Titel:
Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht
Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 4
Schlagworte:
Berufung, Klageabweisung, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Zurückweisung der Berufung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 26.07.2019 – 41 O 22616/16
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.06.2021 – II ZR 166/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 48691
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.07.2019, Aktenzeichen 41 O 22616/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 26.07.2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der 1. Stufe stattgegeben.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt, das Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
3
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.07.2020 (Bl. 219 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass er eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Auf diesen Beschluss und die Gegenerklärung der Beklagten vom 20.08.2020 (Bl. 227 ff. d. A.) sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.
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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.07.2019, Aktenzeichen 41 O 22616/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 23.07.2020 (Bl. 219 ff. d. A.) Bezug genommen.
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1. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Beklagte hat dort lediglich ausgeführt, sie weise die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23.07.2020 zurück und halte weiterhin an der Berufung fest. Im Übrigen hat sie sich lediglich zur Streitwertfestsetzung geäußert.
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2. Da die Klägerin keinen Antrag auf Rubrumsberichtigung gestellt hat, war dieses nicht zu berichtigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO .
1. Beschluss vom 07.10.2020 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …