Titel:
Zurückweisung einer Beschwerde
Normenketten:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der Prozesskostenhilfe ist unbebegründet. Denn der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Prozeßkostenhilfe, Beschwerde, Aussicht auf Erfolg, Anwaltsbeiordnung, Aufhebung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 06.11.2020 – Au 3 K 18.990
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 25.05.2021 – 3 KSt 2.21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 48659
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde, mit welcher der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren hinsichtlich der von der Beklagten erlassenen Beseitigungsanordnung weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Kläger - wie im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren - keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 ZPO) und da die Klage auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine prozessbeendende Erklärung hat der Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch die Beklagte trotz der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020 nicht abgegeben. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
2
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).