Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.03.2020 – 21 ZB 19.32508
Titel:

Abschiebung international Schutzberechtigter nach Bulgarien

Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Es entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung, ob für eine in Bulgarien anerkannte schutzberechtigte Person bei einer Rückkehr dorthin eine Situation besteht, in welcher der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Rn. 4). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Syrien), Grundsätzliche Bedeutung verneint, Frage, ob eine Abschiebung nach Bulgarien wegen der dortigen Lebensbedingungen unzulässig ist, kann nicht fallübergreifend beantwortet werden, Klärungsbedarf nicht dargelegt, Abschiebung nach Bulgarien, international Schutzberechtigte, Lebensbedingungen, systemische Mängel, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedarf
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 28.05.2019 – AN 11 K 18.50802
Fundstelle:
BeckRS 2020, 4622

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Mai 2019 hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
2
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die klärungsbedürftig sowie für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Dem genügt der Zulassungsantrag nicht.
3
Der Bevollmächtigte der Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, „ob in Bulgarien systemische Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtscharta gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind.“
4
1.1 Diese Frage, die letztlich darauf abzielt, ob eine Abschiebung der Klägerin nach Bulgarien wegen der dortigen Lebensbedingungen gem. § 60 Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ließe sich in einem Berufungsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Es entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung, ob für eine in Bulgarien anerkannte schutzberechtige Person bei der Rückkehr eine Situation besteht, in welcher der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 11), denn die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, wird durch eine Vielzahl individueller Umstände bestimmt wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Ausbildung, finanzielle Verhältnisse und familiäre Verbindungen (vgl. OVG Saarl, B.v. 9.3.2020 - 2 A 158/19 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.1.2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5 ff.).
5
1.2 Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt, dass die aufgeworfene Frage einer Klärung bedarf.
6
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass der Klägerin unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 19. März 2019 (C-163/17) formulierten Maßstäbe aufgrund der individuellen Umstände im Fall der Abschiebung nach Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (UA S. 10 ff.). Es hat insoweit verschiedene Erkenntnismittel ausgewertet (Pro Asyl, Auskunft an das VG Köln v. 17.6.2015; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen v. 27.1.2016; Valeria Ilareva, Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien an das OVG Niedersachsen vom 7.4.2017). Zudem hat sich das Verwaltungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. August 2018 (3 L 50/17) zueigen gemacht und sich mit der abweichenden Bewertung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - juris) auseinandergesetzt.
7
Demgegenüber zitiert der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2017 (12 A 3971.16) sowie aus dem vorerwähnten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die angegriffene Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72), findet nicht statt.
8
Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage deshalb nicht entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weil bereits mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Inhalt des angegriffenen Urteils nicht bestehen (vgl. dazu Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2019, § 71 AsylG Rn. 28).
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
10
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Mai 2019 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).