Inhalt

LG Memmingen, Urteil v. 28.07.2020 – 1 KLs 221 Js 15654/18
Titel:

Berücksichtigung des Gewichts der Beihilfehandlung bei der Prüfung des minder schweren Falles

Normenketten:
StGB § 27, § 46
BtMG § 29a
Leitsatz:
Das Landgericht hat bei der Prüfung eines minder schweren Falles der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge versäumt, maßgeblich auf das Gewicht der Beihilfehandlung und auf die Unentgeltlichkeit der strafbaren Handlung abzustellen (deshalb Aufhebung durch BGH BeckRS 2021, 9776).  (Rn. 194 – 198) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Staatsangehörigkeit:, minder schwerer Fall, Strafzumessung, Beihilfehandlung, Gewicht, Unentgeltlichkeit
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2021 – 1 StR 20/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46425

Tenor

1. Der Angeklagte Mü wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit zwei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Waffe zur
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung der Angeklagten Mü in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass vor der Unterbringung des Angeklagten Mü in einer Entziehungsanstalt 2 Jahre der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
2. Der Angeklagte Mi wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur
Freiheitsstrafe von 8 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung der Angeklagten Mi in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Es wird angeordnet, dass vor der Unterbringung des Angeklagten Mi in einer Entziehungsanstalt 2 Jahre der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
3. Der Angeklagte R wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur
Freiheitsstrafe von 6 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten R in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
4. Der Angeklagte V wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. I, III zum BtMG, §§ 240 Abs. 1 bis 3, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. I, III zum BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52 StGB.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. I, III zum BtMG, § 52 StGB.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m.
Anl. I, III zum BtMG, § 27 StGB.

Entscheidungsgründe

1
Bezüglich der Angeklagten Mü, Mi und R liegt dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. Die Urteilsgründe sind bezüglich der Angeklagten Mi und R abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO.
Vorspann:
2
1. /2. Der Angeklagte Mü betrieb jedenfalls seit März 2018 im Raum einen eigenständigen und gewinnbringenden Handel mit erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln. Im März/April 2018 verkaufte und übergab der Angeklagte Mü an den anderweitig Verfolgten D 330 Gramm Haschisch der Sorte „schwarzer Afghane“ mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 4% THC und 10 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 85% Kokainhydrochlorid.
3. Im Herbst 2018 schlossen sich die Angeklagten Mü und Mi zusammen, um fortan gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend oblag es in der Folge in erster Linie dem seit Mai 2018 in wohnhaften Angeklagten Mi, die Betäubungsmittel in großen Mengen zu erwerben, und diese über Kurierfahrer in den Raum verbringen zu lassen. Dort wurden die Betäubungsmittel vom Angeklagten Mü entgegengenommen, wobei der Angeklagte Mi jedenfalls auch bei einer der Übergaben zugegen war. Auf diese Weise kam es zu jedenfalls drei Anlieferungen im Zeitraum Anfang Dezember 2018 bis Anfang Februar 2019. Anschließend wurden die Betäubungsmittel über den Angeklagten Mü bei diversen Bunkerhaltern eingelagert, wobei der Angeklagte Mü jedenfalls das Kokain weiterverarbeitete. Dabei vermischte der Angeklagte Mü das Kokain aus den drei Einkäufen von Anfang Dezember 2018 bis Februar 2019 zu einem einheitlichen Vorrat, indem er die Kokainreste aus den letzten Lieferungen und das jeweils neu erworbenen Kokain mittels einer Küchenmaschine zerraspelte, mit Koffein und weiteren Streckmitteln aufstreckte und anschließend zu einem Kokainstein verpresste. Ferner war der Angeklagte Mü für den Abverkauf der Drogen zuständig. Den Gewinn teilten die Angeklagten Mü und Mi hälftig.
Bei den drei Einkäufen im Zeitraum Anfang Dezember bis Anfang Februar 2019 erwarben die Angeklagten Mü und Mi insgesamt mindestens folgende Mengen an Betäubungsmitteln, wobei kleinere, von der Kammer berücksichtigte Mengen dem Eigenkonsum der Angeklagten Mü und Mi dienten:
- 2.000 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 1.400 Gramm Kokainhydrochlorid.
- 4.771,02 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 483,03 Gramm Amphetaminbase.
- 292,51 Gramm MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 148,35 Gramm MDMA-Base.
- 8.000 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 976,18 Gramm THC.
- 3824,42 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 556,94 THC.
3
Der Angeklagte Mü bewahrte mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten Mi in deren Betäubungsmittelbunker in einem Reisekoffer, in dem auch Teile der Betäubungsmittel am 13.02.2019 aufgefunden wurden, zudem wissentlich und willentlich zwei funktionsfähige Schusswaffen nebst passender Munition auf.
4
Aus diesen Ankäufen verkaufte und übergab der Angeklagte Mü in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten Mi insgesamt mindestens folgende Mengen an den Angeklagten R, wobei geringe Mengen hiervon dem Eigenkonsum des Angeklagten R dienten:
- 271,16 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 159,81 Gramm Kokainhydrochlorid.
- 470,74 Gramm Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 51,73 Gramm Amphetaminbase.
- 292,51 Gramm MDMA mit einer Wirkstoffmenge von Gramm 148,35 MDMA-Base.
- 2439,66 Gramm Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 373,76 Gramm THC.
- 4.669,55 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 567,48 Gramm THC.
5
Am 13.02.2019 bewahrte der Angeklagte R außerdem wissentlich und willentlich in seiner in seiner Wohnung in Zugriffsnähe zu Teilen der genannten Betäubungsmittel zu Verteidigungszwecken einen Tonfa-Schlagstock im Sideboard im Wohnzimmer, einen Teleskop-Schlagstock auf der Fensterbank im Wohnzimmer und einen Baseballschläger im Flur am Eingang zur Küche auf.
6
Der Angeklagte V, zu dem der Angeklagte Mü eine vertrauensvolle Freundschaft unterhielt, beteiligte sich an dessen Drogenhandel, indem er dem Angeklagten Mü im Oktober/November 2018 zur Lagerung von Drogen den Schlüssel für einen Kellerraum im Anwesen in zur Verfügung stellte. Bei der zweiten Anlieferung, am 13.01.2019, übernahmen die Angeklagten Mü und Mi auf dem Parkplatz des „“, in jedenfalls mindestens 500 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 70% Kokainhydrochlorid und 1 Kilogramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 10% THC. Diese Betäubungsmittel verbrachte der Angeklagte Mü zum damaligen Anwesen des Angeklagten V, in, wo sie in der Folge im Keller verwahrt und das Kokain zum Teil weiterverarbeitet, d.h. „gestreckt“, wurde.
7
4. Am 29.01.2019 begab sich der Angeklagte Mü gegen 17:45 Uhr zum Geschädigten B, in . Dabei führte er eine halbautomatische Selbstladepistole im geladenen Zustand sowie einen zu dieser Pistole passenden Schalldämpfer und eine Plastikfolie mit sich. Der Angeklagte Mü trug zudem mit Plastikhandschuhen, die auch den Unterarm bedeckten. In einem etwa 30 Minuten andauernden Gespräch forderte der Angeklagte Mü den Geschädigten B auf, dass dieser nicht weiter herumerzählen solle, dass er, der Angeklagte Mü, mit Drogen handle. Der Angeklagte Mü stellte, wie von ihm beabsichtigt, durch seine Bewaffnung, die Plastikfolie und die Plastikhandschuhe dem Geschädigten B in Aussicht, dass er diesen töten werde, wenn sich dieser nicht an seine Forderung halten würde.
8
In der Hauptverhandlung räumten die Angeklagten Mü, Mi und R - nach erfolgter Verständigung - die Taten ein, soweit sie diesen zur Last lagen. Die Strafkammer hat die Geständnisse im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme überprüft. Der Angeklagte V bestritt den Sachverhalt mit der Einlassung, dass der Angeklagte M unerwartet mit einer großen Tasche vor dem elterlichen Anwesen im in erschienen sei und ihn, den Angeklagte V t, gebeten habe, ob er darin befindliche Gartengeräte in den Keller bringen dürfe. Im Kellerraum habe der Angeklagte Mü gefragt, ob er einen Schlüssel für den Kellerraum haben könne, um seine privaten Werkzeuge einzuschließen. Dieser Bitte habe er, der Angeklagte V, entsprochen. Der Angeklagte Mü räumte im Rahmen seiner Einlassung ein, dass der Angeklagte V Kenntnis von der t beabsichtigten Einlagerung von Betäubungsmitteln gehabt habe, als dieser ihm einen Schlüssel für einen Raum im Keller des Anwesens in überreicht habe. Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten Mü - auch und gerade vor dem Hintergrund der erfolgten Verständigung - sorgfältig überprüft und ist zur Überzeugung gelangt, dass diese auch insoweit glaubhaft ist. Sie lassen sich insbesondere mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme in Einklang bringen. Die gehandelten Mengen konnten die Angeklagten Mü, Mi und R teilweise der Größenordnung nach wiedergeben. Die Strafkammer hat insoweit auf Basis der sichergestellten Mengen und der angegebenen Mindestmengen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes Mindestfeststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt getroffen.
I.
Die persönlichen Verhältnisse:
9
a) Der Angeklagte wurde am als Sohn einer Schneiderin und eines Feuerwehrmanns in geboren. Er hat einen Jahre alten Bruder. Im Alter von 5 Jahren trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte Mü zog mit seiner Mutter und ihrem neuen Partner nach . Dort besuchte er auch die erste Klasse der Grundschule. Nachdem sich seine Mutter von ihrem neuen Partner getrennt hatte, verzog der Angeklagte Mü mit dieser nach und besuchte dort die Grundschule und die Hauptschule bis einschließlich zur 6. Klasse. Im 7. Schuljahr wechselte der Angeklagte auf das Internat „“ und blieb dort bis zum ersten Halbjahr des 9. Schuljahres. Anschließend erwarb der Angeklagte an der Hauptschule in seinen Hauptschulabschluss. Daran schloss sich eine Schreinerlehre an, die der Angeklagte Mü nach etwa einem Jahr abbrach. Die daraufhin begonnene Maurerlehre schloss er nach drei Jahren erfolgreich mit dem Gesellenbrief ab. Er arbeitete im erlernten Beruf und erwarb auch den Meisterbrief. Etwa ab dem Jahr 2016/2017 arbeitete der Angeklagte als Versicherungsmakler für die deutsche Vermögensberatung. Seit Herbst 2017 arbeitete er auch im Garten- und Landschaftsbau. Der kinderlose und schuldenfreie Angeklagte Mü befindet sich seit 11 Jahren in einer festen Beziehung.
10
b) Der Angeklagte Mü ist nicht vorbestraft.
11
c) Der Angeklagte Mü ist Nichtraucher und trinkt im sozial üblichen Rahmen Alkohol. Kokain konsumierte er erstmals etwa 2016/2017. Sein Kokainkonsum verstärkte sich ab dem Jahr 2018. Im Jahr 2018 sammelte der Angeklagte Mü zudem Probiererfahrungen mit LSD, Ecstasy, Liquid-Ecstasy und Pilzen. Einmal konsumierte er auch nasal Heroin. Im Tatzeitraum konsumierte der Angeklagte Mü intensiv Kokain. Der Konsum fand dabei in der Form statt, dass der Angeklagte an einigen Tagen bis zu 2 bis 3 Gramm am Tag konsumierte und an anderen Tagen abstinent blieb, wobei er seinen Konsum hauptsächlich auf das Wochenende konzentrierte. Im Zeitraum von Mitte November 2018 bis zum 13.02.2019 konsumierte der Angeklagte Mü auf diese Weise im Durchschnitt etwa 100 mg Kokainhydrochlorid am Tag. Daneben konsumierte er etwa 2 bis 3 Konsumeinheiten Amphetamin in der Woche. Überdies nahm er in geringeren Dosen Tramadol, Tilidin und Fentanyl zu sich, um den negativen Auswirkungen des Kokainkonsums (insbesondere mangelnder Schlaf) entgegenzuwirken.
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d) Der Angeklagte Mül vom 12.02.2019 am wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen 13.02.2019 festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2. Angeklagter Mi:
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a) Der Angeklagte Mi wurde am geboren. Seine Eltern trennten sich bereits vor seiner Geburt, so dass er zunächst bei seiner alleinerziehenden Mutter aufwuchs. In der Folge kam es zu häufigen Ortswechseln. Der Angeklagte und seine Mutter lebten in,, zeitweise in und für etwa 4 Jahre bei der Großmutter des Angeklagten in . Im Alter von 7 Jahren kamen seine Eltern wieder zusammen. Im Anschluss lebte die Familie in . Dort besuchte der Angeklagte ab dem 7. Lebensjahr die Grundschule. In der 5. Klasse trat er auf die Hauptschule über. Er wiederholte die 5. Klasse und konnte auf die Realschule wechseln. Im Alter von 14 Jahren wurde der Angeklagte wegen Verhaltensauffälligkeiten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in behandelt. Anschließend wurde er in einer Pflegefamilie in betreut. Danach bezog der Angeklagte in eine eigene Wohnung und ging von der Hauptschule in der 8. Klasse ohne Abschluss ab. Im Alter von 17 Jahren zog der Angeklagte wieder bei seiner Mutter ein und begann eine Ausbildung zum Ofensetzer, die er nach einem Jahr abbrach. Im Alter von 18 Jahren befand sich der Angeklagte Mi wegen Rückenproblemen für 10 Monate im Krankenhaus bzw. in Rehabilitationsmaßnahmen. Im Jahr 2010 holte der Angeklagte Mi seinen Hauptschulabschluss nach. 2011 besuchte zum Erhalt der Mittleren Reife die Abendschule in, wobei er dies abbrach. Seit dem Jahr 2012 ging der Angeklagte, der ab dem 07.01.2013 bis Ende 2017 inhaftiert bzw. in einer Entziehungsanstalt untergebracht war, keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Der Angeklagte Mi hat eine Freundin. Er hat Schulden in Höhe von etwa 20.000 €.
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b) Der Angeklagte Mi ist vorbestraft:
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aa) Er wurde am 07.09.2007 vom AG Memmingen wegen vorsätzlichem unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu 2 Freizeiten Jugendarrest verurteilt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2007 kaufte und übernahm der Angeklagte Mi von dem anderweitig Verfolgten J.S. in dessen PKW VW Golf bei der Sternwarte in 2 Gramm Marihuana zum Preis von 20 €.
Am 02.04.2007 etwa zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr führte der Angeklagte in der Tiefgarage neben dem Hotel in,, eine etwa faustgroße Menge Marihuana mit sich, um diese gewinnbringend zu veräußern. An den anderweitig Verfolgten A. B. verkaufte und übergab er aus diesem Vorrat etwa 1 bis 2 Gramm zum Preis von 8 €.
Am 05.04.2007 kaufte und übernahm der Angeklagte von dem anderweitig Verfolgten J. S. in weitere 9 bis 10 Gramm Marihuana für 70 €.
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bb) Der Angeklagte wurde am 30.01.2008 vom AG Memmingen unter Einbeziehung des Urteils vom 07.09.2007 wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 16.07.2011. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 09.10.2007 holte der Angeklagte im Wohnzimmer seiner Wohnung in der in in Anwesenheit seines Betreuers W. eine ungeladene Gasdruckpistole hervor. Diese Pistole, die kein PTB-Zeichen im Kreis trug, richtete der Angeklagte sodann auf seinen Betreuer W. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, fürchtete sein Betreuer, der Angeklagte wolle ihn erschießen. Anschließend zielte der Angeklagte mit der Waffe in Richtung Wand, drückte den Abzug und erklärte seinem Betreuer, dass die Pistole nicht geladen war.
Am 10.10.2007 gegen 17:15 Uhr führte der Angeklagte in dem frei zugänglichen Wohnraum des Anwesens in die oben genannte Gasdruckpistole, wie er wusste, ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis, in seiner Jackeninnentasche versteckt mit sich.
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cc) Der Angeklagte Mi wurde am 21.04.2010 vom AG Memmingen unter Einbeziehung der Verurteilung des AG Memmingen vom 30.01.2008 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 tatmehrheitlichen Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und am 12.12.2017 erneut bis zum 23.11.2021 zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu 11 nicht genauer feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Juli 2009 bis zuletzt am 12./13.11.2009 verkaufte und übergab der Angeklagte an den anderweitig Verfolgten M.S. in seiner Wohnung gewinnbringend zweimal 6 Gramm Cannabis, fünfmal 11 Gramm Cannabis, zweimal 17 Gramm Cannabis und zweimal 27 Gramm Cannabis. Am 16.11.2009 bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in 3,2 Gramm Marihuana auf. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
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dd) Der Angeklagte Mi unerlaubter Einfuhr von tatmehrheitlichen Fällen wurde am 24.09.2013 vom LG Memmingen wegen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten Mi in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Der Strafrest und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurden mit Beschluss des LG Heilbronn vom 21.11.2017 bis zum 23.11.2021 zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Um seinen Betäubungsmittelkonsum und seine Lebenshaltungskosten bestreiten zu können, organisierte der Angeklagte Mi zusammen mit C. vom Anwesen in aus einen schwunghaften Handel mit größeren Mengen Marihuana, Amphetamin und Kokain.
Hierfür fuhren der Angeklagte Mi und C. am zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 07.12.2012 dem 10.12.2012 in die Niederlande. Dort erwarben sie dem gemeinsamen Tatplan entsprechend 1 Kilogramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 10% THC und 1 Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 10%. Spätestens am 10.12.2012 verbrachten der Angeklagte Mi und C. die Betäubungsmittel in das Bundesgebiet. In der Folge konsumierten der Angeklagte Mi und C. jeweils maximal 60 Gramm des eingeführten Amphetamins und Marihuana selbst. Im Übrigen verkauften sie (mit Ausnahme von 20,05 Gramm Marihuana) das Rauschgift weiter.
Ende des Jahres 2012 vereinbarten der Angeklagte Mi und C. erneut, eine größere Menge Rauschgift in den Niederlanden zu beschaffen. In der Folge fuhr der Angeklagte Mi am 01.03.2020 in die Niederlande. Dort kaufte und übernahm er 6 Kilogramm Amphetaminpaste mit einem Wirkstoffanteil von 830,6 Gramm Amphetaminbase, 1.971,6 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 389,38 Gramm THC und 148,7 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 138,33 Gramm Kokainhydrochlorid. Am 06.01.2013 führten der Angeklagte Mi und C. das erworbene Rauschgift bei ins Inland ein.
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c) Der Angeklagte Mi begann im Alter von 11 Jahren mit dem Rauchen. Im Alter von 12 Jahren trank der Angeklagte Mi erstmals Alkohol. Mit 14 Jahren konsumierte er regelmäßig am Wochenende Alkohol und Cannabis. Nach seiner ersten Inhaftierung aufgrund der Verurteilung vom 30.01.2008 konsumierte der Angeklagte regelmäßig Cannabis und sammelte Probiererfahrungen mit Amphetamin, Pilzen und MDMA. Daneben nahm er aufgrund seines Rückenleidens Schmerzmittel in größeren Dosen zu sich. Ab dem Alter von 19 Jahren konsumierte der Angeklagte Mi täglich Cannabis und fing mit dem Konsum von Kokain an, wobei er dies bereits ab dem Alter von 20 Jahren wöchentlich mehrfach konsumierte.
20
In der durch Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24.09.2013 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt arbeitete der Angeklagte engagiert mit, geriet jedoch mehrfach - insbesondere wegen seiner Impulsivität - in Schwierigkeiten mit dem Therapiepersonal. Nach seiner Entlassung Ende 2017 konsumierte der Angeklagte erneut sporadisch Marihuana und intensiv, etwa 4 bis 5 Mal pro Woche, Kokain. Er konsumierte dabei bis zu 3 Gramm am Tag.
21
d) Der Angeklagte Mi vom 12.02.2019 am wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen 13.02.2019 festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
3. Angeklagter R
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a) Der Angeklagte R wurde am in geboren und wuchs in auf. Die Eltern des Angeklagten R trennten sich, als dieser noch ein Kleinkind war. Er hat eine zwei Jahre ältere Schwester. Der Angeklagte wurde nach Besuch des Kindergartens regelgerecht mit 6 Jahren eingeschult. In der 5. Klasse wechselte er auf die Realschule, die er bis zur 8. Klasse besuchte. Anschließend wechselte er auf die Hauptschule und erwarb dort den Hauptschulabschluss. Im Anschluss besuchte der Angeklagte R für 2 Jahre die Berufsfachschule und erwarb die Mittlere Reife. Eine anschließende Ausbildung zum Berufskraftfahrer brach er ab, weil er seine Fahrerlaubnis aufgrund von Cannabiskonsum verlor. Der Wiedererwerb der Fahrerlaubnis scheiterte daran, dass der Angeklagte R positiv auf Rauschgift getestet wurde. In der Folge arbeitete er überwiegend als Zeitarbeiter bei den Firmen,,, und . Eine Lehre als KfZMechatroniker brach er ab. 2015 zog der Angeklagte aufgrund von Differenzen mit seiner Mutter zu seinem Drogenkonsum zu Hause aus. Seit 2016 lebte er in der Wohnung in der in . Seit etwa 2017/2018 leidet er unter Clusterkopfschmerzen. Der kinderlose Angeklagte R hat keine Schulden.
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b) Der Angeklagte R ist vorbestraft. Er wurde am 04.05.2016 vom Amtsgericht Ulm per Strafbefehl wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Geldstrafe von
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Tagessätze zu je 30 € verurteilt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28.05.2015 um 21:41 Uhr bot der Angeklagte R der P. K. über Whats-App wissentlich und willentlich Haschisch für 250 € gewinnbringend zum Kauf an, obwohl er, wie er wusste, nicht die zum Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis hatte.
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c) Der Angeklagte R trank erstmals mit 15 Jahren Alkohol, wobei er größere Mengen Alkohol vor allem am Wochenende zum Feiern zu sich nahm. Ab dem Alter von 13 Jahren konsumierte der Angeklagte R Marihuana. Dabei konsumierte er bis Anfang 2018 mehrere Gramm Marihuana am Tag, wobei er zwischenzeitlich auf Kräutermischungen wechselte, um für die Wiedererlangung seines Führerscheins keine positiven Befunde zu hinterlassen. Anfang 2018 gab er den Konsum von Marihuana auf. Amphetamin und Ecstasy konsumierte der Angeklagte R intensiv im Alter von 19 bis 23 Jahren. Dabei nahm er täglich mehrere Gramm Amphetamin und am Wochenende 10 bis 12 Ecstasypillen zu sich. Seit 2017 fokussiert sich der Konsum des Angeklagten auf Kokain, welches der Angeklagte R auch im Tatzeitraum intensiv und vor allem am Wochenende konsumierte. Daneben nahm er Tilidin zu sich, um die negativen Auswirkungen des Kokains zu unterdrücken. Zudem sammelte er Probiererfahreungen mit Crystal Speed, LSD und Heroin.
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d) Der Angeklagte R wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen vom 12.02.2019 am 13.02.2019 festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
4. Angeklagter V:
27
a) Der Angeklagte V wurde am in geboren. Seine Eltern waren beide als Lehrer tätig. Im Alter von 3 Jahren verzog er mit seinen Eltern nach Deutschland, wobei die Familie zunächst in der Region um wohnte. Später zog die Familie berufsbedingt nach um. Der Angeklagte V erwarb 2013 sein Fachabitur auf einem privaten Gymnasium in . Anschließend studierte er für 4 Semester Energiewirtschaft an der Hochschule in . Nachdem er dieses Studium abgebrochen hatte, war er bei der Deutschen Vermögensberatung beschäftigt. Der Angeklagte V wohnte im Tatzeitraum im Anwesen in . Seine Eltern hielten sich seit Anfang August 2018 überwiegend in auf, da seine Mutter dort ihre Berufstätigkeit ausübte. Anfang 2019, nach dem 13.02.2019, zog der Angeklagte V nach . Dort war zuletzt mit einem Fixgehalt von 1.500 € nebst Provision als selbstständiger Handelsvertreter im Außendienst für die Hanse-Merkur-Versicherung tätig. Der ledige und kinderlose Angeklagte V hat keine Schulden.
28
b) Der Angeklagte V ist nicht vorbestraft.
29
c) Der Angeklagte V raucht nicht, trinkt selten Alkohol und nimmt keine Betäubungsmittel zu sich.
30
d) Der Angeklagte V wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen vom 12.02.2019 am 13.02.2019 festgenommen und befand sich bis zum 25.04.2019 in Untersuchungshaft.
II.
Der festgestellte Sachverhalt:
Eigenständiger unerlaubter Betäubungsmittelhandel des Angeklagten Mü (Tatkomplex A. der Anklage)
31
Der Angeklagte Mü betrieb jedenfalls seit März 2018 im Raum einen schwunghaften und gewinnbringenden Handel mit erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln. Im Einzelnen führte der Angeklagte im März und April 2018 jedenfalls die nachfolgenden Betäubungsmittelgeschäfte durch:
1. (Fall A. IV. der zugelassenen Anklage) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende März 2018 verkaufte und übergab der Angeklagte Mü an dem Grundstück in dem anderweitig Verfolgten D 330 Gramm Haschisch der Sorte „schwarzer Afghane“ mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 4% THC. Von diesem Haschisch wurden beim gesondert Verfolgten D am 26.06.2018 285,18 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 4,3% THC polizeilich sichergestellt.
2. (Fall A.V. der zugelassenen Anklage) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte April 2018 verkaufte und übergab der Angeklagte Mü in unmittelbarer Nähe des Grundstücks in dem anderweitig Verfolgten D 10 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 85% Kokainhydrochlorid. Von diesem Kokain wurden beim gesondert Verfolgten D am 26.06.2018 5 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 90,2% Kokainhydrochlorid polizeilich sichergestellt.
Zusammenwirken der Angeklagten Mü, Mi, R und V (Tatkomplexe B. und C. der Anklage)
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3. Im Herbst 2018 schlossen sich die Angeklagten Mü und Mi zusammen, um fortan gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend oblag es in der Folge in erster Linie dem seit Mai 2018 in wohnhaften Angeklagten Mi, die Betäubungsmittel in großen Mengen zu erwerben, und diese über Kurierfahrer in den Raum verbringen zu lassen. Dort wurden die Betäubungsmittel vom Angeklagten Mü entgegengenommen, wobei der Angeklagte Mi jedenfalls auch bei einer der Übergaben zugegen war. Dabei kam es zu jedenfalls drei Anlieferungen im Zeitraum Anfang Dezember 2018 bis Anfang Februar 2019. Die Betäubungsmittel wurden nach Ankunft über den Angeklagten Mü bei diversen Bunkerhaltern eingelagert. Anschließend verarbeitete der Angeklagte Mü jedenfalls das Kokain weiter. Dabei vermischte der Angeklagte Mü das Kokain aus den drei Einkäufen von Anfang Dezember 2018 bis Februar 2019 zu einem einheitlichen Vorrat, indem er die Kokainreste aus den letzten Lieferungen und das jeweils neu erworbenen Kokain mittels einer Küchenmaschine zerraspelte, mit Koffein und weiteren Streckmitteln aufstreckte und anschließend zu einem Kokainstein verpresste. Ferner war der Angeklagte Mü für den Abverkauf der Drogen zuständig. Den Gewinn teilten die Angeklagten Mü und Mi hälftig.
33
Auf diese Weise erwarben die Angeklagten Mü und Mi bei drei Einkäufen im Zeitraum Anfang Dezember bis Anfang Februar 2019 insgesamt mindestens folgende Mengen:
- 2.000 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 1.400 Gramm Kokainhydrochlorid.
- 4.771,02 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 483,03 Gramm Amphetaminbase.
- 292,51 Gramm MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 148,35 Gramm MDMA-Base.
- 8.000 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 976,18 Gramm THC.
- 3.824,42 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 556,94 THC.
34
Hiervon dienten jeweils maximal 30 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90% Kokainhydrochlorid dem Eigenbedarf der Angeklagten Mü und Mi . Weitere 15 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 60% Amphetaminbase waren vom Angeklagten Mü zum Eigenkonsum bestimmt.
35
a) Im Einzelnen liefen diese drei Einkäufe wie folgt ab:
36
aa) Von der dargestellten Gesamtmenge erwarben die Angeklagten Mü und Mi zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 31.12.2018, wahrscheinlich am 08.12.2018, jedenfalls mindestens 1 Kilogramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 70% Kokainhydrochlorid sowie mindestens 5 Kilogramm Marihuana (Fall B.II.1. der zugelassenen Anklage).
37
bb) Am 13.01.2019 (Fall B.II.2. der zugelassenen Anklage) übernahmen die Angeklagten Mü und Mi auf dem Parkplatz des Möbelhauses „“, in jedenfalls mindestens 500 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 70% Kokainhydrochlorid und 1 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 10% THC, die der Angeklagte Mi zuvor zwischen dem 07.01.2019 und dem 13.01.2019 bestellt hatte. Anschließend wurden die Betäubungsmittel in den PKW BMW, amtliches Kennzeichen, des Angeklagten Mü verladen.
38
Die Betäubungsmittel, die am 13.01.2019 geliefert wurden, verbrachte der Angeklagte Mü das Anwesen der Eltern des Angeklagten V, in, wo sie in der Folge im Keller verwahrt und das Kokain zum Teil weiterverarbeitet, d.h. „gestreckt“, wurde. Zuvor hatte der Angeklagte Mü den Angeklagten V gefragt, ob er in diesem vom Angeklagten V zu diesem Zeitpunkt allein bewohnten Anwesen Rauschgift lagern dürfe. Der Angeklagte V, der über die Details des Drogenhandels des Angeklagten Mü nicht informiert war, bejahte dies auf das Drängen des Angeklagten Mü weilten, und händigte dem Angeklagten für die Zeit, in der seine Eltern in Mü im Oktober/November 2018 einen Schlüssel für den Keller im Anwesen in aus. Der Angeklagte Mü teilte dem Angeklagten V mit; der Angeklagte V zwar die konkrete Menge oder Art der Drogen nicht rechnete aber damit und nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte Mü erhebliche Rauschgiftmengen in dem Keller lagert, und er durch die Zurverfügungstellung des Kellerraumes einen Drogenhandel des Angeklagten Mü unterstützen würde. Zugang zum Keller hatte zu diesem Zeitpunkt nur der Angeklagte Mü; der Angeklagte V brachte ihm aber Reinigungsmaterial und half ihm auch beim Reinigen des Kellers. Ab dem 26.01.2019 standen die Räumlichkeiten des Angeklagten V aufgrund einer beabsichtigten t Veräußerung des Anwesens für die Verwahrung von Betäubungsmitteln nicht weiter zur Verfügung. Der Angeklagte Mü veräußerte und übergab daher am 26.01.2019 gegen 14:20 Uhr auf dem genannten Parkplatz des „mindestens das genannte Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 10% THC sowie 200 Gramm gestrecktes Kokain, die zuvor beim Angeklagten V im Anwesen in gelagert waren, an den gesondert Verfolgten G.
39
c) Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Ende Januar / Anfang Februar 2019 (Fall B.II.3) erhielten die Angeklagten Mü und Mi erneut in der dargestellten Art und Weise eine Lieferung, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, wobei sie mindestens 500 Gramm Kokain und mindestens 2 Kilogramm Marihuana erhielten.
40
b) Das Schicksal der erworbenen Betäubungsmittel stellt sich im Übrigen - d.h. abgesehen von den Mengen, die an den gesondert Verfolgten G übergeben wurden - wie folgt dar:
41
aa) Der Angeklagte Mü verkaufte und übergab in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten Mi aus diesen Ankäufen im Zeitraum vom Dezember 2018 bis zum 13.02.2019 insgesamt mindestens folgende Mengen an den Angeklagten R :
- 271,16 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 159,81 Gramm Kokainhydrochlorid.
- 470,74 Gramm Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 51,73 Gramm Amphetaminbase.
- 292,51 Gramm MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 148,35 Gramm MDMA-Base.
- 4.669,55 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 567,48 Gramm THC.
- 2.439,66 Gramm Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 373,76 Gramm THC.
42
Hiervon dienten maximal 30 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90% Kokainhydrochlorid dem Eigenkonsum des Angeklagten R .
(1) Hiervon verkaufte und übergab der Angeklagte R mindestens folgende Rauschgiftmengen an seine Abnehmer:
- 100 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 35 Gramm Kokainhydrochlorid (35% Kokainhydrochlorid).
- 400 Gramm Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 16 Gramm Amphetaminbase (4% Amphetaminbase) und
- 800 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 8 Gramm THC (1% THC).
43
(2) Im Übrigen wurden das Rauschgift, das der Angeklagte R vom Angeklagten Mü erworben hatte, am 13.02.2020 in den Wohnungen des Angeklagten R und dessen Bunkerhaltern, den gesondert Verurteilten F und K, polizeilich sichergestellt. Es handelte sich um insgesamt:
- 171,16 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 124,81 Gramm Kokainhydrochlorid.
- 70,74 Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 35,73 Gramm Amphetaminbase.
- 292,51 Gramm MDMA mit einer Wirkstoffmenge von Gramm 148,35 MDMA-Base.
- 2.439,66 Gramm Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 373,76 Gramm THC.
- 3.869,55 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 559,48 Gramm THC.
44
Im Einzelnen bewahrte der Angeklagte R das Rauschgift wie folgt auf:
45
(a) In seiner Wohnung in der in bewahrte der Angeklagte R am 13.02.2019 um 6:00 Uhr im Kühlschrank in der Küche
1,4 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 0,68 Gramm AmphetaminBase und 59,02 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 10,19 Gramm THC, sowie im Wohnzimmer und im Flur in einer Tasche zusammen
1,16 Gramm MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 0,39 Gramm MDMA-Base auf, wobei dieses Rauschgift dem Weiterverkauf diente.
46
In seinem Schlafzimmer am Boden neben seinem Bett lagerte der Angeklagte R 6,11 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 5,45 Gramm Kokainhydrochlorid, wobei dieses Rauschgift dem Eigenbedarf des Angeklagten R diente.
47
Zum genannten Zeitpunkt am 13.02.2019 verwahrte der Angeklagte R außerdem wissentlich und willentlich an den nachfolgend genannten Orten in seiner Wohnung einen Tonfa-Schlagstock im Sideboard im Wohnzimmer, einen Teleskop-Schlagstock auf der Fensterbank im Wohnzimmer sowie einen Baseballschläger im Flur am Eingang zur Küche auf. Sie waren zu Verteidigungszwecken gedacht und daher zur Verletzung von Menschen bestimmt und geeignet. Diese offen herumliegenden Gegenstände waren, wie der Angeklagte R wusste, von den jeweiligen Lagerorten des zum Verkauf dienenden Rauschgifts innerhalb weniger Sekunden erreichbar und einsatzbereit.
(b) Ferner lagerte der Angeklagte am 13.02.2019 folgende Betäubungsmittel in der Wohnung des gesondert Verfolgten F in der in:
- 27,91 Gramm Kokain mit einer in einer Wirkstoffmenge von 20,76 Gramm Kokainhydrochlorid.
- 64,70 Gramm Amphetamin einer Wirkstoffmenge von 33,7 Gramm AmphetaminBase.
- 291,35 Gramm MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 147,96 Gramm MDMA-Base.
- 3.065,55 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 523,76 Gramm THC.
- 320,21 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 17,76 Gramm THC.
48
(c) Im Keller zur Wohnung des gesondert Verfolgten K im  in  lagerte der Angeklagte R am 13.02.2019:
- 137,14 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 98,60 in Gramm Kokainhydrochlorid.
- 4,64 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 1,35 Gramm AmphetaminBase.
- 744,98 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 25,53 Gramm THC.
- 2.119,45 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 356,0 Gramm THC.
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bb) Im Übrigen verwahrten die Angeklagten Mü und Mi im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Kellerabteil des gesondert Verfolgten F in der in bis zu deren polizeilicher Sicherstellung am 13.02.2019 die nachfolgenden Betäubungsmittel auf:
- 573,43 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 357,75 Gramm Kokainhydrochlorid.
- 4.300,28 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 431,30 Gramm Amphetamin-Base.
- 1.941,94 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 304,82 Gramm THC.
- 1.384,76 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 183,18 Gramm THC.
50
Überdies verwahrte der Angeklagte Mü mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten Mi in einem im genannten Kellerabteil befindlichen Reisekoffer, in dem sich 1.374,2 Gramm des genannten Haschisch und 319,04 Gramm des genannten Amphetamins befanden, wissentlich und willentlich zwei funktionsfähige Schusswaffen nebst passender Munition auf. Die Pistolen befanden sich in jeweils in einem Pistolenkoffer und wären binnen weniger Sekunden einsatzbereit gewesen. Es handelt sich dabei um eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers BBM/Bruni, Model 315 AUTO zuzüglich eines zu dieser Pistole passenden Schalldämpfers. Bei dieser Waffe handelte es sich ursprünglich um eine Schreckschusswaffe mit einem Kaliber von 8 mm. Diese wurde, wie die Angeklagten Mü und Mi wussten, durch den nachträglichen Einsatz eines durchgängigen Laufs zu einer Schusswaffe in der Art einer Kurzwaffe mit dem Kaliber 6,35 mm Browning umgebaut. Im Magazin der Pistole, dass sich ebenfalls im Pistolenkoffer befand, waren jedenfalls 2 Patronen mit dem Kaliber 6,35 Browning eingeführt. Außerdem verwahrte der Angeklagten Mü mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten Mi in einem anderen Pistolenkoffer eine Signalpistole des Herstellers „Heckler und Koch“, Model PS A1 mit einem selbstgefertigten Einstecklauf mit dem Kaliber 12, mit der Schrotpatronen verschossen werden können. Hierzu passend verwahrte der Angeklagte Mü im genannten Reisekoffer in einer Tüte mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten Mi 97 Schrotpatronen mit dem Kaliber 12 auf.
51
Sämtliche Angeklagte waren, wie sie wussten, nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis.
Tat zum Nachteil des Geschädigten B (Fall D. der zugelassenen Anklage)
52
4. Am 29.01.2019 begab sich der Angeklagte Mü gegen 17:45 Uhr zum Geschädigten B, in, um diesen einzuschüchtern und zu verhindern, dass dieser Dritten gegenüber mitteilt, dass der Angeklagte Mü Drogen handle. Dabei führte er die am 13.02.2019 im Keller des Angeklagten F mit sichergestellte halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers BBM/Bruni, Modell 315 AUTO im geladenen Zustand zuzüglich des zu dieser Pistole passenden Schalldämpfers und eine Plastikfolie mit sich. Der Angeklagte Mü trug zudem mit Plastikhandschuhe, die auch den Unterarm bedeckten.
53
Der Angeklagte Mü klingelte, wobei der Geschädigte B in Unkenntnis, wer sich vor der Tür befand, die Tür öffnete. Anschließend drang der Angeklagte Mü in die Wohnung des Geschädigten B ein, wobei er die Pistole mit Schalldämpfer und die Plastikfolie offen führte, so dass sie vom Geschädigten B, wie vom Angeklagten Mü beabsichtigt, wahrgenommen werden konnten. In einem etwa 30 Minuten andauernden Gespräch verlangte der Angeklagte Mü vom Geschädigten B, dass dieser nicht weiter „rumerzählen“ solle, dass er, der Angeklagte Mü r, mit Drogen handle. Dabei entfernte der Angeklagte Mü eine Patrone aus dem Magazin der Waffe und warf sie in Richtung des Geschädigten B Echtheit der Waffe zu überzeugen.
54
Der Angeklagte Mü hatte, wie er wusste, keine Erlaubnis zum Führen einer halbautomatischen Selbstladepistole.
55
Die Angeklagten waren bei den Taten voll schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Aufklärungshilfe des Angeklagten R
Der Angeklagte R identifizierte bereits am 13.02.2019 den Angeklagten Mü als seinen Lieferanten und berichtete, dass der von ihm eingesetzte Bunkerhalter, der gesondert Verfolgte K, Kenntnis von dem Umstand hatte, dass sich in der bei diesem eingelagerten Tasche Betäubungsmittel befinden. Der Angeklagte R leistete dadurch einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag zur Überführung des Angeklagten Mü und des gesondert Verfolgten K.
III.
Die Beweiswürdigung:
1. Feststellungen zum Werdegang und den Vorstrafen
56
Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten basieren auf deren insoweit glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister, den auszugsweise verlesenen Urteilen und dem auszugsweise verlesenen Strafbefehl (Vorstrafe Angeklagter R).
2. Feststellungen zum Rauschgiftkonsum der Angeklagten Mü, Mi und R:
57
Die Feststellungen zum Konsumverhalten der Angeklagten Mü, Mi und R beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Bei den Angeklagten Mü und R, bei denen zeitnah nach der Festnahme Haarproben entnommen wurden, stehen deren Angaben zu ihrem Betäubungsmittelkonsum in Einklang mit den Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Dr. der Rechtsmedizin zu den Ergebnissen der Haaranalysen.
58
Hiernach seien beim Angeklagten Mü in dessen am 13.02.2019 entnommenen maximal 4 cm langen Haaren 3,9 ng/mg Amphetamin, 44 ng/mg Cocain, 3,5 ng/mg Haare Benzoylecgonin, 0,3 ng/mg Methylecgonin, 0,06 ng/mg Cacaethylen und 0,4 ng/mg Norcacian gefunden worden. Dies entspreche etwa einem Konsum von 2 bis 3 Konsumeinheiten Amphetamin pro Woche und durchschnittlich etwa 100 mg Kokainhydrochlorid am Tag über einen Zeitraum von etwa 4 Monaten, wobei auch ein gelegentlicher Konsum größerer Mengen Kokain in Betracht komme, wenn Phasen der Abstinenz fölgten. Der für für Tramadol gemessene Wert (1 ng/mg) spreche für eine Einnahme von etwa einer Tablette pro Woche, der Wert für Tilidin (0,2 ng/mg) bzw. Nortilidin (2,8 ng/mg) spreche für eine etwas häufigere Einnahme von Tilidin.
59
Fentanyl sei im vorläufigen Gutachten zwar als negativ ausgegeben. Soweit der Angeklagte Mü dagegen eine seltene Aufnahme von Fentanyl über ein kleines Pflaster auf der Zunge behaupte, sei dies nicht ausgeschlossen. Die für MDMA (0,6 ng/mg) und THC (0,04 ng/mg) festgestellten Werte, könne man auch durch einen bloßen Umgang erklären.
b) Angeklagter V
60
Die Kammer folgt insoweit den Angaben des Angeklagten V, wonach er keine illegalen Drogen konsumiert habe. Die Einlassung des Angeklagten V insoweit vom Mitangeklagten Mü bestätigt, der berichtete nichts von wurde einem Drogenkonsum des Angeklagten V mitbekommen zu haben. Die Angaben t des Angeklagten V stehen zudem mit dem Sachverständigengutachten des Dr. in Einklang. Dieser berichtete, dass in der am 13.02.2019 entnommenen t 4 cm langen Haarprobe des Angeklagten V 0,2 ng/mg und Benzoylecgonin in einer Kokain in einer Konzentration von Konzentration von 0,05 ng/mg gefunden worden sei. Überzeugend schilderte der Sachverständige Dr., dass es sich dabei um sehr niedrige Werte handle. Die Werte ließen sich allenfalls mit einem sporadischen Konsum vereinbaren. Gut möglich sei auch eine bloße Kokainexposition, wobei die gefundenen Werte für eine mehrfache und nicht nur kurzfristige Exposition sprächen.
61
Der Sachverständige Dr. ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren als zuverlässig und sachkundig bekannt. Zweifel an seinen Gutachten ergaben sich nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
3. Feststellungen zum Sachverhalt bezüglich der Taten der Angeklagten Mü, Mi und R
62
Die Angeklagten Mü, Mi und R haben die unter II. festgestellten Taten jeweils gestanden. Die Strafkammer hat diese Geständnisse überprüft und hält diese für glaubhaft.
63
a) Der Angeklagte Mü hat die Verkäufe an den gesondert Verurteilten D (Fälle 1 und 2) im Rahmen der getroffenen Verständigung eingeräumt, konnte zu den verkauften Mengen aber nur angeben, dass er an den gesondert Verfolgten D Mengen in der Größenordnung wie in der Anklageschrift beschrieben verkauft habe. Das Haschisch sei von eher schlechter Qualität gewesen.
64
Diese Einlassung wird durch die Angaben des gesondert Verfolgten D, die die Kammer über Einvernahme des Polizeibeamten KHK einführte, der den gesondert Verfolgten D 26.06.2018 und 27.06.2018 im Rahmen von dessen Ermittlungsverfahren am vernommen hatte, bestätigt und konkretisiert. Insbesondere gab dieser die glaubhaften Angaben des gesondert Verfolgten D zu den Zeitpunkten und Übergabeorten der Rauschgiftgeschäfte sowie die jeweils erworbene Menge wie festgestellt wieder.
65
Die Art und der Wirkstoffgehalt des gehandelten Rauschgifts ergibt sich in Hinblick auf das beim Angeklagten D aufgefundene Rauschgift, das nach den Angaben des gesondert Verfolgten D aus dem Ankauf beim Angeklagten Mü stammte, aus dem (verlesenen) Gutachten des Chemieoberrats Dr. vom Bayerischen Landeskriminalamt. Hiernach wiesen das am 26.06.2018 beim Angeklagten D sichergestellten 285,18 Gramm Haschisch einen Wirkstoffgehalt von 4,3% THC und die 5 Gramm Kokain einen Wirkstoffgehalt von 90,2% Kokainhydrochlorid auf. Zweifel am Gutachten des Sachverständigen Dr. ergaben sich nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Kammer hat den Wirkstoffgehalt der Gesamtmenge der verkauften Betäubungsmittel von 4% THC und 85% Kokainhydrochlorid aus dem Wirkstoffgehalt der Fundmenge unter Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen abgeleitet.
66
b) Der Tatnachweis beruht in Fall 3 auf den Geständnissen der Angeklagten Mü r, Mi und R, die durch Beweisaufnahme bestätigt und ergänzt wurden.
67
aa) Im Rahmen dieser Verständigung hat der Angeklagte Mü die Anklagevorwürfe r zunächst pauschal eingeräumt und von Anfang an darauf hingewiesen, dass ihm nicht mehr jedes Detail erinnerlich sei. In seiner anschließenden Vernehmung zur Sache räumte er sein Zusammenwirken mit den übrigen Angeklagten ein. Hiernach habe er den Schlüssel für den Keller im Anwesen in bereits Anfang/Mitte 2018 bekommen, um darin Betäubungsmittel zu lagern. Er habe den Schlüssel vom Angeklagten R, einem seiner damaligen Abnehmer, erhalten und zunächst nicht gewusst, dass der Keller zur Wohnung des gesondert Verfolgten F gehöre.
68
Den Angeklagten Mi habe er über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt. Dieser habe - wie er selbst auch - Kokain „gezogen“. Sie hätten ab Herbst 2018 eine Partnerschaft vereinbart. Es sei die Aufgabe des in wohnhaften Angeklagten Mi gewesen, die Betäubungsmittel zu erwerben, und diese über Kurierfahrer in den Raum verbringen zu lassen. Die jeweiligen Einkaufsmengen hätten sie entweder bei persönlichen Treffen oder über Kryptophones (“Encrophone“) abgesprochen. Es habe sich jeweils um Einkäufe in einer Größenordnung von 25.000 € bis 50.000 € gehandelt. Die in den Raum gelieferten Mengen habe er entgegengenommen, bei diversen Bunkerhaltern eingelagert sowie verarbeitet und anschließend abverkauft. Sowohl der Einsatz als auch der Gewinn seien hälftig zwischen ihm und dem Angeklagten Mi geteilt worden.
69
Nachdem der Angeklagte R erklärt habe, er wolle die vorhandenen Betäubungsmittel nicht mehr bei sich bunkern, habe er ein Problem gehabt und nach Alternativen gesucht. Den Angeklagten V habe er über deren gemeinsame Zeit bei der Deutsche Vermögensberatung gekannt. Zwischen ihm und dem Angeklagten V habe damals eine vertrauensvolle Freundschaft bestanden. Dessen Familie habe ein Problem mit einem Flüchtling gehabt, den sie zur Untermiete in das Anwesen in aufgenommen hatten und der nach seinem Auszug den Schlüssel nicht zurückgegeben habe. Er habe, nachdem die Familie V t Anwesen die Schlösser des Hauses ausgetauscht hatte, einen Schlüssel für das im in bekommen, um auf das Haus aufzupassen. In dieser Situation habe er den Angeklagten V lagern könne. Seine Anfrage sei ziemlich gefragt, ob er Rauschgift bei ihm zeitgleich mit der Bitte des Angeklagten V gewesen, er solle auf das Haus aufpassen. Den Zeitpunkt, an dem er den t Schlüssel für das Haus erhalten habe, wisse er nicht mehr genau, es könne Ende August/Anfang September 2018 gewesen sein. Er habe solange „gequengelt“, bis der Angeklagte V nachgegeben und gesagt habe, dies sei „ausnahmsweise“ o.k., t solange seine Eltern in seien. Etwa 1 Woche danach habe er mit der Anlieferung der ersten Drogen den Kellerschlüssel erhalten; dies sei etwa Oktober/November 2018 geschehen. Die konkrete Menge oder die Art der Drogen habe er dem Angeklagten V nicht genannt. Er habe dem Angeklagten V auch nichts über seinen t Drogenhandel erzählt und nicht vor ihm konsumiert. Auch beim Verarbeiten und Verpacken des Rauschgifts sei der Angeklagte V nicht dabei gewesen. Der Angeklagte V habe ihm aber Reinigungsmaterial (Staubsauger, Lappen) gebracht, ihm beim Reinigen des Raums geholfen oder ihm auch einmal eine Tasche ins Auto getragen. Nur er - der Angeklagte Mü - habe in dieser Zeit Zugang zum betreffenden Kellerraum gehabt. Den Bunker beim Angeklagten V habe er öfter zeitweise auflösen müssen, wenn der Vater des Angeklagten V einen Besuch in angekündigt habe. So habe er öfter zwischen den Bunkern in und in der wechseln müssen. Den Schlüssel für den Kellerraum im Anwesen in habe er auch in dieser Zeit behalten dürfen. Das Rauschgift habe er in der Zwischenzeit wieder beim t Angeklagten R gelagert. Da im Kellerraum des Angeklagten V kein Kühlschrank gewesen sei, habe er diesen ohnehin nicht für die Lagerung von Amphetamin nutzen können. Eine dieser Rückverlagerungen sei etwa im November 2018 gewesen. In Ansehung der - ihm vorgehaltenen - Observationserkenntnisse vom 14.11.2018, wonach er in Begleitung des Angeklagten V eine Tasche vom Anwesen zum Angeklagten R in die in gebracht habe, könne er sagen, dass sich in dieser Tasche Rauschgift befunden habe.
70
Die in der Anklage genannten Daten zu den Einkäufen seien zutreffend. Betreffend der jeweils eingekauften Mengen könne er diese nicht exakt wiedergeben, aber Mindestmengen beschreiben. Er habe zusammen mit dem Angeklagten Mi mindestens folgende Mengen bei einem Lieferanten aus eingekauft: Beim ersten Einkauf im Dezember 2018 1 Kilogramm Kokain und 5 Kilogramm Marihuana, beim zweiten Einkauf am 13.01.2019 500 Gramm Kokain und 1 Kilogramm Marihuana guter Qualität (Sorte “Haze“) und beim dritten Einkauf Ende Januar/Anfang Februar 2019 500 Gramm Kokain und 2 Kilogramm Marihuana. Daneben hätten sie auch bei einer Gelegenheit 5 Kilogramm Amphetamin gekauft, wobei er dies keinem der genannten Einkäufe sicher zuordnen könne. Auch das MDMA und das Haschisch konnte der Angeklagten Mü keinem genauen Ankaufszeitpunkt mehr zuordnen.
71
Die Einlagerung ab dem 13.01.2019 im Anwesen des Angeklagten V in t sei nach der Anlieferung der Betäubungsmittel am selben Tag erfolgt. Bei dieser Anlieferung habe er etwa 700 bis 750 Gramm, mindestens 500 Gramm ungestrecktes Kokain und mehrere Kilogramm, mindestens jedoch 1 Kilogramm Marihuana guter Qualität (“Haze“) erworben. Den Einkauf habe er zuvor am 07.01.2019 mit dem Angeklagten Mi besprochen, der sich - wie stets - darum gekümmert habe. Die Anlieferung am 13.01.2019 sei auf dem Parkplatz des Möbelhauses „“ in erfolgt, wobei er die Betäubungsmittel an diesem Tag zusammen mit dem Angeklagten Mi übernommen habe. Nach der Übergabe der t Drogen sei er zum Anwesen des Angeklagten V Kokain zerraspelt, teilweise gestreckt und gefahren und habe dort das anschließend neu verpresst. Zum Verpressen habe er die Presse genutzt, die am 13.02.2019 im Keller im Anwesen in gefunden worden sei. Im Anschluss habe er am Abend des 13.01.2019 noch zwei Verkäufe von Kokain an die gesondert Verfolgten H und P in durchgeführt (Insoweit erfolgte in der Hauptverhandlung aus prozessökonomischen Gründen eine Sachbehandlung nach § 154a Abs. 2 StPO).
72
Als der Angeklagte V mitgeteilt habe, dass sein Vater Ende Januar 2019 aus zurückkomme, habe er einen „Schlussstrich“ gezogen und die Ware aus dem Bunker am 26.01.2019 zu günstigen Preisen abverkauft, unter anderem an den Angeklagten R und den gesondert Verfolgten G . Was er dem Angeklagten R bei dieser Gelegenheit verkauft habe, wisse er nicht mehr genau. Der r Angeklagte R und der gesondert Verfolgte G seien gängige Kunden von ihm gewesen. Dem gesondert Verfolgten G habe er am 26.01.2019 mindestens das am 13.01.2019 eingelagerte Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ und mindestens 200 Gramm des gestreckten Kokains verkauft. Er gehe davon aus, dass er dem Angeklagten G eher 4 bis 5 Kilogramm Marihuana bei dieser Gelegenheit verkauft habe, sei sich jedoch nicht sicher. Der Angeklagte Mü schilderte in diesem Zusammenhang, dass er mit dem Zeugen G am 26.01.2019 zwar auch über den Verkauf von etwa 160 Haschischeiern zu je 9 bis 10 Gramm gesprochen habe. Er sei sicher aber sicher, dass der gesondert Verfolgte G an diesem Tag keine Haschischeier gekauft habe. Dieser habe aber bei anderer Gelegenheit Haschischeier bekommen. Da die Veräußerung des Hauses der Familie V im in geplant gewesen sei, habe er in der Folge wieder sämtliches Rauschgift beim Angeklagten R eingelagert.
73
Bezüglich des Angeklagten R könne er nicht exakt sagen, welche Menge dieser aus den Einkäufen von Anfang Dezember bis Februar 2019 bei ihm gekauft habe. Er gehe jedoch davon aus, dass sämtliches Rauschgift, dass beim Angeklagten R sichergestellt worden sei, von ihm stamme.
74
Was die im Keller in der gelagerte und später sichergestellte Menge angehe, stamme diese - entgegen der Anklage - nicht aus einer (der letzten) Anlieferung. Vielmehr seien dort die Reste aus allen drei Anlieferungen und zudem seine zwei Schusswaffen gelagert gewesen. Er und der Angeklagte Mi hätten „pures“ Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70% bis 80% Kokainhydrochlorid bezogen, dass er selbst später aufgestreckt habe. Hierzu habe er die im Keller des Anwesens aufgefundene Presse genutzt. Dabei sei es so gewesen, dass er das jeweils neu eingekaufte Kokain auch jeweils mit Altbeständen verbunden habe. Hierzu habe er mittels einer Küchenmaschine zunächst das Kokain zerraspelt, es anschließend aufgestreckt und neu verpresst. Er habe dies auch nach der letzten Anlieferung der Betäubungsmittel Ende Januar/Anfang Februar 2019 getan. Der Angeklagte Mi habe dies gewusst. Der Wirkstoffgehalt des aufgestreckten Kokains habe bei etwa 40% gelegen. Der Angeklagte Mi habe Kenntnis von den im Bunker in der in bei den Betäubungsmitteln gelagerten Schusswaffen gehabt. Er sei bei deren Einlagerung dabei gewesen.
75
bb) Der Angeklagte R hatte bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt, welches die Kammer im Wege der Einvernahme der Vernehmungsbeamten und in die Hauptverhandlung einführte.
76
aaa) Nach der Darstellung des Polizeibeamten schilderte der Angeklagte R am 13.02.2019 noch während der laufenden Durchsuchung, dass ihm die Drogen direkt vom Angeklagten Mü übergeben werden würden, ohne hierzu ins Detail zu gehen.
77
bbb) Gegenüber dem Polizeibeamten schilderte er im Rahmen einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag, dass die bei ihm in der Wohnung sowie in der Wohnung des gesondert Verfolgten F sichergestellten Betäubungsmittel alleine ihm gehören würden. Er habe den Angeklagten F darum gebeten, da er die Betäubungsmittel nicht bei sich hätte haben wollen. Hingegen seien im Keller des gesondert Verfolgten F die Sachen von den „anderen Beschuldigten“ gelagert gewesen.
78
Angesprochen auf den gesondert Verfolgten K habe der Angeklagte R zunächst nur gesagt, dass dies sein Schwager sei. Auf Vorhalt, dass dort auch durchsucht und eine größere Menge Betäubungsmittel aufgefunden worden sei, habe der gesondert Verfolgte R sofort mitgeteilt: „Das ist auch meins.“ Er habe den Angeklagten K gefragt, ob „es“ für ihn okay sei. Er - R - habe einfach Angst gehabt und gedacht, dass „es“ vielleicht schlauer wäre. Anschließend habe der Angeklagte R zunächst keine Fragen mehr zum gesondert Verfolgten K mehr beantworten wollen, so dass in der Vernehmung auf andere Themenkomplexe eingegangen worden sei. Der Angeklagte R habe sich am Ende der Vernehmung das Tonband nochmals komplett angehört. Daraufhin habe er ergänzt, dass er die Sache mit dem gesondert Verfolgten K anders gemeint habe, als es aufgezeichnet worden sei. Er habe diesen halt gefragt, ob er „das“ lagern dürfe und der gesondert Verfolgte K habe aus Freundschaft, aus familiären Gründen „ja“ gesagt. Es solle nicht so sein, dass er dazu nichts sagen wolle. Er habe ihn halt entlasten wollen. Der gesondert Verfolgte K habe schon gewusst, was in der Tasche gewesen sei.
79
ccc) In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte R, nachdem der Angeklagte Mü ein Geständnis abgelegt hatte, den Sachverhalt erneut vollumfänglich ein. Er berichtete, dass er den Angeklagten Mü Anfang 2018 von ihm gekauft habe. Etwa seit Ende 2017 kenne und er erstmals im März 2018 habe er den gesondert Verfolgten F angesprochen, ob dieser seinen Kellerraum für die Lagerung von r Betäubungsmitteln zur Verfügung stelle. Der gesondert Verfolgte F eingewilligt. Er habe einen Schlüssel an den Angeklagten Mü weitergegeben.
80
Sowohl das in seiner Wohnung gelagerte Rauschgift, wie auch das bei den gesondert Verfolgten F in der Wohnung und beim gesondert Verfolgten K im Keller aufgefundene Rauschgift stamme vom Angeklagten Mü . Er habe eine „Paranoia“ in Bezug auf das bei ihm gelagerte Rauschgift entwickelt, so dass er nur geringe Teile davon bei sich zu Hause gelagert habe. Die bei ihm in der Wohnung gefundenen Gegenstände, den Tonfa, den Baseballschläger und den Teleskopschlagstock, seien zu seiner eigenen Sicherheit (zu Verteidigungszwecken, wie der Angeklagte sich ausdrückte) gewesen. Zudem gestand der Angeklagte R über den Sachverhalt aus der Anklageschrift hinausgehend, dass er aus der vom Angeklagten Mü im Tatzeitraum erworbenen Gesamtmenge pro Monat mindestens 50 Gramm Kokain, 200 Gramm Amphetamin und 400 Gramm Marihuana veräußert habe, wobei er dabei auch Rauschgift aus verschiedenen Ankäufen gemeinsam verkauft habe. Der Angeklagte R konnte dabei keine genauen Angaben zur Qualität der weiterveräußerten Rauschgiftmengen machen. Es sei von „unterschiedlicher Qualität“ gewesen.
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cc) Der Angeklagte Mi bestätigte das Geständnis des Angeklagten Mü - soweit es ihn betraf - vollumfänglich. Die Einkaufsmengen seien so, wie sie der Angeklagte Mü sie beschrieben hat, richtig. Er habe die Einkäufe mit dem Angeklagten Mü überwiegend über ein Kryptophone abgesprochen. Es habe sich um einen einzigen Lieferanten gehalten. Weiterführende Angaben zu den Einkäufen könne er nicht machen. Mit den Details der Einlagerung, den Bunkerhaltern und den Abverkäufen sei er nicht befasst gewesen. Den Angeklagten V habe er einmal gesehen, könne t aber über diesen nichts sagen. In sei er einmal gewesen, könne hierzu aber keine detaillierten Angaben machen.
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dd) Die Strafkammer hat die Geständnisse der Angeklagten Mü, Mi und R auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und hält diese für glaubhaft. Die umfangreiche geständige Einlassung des Angeklagten Mü steht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang:
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aaa) Soweit der Angeklagte Mü in einräumte, dass die im Keller des Anwesens aufgefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten Mi und ihm gehören, wird dies durch einen Schlüsselfund bestätigt. Im Anwesen des Angeklagten Mü in der konnten Schlüssel aufgefunden werden, die nach der Darstellung des Polizeibeamten Hauseingangstüre und zum Zugang des Kellers des Anwesens in passten. Mit einem weiteren beim Angeklagten Mü zur aufgefunden Schlüssel habe man das Vorhängeschloss des Kellerabteils öffnen konnte, in dem die Betäubungsmittel aufgefunden worden seien.
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Ferner wird dies durch die Spurenlage an Gegenständen belegt, die nach der Darstellung der Polizeibeamtin in dem Kellerabteil, in dem die Betäubungsmittel gelagert worden sind, gefunden wurden. Nach den Angaben der Sachverständigen Dr. konnte an DNA-Abrieben an zwei zur Verarbeitung der Betäubungsmittel genutzten Gegenstände in allen untersuchten 16 Systemen ausschließlich das Individualmuster des Angeklagten Mü typisiert werden. Es handelte sich um Abriebe von einer Atemschutzmaske und der Innenseite eines Handschuhs. Die biostatistische Häufigkeit des Musters in der Bevölkerung betrage weniger als 1 zu 30 Milliarden.
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bbb) Das vom Angeklagten Mü behauptete gemeinsame Zusammenwirken der Angeklagten Mü und Mi wird durch ein im Rahmen der Innenraumüberwachung des BMW des Angeklagten Mü Hauptverhandlung durch am 07.01.2019 ab 16:58 Uhr abgehörtes und in der Abspielen in Augenschein genommenes Innenraumgespräch (GID 188430481) belegt, in dem die Angeklagten Mü und Mi gleichberechtigt über die Einkaufsmengen diskutierten [zum detaillierten Inhalt siehe III. 4. c) cc) eee) ].
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ccc) Durch das genannte Gespräch vom 07.01.2019 aus der Innenraumüberwachung wird ebenfalls belegt, dass der Angeklagte R entsprechend der Angaben des Angeklagten Mü eigene Drogengeschäfte durchführte und nicht mit den Angeklagten Mü und Mi auf einer Absatzstufe stand. Die Angeklagten Mü und Mi unterhielten sich unter anderem darüber, welche Mengen sie für welche Abnehmer bräuchten. So führte der Angeklagte Mi aus, dass für den, „der letztes Mal genommen“ habe „1,2“ und „100 pur“ bräuchten. Der Angeklagte Mü wies darauf hin, dass „“ auch kommen werde, „der wolle auch“. R hingegen nicht, der „sei bereits bedient“.
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ee) Die Feststellung zu den in den Anwesen (Keller F, Wohnung R) und (Keller K) in aufgefundenen Betäubungsmitteln beruhen auf den glaubhaften Angaben der bei den jeweiligen Durchsuchungen eingesetzten Polizeibeamten (Wohnung R), (Wohnung F), (Keller F), (Keller K) und den von der Kammer insoweit in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Art und das Gewicht der insoweit aufgefundenen Betäubungsmittel basieren auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. .
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aaa) Die Feststellung der Gesamtmenge der Betäubungsmittel, mit denen die Angeklagten Mü und Mi Umgang hatten, beruht bezüglich des Kokains (2 Kilogramm) und des Marihuana (8 Kilogramm) auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten Mü zu den von ihm und dem Angeklagten Mi erworbenen Einkaufsmengen. [Beim Amphetamin war keine Bestimmung über die Einkaufsmenge möglich, da die vom Angeklagten Mü insoweit genannte Menge von 5 Kilogramm hinter der tatsächlichen Fundmenge im ungetrockneten Zustand zurückblieb (Im Sachverhalt ist die Menge nach Trocknung durch die Rechtsmedizin angegeben) ].
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Im Übrigen hat die Strafkammer bei den festgestellten Gesamtmengen an Amphetamin, MDMA und Haschisch zunächst die Fundmengen im Bunker der r Angeklagten Mü und Mi im Keller des Kellers des gesondert Verfolgten F in der in berücksichtigt. Nachdem auch der Angeklagte R sein gesamtes Rauschgift von den gesondert Verfolgten Mü und Mi bezogen hatte, waren die bei diesem in der Wohnung und in dessen Bunkern in der Wohnung des gesondert Verfolgten F und im Keller des gesondert Verfolgten K gefundenen Rauschgiftmengen Teil der Gesamtmenge, mit denen die Angeklagten Mü und Mi Umgang hatten. Insgesamt wurden nach den Berichten der jeweils bei den Durchsuchungen eingesetzten Polizeibeamten, den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. über das Gewicht und die Art des gefundenen Rauschgifts bei den Angeklagten Mü, Mi und R 4371,02 Gramm Amphetamin, 292,51 Gramm MDMA und 3824,42 Gramm Haschisch gefunden. In Bezug auf das Amphetamin war zusätzlich die Menge zu addieren, die der Angeklagte R bereits abverkauft hatte. Basierend auf dessen Angaben hat die Kammer insoweit den Abverkauf von 400 Gramm Amphetamin (sowie 100 Gramm Kokain und 800 Gramm Marihuana) festgestellt. Dabei ging die Kammer trotz des längeren Tatzeitraums von einem nur zweimonatigen Verkaufszeitraum aus, um jede Beschwer der Angeklagten Mü, Mi und R auszuschließen.
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bbb) Die Gesamtmenge an Betäubungsmitteln, mit der der Umgang hatte, bestimmte die Strafkammer über eine Addition der bei ihm zu Hause und in seinen Bunkern aufgefundenen Betäubungsmittelmengen (171,16 Gramm Kokain, 70,74 Gramm Amphetamin, 292,51 Gramm MDMA, 3869,55 Gramm Marihuana, 2439,66 Gramm Haschisch) und der von ihm bereits veräußerten Betäubungsmittel (100 Gramm Kokain, 400 Gramm Amphetamin und 800 Gramm Marihuana).
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ff) Die festgestellten Wirkstoffgehalte beruhen auf einer Würdigung der nachfolgenden Gesichtspunkte:
Beim MDMA und Haschisch waren die Wirkstoffgehalte auf Basis der gefundenen Rauschgiftmengen zu bestimmen. Diese Wirkstoffgehalte beruhen auf den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. über die Untersuchung der aufgefundenen Betäubungsmittel.
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In Hinblick auf das Kokain folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten Mü, dass das eingekaufte (ungestreckte) Kokain bei allen drei Anlieferungen mindestens einen Wirkstoffgehalt von 70% hatte. Der Angeklagte Mü tätigte diese Angaben in Kenntnis des vorläufigen schriftlichen Wirkstoffgutachtens des Sachverständigen Dr. über die in seinem Bunker im Keller in aufgefundenen Betäubungsmittel. Die dort aufgefunden 6 Kokainproben wiesen zwar teilweise nur Wirkstoffgehalte von knapp über 40% Kokainhydrochlorid auf. Zwei Proben (20,1 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 84,8% Kokainhydrochlorid sowie 249,3 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 83,7% Kokainhydrochlorid) waren jedoch von deutlich besserer Qualität. Nachdem der Angeklagte Mü unterscheiden konnte, welche der aufgefundenen Mengen gestreckt war und welche noch Einkaufsqualität hatte, hat die Kammer den untersten vom Angeklagten Mü genannten Wert, der deutlich unterhalb der gemessenen Spitzenwerte liegt, als Mindesteinkaufsqualität zugrunde gelegt.
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Beim Amphetamin waren neben den Fundmengen, die den Angeklagten Mü r, Mi und R zugeordnet werden konnten (nach dem Sachverständigen Dr. 4.371,02 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 467,03 Gramm Amphetaminbase), die vom Angeklagten R bereits weiterveräußerten 400 Gramm Amphetamin zu berücksichtigen. Die Kammer hat insoweit einen Wirkstoffgehalt von 4% Amphetaminbase angenommen. Diesen Wert hat die Kammer aus den vom Sachverständigen Dr. mitgeteilten Wirkstoffgehalten im aufgefundenen Amphetamin (5,1% bis 54,6%) nebst einem Sicherheitsabschlag abgeleitet.
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Beim Marihuana beruht der festgestellte Wirkstoffgehalt zum einen auf den vom Sachverständigen Dr. ermittelten Werten für die Fundmengen, die den Angeklagten Mü, Mi und R zugeordnet werden können (5811,49 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 864,3 Gramm THC). Daneben war zu sehen, dass der Angeklagte Mü bereits 1 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ an den gesondert Verfolgten G und der Angeklagte R bereits 800 Gramm Marihuana an seine nicht r benannten Abnehmer veräußert hatte. Bei dem vom Angeklagten Mü veräußerten Kilogramm „Haze“ hat die Kammer den Wirkstoffgehalt mit 10% bestimmt. Nach den Angaben des Angeklagten Mü handelte es sich bei „Haze“ um gute Qualität. Beim r gesonderten Verfolgten G des Polizeibeamten konnten zudem ausweislich des (verlesenen) Berichts am 13.02.2019 noch Marihuana sichergestellt werden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,1% handelte es sich um 2,83 Gramm THC. Bei den vom Angeklagten R veräußerten 800 Gramm Marihuana hat die Kammer hingegen einen Wirkstoffgehalt von nur 1% THC angenommen. In den vom Angeklagten R in der Wohnung des gesondert Verfolgten F gelagerten Marihuana hatten drei Proben mit einem Gesamtgewicht von 279,03 Gramm einen Wirkstoffgehalt von jeweils nur 1% bzw. 1,1% THC. Zugunsten der Angeklagten Mü, Mi und R ging die Kammer davon aus, dass der Angeklagte R, der insoweit von einer Veräußerung mit unterschiedlicher Qualität sprach, 800 Gramm Marihuana mit der festgestellten besonders schlechten Qualität veräußert hatte. Angesichts des Umstands, dass 8 Kilogramm eingekauft wurden, die Kammer aber nur den Fund bzw. die Weiterveräußerung von 7611,49 Gramm Marihuana feststellen konnte, war noch für 388,51 Gramm Marihuana, deren Verbleib die Kammer nicht klären konnte, der Wirkstoffgehalt zu bestimmen. Aufgrund der teilweise sehr schlechten gemessenen Wirkstoffgehalte hat die Kammer hier ebenfalls einen Wirkstoffgehalt von 1% THC angenommen.
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gg) Die Feststellungen zu den jeweiligen Eigenkonsummengen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten zu den jeweils von ihnen zum Eigenkonsum verwendeten bzw. bestimmten Mengen. Sie machten dabei glaubhaft geltend, nur die sehr gute Qualität zu Eigenkonsumzwecken genommen zu haben. Die Angaben der Angeklagten Mü und R stehen insoweit in Einklang mit dem Gutachten des Dr. Sachverständigen zum Ergebnis der bei diesen durchgeführten  Haaranalysen.
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hh) Die Feststellungen zu den sichergestellten Waffen und der Auffindesituation beruhen auf den Angaben der sicherstellenden Beamten (Wohnung R) und (Keller des gesondert Verfolgten F r) sowie den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder. Die Strafkammer hat überdies sowohl die Schusswaffen des Angeklagten Mü als auch die beim Angeklagten R sichergestellten Gegenstände (Tonfa, Baseballschläger, Schlagstock) in Augenschein genommen.
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aaa) Die Kammer hat sich von der Einsatzfähigkeit der Waffen, soweit es um die Schusswaffen geht, durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. vom Bayerischen Landeskriminalamt überzeugt. Er berichtete, dass es sich zum einen um halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers BBM/Bruni, Model 315 AUTO gehandelt habe. Zu dieser Waffe habe ein Schalldämpfer vorgelegen, den man auf die Waffe habe schrauben können. Bei dieser Waffe habe es sich ursprünglich um eine Schreckschusswaffe mit einem Kaliber von 8 mm gehandelt. Im vorliegenden Zustand seien der Gaslauf mit Sperren, die ein Verschießen von „scharfer“ Munition verhindern sollen, entfernt worden und ein selbstgefertigter Lauf mit dem Kaliber 6,35 mm Browning eingesetzt worden. Im Magazin der Pistole seien 2 Patronen desselben Kalibers eingeführt gewesen. Die Waffe und die Munition seien funktionsfähig gewesen. Der Schalldämpfer habe eine gute Dämpfungsleistung gezeigt.
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Nach der Auffindesituation war die Schusswaffe BBM/Bruni, Model 315 AUTO mittels weniger Handgriffe binnen Sekunden einsatzbereit. Nach der Darstellung der Polizeibeamtin und der in Augenschein genommenen Lichtbilder befand sich die Pistole und Teile des Rauschgifts (1374,2 Gramm Haschisch und 319,04 Gramm Amphetamins) zusammen in einem Reisekoffer. In dem Magazin der Waffe waren zwei Patronen eingeführt. Zur Herstellung der Einsatzbereitschaft wäre lediglich der Schnappverschluss des Pistolenkoffers zu öffnen, das Magazin in die Waffe einzuführen und diese durchzuladen gewesen; ein Vorgang, der wenige Sekunden in Anspruch nimmt.
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bbb) Die weitere Pistole war nach dem überzeugenden Bericht des Sachverständigen Dipl. Ing. ursprünglich eine Signalpistole des Herstellers „Heckler und Koch“, r Model PS A1. Diese habe einen selbstgefertigten Einstecklauf mit dem Kaliber 12 enthalten, mit dem Schrotpatronen des genannten Kalibers verschossen werden können. Die Waffe erwies sich nach der Darstellung des Sachverständigen Dipl. Ing. beim Verschießen der aufgefundenen Schrotmunition als funktionsfähig.
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Nach der Auffindesituation war die Schusswaffe „Heckler und Koch“, Model PS A1 mittels weniger Handgriffe binnen Sekunden einsatzbereit. Nach der Darstellung der Polizeibeamtin und der in Augenschein genommenen Lichtbilder befand sich die Pistole im selben Reisekoffer, indem auch die Pistole BBM/Bruni und Teile der Betäubungsmittel verwahrt waren. Zur Herstellung der Einsatzbereitschaft wäre lediglich der Schnappverschluss des Pistolenkoffers zu öffnen und eine Schrotpatrone aus einer im selben Koffer gelagerten frei zugänglichen Stofftasche mit der Aufschrift „“ in den Lauf der Waffe einzulegen gewesen. Auch dieser Vorgang hätte nur wenige Sekunden und wenige Handgriffe in Anspruch genommen, da die Leuchtpistole äußerst schnell geladen werden kann, indem man den Lauf der Waffe umklappt, die Patrone einlegt und die Waffe sodann wieder zuklappt.
101
ccc) Die vom Angeklagten Mü behauptete Kenntnis des Angeklagten Mi von den im Keller im Anwesen in neben dem Rauschgift gelagerten Waffen wird neben dem Geständnis des Angeklagten Mi auch durch ein im Rahmen der Innenraumüberwachung des BMW des Angeklagten Mü am 29.01.2019 ab 21:39 Uhr abgehörtes und in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenes Innenraumgespräch (GID 191487676) belegt. Der Angeklagte Mi erklärt darin dem Angeklagten Mü, dass man in Deutschland mit einem (gefüllten) Magazin gut bedient sei. Wenn es mal richtig eskaliere, hätten sie dieses „Schrot-Ding“, was schon immens sei. Der Angeklagte Mü erzählte im selben Gespräch, dass er sehr viele Waffen habe, unter andrem eine 6er. Der Angeklagte Mi wies darauf hin, dass wenn er mit einer „Knarre“ „rumlaufe“, er gleichzeitig mit einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten „rumlaufe“.
102
c) Die Feststellungen zur Tat zum Nachteil des Geschädigten B beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Mü . Dieser berichtete, dass der Geschädigte B, der von seinem Drogenhandel gewusst habe, „rumerzählt“ habe, dass er - der Angeklagte Mü - ein Drogendealer sei. Seine Pistole nebst Schalldämpfer habe er an diesem Tage mit sich geführt, weil er gedacht habe, dass der Geschädigte B selbst bewaffnet sei. In einem Gespräch habe er diesem gesagt, dass er es unterlassen soll, ihn als Drogendealer zu bezeichnen, wobei er seine Bewaffnung entsprechend der Anklage offen geführt habe. Er habe seine Bewaffnung dem Geschädigten vorgezeigt, um sein Anliegen zu unterstreichen.
103
Dieses Geständnis wurde in Hinblick auf das bewaffnete Eindringen des Angeklagten Mü in seine Wohnung durch die glaubhaften Angaben des Zeugen B bestätigt und in Teilen konkretisiert. Dieser berichtete, dass der Angeklagte Mü am Tattag an seiner Haustür geklingelt habe. Er habe nicht mit dem Angeklagten gerechnet, weil sie zum damaligen Zeitpunkt in keinem guten Verhältnis gestanden hätten. Er habe von seiner Wohnung aus die Tür geöffnet und der Angeklagte Mü sei durch das Treppenhaus nach oben gekommen. Der Angeklagte Mü habe eine Plastikplane dabei gehabt und Handschuhe getragen, die den gesamten Unterarm bedeckt hätten. Er habe den Angeklagten Mü gefragt „Freund oder Feind?“. Dieser habe erwidert: „Das sehen wir dann“. Der Angeklagte Mü habe dann eine Pistole mit Schalldämpfer aus seiner Jacke gezogen. Er habe eine Patrone aus dem Magazin entnommen und zu ihm geworfen. Er habe etwa 30 Minuten mit dem Angeklagten Mü gesprochen. Diesem sei es um „Abschreckung“ gegangen, wobei er ihm - B - auch explizit verbal gedroht habe.
104
Erkenntnisse dazu, ob sich der Zeuge B an das „Schweigegebot“ des Angeklagten Mü hielt, konnte die Kammer nicht gewinnen. Zu den Hintergründen des Vorgehens des Angeklagten Mü r, den exakten Gesprächsinhalt und einen etwaigen Verhaltenswechsel seinerseits verweigerte der Zeuge B nach § 55 StPO die Aussage.
4. Feststellungen zum Sachverhalt bezüglich der Tat des Angeklagten V
105
a) Der Angeklagte V ließ durch eine von ihm bestätigte Verteidigererklärung ein, wobei Rückfragen nicht zugelassen wurden. Darin gab er an, den Angeklagten Mü über deren gemeinsame Tätigkeit für die Deutsche Vermögensberatung kennengelernt zu haben, woraus sich im März 2016 eine Freundschaft entwickelt habe. Seit dem 01.08.2018 habe die Mutter des Angeklagten V eine Stelle in angenommen, so dass sich seine Eltern seitdem überwiegend in aufgehalten hätten. Er habe weiter im Anwesen in wohnen dürfen, jedoch hätten seine Eltern entschieden, dass als Untermieter in das Haus einziehe. Dieses Mietverhältnis sei jedoch bereits Ende August 2018 wegen Verfehlungen des beendet worden. Er habe ab September 2018 geplant, seine Eltern so oft wie möglich zu besuchen und zudem befürchtet, das sich aufgrund der kurzfristigen Kündigung feindselig zeigen könnte, wobei er dies auch gegenüber dem Angeklagten Mü mitgeteilt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Angeklagte Mü sich im September 2018 angeboten, sich um das zu diesem Zeitpunkt allein von ihm, dem Angeklagten V, bewohnte Anwesen im zu kümmern. Dies hätte zum einen Tätigkeiten wie das Gießen von Pflanzen betroffen, sich aber auch auf etwaige Probleme mit dem zuvor gekündigten Untermieter bezogen. Im Einverständnis mit seinen Eltern habe der Angeklagte Mül dann um den 09.09.2018 von seinem Vater (V) den Hausschlüssel erhalten.
106
In der Folge habe er, der Angeklagte V t, sich Ende August, Ende Oktober, Anfang November, Anfang Dezember 2018 und um den Jahreswechsel 2018/2019 in aufgehalten. Hingegen habe sich sein Vater vom 13.12.2018 bis 28.12.2018 und 04.01.2019 bis 17.02.2019 im Haus aufgehalten. Dieser habe mit Mü - mit Ausnahme der Schlüsselrückgabe - am 26.01.2019 durch diesen keinen Kontakt gehabt.
107
Mit Blick auf das Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Anklage äußerte sich der Angeklagte V wie folgt:
„- Etwaige Kokainspuren in seinen Haaren müssten durch äußere Antragung dorthin gelangt sein.“
- Soweit Observationserkenntnisse existieren würden, mit denen dargestellt werde, dass der Angeklagte Mü am 14.11.2018 in Begleitung des Angeklagten V eine dunkle Sporttasche vom Anwesen in zur Wohnanschrift des Angeklagten R gebracht habe, sei er über den Inhalt der Tasche nicht informiert gewesen. Das Treffen mit dem Angeklagten Mü an diesem Tag sei vor dem Hintergrund erfolgt, um gemeinsam etwas zu trinken und sich zu unterhalten. Dies ergebe auch die weitere Observation.
- Am 04.12.2018 sei der Angeklagte Mü unerwartet mit einer großen Tasche vor dem elterlichen Anwesen im in erschienen und habe ihn, den Angeklagte V, gebeten, ob er darin befindliche Gartengeräte in den Keller bringen dürfe. Er, der Angeklagte V, habe gewusst, dass der Angeklagte Mü sich mit Garten- und Landschaftsbau beschäftigte, sei mit der Lagerung einverstanden gewesen und zusammen mit dem Angeklagten Mü in den Keller gegangen. Im Kellerraum habe der Angeklagte Mü ihn an diesem Tag gefragt, ob er einen Schlüssel für den Kellerraum habe könne, um seine privaten Werkzeuge einschließen zu können. Dieser Bitte habe der Angeklagte V entsprochen und dem Angeklagten Mü den Kellerschlüssel ausgehändigt; er habe allerdings seine Jacke dort vergessen, was sein Telefonat mit dem Angeklagten Mü vom selben Tag erkläre. Die Tasche sei zu keinem Zeitpunkt geöffnet worden. Ihm sei völlig unbekannt, ob der Angeklagte Mü habe. Der Angeklagte V t in dem Anwesen Drogen gebunkert oder gar verarbeitet habe auch zu keinem Zeitpunkt etwas von einem Drogenkonsum des Angeklagten Mü mitbekommen. Dies hätte ihn auch definitiv zum sofortigen Abbruch jeder Beziehung zum Angeklagten Mü gebracht, da er selbst keinerlei Drogen konsumiere und den Drogenkonsum und -handel nicht toleriere.
108
b) Die Strafkammer folgt der Einlassung des Angeklagten V insoweit, als er seine Freundschaft mit dem Angeklagten Mü beschrieb und er die Umstände schilderte, die zur Übergabe des Hausschlüssels um den 07.09.2018 führten. Insoweit ergibt sich auch aus einer in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Nachricht des Angeklagten V vom 07.09.2018 an einen, dass der Angeklagte Mü den Hausschlüssel bekommen hat, was er diesem am 27.08.2018 bereits angekündigt hatte. Ferner hält es die Kammer für glaubhaft, dass der Angeklagte V am 14.11.2018 den Angeklagten Mü beim Transport einer Tasche aus dem Anwesen in zur Adresse begleitete. Dies steht in Einklang mit den Angaben des observierenden Polizeibeamten und den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern der Observation. Auch die Angaben, wonach der Schlüssel für ein Zimmer im Keller dem Angeklagten Mü bei einer gesonderten Übergabe überreicht wurde und der Angeklagte V t sich um den Jahreswechsel 2018/2019 in aufhielt, sind glaubhaft. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten Mü bzw. den nachfolgend dargestellten Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des PKW des Angeklagten Mü .
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c) Im Übrigen folgt die Strafkammer den Angaben des Angeklagten V nicht. Bei einer Würdigung seiner Einlassung ist zu beachten, dass es sich dabei um eine geschlossene Verteidigererklärung handelte, die Nachfragen nicht zuließ. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung an entscheidenden Stellen unplausibel und teilweise widerlegt.
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aa) So erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum der Angeklagte V tatsächlich damit gerechnet haben soll, dass sich in der nicht näher beschriebenen Tasche Gartengeräte befinden, die dem Angeklagten Mü Anlass geben könnten, sie im Keller des Hauses einzuschließen, und überdies dazu noch den Schlüssel zu verlangen, und warum der Angeklagte V damit einverstanden war. So entsteht der Eindruck, dass diese Einlassung konstruiert ist, um das verfängliche Gespräch vom 04.12.2018 um 14:00 Uhr (GID 184094789) zu erklären, das die Kammer durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Der Angeklagte V rief zur genannten Uhrzeit den Angeklagten Mü an und bat diesen, t nochmal „nach Hause“ zu kommen, da die Jacke des Angeklagten V im Keller sei. Der Angeklagte Mü entgegnete hierauf: „Um Gottes Willen, Alter!“ Der Angeklagte V wies darauf hin, dass auch sein Geldbeutel in der Jacke sei. Daraufhin kündigte der Angeklagte Mü an, umzudrehen. Dies quittierte der Angeklagte V t mit „o.k.“, woraufhin der Angeklagte Mü noch „Ficker“ äußerte. Ungeklärt bleibt bei der Einlassung des Angeklagten V die heftige Reaktion des Angeklagten Mü, den die Mitteilung zum Ausruf „Um Gottes Willen, Alter!“ und einer auffällig heftigen Beschimpfung des Angeklagten („Ficker“) veranlasste.
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Soweit der Angeklagte V in seiner Erklärung betont, er hätte bei jeglichen Anhaltspunkten für einen Drogenkonsum oder -handel sofort die Beziehung zu dem Angeklagten Mü abgebrochen, ist dem entgegenzuhalten, dass er in einem (verlesenen) Chat vom 15.08.2018 mit dem WhatsAPP-Teilnehmer „“ diesen als seinen besten Freund bezeichnet, der aus der „Untergrundszene“ komme; dieser habe ihm auch sein Wort gegeben, das, falls es Probleme mit „“ gebe, er sofort mit seinen Jungs aus der „Szene“ komme. sei der Einzige, der sich auskenne; er sei der Einzige, der immer ehrlich zu ihm sei. Mü selbst sprach er in einem Chat vom 27.08.2018 als „Big Boss“ an. Die Kammer konnte die Chatnachrichten eindeutig dem Angeklagten V als Verfasser zuordnen. Die Chats befanden auf dem Mobiltelefon, dass nach dem Bericht der Polizeibeamten sowie den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern am 13.02.2019 im Schlafzimmer des Angeklagten V auf der Fensterbank aufgefunden wurde, wobei der Angeklagte V nach dem Bericht des Polizeibeamten freiwillig die PIN für sein Mobiltelefon herausgab. Die dem Angeklagten V zugeordneten Chatnachrichten wurden gegenüber unterschiedlichen Chatpartnern im Nachrichtendienst WhatsApp vom Besitzer des Handy unter dem Namen „“ verfasst. Diese Chats belegen, dass der Angeklagte V frühzeitig von der Verstrickung des Angeklagten Mü in der „Untergrundszene“ wusste und zu diesem, den er am 27.08.2018 als „Big Boss“ bezeichnete und bewunderte, gleichwohl seine Kontakte aufrechterhielt.
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Noch deutlicher gegen die Einlassung des Angeklagten V Aussagen, die er im Dezember 2018 traf. Am 18.12.2018 um 23:47 sprechen Uhr (GID 186196630) berichtete der Angeklagte V telefonisch gegenüber , dass nicht mehr bei den Outlaws sei, sondern bei den Hells Angels. Dieses Telefonat (und alle weiteren dem Angeklagten V zugeordneten Telefonate) wurde wie auch das Telefonat vom 04.12.2018, bei dem der Angeklagte V seiner Sprechereigenschaft einräumte, mit der Rufnummer t geführt. Anhaltspunkte für einen anderen Sprecher ergaben sich aufgrund des sonstigen Kommunikationsinhalts, der Klangfarbe der Stimme sowie der Sprechweise des als Angeklagten identifizierten Sprechers nicht. Am 19.02.2018 schrieb der Angeklagte V zudem in einem (verlesenen) Chat dem WhatsApp-Nutzer „ “, ob sein Chatpartner die Serie „Gomorrha“ angeschaut habe. Dieser erwiderte unter anderem, dass er die Serie „4 Blocks“ angeschaut habe. Die Serie „4 Blocks“ handelt nach den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten von arabischen Clans in Berlin, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich mit dem Kokainhandel verdienen. Der Angeklagte V erwiderte daraufhin: „des ist auch geil erinnert mich voll an “.
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bb) Widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten V, soweit dieser behauptet, dass sich sein Vater V im gesamten Zeitraum zwischen dem 04.01.2019 bis 17.02.2019 im Anwesen in aufgehalten habe, wobei in diesen Zeitraum die nach der Anklage maßgebliche Einlagerung der Betäubungsmittel zwischen dem 13.01.2019 und 26.01.2019 fiel. Vielmehr ergibt sich aus dem Telefongespräch des Angeklagten V vom 27.01.2019 um 19:21 Uhr (GID 191173991), dass sein Vater V erst um das Wochenende am 30. /31.01.2019 nach kommen soll. In dem von der Kammer durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräch berichtet der Angeklagte V, dass sein Vater am Wochenende kommen werde. Sie würden wegen des Maklers das Haus putzen. Sein Vater werde eine Woche bleiben. Aus diesem Gespräch vom 27.01.2019 ergibt sich zudem, dass die Schlüsselrückgabe nicht - wie angedeutet - an V erfolgte. Der Angeklagte V t führte in diesem Gespräch aus, sei gestern da gewesen und habe den Schlüssel abgegeben. Sein Vater habe ursprünglich den Schlüssel vom Haus übergeben. Aber, der auch wisse, dass eine neue Familie in das Haus komme, habe den Schlüssel gestern abgegeben.
114
d) Ihre Überzeugung, dass der Angeklagte V t dem Angeklagten Mü den Kellerschlüssel bereits im Zeitraum Oktober/November 2018 in dem Wissen überließ, dass der Angeklagte Mü dort Drogen lagern wolle und er dies später auch tat, stützt die Strafkammer im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten Mü, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden.
115
Diese Einlassung des Angeklagten Mü einer Gesamtwürdigung der Umstände ist glaubhaft. Die Kammer schließt nach aus, dass der Angeklagte Mü den Angeklagten V falsch belastet haben könnte, etwa um für sich selbst Vorteile t im eigenen Strafverfahren zu erzielen.
116
aa) Dabei hat die Kammer zunächst das Zustandekommen der Aussage des Angeklagten Mü in den Blick genommen. Dieser hatte sich zunächst im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Seine Angaben erfolgten nach einer Verständigung, der - zusammengefasst - folgendes Geschehen vorausging:
117
Auf Initiative der Kammer fand am 27.03.2020, unter anderem in Anwesenheit der Verteidiger des Angeklagten V, den Rechtsanwälten und , sowie der Verteidiger des Angeklagten Mü, den Rechtsanwälten und, ein Rechtsgespräch statt, dessen Inhalt am 17.04.2020 - dem nächsten Hauptverhandlungstag - in der Hauptverhandlung bekannt gegeben wurde. Zur Minderung des Ansteckungsrisikos mit Covid-19 erwog die Kammer eine Abtrennung der Verfahren gegen den Angeklagten V und die gesondert Verfolgten K und F r. Eine Abtrennung wäre als sinnvoll angesehen worden, wenn die Beweisaufnahme insoweit zeitnah hätte abgeschlossen werden können. Die Verteidiger des Angeklagten V signalisierten insoweit, dass für ihren Mandanten keine Möglichkeit für eine Verständigung gesehen werde. Im selben Gespräch gab der Vertreter der Staatsanwaltschaft unter anderem auch seine Vorstellungen für die Strafhöhe beim Angeklagten Mü bekannt. Im Falle eines Geständnisses halte er 9 Jahre 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe für angemessen. Rechtsanwalt, Verteidiger des Angeklagten Mü, erwiderte auf die Strafvorstellung des Staatsanwalts, dass ein Geständnis seines Mandanten die Sachaufklärung extrem vereinfachen könnte. Die in der Anklage genannten Mengen könne man nur schwer nachvollziehen. Er halte es auch für möglich, dass ein Geständnis seines Mandanten eine Aufklärungshilfe in Hinblick auf andere Tatbeteiligte beinhalte. Er müsse sich noch mit seinem Mandaten besprechen, stelle sich aber maximal 8 Jahre bis 9 Jahre Freiheitsstrafe vor.
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Im Termin vom 22.05.2020 unterbreitete die Strafkammer dem Angeklagten Mü einen Verständigungsvorschlag mit einer Strafuntergrenze von 8 Jahren und einer Strafobergrenze von 9 Jahren und 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Desweiteren wurde der formlose Verzicht des Angeklagten Mü in Hinblick auf das bei ihm sichergestellte Bargeld (106.000 €) in den Vorschlag miteinbezogen, sowie das im Übrigen auf die Einziehung von Wertersatz und der erweiterten Einziehung von Wertersatz in Richtung auf die Angeklagten Mü abgesehen werde. Die Einziehung von Waffen, Betäubungsmitteln und Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB bleibe davon unberührt. Dieser Vorschlag erfolgte unter der vorläufigen rechtlichen Würdigung, dass der Angeklagte R abweichend von der Anklage nach der derzeitigen Beweislage nicht als drittes Bandenmitglied angesehen werden könne. Die Kammer wies darauf hin, dass als Geständnis in diesem Sinne eine Einlassung angesehen werde, die sich substantiell zu den einzelnen Taten der zugelassenen Anklage verhalte und deswegen überprüfbar sei.
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Im Termin vom 10.06.2020 wies der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass der Angeklagten Mü am 03.06.2020 über seinen Rechtsanwalt telefonisch erklären habe lassen, dass er dem Verständigungsvorschlag zustimmen wolle. Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage, was die Einziehung des PKW BMW angeht, stimmte der Angeklagte Mü in Anwesenheit seiner weiteren Verteidigerin Rechtsanwältin dem Verständigungsvorschlag zu.
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bb) Aus der Äußerung des Verteidigers Rechtsanwalt lässt sich ableiten, dass sich der Angeklagte Mü bewusst war, dass sich „eine Aufklärungshilfe in Hinblick auf andere Tatbeteiligte“ für sein eigenes Strafmaß als günstig auswirken könnte. Gegenstand der Verständigung war jedoch keine „Aufklärungshilfe“, sondern allein ein Geständnis, dass sich substantiell zu den einzelnen Taten der zugelassenen Anklage verhält und deswegen überprüfbar ist. Wenn man die Aussage des Angeklagten Mü analysiert, ist festzuhalten, dass sich ein aus der Verständigung ergebendes mögliches Falschaussagemotiv dort nicht manifestiert hat. Weder war die Einlassung des Angeklagten Mü bezüglich der Beteiligung des Angeklagten V besonders detailarm oder dürr, noch war ein besonderer Belastungseifer in der Aussage des Angeklagten zu erkennen; umgekehrt war der Angeklagte Mü sichtlich bemüht, den Angeklagten V zu entlasten, indem er mehrfach betonte, dieser habe nur als Freundschaftsdienst und sich nur auf sein „Quengeln“ hin bereit erklärt. Weiter sei er sehr darauf bedacht gewesen, den Angeklagten V aus seinem Betäubungsmittelhandel rauszuhalten, was aus Sicht des Angeklagten Mü mit Blick auf die damit verbundenen Risiken auch naheliegt.
121
Auch sonst ergaben sich aus der Aussage des Angeklagten Mü keine Anhaltspunkte, die gegen ihre Glaubhaftigkeit sprachen. Hinweise für ein Rachemotiv oder ein anderes im persönlichen Verhältnis zwischen dem Angeklagten Mü und dem Angeklagten V wurzelndes Falschbelastungsmotiv lagen nicht vor. Soweit die Verteidigung geltend machte, es wäre unlogisch, dass der Angeklagten V t dass der über die Einlagerung an sich informiert hätte, übergeht sie den Umstand, Angeklagte V dem Angeklagten Mü, dem „Big Boss“, freundschaftlich verbunden war und ihn bewunderte, was einen plausiblen Anlass für den Angeklagten Mü darstellte, ihn nach der möglichen Lagerung von Rauschgift zu fragen.
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cc) Wesentlich ist aber, dass die Aussage des Angeklagten Mü, im Gegensatz zur Aussage des Angeklagten V, mit den weiteren Beweisergebnissen in Einklang steht:
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aaa) Die Lagerung und Verarbeitung von Kokain und die Lagerung von Marihuana durch den Angeklagten Mü im Keller des Anwesens in wird dadurch bestätigt, dass sich in einem Staubsaugerbeutel, der nach den Angaben des Polizeibeamten und den von der Kammer in Augenschein genommenen r Lichtbildern im Keller des Anwesens in sichergestellt wurde, nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Chemieoberrats Dr. vom Bayerischen Landeskriminalamt Cocain, Levamisol (ein Entwurmungsmittel, das als Streckmittel Verwendung findet), Lidocain, THC und andere Cannabisinhaltsstoffe extrahiert werden konnten. Cocain und das Entwurmungsmittel Levamisol wurde nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. auch an mehreren Druckplatten gefunden, die ausweislich der Einvernahme der Zeugin und der von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder im Keller des gesondert Verfolgten F im Anwesen in sichergestellt wurden. Dabei handelt es sich um Aufsätze für die Presse, die der Angeklagte Mü nach eigener Schilderung zum Verpressen der gestreckten Kokainsteine verwendete. Zweifel am Gutachten der Sachverständigen ergaben sich nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
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bbb) Die Angaben des Angeklagten Mü r, wonach er beim Angeklagten V bereits vor dem Vorfall mit der eingeschlossenen Jacke vom 04.12.2018, nämlich im Zeitraum Oktober/November 2018 Betäubungsmittel beim Angeklagten V lagerte, deckt sich zudem mit der Innenraumüberwachung des PKW des Angeklagten Mil vom 09.11.2018 und Observationserkenntnissen vom 14.11.2018.
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Der Angeklagte Mü erwähnte gegenüber dem Angeklagten Mi in einem im Rahmen der Innenraumüberwachung des PKW Audi RS 5, Kennzeichen , des Angeklagten Mi am 09.11.2018 ab 12:23 Uhr abgehörten und in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräch, dass er den Hausschlüssel habe, wobei er die Adresse erwähnte. Auf die Nachfrage des Angeklagten Mi, ob dieser auch „leise“ sei, antwortet Mü r, dass er diesem nichts gesagt hätte. Dass, was er habe, sei schon sehr gut. Auch dies bestätigt die Einlassung des Angeklagten Mü, dass er im dortigen Anwesen ein Bunker angelegt hatte. Das Gespräch lässt sich auch ohne Weiteres mit Einlassung des Angeklagten Mü in Einklang bringen, dass er den Angeklagten V über die genauen Mengen und seine Tätigkeit nicht informiert habe, wobei der Angeklagte Mü diese Sequenz auf Nachfrage auch entsprechend erklärte.
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Hinzu kommen die Ergebnisse der Observation vom 14.11.2018, von denen sich die Kammer durch die Einvernahme des Polizeibeamten und die in Augenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder überzeugt hat. An diesem Tag fuhr der Angeklagte Mü vom Anwesen in in Begleitung des Angeklagte V eine große dunkle Sporttasche zur in und übergab diese dort dem Angeklagten R . Auch der Mitangeklagte R, der am betreffenden Tag die Tasche übernahm, brachte dies in der Hauptverhandlung mit einem Rauschgifttransport in Zusammenhang, ohne dazu noch nähere Details zu in Erinnerung zu haben. Dies stützt wiederum die gleichlautende Aussage des Angeklagten Mü und insbesondere auch dessen Behauptung, dass er bereits im Oktober/November 2018 im dortigen Anwesen einen Raschgiftbunker angelegt hatte. Auch wenn sich aus der Anwesenheit beim Transport alleine keine sichere Kenntnis des Angeklagten V auf den Inhalt der Tasche ableiten lässt, belegt dies jedenfalls, dass der Angeklagte bei einem Rauschgifttransport aus dem Bunker anwesend war. Dies wäre aber gefahrbehaftet und nicht naheliegend, wenn der Angeklagte V tatsächlich überhaupt nichts von der Lagerung und den Geschäften des Mü  gewusst hätte.
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ccc) Die Anlegung des Bunkers im und dessen vom Angeklagten Mü behauptete mehrfache Verlegung werden ferner dadurch belegt, dass der Angeklagte Mü im Rahmen der Innenraumüberwachung seines PKW am 03.01.2019 ab 18:26 Uhr (GID 187969981) sich beim Angeklagten R beschwerte, dass dieser den Drogenbunker ohne sein Wissen versetzt habe. In der aus dem PKW des Angeklagten Mü aufgezeichneten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Sequenz telefonierte der Angeklagte Mü zunächst und gab bekannt, dass er vor dem Anwesen stehe, wobei es sich dabei um die Adresse der Schwester des Angeklagten R (und des gesondert Verfolgten K) handelt. Nachdem der Angeklagte R hinzukam, erklärte dieser, dass er Panik gehabt habe und nicht mehr habe schlafen können. Er habe „das“ bis gestern noch bei sich gehabt. Auf das Ansinnen des Angeklagten Mü, er möge es jetzt packen, erwidert der Angeklagte R, seine Schwester sei arbeiten und die habe den Kellerschlüssel. Der Angeklagte Mü führte im weiteren Verlauf des Gesprächs aus, dass „der, wo er den Bunker eh versetzten wollte, um eine Woche, das sei ja nur für die Zwischenzeit gedacht gewesen, der Typ sei jetzt auch erstmal weg: „Der ist in gerade unten“. Das sei voll das „Geschisse“.
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ddd) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich ausweislich der Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Dr. in der Haarprobe des Angeklagten V Cocain in einer Konzentration von 0,2 ng/mg und Benzoylecgonin in einer t Konzentration von 0,05 ng/mg Haare festgestellt wurde; ein Umstand, der sich mit den vom Angeklagten Mü beschriebenen Hilfe bei den Reinigungsarbeiten im Keller vereinbaren lässt. Denn diese Werte, so der Sachverständige Dr., ließen sich, wenn nicht durch einen Konsum, so durch eine jedenfalls nicht nur kurzfristige Exposition erklären. Einen eigenen Konsum von Kokain hat der Angeklagte V glaubhaft verneint, was im übrigen auch von Angeklagten Mü bestätigt wurde.
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All diese Umstände lassen sich danach mit der Einlassung des Angeklagten Mü in Einklang bringen bzw. bestätigen sie in Teilbereichen. Umstände, die der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten Mü entgegenstehen könnten, hat die Beweisaufnahme dagegen nicht ergeben. Auch seine Angaben, dass er ab dem 13.01.2019 mindestens 500 Gramm Kokain und 1 Kilogramm Marihuana im in einlagerte bzw. verarbeitete, wurden durch die Beweisaufnahme bestätigt. Die Kammer hat insoweit im Vorfeld der Einlagerung die Bestellung der Betäubungsmittel und im Nachgang deren Abverkauf näher beleuchtet:
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eee) Die Details der Bestellung ergeben sich insbesondere aus einem überwachten Innenraumgespräch aus des dem PKW des Angeklagten Mü vom 07.01.2019 um 16:58 Uhr (GID 188430481) zwischen den Angeklagten Mü und Mi, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagten Mü und Mi über den Ankauf von 500 Gramm bis 1.000 Gramm Kokain und mehrere Kilogramm Marihuana diskutieren.
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Der Angeklagte Mi führte in Hinblick auf Kokain aus, man benötige „1,2“ und „100 pur“ für den, der letztes Mal genommen habe. Dabei kommt der Angeklagte Mü zunächst zur Schlussfolgerung, dass sie „fast ein Kilo“ bestellten müssten. Der Angeklagte Mi pflichtete bei, dass sie „auf jeden Fall ein Kilo“ bestellen müssten. Im Folgenden erwog der Angeklagte Mü verschiedene Optionen zur Einkaufsmenge an purem Kokain bzw. zur Verarbeitungsmenge. Insoweit sprach er von „500 Cola, 500 auf 500 Pures“ und „700 Pures, dann kannst die 1,2 plus die anderen 500 machen“, wobei er gedankliche Rechenschritte wiedergab. Zudem erwog er, 2 Kilo zu pressen. Zum Schluss des Gesprächs wies er den Angeklagten Mi darauf hin, dass er rechnen müsse. Der Angeklagte Mi entgegnete, er rechne mit 700. Dass es dabei um Überlegungen zum Kokaineinkauf handelte, ergibt sich aus den Begrifflichkeiten „Pures“ und der beabsichtigten Verpressung. Der Angeklagte Mü bestätigte zudem, dass es sich insoweit um Überlegungen zum Kokaineinkauf handelte.
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Mit Blick auf das Marihuana führte der Angeklagte Mü im selben Gespräch aus, dass der Angeklagte Mi alles klar machen solle, wie gesagt „drei Hasen, zwei Hasen“. Der Angeklagte Mi erwiderte, dass (der Kurier) „Opi“ nicht für „1,5 Hase“ extra eine Tour für die fahren werde. Bei „Hase“ handelt es sich um eine Beschreibung für die Marihuana-Sorte „Haze“. Neben den Angaben des Angeklagten Mü wurde dies auch vom gesondert Verfolgten F in seiner über den Polizeibeamten in r die Hauptverhandlung eingeführten Beschuldigtenvernehmung bestätigt.
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Auch der Gesprächsinhalt zum Lieferort steht in Einklang mit der vom Angeklagten Mü behaupteten Einlagerung im Anwesen in . Insoweit führte der Angeklagte Mi aus, dass sie „Opi“ zweimal in der Woche fahren lassen könnten. „Dies könnten sie dann schon wieder über machen, gell?“ Der Angeklagte Mü erwiderte, dass sie ab Mittwoch wieder über machen könnten. Der folgende Mittwoch war der 09.01.2019.
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fff) Die Angaben des Angeklagten Mü zum Abverkauf von mindestens 200 Gramm gestrecktem Kokain und 1 Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ aus dem Bunker im in am 26.01.2019 beim Möbelhaus „“ in an den gesondert Verfolgten G wird durch eine Gesamtwürdigung der nachfolgenden Umstände bestätigt:
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(1) Dass die dort veräußerten Betäubungsmittel entsprechend der Angaben des Angeklagten Mü aus dem Bunker im in stammen, wird bereits dadurch belegt, dass sie zeitlich mit der vom Angeklagten V im t Telefongespräch vom 27.01.2019 um 19:21 Uhr (GID 191173991) berichteten Schlüsselrückgabe vom Vortag zusammenfällt. Örtlich erfolgte der Verkauf der Betäubungsmittel in fußläufiger Entfernung zum Anwesen, nämlich auf dem Parkplatz des Möbelhauses „“ in . Dies ergibt sich aus den mit Zeitstempeln versehenen Lichtbildern der Observation vom 26.01.2019, die die Kammer in Augenschein genommen hat und sich vom Polizeibeamten erläutern ließ.
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(2) Die Angaben des Angeklagten Mü Übergabe wurden überdies sowohl zur Örtlichkeit sowie zu den Umständen der durch die Observationserkenntnisse als auch durch die Angaben des Angeklagten R bestätigt und ergänzt.
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Nach der Observation traf zunächst der PKW des gesondert Verfolgten K, des Schwagers in spe des Angeklagten R, auf dem oberen Parkdeck des Möbelhauses „“ in ein. Etwa 7 Minuten später folgte der PKW BMW des Angeklagten Mü. Weitere 5 Minuten später verließen die Fahrzeuge des gesondert Verfolgten K und des Angeklagten Mü annähernd zeitgleich den Parkplatz. Der Angeklagte R räumte ein, am betreffenden Tag am Möbelhaus „“ gewesen zu sein. Auch wenn er sich zu diesem Erwerb vom Angeklagten Mü nicht näher äußern wollte (der gesondert Verurteilte K stand insoweit in Verdacht als Fahrer agiert zu haben), bestätigte er jedoch dass das Rauschgift seines Wissens aus dem Bunker im Anwesen  in stammte.
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Etwa 52 Minuten nach dem der PKW des Angeklagten Mü den Parkplatz verließ, kam er wieder zu diesem zurück. Weitere 20 Minuten später folgte der PKW, in dem sich der gesondert Verfolgte G befand (Fahrzeug des gesondert Verfolgten r M). Weitere 14 Minuten später verließen die Fahrzeuge des gesondert Verfolgten M und des Angeklagten Mü annähernd zeitgleich den Parkplatz. Der für den Drogenkauf am 26.01.2019 bereits rechtskräftig verurteilte Zeuge G berichtete r insoweit in seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte Mü vor ihm auf dem Parkplatz gewesen sei. Er habe bei dieser Gelegenheit vom Angeklagten Mü 1 Kilogramm Marihuana, 200 Gramm Kokain sowie etwa 1,6 Kilogramm Haschisch in Form von Eiern gekauft.
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(3) An den Angaben des Angeklagten Mü zum Verkauf an den gesondert Verfolgten G wird zudem deutlich, dass der Angeklagte Mü bei seiner Aussage sich nicht r auf eine bloße kritiklose Übernahme der Anklage beschränkte. So wurde auch die - von der Anklage und den Angaben des Zeugen G abweichende - Darstellung des Angeklagten Mü bestätigt, wonach dieser am 26.01.2019 mit dem Zeugen G zwar über 160 Haschischeier gesprochen, aber solche bei dieser Gelegenheit nicht an den gesondert Verfolgten G verkauft und übergeben habe. So erwähnte der Angeklagte Mü im Gespräch mit dem Angeklagten Mi vom 29.01.2019 ab 21:13 Uhr (GID 191485257), dass sie noch ungefähr 150 „Eier“ hätten. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der Durchsuchung des Kellers des Anwesens in . Dort wurden auch Haschischeier - mit einem Gewicht von 9 bis 10 Gramm pro Ei - gefunden, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. 1.410,2 Gramm netto wogen. Soweit beim Angeklagten G bei der Wohnungsdurchsuchung auch geringe Mengen Haschisch aufgefunden werden konnten, ist dies damit vereinbar, dass diese dem Zeugen G nach den Angaben des Angeklagten Mü bei anderer Gelegenheit verkauft und übergeben wurden.
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(4) Der vom Angeklagten Mü geschilderte Verkauf an den gesondert Verfolgten () G wird zudem durch ein im Rahmen der Innenraumüberwachung des BMW des Angeklagten Mü Hauptverhandlung durch am 29.01.2019 ab 21:13 Uhr abgehörten und in der Abspielen in Augenschein genommenen Innenraumgespräch (GID 191485257) belegt. Der Angeklagte Mü erwähnte drei Tage nach dem Treffen vom 26.01.2019 gegenüber dem Angeklagten Mi, dass „Hase“ alles weg sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erläutert der Angeklagte Mü, er habe noch „drei“ Hasen übrig gehabt, so dass „i“ mit „drei Hasen“ gerechnet habe. Er, der Angeklagte Mü, habe dann gesagt, „du hast ein Hase“ und dies sei fair verteilt. Zudem habe er, der gesondert Verfolgte G, noch „200“ Gramm „Jay“ bekommen. Bei „Jay“ handelt es sich nach den über den Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des gesondert Verfolgten F in seiner Beschuldigtenvernehmung um eine Bezeichnung für Kokain.
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(5) Der Verkauf von (gestrecktem) Kokain und Marihuana guter Qualität an den gesondert Verfolgten G wird ferner dadurch bestätigt, dass beim Zeugen G bei einer Wohnungsdurchsuchung in am 13.02.2019 nach dem (verlesenen) Berichts des Polizeibeamten unter anderem Marihuana und ein weißes Pulver, das bei einem Schnelltest auf Kokain reagiert habe, gefunden worden sei. Der Sachverständigen Dr. schilderte überzeugend, dass es sich dabei nach seiner Untersuchung um 4,2 Gramm Marihuana mit einem guten Wirkstoffgehalt, nämlich 16,1% THC, sowie 61,75 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 46,5% und 1 weiteres Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 56,5% Kokainhydrochlorid gehandelt habe.
142
ggg) Die Angaben des Angeklagten Mü bestätigten sich auch, soweit dieser den Angeklagten Mi belastete. Der Angeklagte Mi bestätigte insbesondere die vom Angeklagten Mü genannten Einkaufsmengen sowie seine eigene Kenntnis von der Lagerung der Schusswaffen im Keller in der in .
143
Hhh) Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Angeklagten Mü ergaben sich nicht. Der Sachverständige Dr.  explorierte den Angeklagten Mü im Rahmen der Schuldfähigkeitsbegutachtung umfassend. Der erfahrene im Rahmen psychiatrische Sachverständige fand dabei keinerlei Anhaltspunkte für psychopathologische Befunde, die die Fähigkeit des Zeugen zu einer richtigen und vollständigen Aussage beeinträchtigt könnten oder hätten können. Zweifel am Gutachten des sehr erfahrenen Sachverständigen ergaben sich auch insoweit nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
144
iii) Auch wenn jedes einzelne Indiz für sich nicht ausreicht, gibt es nach einer Gesamtwürdigung keinen vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die Angaben des Angeklagten Mü auch in Bezug auf den Angeklagten V der Wahrheit entsprechen. Die Angaben des Angeklagten Mü waren frei von Belastungseifer und standen - wie dargestellt - mit den objektiven Beweismitteln in sämtlichen Gesichtspunkten zuverlässig in Einklang. Das theoretisch aus der Verständigung ableitbare Falschaussagemotiv einer fälschlichen Belastung des Angeklagten V t, um eigene Vorteile zu erzielen, kann dagegen zurückgewiesen werden.
145
e) Die Art und das Gewicht des im Anwesen eingelagerten Rauschgifts basiert auf den in glaubhaften ab dem 13.01.2019 Angaben des Angeklagten Mü . Den Wirkstoffgehalt des Marihuana der Sorte „Haze“ hat die Kammer wie dargelegt mit 10% THC und den Wirkstoffgehalt des eingekauften Kokains mit mindestens 70% bestimmt. Die Qualität des beim gesondert Verfolgten G aufgefundenen Kokains von durchschnittlich 46,6% lässt aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte Mü das Kokain zuvor aufgestreckt hatte, auf keinen anderen Wert für das am 13.01.2020 beim Angeklagten V  eingelagerte Kokain schließen.
146
f) Dass der Angeklagte V bei der Übergabe des Kellerschlüssels an den Angeklagten Mü im Oktober/November 2018 den erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz in Bezug auf eine Förderung des Handeltreibens des Angeklagten Mü besaß, ergibt sich aus den Tatumständen. Der Angeklagte Mü, von dem der Angeklagte V wusste, dass er aus der „Untergrundszene“ stammt, drängte ihn dazu, ihn dem Schlüssel zu einem Kellerraum zu überlassen, damit dieser dort Rauschgift lagern könne. Auch wenn der Angeklagte Mü den Angeklagten V über die Menge der bei ihm gelagerten Betäubungsmittel im Unklaren ließ, t war ihm aufgrund der Gesamtumstände doch klar, dass es sich um eine nicht unerhebliche Menge Rauschgift handeln musste, die nicht allein für den Eigengebrauch bestimmt sein konnte, da ansonsten das Ansinnen keinen Sinn machen würde. In Kenntnis dieser Umstände (kognitives Element) entschied sich der Angeklagte V t dazu, dem Angeklagten Mü den Schlüssel auszuhändigen, und nahm damit in Kauf, dass auch ein erhebliche Menge in dem Keller gelagert werden und aus dieser Menge auch weiterverkauft werden könnte (voluntatives Element). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es etwa bei einer geringen Menge eines bestimmten Betäubungsmittels bleiben würde, hatte der Angeklagte V t, der beim Angeklagten Mü auch nicht nachfragte, nicht. Vielmehr gab er durch sein Verhalten bewusst zu erkennen, dass ihm alle insoweit in Betracht kommenden Tatmodalitäten recht sind. Eine weitergehende Kenntnis der Details war für die Annahme des Gehilfenvorsatzes nicht erforderlich. Die wesentlichen Umrisse der Haupttat - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in erheblichem Umfang - waren ihm bekannt. Die Kammer sieht das Motiv des Angeklagten V darin, dass er seinem „besten Freund“, dem Angeklagten Mü, den er bewunderte, einen Freundschaftsdienst erweisen wollte.
5. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
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Im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten Mü, Mi und R hat sich die Kammer mit Blick auf deren Betäubungsmittelkonsum durch den Sachverständigen Dr. beraten lassen. Hinweise für eine eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit ergaben sich nicht. Beim Angeklagten V lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit vor.
IV.
Rechtliche Würdigung:
1. Angeklagter Mü:
148
Der Angeklagte Mü hat sich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 3) in Tatmehrheit mit zwei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle 1 und 2) in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Waffe (Fall 4) gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG I. V.m. Anl. I, III zum BtMG, 240 Abs. 1 bis 3, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG schuldig gemacht.
149
In Fall 3 hat sich der Angeklagte Mü nicht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Daran fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüber stehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln. Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (BGH, Urt. v. 3.9.2014 - 1 StR 145/14). Nach dieser Maßgabe handelt es sich insbesondere beim Angeklagten R nicht um ein Bandenmitglied. Dieser half dem Angeklagten Mü zwar für längere Zeit, indem er diesem den Bunker im Anwesen in vermittelte. Indes stellt sich diese Hilfeleistung hier als Teil des eigenen Handeltreibens des Angeklagten R dar, der vom Angeklagten Mü auf eigenes Risiko Betäubungsmittel erwarb.
150
In Fall 3 liegt eine Bewertungseinheit vor, da in der hier vorliegende Konstellation Teilakte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufeinandertreffen. Hier fügte der Angeklagte Mü Teilmengen aus den Ankäufen Anfang Dezember 2018, dem 13.01.2019 und Ende Januar/Anfang Februar durch Vermischung zu einer einzigen, rechtlich untrennbaren Einheit zusammen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.6.1998 - 1 StR 68/98, BGH, Beschluss vom 23.10.2014 − 4 StR 377/14).
2. Angeklagter Mi:
151
Der Angeklagte Mi hat sich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. I, III zum BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Dem Angeklagten Mi waren die vom Angeklagten Mü in gelagerten Schusswaffen im Keller des Anwesens gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, da die Lagerung mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten Mi erfolgte.
3. Angeklagter R:
152
Der Angeklagte R hat sich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. I, III zum BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht.
4. Angeklagter V:
153
Der Angeklagte V hat sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. I, III zum BtMG, § 27 StGB schuldig gemacht.
154
Abzugrenzen ist die aktive Beihilfe von der bloßen Kenntnis und Billigung eines Wohnungsinhabers zur der Lagerung von Betäubungsmitteln in einem zur Wohnung gehörenden Nebenraum (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18 -). Der Angeklagte V t hat das Handeltreiben des Angeklagten Mü aktiv gefördert, indem er diesem den Kellerschlüssel übergeben hat, damit dieser dort Betäubungsmittel lagern kann. Dabei handelt es sich um ein aktives Tun, und nicht um ein Unterlassen. Der Angeklagte V handelte auch mit dem erforderlichen t doppelten Gehilfenvorsatz in Bezug auf eine Förderung des Handeltreibens des Angeklagten Mü .
155
Besitz an den Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte V hingegen nicht. Der einzige Schlüssel für den Keller im Anwesen fand sich für die in Dauer der Einlagerung im Besitz des Angeklagten Mü .
V.
Die Rechtsfolgen:
1. Angeklagter Mü:
a) Strafzumessung:
156
aa) Die Kammer nimmt in Fall 1 einen minder schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an und entnimmt die Strafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG. Der vorliegende Fall weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer nach Prüfung der allgemeinen und deliktsspezifischen Milderungsgründe.
157
Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten Mü sein Geständnis gewertet. Der Angeklagte Mü ist zudem nicht vorbestraft. Er war im Tatzeitraum selbst abhängig und die Rauschgiftgeschäfte dienten auch der Befriedigung seines eigenen Konsums. Das Rauschgift wurde überwiegend beim gesondert Verfolgten D sichergestellt. Der Angeklagte Mü wurde durch die Untersuchungshaft aufgrund der dort geltenden Beschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus besonders hart getroffen. In Fall 1 wertet die Kammer ferner zugunsten des Angeklagten Mü, dass sich die Tat auf die „weiche“ Droge Haschisch bezog.
158
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne nimmt die Kammer auf die Aspekte, die für die Strafrahmenwahl bestimmend waren, Bezug. Die Kammer hält in Fall 1 folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen:
11 Monate Freiheitsstrafe
159
bb) In Fall 2 entnimmt die Kammer die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG. Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG liegt nicht vor. Der vorliegende Fall weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer nimmt auf die zu Fall 1 ausgeführten Strafzumessungserwägungen Bezug, wobei sich in Unterschied zu Fall 1 die Tat auf die „harte“ Droge Kokain bezog. Die Kammer hält in Fall 2 folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen:
1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
160
cc) Die Kammer entnimmt in Fall 3 die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG.
161
Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG liegt nicht vor. Dabei wertet die Kammer zugunsten des Angeklagten Mü sein umfassendes Geständnis, welches erheblich zur Sachaufklärung des gesamten Tatkomplexes beigetragen hat. Der Angeklagte Mü ist nicht vorbestraft. Er war im Tatzeitraum selbst abhängig und die Rauschgiftgeschäfte dienten auch der Befriedigung seines eigenen Konsums. Große Teile des Rauschgifts konnten am 13.02.2019 im Bunker des Angeklagten Mü und bei seinen Abnehmern sichergestellt werden. Der Angeklagte Mü wurde durch die Untersuchungshaft aufgrund der dort geltenden Beschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus besonders hart getroffen. Soweit sich die Tat auf die „weichen“ Drogen Haschisch und Marihuana bezog, wertete die Kammer dies ebenfalls zugunsten des Angeklagten Mü .
162
Zum Nachteil des Angeklagten Mü hat die Kammer eingestellt, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge im vorliegenden Fall erheblich überschritten ist und die Tat sich auch in erheblichem Maße auf die „harte“ Droge Kokain bezog. Die Kammer hat bei diesen Strafzumessungserwägungen in den Blick genommen, dass die verschiedenen Faktoren zur Bestimmung des Gefährlichkeitsgrades des Betäubungsmittels sich in ihrem diesbezüglichen Bedeutungsgehalt überschneiden und dass insbesondere der Gefährlichkeitsgrad schon Einfluss auf die Festsetzung der nicht geringen Menge des jeweiligen Rauschgifts hatte. Schließlich war die kriminelle Energie des Angeklagten Mü zu berücksichtigen, die sich in den professionell und unter Einsatz von Kryptophones durchgeführten Rauschgiftgeschäften, äußerte.
163
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne nimmt die Kammer auf die Aspekte, die für die Strafrahmenwahl bestimmend waren, Bezug. Die Kammer hält in Fall 3 folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen:
7 Jahre Freiheitsstrafe
164
dd) In Fall 4 hat die Strafkammer die Strafe dem ungemilderten Strafrahmen des § 52a Abs. 1 Waffengesetz entnommen. Ein minder schwerer Fall nach § 52a Abs. 6 Waffengesetz liegt nicht vor. Zugunsten des Angeklagten Mü war zu werten, dass er nicht vorbestraft ist, geständig war und durch die Untersuchungshaft besonders hart getroffen wurde. Der Annahme eines minder schweren Falles steht jedoch entscheidend entgegen, dass der Angeklagte hier tateinheitlich eine versuchte Nötigung verwirklichte, wobei es sich um eine nachhaltige Drohung mit dem Tode handelte.
165
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne nimmt die Kammer auf die Aspekte, die für die Strafrahmenwahl bestimmend waren, Bezug. Die Kammer hält in Fall 4 folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen:
10 Monate Freiheitsstrafe
166
Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Einsatzstrafe von 7 Jahren erhöht und dabei auch berücksichtigt, dass bei den Fällen 1 bis 3 ein enger sachlicher und bei den Fällen 1 und 2 auch zeitlicher Bezug bestand. Insgesamt hält die Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
b) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
167
Gemäß § 64 StGB ist die Unterbringung des Angeklagten Mü in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
168
Der Angeklagte Mü eingewurzelte, auf hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB. Hang ist die psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Übermaß ist gegeben, wenn der Betroffene körperlich abhängig ist oder auf Grund seines Konsums sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass hierdurch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden oder bei Vorliegen von Beschaffungskriminalität. Beim Angeklagten Mü liegt eine intensive Neigung vor, immer wieder Amphetamin und insbesondere Kokain zu sich zu nehmen. Es liegen nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. eine Kokainabhängigkeit und ein Missbrauch diverser anderer Substanzen vor. Zudem handelt es sich hier um Beschaffungskriminalität.
169
Die vorliegende Tat ist symptomatisch auf die Suchterkrankung des Angeklagten zurückzuführen. Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich um Beschaffungskriminalität. Der Angeklagte handelte, um an Geld für seinen Konsum bzw. unmittelbar an Betäubungsmittel zu gelangen. Insoweit ist bei fortbestehendem Hang künftig mit erneuter Rückfälligkeit und Delinquenz zu rechnen.
170
Dem Angeklagten Mü kann derzeit im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. eine positive Behandlungsprognose gestellt werden. Er ist therapiemotiviert. Therapiehindernisse liegen nicht vor.
171
Die Kammer geht beim Angeklagten Mü unter Berücksichtigung von dessen bisherigen Lebensweg und der Schwere seiner Abhängigkeit sachverständig beraten von einer Therapiedauer von 2 Jahren aus. Ausgehend vom Halbstrafenzeitpunkt nach 4 Jahren und der voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren hat die Strafkammer den Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist.
c) Einziehung
172
Von einer Einziehung des PKW BMW des Angeklagten Mü nach § 74 Abs. 1 StGB hat die Kammer abgesehen. Zwar hat der Angeklagte Mü den BMW als Tatmittel verwendet, indem er Betäubungsmittel in diesem transportierte. Eine Einziehung des PKW hält die Kammer hier jedoch nach pflichtgemäßen Ermessen nicht für veranlasst.
2. Angeklagter Mi:
a) Strafzumessung:
173
Die Kammer entnimmt beim Angeklagten Mi die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG. Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG liegt nicht vor.
174
Dabei wertet die Kammer zugunsten des Angeklagten Mi sein Geständnis. Er war im Tatzeitraum selbst abhängig und die Rauschgiftgeschäfte dienten auch der Befriedigung seines eigenen Konsums. Große Teile des Rauschgifts konnten im Bunker der Angeklagten Mü und Mi und bei deren Abnehmern sichergestellt werden. Der Angeklagte Mi wurde durch die Untersuchungshaft aufgrund der dort geltenden Beschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus besonders hart getroffen. Soweit sich die Tat auf die „weichen“ Drogen Haschisch und Marihuana bezog, wertete die Kammer dies ebenfalls zugunsten des Angeklagten Mi . Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte Mi die Waffen nicht selbst besaß.
175
Zum Nachteil des Angeklagten Mi hat die Kammer eingestellt, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge im vorliegenden Fall erheblich überschritten ist und die Tat sich auch in erheblichem Maße auf die „harte“ Droge Kokain bezog. Der Angeklagte Mi ist erheblich und einschlägig vorbestraft. Er stand bei Tatbegehung unter laufender Reststrafenbewährung, wobei die Kammer den insoweit drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls berücksichtigt hat. Schließlich war die kriminelle Energie des Angeklagten Mü zu berücksichtigen, die sich in den professionell und unter Einsatz von Kryptophones durchgeführten Rauschgiftgeschäften, äußerte.
176
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne nimmt die Kammer auf die Aspekte, die für die Strafrahmenwahl bestimmend waren, Bezug. Die Strafkammer hält
8 Jahre Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
b) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
177
Gemäß § 64 StGB ist die Unterbringung des Angeklagten Mi in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
178
Der Angeklagte Mi hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB. Beim Angeklagten Mi liegt eine intensive Neigung vor, immer wieder Kokain und Benzodiazepine zu sich zu nehmen. Medizinisch ist dies nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. als Kokain- und Benzodiazepinabhängigkeit einzuordnen. Überdies handelt es sich hier um Beschaffungskriminalität. Der bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getretene Angeklagte Mi ist zudem aufgrund seiner Neigung zum Betäubungsmittelkonsum sozial gefährlich.
179
Die vorliegende Tat ist symptomatisch auf die Suchterkrankung des Angeklagten zurückzuführen. Bei der Tat des Angeklagten Mi handelt es sich um Beschaffungskriminalität. Der Angeklagte handelte, um an Geld für seinen Konsum bzw. unmittelbar an Betäubungsmittel zu gelangen. Insoweit ist bei fortbestehendem Hang künftig mit erneuter Rückfälligkeit und Delinquenz zu rechnen.
180
Dem Angeklagten Mi kann derzeit im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. eine positive Behandlungsprognose gestellt werden. Der Angeklagte Mi ist motiviert, seine Betäubungsmittelabhängigkeit im Rahmen einer Therapie hinter sich zu lassen. Ihm ist bewusst, dass bei einem Rückfall in seine Drogensucht und erneuten Delikten im Bereich des Betäubungsmittelrechts die Sicherungsverwahrung droht. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der beim Angeklagten Mi bisher durchgeführte Therapieversuch keinen langfristigen Erfolg hatte. Zwar können erfolglose frühere Behandlungen im Maßregelvollzug der Annahme von Erfolgsaussicht entgegenstehen (BGH NStZ-RR 2018, 275). Der Sachverständige Dr. erklärte insoweit indes überzeugend, dass sich die Schwierigkeiten des Angeklagten Mi durch seine Impulsivität erklären würden, was auch der Angeklagte durchaus selbstkritisch bestätigte. Der Angeklagte Mi erweckte insoweit insgesamt den Eindruck, sich kritisch mit dem früheren Scheitern der Maßregel nach § 64 StGB und seiner Persönlichkeit auseinandergesetzt zu haben Der Sachverständige Dr. führte weiter aus, dass man mit den beim Angeklagten Mi vorhandenen Defiziten in Form von dissozialen Persönlichkeitszügen innerhalb des Maßregelvollzugs umgehen könne, zumal dieser aktuell eine sehr hohe intrinsische Motivation aufweise. Die Kammer ist mit den vom Sachverständigen Dr. genannten Argumenten von einem hinreichend sicheren Behandlungserfolg überzeugt. Zweifel am Gutachten des Sachverständigen Dr. ergaben sich insoweit nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
181
Die Kammer geht beim Angeklagten Mi unter Berücksichtigung von dessen bisherigen Lebensweg und der Schwere seiner Abhängigkeit sachverständig beraten von einer Therapiedauer von 2 Jahren aus. Ausgehend vom Halbstrafenzeitpunkt nach 4 Jahren und der voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren hat die Kammer den Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
c) Sicherungsverwahrung
182
Die Kammer hat nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen davon abgesehen, beim Angeklagten Mi die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB anzuordnen. Ungeachtet der Frage einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten Mi erachtet die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift neben der verhängten langjährigen Freiheitsstrafe und der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht als unerlerlässlich (vgl. BGH, NStZ 1996, 331, 332). Im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. bestehen beim Angeklagten Mü tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Wirkungen des Strafvollzugs und des Vollzugs der Maßregel zusammen, mit dem fortschreitenden Lebensalter zu einer Haltungsänderung führen.
3. Angeklagter R
183
Die Kammer entnimmt beim Angeklagten R die Strafe dem nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG.
184
Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG liegt unter ausschließlicher Berücksichtigung der allgemeinen und deliktspezifischen Strafzumessungsgesichtspunkte fern. Zugunsten des Angeklagten R hat die Kammer insoweit das sehr frühe Geständnis des Angeklagten gewertet. Dieser hat insbesondere in Ansehung der Drogenfunde bei den gesondert Verfolgten F und K sofort klargestellt, dass es sich insoweit um seine Betäubungsmittel handelt.
185
Der Angeklagte R war im Tatzeitraum selbst abhängig und die Rauschgiftgeschäfte dienten auch der Befriedigung seines eigenen Konsums. Große Teile des Rauschgifts konnten am 13.02.2019 bei ihm zu Hause und in seinen Bunkern bei den gesondert Verfolgten F und K polizeilich sichergestellt werden. Der Angeklagte R wurde durch die Untersuchungshaft aufgrund der dort geltenden Beschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus besonders hart getroffen. Soweit sich die Tat auf die „weichen“ Drogen Haschisch und Marihuana bezog, wertete die Kammer dies ebenfalls zugunsten des Angeklagten R . Die beim Angeklagten R aufgefundenen Waffen weisen gegenüber einer Schusswaffe ein erheblich geringeres Gefährdungspotential auf.
186
Zum Nachteil des Angeklagten R war jedoch zu werten, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge im vorliegenden Fall erheblich überschritten ist und die Tat sich auch auf die „harte“ Droge Kokain bezog. Der Angeklagte R ist zudem einschlägig vorbestraft.
187
Auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Nr. 1 BtMG nimmt die Kammer angesichts der erheblichen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge keinen minder schweren Fall an. Die Kammer hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben.
188
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne nimmt die Strafkammer auf die Aspekte, die für die Strafrahmenwahl bestimmend waren, Bezug. Die Strafkammer hält
6 Jahre Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
b) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
189
Gemäß § 64 StGB ist die Unterbringung des Angeklagten R in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
190
Der Angeklagte R hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB. Beim Angeklagten R liegen liegt eine intensive Neigung vor, immer wieder Kokain zu sich zu nehmen. Es nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. eine Kokainabhängigkeit und ein Alkoholmissbrauch vor. Zudem handelt es sich hier um Beschaffungskriminalität. Der Angeklagte R ist aufgrund seiner Neigung zum Kokainkonsum auch sozial gefährlich. Er hat sich bereits zum zweiten Male wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht.
191
Die vorliegende Tat ist symptomatisch auf die Suchterkrankung des Angeklagten R zurückzuführen. Bei der Tat des Angeklagten R handelt es sich um Beschaffungskriminalität. Der Angeklagte R handelte zumindest auch, um an Geld für seinen Konsum bzw. unmittelbar an Betäubungsmittel zu gelangen. Insoweit ist bei fortbestehendem Hang künftig mit erneuter Rückfälligkeit und Delinquenz zu rechnen.
192
Dem Angeklagten R  kann derzeit im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. eine positive Behandlungsprognose gestellt werden. Der Angeklagte R ist zu einer Therapie im Maßregelvollzug motiviert. Therapiehindernisse liegen nicht vor.
193
Die Kammer geht beim Angeklagten R unter Berücksichtigung von dessen bisherigen Lebensweg und der Schwere seiner Abhängigkeit sachverständig beraten von einer Therapiedauer von 2 Jahren aus. Ausgehend vom Halbstrafenzeitpunkt nach 3 Jahren und der voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren war hier keine Vorwegvollzug festzusetzen, da sich der Angeklagte R bereits seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befindet.
4. Angeklagter V:
194
Beim Angeklagten V hat die Kammer die Strafe dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB  gemilderten Strafrahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 StGB liegt nicht vor.
195
Unter Berücksichtigung der allgemeinen und deliktsspezifischen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten V gewertet, dass er nicht vorbestraft ist und sich nur auf das Drängen des t Angeklagten Mü bereit erklärte, den Keller im Anwesen in zur Verfügung zu stellen. Soweit der Angeklagte V den Keller zur Einlagerung der „weichen“ Droge Marihuana zur Verfügung stellte, hat die Kammer dies ebenfalls zu seinen Gunsten gewertet. Geringe Teile der beim Angeklagten V sichergestellten Betäubungsmittel wurden beim Angeklagten G sichergestellt.
196
Zum Nachteil des Angeklagten V wertet die Kammer die erhebliche Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge und den Umstand, dass sich seine Tat auch auf die „harte“ Droge Kokain bezog, wobei die Kammer einschränkend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte V über die Details des Drogenhandels t des Angeklagten Mü nicht informiert war und lediglich bezüglich der Art und der Menge der Betäubungsmittel mit bedingtem Vorsatz handelte. Die Kammer hat zudem bei diesen Strafzumessungserwägungen in den Blick genommen, dass die verschiedenen Faktoren zur Bestimmung des Gefährlichkeitsgrades des Betäubungsmittels sich in ihrem diesbezüglichen Bedeutungsgehalt überschneiden und dass insbesondere der Gefährlichkeitsgrad schon Einfluss auf die Festsetzung der nicht geringen Menge des jeweiligen Rauschgifts hatte.
197
Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nimmt die Kammer angesichts der erheblichen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge keinen minder schweren Fall an. Vielmehr erscheint es angemessen, die Strafe nach dem zwingenden Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen.
198
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne nimmt die Strafkammer auf die Aspekte, die für die Strafrahmenwahl bestimmend waren, Bezug. Die Strafkammer hält
2 Jahren 6 Monate Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
VI.
199
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.