Inhalt

OLG München, Beschluss v. 20.03.2020 – 11 Wx 65/20
Titel:

Beschwerde, Offenbarung, Ehe, Grundbuch, Zustimmung, Berichtigung, Zeitpunkt, Amtsverschwiegenheit, Register, Handelsregister, Rechtskraft, Wirkung, Melderegister, Ehegatten, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, informationelle Selbstbestimmung, Aussicht auf Erfolg

Schlagworte:
Beschwerde, Offenbarung, Ehe, Grundbuch, Zustimmung, Berichtigung, Zeitpunkt, Amtsverschwiegenheit, Register, Handelsregister, Rechtskraft, Wirkung, Melderegister, Ehegatten, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, informationelle Selbstbestimmung, Aussicht auf Erfolg
Vorinstanz:
AG Kempten vom 12.12.2019 – 503 UR III 26/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2021 – XII ZB 189/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 47965

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten, Abteilung für Betreuungssachen, Az.: 503 UR III 26/18, vom 12.12.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,- festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Eintragungen in dem beim Standesamt Kempten (Nummer: …) unter Registernummer … geführten Eheregister, welches anlässlich der Eheschließung der Antragstellerin am 22.09.2000 angelegt wurde (vgl. Anlagen 1 und 2, Bl. 13/18 d.A.). Bei der Antragstellerin, damals als “1. Ehemann“ geführt, wurden als Vornamen vor der Ehe - wie auch in der Ehe - „…“ eingetragen.
2
Im Rahmen der 1. Folgebeurkundung am 06.09.2010 (mit Wirkung zum 10.03.2009) wegen Änderung des Vornamens wurden als Vornamen der Antragstellerin in der Ehe „…“ eingetragen.
3
Im Rahmen der 2. Folgebeurkundung am 05.11.2018 (mit Wirkung zum 10.05.2011) wegen der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit wurde bei der Antragstellerin als Geschlecht statt männlich „weiblich“ eingetragen. Dementsprechend wurden die Eheleute nunmehr als 1. und 2. Ehepartner geführt. Hintergrund ist der Beschluss des Amtsgerichts München, Az.: 722 UR III 53/11, vom 04.04.2011, in welchem nach § 8 Abs. 1 TSG die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum weiblichen Geschlecht festgestellt wurde (vgl. Bl. 5/7 d.A.).
4
Im Rahmen der 3. Folgebeurkundung wegen der Berichtigung von Personenstandsdaten im urkundlichen Bereich am 05.11.2018 wurden als Vornamen der Antragstellerin vor der Ehe „…“ eingetragen. Diese Folgebeurkundung wurde mit der 4. Folgebeurkundung am 14.11.2018 wieder in die Ursprungsfassung korrigiert.
5
Seit der 5. Folgebeurkundung wegen der Aufnahme der familienrechtlichen Zuordnung am 14.11.2018 werden die Ehepartner nunmehr als 1. und 2. Ehefrau geführt.
6
Im Rahmen der 6. Folgebeurkundung am 20.11.2018 (mit Wirkung zum 14.11.2018) wegen Änderung der Reihenfolge der Vornamen wurden als Vornamen der Antragstellerin in der Ehe „…“ eingetragen.
7
2. Mit Schreiben vom 21.11.2018 (Gz.: 304-Die; vgl. Bl. 8 d.A.) stellte das Standesamt Kempten gegenüber der Antragstellerin klar, dass in der beantragten Eheurkunde seit der Neufassung des § 57 PStG die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung eingetragen werden müssen. Die bei der Antragstellerin als Vornamen vor der Ehe geführten Vornamen müssten daher „…“ lauten. Die am 05.11.2018 ausgestellte Urkunde sei falsch und zurückzusenden. Das Standesamt verwies u.a. auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 02.08.2018 (Az.: 11 W 556/18).
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3. Mit bei Gericht am 21.12.2018 eingegangenem Antrag vom 19.12.2018 (vgl. Bl. 1/8 d.A.) beantragte die Antragstellerin:
„Die Stadt … - Standesamt - wird angewiesen, der Antragstellerin zu der unter der Registernummer … geführten Eheschließung eine Eheurkunde zu erteilen, in der unter „Vornamen(n) vor der Ehe“ die jetzt aktuell geführten Vornamen der Antragstellerin „…“- hilfsweise hierzu „…“ - angegeben werden.“
9
Als Anspruchsgrundlage bezieht sich die Antragstellerin auf § 5 Abs. 1 TSG.
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Das dort geregelte Offenbarungsverbot richte sich als Normadressaten an alle staatlichen Organe. Nach Rechtskraft der Entscheidung betreffend die Geschlechtszugehörigkeit dürfen die bisher geführten Vornamen ohne Zustimmung des jeweiligen Antragstellers Außenstehenden nicht offenbart werden. § 57 PStG treffe zwar eine Regelung für alle Eheurkunden. § 5 Abs. 1 TSG stelle jedoch im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes die speziellere und damit vorrangige Norm dar. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 TSG, wonach eine Offenbarung grundsätzlich unterbleibe, während § 57 PStG generell die Offenbarung fordere. Die Argumentation des Oberlandesgerichts Nürnberg verfange nicht, denn jenseits des abstrakten Grundsatzes der Registerwahrheit (Stichwort: Grundbuch, Handelsregister) würden solche Gründe bezogen auf die Eheurkunden überhaupt nicht benannt. Zudem sei das aus den Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgende Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung zu achten.
11
4. Nach Beteiligung des Standesamts .. bzw. der Standesamtsaufsicht (vgl. Stellungnahme vom 07.03.2019, Bl. 11/20 d.A.) wies das Amtsgericht Kempten, Abteilung für Betreuungssachen, Az.: 503 UR III 26/18, den Antrag der Antragstellerin vom 19.12.2018 zurück (vgl. Bl. 32/37 d.A.).
12
Das Amtsgericht begründete die Zurückweisung damit, dass dem Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG kein Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Register- und Urkundenwahrheit des Personenstandsrechts zukomme. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzeshistorie und Gesetzessystematik: Das Personenstandsgesetz vom 19.02.2017 sei gegenüber dem Transsexuellengesetz vom 10.09.1980 das jüngere und speziellere Gesetz. Die Änderung beider Gesetze durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 habe das Konkurrenzverhältnis nicht zugunsten des Transsexuellengesetzes aufgelöst. Das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG werde hinreichend durch § 63 Abs. 2 PStG gewahrt, wonach Folgebeurkundungen auf Grundlage des Transsexuellengesetzes besonders geschützt seien.
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5. Hiergegen legte die Antragstellerin beim Amtsgericht Kempten am 20.01.2020 Beschwerde ein (vgl. Bl. 38/83 d.A.).
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Den bereits im Antrag behaupteten Vorrang des § 5 Abs. 1 TSG vor dem § 57 PStG begründete die Antragstellerin nochmals wie folgt:
„Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 TSG unterbleibe eine Offenbarung grundsätzlich, während § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG durch den vorgegebenen Inhalt generell eine Offenbarung fordere. § 5 Abs. 1 TSG sehe lediglich vor, dass im Einzelfall der frühere Vorname offenbart werde, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werde, z.B. im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, der Klarstellung von Versicherungsverläufen oder bei erbrechtlichem Aufklärungsbedarf.“
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Eheurkunden generell mit einem bestimmten Inhalt zu versehen, ist keine solche Handhabung im Einzelfall. Dabei komme zudem dem Vornamen eine untergeordnete Rolle zu.
16
Ferner erzeugten die Regelungen des Transsexuellengesetzes eine Rückwirkung dergestalt, das nur dort, wo ein besonderes Offenbarungsinteresse bestehe, die rückwirkende Änderung offenbart werde. § 5 Abs. 1 TSG fingiere, dass der nach der Geschlechtsänderung angenommene Name bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bestanden habe.
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Der abstrakte Grundsatz der Registerwahrheit gelte lediglich bei öffentlichen Registern mit besonderer Bedeutung für den Rechts- und Geschäftsverkehr wie z.B. dem Handesregister oder Grundbuch (vgl. auch Kommentar in NZFam 2018, 909).
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Letztlich verweist die Antragstellerin auch auf den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom Mai 2019 mit der zum 01.05.2020 geplanten Änderung von § 57 PStG (vgl. Anlage zur Beschwerde). Angesichts dieser Änderung regt die Antragstellerin auch die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden § 57 PStG an.
19
Im Beschluss vom 31.01.2020 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
20
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber - jedenfalls nach derzeit geltendem Recht - keine Aussicht auf Erfolg.
21
Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg entsprechend dessen Beschluss vom 02.08.2018 (Az.: 11 W 556/18) an, lässt aber wie dieses, insbesondere auch im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen (vgl. o.g. Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“), ebenfalls die Rechtsbeschwerde zu.
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Für die Position des Standesamts bzw. Amtsgerichts, dass in der beantragten Eheurkunde nach dem neu gefassten § 57 PStG die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung eingetragen werden müssen und deshalb bei der Antragstellerin als Vornamen „…“ einzutragen sind, sprechen einerseits der eindeutige Wortlaut des § 57 PStG, andererseits die Gesetzessystematik und Rechtshistorie im Abgleich zu § 5 TSG.
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Dem Offenbarungsverbot des § 5 TSG kommt nach Ansicht des Senats kein Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Register- und Urkundenwahrheit des Personenstandsrechts, mithin dessen Eintragungsvorschriften zu.
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Im Einzelnen:
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1. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG stellt das nach § 55 Abs. 2 PStG zuständige Standesamt aus dem Eheregister Eheurkunden mit dem in § 57 PStG vorgegebenen Inhalt aus.
26
Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG werden in die Eheurkunde die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgenommen. Der Grundsatz, dass eigentlich nur die aktuellen Daten in die Personenstandsurkunden aufzunehmen sind (vgl. § 56 Abs. 2 PStG), wird somit durch § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG ausdrücklich erweitert. Entsprechend unterscheidet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PStG in Nr. 57.2 zwischen dem Vornamen vor der Eheschließung und als „Vorname nach der Eheschließung“ dem sich zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung ergebenden Namen.
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Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG korrespondiert mit den Eintragungsvorschriften für das beim Standesamt zu führende Eheregister: So sind dort im Anschluss an die Eheschließung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG zunächst die (vor der Eheschließung geführten) Vornamen und Familiennamen der Ehegatten einzutragen, nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 PStG dann die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen.
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2. § 5 Abs. 1 TSG lautet: „Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“
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Das Offenbarungsverbot des § 5 TSG richtet sich als Normadressaten an staatliche Organe (Behörden und ggf. Gerichte). Nach Rechtskraft der Entscheidung darf der bisherige Vorname bzw. dürfen die bisher geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers Außenstehenden nicht offenbart oder ausgeforscht werden.
30
Ein Gericht oder eine Behörde darf daher einem Auskunftsersuchen außerhalb der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 TSG - noch über die allgemeinen Grundsätze der Amtsverschwiegenheit bzw. der Schweigepflicht aus berufsbedingten Gründen (§ 203 StGB und berufsrechtliche Vorschriften) hinaus - nicht nachkommen. Der Vorschrift kann jedoch nicht, wie von der Antragstellerin eingewendet, eine generelle Rückwirkungsfiktion zugeschrieben werden.
31
Erfordern besondere Gründe des öffentlichen Interesses oder ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse, dass der frühere Vorname offenbart wird, so tritt das Offenbarungsverbot zurück.
32
Ein öffentliches Interesse kann etwa angenommen werden, wenn der Verdacht besteht, der Betroffene habe unter altem Namen Straftaten begangen. So sieht § 20a Abs. 1 Satz 2 BZRG vor, dass die Meldebehörden der Registerbehörde die Änderung des Vornamens auch bei Transsexuellen mitzuteilen haben. Da zudem frühere Vornamen bei einer Identitätsfeststellung von Belang sein können, besteht z.B. kein Anspruch auf Löschung eines früheren Vornamens im Melderegister oder im Handelsregister (zu letzterem BGH NJW 2015, 2116; OLG Schleswig NZG 2014, 831). Nach § 63 Abs. 2 PStG darf allerdings nur der betroffenen Person (dem Transsexuellen) selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person (vgl. grundsätzlich: Spickhoff/Spickhoff, 3. Aufl., 2018, § 5 TSG, Rn. 1 ff., insbesondere zu weiteren Anwendungs- bzw. Ausnahmefällen).
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3. Den offensichtlichen Widerspruch zwischen einem das Standesamt verpflichtenden Eintragungskatalog für Eheregister und daraus zu erstellende Eheurkunden einerseits und einem für die staatlichen Organe bestehenden grundsätzlichen Offenbarungsverbot für vormalige Vornamen von Transsexuellen andererseits hat der Gesetzgeber, wie das Oberlandesgericht Nürnberg und vorliegend das Amtsgericht zutreffend ausführen, jedenfalls nicht zugunsten eines ausdrücklichen Vorrangs von § 5 TSG gelöst.
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Die Änderung sowohl des Personenstandsgesetzes von 2017 sowie des Transsexuellengesetzes von 1980 durch das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vom 20.07.2017 hat das Konkurrenzverhältnis nicht zugunsten des Transsexuellengesetzes ausgestaltet.
35
Die Regelung in § 63 Abs. 2 PStG verdeutlicht vielmehr, dass die Problematik der Offenlegung von vormaligen und nun geänderten Vornamen gesehen wurde, aber der Gesetzgeber das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG hinreichend durch § 63 Abs. 2 PStG - zumindest zu diesem Zeitpunkt - gewahrt sah, welcher die in § 62 PStG geregelte generelle „Benutzungsberechtigung“ - Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht - von Personenstandsurkunden zugunsten von Transsexuellen mit geänderten Vornamen einschränkt. Nach § 63 Abs. 2 PStG darf abweichend von § 62 PStG, wenn die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerregister nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Da nach § 63 Abs. 2 Satz 2 2. HS PStG die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 PStG i.V.m. § 5 Abs. 1 TSG unberührt bleiben, ist allerdings einem Benutzungsbegehren stattzugeben, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern oder ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird (vgl. Spickhoff, a.a.O., § 63 PStG, Rn. 9).
36
4. Sofern sich die Antragstellerin auf ihr aus den Artikeln 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG folgendes (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezieht, folgt der Senat dem Oberlandesgericht Nürnberg, dass die durch den verpflichtenden Eintrag des Vornamens nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG vorgesehene Beeinträchtigung jedenfalls durch den Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2 GG gedeckt ist.
37
5. Auch wenn die aufgezeigte Gesetzessystematik nicht von einem Vorrang des § 5 TSG vor § 57 PStG ausgeht, bleibt gleichwohl im Hinblick auf eine gebotene Interessenabwägung die bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Streitfrage offen, ob der abstrakte Grundsatz der Registerwahrheit lediglich bei öffentlichen Registern mit besonderer Bedeutung für den Rechtsund Geschäftsverkehr wie z.B. dem Handelsregister oder Grundbuch gelte und im Übrigen eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Allgemeininteresse an der Register- und Urkundenwahrheit zu erfolgen habe (vgl. auch Kommentar von Frau Ministerialdirektorin a.D. Beate Kiendmund in NZFam 2018, 909).
38
Auch eine Differenzierung zwischen Eintragungen im behördlich internen Eheregister und im gleichsam externen Bereich der Eheurkunden ist im Schrifttum nicht geklärt.
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Nach den zum Mai 2020 geplanten Gesetzesänderungen soll jedenfalls dem persönlichen Interesse von Transsexuellen im Registerrecht durch einen neuen Absatz 3 zu § 57 PStG Rechnung getragen werden (“Auf Verlangen von Personen, deren Vornamen nach dem bis zum 30. April 2020 geltenden Transsexuellengesetz … geändert worden sind, werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen.“; vgl. Entwurf, a.a.O., Artikel 4).
III.
40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
41
Hinsichtlich der Zulassung der Rechtsbeschwerde schließt sich der Senat dem Oberlandesgericht Nürnberg an (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 31.03.2020.