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LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 17.12.2020 – 8 O 5965/20
Titel:

Qualifizierte Subsidiaritätsklausel im Rahmen einer landwirtschaftlichen Feuerversicherung

Normenkette:
VVG § 78 Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine qualifizierte Subsidiaritätsabrede schließt einen Entschädigungsanspruch für bestimmte Gefahren oder Sachen generell aus, wenn und solange ein konkurrierender Versicherungsvertrag besteht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Subsidiaritätsklauseln sind auch im Falle einer Unterversicherung nicht einschränkend auszulegen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Subsidiaritätsklausel, Landwirtschaftliches Inventar, Unterversicherung, Mähdrescher, Feuerversicherung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg vom -- – 8 U 272/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 48840

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 39.287,17 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Feuerversicherung.
2
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer eines Mähdreschers. Dieser Mähdrescher geriet am 02.08.2019 gegen 15:30 Uhr auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche in 9..2363 Breitenbrunn während eines Arbeitseinsatzes in Brand.
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Der Kläger hatte bei der Beklagten, die damals noch als A. & M. Versicherung AG firmierte, beginnend zum 08.01.1996 eine Feuerversicherung abgeschlossen. Laut Versicherungsschein vom 08.02.1996 (Anlage K 2) ergeben sich Versicherungsumfang, Versicherungsbedingungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Versicherungsschein, dem sog. Anlagebogen F56 sowie den darin genannten Schrift- und Druckstücken. Im Anlagebogen F56 zum Versicherungsschein wurde unter anderem folgendes ausgeführt:
4
Inhalts-Versicherung Versichert sind nach dem Antrag:
… Positionen Vers.-Summe DM
1.1 Tierbestand, […]
5. Totes landwirtschaftliches Inventar ohne Lohnmaschinen und zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge /-anhänger und Zugmaschinen sowie ohne Sachen, die der Versicherungsnehmer anderweitig versichert hat.
zum Neuwert (Kl.3502)
zum Zeitwert 80.000,00 DM
5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 umfassend Bezug genommen.
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Der Kläger unterhielt bei der C. Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit ebenfalls eine Feuerversicherung. Diese Versicherung wurde dort unter der Versicherungsnummer …-X geführt.
7
Der Schaden am Mähdrescher wurde im Jahr 2019 vom Sachverständigenbüro Franz Weidinger im Auftrag der Concordia schriftlich begutachtet (Anlage K3). Laut Gutachten belaufen sich die Reparaturkosten für den Brandschaden auf einen Betrag in Höhe von 76.404,76 EUR netto. Ferner wurde ein Netto-Betriebsschaden in Höhe von 6.880,41 EUR ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 umfassend Bezug genommen.
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In der Folge regulierte die Concordia auf den Reparaturschaden 43.998,00 EUR. Eine darüber hinausgehenden Regulierung wurde mit Verweis auf eine von der Concordia festgestellte Unterversicherung abgelehnt (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 umfassend Bezug genommen).
9
Der Kläger ist der Ansicht, von der Beklagten Zahlung des bislang nicht regulierten Restschadens in Höhe von [76.404,76 € + 6.880,41 € ./. 43.998,00 EUR =] 39.287,17 EUR verlangen zu können. Die im Anlagebogen F56 niedergelegte Subsidiaritätsklausel sei überraschend, so dass der Kläger als Versicherungsnehmer damit nicht habe rechnen müssen. Im Übrigen bedinge sie lediglich die Regelung des § 78 Abs. 2 VVG ab und habe auf die hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers keine Auswirkungen.
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Der Kläger beantragt daher:
11
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.287,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.02.2020 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte ist im wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei der zitierten Klausel um eine sogenannte qualifizierte Subsidiaritätsklausel handele. Wegen der Versicherung des Mähdreschers bei der Concordia Versicherung müsse die Beklagte nicht leisten.
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Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen umfassend Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

15
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16
Die Beklagte beruft sich erfolgreich auf die in Ziffer 5 des Anlagebogens F56 vereinbarte qualifizierte Subsidiaritätsklausel.
17
Nach dieser Klausel ist landwirtschaftliches Inventar nicht versichert, soweit es der Versicherungsnehmer „anderweitig versichert hat“. Eine solche anderweitige Versicherung bestand unstreitig bei der C. Versicherung.
18
Gemäß § 78 Abs. 1 VVG gilt zwar, dass mehrere Versicherungen dem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner haften, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und die Versicherungssummen den Versicherungswert zusammen übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne bestehende andere Versicherung zu zahlen wären den Gesamtschaden übersteigen. Dabei gilt nach § 78 Abs. 2 VVG, dass die Versicherer im Verhältnis zueinander in Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet sind, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben.
19
Anerkannt ist von der Rechtsprechung jedoch, dass auf vertraglicher Ebene die Nachrangigkeit von Mehrfachversicherungen durch sogenannten Subsidiaritätsabreden erreicht werden kann (vgl. nur Armbrüster in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Auflage, 2015, § 6 Rdnr 80 ff.). Es wird insoweit zwischen einfachen und qualifizierten Subsidiaritätsabreden unterschieden. Eine einfache Subsidiaritätsklausel lautet üblicherweise:
„Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann“
(vgl. etwa Armbrüster in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, § 78 Rdnr 30). Während also einfache Subsidiaritätsabreden eine Entschädigungspflicht des Versicherers ausschließen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer oder der Versicherte eine Entschädigung wegen desselben Interesses aus einem anderen Versicherungsverhältnis verlangen kann, wird die Entschädigung bei sog. qualifizierten Subsidiaritätsabreden für bestimmte Gefahren oder Sachen generell ausgeschlossen, wenn und solange ein konkurrierender Versicherungsvertrag besteht. Bei der qualifizierten Subsidiaritätsabrede kommt es also nicht darauf an, ob der konkurrierende Versicherer zu Entschädigungsleistung verpflichtet ist (vgl. nur Armbrüster in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 6 Rdnr 86).
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Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich hingegen um eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel. Eine Entschädigung wurde dort gerade nicht nur ausgeschlossen, „soweit“ die Entschädigung von einer anderen Versicherung nicht beansprucht werden könne.
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Anerkannt ist ebenfalls, dass Subsidiaritätsklauseln grundsätzlich nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 78 VVG verstoßen (Armbrüster in: Prölss/Martin, a.a.O, Rdnr 32). Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung überraschend sein könnte, sind für den Einzelrichter nicht ersichtlich. So findet sich die Klausel unmittelbar im Absatz, in dem es um die Versicherung des landwirtschaftlichen Inventars geht. Grundsätzlich wäre es auch möglich gewesen, im Rahmen der Feuerversicherung totes landwirtschaftliches Inventar vom Versicherungsschutz vollständig auszunehmen. Daher besteht gegen die qualifizierte Subsidiaritätsabrede keine Bedenken.
22
Das Gericht konnte auch keine Entscheidung oder Literaturmeinung finden, wonach eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel im Falle einer Unterversicherung der konkurrierenden Versicherung einschränkend auszulegen wäre.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.