Inhalt

VG München, Urteil v. 21.01.2020 – M 7 K 18.719
Titel:

Ablehnung der Erteilung eines Jagdscheins, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“, Zuverlässigkeitsprüfung als Frage des Einzelfalls

Normenketten:
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
Schlagworte:
Ablehnung der Erteilung eines Jagdscheins, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“, Zuverlässigkeitsprüfung als Frage des Einzelfalls
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 26.05.2021 – 24 ZB 20.594
Fundstelle:
BeckRS 2020, 48640

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Jagdscheins mit Bescheid des Landratsamts … … (im Folgenden: Landratsamt) vom 23. Januar 2018.
2
Am 19. Oktober 2015 unterzeichnete der Kläger einen Formularantrag des Bundesverwaltungsamts auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). In diesem war unter Nr. 1.6 (Geburtsstaat) „Deutschland [Kgr. Bayern)“, unter Nr. 1.11 (Wohnsitzstaat) „Deutschland“ sowie unter Nr. 5.1 (Meine Aufenthaltszeiten seit Geburt) „Deutschland [Bayern]“ vermerkt. Zudem fehlte bei der Angabe der aktuellen Anschrift die Postleitzahl. Des Weiteren war bei den Angaben zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Nr. 3.8 (Sonstiges) angegeben „Geburt (Abstammung) gemäß §§ 1, 3 Nr. 1, 4(1) RuStAG Stand 1913“. Zu Nr. 4.2 (Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten) war unter Nr. 4.3 „Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abstammung gem. §§ 1, 3 Nr. 1, 4(1) RuStAG Stand 1913“ eingetragen. Die entsprechenden Eintragungen finden sich auch in den Angaben sowohl zu seinem Vater als auch zu seinem Großvater in der jeweiligen Anlage V. Zudem war unter dem Punkt „weitere Angaben“ vermerkt „Anmerkung des Antragstellers: Ich weise ausdrücklich auf meine Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 gemäß RuStAG, Stand 22.07.1913 hin. Auf dem heute von mir als Antragsteller beantragten Dokument ist mein Vor- und Familienname mit großem Anfangs- und folgenden Kleinbuchstaben zu schreiben. Ich bitte um korrekte Formulierung im beantragtem Dokument gemäß § 1 RuStAG Stand 22.07.1913 unter „Sachverhalt“. Ich weise auf den korrekten Eintrag in das Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) hin.“. Schließlich vermerkte der Kläger am Ende des Antrags unter dem Punkt „Stellungnahme der Auslandsvertretung“ handschriftlich „Der Antragsteller … … … bestätigt hiermit, daß keiner der Vorfahren der Familie (unter Anlagen V) je im Ausland einen Wohnsitz hatte, oder sich nicht in Deutschland aufhielt. Dies gilt auch für seine Gattin, … … …“.
3
Im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Vorfeld der Ersterteilung eines Jagdscheins erlangte das Landratsamt Kenntnis von der geschilderten Antragstellung. Der Kläger erhielt daraufhin Gelegenheit, sich zu dem dadurch begründeten Verdacht, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehöre bzw. deren Ideologie nahe stehe, zu äußern.
4
Mit E-Mail vom … Januar 2017 nahm der Kläger daraufhin Stellung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich, obwohl ihm nicht ganz genau klar sei, was diese „Reichsbürger“ seien, scharf und deutlich von dieser Gruppe distanziere. Er teile weder Überzeugung noch irgendwelches Gedankengut mir dieser Gruppe. Er bekenne sich zu „unserer demokratischen Republik“ und habe immer Steuern und Sozialversicherungen gezahlt, die Gesetzes respektiert und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er habe lediglich seine deutsche Staatsangehörigkeit bestätigt haben wolle. Er sei durch einen alten Eintrag beim Register für Staatsangehörigkeit irritiert gewesen. Dort sei ihm für die Adoption seines Sohnes nach Vorlage der Geburtsund Heiratsurkunden seiner männlichen Vorfahren die Staatsangehörigkeit für fünf Jahre bestätigt worden. Er habe für sich und seine Familie die deutsche Staatsangehörigkeit nach StaG 1913 beantragt, weil ihm hierzu geraten worden sei, da man sonst fälschlicherweise nach StaG nach Recht von 1937 (3. Reich) „Staatsangehörig“ werde. Dies habe er unbedingt vermeiden wollen. Er habe sich laut „InternetAnleitung“ deswegen auf das Geburtsrecht seiner Vorväter (geboren im damaligen „Königreich Bayern“) berufen. Er habe sich hierbei wirklich nichts gedacht und habe es als stolzer Ur-Bayer eher „romantisch“ gefunden, sich auf das alte Königreich Bayern berufen zu können. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dadurch in Verbindung mit einer Gruppe gebracht werde, die vollkommen wirre Ansichten teile. Er habe weder Verbindung zu irgendeinem Reichsbürger noch kenne er einen und habe auch keinerlei rechtsextreme Verbindungen o.ä.
5
Mit Ermittlungsbericht vom 30. Juni 2017 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern …, … * * - Staatsschutz mit, dass unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Definition „Reichsbürger“ nach polizeilicher Einschätzung beim Kläger eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei.
6
Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2017 das Ermittlungsergebnis des Polizeipräsidiums Oberbayern … mit und führte ergänzend aus, dass auf Grund dessen die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers als nicht gegeben angesehen werde. Sollte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins stellen, müsste dieser abgelehnt werden.
7
Mit Schriftsatz vom … August 2017 erklärten daraufhin die Klägerbevollmächtigten u.a., dass der Kläger beabsichtige einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins zu stellen. Dem Kläger sei der begehrte Jagdschein zu erteilen, da dieser zuverlässig im Sinne des Jagd- und Waffengesetzes sei. Der Kläger sei weder Mitglied der sog. „Reichsbürgerbewegung“ noch stehe er dieser nahe, noch habe dieser in irgendeiner Art und Weise Sympathie für diese. Der Kläger habe in keinem Schreiben die Zuständigkeit der Behörden bestritten oder eine andere Äußerung getätigt, die den Schluss zuließe, dass dieser die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Der Kläger zahle anstandslos seine Steuern sowie Sozialabgaben für seine Angestellten. Die Einlassungen des Klägers in der E-Mail vom … Januar 2017 seien glaubhaft und nachvollziehbar. Der Kläger habe klargestellt, dass er die Ideologie der „Reichsbürger“ ablehne, das in dieser Bewegung herrschende Gedankengut für „vollkommen wirre Ansichten“ halte. Auch habe er in dem Antrag auf die Bayerische Staatsangehörigkeit nachvollziehbar dargelegt, dass er als „stolzer Ur-Bayer“ diesen Antrag aus „romantischen Gründen“ gestellt habe.
8
Am … August 2017 stellte der Kläger beim Landratsamt einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins.
9
Mit Schriftsatz vom … September 2017 ergänzten die Klägerbevollmächtigten, dass dem Kläger im Jahr 2015 ein Buch mit dem Titel „Wenn das die Deutschen wüssten“ geschenkt worden sei. Wenngleich der Kläger das Buch nur auszugsweise gelesen habe, habe doch ein Kapitel inhaltlich dessen Interesse geweckt. In diesem Kapitel gehe es darum, dass der Personalausweis und der Reisepass nicht die deutsche Staatsangehörigkeit bestätigen würden und die meisten Deutschen in diesem Sinne staatenlos seien. Wenngleich der Kläger den dortigen Ausführungen keinen Glauben geschenkt habe, habe er zu diesem Thema im Internet recherchiert. Hierbei sei er auf Ausführungen gestoßen, wonach der Reisepass oder der Personalausweis nicht zum Nachweis der Staatsangehörigkeit ausreichen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich nach geltendem Recht tatsächlich so verhalte. Hierauf habe der Kläger weiter im Internet recherchiert. Der Kläger könne sich nicht mehr genau daran erinnern, auf welchen Internetseiten er damals gewesen sei, da er der Angelegenheit damals keine große Bedeutung beigemessen habe. Auf Grund der verstrichenen Zeit könne der Kläger lediglich noch vermuten, dass er auf der Seite „gelberschein.info“ gewesen sei. Zudem könne er sich daran erinnern, auf einer YouTube-Seite gewesen zu sein, auf der erklärt werde, wie der Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit auszufüllen sei. Zu betonen sei, dass dem Kläger bei seiner damaligen Internetrecherche einzelne Ausführungen im negativen Sinne merkwürdig vorgekommen seien. Einige Thesen, wie die Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, habe er für verwirrtes und seltsames Gedankengut gehalten, mit dem er nichts habe zu tun haben wollen. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe der Kläger weder den Begriff des „Reichsbürgers“ noch die dahinter stehende Ideologie gekannt. Gleichwohl sei dem Kläger die Auskunft im Internet vermittelt worden, es gäbe eine Möglichkeit, den Bayerischen Staatsangehörigkeitsausweis neben der Deutschen Staatsangehörigkeit zu erhalten. Dies habe der Kläger, der aus einer Familie stamme, die seit Generationen im „tiefen Bayern“ lebe und mit den bayerischen Gebräuchen und Traditionen eng verwurzelt sei, aus eher spielerischen und romantischen Gründen eine schlicht schöne Sache gefunden. Er habe daraufhin den Ausweis beantragt, jedoch zu keiner Zeit den Reisepass, den Personalausweis oder gar die deutsche Staatsangehörigkeit abgeben wollen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger unter Nr. 1.6 des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ausdrücklich als Abstammungsland „Deutschland (Kgr. Bayern)“ angegeben habe. Daraus lasse sich schließen, dass der Kläger selbstverständlich von der Existenz der Bundesrepublik Deutschland ausgehe und die Bayerische Staatsangehörigkeit aus romantischen und spielerischen Gründen gerne in Form einer Urkunde gehabt hätte, um sich diese etwa in sein Büro hängen zu können. Der Kläger distanziere sich entschieden von jedem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“. Dieser sei niemals Anhänger der Ideologie der Reichsbürger gewesen und bekenne sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu den bestehenden Gesetzen. Der Kläger und sein Familie würden Steuern, Sozialabgaben, GEZ und Müllgebühren zahlen und im Rentenalter eine gesetzliche Rente erwarten. Der Kläger und seine Familie seien weder strafrechtlich noch in sonstiger Weise auffällig geworden. Sie seien gesetzes- und regeltreue Bürger. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland seien für sie verbindlich und würden von ihnen ohne Weiteres anerkannt. Der Kläger und seine Familie würden zudem über die normalen Ausweispapiere verfügen, die in der Bundesrepublik Deutschland üblich seien.
10
Das Polizeipräsidium Oberbayern …, … * * - Staatsschutz teilte mit Ermittlungsbe richt vom 1. Dezember 2017 mit, dass der Kläger trotz seines Bekenntnisses nicht bzw. nur unzureichend die festgelegten Parameter einer glaubhaften Distanzierung erfülle. Es werde daher keine Veranlassung gesehen, die ursprüngliche Einschätzung vom 30. Juni 2017 zu revidieren.
11
Mit Bescheid vom 23. Januar 2018 - zugestellt am 12. Februar 2018 - lehnte das Landratsamt den Antrag vom … August 2017 auf Erteilung eines Jagdscheins ab (Nr. 1). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 151,45 EUR festgesetzt (Nr. 2).
12
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versagung der Erteilung des Jagdscheins stütze sich auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG. Aufgrund der vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse sowie in Folge der Würdigung aller äußeren und inneren Umstände seitens des Landratsamts sei der Kläger eindeutig als zur Reichsbürgerbewegung zugehörig und damit als unzuverlässig im Sinne von § 17 Abs. 3 BJagdG einzustufen. Seine Angaben in dem Antrag zur Erstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sowie seine unzureichende Distanzierung bei den ihm eingeräumten Gelegenheiten entsprächen der typischen Verhaltensweise von überzeugten Anhängern der Reichsbürgerbewegung. Der Kläger habe für die Reichsbürgerbewegung typische Verhaltensmuster gezeigt und Formulierungen herangezogen. Von einer bloßen „Sympathiebekundung“ könne nicht mehr ausgegangen werden. Zweifel an seiner Sympathie zur Reichsbürgerbewegung habe der Kläger nicht abschließend ausräumen können. Letztlich seien mit Blick auf den Zweck der Jagd- und Waffengesetze Sympathiebekundungen für die geltende staatliche Ordnung grundlegend in Frage stellende Bewegungen angesichts des im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose gebotenen Risikoausschlusses zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Ein stets sorgsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen im Rahmen der Gesetze könne dem Kläger folglich nicht unterstellt werden. Vieles deute darauf hin, dass der Kläger dem Grunde nach die Existenz der BRD als Staat negiere und damit zugleich die darin bestehende Rechtsordnung mit ihren Gesetzen ablehne. Damit erscheine es als nicht hinreichend gesichert, dass sich der Kläger als Jagdscheininhaber den maßgeblichen jagdrechtlichen Regelungen unterwerfe. Vielmehr stehe sogar zu befürchten, dass er mit Blick auf einen mit einem Jagdschein ermöglichten Erwerb einer Waffe für sich das Waffenrecht als nicht bindend ansehe und sein Verhalten danach ausrichte. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genüge es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibe. Bei § 17 Abs. 1 BJagdG handle es sich um eine gebundene Entscheidung. Als Ergebnis sei folglich der vom Kläger beantragte Jagdschein zu versagen. Die Erhebung der Kosten beruhe auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1 KG. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Regelungen des Kostenrechts.
13
Gegen diesen Bescheid haben die Klägerbevollmächtigten am … Februar 2018 Klage erhoben.
14
Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen aus den Schriftsätzen vom … August 2017 und … September 2017 wiederholt.
15
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2018 verpflichtet, auf den Antrag vom … August 2017 einen Jagdschein zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung dieses Bescheids zu verpflichten, den Antrag vom … August 2017 unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
17
Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Begründung des Bescheids vom 23. Januar 2018 sowie auf die polizeilichen Ermittlungsberichte. Ergänzend hierzu wird vorgetragen, die in der E-Mail vom 23. Januar 2017 dargestellte Begründung für den Bezug auf das RuStAG 1913 sei ebenfalls szenetypisch. Irritierend sei zudem, dass der Klägervertreter im Schriftsatz vom … September 2017 bzw. … Februar 2018 eine Begründung für die Beantragung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises zu liefern versuche, während noch im Schriftsatz vom … August 2017 vorgetragen worden sei, dass Ziel der Antragstellung nur der Erhalt eines „Bayerischen Staatsangehörigkeitsausweises“ gewesen sei. Weiter sei keine Begründung dafür geliefert worden, warum der Kläger im Antragsformular seinen Personalausweis trotz dessen Gültigkeit bis 27. Dezember 2020 verschwiegen, das Antragsformular für Auslandsdeutsche verwendet und auf bestimmte Schreibweisen bzw. Eintragungen im EStA-Register bestanden habe. Dies alles lasse sich in der Gesamtschau nicht mit „Heimatliebe“ und „Nostalgie“ erklären. Für eine im Anschluss vorgenommene Distanzierung fehle das Einräumen, dass mit der Antragstellung klar ideologische Ziele verfolgt worden seien. Den Kläger könne nicht ohne weiteres der Umstand entlasten, dass bei ihm andere für sog. „Reichsbürger“ charakteristische Verhaltensweisen nicht vorlägen. Den Kläger entlaste auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreite oder nicht durch ein von Regelverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht habe.
18
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Be hördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2020 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
Die zulässige Klage bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.
20
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 21) keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Jagdscheines (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21
Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der beantragte Jagdschein bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf zudem nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen.
22
Der Kläger verfügt nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
23
Nach § 17 Abs. 3 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Nr. 1) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 3). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
24
Die nachfolgend zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dargestellten Grundsätze geltend dabei auf Grund der Inhaltsgleichheit beider Normen für § 17 Abs. 3 BJagdG entsprechend, sodass sich das Gericht auf deren Darstellung beschränkt.
25
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
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Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
27
Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinstund Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 95). Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 176).
28
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“- Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
29
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.
30
So spricht im konkreten Fall insbesondere die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Hinweis auf das RuStAG von 1913 dafür, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Denn Reichsbürger und Selbstverwalter bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Ausgehend von der falschen Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweis staatenlos zu sein, beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis (sog. „gelber Schein“) zur Bestätigung ihrer Reichs- und Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 179 ff.). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Der „gelbe Schein“ wird zudem als Nachweis der Rechtsstellung als Staatsangehöriger des vorgeblich fortbestehenden „Deutschen Reichs“ angesehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). Dieses reichsbürgertypische Argumentationsmuster kommt insbesondere in der Angabe „Geburt (Abstammung) gemäß §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) RuStAG Stand 1913“ unter dem Punkt „Sonstiges“ des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck. Zudem ist in diesem Kontext auch die, in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, getätigte Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit des Klägers „Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abstammung gem. §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) RuStAG Stand 1913“ zu sehen. Dies legt ebenfalls grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Weiterhin hat der Kläger in dem Antrag als Geburtsstaat „Deutschland [Kgr. Bayern]“ angegeben. Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Denn aus Sicht der „Reichsbürger“ bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180).
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Die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vermögen demgegenüber an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern.
32
Soweit der Kläger geltend macht, ein rechtstreuer Staatsbürger zu sein und sich an geltende Gesetze zu halten, steht auch dies dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
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Zudem vermochte der Kläger den durch reichsbürgertypische Stellung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entstandenen Eindruck bzw. Anschein nicht - auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung - zu entkräften. Vielmehr hat der Kläger versucht sein Verhalten zu relativieren bzw. zu rechtfertigen. So konnte der Kläger bereits nicht schlüssig den Anlass für die Auseinandersetzung mit der Thematik „Staatsangehörigkeitsausweis“ und die Stellung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit darlegen. Insbesondere erscheint es wenig überzeugend, dass der Kläger nach Lektüre der ersten Hälfte des (gerichtsbekannten) Buches „Wenn das die Deutschen wüssten“, dieses als Anlass dafür genommen haben will, sich eingehender mit der Thematik „Staatsangehörigkeitsausweis“ zu beschäftigten, hierzu vertieft im Internet zu recherchieren und schließlich den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen, obwohl der Kläger den Inhalt des Buches nach eigenen Angaben „für etwas abstrus gehalten“ habe. Dies gilt umso mehr, als es auf dem Text der Rückseite des Buches u.a. heißt: „(…) Wussten Sie zudem, dass Gerichtsvollzieher der BRD seit 2012 keine Beamten mehr sind oder dass die BRD selbst gar kein Staat ist - und auch nie war -, sondern eine von den Alliierten installierte Verwaltung, die großteils innerhalb einer ‚Firmenstruktur‘ operiert? (…)“. Gerade auf Grund solcher Aussagen wäre vom Kläger angesichts seines Bildungsgrades (* …*) zu erwarten gewesen, dass er diese Ausführungen in dem Buch kritisch hinterfragt bzw. reflektiert und von einer Weiterverfolgung Abstand nimmt, zumal es insbesondere in dem die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises thematisierenden Teil „Wieso benötige ich einen Staatsangehörigkeitsausweis? Ich habe doch einen Personalausweis“ u.a. heißt „Der Staatsangehörigkeitsausweis (sog. ‚Gelber Schein‘) wird bei der Stadtverwaltung/Ausländerbehörde beantragt, und hier ist es wichtig, seine deutsche Herkunft lückenlos und beglaubigt bis vor 1914 nachzuweisen. (…) Es ist hier eine Frage der Souveränität. Und hier muss ich eben so weit zurückgehen, bis ich wieder auf gültiges Recht stoße. Denn eine Staatsangehörigkeit kann rechtlich betrachtet nur von bzw. für einen rechtmäßigen souveränen Staat ausgestellt werden. (…)“. Angesichts der Eindeutigkeit dieser, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ablehnenden Aussagen, erscheint es nicht plausibel, dass der Kläger sich mit der Thematik „Staatsangehörigkeitsausweis“ bis hin zu dessen Beantragung unter Verwendung „reichsbürgertypischer“ Angaben beschäftigt haben will, ohne diese als zutreffend zu erachten. Vielmehr bestärkt das weitere Vorgehen des Klägers in Gestalt einer umfassende Internetreche insgesamt den gewonnenen Eindruck, dass er die Ausführungen in dem Buch zur Thematik „Staatsangehörigkeitsausweis“ als überzeugend und als für sich zutreffend erachtet hat und auch nach weiterer Recherche weiterhin dieser Auffassung war. Des Weiteren gelang es dem Kläger nicht, schlüssig den Grund für die Stellung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit darzulegen. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung anführte, den Antrag gestellt zu haben, da er dadurch eine Bestätigung über die deutsche Staatsangehörigkeit habe erhalten wollen und im Hinblick auf die Ausführungen in dem Buch gedacht habe, dass ihm der Staatsangehörigkeitsausweis bei einem beabsichtigten Hauskauf nützen würde, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere vermag der Zusammenhang zu dem beabsichtigten Hauskauf nicht einzuleuchten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar ausgeführt hat, im Januar 2015 - somit bereits vor Stellung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit am 19. Oktober 2015 - das Haus verkauft und die Absicht gehabt zu haben, ein neues zu kaufen. Allerdings erschließt sich in diesem Kontext nicht, inwiefern sich die Situation zwischen dem ohne Staatsangehörigkeitsausweis erfolgten Hausverkauf und dem beabsichtigten Hauskauf verändert haben sollte, so dass nunmehr für den Hauskauf ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich gewesen wäre. Auch hat der Kläger dies in seiner E-Mail an das Landratsamt vom … Januar 2017 nicht als Grund für die Antragstellung benannt. Vielmehr hat er darin noch angeführt, dass er nur seine deutsche Staatsangehörigkeit habe bestätigt haben wollen, da er durch einen alten Eintrag beim Register für Staatsangehörigkeiten im Zusammenhang mit der Adoption des Sohnes seiner Ehefrau im Jahr 2008 irritiert gewesen sei. Dies steht zudem im Widerspruch zu den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom … August 2017, wonach der Kläger in der E-Mail vom … Januar 2017 glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt habe, „dass er als ‚stolzer Ur-Bayer‘ diesen Antrag aus ‚romantischen Gründen‘ gestellt habe“. Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Kontext mit Schriftsatz vom … September 2017 angeführt hat, dass dem Kläger im Internet die Auskunft vermittelt worden sei, es gäbe eine Möglichkeit, den Bayerischen Staatsangehörigkeitsausweis neben der Deutschen Staatsangehörigkeit zu erhalten und der Kläger aufgrund dessen den Antrag gestellt habe, da er die Bayerische Staatsangehörigkeit aus romantischen und spielerischen Gründen gerne in Form einer Urkunde gehabt hätte, um sich diese etwa in sein Büro hängen zu können, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie mit dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit die bayerische Staatsangehörigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit erlangt werden soll, zumal in dem Staatsangehörigkeitsausweis lediglich festgestellt wird, dass der Antragsteller deutsche(r) Staatsangehörige(r) ist. Schließlich vermochte der Kläger nicht plausibel darzulegen, wie es zu den reichsbürgertypischen Eintragungen („Deutschland [Kgr. Bayern]“ als Geburtsstaat, „Geburt (Abstammung) gemäß §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) RuStAG Stand 1913“ unter „Sonstiges“ und unter „Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten“ „Staatsangehörigkeit Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abstammung gem. §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) RuStAG Stand 1913“) gekommen ist. Die diesbezügliche Erklärung, dass er sämtliche Angaben unkritisch und unreflektiert aus einer Ausfüllanleitung übernommen habe, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als es sich primär um die Angabe personenbezogener Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift sowie Wohnsitzstaat, handelt, wofür eine Ausfüllanleitung nicht von Nöten erscheint.
34
Den Einlassungen des Klägers lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).
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Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Zudem hat der Kläger insbesondere ein Fehlverhalten nicht eingeräumt.
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Nach alledem hat der Kläger somit mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit keinen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins.
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Soweit damit über den Hilfsantrag zu entscheiden war, ist die Klage auch diesbezüglich unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da der Kläger - entsprechend den obigen Ausführungen - nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfügt.
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Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.