Titel:
Rentenversicherung:
Schlagworte:
Rentenversicherung, Bescheid, Rente, Revision, Berufung, Lebensunterhalt, Wartezeit, Widerspruchsbescheid, Witwenrente, Erstattung, Anspruch, Widerspruch, Versicherung, Ehescheidung, Beschluss des Landessozialgerichts, Beschluss des Bundessozialgerichts, allgemeine Wartezeit
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Beschluss vom 27.10.2020 – L 14 R 411/20
BSG Kassel, Beschluss vom 25.03.2021 – B 13 R 4/21 B
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46374
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von dem Versicherten A1. zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
2
Die Klägerin war die Ehegattin des verstorbenen Versicherten A1. Die Ehe wurde 1977 geschlossen und 2002 mit Urteil des Amtsgerichts in A-Stadt, Geschäftsnummer 518/02, geschieden.
3
Mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Januar 2018 zurückgewiesen. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut bestehe zu Recht. Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Witwenrente oder Geschiedenen-Witwenrente nach dem Versicherten A1. zu. Die Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. April 2019 als unzulässig verworfen.
4
Am 05. März 2019 stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 den Antrag, ihr die von dem Versicherten A1. zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
5
Mit Bescheid vom 14. März 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Beiträge würden erstattet, sofern ein Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente nur deshalb nicht bestehe, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten geschieden worden sei und die Klägerin daher keine Witwe sei. Eine Erstattung sei außerdem nicht möglich, wenn aus der Versicherung bereits eine Leistung in Anspruch genommen worden sei.
6
Dagegen wurde am 22. Mai 2019 Widerspruch eingelegt. Die Beiträge seien zu erstatten, weil der verstorbene Versicherte Schuldner der ehemaligen Ehefrau, der Klägerin, gewesen sei und für deren Lebensunterhalt habe sorgen müssen und zwar habe er monatlich 150 € bezahlen müssen. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts B., Geschäftsnummer 376/06, sei der Klägerin der Anspruch auf den Lebensunterhalt in der Höhe von 150 € monatlich anerkannt worden.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
8
Der Widerspruchsbescheid lautete:
„Ihren Widerspruch vom 22.05.2019 gegen unseren Bescheid vom 14.03.2019 weisen wir zurück. Ihre Kosten für das Widerspruchsverfahren können wir nicht erstatten.
9
Sachverhalt Ihre Ehe mit A1. wurde durch das Urteil des Amtsgerichts in A-Stadt 2002 geschieden.
10
Mit Bescheid vom 14.03.2019 haben wir Ihren Antrag vom 05.03.2019 auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Versicherung Ihres früheren Ehemannes A1, geboren am 1935, verstorben am 2016, abgelehnt.
11
Mit Ihrem Widerspruch wenden Sie sich gegen die Ablehnung Ihres Antrags.
12
Sie führen im Wesentlichen aus, dass Ihr früherer Ehemann im Urteil des Obergerichtes in A. verpflichtet wurde, Ihnen einen Unterhalt in Höhe von 150,00 Euro zu zahlen. Da diese Verpflichtung von Ihrem geschiedenen Ehemann nicht erfüllt wurde, haben Sie Ihrer Meinung nach als ehemalige Ehefrau Anspruch auf Erstattung der Beiträge, die zur Deutschen Rentenversicherung während der Dauer der Ehe eingezahlt wurden.
Entscheidungsgründe
13
Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung Ihres früheren Ehemannes.
14
Voraussetzung für eine Beitragserstattung ist, dass für Witwen oder Waisen wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, für Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist (§ 210 Absatz 1 Nummer 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).
15
Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht nicht, weil zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten 2016 aufgrund der Scheidung im Jahr 2002 keine rechtsgültige Ehe bestanden hat. Damit liegt keine Witweneigenschaft vor. Als früherer Ehegatte des Verstorbenen sind Sie nicht erstattungsberechtigt.
16
Ein Erstattungsanspruch der Waisen besteht ebenfalls nicht, weil hierfür u.a. Voraussetzung ist, dass die Waise das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
17
Der Bescheid vom 14.03.2019 entspricht der Sach- und Rechtslage und ist durch die Widerspruchsstelle nicht zu beanstanden.
18
Dagegen hat die Klägerin am 04. September 2019 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Sie hat vorgetragen, sie sei die Witwe nach dem Tod des verstorbenen A1, der 1935 geboren worden sei.
19
Während der Dauer der Ehegemeinschaft habe sie mit ihrem Ehemann zwei Söhne bekommen und zwar N. und N1, geboren 1977 und 1979.
20
Die Ehe habe gedauert von 1977 bis 2002. 2002 sei die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts in A-Stadt, Geschäftsnummer 518/02, geschieden worden. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts B., Geschäftsnummer 376/06, sei ihr der Anspruch auf den Lebensunterhalt in der Höhe von 150 € monatlich anerkannt worden. Der geschiedene Ehemann habe eine Rente aus Deutschland und Montenegro erhalten. Sie verlange die Rückerstattung der Geldmittel aufgrund der Versicherung des verstorbenen A1 von der Deutschen Rentenversicherung. Sie habe auch nach der Ehescheidung weiter mit ihrem verstorbenen Ehemann im gleichen Haus gewohnt und sie hätten die Kinder zusammen aufgezogen und sich um sie gekümmert. Die außereheliche Gemeinschaft habe bis zum Tod ihres verstorbenen Ehemannes gedauert. Sie trage noch den Familiennamen ihres verstorbenen Ehemannes. Sie habe Anspruch auf die Rückerstattung der Geldmittel aufgrund der Versicherung des Verstorbenen, weil die Ehegemeinschaft und die außereheliche Gemeinschaft gleichgestellt worden seien. Ihr gehöre der Anspruch auf Rückerstattung der Geldmittel aus der Versicherung. Sie verlange deswegen, dass die Beschlüsse der Deutschen Rentenversicherung gelöscht würden und ihr die eingebrachten Geldmittel rückerstattet werden.
21
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Es werde auf den Bescheid vom 14. März 2019 und Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2019 verwiesen. Die Begründung der Klage enthalte keine neuen Gesichtspunkte.
22
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, ihr Gesundheitszustand sei sehr schlecht, deswegen könne sie nicht zur Gerichtsverhandlung in Deutschland erscheinen.
23
Zudem habe sie keine Geldmittel für die Reise nach Deutschland. Sie erwarte, dass eine Entscheidung in ihrer Abwesenheit in Ihrem Interesse erfolgen werde. Sie habe ein Vertrauen in das deutsche Gericht.
24
Der Vorsitzende stellt fest, dass die Klägerin sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2019 aufzuheben und ihr die von dem Versicherten A1. zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
25
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
26
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
27
Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.
28
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 14. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2019, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin die von dem Versicherten A1. zur Deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
29
Nach § 136 Absatz 3 SGG kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Das Gericht folgt im vorliegenden Fall der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.06.2019 in vollem Umfang.
30
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der deutschen Rechtsordnung eine ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft einer bestehenden Ehe nicht gleichgestellt ist.
31
Die Klage war daher abzuweisen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.