Titel:
Dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Hochschullehrers
Normenketten:
BayBG Art. 63 Abs. 2 S. 1
BayHSchPG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 10 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Absicht einer Hochschule, einen Lehrstuhl nach dem Ausscheiden des Inhabers ohne zeitliche Verzögerung strategisch neu auszurichten, ist ein geeigneter Grund, das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu verneinen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der für die Beurteilung des dienstlichen Interesses maßgeblichen vorprägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Recht der Landesbeamten, Hochschullehrer, Hinausschieben des Ruhestandseintritts, dienstliches Interesse, beabsichtigte Neuausrichtung des Lehrstuhls, Beamter, Altersgrenze, Ruhestandseintritt, Hinausschieben, Organisationsermessen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 48789
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der am ... 1955 geborene Kläger ist beim Beklagten beamteter ordentlicher Professor an der Universität ... und Inhaber des Lehrstuhls für ... Er würde als Hochschullehrer nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zum 1. Oktober 2021 in den Ruhestand versetzt.
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Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 beantragte er bei der Präsidentin der Universität, den Ruhestandseintritt um ein Jahr hinauszuschieben. Zur Begründung verwies er u.a. auf noch nicht abgeschlossene Promotionsverfahren, laufende Forschungs- und Publikationsprojekte sowie auf die im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung zu erwartenden Probleme bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen, bei Deutschlandstipendien, bei der Betreuung des Elitenetzwerk-Studiengangs beim Kernkompetenzzentrum Finanz- und Informationsmanagement - FIM - sowie bei anstehenden Forschungsrankings für das Fach Betriebswirtschaftslehre. Die Forschung und Lehre an seinem Lehrstuhl sei im besonderen Maße zukunftsorientiert mit Schwerpunkt Digitalisierung, Globalisierung und Nachhaltigkeit. Ergänzend verwies er auf verschiedene von ihm ausgeübte Ämter und Funktionen, die erworbene Reputation und von ihm betreute Förderprojekte.
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Mit Bescheid der Universität ... vom 22. Juli 2020 wurde der Antrag des Klägers vom 17. Juni 2020 abgelehnt. Es bestehe kein dienstliches Interesse des Dienstherrn für das beantragte Hinausschieben des Ruhestands. Insbesondere plane die Universitätsleitung eine strategische Neuausrichtung des Lehrstuhls, die möglichst ohne zeitliche Verzögerungen umgesetzt werden solle. Unabhängig davon sei eine Fortsetzung der Publikations- und Lehrtätigkeit an der Universität im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch nach dem Eintritt in den Ruhestand möglich.
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Am 18. August 2020 ließ der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Klage erheben und beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Präsidentin der Universität ... vom 22. Juli 2020, dem Kläger zugestellt am 28. Juli 2020, zu verpflichten, dessen Antrag vom 17. Juni 2020 auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts um ein Jahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
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Zur Begründung wurde zunächst dargelegt, dass im angefochtenen Bescheid trotz der ausführlichen Begründung des Antrags lediglich pauschal auf die Argumente des Klägers eingegangen worden sei. Das fehlende dienstliche Interesse sei nicht in entsprechender Weise beschrieben. Soweit vom Beklagten dargelegt sei, dass eine strategische Neuausrichtung des Lehrstuhls geplant sei, habe der Kläger mittlerweile in Erfahrung bringen können, dass die Fakultät erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids Kenntnis von diesen Planungen erhalten habe. Dies belege, dass zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags über eine Neuausrichtung des Lehrstuhls unter Beteiligung der ... Fakultät weder gesprochen noch entschieden worden sei. Entsprechende Aktivitäten seien erst danach in Gang gesetzt worden. Damit lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Universitätsleitung bei Ausübung ihres Ermessens nicht von den zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und dadurch den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt habe.
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Die Universität ... wandte sich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2020 namens des Beklagten gegen das Klagebegehren. Für den Beklagten ist beantragt,
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Der Kläger stehe als Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W3) in den Diensten des Beklagten und habe an der Universität ... einen Lehrstuhl an der ... Fakultät inne. Den mit Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2020 gestellten Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts um ein Jahr habe die ... Fakultät mit Schreiben vom 25. Juni 2020 begrüßt und die Universitätsleitung gebeten, dem Antrag stattzugeben. In der Sitzung der Universitätsleitung vom 15. Juli 2020 sei der Antrag des Klägers behandelt und erörtert worden. Dabei sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts bestehe. Auf den Auszug des Protokolls über die Sitzung werde verwiesen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2020 sei daraufhin der Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts um ein Jahr mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Universitätsleitung eine strategische Neuausrichtung des Lehrstuhls plane, die möglichst ohne zeitliche Verzögerung umgesetzt werden solle. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts. Er werde die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten mit Ablauf des 31. Mai 2021 erreichen. Wegen der im Fall des Klägers als Hochschullehrer relevanten speziellen Regelung des Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (HSchPG) werde der Eintritt in den Ruhestand erst zum Ende des in diesem Zeitpunkt laufenden Semesters wirksam. Entsprechend § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) beginne der Ruhestand des Klägers daher mit dem auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Semester. Dies sei hier das Wintersemester 2021/2022, d.h. der Eintritt in den Ruhestand erfolge am 1. Oktober 2021. Daraus ergebe sich, dass das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Fall des Klägers erst mit Ablauf des 30. September 2021 wirksam werde.
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Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts bestehe im Fall des Klägers nicht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung räume dem Dienstherrn bei der Beurteilung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses einen Beurteilungsspielraum ein. Folge davon sei, dass sich die gerichtliche Kontrolle nur darauf richten könne, ob sachfremde Erwägungen angestellt worden seien oder von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Klägers abgewichen wurde. Die Begründung für die Ablehnung des Antrags sei hier ausreichend, um ein dienstliches Interesse an der Fortsetzung der Dienstausübung durch den Kläger nach Erreichen seiner Altersgrenze zu verneinen. Hierzu werde auf die Ausführungen im Protokoll über die Sitzung der Hochschulleitung vom 15. Juli 2020 verwiesen. Liege ein dienstliches Interesse nicht vor, könne einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht stattgegeben werden. Die Begründung, den Lehrstuhl strategisch neu auszurichten, sei ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis, um den Antrag abzulehnen. Auf eine etwaige Kenntnislage der ... Fakultät komme es nicht an. Denn durch den beabsichtigten neuen Zuschnitt des Lehrstuhls sei im Augenblick nicht gesichert, wie die Dienstausübung des Klägers dann überhaupt möglich sein solle, sei es während der Phase der Planungen, der Umsetzung der Planungen oder nach erfolgter Neuausrichtung. Solange nicht geklärt sei, wie die strategische Neuausrichtung im Einzelnen aussehen solle, könne auch nicht entschieden werden, wie die Verwendung des Klägers möglich und damit ein dienstliches Bedürfnis an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses gegeben sei. Die Folge sei, dass nicht positiv entschieden werden könne, ob an der Dienstverrichtung des Klägers nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ein dienstliches Bedürfnis bestehe. Hinzu komme, dass der Beklagte davon ausgehe, dass die Stelle des Klägers nach dessen Ausscheiden zügig neu besetzt werden könne und insofern auch kein durch die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger zu begegnender Personalbedarf bestehe. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich der Beklagte mit dessen Gründen für seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sachlich auseinandergesetzt, wenn auch knapp.
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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. Oktober 2020 wurde vorgetragen, dass seitens des Beklagten bei der Beurteilung der Frage, ob an der Fortsetzung der Dienstgeschäfte durch den Kläger ein dienstliches Interesse bestehe, sachfremde Erwägungen angestellt worden seien und von der eigenen allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Klägers abgewichen werde. Nach Ziff. 1 des vom Beklagten vorgelegten Protokolls über die Sitzung der Universitätsleitung vom 15. Juli 2020 werde dort behauptet, dass sich die ... Fakultät gegen die Fortführung des ...-Studiengangs entschieden habe und keine andere beteiligte Universität die Leitung habe übernehmen wollen. Diese Behauptung entspreche aber nicht den Tatsachen, wie sich aus den beigefügten positiven Stellungnahmen diverser Universitäten ergebe. Der Studiengang laufe aus, weil die Präsidentin der Universität ... - ohne dies weiter zu begründen - das vorgelegte Unterstützungsschreiben im Februar/März 2017 nicht unterschrieben und den fertigen Weiterführungsantrag aller beteiligten Universitäten nicht an das Elitenetzwerk Bayern zur vierten nach drei positiven Begutachtungen weitergeleitet habe, obwohl durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unterstützend die Frist hierfür verlängert worden sei. Aus dem Sitzungsprotokoll des ... Fakultätsrats vom 24. Oktober 2018 (dort Tagesordnungspunkt 5) ergebe sich, dass die Fakultät erst nach dieser unbegründeten Entscheidung der Präsidentin deren Wunsch nachgekommen sei und in der Folge der notwendigen Aufhebung des Studiengangs zugestimmt habe. Gleiches gelte für die Kooperation mit der vom Kläger geleiteten ...-Projektgruppe, die nun anstelle der Universität ... mit mehreren anderen Universitäten und der Hochschule ... stark ausgebaut werde. Auch die hierfür geschlossenen Verträge seien ohne sachlichen Grund gekündigt worden. Die Universitätsleitung habe im Übrigen mit dem beigefügten Schreiben der Präsidentin vom 24. Juli 2020 angekündigt, zeitgleich zum Pensionierungsdatum des Klägers anderweitig über alle bisher für dessen Lehr- und Forschungsaktivitäten genutzten Räumlichkeiten verfügen zu wollen, obwohl es eine das Gegenteil regelnde Nutzungsvereinbarung mit der Universität gebe. Diese Räumlichkeiten würde es aber ohne die Drittmittelforschungsaktivitäten des Klägers und seine Mitfinanzierung in Höhe von deutlich mehr als 3 Mio. EUR nicht geben. Die entsprechende Nutzungsvereinbarung vom 11. bzw. 13. November 2008 sowie die Begründung des Kanzlers zum Zustandekommen der Baumaßnahmen im Schreiben vom 10. Juni 2009 gegenüber der für die Verwaltung der Liegenschaften zuständigen Immobilien Freistaat Bayern lägen dem Schriftsatz bei. Da sich die Universitätsleitung seit Jahren weigere, vom Kläger überzahlte Baukosten von rund 200.000 EUR zurückzuzahlen oder anderweitig verwenden zu lassen, sei zu diesem Komplex eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen Au 8 K 20.1599 anhängig. Es werde mindestens sechs Monate dauern, anderweitige Räume für die zahlreichen Mitarbeiter (über 40 wissenschaftliche Mitarbeiter und Hilfskräfte alleine an der Universität ... und weitere beim ...-Institut mit einer komplexen IT-Infrastruktur) zu finden und adäquat auszustatten. Da nach der Pensionierung des Klägers der Elitenetzwerk-Studiengang ... nicht weitergeführt werden könne, bedeute dies für die 30 Studierenden, dass die zum Abschluss des Studiengangs notwendigen Bewertungen und Gutachten nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen könnten. Es könne in Bezug auf das ...-Projekt „...“, in dessen Lenkungskreis der Kläger maßgeblich tätig sei, auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Prof. Dr., der Fördermittel in Höhe von 520.000 EUR aus diesem Projekt für die Universität ... eingeworben habe, zum 1. Januar 2021 einen Ruf an die Universität ... angenommen habe. Schließlich sei noch festzuhalten, dass der Beklagte von der langjährigen allgemeinen Verwaltungspraxis bei Anträgen von Professoren auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Fall des Klägers aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgewichen sei. Die letzten fünf Verlängerungsanträge von Kollegen des Klägers aus der ... Fakultät seien positiv verbeschieden worden.
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Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 25. November 2020 wurde hierzu Stellung genommen und ausgeführt, dass die Darlegungen des Klägers nicht geeignet seien, ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Tätigkeit an der Universität ... belegen zu können. Der Kläger verkenne den Prüfungsmaßstab, dem das Gericht unterliege. Weder das Gericht noch der Kläger könnten Zweckmäßigkeitserwägungen im Sinne „was ist besser oder schlechter?“ anstellen. Soweit der Kläger darlegen lasse, dass der ...-Studiengang deshalb in ... auslaufe, weil die Präsidentin der Universität ... ein Unterstützungsschreiben nicht unterschrieben und einen Weiterführungsantrag nicht an das Elitenetzwerk Bayern weitergeleitet habe und nur deshalb die ... Fakultät der notwendigen Aufhebung des Studiengangs zugestimmt habe, bestätige der Kläger, dass der Studiengang tatsächlich aufgehoben worden sei. Dies wiederum bestätige auch den hiesigen Vortrag, wonach die Professur in einer völlig anderen fachlichen Ausrichtung wiederbesetzt werden solle. Auch die übrigen Einwände des Klägers würden nicht durchgreifen. Dieser lege mit seinem Vortrag selbst dar, dass die beschriebenen Räumlichkeiten ab dem 1. Oktober 2021 anderweitig verwendet werden sollen. Die sich darauf beziehenden Ausführungen stellten reine Zweckmäßigkeitsüberlegungen dar. Diese seien bei der Beurteilung eines dienstlichen Interesses jedoch ohne Relevanz. Soweit der Kläger eine unübliche Abweichung von einer langjährigen allgemeinen Verwaltungspraxis anführe, sei darauf hinzuweisen, dass es hierauf rechtlich nicht ankomme. Denn im Unterschied zu den anderen von Professoren gestellten Anträgen auf das Hinausschieben des Ruhestandseintritts, die positiv verbeschieden worden seien, habe in diesen Fällen keine Neuausrichtung des Lehrstuhls angestanden.
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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten wurde hierzu unter Vorlage entsprechender Presseartikel dargelegt, dass die Aufhebung des ...-Studiengangs von der ... Fakultät nicht befürwortet worden sei und es ebenso nicht zutreffe, dass keine andere beteiligte Universität die Leitung habe übernehmen wollen. Eine ergebnisoffene Diskussion habe bei der Sitzung der Universitätsleitung am 15. Juli 2020 nicht stattgefunden. Es sei nicht erkennbar, wer zu dem Schluss gekommen sei, dass die Ausrichtung des klägerischen Lehrstuhls überholt und nicht zukunftsfähig sei. Die fachliche Ausrichtung des Lehrstuhls sei vielmehr zukunftsfähig. Dies ergebe sich beispielsweise daraus, dass der Kläger erneut in das für Förderentscheidungen maßgebliche wirtschaftswissenschaftliche Fachkollegium bei der ... gewählt worden sei und der ...-Studiengang aller Orten hohes Ansehen genieße. Es sei nach aller Erfahrung und unter Berücksichtigung der zahlreichen ebenfalls derzeit neu zu besetzenden Professorenstellen auch nicht zu erwarten, dass zeitlich eine lückenlose Wiederbesetzung des Lehrstuhls erfolgen könne. Hier sei erst im September 2020 eine Beteiligung des Fakultätsrats und eine Anhörung des Professorenkollegiums erfolgt. Schließlich sei festzustellen, dass der Kläger als Mitglied des Lenkungskreises des ...-Großprojekts „...“, dem die Modellregion ... 20% und der Freistaat Bayern 40% der zur Verfügung stehenden Fördermittel von 30 Mio. EUR des Bundesministeriums für Bildung und Forschung verdankten, mit seiner Pensionierung ausscheiden werde und nicht zu erwarten sei, dass Prof. Dr. ... sein in diesem Zusammenhang eingeworbenes Drittmittelprojekt im Rahmen einer Nebentätigkeit fortführen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Universität die offensichtlich negativen Folgen sowohl für die über 100 dort tätigen Mitarbeiter als auch für die Forschungs- bzw. Praxispartner ausreichend bedacht habe.
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Am 17. Dezember 2020 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien ausführlich erörtert. Die Vertreter des Beklagten legten den Ausschreibungstext für die zum 1. Oktober 2021 an der ... Fakultät zur Neubesetzung vorgesehene Professorenstelle (Besoldungsgruppe W3) „...“ und das entsprechende Genehmigungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 2. Dezember 2020 vor. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien wiederholten die bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltenen Klageanträge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über seinen mit Schreiben vom 17. Juni 2020 gestellten Antrag auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts um ein Jahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Ablehnungsbescheid der Universität ... vom 22. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO).
18
Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über die gesetzliche Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, hinausgeschoben werden, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll nach Halbsatz 2 spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze gestellt werden. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBG bestimmt ergänzend hierzu, dass die Entscheidung von der Behörde zu treffen ist, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.
19
Für den Kläger als beamteten, im Dienst des Beklagten stehenden Hochschullehrer, der zum wissenschaftlichen Personal der Hochschulen gehört, gelten nach Art. 3 Abs. 1 BayHSchPG die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist. In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG ist abweichend von den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften vorgesehen, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zum Ende des Semesters wirksam wird, in dem der Beamte oder die Beamtin die Altersgrenze erreicht. Nach § 1 Abs. 2 UniVorlZV hat dies im Fall des 1955 geborenen und damit gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit 65 Jahren und neun Monaten und deshalb regulär mit Ablauf des 31. Mai 2021 die gesetzliche Altersgrenze erreichenden Klägers zur Folge, dass der Ruhestandseintritt erst mit Ablauf des am 30. September 2021 endenden Sommersemesters wirksam wird. Darüber hinaus ist in Art. 10 Abs. 4 BayHSchPG abweichend von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayBG geregelt, dass der Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts von Professoren und Professorinnen spätestens ein Jahr vor Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze gestellt werden soll.
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Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Vorgaben kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt ein subjektives Recht auf Entscheidung über seinen Antrag nach Art. 63 Abs. 2 BayBG geltend machen kann (bejahend z.B. OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.7.2019 - 4 S 26.19 - juris Rn. 14; OVG RhPf, B.v. 17.7.2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 28.3.2014 - 6 B 215/14 - juris Rn. 8; VG Schleswig, B.v. 11.2.2020 - 12 B 82/19 - BeckRS 2020, 2063; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2020, Art. 63 BayBG Rn. 20; verneinend BayVGH, B.v. 26.1.1993 - 3 CE 93.79 - NVwZ-RR 1994, 33; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Dezember 2019, Art. 63 BayBG Rn. 19). Denn jedenfalls ist die mit Bescheid der nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustV-WKM hierfür als Ernennungsbehörde zuständigen Universität ... vom 22. Juli 2020 getroffene Entscheidung des Beklagten, den - am 17. Juni 2020 gemäß Art. 10 Abs. 4 BayHSchPG fristgerecht gestellten - Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr mit der Begründung abzulehnen, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte aufgrund der ohne zeitliche Verzögerung beabsichtigten strategischen Neuausrichtung des Lehrstuhls nicht im dienstlichen Interesse liege, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayBG eröffnet dem Dienstherrn die rechtliche Möglichkeit, den Eintritt eines Beamten in den Ruhestand auf dessen Antrag für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinauszuschieben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt. Ein dienstliches Interesse kann regelmäßig angenommen werden, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sinnvoll oder notwendig erscheint. Dies setzt einen Personalbedarf der Verwaltung sowie die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses voraus. Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung gehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 25.11.2020 - 6 B 1351/20 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 27.4.2020 - 4 S 1042/20 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.11.2019 - 3 ZB 18.2064 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.10.2019 - 1 B 1058/19 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 17.9.2019 - 5 ME 155/19 - juris Rn. 5; VG Bremen, B.v. 18.11.2020 - 6 V 1982/20 - juris Rn. 31). Auswirkungen, die typischerweise mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Beamten über den Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand hinaus verbunden sind, wie etwa das Interesse an der Weiterbeschäftigung eines eingearbeiteten Stelleninhabers oder die Verzögerung des Verlusts von Erfahrungswissen, stellen für sich betrachtet noch kein beachtliches dienstliches Interesse an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses dar (so z.B. VG München, U.v. 23.6.2020 - M 5 K 19.2836 - juris Rn. 60 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2019 - 1 B 1058/19 - juris Rn. 14 ff.; VG Schleswig, B.v. 11.2.2020 - 12 B 82/19 - BeckRS 2020, 2063 Rn. 14 ff.; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Dezember 2019, Art. 63 BayBG Rn. 6; Bogdanowitz in Schnellenbach/Bogdanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 14; Baßlsperger, BayVBl 2015, 729/732 ff.).
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Bei dem im Gesetz vorausgesetzten „dienstlichen Interesse“, für das der Beamte die Darlegungs- und Beweislast trägt (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2020, Art. 63 BayBG Rn. 19a), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist. Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die Beurteilung des dienstlichen Interesses maßgeblichen vorprägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VGH BW, B.v. 27.4.2020 - 4 S 1042/20 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 9.10.2019 - 1 B 1058/19 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 17.9.2019 - 5 ME 155/19 - juris Rn. 5; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Dezember 2019, Art. 63 BayBG Rn. 8; Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534/541 m.w.N.).
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Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen hat der Beklagte in Ausübung seines Organisationsspielraums beim Abwägen der widerstreitenden Interessen das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts um ein Jahr im Fall des Klägers in rechtsfehlerfreier Weise verneint. Das Fehlen eines dienstlichen Interesses konnte hier auch unter Berücksichtigung der vom Kläger aufgezeigten damit möglicherweise verbundenen hochschulpolitischen und -organisatorischen Friktionen und projektförderungsspezifischer Nachteile sachgerecht damit begründet werden, dass wegen der im Zusammenhang mit dessen Ruhestandseintritt geplanten Neuausrichtung des gegenwärtigen Lehrstuhls für ... ein Bedarf an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht besteht. Die Entscheidung der Hochschulleitung, den Zuschnitt eines Lehrstuhls strategisch neu auszurichten und zeitlich mit dem Eintritt des Lehrstuhlinhabers in den Ruhestand wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu verbinden, stellt - unabhängig vom Zeitpunkt der Beteiligung der betroffenen Fakultät an dem Entscheidungsprozess - einen anerkannten, vom weiten hochschulorganisatorischen Entscheidungsspielraum der über die Ausgestaltung des Lehrangebots entscheidenden Hochschulleitung abgedeckten sachlichen Grund dar (vgl. OVG NW, B.v. 29.1.2014 - 6 B 1324/13 - BeckRS 2014, 46996 Rn. 11; OVG MV, B.v. 19.8.2008 - 2 M 91/08 - NordÖR 2008, 499; NdsOVG, B.v. 23.8.2010 - 3 MB 18/10 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - BeckRS 2011, 45860 Rn. 49 ff.; VG Göttingen, B.v. 1.2.2011 - 3 B 1/11 - BeckRS 2011, 46785), der geeignet ist, hier dem vom Kläger geltend gemachten dienstlichen und individuellen Interessengeflecht an der Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses als Hochschullehrer vorzugehen (s. zur speziellen Interessenlage bei Hochschulprofessoren VG Karlsruhe, B.v. 23.9.2020 - 11 K 3767/20 - juris Rn. 29).
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Die - offenbar schon länger bestehende - Absicht der Hochschulleitung, den mit dem Ruhestandseintritt des Klägers vakant werdenden Lehrstuhl für ... neu auszurichten, ist nach den Angaben der Vertreterin der Universität ... in der mündlichen Verhandlung durch die Hochschulleitung im Frühjahr 2020 beschlossen worden und wurde in der Folge - abgesehen davon, dass dem Antrag des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts um ein Jahr in der Sitzung der Hochschulleitung vom 15. Juli 2020 nicht entsprochen wurde - dadurch weiter umgesetzt, dass die Beteiligung der Universität ... am ...-Studiengang zum 30. September 2021 beendet wird, wobei die ... Fakultät dessen Aufhebung bereits in der Sitzung des Fakultätsrats vom 24. Oktober 2018 zugestimmt hat, und die Kooperation mit der ...-Projektgruppe ... bereits mit Ablauf des Jahres 2020 ausläuft. Darüber hinaus wurde dem Kläger mit Schreiben des Kanzlers vom 24. Juli 2020 mitgeteilt, dass die Universität beabsichtige, die vom Kläger u.a. für die von ihm betreuten Forschungsprojekte benutzten Räumlichkeiten nach dessen Ruhestandsversetzung anderweitig nutzen zu wollen. Schließlich wurde die geplante Neuausrichtung des Lehrstuhls als Professur für „...“ nach Beteiligung des Fakultätsrats der ... Fakultät und des Professorenkollegiums im September 2020 mit der hierfür notwendigen Ausschreibung der Professur auf Antrag der Universität ... vom 14. Oktober 2020 durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG genehmigt. Auch wenn die öffentliche Ausschreibung der Stelle durch die Universitätsverwaltung noch nicht veranlasst wurde, ist aufgrund der Abfolge der bereits durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen zu erwarten, dass die Neubesetzung des Lehrstuhls nicht zu einem Zeitpunkt in unbestimmter Ferne, sondern zumindest in gewisser zeitlicher Nähe mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst zum 1. Oktober 2021 erfolgen kann. Damit lässt die Faktenlage mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass einem dienstlichen Interesse an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers auf dem Lehrstuhl alten Zuschnitts hochschulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Ob damit möglicherweise Ansehensverluste der Universität, ein Abrutschen in Hochschulrankings und finanzielle Nachteile, z.B. im Zusammenhang mit dem Verlust von staatlichen Fördermitteln bei der Umsetzung der ...-Projektgruppe ... bzw. bei dem ...-Forschungsprojekt „...“, einhergehen, kann dahinstehen, da diese primär zweckmäßigkeitsbezogenen Aspekte und deren Gewichtung im konkreten Fall dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren hochschulorganisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn zuzurechnen sind und - wie oben ausgeführt - dessen gesetzliche Grenzen hier letztlich weder überschritten wurden noch ein unsachlicher Gebrauch von den eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten feststellbar ist.
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Ein dienstliches Interesse im Sinn von Art. 63 Abs. 2 BayBG kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil das derzeit mit der Lehre und Forschung am Lehrstuhl des Klägers und den damit zusammenhängenden Einrichtungen betraute wissenschaftliche Personal mit der Ruhestandsversetzung des Klägers und der Beendigung der von diesem initiierten Lehr- und Forschungsaktivitäten ihr aktuelles Betätigungsfeld verlieren wird, da es sich um beim Beklagten (zeitlich befristet) angestelltes Personal handelt, dessen vertragliche Beschäftigungsverhältnisse nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auslaufen bzw. das anderweitig eingesetzt werden kann. Ebenso ohne durchgreifendes Gewicht ist der Belang, dass aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst laufende Prüfungs- bzw. Promotionsverfahren wahrscheinlich nicht zeitgerecht abgeschlossen werden können. Der Dienstherr konnte dabei in seine Prüfung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses einfließen lassen, dass Professoren gemäß Art. 13 BayHSchPG auch nach dem Erreichen der für die Ruhestandsversetzung maßgeblichen Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren auszuüben berechtigt sind.
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Das vom Kläger geltend gemachte Neuverbescheidungsbegehren ist auch nicht deswegen begründet, weil der Beklagte bei der Ablehnung des Antrags vom 17. Juni 2020 auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Fall des Klägers ohne sachlichen Grund von der bestehenden Praxis der Hochschulverwaltung, Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts von Hochschullehrern grundsätzlich positiv zu verbescheiden, abgewichen wäre. Nach den Bekundungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, existiert eine derartige Verwaltungspraxis weder in Bezug auf den Bereich der Gesamtuniversität, noch auf der Ebene der ... Fakultät. Vielmehr werden Anträge von Hochschullehrern auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts in jedem Einzelfall geprüft und bei Fehlen eines dienstlichen Interesses auch abgelehnt. Als Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit könne auf den abgelehnten Antrag von Prof. Dr. ... verwiesen werden. Bei den zuletzt gestellten positiv verbeschiedenen Anträgen von Professoren der ... Fakultät habe jeweils ein dienstliches Interesse vorgelegen. Eine Neuausrichtung des Lehrstuhls sei in diesen Fällen nicht geplant gewesen.
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Vor diesem Hintergrund kann der Kläger, auch wenn den letzten fünf Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts von Kollegen aus der ... Fakultät vom Dienstherrn entsprochen worden sein sollte, kein sachwidriges Abweichen von einer ständig praktizierten Verwaltungspraxis bzw. keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten, da die Universitätsleitung eine Einzelfallprüfung vornimmt und in den positiv verbeschiedenen Fällen mangels beabsichtigter Neuausrichtung des Lehrstuhls kein gleichgelagerter Sachverhalt vorgelegen hat (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - BeckRS 2011, 45860 Rn. 52).
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Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen hier nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO).