Inhalt

LG München I, Endurteil v. 17.11.2020 – 13 HK O 19353/18
Titel:

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Fetstellungsklage über Ausschließungsbeschluss bei möglicher Erhebung der Ausschließungsklage

Normenketten:
GmbHG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 2, Abs. 3, § 46
AktG § 241 Nr. 3
Leitsätze:
1. Voraussetzung für jede Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Zu verneinen ist das Rechtsschutzbedürfnis dagegen, wenn der Kläger sein Ziel auch ohne den begehrten Titel erreichen kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fehlt eine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters und zur Einziehung seines Geschäftsanteiles in der Satzung der Beklagten, kann ein Kläger dieses Ziel nur durch einen Erfolg in einer Ausschlussklage erreichen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. In dem Sonderfall einer Zweipersonengesellschaft lässt die herrschende Rechtsprechung zum einen zu, dass eine Ausschließungsklage durch einen Gesellschafter persönlich und nicht durch die Gesellschaft selbst geführt werden muss. Zum anderen bedarf es bei einer Zweipersonengesellschaft keines Gesellschaftsbeschlusses vor Erhebung dieser Klage. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters und die Einziehung seines Geschäftsanteiles ist in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht. Diesem Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteiles steht das Gebot der Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG entgegen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
GmbH-Gesellschafter, Ausschließung, Einziehungsbeschluss, Ausschließungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Gesellschafterversammlung, Einziehungsentgelt, ungebundenes Vermögen
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 16.06.2021 – 7 U 7279/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 48538

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht einen Feststellungsanspruch geltend, wonach in der Gesellschafter-versammlung vom 28.11.2018 zum Tagesordnungspunkt 2 der Beschluss gefasst worden sei, gegen den weiteren Gesellschafter … eine Klage auf Ausschluss aus der Gesellschaft und auf Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des wahren Wertes seiner Beteiligung zu erheben. Hilfsweise erhebt er Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage gegen den abgelehnten Beschluss.
2
Zwischen den Parteien sind bzw. waren eine Reihe weiterer Verfahren vor dem Landgericht München I, Landgericht München II und Oberlandesgericht München anhängig.
3
Der Kläger ist gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter … jeweils zu 50 % als Gesellschafter an der Beklagten beteiligt. Die Beklagte ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter … eingetragen, ihr Stammkapital beträgt 25.000,00 € und ihr Geschäftsgegenstand ist die Beteiligung an Projektgesellschaften zur Entwicklung und Realisierung von Bauvorhaben sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Sie wurde im Jahr 2004 von dem Vater des Klägers gegründet, die Geschäftsanteile wurden am 19.11.2009 zu je 50 % auf den Kläger und seinen Cousin …veräußert. Der Cousin des Klägers übertrug seinen Gesellschaftsanteil am 21.9.2017 auf den Gesellschafter …. Geschäftsführer der Beklagten war bis 19.05.2017 …. Im Wege der einstweiligen Verfügung wurde ihm mit Beschluss vom 20.07.2017 (Az: 2 HK O 2537/17, Anlage 5) die weitere Geschäftsführung untersagt. In einem weiteren Verfahren vor der 3. KfH (Az: 3 HK O 8692/17) wurde der Beschluss der Beklagten, … als Geschäftsführer abzuberufen, mit Urteil vom 08.03.2019 bestätigt. Der ehemalige Geschäftsführer wird von der Beklagten vor dem Landgericht München II auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
4
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.07.2018 (Anlage 6) wurde … zum Notgeschäftsführer bestellt. Das gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerdeverfahren ist bei dem Oberlandesgericht München unter dem Az.: 31 Wx 340/18 anhängig (Anlagen K 19 - K 21).
5
Die Satzung der Beklagten (Anlage K 3) sieht eine Gesellschafterausschließung im Beschlussweg nicht vor.
6
Mit Schreiben vom 16.11.2018 hatte der Kläger zu einer Gesellschafterversammlung für den 28.11.2018 eingeladen. In dieser sollte der Beschluss bezüglich einer Klage auf Ausschluss des Gesellschafters … und Einziehung seiner Geschäftsanteile an der Beklagten gefasst werden. Die Anwesenden konnten sich nicht auf einen Versammlungsleiter einigen. Der Gesellschafter … nahm an der Abstimmung teil und stimmte gegen den Beschlussantrag. Das Abstimmungsergebnis ist zwischen den Parteien unklar, da ein Versammlungsleiter mit Beschlussfeststellungskompetenz nicht vorhanden war.
7
Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 (Anlage 7) erhob der Kläger eine Klage gegen den Gesellschafter … auf Ausschluss aus der Beklagten und Einziehung seines Geschäftsanteils. Das Verfahren war vor der 16. KfH des Landgerichts München I anhängig (Az: 16 HK O 10218/18), die Klage wurde mit Urteil vom 28.02.2019 abgewiesen, der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und das Verfahren ist derzeit beim OLG München (Az: 7 U 1407/19) anhängig. Zur Begründung hat die 16. KfH ausgeführt, die Klage sei zulässig, dem Ausschluss und der Einziehung stehe aber das Gebot der Kapitalerhaltung gemäß § 30 GmbHG entgegen, da feststehe, dass das freie Vermögen zur Bezahlung des Einziehungsentgelts nicht ausreiche. Das Vorliegen von Ausschlussgründen hat die 16. KfH deshalb dahingestellt gelassen.
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Der Gesellschafter … ist dem Streit mit Schriftsatz vom 18.03.2019 beigetreten.
9
Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Gesellschafter … habe ein Stimmverbot vorgelegen, so dass die Beschlüsse vom 28.11.2018 zu TOP 2 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten wirksam gefasst worden seien.
10
Den Ausschluss und die Einziehung der Geschäftsanteile des Mitgesellschafters hält der Kläger für erforderlich, da zum einen in dessen Person Ausschlussgründe vorlägen und ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern bestehe. Zum anderen lägen auch Ausschlussgründe in der Person des ehemaligen Gesellschafters … vor, welche dem jetzigen Mitgesellschafter … zuzurechnen seien, da es sich bei diesem lediglich um den Strohmann und Treuhänder von … handele.
11
Die von der 16. KfH vertretene Rechtsauffassung hält der Kläger für unzutreffend, der Urteilsspruch in der Ausschlussklage könne auch an eine Bedingung geknüpft werden.
12
Der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2018 zum Tagesordnungspunkt 2. folgender Beschluss gefasst worden ist:
„2.1 Gegen den Gesellschafter … wird eine Klage auf Ausschluss aus der Gesellschaft und auf Einziehung seines Geschäftsanteils an der … gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des wahren Wertes seiner Beteiligung erhoben.
2.2 Der Geschäftsanteil des Gesellschafters … wird mit Rechtskraft des Urteils über seinen Ausschluss eingezogen.
2.3 Der Gesellschafter … wird gemäß § 46 Nr. 8 alt. 2 GmbHG ermächtigt, die Gesellschaft bei der Ausschlussklage zu vertreten.“
2. Hilfsweise zum Antrag zu 1.:
a) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2018, nach dem der Antrag mit dem nachfolgend wiedergegebenen Inhalt abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt:
„2.1 Gegen den Gesellschafter … wird eine Klage auf Ausschluss aus der Gesellschaft und auf Einziehung seines Geschäftsanteils an der … gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des wahren Wertes seiner Beteiligung erhoben.
2.2 Der Geschäftsanteil des Gesellschafters … wird mit Rechtskraft des Urteils über seinen Ausschluss eingezogen.
2.3 Der Gesellschafter … wird gemäß § 46 Nr. 8 alt. 2 GmbHG ermächtigt, die Gesellschaft bei der Ausschlussklage zu vertreten.“
b) Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2018 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„2.1 Gegen den Gesellschafter … wird eine Klage auf Ausschluss aus der Gesellschaft und auf Einziehung seines Geschäftsanteils an der … gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des wahren Wertes seiner Beteiligung erhoben.
2.2 Der Geschäftsanteil des Gesellschafters … wird mit Rechtskraft des Urteils über seinen Ausschluss eingezogen.
2.3 Der Gesellschafter … wird gemäß § 46 Nr. 8 alt. 2 GmbHG ermächtigt, die Gesellschaft bei der Ausschlussklage zu vertreten.“
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte, vertreten durch den Notgeschäftsführer … hat lediglich ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, dem weiteren Gesellschafter … den Streit verkündet und diesem die Klageerwiderung überlassen.
15
Der Nebenintervenient beantragt,
die Klage abzuweisen.
16
Er beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe des Urteils der 16. KfH vom 28.02.2019 und hält deshalb die Beschlüsse über die Ausschließung und Einziehung des Geschäftsanteiles wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Kapitalerhaltung für nichtig. Die freien Mittel der Beklagten hätten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren am 28.11.2018 und bis heute höchstens 776.675,90 € betragen, der Abfindungsanspruch des Nebenintervenienten dagegen sei von der 16. KfH auf mindestens 2,5 Mio € geschätzt worden, er selbst schätze diesen sogar auf ca. 4,5 Mio €. Der Beschluss über seine Ausschließung aus der Gesellschaft einerseits und die Einziehung seines Gesellschaftsanteils andererseits seien untrennbar miteinander verbunden.
17
Das Vorliegen von Ausschlussgründen hält der Nebenintervenient für das hiesige Verfahren nicht für relevant, bestreitet diese aber im Übrigen. Er sei weder Strohmann noch Treuhänder des ursprünglichen Gesellschafter-Geschäftsführers ….
18
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien zur Sach- und Rechtslage sowie zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
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Die Klage ist bereits unzulässig.
20
Das Landgericht München I ist sachlich und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus § 95 I Nr. 4a GVG.
21
Der Klage fehlt jedoch sowohl für die Feststellungsklage als auch für die hilfsweise erhobene Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis.
22
Voraussetzung für jede Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Zu verneinen ist das Rechtsschutzbedürfnis dagegen, wenn der Kläger sein Ziel auch ohne den begehrten Titel erreichen kann (vgl. Zöller, 33. Auflage, vor § 253 ZPO, Rdnr. 18, 18b).
23
So liegt der Fall hier. Ziel des Klägers ist es, den Mitgesellschafter … aus der Gesellschaft auszuschließen und seinen Geschäftsanteil gegen Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte einziehen zu lassen. Da eine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters und zur Einziehung seines Geschäftsanteiles in der Satzung der Beklagten fehlt, kann der Kläger dieses Ziel nur durch einen Erfolg in der bereits vor der 16. KfH erhobenen Ausschlussklage (Az. 16 HK O 10218/18) erreichen.
24
Grundsätzlich bedarf es für die Frage, ob überhaupt das Ausschließungsverfahren eingeleitet werden soll, einer Willensbildung der Gesellschafter und damit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 4 GmbHG. Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Beschluss aber ausnahmsweise nicht erforderlich. Bei der Beklagten handelt es sich um eine GmbH, an der der Kläger und der Nebenintervenient zu jeweils 50 % beteiligt sind. In diesem Sonderfall einer Zweipersonengesellschaft lässt die herrschende Rechtsprechung zum einen zu, dass eine Ausschließungsklage durch einen Gesellschafter persönlich und nicht durch die Gesellschaft selbst geführt werden muss (Münchner Kommentar GmbHG, 3. Auflage 2018, § 34 GmbHG, Rdnr. 163). Zum anderen bedarf es bei einer Zweipersonengesellschaft keines Gesellschaftsbeschlusses vor Erhebung dieser Klage (Münchner Kommentar, 3. Auflage 2018, § 34 GmbHG, Rdnr. 147; BGH, Urteil vom 20.9.1999 - II ZR 345/97).
25
Entsprechend hat auch die 16. KfH in ihrem Urteil vom 28.02.2019 (Az. 16 HK O 10218/18) die Prozessführungsbefugnis des Klägers für die Erhebung der Ausschlussklage bejaht und einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 4 GmbHG nicht für erforderlich gehalten. Auch das OLG München weist in seinem Beschluss vom 29.05.2019 (Az: 23 W 543/19, vorgelegt als Anlage K 13) darauf hin, dass es in einer Zweipersonengesellschaft keiner Beschlussfassung der Gesellschaft über die Erhebung einer Ausschlussklage bedarf. In seiner Klageschrift vom 28.12.2018 vertritt auch der Kläger die Auffassung, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich sei. In seinem Schriftsatz vom 06.02.2019 führt der Kläger selbst zu dem Vorliegen eines Feststellungsinteresses aus, dass dieses „nur“ darauf gerichtet sei, dem Nebenintervenienten den Einwand der Unzulässigkeit der Erhebung der Ausschlussklage durch den Kläger persönlich abzuschneiden. Dies ist aber aus den oben genannten Gründen nicht erforderlich.
26
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2020 zitierten Rechtsprechung. In dem Urteil des BGH vom 13.01.2003 (Az. II ZR 227/00) handelte es sich gerade nicht um eine Zweipersonengesellschaft, so dass das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage war und folgerichtig ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage zur Prüfung formeller Mängel des Gesellschafterbeschlusses bejaht worden war.
27
Im vorliegenden Fall bedarf es in dem Verfahren über die Ausschließungsklage auch keiner inzidenten Prüfung der streitigen Gesellschafterbeschlüsse, da es für das Ergebnis der Ausschließungsklage nicht entscheidungserheblich ist, ob ein entsprechender Gesellschafterbeschluss mit positivem oder negativem Ergebnis zustande gekommen war, da der Gesellschafterbeschluss in der Zweipersonengesellschaft nicht erforderlich ist.
28
Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass bei erfolgreicher Klage gleichzeitig feststehen würde, dass der … durch seinen Beitritt zu der Ausschlussklage einen wirksam in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss umgesetzt hätte. Die begehrte Beschlussfeststellung würde unter Ziffer 3. dazu führen, dass der Kläger ermächtigt würde, die Gesellschaft bei der Ausschlussklage zu vertreten und gerade nicht der Notgeschäftsführer.
II.
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Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet.
30
Die von dem Kläger zur Feststellung begehrten Beschlüsse über den Ausschluss des Gesellschafters … und die Einziehung seines Geschäftsanteiles wären ohnehin in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 3 AktG nichtig, da das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht (BGH Urteil vom 24.01.2012, Az: II ZR 109/11). Dem begehrten Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteiles steht das Gebot der Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG entgegen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem Urteil der 16. KfH vom 28.02.2019 zu dem freien Vermögen der Beklagten und der Deckung des Abfindungsanspruches Bezug genommen. Die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses hat auch die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses zur Folge (vgl. BGH vom 05.04.2011, II ZR 263/08).
31
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Nebenintervenient bei der Beschlussfassung vom 28.11.2018 einem Stimmverbot unterlag und ob tatsächlich Ausschlussgründe gegen ihn vorliegen.
III.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO sowie im Hinblick auf den Nebenintervenienten auf § 101 ZPO.
33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
34
Der Streitwert war gemäß § 247 Satz 1 AktG analog entsprechend der Bedeutung der Sache für die Parteien auf 10.000,00 € festzusetzen.