Titel:
Darlehensvertrag, Widerruf, Widerrufsfrist, Widerrufsrecht, Pflichtangaben, Darlehensnehmer, Berechnung, Verwirkung, Darlehen, Herausgabe, Vertragsurkunde, Finanzierung, Darlehensgeber, Treu und Glauben, wirksamer Widerruf, Einwand der Verwirkung
Schlagworte:
Darlehensvertrag, Widerruf, Widerrufsfrist, Widerrufsrecht, Pflichtangaben, Darlehensnehmer, Berechnung, Verwirkung, Darlehen, Herausgabe, Vertragsurkunde, Finanzierung, Darlehensgeber, Treu und Glauben, wirksamer Widerruf, Einwand der Verwirkung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 09.12.2020 – 5 U 4250/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZR 19/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 48186
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 34.899,36 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.
2
Am 22.09.2014 schloss der Kläger mit der Beklagten den als Anlage K 1 vorgelegten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 34.899,36 € mit einem Sollzinssatz von 2,95 % p.a., 35 monatlichen Raten von je 483,63 € und einer Schlussrate in Höhe von 20.427,- € (fällig am 25.09.2017) zur Finanzierung des Kaufs des Gebrauchtfahrzeugs … zum Kaufpreis von 37.140,- € für private Zwecke, einer „Ratenschutzversicherung Tod und AU“ in Höhe von 1.269,82 und einer „Ratenschutzversicherung AL/SK“ und „Ratenschutzversicherung Tod und AU“. In Höhe von 3.725,55 € beglich der Kläger den Kaufpreis durch Anzahlung/lnzahlungnahme. Wegen des Inhalts der Darlehensunterlagen wird, auch hinsichtlich der erteilten Widerrufsinformation, auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mitwirkung zum 25.11.2014 und 25.02.2017 vereinbarten die Parteien jeweils Änderungen des Ratenplans. Die monatliche Rate betrug zuletzt 450,00 €, die Schlussrate 19.353,04 € (Anlagen K 3 und K 4).
3
Mit weiterem Darlehensvertrag vom 25.08.2017 finanzierte der Kläger die Schlussrate des ersten Darlehensvertrags in Höhe von 19.353,04 €. Zwischen den Parteien wurden monatliche Raten in Höhe von 300,00 € und eine Schlussrate, fällig am 25.08.2021, in Höhe von 6.986,56 vereinbart (Anlage K 6).
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Mit Schreiben vom 11.12.2018 (Anlage K 8) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge. Die Beklagte wies den Widerruf zurück (Anlage K 9). Mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2019 (Anlage K 10) erklärte der Kläger erneut den Widerruf und forderte die Beklagte zur Bestätigung des Widerrufs auf. Bis zum Widerruf bezahlte der Kläger an die Beklagte insgesamt 16.233,63 €.
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Der Kläger trägt vor, er habe seine auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichtete Willenserklärungen wirksam widerrufen. Dies sei noch möglich gewesen, weil die Widerrufsfrist mangels vollständiger Mitteilung sämtlicher Pflichtangaben nicht zu laufen begonnen habe, denn bei dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2014 sei der Kläger unzutreffend über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung belehrt worden.
- 1.
-
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten ab seiner Widerrufserklärung vom 11.12.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: …, Fahrgestell-Nr.: … abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: … in Gestalt des Darlehensvertrag-Nr. … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr schuldet.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 16.066,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: … Fahrgestell-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
- 3.
-
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: …, Fahrgestell-Nr.: … in Verzug befindet.
- 4.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.590,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, stellt die Beklagte folgenden Widerklageantrag:
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelten Wertersatz nach der Wertverzehr-Theorie hinausgeht.
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Die Beklagte trägt vor, die Klageanträge Ziffer 1. Und 3. seien unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der erklärte Widerruf des Klägers gehe ins Leere, da die Widerrufsfrist von 14 Tagen bereits lange abgelaufen gewesen sei. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster. Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB seien ordnungsgemäß erteilt worden. Ein wirksamer Widerruf liege daher nicht vor. Ferner würde die Ausübung des Widerrufsrechts - hätte zum Zeitpunkt der Erklärung noch ein Widerrufsrecht bestanden, wie nicht - gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Die Beklagte beruft sich auf den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.
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Mit Zustimmung der Parteien wurde nach § 128 II ZPO schriftlich entschieden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht wurde der 13.05.2020 bestimmt.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Ob hinsichtlich der Klageanträge Ziffern 1. und 3. ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO besteht, kann dahinstehen, weil die Anträge jedenfalls unbegründet sind und das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil Sachurteilsvoraussetzung ist, vgl. BGH IX ZR 24/10 Randziffer 14; BGH IV ZR 121/57.
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat die Darlehensverträge mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen.
I. Darlehensvertrag vom 22.09.2014
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1. Dem Kläger stand zwar nach §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB in der bis 20.03.2016 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.), 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, da er einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Sein Widerruf ist aber nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt, die spätestens im September 2015 abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Vertragsschluss und nach § 356b Abs. 1 BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, sowie nach § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. erst mit Nachholung der Angaben gemäß § 492 Absatz 6 BGB, wenn die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB nicht enthält.
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Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren vorliegend am 20.07.2015 erfüllt. Insbesondere greifen die von dem Kläger geltend gemachten Rügen nicht.
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Die Beklagte stellte dem Kläger entsprechend § 356b Abs. 1 BGB a.F. eine für diesen bestimmte Abschrift seines Antrags zur Verfügung, nämlich die Anlage K 1. Da die Abschrift des Antrags des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (BGH XI ZR 160/17 Randziffer 30 m.w.N.).
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Der Darlehensvertrag (Anlage K 1) enthält die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F.
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Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB a.F.). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15).
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Dabei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Diese können vielmehr auch „klar und verständlich“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16). Vorliegend wurden die Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB) der Beklagten als Teil der Vertragsunterlagen (Seiten 9 und 10) ausgehändigt. Sie wurden durch die Vereinbarung auf Seite 5 und 6 direkt oberhalb der Unterschriftszeile auch wirksam in den Vertrag einbezogen.
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Der Ordnungsmäßigkeit der Erteilung von Pflichtangaben in den ADB steht die geringe Schriftgröße nicht entgegen. „Klar und verständlich“ sind die Angaben, wenn ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden (BGH XI ZR 741/16 Randziffer 27). Vorliegend ist die Schrift für Normalsichtige lesbar. Der Text ist - anders als in dem der Entscheidung BGH VIII ZR 82/10 zugrunde liegenden Fall - gut gegliedert, nummeriert und mit Überschriften in Fettdruck sowie mit Unterüberschriften versehen. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (BGH XI ZR 741/16 Randziffer 27).
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Es ist auch ausreichend, wenn Pflichtangaben in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ enthalten sind, wenn diese - wie hier - als Teil der Darlehensvertragsurkunde ausgehändigt wird. Dass die Information Teil der Vertragsurkunde ist, ergibt sich klar aus der fortlaufenden Paginierung. Dem Informationszweck wird durch den Abdruck der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf den Seiten 1 bis 3 der Vertragsunterlagen auch ohne weiteres Genüge getan.
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2. Die klägerseits vorgebrachte Rüge hinsichtlich der Pflichtangaben greifen nicht durch:
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Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen erfolgt. Der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel bedarf es nicht, BGH XI ZR 650/18 Randziffer 44. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt, BGH XI ZR 650/18 Randziffer 45. Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (BGH XI ZR 650/18 Randziffer 46).
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3. Hinsichtlich der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB a.F. bezüglich des Widerrufsrechts nach § 495 BGB a.F. kann sich die Beklagte - zumal die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 zum Aktenzeichen C-66/19 zum Zeitpunkt des Abschlusses des verfahrensgegenständlichen Vertrags noch nicht ergangen und die zur Rechtsauffassung des BGH konträre Rechtsauffassung des EuGH bezüglich des Kaskadenverweises damit nicht bekannt war - nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. berufen, da sie gegenüber dem Kläger in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH XI ZR 198/19).
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Das gilt insbesondere auch für die Darstellung der Widerrufsfolgen einschließlich der Zinszahlungspflicht und hinsichtlich der Angabe des Zinsbetrags pro Tag mit 0,00 Euro (vgl. BGH XI ZR 648/18 Randziffer 13 m.w.N.; BGH XI ZR 198/19 Randziffer 9).
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Die Widerrufsinformation ist nicht deshalb musterwidrig, weil in ihr der Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU) und der Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Arbeitslosigkeit (AL) / Schwere Krankheiten (SK) als verbundene Verträge bezeichnet werden. Denn es handelt sich um verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB a.F. Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die genannten Verträge über Versicherungsbeitritte vor (vgl. auch LG München l 28 O 17929/17 Randziffer 88; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 360 BGB Rdn. 3; BGH XI ZR 198/19 Randziffer 8). Dass die Verträge über Versicherungsbeitritte freiwillig abgeschlossen wurden, steht dem nicht entgegen. Das Darlehen diente (teilweise) der Finanzierung der beiden Ratenschutzversicherungen. Sie bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit. Das Darlehen war zweckgebunden, indem der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämien der Ratenschutzversicherungen vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Darlehensvaluta genommen. Im Darlehensvertrag wurden die Versicherungsbeiträge selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen.
II. Darlehensvertrag vom 25.08.2017
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Auch hinsichtlich dieses Darlehensvertrags kann sich die Beklagte auf den Musterschutz berufen. Die obigen Ausführungen geltend entsprechend. Insbesondere ändert die Tatsache, dass ein täglich zu zahlender Zinsbetrag in Höhe von 0,56 € angegeben wurde nichts am bestehenden . Musterschutz, da die Gestaltungshinweise des Musters vorsehen, dass ein Zinsbetrag eingesetzt werden muss.
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Das Gericht hat zudem - entsprechend den Vorgaben des BGH - die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können.
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Da die Klage nicht zugesprochen wird, ist die Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben worden ist, nicht eingetreten, so dass über sie nicht zu entscheiden ist.
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Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.