeit durchaus weitere Beträge an die SPD gespendet worden sind. Jedoch stellte sich die finanzielle Situation im Oktober 2015 und Anfang 2016 so dem Angeklagten dar, wie beschrieben. Das Bankdarlehen des Angeklagten W wurde letztendlich vollständig getilgt durch den Angeklagten W .
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Wie bereits dargelegt, war die Spendenmotivation des Angeklagten D auch davon geprägt, durch die Spenden einen Zugang zum Oberbürgermeister zu erhalten und seinen Argumenten weiter Gehör zu verschaffen. Dies ergibt sich auch aus der E-Mail, in der er angab, den Angeklagten nie um Hilfe gebeten zu haben, er dies nun aber machen müsse. Ein weiterer Beleg findet sich auch in der E-Mail an die Mitarbeiterin P, in der er die Spendentätigkeit als „Scheiß“ bezeichnete sowie in seiner Zeugenaussage, wonach er fürchtete, bei fehlenden Spendenzusagen, das Vertrauen des Angeklagten W zu verlieren. Ferner wusste er, dass im Jahr 2015/2016 kein aktueller Kommunalwahlkampf ansteht. Bei der erneuten Spendenanfrage des Angeklagten W im Juli 2015 wurden somit die Spenden für ein wohlwollendes Verhalten des Angeklagten W durch den Zeugen D in Aussicht gestellt. Dieser Eindruck hat sich auch nach außen gezeigt, so hat der Mitarbeiter Dr. S in seiner E-Mail vom 11.10.2015 an den Zeugen D, wie bereits dargelegt, ausgeführt, dass er an irgendwelche Zusagen nicht mehr glaube und möglicherweise irgendwelche Zusagen ja mittlerweile aufgebraucht seien, wegen der vielen anderen Projekten, die alle irgendwo schwierig seien. Dies zeigt der Kammer, dass auch innerhalb des I bekannt war, dass ein wohlwollendes Verhalten des Angeklagten W für das Projekt „A...“ - trotz des grundsätzlichen Einvernehmens mit der Stadtverwaltung - notwendig war.
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Die Kammer sieht die Spendenanfrage des Angeklagten W im Juli 2015 nicht mehr als Erfüllung der abgegebenen Spendenzusagen aus dem Jahr 2012. Der Zeuge D hat in seiner Aussage dargelegt, dass er dem Angeklagten W grundsätzlich vor der Wahl eine Spendensumme in Höhe von 60.000,00 € zugesagt habe und versprochen habe, allerdings nur ganz allgemein, ihn weiterhin zu unterstützen, womit er aber auch die Abgabe von Informationen verstanden habe. Die ursprünglich zugesagten 60.000,00 € wurden durch diverse Einzelspenden in den Jahren 2012/2013 und zuletzt die Übernahme der C GmbH Rechnung durch das I erfüllt. Wenngleich auch eine grundsätzliche Spendenbereitschaft seitens des Zeugen D an den Angeklagten W bereits vor dem Jahr 2015 signalisiert worden war, muss man bei der Anfrage im Jahr 2015 aufgrund der deutlichen zeitlichen und sachlichen Zäsur - kein Wahlkampf/Erfüllung der ursprünglichen Spendenzusage - von einer erneuten Spendenanfrage und -Vereinbarung ausgehen. Erst im Jahr 2015 wurden konkret für das Jahr 2015 50.000,00 € und nochmals für das Jahr 2016 50.000,00 € als erneute Spendenzusage durch den Zeugen D an den Angeklagten W bzw. den Ortsverein Regensburg Stadtsüden zugesagt und geleistet.
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Erkennbar für den Angeklagten W und auch den Zeugen D wurde der allgemein erwartete Vorteil durch die Spenden und das allgemeine Wohlwollen in dem Gespräch in der Woche des 13.10.2015 konkretisiert auf eine Hilfe für eine Bebauung beim Gebiet „A...“. Der Zeuge D wusste spätestens ab September 2015 von Problemen durch die fachlichen Stellungnahmen des Umweltamtes. Wenngleich auch durch Intervention des Angeklagten W bereits 2014 die langjährige Verweigerung der Stadtverwaltung hier überhaupt tätig zu werden aufgehoben wurde, konnte der Zeuge D aufgrund der neuerlichen bekannt gewordenen fachlichen Einschätzung des Umweltamts nicht davon ausgehen, dass das Projekt „A...“ nunmehr in absehbarer Zeit durchgeführt werden konnte. Der oben dargelegte E-Mail-Verkehr zeigt vielmehr, dass er mit massiven Schwierigkeiten, insbesondere mit einem Scheitern dieses Projekts aufgrund der neuen fachlichen Stellungnahmen des Umweltamts gerechnet hat. Der Angeklagte W wurde spätestens mit Telefonat um den 13.10.2015 durch den Zeugen D auf diese Problematik hingewiesen, sodass auch er wusste, dass ein erneutes Handeln seinerseits notwendig geworden war und er gab die Zusage, sich darum zu kümmern. Im Zeitpunkt der Zusage, wenn auch noch nicht konkret in eine gewisse Richtung kommuniziert, war dem Angeklagten W aufgrund der dargelegten finanziellen Verhältnissen bewusst, dass er dringend auf die Zahlung der zuvor durch den Zeugen D in Aussicht gestellten Spenden angewiesen war. Auch dem Zeugen D war klar, dass vor diesem Telefonat die Einhaltung der Spendenzusage in Zusammenhang mit seiner Anfrage steht: zwei Tage zuvor, fragte er bei seiner Mitarbeiterin P konkret nach, ob und welche Spenden nun geleistet worden seien, um bei dem anstehenden Telefonat dem Angeklagten W eine Antwort geben zu können. Wie dringlich der Eingang der Spenden für den Angeklagten W war, zeigt sich, dass dieser vor dem 11.10.2010, mutmaßlich Anfang Oktober, bereits nach der gegebenen Spendenzusage im Juli 2015 nachgefragt hatte, ob nunmehr schon eine Spende geleistet worden sei. Somit ergibt sich der zeitliche Zusammenhang: Spendenzusage in Höhe von 50.000,00 € noch für Ende des Jahres 2015, nochmals 50.000,00 € im Jahr 2016, am 28.07.2015; die erneute Nachfrage durch den Angeklagten W im Zeitraum bis 11.10.2015; die Anfrage des Zeugen D an die Mitarbeiterin P, ob nun bereits Spenden geleistet worden seien; die E-Mail ebenso vom 11.10.2015 an den Mitarbeiter Dr. S, dass der Angeklagte W ihm seine Hilfe angeboten habe und er mit ihm jetzt reden müsse und ihn daran erinnern müsse. Kurze Zeit später, um den 13.10.2015, erfolgte das Telefonat, bei dem der Zeuge D den Angeklagten W um Hilfe bat und ihm darlegte, dass das Projekt „A...“ für ihn sehr wichtig sei. Am 21.10.2015 fragte der Zeuge D nochmals bei der Mitarbeiterin P nach, ob die Spenden nunmehr in die Wege geleitet worden seien. Der Angeklagte W veranlasste über seine Referentin E, dass das Thema „A...“ bereits bei dem schon im Voraus festgesetzten Jour fix am 02.11.15 mit auf die Tagesordnung kommen solle, worauf hin am 26.10.2015 die Einladung hierzu versandt wurde mit dem Inhalt, dass der Angeklagte W darum bitte, dass ein Lösungsvorschlag unterbreitet werde, wie das Vorhaben des I ermöglicht werden könne.
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Am 02.11.2015 übte der Angeklagte W dann trotz der weiterhin fachlichen Bedenken des Umweltamts sein Ermessen dahingehend aus, dass ein Planungsverfahren bzw. eine entsprechende Satzung in die Wege geleitet werden sollte. Ende November erhielt der Angeklagte W durch Unterzeichnung der Spendenquittungen die sichere Gewissheit, dass die Spenden zumindest für das Jahr 2015 eingegangen waren. Weitere Spenden erfolgten bis zur Aufnahme der Ermittlungen im Jahr 2016. Es zeigt sich somit, dass der Zeuge D sein Versprechen nach der Wahl nochmals namhaft in Höhe von insgesamt 100.000,00 Euro zu spenden, zumindest für das Jahr 2015 vollständig und für das Jahr 2016 zum Teil eingehalten hat. Im Gegenzug hierzu hat der Angeklagte W sein Versprechen, sich um die Sache zu kümmern eingehaltenin dem Wissen um die finanziellen Schwierigkeiten des Ortsvereins und seiner eigenen angespannten finanziellen Situation. Soweit der Zeuge D angegeben hat, dass ihn der Angeklagte W bei einem Termin am 03.11.2015 nicht über das Ergebnis des Jourfixes vom 02.11.2015 informiert habe, zieht die Kammer daraus keine Schlüsse, die für oder gegen die oben geschilderte zeitliche Abfolge sprechen. Die näheren Umstände dieses Treffens sind nicht bekannt, insbesondere nicht, ob sich nur der Angeklagter W und der Zeuge D getroffen haben oder noch weitere Personen anwesend waren. Valide Schlüsse, die für oder gegen eine Unrechtsvereinbarung sprechen, können hieraus nicht gezogen werden.
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Soweit sich aus den in Augenschein genommenen Telefongesprächen des Zeugen D u. a. mit seiner Ehefrau am 23.01.2017, 08.02.2017, 20.03.2017, 22.03.2017, 23.07.2017, 28.03.2017 und 04.04.2017 sowie einem Gespräch mit einem anderweitigen Verfolgten B vom 22.02.2017 ergibt, dass dieser diskutiert hat, ob und was er gestehen könne, und dass er im Ergebnis doch nichts gestehen könne, was er nicht getan habe, widerlegt dies zur Überzeugung der Kammer nicht die hier getroffene Feststellung hinsichtlich des Abschlusses einer Unrechtsvereinbarung. Aufgrund der dargelegten Beweismittel, des engen zeitlichen Zusammenhangs sowie auch der Angaben des Zeugen D selbst ergibt sich, dass beiden Beteiligten bewusst war, dass die Spendenannahme mit einer konkreten Gegenleistung im Gespräch in der Woche des 13.10.2015 verknüpft worden war. Auch bei den geleisteten Spenden 2016 wusste der anderweitig Verfolgte D, dass letztendlich die Genehmigung oder die Satzung für eine Bebauung „A...“ noch nicht abgeschlossen war, das Verfahren weiter im Gange war und er weiterhin diesbezüglich auf das Wohlwollen des Angeklagten W angewiesen war. Der Kammer ist sich hierbei bewusst, dass der interne E-Mail-Verkehr zwischen dem Zeugen D und seinen Mitarbeitern dem Angeklagten W nicht bekannt war. Der Angeklagte W wusste aber durch das Gespräch in der Woche des 13.10.2015, dass der Sachverhalt „A...“ für den Angeklagten D von erheblicher Bedeutung war und er von diesem um Hilfe gebeten wurde. Ferner wusste der Angeklagte W, dass er drei Monate zuvor den Zeugen D um Spenden gebeten hatte und dieser eine Spendenzusage in Höhe von 50.000,00 € für das Jahr 2015 abgegeben hatte. Ihm war zudem bekannt, dass er bereits einmal hinsichtlich des Verbleibs dieser Spenden nachgefragt hatte. Des Weiteren wusste der Angeklagte W auch, dass er auf den Eingang dieser Spenden dringend angewiesen war. Somit steht der Abschluss einer Unrechtsvereinbarung für die Kammer fest.
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Die Kammer verkennt nicht, dass die entsprechende Ergänzungssatzung bzw. das Verfahren hierfür für das Gebiet „A...“ nicht rechtswidrig war. Allerdings war im Rahmen der Stadtverwaltung aus umweltfachlichen Gründen eine Bebauung nicht für wünschenswert gesehen worden. Das Argument der Baurechtsschaffung zur Linderung der Wohnungsnot in Regensburg steht dieser Bewertung nicht entgegen, da es sich um ein sehr kleines Baugebiet mit der Größe von ca. sechs Einfamilienhäusern gehandelt hat. So hat auch die Zeugen H vom Stadtplanungsamt hinsichtlich einer Priorisierung des Projekts „A...“ in ihrer Zeugenaussage dargelegt, dass die Schaffung von fünf bis acht Wohneinheiten im Sinne der Prioritäten des Stadtplanungsamtes für die Schaffung von Wohnraum völlig unwichtig gewesen sei. Insofern hat der Angeklagte W bei seiner Ermessensentscheidung die erwartete Spende durch den Zeugen D mit in seine Entscheidung einfließen lassen, da sowohl der SPD-Ortsverein Stadtsüden als auch indirekt er selbst auf den Eingang dieser Spenden angewiesen war.
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aa) Zu dem Sachverhalt N... hat sich der Angeklagte W wie folgt eingelassen:
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Zum Verhältnis zu den Gebrüdern F.und M. S hat der Angeklagte W erklärt, dass er die Gebrüder S ab dem Jahr 2012 um Spenden gebeten habe. Diese hätten ihm eine Zusage erteilt, jedoch nur für Spenden unterhalb der Veröffentlichungsgrenze, was völlig üblich gewesen sei. Die Spenden an die SPD und CSU seien genau in gleicher Höhe bezahlt worden. Es habe niemals eine Verknüpfung zwischen Spenden und irgendwelchen Entscheidungen seinerseits gegeben. Vielmehr habe es sich häufig so verhalten, dass sich die Gebrüder S eine andere Entscheidung von ihm gewünscht hätten. Dies würde sich zum Beispiel bei den Projekten 3 Brücken/Gleisdreieck zeigen, wo sich die Gebrüder S eine Wohnbebauung vorgestellt hätten, er jedoch den Vorschlag gemacht habe, dort Sportplätze anzusiedeln. Dies hätten die Gebrüder S nicht positiv aufgefasst. Auch habe er gehört, dass einer der beiden Gebrüder S sich gegenüber dem damaligen Fraktionsvorsitzenden Norbert H derart geäußert habe, dass „der W ja noch weniger genehmige, als der S .“ Er selbst habe die Gebrüder S geschätzt, da sie neben ihren wirtschaftlichen Interessen auch ein grundsätzliches Interesse an der Stadtentwicklung der Stadt Regensburg gezeigt hätten. Es sei möglich, dass er sich im Zeitraum 2008 bis 2014 ca. 27 Mal mit ihnen getroffen habe, dies sei nicht ungewöhnlich. Der Angeklagte W hat angegeben, dass sich nach seiner Ansicht die Gebrüder S unter seinem Amtsvorgänger S benachteiligt gefühlt hätten und auch häufiger von der Verwaltung behindert worden seien. Er habe ihre Lobbyarbeit als völlig normal empfunden. Er selbst habe immer in Abstimmung mit der Stadtverwaltung gehandelt. Am 25.06.2013 habe er bei den Gebrüdern S eine Entwicklungsfibel angefordert, was für ihn ein völlig normaler Vorgang sei, da er schriftlich informiert werden wolle, was einzelne Investoren planen würden. Kurz nach der Stichwahl zum Oberbürgermeister sei ihm auch von den Gebrüdern S eine sogenannte To-do-Liste geschickt worden. Der Ausdruck möge zwar missverständlich sein, jedoch habe er das nie als Anweisung der Gebrüder für sich verstanden. Ferner habe er am 03.11.2014 ein Eckpunktepapier bei den Gebrüdern S über die beabsichtigten Projekte angefordert, welches er auch dem Finanz-, Bauordnungs-, Planungs- und Baureferat zur weiteren Prüfung weitergeleitet habe.
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Der Angeklagte W hat angegeben, dass er gewusst habe, dass die Gebrüder S auch an die CSU gespendet hätten. Er sei davon ausgegangen, dass der vormalig Angeklagte M2. S, den er als bürgerlich katholisch einschätze, vormals nur an die CSU gespendet habe.
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Die Gebrüder S hätten das Areal der ehemaligen Zuckerfabrik in Regensburg gekauft und sodann auch in enger Zusammenarbeit mit der Stadträtin Bernadette D von der CSU, die sich in einer Bürgerinitiative für das Stadtviertel, in dem das Areal liege, eingesetzt habe, die Bebauung geplant. Die Stadträtin D habe insbesondere auf eine hochwertige Bebauung gedrängt, um den Stadtosten aufwerten zu können. Am 14.07.2013 habe er ein Gespräch mit den Gebrüdern S geführt und habe ihnen auch weitere Gespräche nach einer möglichen Wahl als Oberbürgermeister zugesagt, um Projekte zu bearbeiten, jedoch jeweils immer im Einklang mit der Verwaltung. Den anderweitig Verfolgten R habe er persönlich nie gekannt. Er habe ihn zum ersten Mal glaublich in der Hauptverhandlung gesehen. Zu dem Sachverhalt hinsichtlich des „Nördlichen Rübenhofs“ hat der Angeklagte W angegeben, dass er über einen möglichen E-Mail-Verkehr zwischen den Gebrüdern S und dem anderweitig Verfolgten R nichts gewusst habe. Er habe auch den anderweitig Verfolgten R nie um eine Spende gebeten. Es könne sein, dass er die Gebrüder S am 19.03. oder 20.03.2014 kurz vor der Stichwahl nochmals um Spenden gebeten habe, jedoch sei die Spende für weitere Entscheidungen für ihn nicht von Belang gewesen. Hinsichtlich des Gebietes des „Nördlichen Rübenhofs“ bzw. des dort angesiedelten Rewe Marktes habe es bereits seit langem aus der Verwaltung vom zuständigen Mitarbeiter Dr. H den Vorschlag gegeben, bei der Zuckerfabrik einen Standort für eine Stadtteilbücherei und eine Ansiedlung einer VHS zu suchen. Hintergrund sei gewesen, dass die Stadtteilbücherei im Stadtwesten im KÖWE-Center sehr erfolgreich sei, die in der A6.Straße jedoch nicht so gut laufe. Deshalb habe Dr. H gemeint, eine Verlegung an den „Nördlichen Rübenhof“ vorzunehmen. Sein Amtsvorgänger S sei diesem Vorschlag jedoch nicht positiv gegenübergestanden, da er einen anderen Standort in der H1.straße beim Edeka favorisiert habe. Dieser Standort habe jedoch nicht verwirklicht werden können. Er selbst habe die Idee von Dr. H von Anfang an als gut empfunden und diesen auch aufgefordert, die Idee weiterzuverfolgen, dass, falls er gewählt werden sollte, es zur konkreten Umsetzung kommen könne. Bereits Mitte 2013 habe das SPD Wahlprogramm als einen Punkt ein Bildungszentrum beim „Nördlichen Rübenhof“ ähnlich wie beim KÖWE-Center in Königswiesen vorgesehen. Auch im Koalitionsvertrag sei unter den Punkten 3.4.12 und 4.5.1 vereinbart worden, dass zum einen ein Wohngebiet mit Quartierszentrum zur Nahversorgung im Candis-Viertel errichtet werden solle und zum anderen beim „Nördlichen Rübenhof“ eine Stadtteilbücherei mit VHS angesiedelt werden solle. Richtig sei, dass die Stadt ein davon abweichendes Einzelhandelsrahmenkonzept hatte, das neben dem Rewe Markt eine weitere Bebauung in Richtung eines Quartierszentrum entgegenstand. Er habe dieses Konzept jedoch für falsch gehalten. Auch in der Vergangenheit habe sein Vorgänger, Oberbürgermeister S, bereits mehrfach an dem Einzelhandelsrahmenkonzept der Stadt Regensburg vorbei weitere und größere Einzelhandelszentren genehmigt. Diese würden auch sehr erfolgreich laufen. Am 07.06.2015 habe er von den Gebrüdern S ein Gutachten erhalten, dass eine weitere gewerbliche Handelsbebauung am „Nördlichen Rübenhof“ befürwortet habe und er sei von den Gebrüdern S um Anweisung an die Verwaltung gebeten worden, dies durchzusetzen. Dieser Bitte sei er jedoch nicht nachgekommen. Er selbst stehe Gutachten grundsätzlich skeptisch gegenüber. Er habe sich vielmehr dafür entschieden, dass an dem bisherigen Einzelhandelskonzept der Stadt Regensburg festgehalten werden solle und parallel dazu ein neues erstellt werden solle. Dies sei nicht im Interesse der Gebrüder S gewesen, was auch zeige, dass er unabhängig von Spenden gehandelt habe. Entgegen dem Ansinnen der Gebrüder S oder auch des Fraktionsvorsitzenden der SPD H habe er keine Anweisung an die Verwaltung erteilt, dass eine darüber hinaus gehende Bebauung des „Nördlichen Rübenhofs“ möglich gemacht werden sollte. Die Spenden des anderweitig Verfolgten R in Höhe von 5.000,00 € habe sicherlich keine Einflussnahme auf seine Dienstausübung bewirkt. Der Angeklagte W hat weiter angegeben, dass er den anderweitig Verfolgten R weder dem Namen noch der Funktion nach gekannt habe und ihn auch nicht als einen Geschäftsführer der S Group habe zuordnen können. Er habe jedoch grundsätzlich schon gewusst, dass die S Group beim Projekt „Nördlichen Rübenhof“ involviert gewesen sei. Mit dem Projekt „N...“ habe er sich aufgrund der Frage der Stadtteilbücherei bereits weit vor der Spendenzusage von den Angeklagten S beschäftigt. Er habe auch bei Unterzeichnung der Quittung nicht nachgeprüft, wer der Spender R gewesen sei.
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bb) Der Verteidiger des Angeklagten F. S hat zu dem Thema „N...“ folgende Verteidigererklärung abgegeben, zu der sich der Angeklagte S nicht erklärte:
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Die Firma S habe eine Einzelhandelsverkaufsfläche in der Höhe von 6.000 m² gewollt. Im Bebauungsplan seien jedoch nur 3.000 m² festgesetzt worden, für den Rest sei nur eine eingeschränkte Gewerbefläche mit starken Auflagen festgesetzt worden. Hinsichtlich der Fläche sei ein erster Investor abgesprungen. Dann habe die Firma S die S Gruppe mit ins Boot geholt. Hierbei handle es sich um ein Planungsbüro, das auf die Entwicklung solcher Flächen spezialisiert gewesen sei. Letztendlich seien ein Rewe Markt, die VHS sowie die Stadtteilbibliothek von der Stadt Regensburg genehmigt worden. Es sei jedoch eine gesicherte Nahversorgung durch entsprechende Einzelhandelsbetriebe unter anderem auch einen Discounter, einem Drogeriemarkt und einen Lebensmitteleinzelhandel mit Vollsortiment gefordert werden. Die ursprünglichen Planungen, diese Einzelhandelsgebiete am „Südlichen Rübenhof“ anzusiedeln, sei im Laufe der weiteren Planungen aufgegeben worden. Die für den zweiten Bereich genehmigten Geschossfläche von ca. 25.200 m² wäre bei der von der S geplanten Variante für Einzelhandel auf diesem Gebiet bei weitem unterschritten worden. Die S Gruppe hätte nur auf einem Gelände von ca. 10.500 m² eine Bebauung von maximal bis zu 6.000 m² Geschossfläche realisieren wollen. Somit zeige sich, dass es sich im Falle einer Änderung des Bebauungsplans in Richtung einer Erweiterung der Einzelhandelsfläche um eine für den Verkäufer sogar weniger rentable Lösung gehandelt habe. Somit sei es abwegig, die Frage der Erweiterung der Einzelhandelsflächen bis zu 6.000 m² mit Wahlkampfspenden in Verbindung zu bringen und dies alleine am Widerspruch zum Einzelhandelsrahmenkonzept der Stadt Regensburg festmachen zu wollen. Das Einzelhandelsrahmenkonzept der Stadt Regensburg sei lediglich ein Leitfaden und es seien mehrere Beispiele in der Stadt Regensburg vorhanden, wo von diesem abgewichen worden sei. Auch sei zu sehen, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister nicht alleine einen Bebauungsplan hätte ändern können, sondern dies nur durch eine Beschlussfassung durch den Stadtrat möglich sei. Es gehe folglich um eine Mehrheitsentscheidung, die bis heute noch nicht gefunden worden sei, sodass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 143 nach wie vor fortbestehe. Es sei richtig, dass der Angeklagte F. S einen Vertreter der Firma S, den anderweitig Verfolgten R, wegen einer Wahlkampfspende angesprochen habe. Hierzu sei es gekommen, da ein oder zwei Tage nach dem ersten Wahlgang am 16.03.2014 der Angeklagten W den Angeklagten S angerufen habe und erklärt habe, er benötige weitere Wahlkampfspenden für die Stichwahl. Der Angeklagte S habe weitere Wahlkampfspenden abgelehnt, er habe sich jedoch aus Höflichkeit bereit erklärt, seine Bitte um weitere Spenden an Dritte weiterzuleiten. Am 19.03.2014 sei es dann zu einem Telefonat zwischen dem Angeklagten S und dem anderweitig Verfolgten R gekommen. Im Rahmen dieses Telefonates sei es auch um das Ergebnis der Wahl zum Oberbürgermeister und die Tatsache, dass es zu einer Stichwahl kommen werde sowie um die Anfrage des SPD Bewerbers W nach weiterer Wahlkampfunterstützung gegangen. Der anderweitig Verfolgten R habe dann von sich aus erklärt, Herrn W mit einer Spende unterstützen zu wollen. Am selben Tag noch habe dann der Angeklagte S dem anderweitig Verfolgten R die Kontoverbindung der SPD Ortsverband Stadtsüden in Regensburg mitgeteilt und sich im Namen des Angeklagten W für die Spendenzusage bedankt. Eine mögliche Motivation der Spendenzusage seitens des anderweitig Verfolgten R habe der Angeklagte S nicht gekannt. Zu einem direkten Kontakt zwischen dem anderweitig Verfolgten R und dem Angeklagten W sei es nie gekommen.
180
cc) Der festgestellte Sachverhalt zum Themenkomplex „N...“ ergibt sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer wie folgt:
„Aufbau und Stellung der S Group ergeben sich aus den Angaben der Zeugen S und Dr. H . Der Zeuge S hat ausgeführt, dass er als Geschäftsführer und Mehrheitseigner der S Group GmbH zuständig für die strategische Ausrichtung der elf Unternehmensgruppen sei. Dr. H sei in der Gesamtgeschäftsführung tätig, der Verurteilte R sei Geschäftsführer der R GmbH gewesen. Die Gruppe sei eine bundesweit agierende Immobiliengruppe mit einer Vielzahl von Einzelfirmen. Der Zeuge Dr. H hat diese Angaben bestätigt. In Regensburg habe es zwei Projekte gegeben. Zum einen ein Seniorenheimprojekt am Galgenberg und zum anderen das Projekt „N...“. Hinsichtlich von Spendenanfragen hat der Zeuge Dr. H angegeben, dass er maximal 5 Anfragen in einem Zeitraum von ca. 10 Jahren in Bayern bekommen habe und da habe es sich jeweils um eher dreistellige oder untere vierstellige Beträge gehandelt. Nach seiner Ansicht hätte der Verurteilte R auch selbst Spenden bis zu 50.000,00 € freigeben können.“
181
Die Stellung des Angeklagten F. S in der Unternehmensgruppe S ergibt sich zum einen aus dessen eigenen Angaben maßgeblich in seinem letzten Wort, in dem er insbesondere mitgeteilt hat, dass er Geschäftsführer der Ferdinand S GmbH sei. Zum anderen sind die entsprechenden Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Regensburg (HRB, AG München HBR) eingeführt worden, aus denen sich seine Stellung als Geschäftsführer verschiedener Firmen der S Gruppe ergibt.
182
Der Kauf des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik in Regensburg von der S AG ergibt sich zum einen aus den Angaben des Angeklagten F. S in seinem letzten Wort, in dem er ausgeführt hat, dass langwierige und streng geheime Verhandlungen hätten geführt werden müssen. Der Kauf sei durch die einsetzende Finanzkrise erschwert worden und hätte in verschiedenen Etappen durchgeführt werden müssen. Der Gesamtkaufpreis und die Gesamtfläche ergeben sich aus dem Kaufvertrag mit der S AG (Notar Dr. M Urk.Nr. vom 30.05.2008), der Gegenstand der Hauptverhandlung war.
183
Der Inhalt des Kaufvertrags zwischen der S Gruppe und der S Gruppe mit der Einteilung in zwei Bauabschnitte von 3.000 und 1.500 m² sowie der entsprechenden Bedingung für den Verkaufeiner rechtskräftigen Bauleitplanung für eine geplante Einzelhandelsverkaufsflächeergibt sich aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufvertrag des Notars Dr. F, 07.10.2011 (Urk.Nr.).
184
Der Erlass des Bebauungsplans Nummer 143 mit der entsprechenden Genehmigung einer Einzelhandelsverkaufsfläche von maximal 3.000 m² gemäß § 3 des Bebauungsplans ergibt sich aus den Angaben der Zeugin S, die dargelegt hat, dass am 25.09.2012 der Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des Bebauungsplans im Planungsausschuss beschlossen worden sei und am 28.11.2013 der Satzungsbeschluss einstimmig für den Bebauungsplan Nummer 143 beschlossen worden sei. Im Dezember 2013 sei dieser Bebauungsplan rechtskräftig geworden. Die Zeugin S als Planungsreferentin der Stadt Regensburg sowie der Zeuge S als Leiter des Amtes für Stadtentwicklung (Teil des Planungs- und Baureferats) haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Stadt Regensburg entsprechend dem Einzelhandelsrahmenkonzept der Stadt Regensburg zuerst nur eine Fläche von 1.500 m² für den Einzelhandel habe genehmigen wollen. Aufgrund der Bitten der Investoren S, eine größere Fläche zu genehmigen, habe man schließlich den Kompromiss gefasst, dass 3.000 m² als obere Grenze genehmigt werden könnten. Der Zeuge S hat angegeben, dass dies die oberste Grenze für die Verwaltung gewesen sei, da die Regel bestehe, dass 3.000 m² Einzelhandelsverkaufsfläche pro 10.000 Einwohner gelte. Derzeit würden in dem Gebiet ca. 9.000 Einwohner wohnen, wovon allerdings 1.000 nur ihren Zweitwohnsitz dort hätten. Aufgrund dieser Umstände habe man jedoch die 3.000 m² für noch vertretbar gehalten. Der Ausschluss von Einzelhandel im zweiten Bauabschnitt und die Festsetzung als Gewerbegebiet ergibt sich ebenso aus dem eingeführten Bebauungsplan. Die Zeugin S hat weiter berichtet, dass im Sommer 2014 die Firma S Überlegungen eingebracht habe, um den kürzlich festgesetzten Bebauungsplan im Hinblick auf eine erweiterte Einzelhandelsfläche von nochmals 3.000 m² zu ändern. Ende des Jahres 2014 habe sie dies als Nebenpunkt in einem Jour fix erstmalig mit dem Angeklagten W besprochen. Grundsätzlich war jedoch der Wunsch der Firma S der Stadtverwaltung bereits vorher bekannt. Die Situation habe sich dann so dargestellt, dass die Politik mehrheitlich die Erweiterung der Einzelhandelsfläche gewollt habe, die Verwaltung jedoch dem ablehnend gegenübergestanden sei, da man hierfür ein neues Einzelhandelsrahmenkonzept für erforderlich gehalten habe.
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Der Zeuge S, Mitarbeiter im Planungs- und Baureferat der Stadt Regensburg, hat ebenso angegeben, dass auch seitens der Opposition, insbesondere seitens der CSU eine größere Einzelverkaufsfläche befürwortet worden sei. Dies sei im Jahr 2014 an ihn herangetragen worden.
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Das Einzelhandelsrahmenkonzept der Stadt Regensburg wurde am 28.10.2009 verabschiedet und hat eine Gültigkeit bis zum Jahr 2020. Dieses ist durch Verlesung in das Verfahren eingeführt worden. Grundtenor des Einzelhandelsrahmenkonzepts ist die Gewährleistung einer fußläufigen Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Lebens. Es handelt sich insoweit um keine Rechtsnorm der Stadt, sondern um die interne Verwaltungsrichtlinie.
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Die E-Mail des Angeklagten F. S an den Verurteilten R vom 28.01.2014 ist durch Verlesung im Selbstleseverfahren eingeführt worden. Aus dem Inhalt ergibt sich, dass der Angeklagte S bei dem anderweitig Verfolgten R angefragt hat, wie weit die Vorbereitungen zur Änderung des Bebauungsplans im Nördlichen Rübenhofs bereits erfolgt seien. Die Wahl würde näher rücken und er wolle das fertige geänderte Konzept den Herrschaften OB-Kandidaten noch einmal ins Gepäck geben. Weiterhin bestehe natürlich auch das Thema VHS und Bibliothek. Des Weiteren forderte der Angeklagte S in dieser E-Mail den anderweitig Verfolgten R auf, mit dem anderweitig Verfolgten Dr. H abzuklären, ob für beide Kandidaten je eine kleine Spende für den Wahlkampf geleistet werden könnte. In einer Antwortmail vom 28.01.2014 erklärte der anderweitig Verfolgte R dem Angeklagten S, dass nach Rücksprache mit Dr. H eine Spende von je 900 € geleistet werden würde, damit sie nicht offiziell auftauchten würden. Sowohl der anderweitig Verfolgte R als auch der Zeuge Dr. H haben angegeben, dass es zu dieser Spende nicht gekommen sei. Eine entsprechende Spendenquittung liegt auch nicht vor.
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Der Inhalt der zweiten E-Mail vom Angeklagten F. S an den Verurteilten R vom 19.03.2014 ist durch Verlesung ins Verfahren eingeführt worden. Der Inhalt lautet: „Wie heute Morgen besprochen, hier die Kontonummer für Ihre Spende von 5.000,00 €an die SPD Regensburg. Ich habe mit Herrn W gesprochen und er bedankt sich herzlich im Voraus.“ Am 19.03.2014 ist diese E-Mail vom anderweitig Verfolgten R an den anderweitig Verfolgten Dr. H um 16:38 Uhr weitergeleitet worden mit der Ergänzung: „Würden Sie das bitte veranlassen. Ich habe die Spende zugesagt, damit der zweite BA und die Bücherei kommen.“ Der Zeuge Dr. H hat angegeben, dass er sich an diese E-Mail noch erinnern könne, da er zu dieser Zeit bei der Geburtsfeier von seinem Vater gewesen sei, als die E-Mail eingegangen sei. Die E-Mail wurde durch Verlesung in das Verfahren eingeführt. Es kam folgend zu weiterem E-Mail-Verkehr zwischen dem anderweitig Verfolgten R und dem Zeugen Dr. H, in der Dr. H aufforderte die Spende erst nach der Wahl zu leisten, um die Wahl nicht zu beeinflussen, woraufhin der Verurteilte R bat, die Spende unverzüglich zu leisten, was letztendlich dann auch geschah.
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Die Kammer geht davon aus, dass weder der Angeklagte W noch der Angeklagte F. S Kenntnis von diesem E-Mail-Verkehr zwischen dem Verurteilten R und dem Zeugen Dr. H hatten. Weder aus dem Inhalt der E-Mails noch aus sonstigen objektiven Umständen kann geschlossen werden, dass die Angeklagten S und W Kenntnis von diesen E-Mails erlangt haben. Allerdings ergibt sich aus der E-Mail vom 19.03.2014 um 18:36 Uhr zur Überzeugung der Kammer, wie die Anfrage des Angeklagten S durch den anderweitig Verfolgten R tatsächlich aufgefasst wurde, nämlich dass die erbetenen Spenden dazu dienen sollen, das beabsichtigte Projekt zu fördern.
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Dem Angeklagten S war bewusst, dass die S Group nicht in Regensburg ansässig war. Eine Spende an den deutlichen Wahlsieger des 1. Wahlgangs zur OB Wahl in Regensburg konnte nur sinnhaft zur Förderung des Projekts N... intendiert sein. Dies war auch dem deshalb rechtskräftig verurteilten R bewusst.
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Der Eingang der Spende folgt aus den Spendenquittungen vom 30.04.2014 und 04.04.2014, wobei sich ergibt, dass zuerst der falsche Firmenname genannt worden war und dies in der Folge berichtigt werden musste. Es ist nur einmal ein Betrag von 5.000,00 € seitens der S Gruppe an den SPD Ortsverband Stadtsüden gespendet worden.
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Ein Mitarbeiter der S Gruppe, der Zeuge M, gab an, dass nach dem ersten Bauabschnitt die Idee der Ansiedlung weiteren Einzelhandels vorangetrieben worden sei. Das Problem sei jedoch gewesen, dass die Festsetzung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan dies nicht zugelassen habe. Man habe daraufhin Pläne aufgestellt, wie man dies ändern könne und diese Pläne habe er an den Angeklagten F. S versandt. Diese Aussage wird bestätigt durch die E-Mail des Zeugen M an den Angeklagten S vom 11.03.2014 mit entsprechender Planänderung, die verlesen worden ist. Der Zeuge M hat weiter berichtet, dass ein Gutachten zur Verträglichkeit der Erweiterung des Einzelhandels eingeholt worden sei und weitere Gespräche mit der Stadt Regensburg zum Einzelhandelskonzept geführt worden seien. Die Stadt Regensburg sei der Ansicht, die im Gutachten geäußert worden sei, allerdings nicht gefolgt. Man habe noch einmal nachgebessert, was jedoch ebenfalls zu keinem Erfolg geführt habe. Das Gutachten ist als Anhang einer E-Mail des Angeklagten S an den Angeklagten W vom 06.09.2015 in das Verfahren eingeführt worden. In dieser E-Mail fordert der Angeklagte S den Angeklagten W auf, eine entsprechende Anweisung an die Verwaltung zu erteilen. Eine derartige Anweisung erfolgte nicht.
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Dieser E-Mail vorangegangen war eine Sitzung des Koalitionsausschusses der Stadt Regensburg am 07.06.2015. Gegenstand dieser Sitzung war u. a. auch die Frage der Ansiedlung weiteren Einzelhandels im „Nördlichen Rübenhof“. Der Zeuge M4. von der FDP-Fraktion im Stadtrat hat angegeben, dass seine Fraktion dies befürwortet habe. Die Zeugin L von der Partei Die Piraten hat ebenso dargelegt, dass auch sie grundsätzlich dafür gewesen sei. Der Zeuge Stadtrat A von den Freien Wähler hat glaubhaft angegeben, dass man einen Kompromiss gefunden habe, dass noch weitere 2.400 m² mit Ansiedlung eines Discounters genehmigt werden sollten. Die Zeugin K von der Fraktion Der Grünen hat ausgesagt, dass sie grundsätzlich damit einverstanden gewesen sei, jedoch ihre Fraktion Einwände habe. Insofern hätten Die Grünen die Erweiterung nicht unterstützt. Der Zeuge H, Fraktionsvorsitzender der SPD zum damaligen Zeitpunkt, hat bekundet, dass die neue Regierungskoalition grundsätzlich auch einen Discounter gewünscht habe. Dies habe man in der Koalition festgelegt. Bei den Grünen hätte sich hiergegen Widerstand geregt, sodass er ein Gespräch mit der Fraktionsvorsitzenden Kunc geführt habe. Letztendlich sei es zu dem Kompromiss gekommen, dass noch keine Genehmigung erteilt werde, sondern zuerst das Einzelhandelsrahmenkonzept der Stadt Regensburg fortgeschrieben werden würde. Dies hat auch die Zeugin S ebenso bestätigt wie die Zeugin H W, die angegeben haben, dass die Argumente gehört worden seien und der Angeklagte W keine Weisung entgegen der Ansicht der Verwaltung erteilt habe.
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Die Zeugin D, Stadträtin der CSU und Sprecherin der Bürgerinitiative Hohes Kreuz/Regensburg Stadtosten, hat angegeben, dass ausreichende Einkaufsmöglichkeiten schon lange ein Begehr der Bürgerinitiative gewesen seien. Zuerst habe man Flächen am Südlichen Rübenhof in den Blick genommen, um den Bereich Nördlichen Rübenhof bebauen zu können. Dies sei jedoch dann geändert worden. Die Bürgerbewegung habe schon immer einen Discounter, einen Vollversorger und einen Drogeriemarkt gewollt. Der Angeklagte W habe im Wahlkampf hierfür Zustimmung signalisiert.
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Die städtischen Mitarbeiter S und S haben glaubhaft angegeben, dass auch aktuell 2019 die Erweiterung des Einzelhandelsrahmenkonzeptes nach wie vor Thema sei. Auch hat die Zeugin D ausgesagt, dass dies nach wie vor gewünscht werde. Nach Angaben des Zeugen S verblieb es bei der Verwirklichung des Rewe Markts und der entsprechende Vertrag mit der S Gruppe betreffend den 2. Bauabschnitt sei nicht weiter verlängert worden. Der Grund sei, dass die Bedingung - Schaffung von Baurecht für Einzelhandelsflächen im zweiten Bauabschnitt - nicht erfüllt worden sei. Man habe die Kaufoption mehrfach verlängert, da aber der Bebauungsplan für den zweiten Abschnitt nach wie vor keine Einzelhandelsflächen ausweise, sei nunmehr der Vertrag beendet worden.
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dd) Unrechtsvereinbarung Angeklagter S Zur Überzeugung der Kammer liegt eine Unrechtsvereinbarung im Sinne einer mittäterschaftlichen Bestechungshandlung seitens des Angeklagten F. S vor. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte S in diesem Zusammenhang selbst keinerlei Spenden geleistet hat und insbesondere die Spendenanfrage des Angeklagten W vor der Stichwahl negativ verbeschieden hat. Er hat lediglich angeboten, Dritte nach weitere Spenden zu fragen. Allerdings ist zu sehen, dass der Angeklagte S durch die Spende seitens der S Gruppe versucht hat, auf den Angeklagten W hinsichtlich des Themas N... Einfluss zu nehmen. Der Argumentation des Angeklagten S, dass der bestehende Bebauungsplan Nummer 143 durch Festsetzung eines Gewerbegebietes mit Ausschluss Einzelhandel für den 2. Bauabschnitt wirtschaftlich deutlich günstiger für die S Gruppe sei als eine Einzelhandelsfläche, folgt die Kammer nicht. Hierbei verkennt die Kammer auch nicht das seitens des Angeklagten S über seinen Verteidiger Haizmann vorgelegte Wertermittlungsgutachten der Sachverständigen G vom 13.02.2020. Im Ergebnis kommt das Sachverständigengutachten zu einem Verkehrswert (Marktwert) zum Wertermittlungsstichtag am 01.01.2020 hinsichtlich des zweiten Bauabschnittes unter Maßgabe des rechtsgültigen Bebauungsplans vom 02.07.2013 in Höhe von 9,1 Mio. Euro und bei der begehrten Änderung des Bebauungsplans vom 19.05.2015 in Höhe von 2 Mio. Euro. Auf der anderen Seite ist jedoch zu sehen, dass der Angeklagte S mit seiner Unternehmensgruppe bereits seit 2010 bis zumindest 2016 immer wieder versucht hatte, eine größere Einzelhandelsfläche zu erreichen und sich nach Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans sich damit nicht zufrieden gegeben hat, sondern weiterhin eine größere Einzelhandelsfläche im zweiten Bauabschnitt zu erreichen versuchte. Dies zeigt der Kammer, dass nicht nur der reine und isoliert für diese Fläche betrachtete Marktwert für diese Entscheidung der Unternehmensgruppe S und des Angeklagten F. S ausschlaggebend war. Insbesondere hat der Zeuge M2. S angegeben, dass auf dem Gebiet der ehemaligen Zuckerfabrik ein neues Stadtviertel auch mit Aufwertung der bereits bestehenden Stadtteile Regensburg Stadtosten/Hohes Kreuz erreicht werden sollte. Er sei sehr im Gebiet der Stadtentwicklung involviert und sei daher der Ansicht, dass man das Gebiet einheitlich sehen müsse. Die Schaffung von Büroflächen wäre zwar einfacher gewesen, aber für die Gesamtentwicklung und die konkrete soziale Struktur des Stadtbezirkes Stadtosten mit einem hohen Ausländeranteil sei eine entsprechende Einzelhandelsstruktur inklusive eines Discounters sehr wichtig. Der Gesamtwert für alle Projekte der S Unternehmensgruppe bestimme sich mittelbar auch über solche Themen wie Handelsfläche und Handelsstruktur. Einkaufen sei ein großes Thema in der Bevölkerung.
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Somit zeigt sich, dass für den Angeklagten S und seine Unternehmensgruppe nicht allein der wirtschaftliche Verkehrswert des zweiten Bauabschnittes isoliert gesehen wurde, sondern der Gesamtwert des zu entwickelnden Projekts Stadtosten / Zuckerfabrik. Des Weiteren hat sich durch den Kaufvertrag mit der S Gruppe für die S Gruppe auch gezeigt, dass bei Schaffung der entsprechenden Einzelhandelsflächen im zweiten Bauabschnitt die Gruppe durch den Verkauf sofort einen Erlös hätte erzielen können, ohne dass sie selbst durch weitere Baumaßnahmen oder Vermarktungsmaßnahmen hätte tätig werden müssen. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten war deshalb für die S Gruppe die Änderung des Bebauungsplans in Richtung einer Erweiterung der Einzelhandelsflächen sinnvoll. Die Attraktivität der im Einzugsgebiet gelegenen großen Wohnbebauung der S Gruppe im Candis Viertel / Zuckerfabrik wird durch ein nahegelegenes großes Einzelhandelszentrum gesteigert.
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Auch war ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € tauglich, um zu versuchen, auf den Angeklagten W Einfluss zu nehmen. Es handelt sich entgegen der Ansicht, die die Angeklagten in der Hauptverhandlung vortrugen, nicht um einen vollkommen unbedeutenden Betrag um einen Oberbürgermeister/Amtsträger zu bestechen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Initiative zu der Spende vom Angeklagten S ausgegangen war. Der Zeuge Dr. H hat angegeben, dass durch ihn innerhalb von zehn Jahren nur sehr wenige Spenden im dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich geleistet worden seien. Auch der Hauptanteilseigner der S Gruppe, der Zeuge S, hat angegeben, dass seine Unternehmensgruppe nicht proaktiv spende. Vielmehr forderte der Angeklagte S zweimal, einmal im Januar 2014 und nochmals im März 2014, den anderweitig Verfolgten R auf, ob nicht derartige Spende geprüft werden könnten. Ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs und der Zeugenaussagen ergibt sich, dass durch den anderweitig Verfolgten R und den Geschäftsführer Dr. H erst durch die Anfrage des Angeklagten S die Frage zu einer Spende diskutiert wurde. Letztendlich ließ sich auch der anderweitig Verfolgte R über seinen Verteidiger Dr. K in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er kein rechtswidriges Handeln durch die Spende gesehen habe, der Vorschlag zur Spende sei jedoch vom Angeklagten F. S gekommen. Er habe die E-Mail dann weitergeleitet, weil er geglaubt habe, die Spende sei angemessen.
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Der Angeklagte S hatte nicht nur die Initiatividee zu einer Spende durch die S Gruppe, sondern kümmerte sich auch um die Abwicklung. Wie sich aus der zweiten E-Mail vom 19.03.2014 des Angeklagten S an R ergibt, hat der Angeklagte S die Anfrage des Angeklagten W weitergeleitet, die Kontonummer mitgeteilt und sich sogar im Namen des Angeklagten W bedankt. Die Bezugnahme auf ein Gespräch am Morgen des Tages zeigt, dass zuvor offensichtlich eine Kommunikation zwischen dem Verurteilten R und dem Angeklagten S stattgefunden hatte, deren Inhalt die Kammer nicht in der Beweisaufnahme klären konnte.
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Aus einer Gesamtbetrachtung der Aussagen der Zeugen und des E-Mail-Verkehrs ergibt sich, dass die Initiative zur Spende vom Angeklagten S ausging. Untermauert wird diese Wertung der Kammer mit der ersten Spendenaufforderung vom 28.01.2014, in der der Angeklagte S die Mitarbeiter der S Gruppe aufgefordert hatte, zu prüfen, ob beiden Kandidaten (dem Angeklagten W und dem OB Kandidaten Schlegl von der CSU) eine kleine Spende gemacht werden könnte. Die Tatsache, dass die Spende nicht zur allgemeinen Unterstützung des Wahlkampfs, sondern zur Förderung des konkreten Ziels, der Schaffung erweiterter Einzelhandelsflächen im zweiten Bauabschnitt dienen sollte, zeigt sich zur Überzeugung der Kammer auch eindeutig in dieser E-Mail vom 28.01.2014 des Angeklagten S . Der Angeklagte S fragte in der E-Mail zuerst an, wie weit die Vorbereitung zur Änderung des Bebauungsplanes im Nördlichen Rübenhof erfolgt seien. Dann teilte er mit, dass die Wahl näher rücken würde und er das fertig geänderte Konzept den beiden OB Kandidaten mit ins Gepäck geben wolle. Nach Hinweis auf die weiteren Themen, VHS und Bibliothek, spricht der Angeklagte S dann von sich aus die Frage an, ob nicht auch eine Spende seitens der S Gruppe an die beiden Kandidaten erfolgen könne. Es wurde bewusst eine Verbindung zwischen der Änderung des Bebauungsplanes und eine Förderung dieses Ziels durch die Gewährung einer Spende hergestellt. Daran ändert auch nichts, dass der Angeklagte S weiter anmerkte, dass die kleine Spende für den Wahlkampf sei. Diese E-Mail erfolgte auch bevor der Angeklagte W nach dem ersten Wahlgang beim Angeklagten S angefragt hatte, ob er nicht nochmals für die Stichwahl spenden könne und der Angeklagte S zugesagt hatte, dass er auch Dritte hierzu frage. Die E-Mail im Januar ging initiativ vom Angeklagten S aus, der von sich aus die Frage der Änderung des Bebauungsplans in Verbindung mit der Frage einer möglichen Spende an den Angeklagten W brachte. Die Kammer erkennt zwar, dass die Spende in Höhe von 900,00 € nicht zur Ausführung kam, jedoch zeigt sich aus diesem Vorgang die Grundintension des Angeklagten S, warum die S Gruppe eine Spende leisten sollte. Bei der zweiten Anfrage im März 2014 sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass sich die Intension des Angeklagten S geändert hätte. In der E-Mail vom 19.03.2014 wird zwar nicht mehr explizit das Thema N... angesprochen, jedoch war aus der E-Mail zwei Monate zuvor bereits klar, warum eine Spende geleistet werden sollte. Letztendlich ist auch zu sehen, dass die S Gruppe mit der S Gruppe ausschließlich über den Nördlichen Rübenhof verbunden war. Eine weitere Verwurzelung der S Gruppe in Regensburg zum damaligen Zeitpunkt bestand nicht, so dass eine Spendenmotivation über dieses konkrete Projekt hinaus - etwa die Förderung der örtlichen Kommunalpolitik - fernliegt.
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Nach all dem sieht die Kammer es für erwiesen an, dass der Angeklagte S beabsichtigte, über die Spende der S Gruppe Einfluss auf den Angeklagten W in der Frage des zweiten Bauabschnittes zu nehmen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte S mit seinen eigenen Unternehmen und der Unternehmensgruppe aus unternehmensstrategischen Gründen ab Anfang 2014 keine weiteren Spenden an politische Parteien mehr geleistet hat und auch die zweite Anfrage des Angeklagten W kurz vor der Stichwahl im März 2014 negativ verbeschieden hat. Zur Überzeugung der Kammer lässt sich allerdings daraus nicht der Schluss ziehen, dass der Angeklagte S deshalb keine Beeinflussung des Angeklagten W bei dem Projekt „N...“ beabsichtigt hätte. Die S Gruppe wäre mittelbarer Nutznießer bei entsprechender Änderung des Bebauungsplans gewesen, da dann der bestehende optionale Kaufvertrag zum Tragen gekommen wäre. Diese Umstände kannte auch der Angeklagte S . Der Einwand des Angeklagten S, dass er die Zahlung in Höhe von 5.000,00 € auch selbst hätte leisten können und nicht bei der S Gruppe hätte anfragen müssen, entkräftet nicht eine Bestechungshandlung aufgrund einer Unrechtsvereinbarung. Insbesondere die erste E-Mail mit der Aufforderung der Spende und der Anfrage nach Plänen zeigt ein anderes Bild. Auch hier hätte der Angeklagte S bereits selbst die Summe leisten können, zog aber die Anfrage an die S Gruppe vor. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte S jederzeit selbst oder über eine Firma der S Gruppe - auch erheblich größere Beträge - hätte spenden können. Hinsichtlich des Projekts N... ist die Motivation des Angeklagten S naheliegend, dass er die versuchte Einflussnahme nicht mehr durch eine Zahlung seiner Person selbst oder seiner Unternehmensgruppe zu erreichen versucht, sondern die S Gruppe insoweit sich finanziell engagieren sollte, da diese im Gebiet des Nördlichen Rübenhofs maßgeblich mit eingebunden war und nunmehr die planende Unternehmensgruppe war.
202
Der Angeklagte S versuchte durch die Spende den Angeklagten W dazu anzuhalten, sich für eine Abänderung des Bebauungsplans zukünftig einzusetzen, wobei ihm bekannt war, dass der Angeklagte W auch zum Zeitpunkt der Spende kommunaler Wahlbeamter war.
ee) Kein Tatnachweis betreffend den Angeklagten W bei N.
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Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Angeklagte W diese Absicht und damit den Bestechung erkannt hatte. Der Angeklagte W kannte den anderweitig Verfolgten R nicht persönlich. Sein Hauptansprechpartner war der Angeklagte S . Den entsprechenden E-Mail-Verkehr, insbesondere die Aufforderungen des Angeklagten S an den anderweitig Verfolgten R, sowie der interne E-Mail-Verkehr zwischen dem Verurteilten R und dem Zeugen Dr. H war dem Angeklagten W nicht bekannt. Der Angeklagte W hatte von der Unternehmensgruppe S bereits eine Vielzahl von Wahlkampfspenden erhalten, weitere Spendengesuche hatte der Angeklagte S abgelehnt. Er konnte somit davon ausgehen, dass es sich bei der Spende in Höhe von 5.000,00 € - wenngleich sie auch von der S Gruppe kam - um eine allgemeine Wahlkampfspende handelte. Entsprechend hinreichend konkrete Umstände, die sich dem Angeklagten W hätten aufdrängen müssen, dass diese Spende als versuchte Einflussnahme zur Erlangung einer Abänderung des Bebauungsplans Nummer 143 gedacht war, haben sich nicht ergeben. Die entsprechenden Änderungspläne und auch die konkreten Anfragen des Angeklagten S nach Erstellung des Bebauungsplans Nummer 143 geschahen erst im Sommer 2014 und somit nach Eingang der Spenden.
204
Dass der Angeklagte S am 11.03.2014 den Angeklagten W mündlich konkret über die gewünschte Änderung der Bebauungsplanung Nr. 143 unter Mitteilung einer Spendenzusage informierte - wie in der Anklage behauptet - konnte nicht festgestellt werden. Es liegen keine Beweismittel für diese Behauptung vor.
205
Dass der Angeklagte sonst vom Angeklagten S über die Intention der Spende, wenn auch nur konkludent, informiert wurde, konnte nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Der Passus in der E-Mail vom 19.03.2014 an R, dass W sich für die Spende bedanke, lässt nicht den hinreichenden Schluss zu, dass W und S zuvor über das Projekt N... und die Spende gesprochen hatten.
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Sowohl S als auch W bestätigten insoweit ein Gespräch nicht. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass S den Wortlaut der E-Mail deshalb so verfasste, um die Spende durch R in die Wege zu leiten. Auch aus den Diensthandlungen und der Dienstausübung des Angeklagten W zurzeit als Oberbürgermeister lässt keinen Rückschluss auf eine Unrechtsvereinbarung im Zusammenhang mit der Spende zu. Der Angeklagte W setzte sich für eine Änderung des Bebauungsplans ein, aber nur in Übereinstimmung mit den allgemein kommunalpolitischen Zielen seiner Partei. Anweisungen an die Verwaltung erteilte er entgegen den Wünschen von Parteifreunden - so des Fraktionsvorsitzenden der SPD H - nicht.
207
ff) Die Feststellungen zu den Zahlungen der SPD an die Bundestagsverwaltung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen R, der angegeben hat, dass nach Kenntniserlangung des Bundesvorstandes die entsprechenden Beträge unverzüglich an den Bundestagspräsidenten geleistet worden seien.
1. Angeklagter W betreffend Spenden mit Bezug zum Projekt A.
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Der Angeklagte W hat sich strafbar der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB gemacht.
209
Der Angeklagte W war zum Zeitpunkt der Tat Oberbürgermeister der Stadt Regensburg und somit Amtsträger im Sinne von § 332 StGB. Nach Art. 1 Abs. II Nr. 1, Art. 9 I, 10 I BayKWBG ist der Oberbürgermeister Beamter auf Zeit und damit Amtsträger im Sinne von § 332 StGB.
210
Der Angeklagte W hat auch einen Vorteil durch die Spenden an den SPD Ortsverband Regensburg Stadtsüden durch den anderweitig Verfolgten D angenommen. Ein Vorteil ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch persönliche Lage objektiv verbessert. Die Freiwilligkeit der Zuwendung ist nicht erforderlich (s. Korte in: Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 331, Rdnr. 82 m. w. N.).
211
Die geltenden Normen umfassen ausdrücklich auch Drittvorteile. Soweit der Vorteil für eine Personenvereinigung oder eine juristische Person, insbesondere eine Partei, einen Verband oder einen Verein gefordert, versprochen oder angenommen wird, an deren Förderung der Amtsträger ein Interesse hat, handelt es sich ebenfalls um einen von den §§ 331 ff. StGB erfassten Drittvorteil. Die unbeschränkte Erfassung dieser Vorteile durch die § 331 ff. StGB war gerade das Ziel der Änderung in den Straftatbeständen. Es kommt auch nicht mehr auf die Stellung des Amtsträgers innerhalb der Vereinigung an. Eine Mitgliedschaft des Amtsträgers in der Personenvereinigung selbst ist nicht erforderlich (a. a. O. Rdnr. 100 i. V. m. § 332, Rdnr. 5).
212
Die Spenden des anderweitig Verfolgten D sind an den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden geflossen, dessen Vorsitzender der Angeklagte W war. Der Angeklagte W hat sich dahingehend eingelassen, dass er über seinen Ortsverein den Wahlkampf organisiert habe, um eine bessere Steuerungsmöglichkeit zu haben. Dies sei auch bei der CSU so praktiziert worden. Hinsichtlich der Weiterführung des ständigen Büros des SPD Ortsvereins hat der Angeklagte W ausgeführt, dass er dies gemacht habe, um seine politische Arbeit ohne Unterbrechung begleiten zu können, wie in einer Art Dauerwahlkampf. Somit zeigt sich, dass die Vorteile für den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden auch dem Angeklagten W zugutegekommen sind. Die Spenden waren nach Angaben des Angeklagten W sowie der Zeugin W dazu gedacht, neben den noch offenen Kosten des Wahlkampfes aus dem Jahr 2014, insbesondere die laufenden Kosten für die Fortführung des Büros wie Miete, Lohnkosten usw. zu decken. Von der Fortführung des Büros hat der Angeklagte W auch selbst profitiert, da er so seine politische Tätigkeit unterstützen konnte. Mittelbar profitierte der Angeklagte W durch die Spenden an den Ortsverein selbst, sowohl in politischer als auch in finanzieller Hinsicht. Die Finanzlage des SPD Ortsvereins Regensburg Stadtsüden war in den Jahren 2014 nach der Wahl und 2015 als angespannt zu bezeichnen (s. o.). Wenn der vom Oberbürgermeister der Stadt Regensburg geführte SPD Ortsverein in maßgebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre oder Rechnungen, Mieten und Löhne hätte nicht mehr zahlen können, hätte dies für den Angeklagten W politisch eine sehr schlechte Außenwirkung gehabt. Geordnete finanzielle Verhältnisse auch in seinem SPD Ortsverein kamen dem Angeklagten W somit in seiner politischen Tätigkeit selbst zu Gute. Auch war der Angeklagte W, wie dargelegt, zum Zeitpunkt der Annahme der Spenden aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau selbst in finanziell schwierigeren Verhältnissen. Sowohl der Angeklagte W als auch dessen Ehefrau, die Zeugin A2. W, fragten an, ob der SPD Ortsverband nicht das Darlehen, des die Eheleute W im Jahr 2014 an den Ortsverband ausgezahlt hatten, zumindest teilweise wieder hätte tilgen können, was in einem gewissen Umfang in der Folge auch geschah. Dem Angeklagten W war bewusst, dass eine Rückzahlung durch den Ortsverein nur dann möglich ist, wenn dieser durch Spendeneinnahmen die entsprechenden finanziellen Ressourcen erhält. Somit profitierte der Angeklagte W durch den Eingang der Spenden auch finanziell, da der SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden erst durch die Spenden in die Lage versetzt wurde, Tilgungsleistungen an die Eheleute W zu leisten.
213
Weiterhin muss bei einer Strafbarkeit nach § 332 StGB eine entsprechende Bezugshandlung vorliegen. Im Unterschied zu § 331 Abs. 1 StGB muss bei der Bestechlichkeit der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige bereits vorgenommene oder künftige Diensthandlung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Das bedeutet, dass sich die Unrechtsvereinbarung auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen muss. Ferner muss die vorgenommene oder künftige Diensthandlung pflichtwidrig sein. Ein Vorteil ist dann keine Gegenleistung im Sinne des § 332 StGB, wenn die Diensthandlung nicht im Interesse des Gebers liegen würde (a. a. O. § 332, Rdnr. 6). Während bei der Spendenanfrage im Juli 2015 der Angeklagte W noch keine Kenntnis von den Schwierigkeiten bei der Realisierung des Projekts des Immobilienzentrums „A...“ hatte und somit die Spendenanfrage bzw. die Spendenzusage auf eine allgemeine Vorteilsgewährung für zukünftige Projekte anzusehen ist, hat sich durch das Telefonat in der Woche um den 13.10.2015 die Diensthandlung hinreichend konkretisiert. Der anderweitig Verfolgte D hat den Angeklagten W gebeten, dass er seine Hilfe bräuchte, da es bei dem Projekt „A...“ zu Schwierigkeiten gekommen sei und das Umweltamt als Teil der Regensburger Stadtverwaltung dem Vorhaben sehr ablehnend gegenüber stehen würden. Der Angeklagte W sagte hierauf zu, sich um dieses Anliegen zu kümmern und setzte seine Hilfe in unmittelbarer zeitlicher Nähe durch Aufnahme des Projekts in die Tagesordnung des Jourfix am 02.11.2015 und der Entscheidung für die Durchführung des Projekts trotz fachlich entgegenstehender Gesichtspunkte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung um. Die Bestimmtheit der in Aussicht genommenen Diensthandlung ergibt sich daraus, dass von dem Angeklagten W erwartet wurde, im Rahmen seiner Kompetenz und seiner Ermessensausübungskompetenz trotz fachlicher Bedenken eine entsprechende Bauplanung für die Gebiete „A...“ auf den Weg zu bringen und zu entscheiden, dass entgegen der Ansicht eines Teils der Verwaltung dieses Projekt geplant werden sollte. Dies ist als künftige Diensthandlung hinreichend bestimmbar (a. a. O. Rdnr. 7). Durch das Telefonat in der Woche des 13.10.2015 hat sich dies auch auf ein ganz konkretes Projekt des I, nämlich die Bebauung der erworbenen Grundstücke bei dem Gebiet A... bestimmbar und präzise konkretisiert. Als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg war der Angeklagte W in seinen Kompetenzen auch Vorgesetzter der Verwaltung und in der Lage, der Verwaltung Weisungen zu erteilen bzw. Ermessensentscheidungen über die Frage der Bauleitplanung zu treffen, wenngleich die erforderliche Satzung in Form eines Bebauungsplans durch den Stadtrat verabschiedet werden muss. Auch die Tatsache, dass ein derartiges Verfahren auf den Weg gebracht wird, lag in seinem Kompetenzbereich. Insbesondere die Vorbereitung eines entsprechenden Aufstellungsbeschlusses für eine Ortsabrundungssatzung, der in dem entsprechenden Gremium (Planungsausschuss) und später dem Stadtrat dann zur Abstimmung vorgelegt werden kann, konnte der Angeklagte W veranlassen. Die Spenden im Jahr 2016 auf Verlassung durch den anderweitig Verfolgten D wurden im Hinblick auf die bereits erfolgte Einflussnahme auf die Bauleitplanung durch den Angeklagten W vorgenommen. Da die eine Bebaubarkeit des Gebietes „A...“ im Jahr 2016 noch nicht vorlag, war der anderweitig Verfolgte D auch weiterhin auf die Durchführung der am 02.11.2015 vom Angeklagten W veranlasste Diensthandlung angewiesen.
214
Die in Aussicht genommene und durchgeführte Diensthandlung des Angeklagten W war auch pflichtwidrig. Die Entscheidung des Angeklagten W, dass eine Ortsabrundungssatzung aufgestellt werden sollte, war eine Ermessensentscheidung. Die Durchführung einer Bauleitplanung im Rahmen einer Abrundungs- oder Ergänzungssatzung im Sinne des BauGB, war nicht an sich rechtswidrig. Bei Ermessensentscheidungen ist die Diensthandlung aber nicht nur pflichtwidrig, wenn der Amtsträger die Grenze seines Ermessens überschreitet und eine im Ergebnis rechtswidrige Entscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sich der Amtsträger bereit dazu zeigt, sich bei der Ausübung seines Ermessens durch den Vorteil im Sinne von § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB beeinflussen zu lassen. Eine solche Bereitschaftsbekundung liegt vor, wenn der Täter zu erkennen gibt, dass er sich bei seiner Entscheidung nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum gibt und damit den Vorteil mit in die Waagschale für die Entscheidung legt. Es kommt dann nicht nur darauf an, ob die Entscheidung im Ergebnis vertretbar ist oder von einem anderen Amtsträger ebenso getroffen worden wäre (a. a. O. Rdnr. 24). Dieser Fall ist hier gegeben. Aus dem direkten zeitlichen Zusammenhang, der finanziellen Notlage des SPD Ortsvereins und zum Teil des Angeklagten W selbst sowie der engen zeitlichen Verbindung zwischen Spendenanfrage, Wiederholung der Spendenanfrage und Anfrage des anderweitig Verfolgten D, um hinsichtlich des Vorhabens „A...“, ergibt sich, dass der Angeklagte W bei seiner Ermessensentscheidung spätestens beim Jour fix am 02.11.2015 auch die zugewendeten Vorteile in Form der Spenden für die Jahre 2015 und 2016 bei seiner Entscheidung mit in die Waagschale geworfen hat. Der Angeklagte W hat im Juli 2015 um Spenden gebeten und der anderweitig Verfolgte D hat Spenden im Gesamtvolumen von 100.000,00 € für die Jahre 2015 und 2016 versprochen. Einige Zeit danach, jedenfalls aber vor dem 11.10.2015, fragte der Angeklagte W nochmals beim anderweitig Verfolgten D an, ob die Spenden schon geleistet worden seien. In der Woche des 13.10.2015 bat der anderweitig Verfolgte D den Angeklagten W um Hilfe bei der Realisierung des Projekts A... Am 26.10.2015 wurde das Thema auf Veranlassung des Angeklagten W durch seine persönliche Referentin, der Zeugin E, auf die Tagesordnung TOP 1 des Jourfix am 02.11.2015 gesetzt. Bereits mit der E-Mail vom 26.10.2015 machte der Angeklagte W über die Zeugin E deutlich, dass er die Umsetzung des Projektes wünschte. Auch am 02.11.2015, nachdem er die ablehnende fachliche Stellungnahme des Umweltamts der Stadt Regensburg durch den Zeugen G nochmals gehört hatte, entschied er dann im Rahmen seiner Ermessenskompetenz, dass das Verfahren durchgeführt werden soll. Die Spenden, die der anderweitig Verfolgte D zugesagt hatte, wurden im Zeitraum von 22.10.2015 bis 27.10.2015 an den SPD Ortsverband Regensburg Stadtsüden überwiesen. Der Angeklagte W unterzeichnete die entsprechenden Quittungen am 23.11.2015. Dieser äußerst enge zeitliche Zusammenhang in Verbindung mit dem Umstand, dass der SPD Ortsverband Regensburg Stadtsüden dringend auf den Eingang von Spenden angewiesen war in Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeklagte W wusste, dass er kein erneutes Privatdarlehen mehr gewähren könne, sondern vielmehr die Tilgung des bereits bestehenden Darlehens für ihn schwieriger wurde und er auf Rückzahlungen in Form von Tilgungen durch den SPD Ortsverband hoffte, zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte W nicht nur sachliche Punkte, sondern auch die gewährten Vorteile bei seiner Ermessenentscheidung mit in die Waagschale geworfen hat. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass im Gebiet der Stadt Regensburg Wohnungsnot besteht und die Schaffung von Wohnraum in der Politik, auch der Politik des Angeklagten W, eines der wichtigsten Ziele darstellte. Dies mag bei der Ermessensentscheidung auch mit eine Rolle gespielt haben, allerdings ist hier zu sehen, dass es sich nur um die Schaffung von sechs bis acht Einfamilienhäusern gehandelt hätte, die keine spürbare Entlastung der Wohnraumsituation im Stadtgebiet Regensburg gebracht hätten. Des Weiteren verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagte W bereits auf die erste Anfrage des anderweitig Verfolgte D im Lokal O am 28.10.2014 grundsätzlich für die Durchführung des Projektes eingesetzt und dies der Verwaltung anschließend auch mitteilte hatte. Daraufhin gab die Verwaltung ihre bis dahin völlig ablehnende Haltung auf und sagte dem anderweitig Verfolgten D die Prüfung der Umsetzung im Rahmen einer Ergänzungs- bzw. Ortsabrundungssatzung zu, wenngleich auch ohne zeitlich irgendeiner Priorität. Zu sehen ist aber, dass bei der damaligen Zusage auf Prüfung dem Angeklagten W noch nicht die deutliche fachliche Ablehnung des Umweltamtes der Stadt Regensburg bekannt war. Obwohl der Angeklagte W bereits im Jahr 2014 das Projekt unterstützt hatte und dies auch der Verwaltung kommuniziert hatte, positionierte sich das Umweltamt im Sommer 2015 ausdrücklich gegen die Durchführung des Projekts, was überhaupt erst die erneute Intervention durch den anderweitig Verfolgte D beim Angeklagten W nötig machte. Festzustellen ist, dass der Angeklagte W aufgrund veränderter Sachlage im Oktober 2015 eine neue Ermessensentscheidung treffen musste. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Entscheidung des Angeklagten W zwar nicht rechtswidrig, aber unter anderem auch von den zugesagten Spenden des anderweitig Verfolgte D geprägt war. Der Angeklagte W hatte einen tatsächlichen Ermessensspielraum, da ihm mindestens zwei rechtmäßige Entscheidungsalternativen eröffnet waren, nämlich die Eröffnung eines entsprechenden Bauleitverfahrens durchzuführen oder eben nicht. Beide Entscheidungen wären bei der konkreten Entscheidungslage für den Angeklagten W möglich gewesen. Er hat sich für die erste auch aufgrund der außerhalb des Wahlkampfes zugesagten Spenden entschieden.
215
Durch die Zusage des Angeklagten W in einem Telefonat in der Woche des 13.10.2015 als der anderweitig Verfolgte D ihn um Hilfe gebeten hat, sich um die Sache zu kümmern, liegt ein entsprechendes sich Bereitzeigen im Sinne von § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor. Es mag sein, dass der Angeklagte W bei seiner gesamten Dienstausübung floskelhaft Leute fragte, ob er ihnen helfen könne. Bei dem Telefonat in der Woche des 13.10.2015 ging es jedoch um ein ganz konkretes Projekt, um eine ganz konkrete Anfrage, um Hilfe für den anderweitig Verfolgte D, dem vorausgegangen einige Wochen vorher eine ganz konkrete Spendenanfrage des Angeklagten W außerhalb des Wahlkampfs zugrunde lag. Dies ist im Sinne eines sich Bereitzeigens ausreichend.
216
Die Kammer hat auch in den Blick genommen, dass bei Ermessensentscheidungen nicht jeder aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Diensthandlung gewährte Vorteil zu dem Zweck gegeben sein muss, dass weitere dienstliche Verhalten des Amtsträgers in unerlaubter Weise zu beeinflussen. Der Grund eines Vorteils kann in den Regeln des sozialen Verkehrs oder der Höflichkeit liegen, denen sich ein Beamter schwer entziehen kann, wenn er nicht gegen gesellschaftliche Formen verstoßen und damit unter Umständen sogar das Ansehen der Behörde schädigen will. Eine derartige Einschränkung ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Annahmen von Parteispenden in zugesagter Höhe von 100.000,00 € verteilt auf zwei Jahre stellt keine reine Höflichkeit oder soziale Üblichkeit dar. Auch handelt es sich nicht mehr um Wahlkampfspenden zur Förderung des Wahlkampfes des Angeklagten W, da die Wahl zum Oberbürgermeister zu diesem Zeitpunkt bereits 1,5 Jahre zurücklag.
217
Der Angeklagte W handelte auch vorsätzlich. Der Angeklagte W wusste, um die finanzielle Situation seines Ortsvereins. Er wusste, dass es sich bei den zugesagten Zahlungen um Spenden des anderweitig Verfolgte D gehandelt hat und er wusste, dass er bei der Entscheidung für oder gegen die Einleitung eines Bauleitverfahrens für das Gebiet A... einen Ermessensspielraum hatte, den er ausgeübt hat. Der Zeuge G hat angegeben, dass er im Jourfix am 02.11.2015 die fachliche Ansicht des Umweltamts dargelegt habe und sich die Situation dann so dargestellt habe, dass nun eine Entscheidung der Politik, also des Oberbürgermeisters der Stadt Regensburg angezeigt gewesen sei. Somit ergibt sich, dass dem Angeklagten W spätestens bei diesem Jourfix durch die Darlegung der verschiedenen Positionen und die Frage der Entscheidung deutlich war, dass nun er in die eine oder andere Richtung zu entscheiden hat. Dies hat der Angeklagte W in seiner Einlassung auch nicht bestritten. Der Angeklagte W wusste aufgrund seiner Stellung als Oberbürgermeister der Stadt Regensburg auch, dass er keine finanziellen Vorteile bei seiner Ermessensentscheidung mit einstellen darf. Dass der Zufluss von zweimal 50.000,00 € an den SPD Ortsverband Regensburg Stadtsüden einen Vorteil darstellt, hat sich dem Angeklagten W erschlossen. Er selbst hat dargelegt, dass er bereits in seiner Zeit als 3. Bürgermeister bei der Frage, ob die Müllabfuhr an Weihnachten Trinkgelder annehmen dürfe oder nicht mit der Frage der Korruptionsdelikte befasst gewesen sei. Auch hat der Angeklagte W in seiner Einlassung selbst dargelegt, dass es bei der Stadt Regensburg Antikorruptionsrichtlinien gegeben habe, die bereits Oberbürgermeister S erlassen habe und somit bereits zu einem Zeitpunkt bestanden haben als der Angeklagte W die entsprechende Handlung vorgenommen hat.
218
Eine Rechtfertigung des Handelns ist nicht ersichtlich. Zudem kommt nach den getroffenen Feststellungen auch ein unvermeidbarer Verbotsirrtum, der gemäß § 17 S. 1 StGB zum Entfallen der Schuld führen würde, nicht in Betracht (vgl. hierzu VI. 1.).
2. Keine Strafbarkeit des Angeklagten W wegen Untreue gemäß § 266 StGB.
219
Eine tateinheitlich mitverwirklichte Strafbarkeit des Angeklagten W wegen Untreue betreffend die Spenden in den Jahren 2015 und 2016 ist nicht gegeben. Es fehlt insofern an einem Vermögensschaden. Ein entsprechender Vermögensnachteil im Sinne § 266 Abs. 1 StGB als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei kann ein Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB auch als sogenannter Gefährdungsschaden darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch die Tathandlung begründeten Gefahr des späteren endgültigen Vermögensabflusses in einem Maße konkret beeinträchtigt wird, dass dies bereits zu diesem Zeitpunkt eine faktische Vermögensminderung begründet. Jedoch darf dann die Verlustwahrscheinlichkeit nicht nur diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich nicht belegbar bleibt. Voraussetzung ist vielmehr, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist (BGH Urteil vom 21.02.2017, 1 StR 296/16, zitiert in NJW 2018, 177, Rdnr. 81 m. w. N.).
220
Zu prüfen war eine mögliche Untreuehandlung des Angeklagten W aufgrund von parteiinternen Richtlinien, die eine Vermögensbetreuungspflicht begründen. Werden Spenden nicht ordnungsgemäß im Rechenschaftsbericht gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes verbucht, verhängt die Bundestagsverwaltung wirtschaftliche Sanktionen. Für die Jahre 2015 und 2016 wurden von der Bundes SPD ordnungsgemäße Rechenschaftsberichte abgegeben. Zu prüfen war deshalb für 2015 und 2016, ob auch unverzüglich die Einflussspenden, § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG, an die Bundestagsverwaltung abgeführt wurden.
221
Nach Angaben des Zeugen R hat die Bundes-SPD für die Jahre 2011 bis 2016 unmittelbar nach Kenntniserlangung von einer möglichen Parteigesetzwidrigkeit diese entsprechenden Zahlungen unverzüglich an die Bundestagsverwaltung abgeführt (s. oben). Insofern kann somit kein Vermögensnachteil zu Lasten der SPD gesehen werden, da die Partei die Spenden erlangt hat und in gleicher Höhe wieder an die Bundestagsverwaltung abgeführt hat. Ein Vergleich der Vermögenssituation vor und nach der möglicherweise schädigenden Handlung zeigt also in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Unterschied für die SPD auf. Nur hilfsweise sei angemerkt, dass der Zeuge R ausgeführt hat, dass für die SPD diesbezüglich kein Schaden entstanden sei. Durch den Verbrauch der Spenden habe die SPD entsprechende Gegenleistungen erhalten. Diese lägen beispielsweise in Agenturleistungen oder Wahlkampfmaterialien. Letztendlichen sei auch der Gewinn der Wahl und die Erlangung der Stadtratsmandate als Gegenleistung zu berücksichtigen.
222
Auch liegt zur Überzeugung der Kammer kein hinreichend konkreter Gefährdungsschaden durch eine mögliche noch ausstehende Sanktion des Bundestages vor. Gemäß § 31 c PartG kann der Präsident des Deutschen Bundestages unter dem Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommene Spende und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestags weitergeleitete Spenden, einen Anspruch in Höhe des dreifachen, des rechtswidrig erlangten Betrages von der entsprechenden Partei verlangen.
223
Somit ist die Frage zu stellen, ob entsprechend § 25 Abs. 4 PartG die unzulässigen Spenden aus den Jahren 2015 und 2016 von der SPD unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet worden sind. Die unverzügliche Weiterleitung ist von dem satzungsgemäß für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied durchzuführen (Lampe in: Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, Parteiengesetz Werkstand 230. Ergänzungslieferung Mai 2020, § 25, Rdnr. 4). Entscheidend ist also die Kenntniserlangung des entsprechenden Vorstands der Bundes SPD. Nach Ausführungen des Zeugen R sind die entsprechenden Zahlungen nach Kenntniserlangung des Vorstandes unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet worden, sodass seitens der Bundes SPD von keiner Sanktion diesbezüglich ausgegangen wird. Dies deckt sich auch mit der Rechtslage. Somit ist eine hinreichende Vermögensgefährdung nicht derart greifbar, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt von einem Schaden ausgegangen werden kann. Nach all dem wurde der Straftatbestand der Untreue nicht verwirklicht.
224
Ein Teilfreispruch insoweit war nicht veranlasst, da es sich um einen nicht erwiesenen tateinheitlichen Vorwurf handelt.
225
Der Angeklagte F. S hat sich der Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
226
Die Spende der S GmbH an den SPD Ortsverband Regensburg Stadtsüden erfolgte am 20.03.2014 und somit vier Tage nach dem ersten Wahlgang der Kommunalwahl 2014 und vor der Stichwahl am 30.03.2014. Dem Angeklagten W fehlten zum Erreichen der absoluten Mehrheit im ersten Wahlgang 18 Stimmen und erreichte mithin 49,7% der gültigen Stimmen im ersten Wahlgang. Dies wusste der Angeklagte S als Bürger der Stadt Regensburg. Der Angeklagte W war am 20.03.2014 nach wie vor 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg und somit Amtsträger im Sinne von § 334 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte S rechnete aufgrund des äußerst knappen Wahlergebnisses, die anderen Bewerber waren im 1. Wahlgang weit abgeschlagen, jedoch mit ziemlicher Sicherheit damit, dass der Angeklagte W bei der Stichwahl am 30.03.2014 zum Oberbürgermeister gewählt werden würde. Der Angeklagte S beabsichtigte mittels der Spende über die S GmbH als Diensthandlung, dass der Angeklagte W ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nummer 143 im Rahmen seiner Dienstausübung initiieren würde. Die Bauleitplanung lag nicht im originären Zuständigkeitsbereich des 3. Bürgermeisters der Stadt Regensburg. Dennoch sieht die Kammer das Tatbestandsmerkmal für die Diensthandlung als gegeben an. Anders als möglicherweise bei den Delikten der Vorteilsannahme oder -gewährung ist bei den Tatbeständen der Bestechlichkeit oder Bestechung rechtlich davon auszugehen, dass kein Amtsträger - unabhängig davon, ob er eine Einflussmöglichkeit faktisch, praktisch oder tatsächlich hat - eine pflichtwidrige und rechtswidrige Diensthandlung vornehmen darf. Dies gilt auch für einen 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg, selbst wenn eine faktische Einflussmöglichkeit auf die Bauleitplanung zum Zeitpunkt als 3. Bürgermeister nicht gegeben war. Eine tatbestandliche Einschränkung zur Wahrung der Chancengleichheit von Wahlbewerbern mit und ohne Amtsträgereigenschaft ist nur bei § 331 StGB zu prüfen, nicht bei Bestechung / Bestechlichkeit (BGH, Urteil vom 28.10.2004, 3 StR 301/03 zitiert in NJW 2004, 3569, 3574). Rechtswidrig im Sinne einer Bestechung/Bestechlichkeit darf sich kein Amtsträger verhalten, unabhängig seiner konkreten Möglichkeit zur Dienstausübung.
227
Des Weiteren ist zu sehen, dass der Vorteil gewährt wurde zu einem Zeitpunkt, als bereits absehbar war, dass der Angeklagte W als Amtsträger nicht mehr als 3. Bürgermeister, sondern als Oberbürgermeister, tätig werden sollte. Allein aufgrund zeitlicher Umstände wäre es so gut wie nicht mehr vorstellbar gewesen, dass nach der Wahl am 31.03.2014 und vor der Ernennung des neuen Oberbürgermeisters am 01.05.2014 eine entsprechende neue Bauleitplanung in die Wege geleitet hätte werden können. Die Vorteilsgewährung war ersichtlich darauf abgestellt, dass der Vorteilsempfänger seine Diensthandlung in der neuen Legislaturperiode hätte ausführen sollen. Aufgrund des extrem knappen Wahlergebnisses war dem Angeklagten S dabei auch bewusst, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte W die Stichwahl gewinnen werden wird und als Oberbürgermeister in der nächsten Legislaturperiode eine Stellung als Amtsträger innehaben wird, um die intendierte Diensthandlung vorzunehmen.
228
Als Tathandlung ist die Gewährung eines Vorteils für den SPD Ortsvereins Regensburg Stadtsüden zu sehen, ein entsprechender Drittvorteil ist ausreichend, da der Angeklagte W hinsichtlich des Vorteiles als Vorstand des Ortsvereins auch Vorteile gehabt hätte (s. o.). Der Vorteil muss sich auch auf eine pflichtwidrige Diensthandlung beziehen. Entsprechend § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist für künftige Ermessenshandlungen ausreichend, wenn der Täter den Amtsträger zu bestimmen versucht, sich bei der Ausübung seines Ermessens beeinflussen zu lassen. Auch wenn die Zuwendung an einen Ermessensbeamten ausschließlich und in erster Linie auf Drängen eines Dritten hin erfolgt, scheidet der Tatbestand der Bestechung nicht notwendiger Weise aus (Korte in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 334, Rdnr. 10). Gewollt war, dass der Vorteilsempfänger W bei der Ermessensfrage Einleitung eines erneuten Bauleitverfahrens zur Abänderung des bereits bestehenden Bebauungsplans Nummer 143 oder keine Einleitung sich durch den gewährten Vorteil beeinflussen lässt. Nicht entscheidend ist für die Strafbarkeit der Bestechung, ob der Vorteilsempfänger W dies tatsächlich auch erkannt hat - wie nicht - und ob dieser sich beeinflussen ließ.
229
Der Angeklagte S handelte auch vorsätzlich. Ihm war bewusst, dass der Vorteilsempfänger W als Amtsträger bei einer zukünftigen Ermessenshandlung durch die Zahlung der S Gruppe in seiner Entscheidung beeinflusst werden sollte. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
230
Auch ist der Angeklagte S als (Mit-)Täter und nicht nur Teilnehmer der Tat zu qualifizieren. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Spende letztendlich von der S GmbH geleistet wurde nach interner Absprache zwischen dem anderweitig Verfolgten R und dem Geschäftsführer Dr. H . Abzugrenzen ist nach der sogenannten Tatherrschaftslehre unter Berücksichtigung des Täterwillens, Täter und Teilnehmer im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung der objektiven und subjektiven Kriterien (s. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 25, Rdnr. 4). Der Angeklagte S hatte durch den Kaufvertrag mit der S Gruppe auch ein eigenes Interesse an der Abänderung des Bebauungsplans Nummer 143, da der Kaufvertrag hinsichtlich des zweiten Bauabschnittes bedingt war, dass Einzelhandel mit einer entsprechenden Größe geschaffen werden kann. Somit hatte die Frage, ob der zweite Bauabschnitt nur allgemeine Gewerbefläche oder Einzelhandelsfläche auswies für den Angeklagte S unmittelbar Auswirkungen aufgrund des Kaufvertrags mit der S Gruppe. Des Weiteren ist festzustellen, dass der erste Anstoß zum Leisten einer Spende - wie oben dargelegt - nicht seitens des anderweitig Verfolgten R oder von einem Mitarbeiter der S Gruppe kam, sondern vom Angeklagten S . Dieser hat in der ersten E-Mail vom Januar 2014 den anderweitig Verfolgten R aufgefordert zu prüfen, ob man nicht beiden OB-Kandidaten eine kleine Spende gewähren könne. Auch bei der zweiten Spendenanfrage nach dem ersten Wahlgang im März 2014 war die Initiative vom Angeklagten S ausgegangen. Auch die Weiterleitung der Kontennummern sowie die Weiterleitung des Dankes des Vorteilsempfängers W ist ausschließlich über den Angeklagten S erfolgt. Abgesehen von der Überweisung der Spende selbst war die S Gruppe in einer eher passiven Rolle. Auch die Verbindung zwischen Spende und dem konkreten Ziel der Abänderung des Bebauungsplans Nummer 143 wurde mit der E-Mail vom Januar 2014 durch den Angeklagten S angeregt und aufgeworfen. Somit liegt ein mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten S im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB vor, da sowohl der anderweitig Verfolgte R als auch der Angeklagte S einen gemeinsamen Tatplan und Tatherrschaft innehatten. Dies wusste auch der Angeklagte S .
231
Der Strafrahmen der Bestechlichkeit ergibt sich aus § 332 Abs. 1 S. 1 StGB.
232
Ein besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht gegeben. Eine Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass trotz Vorliegen der Regelvermutung für einen besonders schweren Fall der Bestechlichkeit, die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 332 Abs. 1 StGB schuld- und tatangemessen ist.
233
Die Summe der angenommenen Spenden als Vorteile in Höhe von 50.000,00 € 2015 und nochmals 25.000,00 Euro 2016 erfüllen das Regelbeispiel des großen Ausmaßes im Sinne von § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Grenze hierzu wird in der strafrechtlichen Literatur verschieden festgesetzt. In der Kommentierung Fischer StGB 67. Auflage 2020 § 335 Rdnr. 6 wird davon ausgegangen, dass man bei Vermögenswerten unter 10.000,00 €von einem großen Ausmaß nicht sprechen könne. In der Kommentierung Heine/Eiserle in Schönke/Schröder StGB 30. Auflage 2019, § 335, Rdnr. 3 wird entsprechend dargelegt, dass die Grenzen unterschiedlich hoch angesetzt werden, jedoch ein großes Ausmaß nicht unter 25.000,00 € anzunehmen sei, sondern man vielmehr die Grenze bei 50.000,00 € zu ziehen habe. Die Kammer folgt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23.11.2015, Az.: 5 StR 352/15, zitiert in NStZ 2016, 349, in der die Wertgrenze aus den Entscheidungen zum Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB sowie 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Abgabenordnung auch auf § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragen wird. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass somit eine Wertgrenze von 50.000,00 € anzusetzen sei. Diese Ansicht einer rechtseinheitlichen und rechtssicheren objektiven Wertgrenze überzeugt, da die entsprechenden Definitionen bei Betrug und Steuerdelikten nach vergleichbar sind. Somit ist das Regeleispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Annahme der Spenden vom anderweitig Verfolgten D in den Jahren 2015 und 2016 erfüllt. Allerdings ist auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob Milderungsgründe der Annahme eines besonders schweren Falls entgegenstehen.
234
Den vertypten Milderungsgrund des Verbotsirrtums gemäß §§ 17, 49 Abs. 1 StGB sieht die Kammer beim Angeklagten W weder in vermeidbarer noch in unvermeidbarer Form als gegeben an. Die Einsicht Unrecht zu tun, d. h. das Verstehen und Erkennen der Rechtswidrigkeit der Tat, ist ein Element der Schuld. Ein Täter muss nicht die Strafbarkeit seines Handelns erkennen, es reicht vielmehr das Bewusstsein aus, Unrecht zu tun. Unrechtsbewusstsein in diesem Sinn ist somit die Einsicht, dass ein Tun oder ein Unterlassen gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Werteordnung verstößt. Die Unrechtseinsicht muss sich also auf die spezifische Rechtsgutverletzung, im vorliegenden Fall also auf die Vorteilsannahme bzw. die Bestechlichkeit beziehen. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnis der äußeren Umstände eines rechtswidrigen Verhaltens ohne entsprechende Wertung (s. a. Fischer StGB, 67. Auflage, 2020, § 17, Rdnr. 3 ff.). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte W erkannt hat, dass er mit der Annahme der Vorteile im Rahmen der Spenden das geschützte Rechtsgut, nämlich die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit, verletzt. Die Kammer hält es für fernliegend, dass der Angeklagte, der über ein langjähriges Wissen über die Vorgänge in der Verwaltung sowohl in seiner Eigenschaft als Stadtrat als auch in seinem Amt als dritter Bürgermeister verfügt, nicht erkannt hat, dass er die Entgegennahme der Vorteile für seine Partei in Verbindung und Verknüpfung mit einer Unrechtsvereinbarung als erlaubt angesehen hätte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte W wusste, dass er Vorteile in Verbindung mit einer Unrechtsvereinbarung weder fordern noch annehmen durfte noch dass die Annahme der Vorteile erlaubt wären, wenn sie einem Dritten, wie hier dem SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden zugewendet werden. Der Angeklagte W hat selbst angegeben, dass er mit dem Thema Korruption in seiner Tätigkeit als Dritter Bürgermeister bereits beschäftigt war, etwa mit der Frage bei der Entgegennahme von Trinkgeld durch Mitarbeiter der städtischen Müllbeseitigung. Des Weiteren bestand zu seiner Zeit als Dritter Bürgermeister bereits eine Antikorruptionsrichtlinie, die auch der Angeklagte W kannte. Ferner war der Angeklagte W langjährig in der Stadtverwaltung tätig, sodass ihm bekannt war, dass die Entgegennahme von Vorteilen in Verbindung mit einer Unrechtsvereinbarung korruptive Tatbestände erfüllt. Somit ist bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt eines Verbotsirrtums auch nicht in der Variante der Vermeidbarkeit eine Minderung oder Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung veranlasst.
235
Allerdings sieht die Kammer bei Berücksichtigung der unvertypten Milderungsgründe in einer Gesamtschau aller in der Tat und der Person des Angeklagten W liegenden Gesichtspunkte hinreichende Gründe, die ein Abweichen vom Regelstrafrahmen rechtfertigen:
236
Der Angeklagte W musste sich über einen langen Zeitraum in zwei Verfahren vor dem Landgericht Regensburg verantworten. Dieser Umstand hat den Angeklagten W in besonderer Weise belastet, da er über einen langen Zeitraum mit den Verfahrensvorwürfen gerichtlich und medial konfrontiert wurde. Am 14.06.2016 wurden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft öffentlich bekannt, da die Presse über die Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft unter anderem in den Räumen der Stadt Regensburg berichtete. Über die Inhaftierung des Angeklagten W im Verfahren 6 KLs 152 JS 16476/16 WS wurde ausführlich in der Presse berichtet. Das Verfahren vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg im zuvor genannten Verfahren dauerte vom 24.09.2018 bis 04.07.2019. Das gegenständliche Verfahren nahm einen Zeitraum von über 8 Monaten in Anspruch und zog sich in den Wahlkampf des Angeklagten, der erneut für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Regensburg kandidierte. Die Auftrennung in zwei Verfahren, jedenfalls aber die unterlassene Wiederverbindung war somit für den Angeklagten ein besonders belastender Umstand, der in der Strafzumessung deutlich zugunsten des Angeklagten W mit zu würdigen ist.
237
Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten W berücksichtigt, dass dieser aufgrund der Tatvorwürfe in den Verfahren vorläufig von seinem Amt am 27.01.2017 bis zum Ablauf der Legislaturperiode suspendiert wurde. Dies war mit erheblichen finanziellen und auch persönlichen Folgen verbunden. Diese Folgen sind auch deshalb zu berücksichtigen, da sie Ausfluss der zu verurteilenden Tat waren. Ferner wird der Angeklagte W aufgrund der Verurteilung im vorliegenden Verfahren voraussichtlich seine Versorgungsbezüge als Beamter verlieren, § 24 Abs. S. Nr. 2 BeamtStG. Auch dies ist eine unmittelbare Folge der Tat, die mit erheblichen Nachteilen für den Angeklagten W verbunden ist. Wenngleich auch die Nachversicherung in der Sozialversicherung stattfinden wird, verbleibt doch eine finanzielle Einbuße.
238
Ferner ist zugunsten des Angeklagten W zu sehen, dass aufgrund der laufenden Strafverfahren der Angeklagte nunmehr weitgehend als polarisierende Person wahrgenommen wird und teilweise, auch medial, Anfeindungen ausgesetzt ist. Auch hat seine Ehefrau, die Zeugin A2. W, angegeben, dass die gesamte Familie durch die Verfahren gelitten und auch Schaden genommen haben. Auch dies ist zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen.
239
Des Weiteren ist zugunsten zu würdigen, dass der Angeklagte W bis jetzt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten liegen nunmehr auch schon lange Zeit zurück, da der Tatbegehung 4 Jahre zurück reicht.
240
Der Angeklagte W hat den Kontakt zum I, die Annahme der Spenden und den Jourfix vom 02.11.2015 eingeräumt. Zumindest teilweise wurde der äußere Hergang der Tat eingeräumt.
241
Das Verfahren wurde intensiv medial begleitet. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die mediale Begleitung im vorliegenden Verfahren der öffentlichen Position des Angeklagten des Oberbürgermeisters der Stadt Regensburg zum Zeitpunkt der Tatbegehung entspricht. Diese öffentliche Begleitung hat eine Person des öffentlichen Lebens, soweit die Berichterstattung sachlich erfolgt, grundsätzlich hinzunehmen. Zugunsten des Angeklagten W war jedoch zu werten, dass er im Vorfeld massiv unter teilweise unsachgemäßer, teils falscher und auch beleidigender öffentlicher Berichterstattung zu leben hatte. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte W als damaliger Oberbürgermeister der Stadt Regensburg im Bereich der Stadt Regensburg aber auch im überörtlichen Bereich, zumindest bayernweit, als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist. Auch hat sich der Angeklagte W selbst der Medien für seine Zwecke bedient, insbesondere zuletzt auch der sozialen Medien. Insofern ist eine Berichterstattung über die Tatvorwürfe vom Angeklagten W grundsätzlich hinzunehmen. Dies erfährt jedoch seine Grenzen, wenn die Berichterstattung nachweislich falsch, beleidigend oder persönlich herabwürdigend wird. Die im Selbstleseverfahren eingeführten beispielhaften Berichterstattungen haben diese Grenze teilweise überschritten. So berichtete zum Beispiel das Nachrichtenmagazin F bundesweit, dass der Angeklagte W durch das SEK der bayerischen Polizei festgenommen worden wäre, was den Verdacht nahelegt, dass vom Angeklagten Gewalthandlungen drohen würden. Dies war nachweislich falsch. Auch gab es Berichte, dass bei der Wohnungsdurchsuchung ein Tresor mit Goldbarren beim Angeklagten W aufgefunden worden wäre, was ebenso nicht den Tatsachen entsprach. Eine derartige Berichterstattung impliziert, dass der Angeklagte W sich auch persönlich durch Anhäufen von Goldvorräten im umfangreichen Maße bereichert hätte und es nicht um Spenden an den Ortsverein Regensburg Stadtsüden gegangen wären. In einem weiteren Presseartikel in einem Regensburger Stadtmagazin befand sich eine Fotomontage anlehnend an das Foto des ehemaligen Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein Barschel, der damals tot in der Badewanne lag. In dieser Montage wurde der Angeklagte W entsprechend tot in der Badewanne liegend gezeigt, was nach Ansicht der Kammer eine extreme Belastung für den Angeklagten W darstellte, dem faktisch eine Selbsttötung nahegelegt wurde. Derartige Presseberichterstattung gehen über das zumutbare und zu duldende Maß einer Presseberichterstattung hinaus und waren bei der Strafzumessung maßgeblich zugunsten des Angeklagten W zu werten.
242
Zu Lasten hat die Kammer gewertet, dass mit der Höhe der zugewendeten Vorteile die Grenze zum großen Ausmaß im Sinne des Regelbeispiels des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB deutlich überschritten wurde. Ferner wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten W, dass die Vorteile zumindest teilweise und indirekt auch dem Angeklagten W selbst und nicht nur dem Ortsverein Regensburg Stadtsüden als Dritten zugeflossen sind. Die Zahlungen des anderweitig Verfolgten D erfolgten alle an den Regensburger SPD Ortsverein Stadtsüden, dessen Vorsitzender der Angeklagte W war. Somit bestimmte letztendlich der Angeklagte W als Vorsitzender maßgeblich über die Verwendung der Gelder. Im Besonderem profitierte der Angeklagte W durch die Zuwendungen in den Jahren 2015 und 2016 auch persönlich, da durch die Zahlungen der SPD Ortsverein in die Lage versetzt wurde, zumindest zu einem kleinen Teil, das gewährte Privatdarlehen an den Angeklagten W und seine Ehefrau zurückzuzahlen.
243
Unter Gesamtwürdigung all dieser Aspekte sieht die Kammer ausnahmsweise Gründe als gegeben an, die der Anwendung des Regelstrafrahmens gemäß § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB entgegen stehen. Die Gesichtspunkte, die zugunsten des Angeklagten W sprechen, sind von derart großem Gewicht, dass bei dem Strafrahmen der gesetzliche Regelfall im Sinne von § 332 Abs. 1 S. 1 StGB anzuwenden ist. Der Kammer ist bewusst, dass bei der Verwirklichung eines Regelfalls eine Vermutung dafür spricht, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Diese Vermutung kann allerdings durch andere Strafzumessungsfaktoren von ausreichendem Gewicht kompensiert werden. Stellt man nun im konkreten Fall die Regelwirkung insgesamt den Strafzumessungsgesichtspunkten zugunsten des Angeklagten gegenüber ist die Kammer der Ansicht, dass eine Kompensation im Hinblick auf ein Abweichen von der Regelvermutung im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung angezeigt ist. Insbesondere hat die Kammer hier nochmals in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte in zwei getrennten Verfahren über sehr lange Zeit vor Gericht verantworten musste.
244
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller oben genannter Gesichtspunkte sieht die Kammer jedoch auch keinen minder schweren Fall im Sinne von § 332 Abs. 1 S. 2 StGB als gegeben an. Insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der gezahlten Vorteile sowie auch eines zumindest mittelbaren persönlichen Vorteils durch Teildarlehnsrückzahlungen, verbietet sich die Annahme eines minder schweren Falls, da das Geschehen nicht derart vom durchschnittlichen Regelfall nach unten abweicht, dass die Annahme eines minder schweren Falles geboten wäre.
245
Somit verbleibt es beim Regelstrafrahmen.
246
Unter nochmaliger Abwägung aller oben genannten Aspekte, die für und gegen den Angeklagten W sprechen, hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen, notwendig, aber auch ausreichend.
247
Die Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten W . Der Angeklagte ist sozial gut eingebunden, nach wie vor als Stadtrat in der Stadt Regensburg tätig. Für die Fraktion Die Brücke ist er Fraktionsvorsitzender. Die Kammer hat die Erwartung, dass er sich allein das Urteil zur Warnung dienen lässt und auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten, auch im Bereich der Korruptionsdelikte, mehr begehen wird. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Dies wäre dann erforderlich, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüderlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56, Rdnr. 14). Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte, insbesondere auch der Umstände, die für den Angeklagten W sprechen und den Belastungen, denen der Angeklagte bis jetzt ausgesetzt war, erscheint es für die verständige Allgemeinheit nicht als unverständig, wenn die erstmalige Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten W zur Bewährung ausgesetzt wird.
248
Die strafrechtliche Nebenfolge der Aberkennung der Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden gemäß §§ 358, 45 Abs. 2 StGB war nicht auszusprechen. Die Entscheidung hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu fällen. Hierbei sind die Grundsätze der Strafzumessung mit heranzuziehen. Es spielt der Gesichtspunkte eine Rolle, inwieweit öffentliche Funktionen Personen anvertraut werden können, die sich gegen das Gemeinwesen oder dessen Dienst vergangen haben. Andererseits sind weitere Folgen zu berücksichtigen, die sich nach anderen Gesetzen ergeben (a. a. O. § 45 Rdnr. 9). Die Kammer hatte insoweit festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden ist und die Summe des erlangten Vorteils in Höhe von gesamt 75.000,00 € beträchtlich war. Auf der anderen Seite war zu sehen, dass bereits die eingetretenen Folgen der Tat durch die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Bewährung als auch der voraussichtliche Verlust der Versorgungsbezüge für den Angeklagten bereits massive Folgen darstellen. Die gesamte berufliche Tätigkeit des Angeklagten W ist auf sein kommunalpolitisches Engagement hin bezogen. Er wurde auch bei der Kommunalwahl 2020 wieder in den Stadtrat der Stadt Regensburg gewählt. Spätestens ab dem Jahr 2008 war der Angeklagte W hauptberuflich in der Kommunalpolitik der Stadt Regensburg tätig, sodass der Ausspruch der Nebenfolge für ihn in besonderer Weise eine einschneidende Wirkung hätte. Die Kammer hat vom Ausspruch der Nebenfolge auch deshalb abgesehen, da ersichtlich die politische Tätigkeit für den Angeklagten ein zentraler Bestandteil seines Lebens ist, er erneut in den Stadtrat gewählt wurde und nicht zu erwarten ist, dass das Stadtratsmandat als öffentliches Amt amtsunangemessen ausgeübt wird.
249
Der Strafrahmen ergibt sich aus § 334 Abs. 1 S. 1 StGB.
250
Nach durchgeführter Gesamtwürdigung aller Umstände, die sich aus Tat und der Person des Angeklagten ergeben, nimmt die Kammer einen minder schweren Fall im Sinne von § 334 Abs. 1 S. 2 StGB an.
251
Bei den unvertypten Milderungsgründen hat die Kammer Folgendes zugunsten des Angeklagten S gewürdigt:
252
Der Angeklagte S ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er ist sozial eingebunden und lebt in wirtschaftlich gut situierten und auch sonst geordneten Verhältnissen. Der Angeklagte S hat den objektiven Sachverhalt zum E-Mail-Verkehr mit R und der wirtschaftlichen Tätigkeit der S Gruppe auch in Bezug zum Nördlichen Rübenhof eingeräumt. Auch ist zugunsten des Angeklagten S die Dauer des Verfahrens, insbesondere auch die Länge der Hauptverhandlung, mit 35 Hauptverhandlungstagen sowie des bereits länger zurückliegende Tatzeitraums zugunsten des Angeklagten S zu würdigen. Das Verfahren war auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Unternehmensgruppe des Angeklagten S belastend, da bei Gewährung von Krediten nach seinen glaubhaften Angaben auf das Verfahren Bezug genommen wurde und er erhöhten Begründungsaufwand hatte, um dennoch entsprechende Geldmittel zu erlangen. Das wirtschaftlich solide Unternehmen war aber durch das Verfahren zu keiner Zeit in seiner Existenz bedroht.
253
Vertypte Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere kommt beim Angeklagten S auch keine Milderung aufgrund eines Verbotsirrtums - auch fahrlässigen Verbotsirrtums - gemäß §§ 17, 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Dem Angeklagten S waren bei Begehung der Tat die unrechtsbegründenden Umstände bekannt und er hatte die Einsicht, mit seinem mittäterschaftlichen Handeln Unrecht getan zu haben. Der Angeklagte S hat selbst in seinem letzten Wort dargelegt, dass für ihn als Bauunternehmer ein fairer Wettbewerb und Vertrauen und sein Unternehmen essenziell seien und er immer auch darauf geachtet habe, nicht korruptiv zu handeln. Nach all dem zeigt sich, dass dem Angeklagte S bei Begehung der Tat alle Umstände bewusst waren. Er erkannte, dass eine Spende in Verbindung mit beabsichtigter Hilfe durch den Spendenempfängers für ein konkretes Projekt ein korruptives Handeln darstellt.
254
Die geleistete Spende in Höhe von 5.000,00 € war andererseits nicht vollkommen unbedeutend. Der vom Angeklagten erstrebte wirtschaftliche Vorteil war ebenfalls nicht unbedeutend.
255
Die Kammer hat alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung in den Blick genommen und kommt zu dem Ergebnis, dass das Tatgeschehen vom durchschnittlichen Regelfall deutlich nach unten abweicht und ein minder schwerer Fall im Sinne von § 334 Abs. 1 S. 2 StGB anzunehmen ist, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er durch die Dauer des Verfahrens auch bereits erheblichen Belastungen ausgesetzt war.
256
Unter nochmaliger Würdigung aller oben genannten Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, hält die Kammer eine Geldstrafe im Sinne von § 40 Abs. 1 StGB für ausreichend, um hinreichend den Angeklagten S einwirken zu können. Dabei hält die Kammer 70 Tagessätze für tat- und schuldangemessen, notwendig, aber auch ausreichend.
257
Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten hat die Kammer die Höhe des Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 3 StGB auf 900,00 € geschätzt.
1. Spenden D 2012-2014/c - Rechnung betreffend Anklage W
a) Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft Regensburg
258
Die Staatsanwaltschaft Regensburg warf mit der Anklage im Verfahren 152 Js 168/17 vom 04.10.2018 dem Angeklagten W überdies Folgendes zur Last:
„Der Angeklagte W ist seit 01.05.2014 Oberbürgermeister der Stadt R. Bereits ab 2008 war er als Bürgermeister tätig und vertrat u.a. den damaligen Oberbürgermeister J. S. Am 16.03.2014 fand die Kommunalwahl in Bayern statt. Aufgrund des Ergebnisses war in Regensburg eine Stichwahl erforderlich, die der Angeklagte W am 30.03.2014 für sich entscheiden konnte. Der Angeklagte W ist Mitglied der SPD und Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden.
Der Zeuge D ist Geschäftsführer der I Gesellschaft mbH. Weiterhin war er bis 08.01.2018 einer der Vorstände der I Holding AG. Die I Unternehmensgruppe selbst sowie eine Vielzahl von Tochtergesellschaften sind in der Immobilienbranche tätig. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Bereich Regensburg, z. B. die Entwicklung der Projekte Marina-Quartier, Brandlberg und Hotel Karmeliten. Sämtliche Gesellschaften haben ihren Sitz in Regensburg, . Der Zeuge D nahm in der I Unternehmensgruppe eine beherrschende Stellung ein.
Die Zeugin P ist bei der I GmbH als kaufmännische Leiterin angestellt und fungiert für mehrere Tochtergesellschaften als Prokuristin. Sie hat als Beraterin der Unternehmensleitung mit der faktischen Stellung eines Finanzvorstandes in der I Unternehmensgruppe eine Vertrauensstellung inne und war über die betrieblichen Ziele und Abläufe umfassend informiert.
Der Zeuge D verschaffte mit Hilfe der Zeugin P dem Angeklagten W in der Zeit vom 27.06.2012 bis 13.06.2016 insgesamt 160.200 Euro für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden wie folgt:
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2016
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Datum
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Spender
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Bezug
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Betrag
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27.04.2016
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Thomas und Andrea D
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Firmengruppe I
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2.500,00 €
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27.04.2016
|
I
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
|
|
GmbH
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28.04.2016
|
I
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
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|
GmbH
|
|
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28.04.2016
|
I
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
|
|
GmbH
|
|
|
06.05.2016
|
I Holding AG
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
|
06.05.2016
|
I
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
|
06.05.2016
|
I
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
|
|
GmbH
|
|
|
13.06.2016
|
I
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
|
|
mbH
|
|
|
13.06.2016
|
I Holding AG
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
|
13.06.2016
|
I GmbH
|
Firmengruppe I
|
2.500,00 €
|
|
|
|
25.000,00 €
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2015
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22.10.2015
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K GbR
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Firmengruppe I
|
4.000,00 €
|
22.10.2015
|
I Holding AG
|
Firmengruppe I
|
9.000,00 €
|
22.10.2015
|
M GmbH
|
Firmengruppe I
|
5.000,00 €
|
22.10.2015
|
M GmbH
|
Firmengruppe I
|
5.000,00 €
|
26.10.2015
|
Q
|
Firmengruppe I
|
9.000,00 €
|
|
GmbH & Co. KG
|
|
|
27.10.2015
|
I
|
Firmengruppe I
|
9.000,00 €
|
|
GmbH
|
|
|
27.10.2015
|
I
|
Firmengruppe I
|
9.000,00 €
|
|
GmbH
|
|
|
|
|
|
50.000,00 €
|
|
2014
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10.04.2014
|
I
|
Firmengruppe I
|
35.700,00 €
|
|
GmbH
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|
|
Sachspende: Kostenübernahme c GmbH
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von Leistungen für den SPD Ortsverein RegensburgStadtsüden
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20.03.2014
|
I GmbH
|
Firmengruppe I
|
9.000,00 €
|
20.03.2014
|
I
|
Firmengruppe I
|
9.000,00 €
|
|
GmbH
|
|
|
20.03.2014
|
I Holding AG
|
Firmengruppe I
|
9.000,00 €
|
|
|
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62.700,00 €
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2013
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04.02.2013
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H Christa
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5.000,00 €
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2012
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27.06.2012
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B U.
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|
5.000 €
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19.09.2012
|
D
|
|
5.000 €
|
23.11.2012
|
H Klaus
|
|
5.000 €
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09.08.2012
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L .mbH
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2.500 €
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17.500,00 €
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|
160.200,00 €
|
259
1. Der Zeuge D betrieb und organisierte mit Unterstützung der Zeugin P im Zusammenwirken mit dem Angeklagten W ab dem Jahr 2012 zunächst bis zum 20.03.2014 eine Spendentätigkeit zugunsten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden. Dieser erhielt im genannten Zeitraum einen Betrag von 85.200 Euro.
260
Der SPD-Ortsverein R. ist einer von 13 Ortsvereinen der SPD in Regensburg. Vorsitzender ist seit über zehn Jahren der Angeklagte W . Dessen Ehefrau Anja W fungierte als Kassiererin, wobei sie jedoch dieses Amt nur zum Schein wahrnahm und tatsächlich in rein untergeordnetem Umfang im Wesentlichen Botendienste für den Ortsverein übernahm. Der Ortsverein hatte in der Zeit zwischen Anfang 2011 und März 2016 nie mehr als 22 Mitglieder. Der Ortsverein verfügte im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.05.2016 über ein Spendenaufkommen in Höhe von 1.095.440,00 Euro. Der Ortsverein wurde auf Initiative des Angeklagten W mit Beschluss des Stadtverbandes der SPD vom 15.10.2012 mit der organisatorischen und finanziellen Abwicklung des Wahlkampfes für die Oberbürgermeisterwahlen in Regensburg im Jahr 2014 beauftragt. Die Verwaltung des Ortsvereins, insbesondere die Überwachung des Spendeneingangs übernahm die Zeugin W in enger Absprache mit dem Angeklagten W . Dieser wiederum entschied alleinverantwortlich alle Angelegenheiten des Ortsvereins. Die Mitglieder des Ortsvereins hatten keine aktuelle Kenntnis von der Höhe der Zu- und Abflüsse auf den Konten des Ortsvereins. Die nach parteirechtlichen Vorgaben erforderliche Annahme und Genehmigung der Spenden durch die Mitglieder des Ortsvereins erfolgte zum Teil erst, wenn die Geldmittel bereits verbraucht worden waren.
261
Bei der Vornahme der Spenden waren sich die Beteiligten dessen bewusst, dass aufgrund der Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 Parteiengesetz Spenden über 10.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres offen zu legen waren, um so die Öffentlichkeit über den Sachverhalt und eine mögliche Einflussnahme der I Unternehmensgruppe zu informieren. Um diese Offenlegung zu umgehen, übernahmen sie auf Grundlage einer fingierten Rechnung der c GmbH Wahlkampfkosten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden und ansonsten stückelten die Zeugen D und P im Einvernehmen mit dem Angeklagten W, der über den der I Unternehmensgruppe zuzurechnenden Betrag jeweils informiert war, die Spenden auf Beträge unter 10.000 Euro, um so das wahre Ausmaß der Geldflüsse und eine damit verbundene Einflussnahme zu verbergen. So bediente sich der Zeuge D mit Hilfe der Zeugin P und mit Wissen des Angeklagten W verschiedener natürlicher und juristischer Personen aus dem Umfeld der I Unternehmensgruppe und übernahm Zahlungen für Leistungen, die nicht die I Unternehmensgruppe sondern tatsächlich der SPD-Ortsverein Stadtsüden für den Wahlkampf in Anspruch genommen hatte.
262
Der Angeklagte W bat den Zeugen D bereits Mitte Februar 2012 um Unterstützung für seinen Wahlkampf, was der Zeuge D ohne Nennung eines konkreten Betrages zusagte. In einer E-Mail vom 27.02.2012 an den Zeugen D bestätigte der Angeklagte W das persönliche Treffen und bedankte sich unter Mitteilung der Kontonummer des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden für die zugesagte Spende. Am 28.03.2012 überwies der Zeuge D 5.000 Euro auf das Konto des SPD-Ortsvereins.
263
a) Der Angeklagte W wandte sich an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag nach dem 28.03.2012 und vor bzw. am 25.06.2012 erneut an den Zeugen D und bat um weitere Unterstützung für den Wahlkampf in der Größenordnung von etwa 60.000,00 €. Der Zeuge D teilte dem Angeklagten W daraufhin mit, er würde versuchen, Spenden in seinem Umfeld zu gewinnen. Es gelang dem Zeugen D in der Folge, verschiedene Personen aus dem Umkreis der I Unternehmensgruppe zu Spenden in Höhe von 17.500,00 € im Jahr 2012 wie folgt zu veranlassen: am 27.06.2012 überwies Ulrich B 5.000,00 €, am 09.08.2012 Markus D über die L mbH 2.500 Euro und am 19.09.2012 als Privatperson weitere 5.000,00 €. Am 23.11.2012 spendete der Schwager des Zeugen D, Klaus H, 5.000,00 €. Die Spender Ulrich B, Markus D und Klaus H wurden jeweils von der Zeugin P zur Spende aufgefordert und erhielten von dieser auch die Kontodaten des Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden. Im Jahr 2013 spendete die Schwiegermutter des Zeugen D, Christa H, auf dessen Veranlassung hin am 04.02.2013 5.000,00 €. Am 20.11.2012 übersandte der Zeuge D dem Angeklagten W per E-Mail eine Liste der Spender mit den jeweiligen Einzelspenden und der Gesamtspendensumme von 30.000,00 €, die die oben genannten Spenden sowie die Spende des Zeugen D vom 28.03.2012 in Höhe von 5.000,00 € umfasste, so dass der Angeklagte W über den Sachverhalt informiert war. Insgesamt wurde statt der mitgeteilten 30.000,00 € lediglich ein Betrag von 27.500,00 € gespendet, weil sich der als Spender vorgesehene Zeuge H2. M weigerte, eine Spende vorzunehmen. Der Angeklagte W, von der Zeugin W auf das Fehlen der Spende des Hermann M aufmerksam gemacht, forderte die Spende des Zeugen H2. M in der Folge bei dem Zeugen D ein, weswegen dieser die Zeugin P beauftragte, sich darum zu kümmern. Trotz erneuter Aufforderung nahm Hermann M die Spende aber nicht vor, so dass es abzüglich der vom Zeugen D am 28.03.2012 geleisteten Spende von 5.000,00 € bei dem Betrag von 22.500,00 € verblieb.
264
b) Am 26.02.2014 wandte sich der Angeklagte W wiederum an den Zeugen D und bat um weitere Spenden, nachdem der vom Angeklagten W genannte Betrag von 60.000,00 €noch nicht erreicht war. Der Zeuge D empfand die Bitte als dringlich und fühlte sich zu diesem Zeitpunkt an die jedenfalls vom Angeklagten W so verstandene Zusage in der Höhe von 60.000,00 € gebunden. Daher wies er die Zeugin P an, weitere 27.000,00 € an den SPD-Ortsverein zu überweisen. Jeweils am 20.03.2014 spendeten drei Firmen der I Unternehmensgruppe, die I GmbH, die I GmbH und die I Holding AG je 9.000,00 € an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden. Die Zeugin P übernahm erneut die Organisation und die Entscheidung, welcher Betrag jeweils von welcher Tochterfirma der I Unternehmensgruppe übernommen wurde.
265
Der SPD-Ortsverein R. war Kunde bei der c GmbH, R. und erteilte insbesondere im Wahlkampf 2013/2014 Aufträge für Dienstleistungen in Höhe von mehr als 190.000,00 €. Zusätzlich zu den o.g. Spenden bat der Angeklagte W in dem Gespräch am 26.02.2014 um die Übernahme von offenen Rechnungen bei der c GmbH für bereits erbrachte Leistungen im Wahlkampf in Höhe von 30.000,00 €. Der Zeuge D und der Angeklagte W waren sich dabei dessen bewusst, dass der SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden verpflichtet war, die fällige Umsatzsteuer zu entrichten und somit ein Betrag von insgesamt 35.700,00 € erbeten wurde. Der Angeklagte W brachte vor, er könnte die Zahlung mangels verfügbarer Mittel derzeit nicht leisten und der Geschäftsführer der Firma c GmbH, der Zeuge F, sei ein Freund von ihm und auf die pünktliche Zahlung angewiesen. Aufgrund dieser Bitte sagte der Zeuge D zu, er würde dies mit dem Inhaber der Firma, dem Zeugen F, klären und gab dem Angeklagte W damit zu verstehen, dass er die Rechnung übernehmen würde, was der Angeklagte W auch so erkannte. Nach einem Gespräch mit dem Zeugen F am 14.03.2014, in dem der Zeuge D mit diesem die Einzelheiten einer den wahren Sachverhalt verschleiernden Rechnungsstellung klärte, stellte der Zeuge F am 24.03.2014 eine Scheinrechnung an das „I, z. Hd. Herrn D “ aus. Auf dessen Weisung hin zahlte am 10.04.2014 eine Gesellschaft der I Unternehmensgruppe, die I GmbH, an die Firma c GmbH den Betrag von 30.000,00 €zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 5.700,00 €, insgesamt 35.700,00 €, für eine nur scheinbar zu erbringende Leistung für die I Unternehmensgruppe, wobei dem Zeugen D und dem Angeklagten W bewusst war, dass mit der Zahlung die Verbindlichkeiten des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden getilgt wurden und dieser als Schuldner von seiner Zahlungspflicht endgültig befreit wurde.
266
Mindestens zwei weitere Anfragen des Angeklagten W nach zusätzlichen Spenden, die nach diesem Vorfall an nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten vor den Wahlen im Jahr 2014 an den Zeugen D gerichtet wurden, lehnte dieser ab und versprach dem Angeklagten W stattdessen, ihn möglicherweise in den nächsten Jahren weiter zu unterstützen und stellte dabei einen jährlichen Betrag von 50.000,00 € in Aussicht.
267
c) Der Zeuge D und der Angeklagte W waren sich jeweils bei der Annahme der Spenden bzw. bei der Ausreichung darüber im Klaren, dass der Zeuge D für eine erfolgreiche Tätigkeit der I Unternehmensgruppe in einer Vielzahl von Fällen positive Entscheidungen sowohl der Stadtverwaltung, insbesondere des Amtes für Stadtplanung und des Bauamtes, als auch des Stadtrates benötigte. Die verschiedenen Firmen der I Unternehmensgruppe führten in der Zeit, in der die Zahlungen erfolgten, unter anderem folgende Projekte durch: Marina-Quartier, Brandlberg I, Wohnbebauung B. Bebauung L-Gelände, W3. straße und Hotel K. Über die Angelegenheiten der I Unternehmensgruppe und insbesondere deren laufenden und geplanten Projekte war der Angeklagte W bei Annahme der Spenden auch informiert, da er nicht nur ortskundig war und langjähriger Stadtrat, sondern der Zeuge D und er sich regelmäßig zu Gesprächsterminen trafen. In der Zeit vom 15.02.2012 bis 17.04.2014 fanden insgesamt 14 Gesprächstermine statt. Dem Zeugen D und dem Angeklagten W war klar, dass letzterer als Bürgermeister und Oberbürgermeister durch seine Dienstausübung und konkrete Diensthandlungen in entscheidender Weise auf die für die Umsetzung der Projekte laufend erforderlichen Entscheidungen der Stadtverwaltung und des Stadtrates Einfluss nehmen konnte. Der Angeklagte W war aufgrund der erhaltenen Spenden dazu bereit und erklärte dies auch gegenüber dem Zeugen D ausdrücklich, indem er mehrfach bei den Treffen seine Hilfe anbot. Beiden war daher bekannt, dass sämtliche Spenden gerade im Hinblick auf die Unterstützung versprochen bzw. gewährt wurden. Entsprechend diesem Angebot wurde der Angeklagte W in der Folge auch für die I Unternehmensgruppe tätig.
268
Die Zeugin P hatte aufgrund Ihrer Tätigkeit als Finanzvorstand Kenntnis von den geplanten Projekten der I Gruppe und der Stellung des Angeklagten W und wusste zudem von den regelmäßigen Kontakten zwischen dem Zeugen D und dem Angeklagten W . Sie organisierte die Spenden und wies diese jeweils an. So stellte sie sicher, dass der Angeklagte W die Zahlungen pünktlich erhielt, worauf es, wie sie wusste, dem Zeugen D auch ankam. Durch die eigenverantwortliche Verteilung der Spenden auf die einzelnen Firmen innerhalb der I Unternehmensgruppe stellte sie sicher, dass die Meldegrenze von 10.000,00 € nach dem Parteiengesetz nicht überschritten wurde und die Öffentlichkeit von dem Geldfluss keine Kenntnis erhielt, worauf es, wie sie erkannte, dem Zeugen D und dem Angeklagten W auch ankam.
… (weiterer hier nicht relevanter Sachverhalt der Anklage)
269
Am 27.10.2015 erbat der Angeklagte W zudem vom Zeugen D telefonisch die Hilfe bei der Anmietung einer neuen Wohnung, die er aus privaten Gründen dringend benötigen würde. Der Zeuge D entschloss sich, ihm bei der Wohnungssuche zu helfen um ihn sich dadurch weiter gewogen zu halten, was der Angeklagte W auch erkannte und billigte. So übersandte der Zeuge D am 29.10.2015 dem Angeklagten W per E-Mail Informationen über verschiedene in Frage kommende Objekte. Nachdem sich der Angeklagte W für eine Penthouse-Wohnung in Regensburg entschieden hatte, übernahm ein Mitarbeiter der I Unternehmensgruppe die Verhandlungen mit dem Wohnungseigentümer, der P Bank . Der Zeuge D wurde von diesem regelmäßig über die Verhandlungen mit dem Wohnungseigentümer, insbesondere betreffend den zu zahlenden Mietzins, informiert. Am 05.11.2015 schlossen die Beteiligten zunächst mündlich einen Mietvertrag, der am 01.04.2016 schriftlich bestätigt wurde. Der Angeklagte W bezog die Wohnung am 16.12.2015. Die erbrachte Leistung für die Vermittlung der Wohnung, deren Wert sich üblicherweise auf mindestens zwei Monatsmieten beläuft, stellte der Zeuge D für die I Unternehmensgruppe dem Angeklagten W, wie von diesem auch erwartet, nicht in Rechnung.
270
Der Angeklagte W erkannte, dass er die Zahlungen an den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden und die unentgeltliche Maklerleistung aufgrund der von dem Zeugen D erwarteten und dringend erforderlichen Weisung an die Stadtverwaltung wegen der Bebauung „A...“ erhielt. Er sah sich zu einer Weisung im Sinne der I Unternehmensgruppe auch veranlasst, da er ansonsten befürchten musste, keine weitere Unterstützung vom Zeugen D mehr zu erhalten, die er aufgrund seiner privaten Situation und wegen der finanziellen Lage des SPD-Ortsvereins dringend benötigte. Daher wies der Angeklagte W am 02.11.2015 in einer Besprechung mündlich den Zeugen G, der aus umweltschutzrechlichen Gründen gegen die Bebauung war, und die Zeugin S an, das geplante Vorhaben „A...“ wie von der I Unternehmensgruppe geplant, zu ermöglichen. Die Stadtverwaltung setzte daraufhin die Planung zur Vorbereitung der Bebauung ohne die bisher vertretene Berücksichtigung der umweltschutzrechtlichen Belange fort. An einem nicht mehr bestimmbaren Tag zwischen dem 02.11.2015 und dem 12.12.2015 teilte die Zeugin S dem Zeugen D telefonisch mit, dass „das A... was wird“.
271
Der Angeklagte W und der Zeuge D waren sich bei der Vornahme bzw. der Annahme des Spendenversprechens und der Spenden bzw. bei deren Ausreichung sowie bei der unentgeltlichen Maklerleistung darüber im Klaren, dass die I Unternehmensgruppe sowohl für die Fortsetzung des Verfahrens „A...“ und auch allgemein im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den laufenden und geplanten Projekten in einer Vielzahl von Fällen auf positive Entscheidungen sowohl des Oberbürgermeisters, der Stadtverwaltung, insbesondere des Stadtplanungsamtes, als auch des Stadtrates angewiesen waren. Der Zeuge D war sich zugleich dessen bewusst, dass der Angeklagte W sowohl auf die Verwaltung als auch auf den Stadtrat in seiner Funktion als Oberbürgermeister entscheidenden Einfluss ausübte und auch dazu bereit war, diesen Einfluss geltend zu machen, wie er dies bereits im November 2014 mit der Weisung an die Zeugin S wegen der Bebauung „A...“ getan hatte. Insbesondere bot der Angeklagte W dem Zeugen bei persönlichen Kontakten seine Hilfe regelmäßig an. Dem Zeugen D kam es bei der Spendenzusage und ebenso bei der Vornahme bzw. Veranlassung der einzelnen Spenden, für den Angeklagten W auch erkennbar, darauf an, sich den Angeklagte W generell gewogen zu machen, so dass dieser sowohl allgemein auf für die I Unternehmensgruppe positive Entscheidungen hinwirken als auch konkrete Diensthandlungen im Hinblick auf die Durchführung der Bebauung des Gebietes „A...“ vornehmen würde.
272
Auch der Angeklagte W war sich als Oberbürgermeister und Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Regensburg-Stadtsüden bei der Annahme der Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgrund der Umstände, insbesondere der erfolgten Verschleierung durch die Stückelung der Spenden und deren Höhe, jeweils darüber im Klaren, dass alle Spenden des Zeugen D im Hinblick auf seine derzeitigen und künftigen Entscheidungsbefugnisse gewährt wurden. Ebenso berücksichtigte er diese Umstände bei seinen oben genannten Diensthandlungen zugunsten der I Unternehmensgruppe, bei denen er als Dienstvorgesetzter Weisungen entgegen den fachlichen Rat der zuständigen städtischen Mitarbeiter machte, wobei zum Zeitpunkt der Weisungen die Spenden gerade geflossen und mithin ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Spende und erbetener Weisung für den Angeklagten W offensichtlich war.
273
Weiterhin waren sich der Zeuge D und der Angeklagte W dessen bewusst, dass die I Unternehmensgruppe keinen Anspruch auf die Entscheidungen hatte und diese im pflichtgemäßen Ermessen der die Bauleitplanung vorbereitenden Stadtverwaltung und später des über diese Planung entscheidenden Stadtrates lagen.“
b) Festgestellter Sachverhalt
274
Der anderweitig Verfolgte D hat folgende Spenden für den SPD-Ortsverein Regensburg Stadtsüden geleistet oder veranlasst:
28.03.2012, T D, 5000,00 € Datum Unterschrift Quittung 29.03.2012, Belegnummer 31113
27.06.2012 U B, 5000,00 €, Datum der Unterschrift Quittung 27.08.2012, Belegnummer 3123, Unterzeichner JW
09.08.2012 L GmbH 2500,00 €, Datum der Unterschrift Quittung 07.09.2012, Belegnummer 31124, Unterzeichner JW
19.09.2012 M D, 5000,00 €, Datum Unterschrift Quittung 04.10.2012, Belegnummer 5 8275, Unterzeichner JW
23.11.2012 K H, 5000,00 €, Datum der Unterschrift Quittung 28.12.2012, Belegnummer 58278, Unterzeichner AW
04.02.2013 C H, 5000,00 €, Datum der Unterschrift Quittung 05.02.2013, Belegnummer 5 8284, Unterzeichner JW
275
Somit ergeben sich im Jahr 2012 22.500,00 € und im Jahr 2013 5000,00 € Wahlkampfspenden, die der anderweitig verfolgte D veranlasst hatte. Eine unzulässige Aufteilung der Spenden unter die Grenze von 10.000 € lag nicht vor. Jeder Spender leistete die Spende aus eigenem Vermögen.
276
Zwischen dem Angeklagten W und dem anderweitig verfolgten D kam es im Hinblick auf die Veranlassung dieser Spenden zu keiner Unrechtsvereinbarung in der Gestalt, dass die Spenden für die Dienstausübung des Angeklagten W in seiner Eigenschaft als 3. Bürgermeister oder auch für den Fall der Wahl zum Oberbürgermeister in der Kommunalwahl 2014 im Hinblick auf die Ausübung dieses Amtes geleistet wurden. Weder die Höhe der Spenden noch der Umstand, dass der Zeuge D an die Spender herangetreten ist, um diese zur Spende zu veranlassen, lassen den Schluss zu, dass die Spenden im Hinblick auf eine Dienstausübung erfolgten. Die Spenden können auch, die Kammer nimmt dies zugunsten des Angeklagten W an, allein aufgrund der Unterstützung allgemeinpolitischer Ziele des Angeklagten W im Hinblick auf die Kommunalwahl 2014 erfolgt sein.
277
Der Zeuge D veranlasste und verschaffte dem SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden ferner folgende Geldspenden:
20.03.2014 I GmbH, 9000,00 €, Datum der Unterschrift Quittung 4. 4. 2014, Belegnummer 43782, Unterzeichner JW
20.03.2014 I GmbH, 9000,00 €, Datum der Unterschrift Quittung 4. 4. 2014, Belegnummer 43783, Unterzeichner JW
20.03.2014 I Holding AG, 9000,00 €, Datum der Unterschrift Quittung 4. 4. 2014, Belegnummer 43784, Unterzeichner JW
278
Diese Spenden wurden ebenfalls von dem Zeugen D veranlasst, um den Angeklagten W allgemein politisch zu unterstützen. Zwar war D zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass W mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Stichwahl gewinnen werde (zum Ausgang des 1. Wahlgangs bereits weiter oben), eine Unrechtsvereinbarung war mit den Zahlungen aber nicht verbunden. Eine unzulässige Aufteilung der Spenden unter die Grenze von 10.000 € lag nicht vor. Jeder Spender leistete die Spende aus eigenem Vermögen.
279
Des Weiteren übernahm am 10.04.2014, also nach der gewonnenen Stichwahl die I GmbH offene Rechnungen des SPD Ortsvereins Regensburg Stadtsüden gegenüber der c GmbH in Höhe von 35.700,00 €. Die Zusage hierfür gab der Zeuge D dem Angeklagten W aber bereits vor dem ersten Wahlgang. Er wollte den Angeklagten W in seinen politischen Zielen unterstützen. Eine Unrechtsvereinbarung konnte die Kammer auch für diese Zuwendungen nicht feststellen.
280
Der Angeklagte W lernte den anderweitig verfolgten D im Jahr 2012 näher kennen. Bei einem Treffen im Februar 2012 stellte er dem Zeugen D sein Wahlprogramm für die Kommunalwahl 2014 vor und bat um Spenden. Des Weiteren schlug er regelmäßige Treffen vor, insbesondere gab er an, er wolle sich über den Regensburger Immobilienmarkt informieren, was auch notwendig für seinen Wahlkampf sein werde. Er werde vom damaligen, amtierenden Oberbürgermeister S von diesen Themen und Informationen ferngehalten.
281
Daraufhin spendete der Zeuge D am 28.03.2012 privat 5000,00 € an den SPD Ortsverband Stadtsüden. In der Folge kam es ca. alle 3 Monate zu gemeinsamen Treffen.
282
Der Angeklagte W fragte folgend im Zeitraum 2012 Spenden in Höhe von ca. 60.000,00 € vom anderweitig verfolgten D an, welche dieser auch im Grundsatz zusagte, allerdings nicht durch ihn persönlich, sondern über verschiedene Firmen und Bekannte.
283
Im November 2012 bat der Angeklagte W den Zeugen D um eine Liste der Firmen und Personen, die eine Spende leisten sollten, um den Eingang überprüfen zu können. Eine Person auf dieser Liste leistete keine Spende und wurde daraufhin durch den Zeugen D angesprochen, jedoch wurde die Eintreibung der Spende nicht weiterverfolgt, da diese Person angab aus persönlichen Gründen nicht spenden zu wollen. Es wurden in den Jahren 2012 und 2013: 27.500,00 € gespendet (s.o.).
284
Ende Februar/ Anfang März 2014 kam der Angeklagte W nochmals auf den Zeugen D zu und bat erneut um Spenden. Dieser fühlte sich an seine ursprüngliche Spendenzusage aus dem Jahr 2012 in Höhe von 60.000,00 € gebunden, veranlasste die Spenden aber nach diesem Gespräch noch nicht umgehend. Der Angeklagte W berichtete von offenen Rechnungen des SPD Ortsvereins Regensburg Stadtsüden bei der Firma c GmbH, welche im Wahlkampf 2013/2014 Leistungen in Höhe von mehreren 10.000,00 € für diesen erbracht hätten. Der Angeklagte W berichtete dem Zeugen D, dass noch Rechnungen in Höhe von ca. 30.000 € netto offen seien, tatsächlich waren noch 58.000,00 € offen. Er wusste, dass die Firma c auf die Zahlungen wirtschaftlich angewiesen war. Da aufgrund des gegebenen Spendenversprechens noch ca. 30.000,00 € fehlten, sagte der anderweitig verfolgte D zum Angeklagten W, dass sich der Inhaber der Agentur bei ihm melden solle und eine Lösung gefunden werde.
285
Der Angeklagte W informierte daraufhin den Geschäftsführer der Firma c GmbH, den Zeugen F, der ein Freund des Angeklagten W ist, und teilte ihm mit, dass das I eine Rechnung in Höhe von 30.000,00 € übernehme und er sich mit dem Zeugen D in Verbindung setzen solle. In der Folge kam es um den 14.03.2014 zu einem Gespräch des Zeugen F mit dem Zeugen D, welcher ihm den Rechnungstext, der sich auf angebliche Leistungen der Firma c GmbH zugunsten der I Gruppe bezog, vorgab. D stellte zukünftige Aufträge durch die I Gruppe für die Firma c in Aussicht. Der anderweitig Verfolgte D sagte zu, dass eine Rechnung in Höhe von 30.000,00 € netto, 35.700,00 € brutto, von der I Gruppe übernommen werde. Als Forderung im Rechnungstext wurden zuerst Honorarleistungen genannt. Die Scheinrechnung wurde am 24.03.2014 ausgestellt, anschließend nochmals umgeschrieben mit der Bezeichnung Akonto-Zahlungen. Die Rechnung wurde am 28.05.2014 gebucht und die Zahlung durch das I veranlasst. Im Jahr 2016 erbrachte die Firma c Services GmbH tatsächlich Leistungen für die I Gruppe und letztere wollte diese mit dem bereits bezahlten 30.000,00 € gegenrechnen. Nach einem weiteren Gespräch wurden diese Leistungen allerdings separat abgerechnet, sodass die I Gruppe für die bezahlten 30.000,00 € netto tatsächlich keine eigene Gegenleistung von der Firma c GmbH erhielt.
286
Die genauen Modalitäten der Rechnungsübernahme und Rechnungsstellung kannte der Angeklagte W nicht. Er wusste jedoch, dass die 30.000,00 € netto seitens der Firma c GmbH nicht mehr eingefordert wurden und der SPD Ortsverband Regensburg Stadtsüden in Höhe dieser Summe entlastet wurde, nachdem der Zeuge D ihm eine Lösung hierfür zugesagt hatte. Die Übernahme wurde nicht im Rechenschaftsbericht der SPD als Spende entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgenommen.
287
Bei der Vermittlung von Wohnungen für die P -Bank wurden seitens des I von keinem Mieter Provisionszahlungen gefordert, so auch nicht von dem Angeklagten W . Die Miete für den Angeklagten W war für dieses Objekt im üblichen Bereich. Die Wohnungsvermittlung hatte keinen Bezug zur Amtstätigkeit des Angeklagten W .
c) Beweiswürdigung und Freispruch aus tatsächlichen Gründen
288
Der Angeklagte W war hinsichtlich der Korruptionsvorwürfe aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ein Vergehen gegen das PartG gegeben ist, war er aus rechtlichen Gründen freizusprechen aa) Einlassung des Angeklagten W :
289
Ergänzend zu der bereits oben ausgeführten Einlassung des Angeklagten W hat dieser hinsichtlich der c Rechnung angegeben, dass ihm zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt der anderweitig Verfolgte D angeboten habe, eine Agenturrechnung in Höhe von 25.000,00 € bis 30.000,00 € für den Ortsverband SPD Stadtsüden zu übernehmen. D habe gesagt, die Agentur solle sich mit ihm in Verbindung setzen, das Weitere erledige der Zeuge D dann direkt mit der Agentur. Der Angeklagte W gab an, dass er von dieser Vorgehensweise damals noch nie etwas gehört habe und dem so zugestimmt habe. Er sei davon ausgegangen, dass der anderweitig Verfolgte D eine Rechnung begleichen werden, die auf den SPD-Ortsverein ausgestellt werde. Von einer Scheinrechnung an die I -Gruppe habe er nichts gewusst. Er habe dies dann dem befreundeten Zeugen F der Agentur c GmbH mitgeteilt und folgend bis zu den Ermittlungen nichts mehr von der Sache gehört. Jetzt sehe er allerdings ein, dass dies ein Fehler gewesen sei, da die Vorgehensweise mit dem Parteiengesetz nicht konform sei. Dies habe er damals nicht gewusst. Jetzt gebe er zu, dass dies ein Fehler gewesen sei. Er habe zuerst die Übernahme von c durch den anderweitig Verfolgten D nicht als Spende gesehen. Es sei zwar richtig, dass im weiteren Verlauf Frau W - Mitarbeiterin des SPD Ortsvereins Regensburg Stadtsüden - ihn gefragt habe, welcher Mehrwertsteuersatz bei einer Rechnung von c in Anwendung zu bringen sei, dennoch habe er sich um die Übernahme der c Rechnung bis zu den Ermittlungen nicht mehr weiter gekümmert. Er habe dies erst wieder zur Kenntnis genommen, als der Zeuge F ihn angerufen und mitgeteilt habe, dass bei ihm durchsucht worden sei. Die Spenden des anderweitig Verfolgten D habe er als Wahlkampfspenden gesehen. Diese hätten ihn niemals in irgendeiner Weise bei sachlichen Entscheidungen beeinflusst. Vielmehr habe er den anderweitig Verfolgten D geschätzt und auch häufig mit ihm gesprochen, um Informationen zu erlangen, da das oberste Ziel die Schaffung von mehr Wohnraum in Regensburg für ihn gewesen sei. Als Spendenmotivation habe ihm der anderweitig Verfolgten D gesagt, dass er ihn als Person sowie seine Art möge und „die Schnauze voll“ von der CSU habe. Er habe nie versucht auf ihn Einfluss zu nehmen. In den Jahren 2012 bis 2014 habe der anderweitig Verfolgte D unter der Veröffentlichungsgrenze gespendet, auch an andere Parteien. Er habe auch Dritte zu spenden an ihn bzw. den Ortsverein Stadtsüden animiert. Der anderweitig Verfolgten D habe dann 2014 zu ihm gesagt, dass er nicht in der Höhe habe spenden können wie er es ursprünglich gewollt habe, deshalb wolle er ihn auch noch nach der Wahl weiter unterstützen. Er habe D häufiger gefragt, ob diese Zusage noch gelte, was dieser immer bejaht habe.
bb) Beweiserhebung hinsichtlich der getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Erfordernisse einer Unrechtsvereinbarung
290
(1) Die geleisteten Spendenzahlungen ergeben sich aus den durch Verlesung eingeführten Spendenquittungen, die Datum der Spende, Spender, Datum der Quittung und Unterzeichnung der Quittung durch welche Person zeigen. Bestätigt wurde dies durch die Aussage der Zeugin A2. W.
291
Hinsichtlich der geleisteten Spenden in den Jahren 2012 und 2013 liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass den geleisteten Spenden eine Unrechtsvereinbarung zwischen dem anderweitig Verfolgten D und dem Angeklagten W zugrunde gelegen hätte. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung geht die Kammer von folgenden rechtlichen Voraussetzungen aus: Die Tatbestände der Korruptionsdelikte erfordern, dass zwischen der Annahme eines Vorteils und der Dienstausübung ein besonderes Beziehungsverhältnis bestehen muss. Die Annahme des Vorteils muss ein Äquivalent für die Dienstausübung sein, was durch das Wort „für“ zum Ausdruck gebracht wird. Nicht notwendig ist allerdings eine explizite Vereinbarung über Unrecht, sondern ausreichend ist auch ein Verhalten zum Unrecht, wenn eine Vereinbarung über den Austausch von Vorteil und Dienstausübung getroffen wird und keine wirksame Genehmigung vorliegt (Korte: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 331, Rdnr. 116). Die Kammer verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltende Diensthandlung nicht überspannt werden dürfen. Die Überarbeitung der Korruptionsvorschriften im Jahr 1997 hat zu einer Ausweitung des Anwendungsbereiches geführt. Auch eine gelockerte Unrechtsvereinbarung ist ausreichend, wenn der Vorteil von den Beteiligten allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung verknüpft wird. Es soll schon dem durch bewusstes Handeln erweckten „bösen Anscheins“ der Käuflichkeit entgegengewirkt werden. Damit ist auch die sogenannte Klimapflege zur Schaffung allgemeinen Wohlwollens im Rahmen der Dienstausübung umfasst (Fischer StGB 67. Auflage 2020, § 331, Rdnr. 23 m. w. N.) Auch die Einwerbung und Annahme von Parteispenden kann als Drittvorteil vom Tatbestand erfasst sein (s.o.). Somit sind im Grundsatz auch Spenden zur Erlangung einer allgemeinen Geneigtheit eines parteiangehörigen Amtsträgers umfasst, ebenso Spenden als Gegenleistung für eine vergangene dienstliche Tätigkeit. Wenn der Amtsträger erkennt, dass mit der Vorteilszuwendung auf seine Dienstausübung Einfluss genommen werden soll, kann der Anwendungsbereich des § 331 StGB nicht durch einen geheimen Mentalvorbehalt ausgeschlossen werden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch für Wahlkampfunterstützungsspenden gewisse Einschränkungen vorzunehmen, um die Gleichheit zwischen Wahlbewerbern mit und ohne Amt zu gewährleisten. So ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az. 3 StR 301/03 - Kremendahl 1 -, eine allgemeine Förderung der Vorstellungen und Interessen des Vorteilsgebers durch den Amtsträger für eine Wahlkampspende im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung nicht ausreichend. Die Grenze zur Strafbarkeit ist aber dann überschritten, wenn eine Spende im Hinblick auf eine konkrete, wenn auch unter Umständen nicht im Einzelnen bestimmte Diensthandlung geleistet wird oder wenn die zur Förderung der Dienstausübung in konkreter Weise dem Zuwendenden oder von ihm unterstützten Individualinteressen nützt. Hierzu erweiternd hat der Bundesgerichtshof, Az.: 3 StR 212/ 07 - Kremendahl 2 -, festgestellt, dass es ausreichend ist, wenn Vorteilsgeber und Amtsträger darüber einig sind, dass Letzterer im Laufe einer künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Vorteilsgebers befasst sein wird und dass hierauf Einfluss genommen werden soll. Indiziell können auch Art und Höhe der Zuwendung sowie enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer von Bedeutung sein (s. a. a. O. Rdnr. 28, 28a m. w. N.).
292
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht die Kammer bereits aus tatsächlichen Gründen eine entsprechende Unrechtsvereinbarung hinsichtlich der Spenden 2012 und 2013 zwischen dem Angeklagten W und dem anderweitig Verfolgten D für nicht gegeben an. Der Zeuge D hat angegeben, dass er den Angeklagten W sympathisch gefunden und unterstützt habe, insbesondere auch, da er einen Politikwechsel weg von der bisherigen CSU Regierung habe erreichen wollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge D sich in einem in Augenschein genommenen überwachten Telefongespräch nach Bekanntwerden der Ermittlungen über den Angeklagten W durchaus abfällig geäußert hatte. Zum Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung und der Leistung der Spenden hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge D den Angeklagten W für die anstehende Kommunalwahl 2014 unterstützen wollte und zwar zum einen durch persönliche Spenden, zum anderen durch Vermittlung von Spenden durch Dritten im Rahmen der I Gruppe, aber auch durch die Weitergabe von Informationen im Rahmen von regelmäßigen Gesprächen. Aus der Übersicht der Spenden an den CSU Kreisverband Regensburg Stadt ergibt sich, dass zumindest im Jahr 2013 der anderweitig Verfolgten D eine Summe von 9.900,00 € an den CSU Kreisverband Regensburg Stadt gespendet hat. Dies zeigt, dass der anderweitig Verfolgten D im Wahlkampf auch allgemein politische Parteien unterstützt hat, auch wenn er W als zukünftigen OB präferierte. Des Weiteren haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte gezeigt, dass der anderweitig Verfolgten D versucht hat, mittels der Spenden auf den Angeklagten W in seiner Funktion als Dritter Bürgermeister zugunsten seiner Projekte bzw. Projekte der I Gruppe Einfluss zu nehmen. Vielmehr hat sich durch die Beweisaufnahme gezeigt, dass der Angeklagte W in seiner Funktion als Dritter Bürgermeister gerade keine praktische Einflussmöglichkeit in Bezug auf die Bauleitplanung hatte. Die Zeugen A, S, H und E haben angegeben, dass der Amtsvorgänger S strikt auf die Einhaltung der jeweiligen Ressortzuständigkeiten geachtet hätte und keine Einmischung in andere Angelegenheit geduldet habe. Die Bauleitplanung lag indes nicht in der Ressortzuständigkeit des Angeklagten W in seiner Zeit als Dritter Bürgermeister. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer Einflussnahme hält die Kammer für nicht ausreichend, um eine tatsächliche Unrechtsvereinbarung des Angeklagten W mit dem anderweitig Verfolgten D begründen zu können. Insoweit ist nicht ausreichend, dass der Dritte Bürgermeister bei Verhinderung des Oberbürgermeisters in die Vertretungsregelung eingebunden ist. Der frühere Oberbürgermeister S hat darauf geachtet, dass während seiner Abwesenheit nur Angelegenheit in seinem Ressort, insbesondere Bauleitplanungen, entschieden und behandelt wurden, die zuvor in seinem Sinne vorbesprochen wurden. Abweichungen von den Vorbesprechungen gab es nicht und wären von Schaidinger nicht toleriert worden.
293
Soweit die Staatsanwaltschaft Regensburg den Tatvorwurf erhebt, dass der anderweitig Verfolgte D mit Wissen und Wollen des Angeklagten W die Spenden auf verschiedene Jahre und (juristische) Personen verteilt hätte, um bewusst die Veröffentlichungsgrenze nach dem Parteiengesetz gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu umgehen und so den wahren Spendenumfang der Öffentlichkeit zu verheimlichen, trifft dies nicht zu. Die Veröffentlichungsgrenze wurde nicht unzulässig umgangen. Aus den Spenden kann nicht indiziell auf eine Unrechtsvereinbarung geschlossen werden.
294
§ 25 Abs. 3 S. 1 PartG normiert, dass Spenden und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen sind. Die von dem anderweitig Verfolgten D veranlassten und vom Angeklagten W angenommenen Spenden stammen von je unterschiedlichen natürlichen und juristischen Personen (siehe oben) und betragen je weniger als 10.000 €. Eine Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht erfolgte nicht und war auch nicht angezeigt: Solange Unternehmen selbständige juristische Personen sind, bleibt unberücksichtigt, dass sie möglicherweise Teile eines Konzerns sind. Das Gesetz erlaubt, dass Spenden auf Konzernteile aufgeteilt werden (Lampe in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzte, Werkstand: 231. Ergänzungslieferung Juli 2020, PartG, § 25 RN 24). Solange Unternehmen selbständige juristische Personen sind, bleibt bei der Bewertung der Spende unberücksichtigt, dass sie möglicherweise Teile eines Konzerns sind. (Morlok, Parteiengesetz, 2. Auflage 2013, § 25 RN 10). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit eröffnet, die Gerichte haben diese Entscheidung hinzunehmen. Rechtlich selbstständige juristische Personen sind bei der Einordnung der Spende separat zu betrachten und nicht wie unselbständige Unternehmensabteilungen zu behandeln. Zwar mag eine enge wirtschaftliche und tatsächliche Verknüpfung dieser Gesellschaften mit einem Konzern, wie hier der I - Unternehmensgruppe bestehen, doch ist zu sehen, dass es sich rechtlich je um selbstständige juristische oder natürliche Personen handelt, die auch im Rechtsleben als selbstständig behandelt werden. Das Parteiengesetz stellt insoweit keine Sonderregelung für Spenden auf. Die Verteilung der Spenden auf verschiedene Jahre und auch auf natürliche und juristische Personen war zulässig und kann auch andere Gründe, wie zum Beispiel die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für die jeweilige Spender haben. Der Zeuge D hat in seiner Aussage auch angegeben, dass er dem Angeklagten W bereits 2012 zwar Spenden in Höhe von ca. 60.000 € zugesagt habe, aber ihn zugleich darauf hingewiesen habe, dass er diese nicht alleine leisten könne, sondern die Spenden über Dritte und Partner erfolgen würden. Alleine in der zulässigen Aufteilung der Spenden in zeitlicher Hinsicht und Verteilung auf verschiedene Personen ist bei der gegebenen Gesetzeslage noch kein ausreichender Anhaltspunkt für eine unzulässige vorsätzliche Umgehung der Veröffentlichungsgrenze gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG. Dies gilt jedenfalls dann, solange die Spender die Spende aus ihrem jeweiligen eigenen Vermögen leisten. Anhaltspunkte, dass die Spender nach der Spende hierfür anderweitig Ersatz erhalten hätten und somit sie nur als Strohmänner fungiert hätten, haben sich nicht ergeben. D hat bei Privatleuten nach Spenden angefragt, diesen aber keinen Ersatz für die Spenden geleistet. Soweit er innerhalb der I Gruppe einen bestimmenden Einfluss ausübte, war es zulässig, dass er verschiedenen juristische Personen zu einer Spende veranlasste. Die Spenden wurden immer aus dem jeweiligen Vermögen der Spender erbracht.
295
(2) Auch hinsichtlich der Spenden von dreimal 9.000,00 € im März 2014 sieht die Kammer nicht den Nachweis für eine Unrechtsvereinbarung im Sinne von § 331 ff. StGB als gegeben an. Der Zeuge D hat angegeben, dass er Ende Februar / Anfang März 2014 vom Angeklagten W nochmals wegen Spenden gefragt worden sei. Die Anfrage war vor dem ersten Wahlgang (s. o.). Die Spenden wurden am 20.03.2014 und somit nach dem ersten Wahlgang und vor der Stichwahl und somit noch während des Wahlkampfs des Angeklagten W geleistet. Hier verkennt die Kammer nicht, dass zumindest die Leistung der Spenden zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Wahl des Angeklagten W zum Oberbürgermeister mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit absehbar war. Andererseits hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Anfrage und die Zusage der Spenden wiederum zu einem Zeitpunkt vor dem ersten Wahlgang erfolgt waren und zu diesem Zeitpunkt von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte W zum Oberbürgermeister gewählt wurde, noch nicht ausgegangen werden konnte. Die Spendenanfrage und die Spende war nicht mit einem konkreten Projekt der I Gruppe verbunden. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass im Gespräch zwischen dem anderweitig Verfolgten D und dem Angeklagten W zu diesem Zeitpunkt bestimmte Projekte des I bereits Thema waren. Insbesondere war das Projekt A... dem Angeklagten W zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt und wurde erst Ende des Jahres 2014 durch den anderweitig Verfolgten D dem Angeklagten W vorgestellt.
296
Die Kammer verkennt nicht, dass auch Spenden zur allgemeinen Klimapflege im Rahmen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung ausreichend sein können, um den Tatbestand der §§ 331/333 StGB zu erfüllen. Jedoch sieht die Kammer bei gegebener Sachlage auch diese Voraussetzungen als nicht festgestellt an. Es konnte nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden, dass bei der Annahme der dreimal 9.000,00 € der Angeklagte W erkannt hatte oder hätte erkennen können, dass entsprechend eine Gegenleistung von ihm erwartet wird. Soweit der anderweitig Verfolgten D angegeben hat, dass er gefürchtet habe, bei Nichtzahlung möglicher Spenden den guten Zugang zum Angeklagten W zu verlieren, mag dies zwar auch zu diesem Zeitpunkt gegolten haben, der Angeklagte W konnte jedoch nicht erkennen, dass dies Grund für die Spendenzahlungen war. Anders wie bei den Spenden im Jahr 2015 und 2016 befand er sich noch im Wahlkampf und konnte davon ausgehen, dass die Spenden des Angeklagten D allein für den Wahlkampf bestimmt waren. Voraussetzung für eine Unrechtsvereinbarung wäre der Nachweis, dass beide Beteiligte ein Gegenseitigkeitsverhältnis erkannt und gebilligt hätten. Aufgrund der Tatsache, dass allerdings diese Spenden noch im Wahlkampf geleistet wurden, sieht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte keine für eine Verurteilung ausreichenden Nachweise dafür, dass dies zumindest seitens des Angeklagten W der Fall war. Dies gilt umso mehr als der Zeuge D bereits in den Jahren 2012 und 2013 bereits Spenden an den Angeklagten W bzw. den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden geleistet hatte und gegenüber dem Angeklagten W damals auch angegeben hatte, dass er seine Art möge und ihn unterstützen wolle. Der Angeklagte W konnte auch bei diesen Spenden von dreimal 9.000,00 € vor der Stichwahl noch davon ausgehen, dass dies leitender Beweggrund für den anderweitig Verfolgten D gewesen war. Eine andere Wertung ist auch nicht unter Berücksichtigung der strafbaren Bestechlichkeit in den Jahren 2015 / 2016 in Zusammenhang mit dem Projekt A... vorzunehmen. Der Angeklagte W und D wussten zwar auch 2014, dass der Angeklagte W als OB mit Projekten der I Gruppe befasst sein würden. Ein Bezug zwischen Wahlkampfspende und dieser Dienstausübung bestand aber 2014 noch nicht. D veranlasste Wahlkampfspenden auch an andere Parteien - CSU, Freie Wähler -, und unterstützte in Regensburg insgesamt die politische Tätigkeit der demokratischen Parteien.
297
Soweit die Staatsanwaltschaft Regensburg den Tatvorwurf erhebt, dass der anderweitig Verfolgte D mit Wissen und Wollen des Angeklagten W die Spenden auf (juristische) Personen verteilt hätte, um bewusst die Veröffentlichungsgrenze nach dem Parteiengesetz gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu umgehen und so den wahren Spendenumfang der Öffentlichkeit zu verheimlichen, trifft dies nicht zu. Die Veröffentlichungsgrenze wurde nicht unzulässig umgangen. Aus den Spenden kann nicht indiziell auf eine Unrechtsvereinbarung geschlossen werden (siehe hierzu oben zu den Spenden betreffen 2012 und 2013)
298
(3) Hinsichtlich der Übernahme einer Rechnung der c GmbH war der Angeklagte W teils aus tatsächlichen (Korruptionsdelikte), teils aus rechtlichen Gründen (Vergehen gegen das Parteiengesetz) freizusprechen.
299
Der anderweitig Verfolgten D hat insofern glaubhaft ausgesagt, dass er bei der erneuten Anfrage des Angeklagten W Ende Februar / Anfang März 2014 sich an seine ursprüngliche Spendenzusage in Höhe von 60.000,00 € gebunden gefühlt habe und gewusst habe, dass bis jetzt ca. 30.000,00 € geleistet worden seien. Der Angeklagte W habe ihm gesagt, dass er noch offene Rechnungen bei einer Agentur in Höhe von 30.000,00 € habe, woraufhin er zu ihm gesagt hat, der Inhaber der Agentur solle sich mit ihm in Verbindung setzen und man würde eine Lösung finden. Die Zeugin G, Mitarbeiterin der c GmbH, hat in ihrer Zeugenaussage glaubhaft angegeben, dass Rechnungen von etwa 50.000,00 € durch den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden offen gewesen wären. Der Zeuge F, Geschäftsführer der c GmbH, hat angegeben, dass er ein persönlicher Freund des Angeklagten W gewesen sei und durch den Angeklagten W für die SPD häufig Aufträge bekommen hätte. Im Wahlkampf 2013/2014 hätte er Leistungen für über 50.000,00 € erbracht. Am Schluss sei ein Betrag von 58.000,00 € netto offen gewesen, hiervon habe letztendlich dann die SPD selbst 20.000,00 € netto bezahlt, 30.000,00 € netto seien durch den anderweitig Verfolgten D bezahlt worden. Der Zeuge hat angegeben, dass ihn der Angeklagte W angerufen und gesagt habe, dass das I eine Rechnung in Höhe von 30.000,00 € übernehmen werde und er solle sich mit dem Zeugen D in Verbindung setzen. Am 24.03.2014 habe er dann eine Rechnung an das I ausgestellt. Das erste Gespräch mit dem Zeugen D sei am 14.03.2014 oder kurz davor erfolgt sei. Somit ergibt sich für die Kammer, dass dieses Gespräch vor dem ersten Wahlgang der Kommunalwahl 2014 stattgefunden hatte.
300
In dem Gespräch habe der Zeuge D der Agentur mehrere Aufträge in Aussicht gestellt und habe ihm auch gesagt, dass er die Rechnung übernehmen wolle. Den Rechnungstext habe er ihm diktiert. Der Angeklagte W habe hiervon nichts gewusst. Die Idee der Ausstellung einer sogenannten Scheinrechnung habe der anderweitig Verfolgten D gehabt. Es seien dann 30.000,00 € netto bzw. 35.700,00 € (brutto) durch das I bezahlt worden. Zuvor sei jedoch die Rechnung neu ausgestellt worden, da nunmehr ein anderer Rechnungstext eingefügt worden sei. Die entsprechenden Rechnungen hat die Kammer verlesen. Der Zeuge F hat ferner angegeben, dass er im Jahr 2016 dann einen Auftrag für das I durchgeführt habe und der Zeuge D eine Verrechnung mit den vorherigen Zahlungen habe durchführen wollen. Er habe dann nochmals Kontakt mit dem Zeugen D aufgenommen und letztendlich sei diese Leistung dann separat bezahlt worden, sodass für die ursprüngliche Rechnung vom 24.03.2014 keine Gegenleistung erbracht worden sei. Diese genauen Umstände habe der Angeklagte W nicht gewusst, wobei dieser einmal nachgefragt habe, ob das Geld bei ihnen angekommen sei.
301
Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten W nicht soweit er angegeben hat, dass er zum damaligen Zeitpunkt die Übernahme der Rechnung durch den Zeugen D nicht als Spende verstanden habe. Obwohl die Kammer davon ausgeht, dass die näheren Umstände der Übernahme der Rechnung durch das I dem Angeklagten W nicht bekannt waren, wusste der Angeklagte W, dass der SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden nach seinen Angaben offene Forderungen in Höhe von 30.000,00 €, nach Angaben der Zeugen sogar in Höhe von 58.000,00 €, hatte. Nach dem Gespräch mit dem anderweitig Verfolgten D konnte er davon ausgehen, dass die Rechnung in Höhe von 30.000,00 € netto nicht mehr durch den Ortsverein bezahlt werden musste. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F, der angegeben hat, dass der Angeklagte W zu ihm gesagt habe, das I übernehme eine Rechnung in Höhe von 30.000,00 € netto. Der Angeklagte W wusste also, dass der Ortsverein Regensburg Stadtsüden von einer Forderung in der Höhe von 30.000,00 € entlastet wurde, veranlasst durch den anderweitig Verfolgten D .
Vergehen gegen das PartG bei Übernahme der c GmbH Rechnung:
302
Der Angeklagte W erkannte, dass dem Ortsverband ein Vorteil in Höhe von 30.000,00 € durch das I zugeflossen war. Die Spende wäre gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 PartG im Rechenschaftsbericht der SPD anzugeben gewesen. Die Spende wurde nicht im Rechenschaftsbericht der SPD für das Jahr 2014 angegeben, da der Angeklagte W die Spende nicht in dem Bericht des Ortsverbands Regensburg Stadtsüden aufnahm. Der Angeklagte W gab an, dass ihm grundsätzlich die 10.000,00 € Veröffentlichungsgrenze bekannt war. Er kannte alle Umstände, die eine Veröffentlichung dieser Spende und die Aufnahme in den Rechenschaftsbericht aufgrund der Übernahme der Agenturrechnung im Sinne des PartG erforderlich gemacht hätten.
303
Soweit der Angeklagte diesbezüglich freigesprochen wurde, hatte dies aus rechtlichen Gründen zu geschehen. Das Vergehen gegen das Parteiengesetz war bereits Gegenstand der Anklage vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg waren (s. o.) und aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) gemäß Art. 103 Abs. 3 GG war eine erneute Bestrafung/Befassung diesbezüglich nicht möglich. Der Angeklagte W kann insoweit aus rechtlichen Gründen nicht belangt werden.
304
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Tatvorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar ist (BGHSt 36, 340). Das muss nach Ansicht der Kammer auch bei Taten gelten, die gleich schwer wiegen, wie im vorliegenden Fall die Vorteilsannahme.
Tatvorwurf Vorteilsannahme c -Rechnung:
305
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da der Tatnachweis einer Unrechtsvereinbarung mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nicht erbracht wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass Verstöße gegen das Parteiengesetz grundsätzlich eine Indizwirkung entfalten, die eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 StGB bzw. § 333 StGB nahelegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht die Kammer die Wirkung dieses Indizes als widerlegt an. Wie dargelegt war die genaue Abwicklung der Spende über eine Scheinrechnung dem Angeklagten W nicht bekannt. Auch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Idee zur Übernahme dieser Rechnung durch den anderweitig Verfolgten D und nicht durch den Angeklagten W erfolgt war. Nicht widerlegbar hat sich der Angeklagte W dahingehend eingelassen, dass ihm die Praxis der Ausstellung von Scheinrechnungen nicht bekannt gewesen sei. Die durch Verlesung eingeführten Rechnungen der Kanzlei D vom 20.11.2012 sowie der Agentur P vom 10.09.2013 sowie Rechnungen der M vom 06.12.2013, 13.03.2014, 03.06.2014 und 15.12.2014, bei denen es sich um Rechnungen handelt, die durch das I für die CSU in erheblicher Höhe beglichen worden sind, hat der Zeuge D angegeben, dass die Rechnungen vom I bezahlt worden seien und den Rechnungsinhalt er bestimmt habe.
306
Somit ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Idee dieser Vorgehensweise durch den anderweitig Verfolgten D an W herangetragen worden war. Dem anderweitig Verfolgten D kam es also darauf an, die Spenden nicht durch Leistung von Barzahlungen zu erbringen, sondern auch auf andere Weise durch die Übernahme von offenen Rechnungen, was für das I steuerliche (unrechtmäßige) Vorteile bot.
307
Der Zeuge D hat geschildert, dass er vom Angeklagten W Ende Februar 2014/Anfang März 2014 gefragt worden sei, ob er weiter spenden könne. Er habe im Jahr 2012 dem Angeklagten W eine Spendensumme von ca. 60.000,00 € zugesagt, wovon allerdings erst 30.000,00 € erfüllt gewesen wären. Somit habe er sich an die ursprüngliche Spendenzusage gebunden gefühlt und habe als verlässlicher Partner gegenüber dem Angeklagten W dastehen wollen. Die Übernahme einer Summe von 30.000,00 € netto bzw. 35.700,00 € brutto entspricht ungefähr in Verbindung mit den vorher geleisteten Spenden aus den Jahren 2012/2013 in Höhe von 27.500,00 € der ursprünglichen Gesamtzusage in Höhe von 60.000,00 €. Somit ist die Übernahme dieser Agenturrechnung in einem direkten Zusammenhang mit der damaligen Wahlkampfspendenzusage zu sehen und beruht nicht auf einem völlig neuen Spendenentschluss im März 2014. Auch ist zu würdigen, dass die Übernahme der Agenturrechnung vor dem ersten Wahlgang im Kommunalwahlkampf 2014 erfolgte und somit zu einem Zeitpunkt als der Wahlkampf für den ersten Wahlgang und dann später auch für die Stichwahl noch im Gange war, wenn gleich die Kammer nicht übersieht, dass die letztendliche Erfüllung der Spendenzusage erst zu einer Zeit im Mai 2014 erfolgte, als der Wahlkampf bereits abgeschlossen war. Zeitpunkt für die Prüfung einer Unrechtsvereinbarung ist jedoch in diesem Zusammenhang das Gespräch mit dem Angeklagten W Ende Februar 2014 / Anfang März 2014. Auch das erste Gespräch mit dem Zeugen F erfolgte noch vor dem ersten Wahlgang (s. o.). Dass seitens des anderweitig Verfolgten D aufgrund der Übernahme dieser Rechnung eine wohlwollende Entscheidung für künftige Projekte gewollt gewesen wäre, ist nicht hinreichend belegt. D veranlasste Spenden durch Übernahme von Rechnungen auch für andere Parteien. Dies ist meist ein Indiz gegen eine Unrechtsvereinbarung, wenn ein Spender im Wahlkampf an mehrere Parteien spendet. Die Kammer hat auch in den Blick genommen, ob D sich nach allen Richtungen im Wahlkampf absichern wollte und deshalb eine Unrechtsvereinbarung zu bejahen ist. Nach Ansicht der Kammer steht dieser Wertung entgegen, dass Wahlkampfspenden von großen Bauträgern dann grundsätzlich als Vorteilsannahme zu bewerten wären, da deren Projekte an den Oberbürgermeister während dessen Amtszeit in einer kleineren Großstadt wie Regensburg sicher herangetragen werden. Klimapflege im Sinne der Rechtsprechung des BGH erfordert deshalb nach Ansicht der Kammer, dass in irgendeiner Form die Dienstausübung wohlwollend beeinflusst werden soll. Dies kann bei Wahlkampfspenden an mehrere Parteien nicht indiziell bejaht werden, da bei Unterstützung mehrerer Parteien auch die Unterstützung des demokratischen Prozesses Ziel der Spende sein kann.
308
In einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände sieht die Kammer die Indizwirkung der Parteiengesetzwidrigkeit im Rahmen der Prüfung, ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt oder nicht, als widerlegt an und geht davon aus, dass sich keine Unrechtsvereinbarung durch die Übernahme der offenen Rechnung nachweisen lässt.
309
Der Angeklagte W war aus tatsächlichen Gründen deshalb freizusprechen.
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Soweit dem Angeklagten W vorgeworfen wurde, durch eine provisionsfreie Wohnungsvermittlung durch das I einen Vorteil erlangt zu haben, war der Angeklagte W aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen D, eines angestellten Juristen beim I Regensburg, hat sich ergeben, dass hinsichtlich der Vermittlung von Mietern für die P Bank von keinem der Mieter irgendwelche Maklercourtagen verlangt wurden, auch nicht von dem Angeklagten W . Es liegt kein Vorteil vor, der dem Angeklagten W aufgrund seiner besonderen Stellung gewährt worden wäre. Es handelt sich um eine allgemeine Vorgehensweise des I bei Vermittlungen von Mietern an den nunmehrigen Hauseigentümer bei dem Projekt . Das I hatte ein eigenes Interesse, insbesondere im Hinblick auf zukünftige Bauprojekte, dass das von ihr errichtete Objekt - es handelt sich um ein größeres Wohngebäude - alsbald Mieter findet.
2. Spenden F. S. 2012-2014/Lago A3 betreffend Anklage W und S
a) Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft R
311
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 01.02.2019 im Verfahren 152 Js 165/17 legte die Staatsanwaltschaft Regensburg den Angeklagten unter anderem Folgendes zur Last:
„Der Angeklagte F. S leistete aus seinem Vermögen und auch aus dem Vermögen juristischer Personen mit Wissen und Wollen des Angeklagten W ab 17.12.2012 bis 04.02.2014 durch neun Einzelspenden an den Regensburger SPD-Ortsverein Stadtsüden einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 80.000,00 €, wobei jede Spende unter dem Betrag von 10.000,00 € blieb.
Der SPD-Ortsverein Stadtsüden ist einer von 13 Ortsvereinen der SPD in Regensburg. Als Vorsitzender fungiert seit mindestens zehn Jahren der Angeklagte W Der Ortsverein hatte in der Zeit zwischen Anfang 2011 und März 2016 nie mehr als 22 Mitglieder. Der Ortsverein verfügte im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.05.2016 über ein Spendenaufkommen in Höhe von 1.095.440,00 €. Der Ortsverein wurde auf Wunsch des Angeklagten W mit Beschluss des Stadtverbandes der SPD vom 15.10.2012 mit der organisatorischen und finanziellen Abwicklung des Wahlkampfes im Jahr 2014 für die Oberbürgermeisterwahlen in Regensburg beauftragt. Die Verwaltung des Ortsvereins, insbesondere die Überwachung des Spendeneingangs übernahm Ulrike W in enger Absprache mit dem Angeklagten W . Der Angeklagte W regelte sämtliche Angelegenheiten des Ortsvereins und traf alle finanziellen Entscheidungen. Der Angeklagte W stellte auch die überwiegende Anzahl der Spendenquittungen aus, obwohl er hierzu nach § 4 Abs. 2 der Finanzordnung der SPD nicht befugt war. Die Mitglieder des Ortsvereins hatten keine aktuellen Kenntnisse von der Höhe der Zu- und Abflüsse auf den Konten des Ortsvereins. Die nach parteirechtlichen Vorgaben erforderliche Annahme und Genehmigung der Spenden durch die Mitglieder des Ortsvereins erfolgte dabei erst, wenn die Geldmittel bereits überwiegend verbraucht worden waren.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 21.04.2012 und dem 17.12.2012 bat der Angeklagte W die Angeklagten S um Wahlkampfspenden für die Kommunalwahl 2014. Die Angeklagten S sagten dem Angeklagten W zu, dass sie für den Wahlkampf des Angeklagten W Wahlkampfspenden zur Verfügung stellen würden. Auf Initiative und Weisung des Angeklagten F. S wurden die Zahlungen in der Zeit zwischen 17.12.2012 und 04.02.2014 jeweils vom Konto der Ferdinand S GmbH, Konto bei der Sparkasse Regensburg über den Online-Banking-Zugang des Angeklagten F. S von verschiedenen Mitarbeiterinnen der Ferdinand S GmbH ausgeführt. Die Zahlungen erfolgten einmal jährlich aufgrund jeweils eines Tatentschlusses des Angeklagten F. S an jeweils einem gleichen Tag. Innerhalb des Unternehmens erfolgte eine Buchung der gespendeten Beträge auf die Verrechnungskonten des Angeklagten F. S und der S I. GmbH wie unten dargestellt.
Im Einzelnen wurden folgende Zahlungen an den SPD-Ortsverein Stadtsüden geleistet:
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Datum
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Spender
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Konto
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Betrag
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2012
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17.12.2012
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S, Ferdinand
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F. S GmbH
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9.500,00 €
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17.12.2012
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S, Martin
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F. S GmbH
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9.500,00 €
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19.000,00 €
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2013
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12.12.2013
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Ferdinand S GmbH
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F. S GmbH
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9.500,00 €
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12.12.2013
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S GmbH
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F. S GmbH
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9.500,00 €
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12.12.2013
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S, Ferdinand
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F. S GmbH
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9.500,00 €
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12.12.2013
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S, Martin
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F. S GmbH
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7.400,00 €
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35.900,00 €
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2014
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04.02.2014
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S GmbH
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F. S GmbH
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7.100,00 €
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04.02.2014
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S, Ferdinand
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F. S GmbH
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9.000,00 €
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04.02.2014
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S, Martin
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F. S GmbH
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9.000,00 €
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25.100,00 €
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Gesamt
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80.000,00 €
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Bei der Vornahme bzw. Annahme der Spenden waren sich der Angeklagte F. S und der Angeklagte W dessen bewusst, dass aufgrund § 25 Abs. 3 Satz 1 Parteiengesetz Spenden über 10.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres offen zu legen waren, um so die Öffentlichkeit über den Sachverhalt und eine mögliche Einflussnahme zu informieren. Um die Veröffentlichung der Spenden zu vermeiden, veranlasste der Angeklagte F. S, dass die Spenden aus dem Vermögen verschiedener natürlicher und juristischer Personen erfolgten. So sollte das wahre Ausmaß der Geldflüsse und eine mögliche damit einhergehende Beeinflussung vor der Öffentlichkeit verborgen bleiben, was der Angeklagte W, der über die jeweilige Jahressumme informiert war, erkannte und billigte.
Errichtung von Logistikhallen an der K2. Straße in R.
Der Angeklagte F. S hatte spätestens im Oktober 2010 beschlossen, auf den Grundstücken in der Gemarkung Irl im Gebiet südlich der K2. Straße in R vier Logistikhallen zu errichten. Die Hallen sollten an Gewerbe- und Industriebetriebe vermietet werden, insbesondere Zulieferer der in Regensburg ansässigen großen Industrieunternehmen. Auf diesen Grundstücken lagen während des Betriebes der Zuckerfabrik die sog. Klär- bzw. Schlämmteiche, die als Absetzteiche für die bei der Verarbeitung der Zuckerrüben anfallenden Erdreste dienten. Aufgrund dieser Nutzung und insbesondere in der Zeit, in der die Grundstücke wegen der Einstellung der Zuckerproduktion in Regensburg ab 2007 brachlagen, entstand dort ein Habitat für bedrohte Tiere und Pflanzen.
Zur Umsetzung der geplanten Bebauung gründete der Angeklagte F. S mit dem Geschäftspartner Alfons V am 07.10.2010 die L GmbH und die L GmbH. Die Gesellschaftsanteile der L GmbH halten die Ferdinand S GmbH und die V GmbH zu gleichen Teilen. Als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer fungierte der Angeklagte F. S und Alfons V . Unternehmenszweck war der Ankauf sowie das Halten und Verwalten von Grundstücken und Immobilien sowie Bauten auf eigenen Grundstücken. Die Gesellschaftsanteile der L GmbH halten ebenfalls die Ferdinand S GmbH und die V GmbH zu gleichen Teilen. Auch hier sind der Angeklagte F. S und A V Geschäftsführer. Die L GmbH dient dem Zweck, die Flächen der ehemaligen Südzuckerfabrik Regensburg im Areal der Klärteiche zu verwerten sowie diese Grundstücke im Auftrag Dritter zu vermarkten.
Bereits mit notariellem Kaufvertrag vom 30.05.2008 erwarben die Angeklagten S von der S AG Mannheim für verschiedene von ihnen beherrschte Firmen mehrere Grundstücke im Stadtosten von Regensburg nach der im Jahr 2007 erfolgten Aufgabe der dort ansässigen Südzuckerfabrik Regensburg. Für die Ferdinand S GmbH wurden u.a. die Grundstücke mit den brach liegenden Schlämmteichen in der Gemarkung Irl erworben, die diese am 22.12.2011 an die L GmbH zum Preis von 3.816.544,40 € veräußerte.
Der Umfang der Nutzung der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke war von Anfang an umstritten, da einerseits zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Regensburg Interesse an einer gewerblichen bzw. industriellen Bebauung bestand, andererseits jedoch der artenreiche Rückzugsort für Tiere und Pflanzen zumindest teilweise intakt erhalten bleiben sollte. Zudem sah der für das Gebiet geltende Flächennutzungsplan auf den Grundstücken teilweise Versorgungsflächen vor.
Am 08.02.2011 stellte die L GmbH einen Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Logistikhalle auf dem Grundstück Flurnummer, Gemarkung Irl. Am 07.03.2012 fand wegen der naturschutzrechtlichen Probleme aufgrund des Antrags eine Besprechung statt, an der Mitarbeiter der Stadtverwaltung, unter anderem die Zeuginnen Dr. E und Frau S, sowie die Zeugin F als Vertreterin der Regierung der Oberpfalz und Vertreter der Bauherrin teilnahmen. Während der Besprechung stellte die Zeugin Dr. E für die Stadtverwaltung klar, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht nach der Errichtung der ersten Halle weitere Bauvorhaben auf dem Gelände nur nach Erlass eines Bebauungsplans möglich sein würden, um eine Abwägung der widerstreitenden Belange für und gegen die Bebauung und deren Ausgleich sicherzustellen. Das zuständige Bauordnungsamt der Stadt Regensburg genehmigte mit Bescheid vom 08.05.2012 die Bebauung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB mit diversen Auflagen, die insbesondere die Wahrung naturschutzrechtlicher Belange sicherstellen sollten, beispielsweise die Schaffung von Ausgleichsflächen. Die Halle wurde daraufhin zeitnah errichtet und ab 01.11.2013 genutzt.
Aufgrund der Überlastung des Amtes für Stadtplanung der Stadt Regensburg, die dem Angeklagten F. S auch bekannt war, konnte der Angeklagte F. S nicht zeitnah mit der Aufstellung des Bebauungsplans rechnen. Weiterhin wusste der Angeklagte F. S aufgrund des Verfahrens der Genehmigung der ersten Halle, dass für die von ihm geplante weitere Bebauung der Grundstücke an der K2. Straße mit drei Hallen ein entsprechender Bebauungsplan nötig sein würde. Bereits bei der Errichtung der ersten Halle waren artenschutzrechtliche Bedenken vorgetragen worden, denen durch Auflagen Rechnung getragen wurde. Der von dem Angeklagte F. S angestrebte zügige Bau der weiteren geplanten drei Hallen setzte daher zum einen voraus, dass die Stadtverwaltung angewiesen würde, den Bebauungsplan zeitlich bevorzugt zu erstellen. Zum anderen bestand das Risiko für den Angeklagten F. S, dass wegen der für den Erlass des Bebauungsplans notwendigen Abwägung widerstreitender Interessen keine vollständige Umsetzung der von dem Angeklagten F. S angestrebten Bebauung durchsetzbar sein würde. So mussten im Bebauungsplan neben den artenschutzrechtlichen Aspekten auch der Lärmschutz bzw. die Aufteilung der bestehenden Lärmkontingente berücksichtigt werden sowie die Verteilung der noch im Flächennutzungsplan vorgesehenen Versorgungsflächen und die Ausweisung möglicherweise erforderlicher Ausgleichsflächen. Trotz der allgemein bestehenden politischen Billigung für den Bau der Hallen war die konkrete Ausgestaltung des erforderlichen Bebauungsplans wegen der bereits bei der Genehmigung der ersten Halle herausgearbeiteten und den Angeklagten S daher bekannten Belange nicht sicher absehbar. Der Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans und der darin enthaltene Umfang der Bebauung waren vor diesem Hintergrund ungewiss. Es bestand für die Pläne der Angeklagten S die Gefahr, dass bei einer höheren Gewichtung der gegen das Vorhaben stehenden Belange das Vorhaben nicht oder jedenfalls nicht in dem gewünschten Umfang umzusetzen sein würde. Zudem hätte ein von der nach Auffassung der Angeklagten S ihnen und ihren Vorhaben gegenüber negativ eingestellten Verwaltung erstellter Entwurf noch vom Stadtrat beschlossen werden müssen, welcher wegen der umweltschutzrechtlichen Aspekte und der erforderlichen planerischen Abwägung hinsichtlich der im Baugebiet noch vorhandenen Grundstücke und deren Bebaubarkeit ebenfalls hätte befasst werden müssen.
Der Angeklagte F. S hatte spätestens bei der Aufnahme der Spendentätigkeit erkannt, dass die von ihm beabsichtigte Bebauung zeitnah und in dem von ihm gewünschten Umfang nur mit einem ihnen gewogenen Bürgermeister, dem ein Weisungsrecht gegenüber der Stadtverwaltung und ein entsprechender Einfluss auf den Stadtrat zukommt, zu verwirklichen sein würde. Der bis 30.04.2014 amtierende Oberbürgermeister Johann S konnte wegen des Erreichens der Altersgrenze für die Wahl im Jahr 2014 nicht mehr kandidieren und hatte entschieden, dass in seiner Amtszeit vorrangig Planung für den Wohnungsbau betrieben werden würde. Die Angeklagten S beschlossen daher, durch die Leistung von Wahlkampfspenden den bereits amtierenden Bürgermeister und möglichen künftigen Oberbürgermeister, den Angeklagten W, zu den von ihnen benötigten künftigen Diensthandlungen zu bewegen, auf die sie keinen Anspruch hatten. Sie benötigten das Handeln des Angeklagten W einerseits zur Beschleunigung des Verfahrens und andererseits zur Vornahme der erforderlichen Weisungen an die Stadtverwaltung bei Erstellung des Planentwurfs wegen der Gewichtung der dem Vorhaben des Hallenbaus entgegenstehenden Belange.
Der Angeklagte W hatte ab Aufnahme der Spendentätigkeit am 17.12.2012 aufgrund der mit dem Angeklagten F. S bis dahin bereits gepflegten intensiven Kommunikation erkannt, dass der Angeklagte F. S für die Vorhaben seiner Firmen zukünftige Diensthandlungen, auf die kein Anspruch bestand, von ihm erwarteten. Die Angeklagten, die nicht privat bekannt waren, standen in regelmäßigem Kontakt und trafen sich in der Zeit ab 21.04.2012 bis zum 14.06.2016 mindestens 44mal. Der Angeklagte W erhielt durch eine Mitarbeiterin des Angeklagte F. S per E-Mail am 25.06.2013 eine sog. „Entwicklungsfibel für den Stadtosten“ und am 26.06.2013 ergänzendes Kartenmaterial. Diese Unterlagen hatten Bezug zu den Vorhaben des Angeklagten F. S, wie etwa der Schaffung einer gewerblichen Bebauung an den ehemaligen Klärteichen der Zuckerfabrik in Irl. Durch sein Interesse an den Projekten und der fortlaufenden Annahme der Spenden in erheblicher Höhe brachte der Angeklagte W gegenüber dem Angeklagten F. S zumindest konkludent zum Ausdruck, dass er sich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die Umsetzung der geplanten Vorhaben einsetzen werde.
Die Angeklagten waren sich dessen bewusst, dass die zukünftigen Diensthandlungen des Angeklagten W, neben den Weisungen zur Beschleunigung der Planerstellung, wegen der konkurrierenden Interessen an der Art und Ausgestaltung der Bauplanung, etwa im Hinblick auf Naturschutz und Lärmkontingente, insbesondere das planerische Ermessen der Stadt Regensburg betreffen würden und im Vorgriff darauf auch die den Entwurf des zu beschließenden Bebauungsplanes erstellende Stadtverwaltung, insbesondere das Amt für Stadtplanung und das Umweltamt.
Der Angeklagte F. S setzte seine Bemühungen um die weitere Bebauung des Grundstücks fort. Bereits am 31.03.2014, einen Tag nach der Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters, ließ entweder Ferdinand oder Martin S von einer Mitarbeiterin, der Zeugin K, dem Angeklagten W eine E-Mail zur Vorbereitung einer von beiden bereits geplanten gemeinsamen Besprechung mit einer sogenannten „OB-Liste“ übersenden. Die „OB-Liste“ enthält zwölf „Todo“ Anweisungen. Ein Punkt betrifft das oben bezeichnete Vorhaben und ist überschrieben mit „to-do Aufstellung des B-Planes Industriegebiet K2. Straße Süd bis August 2014“. Der Angeklagte F. S beantragte am 17.06.2014 für die L GmbH die Genehmigung zur Auffüllung der Teiche 11 und 12, um den Bau der zweiten Halle vorzubereiten. Dieser Antrag wurde vom Bauordnungsamt zunächst am 09.09.2014 wegen des fehlenden Bebauungsplanes und der daher noch nicht erfolgten artenschutzrechtlichen Prüfung abgelehnt. Am 09.02.2015 wurde eine weitere Auffüllungsmaßnahme auf den Grundstücken u.a. wegen Natur- und Lärmschutz vom Bauordnungsamt abschlägig beschieden. Am 18.05.2015 lud der Angeklagte W wegen verschiedener Projekte der Angeklagten S und auch bezüglich dieses Vorhabens zu einem Treffen der Koalitionsfraktionen und Amtsleiter der Stadtverwaltung am 07.06.2015 und gab in der Einladung der Stadtverwaltung bereits vor, er wolle in dem Gebiet grundsätzlich Gewerbe- und Industriegebiete haben. Bei dem Treffen wies der Angeklagte W im Einvernehmen mit den im Koalitionsausschuss vertretenen Stadträten die Stadtverwaltung an, die Baugenehmigung zu erteilen. Die rechtlichen Probleme hinsichtlich Natur-, Arten- und Lärmschutz konnten in der Folgezeit für die Stadtverwaltung nicht zufriedenstellend gelöst werden, so dass der Angeklagte W, der dies dem Angeklagten S am 22.02.2016 bereits zugesagt hatte, letztlich den Zeugen F, Leiter des Bauordnungsamtes, am 23.02.2016 anwies, die Baugenehmigung für die Auffüllung in Auslauf zu geben und dem Bauherrn zukommen zu lassen.
Der Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung der zweiten Halle war am 13.05.2015 bei der Stadt Regensburg eingegangen. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit gelangte der zur Zeichnung einer Genehmigung zuständige Zeuge F zu dem Ergebnis, dass eine positive Entscheidung ohne das Vorliegen eines Bebauungsplanes nicht möglich sei und verweigerte die Zeichnung. Diese nahm der Angeklagte W am 26.09.2016 persönlich vor.
Weitere Vorhaben der Firmen der Angeklagten S Neben dem Bau der Logistikhallen an der K2. Straße in Regensburg benötigten die Angeklagten S auch wegen weiterer geplanter Projekte positive Entscheidungen der Stadt Regensburg durch ihre Verwaltung bzw. Organe. Ihnen war bewusst, dass die Stadtverwaltung diese sowohl aus zeitlichen Gründen als auch aufgrund fachlich entgegenstehender Gründe wahrscheinlich nicht wie von ihnen gewünscht umsetzen würde. Bei den Projekten handelte es sich insbesondere um die sofortige Aufstellung eines Bebauungsplans „Dreibrücken“ für ein Wohnbauprojekt der S Unternehmensgruppe im Stadtosten von Regensburg, um eine Baugenehmigung für die Bebauung des Grundstücks An der Irler Höhe in Regensburg und um die Ermöglichung einer zusätzlichen Wohnbebauung im Gebiet CANDIS II. Auch diese Vorhaben waren Gegenstand der von dem Angeklagte F. S in den Jahren 2013 und 2014 an den Angeklagten W übersandten Unterlagen.
Der Angeklagte W nahm die o.g. Vorteile, wie von dem Angeklagte F. S beabsichtigt, jeweils auch an, obwohl er die Erwartungen des Angeklagte F. S auf positive Diensthandlungen bezüglich der oben genannten Projekte erkannt hatte. Der Angeklagte W handelte bei der zumindest konkludenten Inaussichtstellung künftiger, auch das planerische Ermessen des Stadtrates und der Stadtverwaltung betreffender Diensthandlungen für diese Projekte im Bewusstsein, dass er von dem Angeklagte F. S Spenden für seinen Wahlkampf erhalten würde, von denen die Öffentlichkeit aufgrund ihrer Stückelung in Beträge unter 10.000 Euro keine Kenntnis nehmen konnte und auf die er zur Führung seines geplanten aufwendigen Wahlkampfes dringend angewiesen war. Weiterhin erkannte der Angeklagte F. S aufgrund der intensiven Kontakte mit dem Angeklagten W hinsichtlich ihrer Vorhaben, dass dieser ihre Anliegen durch die erforderlichen Diensthandlungen fördern würde. In diesem Bewusstsein nahm wiederum der Angeklagte W die Zahlungen jeweils an und verbrauchte sie für seinen Wahlkampf.
In der Folgezeit erbat sich der Angeklagte F. S mehrfach die Unterstützung des Angeklagten W und dieser setzte sich für die Vorhaben des Angeklagten F. S ein. Am 16.09.2014 trafen sich der Angeklagte F. S und W mit Mitarbeitern der Stadt und besprachen die Bebauung im Gebiet Candis II, Bebauungsplan 161 im Gebiet Gleisdreick und die geplante Bebauung im Bereich Dreibrücken. Martin S schickte am 22.09.2014 eine E-Mail an den Angeklagten W, indem er ihn wegen Projekten, die nicht in der Besprechung vom 16.09.2014 behandelt wurden, wie etwa eine Änderung im Bebauungsplangebiet „N...“ (Anmerkung der Kammer: insoweit gesondert angeklagt, siehe oben) sowie die Errichtung von Wohnbebauung im Gebiet Ostiense, um Hilfe bat. Der Angeklagte W möge in der Sache „N...“ insistieren, damit der Bebauungsplan geändert werde sowie die Stadtverwaltung in der Sache Ostiense darauf hinweisen, dass in der Angelegenheit Ostiense das Verfahren zügig und transparent zu führen sei. Weiter übersandte der Angeklagte F. S am 03.11.2014 ein sog. Eckpunktepapier betreffend die Projekte Candis II, Dreibrücken und Ostiense direkt an den Angeklagten W zur Vorbereitung eines Besprechungstermins. Die Besprechung fand bereits am 05.11.2014 statt. In einem Besprechungstermin des Angeklagten W mit mehreren leitenden Beamten der Stadtverwaltung am 12.11.2014 sprach sich der Angeklagte W trotz städtebaulicher Bedenken der Stadtverwaltung für eine von dem Angeklagte F. S gewünschte Wohnbebauung im Gleisdreieck in Regensburg aus. Am 18.05.2015 lud der Angeklagte W zu einer Besprechung am 27.05.2015 mit den Koalitionsfraktionen zur „Entwicklung Innerer Stadtosten“ wegen der Projekte des Angeklagte F. S verschiedene Vertreter von Politik und Mitarbeiter der Stadtverwaltung ein. Er bat die Mitarbeiter wegen einzelner Themen für die Besprechung Vorstellungen der Verwaltung zu formulieren und dabei bereits die in der E-Mail zu den einzelnen Vorhaben formulierte „Stoßrichtung“ des Angeklagten W zu beachten, etwa im Bereich Candis II beschleunigt Baugenehmigungen nach § 34 BauGB zu erteilen, die Wohnbebauung im Bereich Gleisdreieck zu realisieren oder im Gebiet Ostiense den Wohnbauvorstellungen des Investors zu entsprechen.“
b) Festgestellter Sachverhalt
312
Der Angeklagte F. S und sein Bruder Martin S kauften mit notariellem Vertrag vom 30.05.2008 zu Urkunde des Notars Dr. R2. M UrkNr. für ihre Firmen die S GmbH und S GmbH mit notariellem Kaufvertrag vom 30.05.2008 von der S AG Mannheim die Grundstücke der ehemaligen Zuckerfabrik in Regensburg. Einen Teil hiervon bildet das Gebiet der Schlemmteiche an der K2. Straße in R. Es handelt sich um ehemalige Absetzbecken, die nach Aufgabe der industriellen Produktion durch die S AG sich zu ökologisch wertvollen Gebieten entwickelt hatten. Ein Bebauungsplan bestand für diese Gebiete nicht, der damalige Flächennutzungsplan wies sie als Gewerbegebiet aus.
313
Die Gebrüder F und M S vermittelten und veranlassten für den SPD-Ortsverband Regensburg Stadtsüden im Zeitraum 2012-2014 folgende Geldspenden:
17.12.2012, M S, 9500 €, Datum der Unterschrift Quittung 28.12.2012, Belegnummer 58279, Unterzeichner AW
17.12.2012, F S, 9500 €, Datum Unterschrift Quittung 28. 12. 2012, Belegnummer 58280, Unterzeichner AW
12.12.2013, M S, 7400 €, Datum der Unterschriftquittung 16.01.2014, Belegnummer 37776, Unterzeichner JW
12. 12. 2013, F S, 9500 €, Datum der Unterschrift Quittung 19.12.2013, Belegnummer 33440, Unterzeichner JW
12.12.2013, F S GmbH, 9500 €, Datum der Unterschrift Quittung 17. 12. 2013, Belegnummer 33433, Unterzeichner JW
12.12.2013, S GmbH, 9500 €, Datum der Unterschrift Quittung 17.12.2013, Belegnummer 33432, Unterzeichner JW
04.02.2014, F S, 9000 €, Datum der Unterschrift Quittung 06.02.2014, Belegnummer 40631, Unterzeichner JW
04.02.2014, M S, 9000 €, Datum der Unterschrift Quittung 06.02.2014, Belegnummer 40630, Unterzeichner JW
04.02.2014, S GmbH, 7100 €, Datum der Unterschrift Quittung 06.02.2014, Belegnummer 40632, Unterzeichner JW
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Somit ergibt sich ein Gesamtspendenvolumen in Höhe von 80.000 €, wobei im Jahr 2012 19.000 €, im Jahr 2013 35.900 € und im Jahr 2014 25.100 € durch die Gebrüder S Immobiliengruppe an den SPD Ortsverein R Stadtsüden geleistet wurden. Eine unzulässige Aufteilung der Spenden unter die Grenze von 10.000 € lag nicht vor. Jeder Spender leistete die Spende aus eigenem Vermögen. Nach der Kommunalwahl im März 2014 leisteten der Angeklagte F. S und sein Bruder Martin S wie auch die von ihnen geleiteten Firmen der S Gruppe keine Spenden mehr. Des Weiteren spendete die S Gruppe im Zeitraum September 2013 bis 2014 50.800 € an die CSU Regensburg sowie im September 2012 19.000 € für die CSUnahe Vereinigung Bürger für Regensburg. Grundsätzlich hatten die Gebrüder S firmenpolitisch entschieden, nach der Kommunalwahl 2014 keine Parteispenden mehr zu tätigen. Auch Bitten des Angeklagten W betreffend weiteren Spenden kam die S Gruppe nicht nach. Der Angeklagte F. S nahm im Zeitraum 13.01.2011 bis 14.11.2017 383 geschäftliche Termine wahr, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben der S Gruppe standen. Hierbei betrafen 46 Termine den Angeklagten W, wovon 38 der Termine Einzeltermine zwischen den beiden Angeklagten darstellten.
315
Am 25.06.2013 verschickte Martin S über eine Mitarbeiterin an den Angeklagten W eine sogenannte Entwicklungsfibel für den Stadtosten Regensburgs, in der verschiedene Projekte und Planungen der S -Gruppe und anderer im Gebiet des Stadtosten der Stadt Regensburg dargestellt waren. In einer Email vom 31.03.2014 - somit kurz nach der gewonnen Stichwahl - wurde an den Angeklagten W eine sogenannte „OB-Liste-Todo“ auf Veranlassung des Angeklagten S bzw. seines Bruders Martin S gesendet. Hierin sind wiederum verschiedene Projekte der Firmengruppe S aufgezählt mit je einem Passus, was nach Ansicht der Gebrüder S von der Stadt Regensburg zu leisten sei. Aufgeführt sind 12 Einzelpunkte, in denen dargestellt wird, was die Stadt Regensburg aus Sicht der Unternehmensgruppe S zu leisten und veranlassen habe, jeweils mit entsprechender Begründung. Der Angeklagte W hatte zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt eine solche Zusammenstellung bei den Gebrüdern S angefordert. Auch an andere Politiker, Stadträte verschiedener Parteien, wurde die Entwicklungsfibel verschickt. Ferdinand S vertrat offen sowohl gegenüber der Stadtverwaltung als auch gegenüber Politikern und in zahlreichen öffentlichen Informationsveranstaltungen die in der Entwicklungsfibel festgelegten Ziele der S Gruppe für den Stadtosten.
316
Auf Antrag der L GmbH, an der die Gebrüder S über ihre Firmengruppe wesentlich beteiligt waren, wurde der Bau einer ersten Lager- und Logistikhalle im Gebiet der Schlemmteiche am 8.5.2012 auf Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB mit diversen naturschutzrechtlichen Auflagen erteilt. Geschäftsführer der L GmbH waren unter anderem der Angeklagte F. S und der Zeuge A7. V . Am 17.02.2012 war bereits die entsprechende Auffüllgenehmigung für die zugehörigen Schlemmteiche erteilt worden. Bereits hier wurde seitens der Stadtverwaltung - auch des Umweltamtsangemahnt, dass aufgrund einer Vielzahl sowohl von umweltrechtlichen als auch verkehrserschließungstechnischen Belangen ein Bebauungsplan erstellt werden müsse. Man einigte sich unter Leitung des damaligen Oberbürgermeisters S darauf, dass als Sonderfall eine Einzelgenehmigung mit Auflagen erteilt wird, dann jedoch für den Bau weiterer Gebäude im Gebiet der Schlemmteiche ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, um die vielfältigen planerischen und naturschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigen zu können. Dies wurde auch dem Angeklagten F. S mitgeteilt, der von einer entsprechenden Planaufstellung bis Ende des Jahres 2014 ausging.
317
In der Folge wurde jedoch das beabsichtigte Bebauungsplanverfahren nicht eingeleitet.
318
Am 17.06.2014 stellte die Firma L GmbH für die Teiche 11 und 12 in dem Gebiet einen Bau- und Auffüllungsantrag bei der Stadt Regensburg, da eine weitere Lager- und Logistikhalle errichtet werden sollte. Mit Schreiben vom 09.09.2014 lehnte das Bauordnungsamtes den Antrag mit der Begründung ab, dass aufgrund einer Stellungnahme des Umweltamts vom 08.08.2014 eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung notwendig sei und die Belange derzeit nur in einem Bebauungsplanverfahren geprüft und gelöst werden könnten.
319
In der Folge kam es zu weiteren Besprechungen zwischen der Stadtverwaltung und den Gebrüdern S aufgrund diverser Bauvorhaben der S Gruppe im Stadtosten von Regensburg.
320
Am 30.03.2015 wurde für die Mitglieder der Regensburger Stadtratskoalition eine Busrundfahrt durch den Stadtosten von Regensburg organisiert. Die Einladung zu dieser Rundfahrt wurde vom Büro des Oberbürgermeister W versandt, die Vorbereitung erfolgte maßgeblich durch die SPD-Stadtratsfraktion und den Fraktionsvorsitzenden der SPD H . Eine Einbindung des Angeklagten W in die Planung fand nicht statt. Durchgeführt wurde sie vom Stadtplanungsamt. Geplant war die Vor-Ortbesichtigung einzelner Projekte verschiedener Bauträger im Stadtosten. Aufgrund von Zeitmangel wurden tatsächlich jedoch dann nur Bauprojekte der Firmengruppe S angefahren. Der Angeklagte W und die Gebrüder S nahmen an der Rundfahrt nicht teil. Anschließend fand noch eine Besprechung in einer Gaststätte statt.
321
Am Sonntag, den 07.06.2015 kam es zu einer Koalitionssitzung mit Vertretern der beteiligten Fachämter, deren Inhalt nur die Projekte die Firmengruppe S waren. Mit E-Mail vom 02.06.2015 der Zeugin H, Leiterin des Stadtplanungsamts, an den Angeklagten W wurde zu diesem Termin für Projekte der Firma S eine Zusammenfassung der Positionen der Verwaltung zusammengestellt und versandt. Bei der Besprechung sprach sich ein Teil der Verwaltung im Hinblick auf das Projekt der Schlemmteiche gegen eine Einzelgenehmigung gem. § 35 BauGB aus und forderte die verschiedenen Aspekte (Umwelt,- Lärm Verkehr usw.) in einem formellen Verfahren abzuarbeiten. Der Zeuge D, Wirtschaftsreferent der Stadt Regensburg, setzte sich für eine sehr zügige Genehmigung der Halle zur Sicherung der erwarteten ca. 200 Arbeitsplätze ein. Es wurde vereinbart, dass ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zügig auf den Weg gebracht werden sollte und man hatte die Hoffnung, in der Planung so gut voranzukommen, dass alsbald eine Genehmigung erteilt werden könnte und zumindest alsbald Planungsreife bestehe. Der Angeklagte W stellte klar, dass er die Bebauung wünsche und notfalls selbst die Baugenehmigung unterschreiben werde.
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In der Folge wurde der Aufstellungsbeschluss für ein Bauleitverfahren für das Gebiet der Schlemmteiche erarbeitet. Zu der Firma S bestand seitens der Verwaltung häufiger Kontakt, mehrere Gutachten mussten seitens des Investors beigebracht werden.
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Am 11.11.2015 tagte der Stadtplanungsausschluss. Der Bau der zweiten Halle auf dem Gebiet der Schlemmteiche fand bei der Koalition und auch großen Teilen der Opposition, insb. der CSU große Zustimmung. Die ganz überwiegende Mehrheit der Ausschussmitglieder befürwortete den Bau aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit. Nur die Vertreter der ÖDP und der Linken sprechen sich gegen einen Bau aus.
324
Darauf wurde am 11.11.2015 die Beschlussvorlage für einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 195 „südlich der K2. Straße“ und Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der K2. Straße (sogenannte Schlemmteiche) beschlossen und im Amtsblatt der Stadt Regensburg vom 07.12.2015 verkündet.
325
Aufgrund der entstandenen Biotope meldeten auch Umweltschutzverbände im 1. Quartal 2016 Widerstand gegen die Bebauung an. Ein Gespräch der Investoren S mit den Umweltverbänden brachte keine Lösung. Der Angeklagte W nahm an mehreren Gesprächen mit den Verbänden teil, erklärte die wirtschaftliche Notwendigkeit und sicherte nach dem Bau dieser Halle ein ordnungsgemäßes Bauplanungsverfahren zu, so dass die Umweltverbände Ende Februar 2016 ihr Einvernehmen signalisierten und mitteilten, von einer Klage gegen eine Baugenehmigung abzusehen. Mit den Umweltverbänden war vereinbart worden, dass auch im Rahmen des Bauplanungsverfahrens die sogenannten Kassetten im Gebiet nördlich der K2. Straße (es handelt sich um wertvolle Umweltbiotope) verbleiben sollten und dieses Gebiet im Flächennutzungsplan als Grünflächen eingetragen werden sollte.
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Die entsprechenden Fachbehörden der Regierung der Oberpfalz kamen bei den naturschutzrechtlichen Fragen zu dem Ergebnis, dass eine Einzelgenehmigung grundsätzlich nicht möglich wäre, allerdings hatten diese nur eine Fach- und keine Rechtsprüfung durchgeführt.
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Das Umweltamt erarbeitete in der Folge einen Plan zur Verfügungstellung entsprechender Ausgleichsflächen (CF-Flächen), um den arten- und naturschutzrechtlichen Belangen beim Bau einer 2. Halle gerecht werden zu können. Strittig hierbei war, welcher Anteil der Ausgleichsflächen vor Ort und welcher Anteil anderorts zu entstehen hat. Nach Einigung darüber und der Aufstellung einer Vielzahl von naturschutzrechtlichen Auflagen wie z.B. eine Dachbegrünung standen naturschutzrechtliche Bedenken nicht mehr gegen die Auffüll- und Baugenehmigung einer zweiten Halle.
328
Die Auffüllgenehmigung für zwei Klärschlammteiche (Kassetten 11 und 12) wurde am 17.2.2016 vom Bauordnungsamt erteilt, unterzeichnet durch den Amtsleiter des Bauordnungsamts, den Zeugen F .
329
Am 26.4.2016 wurde ein Planungsvertrag seitens der Stadt mit der Firma Ferdinand S GmbH abgeschlossen.
330
In einer weiteren Koalitionsausschusssitzung am 25. / 28.7.2016 wurde die Frage einer Erteilung einer Baugenehmigung für die zweite Halle erneut in einer Koalitionsrunde mit Vertretern der städtischen Verwaltung besprochen. Der Zeuge F als Leiter des Bauordnungsamts vertrat weiter die Meinung, dass die Erstellung eines Bebauungsplans rechtlich zwingende Voraussetzung für die Genehmigung der zweiten Halle sei. Auch die Planungsreferentin S hielt einen Bebauungsplan, bzw. die Planreife für eine Voraussetzung der Genehmigung. Der Zeuge D - Wirtschaftsreferent der Stadt Regensburg -wies nochmals auf die wirtschaftliche Notwendigkeit einer schnellen Genehmigung hin. Zu diesem Zeitpunkt drohte nach Angaben des Zeugen D der Verlust von Arbeitsplätzen und ein Schaden für den Wirtschaftsstandort Regensburg, da eine Ansiedlung eines großen Logistikzentrums für BMW geplant war. Die Zeugin S wies auf möglichen schadensersatzrechtlichen Forderungen bei Nichtgenehmigung der Baugenehmigung hin.
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Die Vertreter der Koalition sprachen sich daraufhin einstimmig für die schnelle Genehmigung der zweiten Halle gem. § 35 BauGB aus. Die Frage der naturschutzrechtlichen sogenannten CF-Ausgleichsflächen und der Lärmkontingente war zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt. Der Angeklagte W gab an, die rechtliche Verantwortung zu übernehmen, wenn die Verwaltung diese nicht trage. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft Regensburg bereits Ermittlungen gegen den Angeklagten W eingeleitet.
332
Am 20.09.2016 kam es erneut zu einem Gespräch zwischen den Zeugen S, D, F und dem Angeklagten W, in dem nochmals die Frage einer Baugenehmigung gestellt wurde und der Zeuge F wiederholt seine Bedenken darstellte. Der Angeklagte W forderte das Bauordnungsamt auf, die Baugenehmigung fertigzustellen. Der Zeuge F delegierte die Erstellung eines Entwurfs für die Genehmigung, weigerte sich jedoch diese zu unterzeichnen.
333
Die Zeugen F und S sahen von der Unterzeichnung der Genehmigung auch deshalb ab, da die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bekannt geworden waren.
334
Die Baugenehmigung für die Errichtung einer Lager- und Montagehalle nebst Außenanlagen wurde am 23.09.2016 durch das Bauordnungsamt, unterschrieben vom Angeklagten W als Oberbürgermeister, erteilt. Sie beinhaltete alle Auflagen, die die Verwaltung, insbesondere das Umweltamt forderte, u.a. die Auflage einer Dachbegrünung.
335
Nach Erteilung der Genehmigung erhob die Firma L GmbH Klage gegen die Auflage der Dachbegrünung, da die geplante Statik der Halle dafür nicht ausgelegt war und eine Umplanung mit einer erheblichen Verzögerung bis zumindest April 2017 verbunden wäre und Mehrkosten von ca. 700.000,00 € erfordert hätten. In einem Vergleich mit der Stadt Regensburg vom 18.01.2017/24.01.2017, an dem der Angeklagte W nicht mitwirkte, wurde statt der Dachbegrünung die Aufbringung einer speziellen Dachfolie vereinbart.
336
Die Spenden durch die S Immobiliengruppe waren nicht Beweggrund für den Angeklagten W die Baugenehmigung zu unterzeichnen. Auch war diese Unterzeichnung nicht Beweggrund der Angeklagten S an den Angeklagten W zu spenden. Nach der Kommunalwahl März 2014 leistete die S -Gruppe keine Spenden mehr an den SPD-Ortsverein Stadtsüden. Bei Leistung und Empfang der Spenden gingen alle Beteiligten davon aus, dass der geplante Bebauungsplan für das Gebiet der Schlämmteiche nach der Errichtung der ersten Halle zeitnah umgesetzt werden wird und keine weitere Einzelgenehmigung mehr erforderlich sein wird. Die Genehmigung der zweiten Halle erfolgte mit größtem politischem Konsens und war allein durch die Schaffung von Arbeitsplätzen motiviert und für die Sicherung des Wirtschaftsstandortes Regensburg von erheblicher Bedeutung.
337
Auch bei anderen Bauprojekten der S -Gruppe wie z.B. Gleisdreieck/Hohes Kreuz, Candis II, Dreibrücken und Ostiense folgte der Angeklagte W teils nicht den Vorstellungen und Anregungen der Investoren S, sondern den Plänen der Verwaltung. Soweit der Angeklagte W bei diesen Projekten, die die Verwaltung an diesen herantrug, konform mit Vorstellungen der Gebrüder S im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung war, ließ er sich bei der Dienstausübung nicht durch die zuvor erfolgten Wahlkampfspenden beeinflussen, sondern seine politischen Ziele im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung lagen von Anfang an konform mit den Plänen der S Gruppe.
338
Zentraler Anknüpfungspunkt der Anklage vom 01.02.2019 war das Projekt Lager- und Logistikhalle Lago A3, wenngleich in der Anklage auch weitere Vorhaben genannt sind. Hinsichtlich der Beurteilung der Tatvorwürfe ergibt sich aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Bauprojekte der S Gruppe insoweit keine abweichende Beurteilung, da bei den anderen Bauprojekten, also nicht bei Lago A3, sich ebenfalls - jedenfalls nach Wertung der Kammer - keine für eine Verurteilung ausreichenden Beweise dafür ergaben, dass der Angeklagte W und der Angeklagte F. S eine Unrechtsvereinbarung im Hinblick auf seine Dienstausübung bzw. Diensthandlungen, die mit Wahlkampfspenden verknüpft waren getroffen hätte.
c) Beweiswürdigung und Freispruch aus tatsächlichen Gründen
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aa) Der Angeklagte W hat sich hinsichtlich des Verhältnisses zu den Gebrüdern S wie oben IV 2 c dargestellt eingelassen. Ergänzend ließ der Angeklagte W sich wie folgt ein: Das Verhältnis sei gut gewesen, aber er sei bei Weitem nicht allen Wünschen der Gebrüder S nachgekommen. Hinsichtlich des Projekts LAGO A3 Klärschlammteiche hat der Angeklagte W angegeben, dass die Errichtung von Lagerhallen bereits eine längere Vorgeschichte gehabt habe. Es würde ein Flächennutzungsplan existieren, wo dieses Gebiet als Gewerbegebiet/Industriegebiet ausgewiesen sei. Aufgrund der fehlenden Bewirtschaftung nach Schließung der Zuckerfabrik seien diese Gelände jedoch lange brach gelegen, so dass sich eine Flora und Fauna dort habe entwickeln können. Diese sei auch zum Teil schützenswert gewesen. Im Jahre 2010 unter der Leitung des Oberbürgermeisters S habe der Eigentümer S dann eine Baugenehmigung für eine Halle für einen Zulieferer benötigt und Oberbürgermeister S habe S versprochen, eine Genehmigung gem. § 35 BauGB zu erteilen und ein Bauplanungsverfahren für die weiteren Flächen durchzuführen. Dieses Bauleitverfahren sei jedoch aufgrund fehlender Kapazitäten der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2015 nicht auf den Weg gebracht worden. Zu Beginn des Jahres 2015 habe dann der Eigentümer S eine zweite Halle für Zulieferer der Firma B und C benötigt. Das Wirtschaftsreferat der Stadt Regensburg habe dies sofort befürwortet, das Baureferat habe aufgrund des nunmehr entstandenen Biotops und des nach wie vor fehlenden Bebauungsplans rechtliche Schwierigkeiten gesehen. Am 13.05.2015 sei ein Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung gestellt worden. Am 18.05.2015 habe er ein Koalitionstreffen zusammen mit der Verwaltung initiiert, wo klar geworden sei, dass er an diesem Ort ein Gewerbe- und Industriegebiet wünsche. Der Zeuge G vom Umweltamt habe dies auch nicht als Weisung, sondern als politischen Wunsch des Oberbürgermeisters verstanden. Am 07.06.2015 habe der Koalitionsausschuss getagt und es sei übereinstimmend politischer Wille gewesen, dass die Halle gebaut werden solle. Der Ruf der Stadt Regensburg als attraktiver Wirtschaftsstandort sei in Gefahr gewesen. Er habe die Weisung erteilt, dass die Halle zu errichten sei. Bei der Planungsausschusssitzung am 11.11.2015 habe er das Versprechen eingelöst, dass er bei fehlenden Klagen von Umweltverbänden das Bebauungsplanverfahren einleiten werde, wie dies bereits auch dem Bauunternehmen S im Jahr 2010 versprochen worden sei. Auch hier habe sich wiederholt deutlich gezeigt, dass die Halle politisch von fast allen Beteiligten gewollt gewesen sei. Auch die Regierung der Oberpfalz habe keine Einwände vorgebracht. Er habe daraufhin am 29.02.2016 zu einem Gespräch mit Umweltverbänden, der Verwaltung und den Eigentümern S geladen. Am 08.03.2016 habe ihm der Vorsitzende des Bund Naturschutzes mitgeteilt, dass keine Klage wegen der Bebauung der Klärschlammteiche erfolgen werde. Ende Juni 2016 sei es erneut zu einer Besprechung zwischen dem Zeugen F, der Stadtratskoalition und der Zeugin S gekommen. Eine schriftliche Anordnung habe er nicht erteilt, aber eine mündliche, da die Koalition die Genehmigung nach § 35 BauGB gewollt habe. Am 25.07.2016 habe es eine erneute Sitzung der Koalition gegeben, in der das Projekt befürwortet worden sei. Am 26.09.2016 habe er persönlich die Genehmigung unterschrieben. Der Zeuge F habe nicht mehr selbst unterschrieben, da er zum einen aufgrund der laufenden Ermittlungen dazu nicht mehr bereit gewesen sei, zum anderen er inhaltlich davon nicht überzeugt gewesen sei. Da zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen gegen ihn schon gelaufen seien, habe er mit Schreiben vom 30.09.2016 seine Vorgehensweise auch der Staatsanwaltschaft Regensburg umfassend erklärt. Mögliche Spenden hätten aufgrund des übereinstimmenden politischen Willens aller Beteiligten keinen Einfluss auf seine Entscheidung gehabt. Vielmehr habe sein Verhalten gezeigt, dass er immer ein Vorgehen mit der Verwaltung gesucht habe. Grundsätzlich könne er sagen, dass er in 99% der Fälle dieselbe Meinung wie die Stadtverwaltung vertreten habe, bei dem restlichen 1% sei es jedoch schon so gewesen, dass er seine eigene Meinung vertreten habe und er sich dann auch über die Verwaltung hinweggesetzt und entsprechende Weisungen erteilt habe. Der Angeklagte W hat angegeben, dass er in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft u.a. erklärt habe, dass er die Unterschrift habe leisten müssen, um das Vertrauen der Wirtschaft in die Stadt Regensburg und die Stadtverwaltung gewährleisten zu können. Auch wäre nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens die Genehmigung genauso erteilt worden. Die wirtschaftlichen Interessen der L GmbH seien ihm jedoch persönlich egal gewesen.
340
bb) Der Angeklagte S hat die ihm zur Last gelegten Taten in seinem letzten Wort von sich gewiesen. Bei den Spenden handle es sich um legale Wahlkampfspenden.
341
cc) Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Kaufvertrag hinsichtlich der Grundstücksflächen der ehemaligen Zuckerfabrik Regensburg zwischen den Firmen S GmbH und S GmbH sowie der S AG vom 30.05.2018, Notar Dr. M, UrkNr., ist durch Verlesen in das Verfahren eingeführt worden.
342
Die Ausweisung dieses Gebietes in einem Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet hat die Zeugin H, Leiterin des Stadtplanungsamtes, in ihrer Zeugenaussage glaubhaft angegeben.
343
Die geleisteten Spenden an den SPD Ortsverein Regensburg Stadtsüden durch die S -Gruppe bzw. den Angeklagten S persönlich ergeben sich aus den Spendenquittungen, aus denen sich Datum der Spende, Spender, Höhe, Ausstellungsdatum der Spendenquittung und Unterschrift auf der Spendenquittung sehen lässt (s.o.). Es ergibt sich daraus ein Gesamtspendenvolumen in Höhe von 80.000,00 €. Die entsprechenden Spenden der S -Gruppe an die CSU in Regensburg sowie die CSU -nahe Vereinigung Bürger für Regensburg in Höhe von 50.800,00 € bzw. 19.000,00 € bis zur Kommunalwahl 2014 hat der polizeiliche Sachbearbeiter KHK B glaubhaft dargelegt.
344
Soweit die Staatsanwaltschaft Regensburg den Tatvorwurf erhebt, dass der angeklagte S mit Wissen und Wollen des Angeklagten W die Spenden auf verschiedene Jahre und (juristische) Personen verteilt hätte, um bewusst die Veröffentlichungsgrenze nach dem Parteiengesetz gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu umgehen und so den wahren Spendenumfang der Öffentlichkeit zu verheimlichen, trifft dies nicht zu. Die Veröffentlichungsgrenze wurde nicht unzulässig umgangen. Aus den Spenden kann nicht indiziell auf eine Unrechtsvereinbarung geschlossen werden.
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Wie bereits bei den Spenden der I Gruppe ausgeführt, gilt auch für die Spenden der S -Gruppe: § 25 Abs. 3 S. 1 PartG normiert, dass Spenden und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen sind. Die vom Angeklagten S veranlassten und vom Angeklagten W angenommenen Spenden stammen von je unterschiedlichen natürlichen und juristischen Personen (siehe oben) und betragen je weniger als 10.000 €. Eine Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht erfolgte nicht und war auch nicht angezeigt: Solange Unternehmen selbständige juristische Personen sind, bleibt unberücksichtigt, dass sie möglicherweise Teile eines Konzerns sind. Das Gesetz erlaubt, dass Spenden auf Konzernteile aufgeteilt werden (Lampe in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzte, Werkstand: 231. Ergänzungslieferung Juli 2020, PartG, § 25 RN 24). Solange Unternehmen selbständige juristische Personen sind, bleibt bei der Bewertung der Spende unberücksichtigt, dass sie möglicherweise Teile eines Konzerns sind. (Morlok, Parteiengesetz, 2. Auflage 2013, § 25 RN 10). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit eröffnet, die Gerichte haben diese Entscheidung hinzunehmen. Rechtlich selbstständige juristische Personen sind bei der Einordnung der Spende separat zu betrachten und nicht wie unselbständige Unternehmensabteilungen zu behandeln. Zwar mag eine enge wirtschaftliche und tatsächliche Verknüpfung dieser Gesellschaften mit einem Konzern, wie hier der S Gruppe bestehen, doch ist zu sehen, dass es sich rechtlich je um selbstständige juristische oder natürliche Personen handelt, die auch im Rechtsleben als selbstständig behandelt werden. Das Parteiengesetz stellt insoweit keine Sonderregelung für Spenden auf. Die Verteilung der Spenden auf verschiedene Jahre und auch auf natürliche und juristische Personen war zulässig und kann auch andere Gründe, wie zum Beispiel die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für die jeweilige Spender haben. Alleine in der zulässigen Aufteilung der Spenden in zeitlicher Hinsicht und Verteilung auf verschiedene Personen ist bei der gegebenen Gesetzeslage noch kein ausreichender Anhaltspunkt für eine unzulässige vorsätzliche Umgehung der Veröffentlichungsgrenze gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG. Dies gilt jedenfalls dann, solange die Spender die Spende aus ihrem jeweiligen eigenen Vermögen leisten. Anhaltspunkte, dass die Spender nach der Spende hierfür anderweitig Ersatz erhalten hätten und somit sie nur als Strohmänner fungiert hätten, haben sich nicht ergeben. Die Spenden wurden immer aus dem jeweiligen Vermögen der Spender erbracht.
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Die Feststellungen zu den Terminen des Angeklagten F. S ergeben sich aus der verlesenen tabellarischen Aufstellung des Terminkalenders des Angeklagten F. S . Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte S im Zeitraum 13.11.2011 bis 14.11.2017 gesamt 383 geschäftliche Termine wahrgenommen hat, wovon 46 Termine den Angeklagten W betreffen, mit 38 Einzeltermine. Auch die entsprechenden Daten der Termine sowie die Orte der Treffen sind hieraus ersichtlich. Nicht aufklären durch die Beweisaufnahme konnte die Kammer jedoch den Inhalt der jeweiligen Gesprächstermine zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten W . So hat beispielsweise der Zeuge M2. S über einen Termin nach der gewonnenen Stichwahl am 19.04.2014 der Gebrüder S mit dem Angeklagten W berichtet, dass dies nur ein ganz kurzer Termin gewesen sei. Man habe mehrere Projekte besprechen wollen, der Angeklagte W habe jedoch nur eine Stunde Zeit gehabt. Es habe Brezen zu diesem Termin gegeben. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob das Thema Schlämmteiche in diesem Gespräch Inhalt gewesen sei, glaube jedoch nicht, da er und sein Bruder zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass nach wie vor ein Bebauungsplan - wie unter Oberbürgermeister S versprochen - noch aufgestellt werden würde. Auch die Ausweitung der Handelsflächen am Nördlichen Rübenhof sei nicht Thema gewesen, hierfür sei der Termin viel zu kurz gewesen. Allgemein hat der Zeuge M2. S angegeben, dass er von 2008 bis 2016 ca. 460 geschäftliche Termine wahrgenommen habe, dass Ziel der S -Gruppe es auch immer gewesen sei, die Bevölkerung und die entsprechenden Beteiligten „mit ins Boot“ zu nehmen.
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Die Kammer ist der Ansicht, dass für eine entsprechende Unrechtsvereinbarung der geleisteten Spenden bis zum Jahr 2014 durch die S -Gruppe an den Angeklagten W und die entsprechenden Verbindungen zu einzelnen Projekten es allein nicht ausreichend ist, als Indiz die Anzahl der Termine zu sehen, da der Inhalt der Termine nicht hinreichend sicher durch die entsprechenden Begleitumstände erschließen lässt. Martin und Ferdinand S nahmen viele geschäftliche Termine wahr. Dass auch Termine mit der Stadtspitze wahrgenommen wurden, lässt angesichts des Geschäftsfelds, auf dem die S Gruppe sich betätigt, keinen Rückschluss auf unzulässige Absprachen zu. Zudem gaben die Zeugen D, H und A an, dass die S Gruppe öffentlich und gegenüber allen politischen Vertretern ihre Ziele kommunizierte. Dass andere Themen oder heimlich F. S mit W über Bauprojekte sprach, liegt fern, da die Gebrüder S gegenüber Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit ihre Pläne offen darstellten und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlich weiterverfolgten.
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Mit E-Mail einer Mitarbeiterin der S Immobiliengruppe vom 25.06.2013 an den Angeklagten W wurde eine sog. Entwicklungsfibel für den Stadtosten übersandt. Diese ist durch Verlesung in das Verfahren eingeführt worden. Die Entwicklungsfibel enthält mehrere Vorstellungen der Unternehmensgruppe S für die Entwicklung verschiedener Gebiete des Regensburger Stadtostens. Hierin wird teilweise sehr konkret dargelegt, welche Vorstellungen und welche Baumaßnahmen in den entsprechenden Gebieten seitens der S -Gruppe wünschenswert wären bzw. beabsichtigt sind. Der Zeuge M2. S hat angegeben, dass er selbst Mitglied der Akademie für Städteplanung sei. Deshalb plane er unter städteplanerischen Gesichtspunkten und nicht nur bezüglich der Gebiete, die der S -Gruppe gehören würden. Deshalb habe er eine sog. Entwicklungsfibel zusammengestellt, die an sehr viele Personen verteilt worden sei. Er habe allerdings teilweise nur Auszüge verteilt, je für den Personenkreis, der betroffen gewesen sei. Auch sei diese Entwicklungsfibel an alle politischen Verantwortlichen gegangen. Es habe sich um eine Gesamtschau gehandelt, die seit dem Jahr 2009 in den Umlauf gebracht worden sei. Des Weiteren versandte die Zeugin K, eine Mitarbeiterin der S Immobiliengruppe, am 31.03.2014 um 15:49 Uhr, somit einen Tag nach der gewonnenen Stichwahl zum Oberbürgermeister, an den Angeklagten W eine E-Mail, in der Glückwünsche zur Wahl ausgesprochen wurden und als Anhang eine sog. Auflistung zur Vorbereitung der geplanten Besprechung mit Herrn S geschickt wurde. Die Zeugin K hat ausgesagt, dass sie diese Mail im Auftrag einer der beiden Gebrüder S an den Angeklagten W weitergeleitet habe. Sie hat angegeben, dass sie von der Existenz einer sog. To-do-Liste gewusst habe, jedoch nicht sagen könne, wer sie erstellt habe. Die durch Verlesung in das Verfahren eingeführte Liste ist auf Papier mit dem Logo der Unternehmensgruppe S geschrieben und überschrieben mit: OB-Liste und dann folgend jeweils Unterpunkte: „to do:“ mit einem konkreten Auftrag an die Stadt Regensburg und einer folgenden Begründung, warum die Gebrüder S dies so wünschten. Umfasst in dieser Liste sind ein sofortiger Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 3 Brücken, die Genehmigung im Wege nach § 34 BauGB des Gebiets an der Irler Höhe, eine Baurechtschaffung im Candis II nach § 34 BauGB, eine Änderung der Festsetzungen aus Bebauungsplan Nr. 143 der Stadt Regensburg (Nahversorgung N...), die Errichtung eines Kreativwirtschaftscluster an den Hallenflächen im Ostbahnhof, Wohnungen an der alten S2. Straße, eine Stadtteilbücherei und VHS über dem Nahversorgungszentrum N..., die Veräußerung des Ausweichsportplatzes des VFR zur Errichtung von Wohngebäuden, Ankauf der Leopoldkaserne sowie Ertüchtigung der dort befindlichen Unterkünfte, Ankauf der Radwegverbindungsfläche am Nördlichen Rübenhof, Erschließung eines kleinen Wohngebietes an der C. Straße mit Nahversorgung auf privaten städtischen Grundstücken sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Industriegebiete K2. Straße Süd bis August 2014. Letzterer Punkt betrifft die genannten Schlämmteiche der Firma L .
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Der Angeklagte W hat sich dahingehend eingelassen, dass es gut möglich sei, dass er diese Liste von den Gebrüdern S angefordert habe, da dies seine Vorgehensweise gewesen sein, schriftliche Unterlagen einzuholen, um dann entsprechend prüfen zu können. Auch der Zeuge M2. S hat angegeben, dass der Angeklagte W diese Liste anforderte. Die Liste hätte auch Dinge beinhaltet, die nicht direkt mit S Projekten in Verbindung zu bringen seien, aber indirekt, wie z. B. die Verkehrserschließung. Die Zeugin D, Stadträtin der CSU in Regensburg und Vorsitzende der Bürgerbewegung des Regensburger Stadtostens, hat angegeben, dass sie mit den Gebrüdern S aufgrund der Entwicklung des Gebietes Hohes Kreuz / Zuckerfabrik häufig Kontakt gehabt habe. Der Inhalt der OB Liste würde in vielen Punkten genau mit dem übereinstimmen, was die Bürgerbewegung bereits seit dem Jahr 2008 fordere. Sie habe sowohl die Entwicklungsfibel als auch die OB Liste von der Firma S erhalten.
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Die Kammer sieht in der entsprechenden OB-To-Do-Liste kein hinreichend tragfähiges Indiz für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten W bezüglich der Spenden bis zum Jahr 2014. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Wortlaut to-do mit den entsprechenden Forderungen an die Stadt Regensburg durchaus imperativen Charakter hat und als Auftrag gesehen werden kann, die der Angeklagte S an die Stadt Regensburg, namentlich an den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, den Angeklagten W, gestellt hat. Auch das Datum der Versendung einen Tag nach der gewonnenen Stichwahl ist auffällig, da die Liste auch mit dem Glückwunsch zur Wahl verbunden wurde und somit gleich Forderungen enthält. Allerdings ist diese Liste in dem Gesamtkontext der Tätigkeit der S Gruppe zu sehen. Vorangegangen ist bereits eine Entwicklungsfibel im Jahr 2013. Der Zeuge M2. S hat glaubhaft erklärt, dass sein Interesse auf dem Gebiet der Stadtentwicklung liege, er in diesem Bereich tätig sei und versucht habe, seine Vorstellungen in der sog. Entwicklungsfibel zusammenzufassen, die auch fortlaufend aktualisiert und an eine Vielzahl von Personen übersandt worden sei. Ziel der S -Gruppe sei eine umfassende Kommunikation, um die Projekte auch in der betroffenen Bevölkerung zu verankern.
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Dies bestätigt sich zur Überzeugung der Kammer auch durch die Vielzahl der wahrgenommenen - auch öffentlichen - Termine durch die Gebrüder S . Hinsichtlich der OB Liste ist festzustellen, dass die Projekte behandelt werden, die auch in der Entwicklungsfibel oder in den vorangegangenen Diskussionen bereits Gegenstand waren. Diese Liste war nicht ausschließlich an den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, namentlich den Angeklagten W, gerichtet, sondern auch an die Stadträtin D von der CSU-Fraktion, die in der Bürgerinitiative Ost eine führende Rolle innehatte. Es zeigt sich, dass diese Liste mit den Aufträgen nicht nur an die Person gerichtet wurde, die zuvor mit entsprechenden Spenden bzw. deren Ortsverein mit entsprechenden Spenden durch die S Firmengruppe unterstützt wurde, sondern auch an Personen gerichtet worden sind, die nach der gewonnenen Stichwahl in der Opposition waren und nicht direkte Empfänger von Spenden der S -Gruppe waren. In der entsprechenden Begründung der To-do-Liste kann man auch ersehen, dass die Forderungen aus Sicht der Gebrüder S sachlich begründet wurden, die Projekte mit diesen Begründungen auch seit längerer Zeit öffentlich verfolgt und kommuniziert wurden. Dies zeigt sich beispielsweise bei den Projekten N... und LAGO A3. Die Zeugen S und H haben berichtet, dass diese Argumente auch gegenüber der Stadtverwaltung vorgebracht worden seien. Auch ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte W eine schriftliche Übersicht über Bauprojekte angefordert hat, die nach Ansicht der jeweiligen Investoren zu tun seien, um entsprechend reagieren und prüfen zu können. Dieses Verhalten des Angeklagten zeigt sich auch in seinem Verhalten gegenüber dem anderweitig Verfolgten D sowie Dr. S . Auch hier hatte der Angeklagte W eine schriftliche Zusammenfassung gefordert.
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Somit kann man allein aus dem Vorliegen dieser Liste, wenngleich diese auch eine auffällige Bezeichnung gehabt haben mag, nicht auf das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung schließen. Zu sehen ist auch, dass zumindest die to-do-Liste zu einem Zeitpunkt versandt wurde, als bereits keine Spenden mehr an den Angeklagten W geleistet worden sind. Die letzte Spende der S -Gruppe wurde Anfang 2014 geleistet. Bei einer Spendenanfrage nach dem ersten Wahlgang lehnte der Angeklagte F. S weitere Spenden durch die S -Gruppe explizit ab (s.o.).
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Die Auffüll- und Baugenehmigung für die erste Halle im Jahr 2012 durch die Stadt Regensburg sind durch Verlesung in das Verfahren eingeführt worden.
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Die Zeugin S, seit Oktober 2005 Planungs- und Baureferentin der Stadt Regensburg, hat angegeben, dass im Jahr 2011 für die erste Halle die Frage im Raum gestanden habe, ob ein Bebauungsplan für die Errichtung erforderlich sei oder eine Entscheidung nach § 35 BauGB auch möglich sei. Dies hat auch der Zeuge G, damals Leiter des Rechts- und Umweltamtes, seit 2014 Leiter des Umweltamtes, in seiner Aussage bestätigt. Es sei dann eine naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben worden und man habe entschieden, dass grundsätzlich ein Bebauungsplan notwendig sei, aber diese eine (erste) Halle gem. § 35 BauGB genehmigt werden könne. Die Zeugin S hat angegeben, dass am 08.05.2012 dann die Genehmigung erteilt worden sei, man jedoch seitens der Stadtverwaltung auch gegenüber den Gebrüdern S deutlich gemacht habe, dass für weitere Planungen ein Bebauungsplan notwendig sei. Aufgrund des bestehenden Flächennutzungsplans sei ein viel größerer Bereich als Planungsgebiet vorgesehen gewesen. Auch der Zeuge M2. S hat angegeben, dass bei dem Treffen im April 2014 man seitens der Gruppe S noch von einer Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans ausgegangen sei.
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Die Kammer ist davon überzeugt, dass man bei Leistung der Wahlkampfspenden bis Frühjahr 2014 seitens des Angeklagten S und seiner Firma nicht davon ausging, dass man für den Bereich Schlämmteiche / weitere Hallen auf die Hilfe des Angeklagten W angewiesen sein wird, da man noch auf eine Zusage des Amtsvorgängers vertraut habe, dass eine entsprechende Bauleitplanung kommen werde. Dies war somit nicht Spendenmotivation und spricht gegen den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung.
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Aus dem Schreiben des Angeklagten S als Geschäftsführer der L GmbH vom 17.06.2014 ergibt sich, dass ein Bauantrag für die Auffüllung der Teiche 11 und 12 an die Stadt Regensburg - Bauordnungsamt - gestellt worden ist.
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Aus dem Schreiben der Stadt Regensburg, Bauordnungsamt, vom 09.09.2014 an die L GmbH, Herrn S, ergibt sich, dass die Stadt Regensburg diesen Antrag abgelehnt hat.
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Aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Regensburg, Abteilung B, HRB, ergibt sich, dass Gegenstand des Unternehmens L GmbH die Verwertung der Flächen der ehemaligen S Fabrik Regensburg im Areal der Klärteiche sowie die Vermarktung dieser Grundstücke im Auftrag Dritter ist. Als Gesellschafter ist neben der V GmbH die Ferdinand S GmbH Regensburg eingetragen. Als Geschäftsführer ist u.a. der Angeklagte F. S eingetragen.
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Die Zeugin S hat angegeben, dass die Entwicklung des Bebauungsplans für die Schlämmteiche ins Stocken geraten sei. Im Jahr 2014 habe es eine Arbeitsbesprechung gegeben. Hier habe das Amt für Wirtschaftsförderung auf eine kritische Stellungnahme des Umweltamtes diesbezüglich hingewiesen, da bereits die erste Halle erhebliche Lärmkontingente ausgeschöpft habe. Im Mai 2014 habe dann der Angeklagte W als Oberbürgermeister sein Amt angetreten. Als im September 2014 der Auffüllantrag für die zweite Halle gekommen sei, habe das Bauordnungsamt eine klare Ablehnung abgegeben, es hätten jedoch daraufhin viele weitere Gespräch stattgefunden. Am 30.03.2015 habe eine Busrundfahrt zu allen S Projekten stattgefunden, an der der Angeklagte W jedoch nicht teilgenommen habe. Dies sei für die Koalition organisiert worden, anschließend habe eine Diskussion stattgefunden.
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Hinsichtlich einer Busrundfahrt zu Projekten im Stadtosten hat die Zeugin S angegeben, dass diese am 30.03.2015 ab 16.00 Uhr stattgefunden habe, ab 17.30 Uhr habe man sich in einem Gasthaus getroffen. Das Stadtplanungsamt, die Zeugin H und Mitarbeiterinnen hätten dies geplant, gedacht gewesen sei die Rundfahrt als Informationsveranstaltung für die Koalition zu verschiedenen Projekten im Stadtosten der Stadt Regensburg, Thematisch seien nicht ausschließlich S Projekte bei der Rundfahrt geplant gewesen, aber tatsächlich habe man nicht alle Projekte aufgrund Zeitmangels anfahren können. Die Einladung sei über das Büro des Oberbürgermeisters erfolgt, die SPD-Fraktion habe allerdings intensiv bei der Vorbereitung mitgewirkt. Auch die Zeugin H hat angegeben, dass die Busrundfahrt als Information für die Koalition der Stadt Regensburg gedacht gewesen sei. Der Fraktionsvorsitzende der SPD, der Zeuge H, habe sich darum gekümmert. Die Themenvorschläge seien durch die Verwaltung in Abstimmung mit dem SPD Büro erfolgt. Der Angeklagte S, sein Bruder Martin S und auch der Angeklagte W seien bei der Rundfahrt nicht dabei gewesen. Vielmehr habe der Fraktionsvorsitzende H als „Reiseleiter“ fungiert.
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Bei dem Thema der Klärschlammteiche sei die Frage der Ausgleichsflächen diskutiert worden, ob diese im Planungsgebiet oder außerhalb liegen könnten. Auch das Lärmproblem sei angesprochen worden. Im Mai 2015 habe der Angeklagte S dann erneut eine Beschlussvorlage gewünscht. Es habe daraufhin aus der Stadtverwaltung von allen Referaten ein Positionspapier hierzu gegeben. Auch der Zeuge G als Leiter des Umweltamtes hat berichtet, dass für die Verfüllung der Klärschlammteiche 11 und 12 das Umweltamt 2014 mit eingebunden worden sei. Es hätten sich für das Umweltamt artenschutz- und naturschutzrechtliche Fragen gestellt, insbesondere die Fragen der Ausgleichsflächen. Die Ausgleichsmaßnahmen hätten vorher umgesetzt werden müssen. Die politische Seite habe sehr eindeutig die zweite Halle gewollt. Man habe letztendlich dann die Ausgleichsflächen auch bei der zweiten Halle akzeptiert. Auch die Zeugin H als Leiterin des Stadtplanungsamtes hat dargelegt, dass aufgrund personeller Engpässe die ursprünglich zugesagte Bauleitplanung für das Gebiet Schlämmteiche nicht durchgeführt worden sei, andere Projekte seien dringlicher gewesen. Es habe jedoch schon erste Voruntersuchungen gegeben. Im Jahr 2014 habe es dann viele Gespräche zu diesem Thema gegeben, auch mit den Gebrüdern S .
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Am 07.06.2015 fand eine Koalitionssitzung zur Besprechung diverser S Projekte statt. Dies haben übereinstimmend u. a. die Zeugen S, H W, G und F ausgesagt. Aus einer E-Mail der Zeugin H W vom 02.06.2015 an den Angeklagten W und in cc an die Zeugen S, S, G, F, S, L und P ergibt sich ein Positionspapier der Verwaltung, das in Vorbereitung auf das Gespräch im Koalitionsausschuss die Position der Verwaltung zu den verschiedenen Projekten der Firma S Stellung nimmt. Bei dem Projekt Schlämmteichentwicklung ist hier als Position der Stadt ausgeführt, dass ein großer fachlicher Zielkonflikt zwischen Naturschutz und GE-Entwicklung vorliege und ein Eingriffsverbot nur durch angemessene Eingriffsvermeidung und Kompensation gefunden werden könne. Ein naturschutzfachrechtlicher Ausgleich sei vor Ort 50% möglich. Als Position des Investors ist dort ausgeführt, dass die Nutzung der städtischen Flächen entlang des Aubachs in Regensburg für das Ausgleichskonzept Schlämmteiche ausreiche. Die Zeugin S hat angegeben, dass die Verwaltung weiterhin ein Votum gegen eine Genehmigung nach § 35 BauGB abgegeben habe und für die Aufstellung eines Bebauungsplans plädiert habe. Es hätte sich nicht um ein privilegiertes Projekt nach § 35 Abs. 1 BauGB gehandelt und auch gem. § 35 Abs. 2 BauGB habe man eine Genehmigungsfähigkeit aufgrund Lärmfragen, Natur- und Artenschutzfragen usw. nicht gesehen, sondern vielmehr ein Rahmenkonzept als erforderlich erachtet. Allerdings habe man sich geeinigt, äußerst zeitnah einen Aufstellungsbeschluss für ein Bauleitverfahren zu erstellen, was das Stadtplanungsamt dann auch binnen acht Wochen erledigt habe. Der Angeklagte S habe eine Vielzahl von Gutachten in dieser Frist beibringen müssen. Zu dieser Zeit habe es einen sehr intensiven Kontakt mit dem Angeklagten S gegeben. Die Hoffnung sei gewesen, dass das Planungsverfahren nach dem Aufstellungsbeschluss so zügig hätte durchgeführt werden können, dass man doch auf Grundlage einer Bauleitplanung die entsprechende Genehmigung hätte erteilen können. Bei der Koalitionssitzung am 07.06.2015 sprach sich der Zeuge D, Wirtschaftsreferent der Stadt Regensburg, nach seinen Angaben für eine zügige Genehmigung der Halle aus, da ca. 200 Arbeitsplätze zu erwarten seien.
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Der Aufstellungsbeschluss für eine Bauleitplanung wurde nach Angaben der Zeugin S, H und F in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses am 11.11.2015 beschlossen. Die Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss und die entsprechende Verkündung im Amtsblatt der Stadt Regensburg vom 07.12.2015 sind durch Verlesung in das Verfahren eingeführt worden. Die Ansicht des Umweltamts, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung notwendig sei und dies nur in einem Bebauungsplan geleistet werden könne, ergibt sich aus einem internen Schreiben des Umwelt- und Rechtsamts vom 08.08.2014 durch die Sachbearbeiterin S .
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Aus den Einvernahmen der Zeugen M von der FDP, der Zeugin L von der Partei Die Piraten, dem Zeugen A von den Freien Wählern und der Zeugin K von Den Grünen -jeweils Stadträte der Stadt Regensburgergibt sich, dass im Stadtplanungsausschuss am 11.11.2015 der Bau der zweiten Halle auf dem Gebiet der Schlämmteiche politisch bei der Koalition und auch großen Teilen der Opposition, insbesondere der CSU, auf große Zustimmung gestoßen sei. Die Zeugin L von der Partei Die Piraten hat angegeben, dass sie zweimal damit befasst gewesen sei und auch sie das befürwortet habe aufgrund der zu erwartenden Arbeitsplätze und der Tatsache, dass die erste Halle auch bereits durch den Oberbürgermeister S genehmigt worden sei. Die Halle habe eine große Unterstützung in der Politik gehabt. Der Zeuge A hat angegeben, dass im Mai/Juni 2015 eine Besprechung zu den S Projekten stattgefunden habe und man bei dem Projekt LAGO auch zu einer Einigung gekommen sei, bei der mit Ausnahme der Fraktion Die Grünen alle das Projekt befürworteten. Man habe sich dahingehend geeinigt, dass nach § 35 BauGB genehmigt werde und ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst werde. Strittig sei gewesen, wo die Ausgleichsflächen zu schaffen seien, vor Ort oder außer Orts. Die Zeugin K von den Grünen hat angegeben, dass die Grünen sich nicht grundsätzlich gegen das Projekt gestellt hätten, aber sich dafür eingesetzt hätten, dass die Ausgleichsflächen vor Ort entstehen müssten. Die Kammer ist überzeugt, dass es sowohl bei der Besprechung im Juni 2015 als auch dann im Stadtplanungsausschuss am 11.11.2015 zu einer großen politischen Übereinstimmung kam, dass die Halle aufgrund der zu erwartenden Arbeitsplätze und der Sicherung des Wirtschaftsstandortes Regensburg, trotz der vorgebrachten Bedenken der Verwaltung genehmigt werden musste.
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Aufgrund der Tatsache, dass sich schützenswerte Flora und Fauna im Gebiet der Schlämmteiche angesiedelt hat, sind auch Umweltverbände der Stadt Regensburg auf dieses Thema aufmerksam geworden. Der Zeuge G hat angegeben, dass vor Verfüllung der Schlämmteiche 11 und 12 der Angeklagte S mit den Umweltverbänden Gespräche durchgeführt habe, aber dennoch weiterhin eine Klage der Umweltverbände gegen eine Verfüllungsgenehmigung im Raum gestanden habe. Daraufhin habe der Angeklagte W mit den Umweltverbänden gesprochen und am 27.02.2016 sei dann signalisiert worden, dass seitens der Umweltverbände keine Klage erfolgen werde. Der Angeklagte W hat sich dahingehend eingelassen, dass er mit den Umweltverbänden abgesprochen habe, eine dauernde Gesprächsrunde einzurichten und den Umweltverbänden zugesichert habe, dass nach Genehmigung dieser zweiten Halle sicherlich ein ordnungsgemäßes Bauplanungsverfahren durchgeführt werde. Dies hätten die Umweltverbände dann auch akzeptiert und deshalb den Verzicht auf eine Klage in Aussicht gestellt. Auch die Zeugin S hat angegeben, dass ein intensiver Kontakt mit den Umweltverbänden stattgefunden habe.
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Die Zeugin S hat angegeben, dass zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss vom 11.11.2015 der Angeklagte W eine Genehmigung nach § 35 BauGB zugesagt habe, soweit die Regierung als Obere Naturschutzbehörde zustimme. Der Zeuge G hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Regierung der Oberpfalz beim Bau der zweiten Halle eingebunden gewesen sei, diese allerdings nur naturschutzfachliche Fragen erörtern würde. Die Regierung habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass grundsätzlich keine Einzelgenehmigung möglich sei, aber da sie nur fachlich zuständig sei, sie keine entgegenstehende Weisung erteilen könne. Auch habe man im Umweltamt erörtert, ob ein Verfahren nach dem UVP Gesetz notwendig sei - Umweltverbände hätten darauf hingewiesen. Man sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer Einzelgenehmigung keine UVP Prüfung stattfinden müsse. Vor Erteilung der Verfüllungsgenehmigung habe man jedoch durchgesetzt, dass entsprechende Ausgleichsflächen (CF Flächen) geschaffen worden seien, um den arten- und naturschutzrechtlichen Belangen bei einer Verfüllungsgenehmigung und später einer Baugenehmigung einer zweiten Halle gerecht werden zu können. Der Zeuge G hat angegeben, dass man darüber eine Einigung erzielt habe und letztendlich aufgrund einer Vielzahl von naturschutzrechtlichen Auflagen seitens des Umweltamtes keine naturschutzrechtlichen Bedenken bei einer Genehmigung einer zweiten Halle mehr gesehen habe.
367
Der Zeuge G hat angegeben, dass auch seitens der Verwaltung, insbesondere des Wirtschaftsreferats, stark auf die Genehmigung der Halle aufgrund wirtschaftlicher Aspekte gedrängt worden sei.
368
Die Zeugin S hat angegeben, dass am 26.04.2016 ein Planungsvertrag seitens der Stadt Regensburg mit der Firma Ferdinand S GmbH abgeschlossen worden sei.
369
Den Beschluss vom 11.11.2015 zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Stadtplanungsausschuss ergibt sich auch aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung, welche durch Verlesen in das Verfahren eingeführt worden ist. Sie bestätigt die Angaben der entsprechenden Zeugen wie oben dargestellt. Die Frage der entsprechenden Ausgleichsflächen, wie vom Zeugen G angegeben, bestätigt sich auch durch die Verlesung von E-Mails der Zeugin H an die Zeugin S und F vom 10.11.2015, in der das Problem des naturschutzfachlichen Ausgleichs thematisiert wird. Ebenso in einer Mail des Zeugen F an die Zeugin H vom 11.11.2015.
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Der entsprechende Verfüllungsantrag des Angeklagten S ergibt sich aus einer E-mail einer Mitarbeiterin der L GmbH an den Mitarbeiter des Umweltamts Dr. B mit Anhang der entsprechenden Unterlagen.
371
Die Auffüllgenehmigung für zwei weitere Klärschlammteiche der Stadt Regensburg, die in Bezug zur zweiten Halle stehen, ergibt sich aus dem Bescheid vom 17.02.2016, der durch Verlesung in das Verfahren eingeführt worden ist. Der Zeuge F hatte den Bescheid unterzeichnet. Der Zeuge G hat angegeben, dass die Verfüllung aus umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten der größere Eingriff als der Bau der Halle gewesen sei.
372
Am 25.07./28.07.2016 fand erneut eine Koalitionssitzung zum Thema Klärschlammteiche LAGO A3 statt. Dies ergibt sich aus dem Inhaltsprotokoll dieser Sitzung. Die Zeugin G hat glaubhaft berichtet, dass sie bei dieser Sitzung ein Inhaltsprotokoll geführt habe. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass neben den Mitgliedern des Koalitionsausschusses auch Mitglieder der Regensburger Stadtverwaltung anwesend waren. Man hat festgestellt, dass das Referat R 6 - Planungsreferat der Stadt - die Halle 2 nur mit einem Bebauungsplan umsetzen wolle, die Koalition aber entschieden hat, dass die zweite Halle nach § 35 BauGB genehmigt wird, wenn parallel der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan verabschiedet wird. Des Weiteren wird im Protokoll festgestellt, dass der Aufstellungsbeschluss am 11.11.2015 gefasst wurde. Im Rahmen der Auffüllgenehmigung seien alle notwendigen umweltrechtlichen Belange bereits abgearbeitet, so wie es im Rahmen eines Bebauungsplans üblich wäre. Aus dem Protokoll ergibt sich dann ferner, dass Herr S beim Amt 63 eine Baugenehmigung für die zweite Halle gestellt habe und der Bauantrag in den nächsten 14 Tagen entscheidungsreif sei. Das Projekt LAGO-Hallen sei jedoch beim polizeilichen Verhör - die Ermittlungen gegen den Angeklagten W waren zu diesem Zeitpunkt bekannt - vom Amt 63 - Bauordnungsamt der Stadt - durch die Stadtverwaltung intensiv abgefragt worden, deshalb wolle D 1, also der Anklagte W, dass Thema nochmals in der Koalition diskutieren. Nach Auskunft der Verwaltung sei die Auffüllgenehmigung nach § 35 BauGB rechtlich kritisch und entsprechend verhalte es sich mit der Baugenehmigung. Weiter ergibt sich, dass R 6, - intern ein Kürzel für die Bau- und Planungsreferentin S -, aufgrund der bereits entstanden Kosten im Rahmen der Auffüllung auf eine mögliche Schadensersatzverpflichtung der Stadt Regensburg im Falle der Nichterteilung der Baugenehmigung hingewiesen hat. Des Weiteren ist vermerkt, dass R 2, ein Kürzel für den Wirtschaftsreferent D, gebeten habe, in das Protokoll aufzunehmen, dass er ausdrücklich darum bitte, die Baugenehmigung im Sinne der Glaubwürdigkeit der Verwaltung und zur Sicherung der Arbeitsplätze des Wirtschaftsstandorts Regensburg zu veranlassen. Anschließend ist vermerkt, dass die Koalition einstimmig beschlossen hat, dass das Amt 63 die Baugenehmigung fertigstellen soll. Die Zeugin G hat berichtet, dass die im Protokoll wiedergegeben Inhalte Diskussionsstand in der Sitzung gewesen sei. Auch die vernommenen Zeugen A und K haben angegeben, dass bei dieser Besprechung trotz der Einwände der Verwaltung, insbesondere des Zeugen F, man sich für die Genehmigung der zweiten Halle ausgesprochen habe. Die Zeugin L hat angegeben, dass der Angeklagte W aufgrund der Ermittlungen nochmals eine Entscheidung gewünscht habe, letztendlich diese aber nicht so gefällt worden sei, aber die politisch eine 2. Halle befürwortet wurde. Diese Erinnerung hat sich jedoch durch das Protokoll und die anderen Zeugen so nicht bestätigt. Vielmehr ergibt sich durch Aussagen der Zeugen A und K und dem Protokoll über die Sitzung, dass die Koalition einstimmig beschlossen hatte, dass das Amt 63 die Baugenehmigung fertigstellen solle.
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Die Zeugin S hat in ihrer Aussage berichtet, dass bereits zuvor am 22.06.2016 ein Gespräch mit ihr und dem Angeklagten W zu diesem Thema stattgefunden habe. Auch der Zeuge D, Wirtschaftsreferent der Stadt Regensburg, sei anwesend gewesen. Dieser habe nochmal sehr deutlich gemacht, dass eine zügige Fertigstellung der Halle bis 2017 für die wirtschaftliche Förderung der Stadt Regensburg von sehr großer Bedeutung sei. Die umweltrechtlichen CF-Auflagen seien bereits alle erfüllt, die Umweltverbände seien einverstanden gewesen. Die Zeugin hat angegeben, dass auch sie selbst grundsätzlich die generelle Entwicklung in diesem Bereich unterstützt habe, jedoch seitens des Bauplanungsreferates Fragen des „wie“ der Entwicklung ungelöst waren.
374
Der Zeuge F, Leiter des Bauordnungsamts, hat in seiner Zeugenaussage glaubhaft berichtet, dass am 20.09.2016 ein letztes Gespräch hinsichtlich der Baugenehmigung für die zweite Halle stattgefunden habe. Er habe nochmals seine Bedenken vorgebracht. Der Angeklagte W habe jedoch zu ihm gesagt, dass die Baugenehmigung nun vorzubereiten sei und er sie dann selbst unterschreiben werde. Er habe dies als eindeutigen Auftrag des Angeklagten W verstanden und habe sodann seinen Mitarbeiter Herrn K mit der Vorbereitung der Baugenehmigung beauftragt.
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Ausweislich des durch Verlesung im Verfahren eingeführten Bescheides der Stadt Regensburg hat der Angeklagte W am 23.09.2016 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Lager- und Montagehalle mit zugehörigen Außenanlagen unterschrieben. Die Baugenehmigung enthält eine Vielzahl von Auflagen unter anderem die Auflage das Dach der Halle zu begrünen. Der Zeuge F hat angegeben, dass der Angeklagte W als Grund für die Tatsache, dass er die Baugenehmigung nun unterschreibe, die Förderung des Wirtschaftsstandortes Regensburg angegeben hat. Er selbst habe die Baugenehmigung aufgrund fachlicher Bedenken nicht unterschrieben. Es sei jedoch auch anzumerken, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Ermittlungen begonnen hätten und dies die Lage verschärft habe. Dies habe bei seiner Entscheidung auch eine Rolle gespielt. Die Kammer hält auch aufgrund eines in Augenschein genommenen überwachten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten W und dem Wirtschaftsreferenten D vom 13.09.2016 die Motivation des Angeklagten, dass er die Wirtschaftsförderung der Stadt Regensburg in diesem Fall als ausschlaggebendes Argument gesehen hat, für zutreffend. Aus diesem Gespräch ergibt es sich, dass sich aufgrund der bereits laufenden Ermittlungen in der Verwaltung offensichtlich Bedenken bestanden, die Unterschrift zu leisten. Beide Gesprächspartner vertraten die Ansicht, dass das Planungsreferat mit Bauamt deshalb die Baugenehmigung nicht unterzeichneten. Der Zeuge A - Fraktionsvorsitzender der Freien Wähler - gab an, dass die Stadtverwaltung nach der Durchsuchung der städtischen Räumlichkeiten und Wohnungsdurchsuchungen bei städtischen Bediensteten, die Stadtverwaltung keine umstrittenen Entscheidungen mehr verantworten wollte. Zumindest plausibel erscheint diese Einschätzung des Zeugen der Kammer.
376
Die Zeugin W, angestellte Juristin der S -Gruppe, hat angegeben, dass für die Firma S die Auflage mit der Dachbegrünung sehr überraschend gewesen sei. Diese Auflage hätte sich auch als sehr kostenintensiv dargestellt, da die bisherige Statik der Halle dafür nicht ausgelegt gewesen wäre. Daraufhin habe man Rechtsanwalt Dr. R mit einer Klage beauftragt. Im Raum sei gestanden eine Anfechtungsklage gegen eine isolierte Auflage oder eine Verpflichtungsklage. Auf jeden Fall habe die Gefahr bestanden, dass bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts die ganze Baugenehmigung für ungültig erklärt werden würde. Das Risiko habe man jedoch in Kauf genommen, da in der erteilten Form die Baugenehmigung für die zweite Halle für die Firma S nicht hilfreich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin für glaubhaft. Die Dachbegrünung hätte eine Änderung der Statik erforderlich gemacht hätte, was Mehrkosten in Höhe von mindestens 700.000,00 € verursacht und die Fertigstellung bis zum April 2017 verhindert hätte. Letztendlich hat die Stadt Regensburg mit der Firma S das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch einen Vergleich beigelegt. Der entsprechende Vergleichsentwurf - der Angeklagte W war nicht in das Verfahren eingebunden - ist durch Verlesung in das Verfahren eingeführt worden. Man hat sich dahingehend geeinigt, dass statt der Dachbegrünung eine entsprechende Folie auf das Dach aufgebracht werden kann.
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Der Angeklagte W hat somit die Baugenehmigung mit den Inhalten unterschrieben, wie sie ihm von der Verwaltung vorgelegt wurde; - auch mit umweltrechtlichen Auflagen und nicht in der Art und Weise, wie sie der Angeklagte S gewünscht hatte. Die geplante Statik war für eine Dachbegrünung nicht ausgelegt, so dass diesbezüglich die Firma S eine Klage hiergegen eingereichte.
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Die Zeugin H hat ausgeführt, dass der Angeklagte W auch Projekte der S -Gruppe nicht unterstützt habe. Bei dem Projekt „Gleisdreiecke/Hohes Kreuz“ sei seitens des Angeklagten S eine Wohnbebauung vorgesehen gewesen. Der Angeklagte W habe sich jedoch hier der Verwaltungsmeinung angeschlossen und einen Sportplatz auf diesem Gebiet favorisiert. Ein weiteres Projekt sei eine Wohnbebauung auf einer Gewerbefläche im Gebiet Ostiense gewesen. Der Angeklagte S habe hierfür eine Einzelgenehmigung von der Stadt Regensburg gefordert, die Verwaltung habe jedoch die Ansicht vertreten, dass Baurecht nur im Rahmen eines Bebauungsplanes geschaffen werden könne. Auch hier habe sich der Angeklagte W gegen den Wunsch der Firma S der Meinung der Verwaltung angeschlossen. Der Vorwurf in der Anklage, dass der Angeklagte W alle S Projekte unterstützte, hat sich nicht bestätigt, ist vielmehr widerlegt. Durchweg bestätigten die einvernommenen Zeugen, dass der Angeklagte W bei einer ganzen Anzahl von S Projekten, diese nicht unterstützte und zusammen mit der Verwaltung andere Ziele verfolgte.
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Den Spenden, die der Angeklagte S persönlich oder über seine Firmen veranlasste, liegt keine Unrechtsvereinbarung zugrunde. Es handelt sich um legale Wahlkampfspenden. Zum Zeitpunkt der Spenden 2012 bis 2014, allesamt vor der Kommunalwahl 2014, wurden keine günstigen Entscheidungen für den Angeklagten S seitens des Angeklagten W getroffen. Die Kammer verkennt nicht, dass spätestens durch Überreichung der Entwicklungsfibel im Jahr 2013 an den Angeklagten W zumindest eine Vielzahl der Projekte des Bauunternehmens bekannt gewesen sind. Bei dem Projekt LAGO A3 ging zum Zeitpunkt der Wahl im März 2014 der Angeklagte S davon aus, dass die ursprüngliche Zusage aus dem Jahr 2012, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden wird, seitens der Stadt auch erfüllt werden wird. Ein konkretes Erfordernis für eine weitere Einzelgenehmigung nach § 35 BauGB war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Bei der entsprechenden Entscheidung für diese Einzelgenehmigung in der Koalitionsausschusssitzung 2015 und wiederholend im Juli 2016 lagen die Spenden des Angeklagten S und der Firmengruppe S bereits mindestens eineinhalb Jahre zurück. Aufgrund dieser zeitlichen Zäsur und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die Genehmigung der zweiten Halle politisch parteiübergreifend von fast allen Kräften (bis auf ÖDP) wegen wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Stadt Regensburg unterstützt wurde, sind keine ausreichenden Indizien gegeben, dass eine Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten W bei Leistung der Spenden getroffen wurden. Auch die persönlichen Treffen der Angeklagten sieht die Kammer - wie oben dargelegt - als nicht ausreichend an, eine andere Wertung zu begründen. Der Angeklagte S nahm sehr viele geschäftliche Termine wahr, auch viele öffentliche. Der Angeklagte W nahm viele Termine aufgrund seiner Stellung als Oberbürgermeister einer Großstadt wahr. Das Thema Wohnbebauung und städtebauliche Entwicklung ist ein zentrales politisches Thema in Regensburg. Die Treffen mit Vertretern großer Bauträger ist nicht ungewöhnlich.
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Auch eine besonders zeitliche Eilbedürftigkeit für die Genehmigung zum Bau dieser Halle hat sich nach der Beweisaufnahme erst später ergeben, als tatsächlich potenzielle Investoren den Bau einer weiteren Halle angefragt hatten und absehbar wurde, dass mit einem Bebauungsplan nicht zeitnah mehr gerechnet werden konnte. Zum Zeitpunkt der Spenden war eine derartige Eilbedürftigkeit für den Angeklagten S und den Angeklagten W nicht ersichtlich. Gegen eine entsprechende Unrechtsvereinbarung spricht auch, dass die Firmengruppe S in fast gleicher Höhe Spenden auch an die CSU Regensburg und deren Kandidaten Christian S vor der Wahl geleistet hat. Hierdurch zeigt sich, dass nicht im Rahmen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung eine allgemeine Förderung des Wohlwollens durch die Spenden angedacht war, sondern eine Förderung des demokratischen Prozesses im Rahmen des Kommunalwahlkampfs. Sowohl der Zeuge M2. S als auch der Angeklagte F. S haben angegeben, dass die Firmengruppe S mit ihren Spenden die Parteien der Mitte unterstützen wollten, sie jedoch nie eine konkrete Höhe zugesagt hätten und auch nach der Wahl - wie von vornherein schon geplant - nicht mehr gespendet hätten. Der Zeuge M2. S hat glaubhaft angegeben, dass weitere karitative und kirchliche Zwecke finanziell von ihm und der S -Gruppe unterstützt worden seien. Auch der Zeuge A hat angegeben, dass die Freien Wähler für den Kommunalwahlkampf 2014 von den Gebrüdern S zweimal 2.500,00 € Spenden erhalten hätten. Dies bestätigt für die Kammer die Angaben der Gebrüder S, dass sie Parteien der Mitte unterstützen wollten.
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Auch unter dem Blickwinkel weiterer Projekte der S -Gruppe sieht die Kammer keine Unrechtsvereinbarung mit Bezug zu den Spenden. Zu sehen ist hier vielmehr, dass zum einen das Anliegen der Firma S, wenn natürlich auch vom wirtschaftlichen Eigeninteresse geprägt, auch in ein Gesamtkontext für die Stadtentwicklung, insbesondere des Regensburger Stadtteiles Regensburg Stadtosten eingebunden war. Dies hat auch der Angeklagte W so verstanden. Auch hat der Angeklagte W bei mehreren Projekten nicht den Wünschen der Gebrüder S Folge geleistet, sondern hat seine eigenen Vorstellungen durchgesetzt bzw. sich der Meinung der Verwaltung angeschlossen. Der Kammer ist bewusst, dass allein das Vorliegen von sachlichen Argumenten, die für eine Genehmigung der Halle LAGO A3 gesprochen haben, noch nicht per se eine Unrechtsvereinbarung ausschließt. Durch die Beweisaufnahme hat sich jedoch eine Situation in der Stadtverwaltung und der Politik Regensburg aufgezeigt, dass die wirtschaftlichen Interessen der Stadt Regensburg maßgeblich betroffen waren und letztendlich die Umweltbelange hinsichtlich der Hallenerrichtung alle abgearbeitet waren. Die Tatsache, dass der Angeklagte S nach der letzten Spende im Januar 2014 keine weiteren Spenden mehr geleistet hat und auch keine konkreten Spendenhöhen dem Angeklagten W zugesagt hat, zeigt vielmehr, dass zumindest für die Spenden der Immobiliengruppe S eine entsprechende Intention in Form einer Unrechtsvereinbarung nicht gewollt war und der Angeklagte W die Spenden auch nicht auf seine Dienstausübung bezogen verstanden hat. Weitere Spendenanfragen des Angeklagten W, als dieser zum Oberbürgermeister gewählt worden war, lehnte der Angeklagte S konsequent ab. Das zeigt deutlich, der Angeklagte S Wahlkampfspenden leistete, um den politischen Prozess in Regensburg zu fördern. Dies ist erlaubt.
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Die Angeklagten S und W waren diesbezüglich aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
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Die Kostenfolge für den Angeklagten W und den Angeklagten S ergibt sich, soweit sie verurteilt wurden, aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO, soweit sie freigesprochen wurden, aus §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.