Titel:
Berichtigungsbeschluss
Normenkette:
VwGO § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1
Schlagwort:
offensichtliche Unrichtigkeit
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 16.10.2020 – W 2 V 20.1446
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.03.2021 – 20 C 20.2895
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46743
Tenor
Das Rubrum der in den Verfahren W 2 V 20.1445, W 2 V 20.1446, W 2 V 20.1447, W 2 V 20.1448 und W 2 V 20.1449 gefassten Beschlüssen vom 16. Oktober 2020 wird jeweils dahingehend berichtigt, dass Herr … … statt als „Vollstreckungsgläubiger“ als „Antragssteller“ und der Markt Maßbach statt als „Vollstreckungsschuldner“ als „Antragsgegner“ bezeichnet wird.
Entscheidungsgründe
1
Die Falschbezeichnung der Parteien beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen beim Erstellen des Rubrums des Beschlusses und ist deshalb durch Berichtigungsbeschluss gem. §§ 122Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO zu korrigieren.