Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 30.11.2020 – B 8 K 18.31646
Titel:

Keine ernsthafte Gefahr in Schweden als anerkannter Flüchtling

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Keine ernsthafte Gefahr in Schweden als anerkannter Flüchtling in Schweden allgemein einer menschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. (Rn. 28 – 33)
Schlagworte:
Schweden, internationaler Schutz, keine systemischen Schwachstellen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, anerkannter Flüchtling
Fundstelle:
BeckRS 2020, 47668

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige vom Volk der Tigrinya und christlich-orthodoxen Glaubens. Sie reiste nach ihren Angaben am 15.07.2018 aus Schweden in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.08.2018 einen Asylantrag.
2
Die Beklagte erhielt am 17.07.2018 einen EURODAC-Treffer. Danach hat die Klägerin am 05.11.2014 in Malmö (Schweden) bereits einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Am 07.12.2015 wurde ihr internationaler Schutz in Schweden gewährt.
3
Am 29.08.2018 erfolgte ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) (Bl. 17 ff. d. Akten). Die Klägerin habe am 20.06.2014 Eritrea verlassen. Von Äthiopien aus sei sie über den Sudan sowie Libyen nach Italien und von dort aus mit dem Zug nach Schweden gelangt. Dort sei sie 3 Jahre und 8 Monate gewesen. Sie habe in Schweden am 05.11.2014 internationalen Schutz beantragt und ca. ein Jahr später zuerkannt bekommen. Von Schweden aus sei sie am 27.06.2018 mit dem Flugzeug nach Deutschland. Sie sei am 15.07.2018 eingereist. Sie habe keine neuen Gründe oder Beweismittel, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und ihr neues Asylverfahren rechtfertigen würden.
4
Aus den Akten geht eine weitere Niederschrift über ein persönliches Gespräch zum Reiseweg am 29.08.2018 des Bundesamts mit der Klägerin hervor (Bl. 53 d. Akten). Soweit ersichtlich machte die Klägerin darin keine Angaben.
5
Es folgte eine weitere Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 31.08.2018 durch das Bundesamt (Bl. 60 ff. d. Akten). Die Klägerin räumte ein, in Schweden Schutz bekommen zu haben. Sie habe hier in Deutschland einen Freund. Sie sei mit ihm nicht verheiratet. Sie habe versucht legal nach Deutschland zu kommen, was ihr nicht möglich gewesen sei. Sie habe manchmal Magenbeschwerden. Ihr Kind habe ein bisschen Schnupfen und trinke wenig Muttermilch. Sie habe keine Atteste. Sie habe Medikamente für ihr Kind bekommen (Nasentropfen).
6
Die Klägerin wurde am 31.08.2018 weiter durch das Bundesamt „informatorisch angehört“ (Bl. 64 ff. d. Akten). Auf Nachfrage erklärte sie, ein Kind zu haben. Der Kindesvater sei …, der 1989 in … geboren sei. Sie habe Schweden seit dem 15.12.2015 nie verlassen. Sie sei einmal im Jahr 2016 in Deutschland gewesen. Sie sei auch öfters hier zu Besuch gewesen. Mit ihrem Reisepass sei sie bisher nur in Deutschland gereist.
7
Die Klägerin habe Schweden verlassen, da ihr Freund in Deutschland sei. Ihre Schwangerschaft sei schwierig gewesen und sie sei nach Deutschland gekommen, habe es aber nicht geschafft, nach Schweden zurückzukehren. Jetzt habe sie ein Kind und in Schweden schaffe sie es nicht alleine. Der Freund sei der Vater ihres Kindes. Sie habe Stress in der Schwangerschaft gehabt und wolle ihr Kind nicht alleine erziehen.
8
Befragt zu ihrer Fluchtgeschichte gibt die Klägerin an, sie sei aus Eritrea geflohen, weil die Regierung sie ins Gefängnis gesteckt habe aufgrund des Verdachts einer versuchten illegalen Ausreise. Sie sei drei Monate im Gefängnis gewesen und habe schlimme Sachen erlebt. Vom Gefängnis sei sie zur Militärgrundausbildung geschickt worden. Unterwegs habe sie aber fliehen können. Auf Nachfrage, ob sie diese Gründe auch bei ihrem Interview in Schweden vorgetragen habe, bejahte dies die Klägerin. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte sie, ins Gefängnis gesteckt zu werden, weil sie das Land illegal verlassen habe.
9
Aus den Akten ist eine Farbkopie des schwedischen Reisepasses sowie einer schwedischen ID-Karte, einer schwedischen Aufenthaltsgestattung sowie eines eritreischen Identitätsausweises der Klägerin ersichtlich, die dem Bundesamt in Original vorgelegt wurden (Bl. 82 ff. d. Akten).
10
Mit Bescheid vom 18.09.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, widrigenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Schweden angedroht (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).
11
Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da der Klägerin bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 2 Asylgesetz gewährt worden sei. Dies sei aus der EURODAC-Abfrage vom 07.12.2020 ersichtlich.
12
Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Schweden führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin einer Verletzung des Art. 3 EMRK vorlägen. Personen mit Aufenthaltsgenehmigung hätten generell die gleichen Rechte wie schwedische Bürger. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien nicht vorgebracht worden und auch nicht anderweitig erkennbar.
13
Hiergegen hat die Klägerin zur Niederschrift des Gerichts am 26.09.2018 Klage erhoben. Sie beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 14.10.2020, den Bundesamtsbescheid vom 18.09.2020 aufzuheben und - soweit dies in der anhängigen Streitsache zulässig ist - zumindest festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots aus humanitären Gründen vorliegen.
14
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen bei ihrer Anhörung am 31.08.2018 beim Bundesamt. Zur weiteren Begründung ihrer Klage legt sie weiter mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 31.10.2018, ein Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn …vor dem Standesamt in … vom 10.09.2018 vor. Vater ihres Sohnes sei Herr …, wohnhaft in … Weiter legt sie einen Ausbildungsvertrag des Vaters vom 21.06.2018 mit Ausbildungsbeginn am 01.08.2018 vor. Zudem bringt sie eine Bestätigung des gemeinsamen Sorgerechts des Landkreis … (Abteilung Jugend) vom 30.10.2018 bei. Sie sei mit Herrn … noch nicht verheiratet, was sie allerdings längst wären, wenn sie die erforderlichen Papiere bekommen würden. Weiter legte sie ein Aufenthaltsdokument des Vaters ihres Kindes vor. Sie fordert die Beklagte auf, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Sie und ihr Sohn seien dringend darauf angewiesen, dass der Vater, der jetzt auch sorgeberechtigt sei, tatkräftig mit seiner persönlichen Zuwendung für das Wohl seines Sohnes tätig sein könne.
15
Mit Schriftsatz vom 02.03.2019 führt die Klägerin aus, dass ihrer Klage nun stattzugeben sei, nachdem ihr Kind anerkannt worden sei.
16
Die Klägerin teilt mit Schriftsatz vom 06.05.2020 mit, dass sie ein weiteres Kind, …, am … in … zur Welt gebracht habe. Eine Geburtsurkunde werde nachgereicht. Bekanntlich seien sie und Herr … die Eltern des … mit gemeinsamen Sorgerecht. Aktuell habe die Klägerin die länderübergreifende Umverteilung von Bayern nach Baden-Württemberg über das Ausländeramt gestellt. Sie würden endlich als Familie zusammenleben wollen. Sie bezieht sich auf die mit Schriftsatz vom 22.06.2020 dem Gericht vorgelegte gemeinsame Sorgeerklärung vom 02.06.2020 sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister hinsichtlich des am … geborenen Kindes … Mit Schriftsatz vom 14.10.2020 führt die Klägerin aus, dass sie inzwischen partnerschaftlich/familiär mit … in einem Haushalt zusammenlebe. Aus humanitären Gründen (§ 51 AsylG) sei ihrem Antrag auf länderübergreifende Umverteilung von Bayern nach Baden-Württemberg zugestimmt worden. Ihr Partner sei Flüchtling nach der GFK. Wenn sie die Dokumente aus Eritrea bekommen würden, wären sie schon längst verheiratet. Sie hätten für zwei gemeinsame Kinder das Sorgerecht.
17
Mit Schriftsatz vom 04.10.2018 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
18
Hierzu bezieht sie sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 nimmt die Beklagte weiter Stellung. Die Ausübung des Selbsteintrittsrecht komme ausschließlich bei Entscheidungen nach der Dublin-III-Verordnung in Betracht. Vorliegend sei jedoch ein Drittstaatenbescheid aufgrund des bereits in Schweden gewährten internationalen Schutzes ergangen. Die Klägerin sei nicht mit Herrn … verheiratet. Die Feststellung von Familienflüchtlingsschutz abgeleitet von Herrn … komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 26 Asylgesetz seien somit nicht erfüllt. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse seien beim Erlass einer Abschiebungsandrohung von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Hierzu würden unter anderem die Wahrung der Familieneinheit und des Kindeswohls zählen. Die Ausführungen der Klägerin seien daher gegenüber der Ausländerbehörde anzuzeigen. Sofern der Sohn der Klägerin Flüchtlingsschutz von seinem Vater, Herrn …, ableiten könne, habe ich dies keine Auswirkungen. Eine Ableitung für die Klägerin vom abgeleiteten Schutzes ihres Sohnes sei nicht möglich.
19
Mit weiteren Schriftsatz vom 18.12.2018 gibt die Beklagte an, dass im Verfahren B 8 K 18.31772 (Verfahren des Sohnes) geprüft werde, ob eine Gewährung von abgeleiteten Schutz vom Vaters erfolgen könne. Ihr Sohn habe als Kind einer internationaler Schutzberechtigten in Schweden Anspruch auf eben den Schutz, der der Mutter bereits gewährt worden sei. Allerdings genieße er noch keinen eigenen internationalen Schutz in Schweden, sodass eine Gewährung von sogenannten abgeleiteten Schutz grundsätzlich in Betracht kommen könnte.
20
Die Beklagte führt mit Schriftsatz vom 29.03.2019 aus, dass auch die Gewährung von abgeleitetem Schutz für ihren Sohn nichts an der Unzulässigkeit des Antrags der Klägerin aufgrund der internationalen Schutzgewährung in Schweden ändern könne, da der Schutz des Sohnes vom Vater des Kindes der Klägerin abgeleitet worden sei. Die Klägerin selbst könne vom Vater ihres Kindes keinen Schutz ableiten. Gründe für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes seien nicht ersichtlich. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (humanitäre Gründe, wie der Schutz von Ehe und Familie) seien von der zuständigen Ausländerbehörde vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu prüfen.
21
Der Rechtstreit ist mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.10.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden, § 76 Abs. 1 AsylG.
22
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.10.2020 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Entscheidungsgründe

24
Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klägerin verzichtete mit Schriftsatz vom 14.10.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es ist im vorliegenden Verfahren vom Einverständnis der Beklagten, geäußert mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.07.2017 sowie mit Schriftsatz vom 04.10.2018, auszugehen.
1.
25
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg und ist deshalb insgesamt abzuweisen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist hinsichtlich deren Ziffern 1, 2 und 4 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (s. 1.1; 1.2 und 1.4). Der Bescheid ist in Ziffer 3 (i.H.a. die Abschiebungsandrohung) zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht ihren Rechten (s. 1.3).
1.1
26
Der Bescheid ist im Hinblick auf Ziffer 1 (Ablehnung als unzulässig) rechtmäßig. Der Antrag der Klägerin ist - wie in Ziff. 1 des Bescheids festgestellt - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da ihr internationaler Schutz in Schweden mit Entscheidung vom 07.12.2015 bereits gewährt worden ist. Dies geht sowohl aus ihren eigenen Angaben als auch aus dem EURODAC-Treffer vom 17.07.2018 eindeutig hervor.
27
Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz handelt, da in beiden Fällen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 2 lit. a) der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-RL - zur Anwendung kommt.
1.1.1
28
Die Klägerin kann auf den internationalen Schutz in Schweden verwiesen werden, da sie in Schweden nicht der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GRCh - bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - zu erfahren. Eine drohende Verletzung von Art. 4 GRCharta verbietet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - Art. 33 Abs. 2 lit. a der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - AsylverfahrensRL - die Ablehnung eines Antrag als unzulässig, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (hier: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannten Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17, NVwZ 2020, 137 - BRD / Adel Hamed [C-540/17], Amar Omar [C-541/17], s. Tenor). Das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen unzulässigen Antrag befasst ist, ist in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, a.a.O., Rn. 38; mit Verweis auf EuGH, U.v. 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17, BeckRS 2019 3603 Rn. 87 - Ibrahim u.a.).
29
Solche Schwachstellen sind in Schweden weder vorgetragen noch ersichtlich.
30
Schwachstellen wären nur beachtlich, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17, NVwZ 2020, 137 Rn. 39- BRD / Adel Hamed [C-540/17], Amar Omar [C-541/17]; mit Verweis auf EuGH, U.v. 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17, BeckRS 2019 3603 Rn. 89 ff. - Ibrahim u.a.).
31
Vielmehr geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass eine betreffende Person in der Situation der Klägerin - ggf. auch bei Rückkehr mit ihren beiden Kindern (s.u.) - auf eine grundsätzliche Mindestabsicherung der Lebensverhältnisse in Schweden trifft (s.a. im Hinblick auf die Antragsteller im Dublin-Verfahren vorzufindende Situation in Schweden, VG Gelsenkirchen, B.v. 13.10.2020 - 3a L 1069/20.A, juris Rn. 32; VG Bayreuth, B.v. 15.06.2020 - B 8 S 20.50175; VG München, B.v. 04.03.2020 - M 19 S 20.50160, juris Rn. 23 f.).
32
Unionsrechtlich sind anerkannte international Schutzberechtige mit Inländern im Hinblick auf Sozialhilfe („ekonomiska biständet“; wirtschaftlicher Beistand; vgl. Europäische Kommission, Beschäftigung, Soziales und Integration - Sozialhilfe in Schweden, abrufbar unter https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849& langId=de) als Mindestsicherung in Schweden gleichwertig zu behandeln. Dies wird über Art. 29 der Qualifikations-RL unionsrechtlich abgesichert.
33
Neben Sozialhilfe erscheint auch der Zugang zu Wohnungen und medizinischer Versorgung für anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich eröffnet (vgl. European Council on Refugees and Exiles - ECRE -, Country Report: Sweden, vom 31.12.2019, S. 64 ff.). Auch hier wird über Art. 30 der Qualifikations-RL (Medizinische Versorgung) und Art. 32 der Qualifikations-RL (Zugang zu Wohnraum) unionsrechtlich die Inländergleichbehandlung abgesichert.
34
Es ergeben sich allgemein und in der Situation der Klägerin keine Anhaltspunkte auf in der schwedischen Praxis bestehende größere Funktionsstörungen im Hinblick auf dessen Absicherungssystem.
1.1.2
35
Vorliegend kann die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch nicht von § 26 AsylG (sog. „Familienasyl“) verdrängt werden, weshalb offenbleiben kann, ob ein solcher Vorrang überhaupt anzunehmen ist (bejahend bei „hinreichend konkreten Anhaltspunkten“, VG Bayreuth, U.v. 19.10.2020 - B 10 K 19.30974, mit weiteren Nachweisen zur instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung).
36
Im Fall der Klägerin kommt ein entsprechender internationaler Schutz für Familienangehörige im Sinne von § 26 AsylG nicht in Betracht. Mangels Ehe scheitert eine Ableitung vom in Deutschland lebenden Lebensgefährten schon an § 26 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 5) AsylG. Eine Ableitung von ihrem Sohn … (Az. 7539236-1-224) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser leitet seinen Schutz nach Auskunft der Beklagten von seinem Vater, dem Lebensgefährten der Klägerin, ab. Eine solche Ableitung kann kein weiteres „Familienasyl“ vermitteln (i.H.a. die Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG, vgl. BayVGH, U.v. 26.04.2018 - 20 B 18.30332, juris Rn. 31; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 26 AsylG, Rn. 8; Günther in BeckOK-Ausländerrecht, 27. Ed., Juli 2020, § 26 AsylG, Rn. 22; Blechinger in BeckOK-MigR, 6. Ed., Oktober 2019, § 26 AsylG, Rn. 50).
1.1.3
37
Die Beklagte ist auch nicht - wie die Klägerin einfordert - verpflichtet, selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin einzutreten, da eine solche Befugnis - wie im Dublin-Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angelegt - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht besteht.
1.2.
38
Die Beklagte hat in ihrem Bescheid (Ziff. 2) nationale Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine Abschiebung nach Schweden zu Recht verneint, vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung, § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG, nicht vor. Insoweit wird zunächst auf die ausführliche Begründung im Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
1.2.1
39
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt im Hinblick auf die obigen Ausführungen (1.2) nicht in Betracht.
40
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Mindestsicherung zur Verhinderung extremer materieller Not im Hinblick auf Art. 3 EMRK / Art. 4 EU-GRCh seitens der schwedischen Behörden für anerkannte international Schutzberechtigte allgemein oder im besonderen Fall der Klägerin - selbst bei Annahme der Rückkehr mit ihren beiden Kindern -nicht möglich oder ausreichend sein würde. Insofern wird für die allgemeine Gefahr der existentiellen Gefährdungslage international Schutzberechtigter in Schweden entsprechend nach oben verwiesen (1.2). Auch für die Klägerin im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände - einschließlich der Annahme einer Rückkehr nach Schweden im Familienverband (s.u.) - ergibt sich in Anbetracht der oben geschilderten Situation in Schweden kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin zusammen mit ihren minderjährigen Kindern dort zu verelenden droht.
41
Es ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prognostisch davon auszugehen, dass die Klägerin zusammen mit ihren beiden leiblichen minderjährigen Kindern (* … und …*) nach Schweden zurückkehrt. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine in der Bundesrepublik befindliche sog. „Kernfamilie“ bestrebt sein wird, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben im Herkunftsland fortzusetzen, auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18, NVwZ 2020, 158 Rn. 17, m.w.N.). Voraussetzung dafür ist eine familiäre Gemeinschaft, die im Bundesgebiet bereits tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht. Damit gemeint ist eine „gelebte“ Kernfamilie im Bundesgebiet (BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Gemäß ihrem Vortrag und den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden geht das Gericht von der Mutterschaft der Klägerin aus, die sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte mit ihren Kindern lebt.
42
Im Hinblick auf den die typisierende Regelvermutung rechtfertigenden Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 GG / Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Einzelfall der Lebensgefährte der Klägerin nicht in diese Prognose miteinzustellen, da er nicht mit der Klägerin verheiratet ist, wenngleich er der Vater der beiden Kinder der Klägerin sein könnte und mit diesen mittlerweile zusammenlebt. Ein diese Regelvermutung erweiternder Ausnahmefall erscheint weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Es sei angemerkt, dass sich im Übrigen keine andere Entscheidung ergeben würde, wenn man auch den Lebensgefährten mit in die Prognose einstellen würde.
1.2.2
43
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf individuelle Gefahren für Leib und Leben ist nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung Afghanistans als solcher auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten.
1.2.2.1
44
Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren keine Erkrankungen mehr geltend gemacht. Soweit sie auf solche im behördlichen Verfahren geäußerten Beschwerden abstellt, ist bereits nicht ersichtlich, dass die vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen als lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen anzusehen wären. Eine entsprechende Erkrankung wäre auch nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht.
1.2.2.2
45
Auch die Gefahren durch die aktuelle Corona-Pandemie in Schweden erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Diese Gefahren drohen nicht nur der Klägerin in Schweden, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Schwedens.
46
Fehlt - wie hier - eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 10.10.2014 - 13 K 1279/14.A -, juris, Rn. 57) kann die Klägerin Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.) BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 (232), und vom 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f.). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. (vgl. OVG NW, B.v. 17.12.2014 a.a.O. - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226, und v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.).
47
Dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach der bisherigen Erkenntnislage nicht anzunehmen. Die Gefahr einer Infektion ist zwar grundsätzlich vorhanden. Das Robert Koch Institut weist derzeit Schweden als Risikogebiet aus (vgl. RKI, Information on the designation of international risk areas, Stand: 20. November 2020). Die 14-Tage-Inzidenz auf 100.000 Einwohner liegt in Schweden aktuell bei ca. 634 (vgl. European Centre for Disease Prevention and Control, Stand 30.11.2020, abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea). Es ist deshalb aber von keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen.
48
Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu (vgl. RKI, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Dass die Klägerin zu einem gefährdeten Personenkreis (hohes Alter, maßgebliche Vorerkrankungen) zählt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bisher ist weiterhin nicht bekannt, dass Personen, die sich ohne entsprechende Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit dem Virus infizieren, im Allgemeinen einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären.
1.3.
49
Ziffer 3 des Bescheids ist zwar rechtswidrig, soweit die Ausreisefrist entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG nicht nur eine Woche beträgt. Dies verletzt die Klägerin allerdings nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Mit dem Asylgesetz nicht im Einklang steht die Praxis des Bundesamtes, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden (vgl. BVerwG, U.v. 15.01.2019 - 1 C 15/18, NVwZ 2019, 794). Diese rechtswidrige Praxis einer zu Gunsten des Ausländers verlängerten und bei Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ablaufenden Ausreisefrist verletzt die Klägerin allerdings vorliegend nicht in ihren Rechten (vgl. BVerwG, U.v. 25.04.2019 - 1 C 51.18, BeckRS 2019, 11001 Rn. 21). Daher ist die Klage auch unter diesen Gesichtspunkt abzuweisen.
50
Im Übrigen bestehen keine Bedenken. Demnach ist die Abschiebung in den Staat gem. § 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG anzudrohen, in dem die Klägerin vor Verfolgung sicher war, also Schweden.
51
Eine Ausreise/Abschiebung erscheint auch möglich, da Flug- und Fährverbindungen bestehen. Auch die Einreise auf dem Landweg ist möglich. Inhaber von EU-Aufenthaltsgenehmigungen unterliegen keinen Einreisebeschränkungen (vgl. Auswärtiges Amt, Schweden: Reise- und Sicherheitshinweise - Stand 30.11.2020, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/schweden-node/schwedensicherheit/210708). Zwar besteht eine Einstufung des Robert Koch-Institut als Risikogebiet (s.o.). Das Auswärtige Amt warnt insofern vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Schweden (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Die Abschiebung der Klägerin betrifft diese Reiswarnung allerdings nicht.
1.4
52
Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
2.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.