Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 21.09.2020 – B 8 K 19.424
Titel:

Überschreitung der Korrekturfrist führt nicht zu Anspruch auf Zugang zum Studium 

Normenketten:
VwGO § 91, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4, § 173 S. 1
ZPO § 264 Nr. 2, § 264 Nr. 3
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 2
Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang European Economic Studies § 24
Leitsätze:
1. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann erledigt, wenn der Kläger gegen dessen Inhalt kein Interesse mehr am Inhalt (hier Zugang zum Studium) hat. Folglich ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO unzulässig. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sieht die Prüfungs- und Studienordnung eine Formvorschrift vor, die von einer Bewertung eingereichter Prüfungsarbeiten innerhalb einer bezeichneten Frist (hier 2 Monate) ausgeht, handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift (hier § 28 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung). Eine solche Regelung gehört nicht zum Studienrechtsverhältnis, sondern zum Prüfungsrechtsverhältnis. Daher kann auch bei erheblicher Überschreitung dieser Ordnungsvorschrift keine Rechtsfolge für das Studierendenrechtsverhältnis abgeleitet werden. (Rn. 41 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung zum Masterstudium, Zugangsvoraussetzungen, Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang, Studienrechtsverhältnis, Prüfungsrechtsverhältnis, Wegfall Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46105

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 08.04.2019 versagte Fortsetzung ihres Masterstudiums im Masterstudiengang „European Economic Studies“ (EES) an der … Die Klägerin studierte nach Einschreibung im August 2014 im Zeitraum vom Wintersemester 2014/2015 bis zum Sommersemester 2018 im Bachelorstudiengang „European Economic Studies“ (EES) an der … Die Bachelorarbeit gab die Klägerin im September 2018 ab. Sie bewarb sich Ende September 2018 zum Wintersemester 2018/2019 für den Masterstudiengang EES an der … Zum Bewerbungszeitpunkt wurde ein Studiennachweis des bisher nicht abgeschlossenen Bachelorstudiums mit einer Durchschnittsnote 3,0 vorgelegt. Der Beklagte eröffnete ihr unter Vorbehalt des Nachweises eines Hochschulabschlusses mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) oder besser innerhalb des ersten Studiensemesters den Zugang zum begehrten Masterstudium im Wintersemester 2018/2019. Die Bachelorarbeit der Klägerin wurde im Februar 2019 mit der Note 2,0 bewertet, womit ihr Bachelorstudium mit der Gesamtnote 2,6 zum Abschluss gebracht wurde. Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 08.04.2019 sodann die Fortsetzung des Masterstudiengangs mangels vorliegender Zulassungsvoraussetzungen.
2
§ 24 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang European Economic Studies (EES) an der … vom 12.10.2012 zuletzt geändert durch die neunte Änderungssatzung vom 20.03.2018 lautet: „(1) Der Zugang zum Masterstudiengang „European Economic Studies (EES)“ setzt einen mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) bewerteten Hochschulabschluss voraus. Der Abschluss ist in einer sozialwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung oder in der Fachrichtung Mathematik nachzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerbern wird die Aufnahme des Studiums bereits vor dem Erwerb des qualifizierenden Abschlusses gemäß Abs. 1 ermöglicht. Die Zugangsvoraussetzungen müssen bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. Die Zulassung wird in diesem Fall nur vorläufig ausgesprochen. Die Immatrikulation erfolgt befristet für das Semester. Die Befristung wird von Amts wegen aufgehoben, sofern der Nachweis gemäß Satz 2 fristgemäß erbracht wird. Anderenfalls ist der bzw. die Studierende aus dem Masterstudiengang zu exmatrikulieren.“
3
§ 28 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang European Economic Studies (EES) an der … vom 20.09.2012 zuletzt geändert durch die neunte Änderungssatzung vom 20.03.2018 lautet: „Stellt die Bachelorarbeit die letzte Modulprüfung dar, soll die Beurteilung innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe erfolgen“.
4
Mit unterschriebenem und auf den 02.10.2018 datierten Antrag begehrte die Klägerin die Immatrikulation an der … für den Masterstudiengang EES. Der Beklagte sprach der Klägerin den Zugang zum Masterstudiengang EES im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2018/2019 mit Bescheid vom 01.10.2018 zu. Der Zugang erfolgte unter Vorbehalt, dass die Klägerin einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss einer mathematischen, sozial-, wirtschafts- oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit der Gesamtnote 2,5 oder besser nachweise. Der Nachweis sei innerhalb des ersten Semesters zu führen. Solange studiere die Klägerin unter Vorbehalt. Auf die § 24 Abs. 1 und 2 der Studien- und Fachprüfungsordnung wurde hingewiesen.
5
Auf Nachfrage der Klägerin mit E-Mail vom 29.11.2018 an das Prüfungsamt bestätigte dieses den voraussichtlichen Studienabschluss im Bachelorstudiengang der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2018, da eine Vorabbestätigung des Gutachters zur bestandenen Bachelorprüfung vorliege. Eine endgültige Bewertung fehle allerdings noch. Auf weitere Nachfrage der Klägerin mit E-Mail vom 14.01.2019 an das Prüfungsamt betreffend die Bewertung ihrer Bachelorarbeit wurde sie an ihren Gutachter verwiesen. Der Betreuer der Bachelorarbeit kündigte mit E-Mail vom 11.02.2019 an, dass die die Bewertung spätestens am 13.02.2019 beim Prüfungsamt eingehe. Er entschuldige sich für den unschönen Ablauf. Die Bachelorarbeit der Klägerin wurde mit Gutachten vom 12.02.2019 mit der Note 2,0 bewertet.
6
Wegen fehlender Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium EES erfolgte mit Bescheid der Beklagten vom 08.04.2019 die Versagung der Fortsetzung des Masterstudiums der Klägerin. Mit der Abschlussnote im Bachelorstudiengang EES von 2,6 erfülle die Klägerin nicht die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang EES gemäß dem Zugangsbescheid vom 01.10.2018 sowie § 24 Abs. 1 der Studien- und Fachprüfungsordnung, die einen mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) oder besser bewerteten Hochschulabschluss voraussetze. Der Vorbehalt des Zugangsbescheids sei daher nicht erfüllt worden. Eine Fortsetzung des Masterstudiums sei daher nicht möglich. Eine Exmatrikulation sei nicht zu veranlassen gewesen, da sich die Klägerin zwischenzeitlich für das Sommersemester 2019 in den Bachelorstudiengang Soziologie umgeschrieben habe.
7
Der Bevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 25.04.2019 an den Beklagten und verlangte im Rahmen einer Wiedergutmachung die Zulassung der Klägerin zum Masterstudiengang im vorliegenden Härtefall. Dabei wurde maßgeblich auf die monatelang verzögerte Bewertung der Bachelorarbeit verwiesen. Bei ordnungsgemäßer Abwicklung wäre die Klägerin in der Lage gewesen, einen anderen, fortsetzbaren Masterstudiengang zu wählen und den Zeitaufwand zu vermeiden. Mit Schreiben vom 07.05.2019 entgegnete der Beklagte, dass mangels Vorliegens der Zugangsvoraussetzung eine Fortsetzung nicht möglich sei. Dies habe auch der Klägerin aufgrund öffentlich zugänglicher Hinweise sowie den Ausführungen im Zugangsbescheid klar sein müssen. Die Verzögerung der Bewertung der Bachelorarbeit verstoße zudem lediglich gegen die „Soll“-Vorschrift des § 28 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung.
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Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.05.2019 Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, die Fortsetzung des Masterstudiums „European Economic Studies“ an der … zu gestatten. Er beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 10.07.2020:
9
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der … vom 08.04.2019 rechtswidrig war.
10
Soweit das Gericht eine solche Fortsetzungsfeststellung als nicht möglich ansieht, bleibt der Antrag auf Aufhebung des Bescheids der … vom 08.04.2019 insoweit entsprechend der Klage vom 09.05.2019 aufrechterhalten.
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Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 erfolgte eine Klagebegründung. Die Klägerin habe nach Abgabe ihrer Bachelorarbeit mehrfach bei der Universität gedrängt, das entsprechende Zeugnis zu erhalten. Bereits im November 2018 habe die Klägerin ein Zeugnis angefordert, um zu erfahren, ob sie das Bachelorstudium erfolgreich bestanden habe. Dies habe den Hintergrund einer Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft … gehabt. Sie habe ihren zuständigen Betreuer (…) per Mail gebeten, möglichst bald dem Prüfungsamt mitzuteilen, dem … eine Bestätigung auszustellen. Im Februar 2019 habe immer noch keine Note der Bachelorarbeit vorgelegen. Nach Aufforderung der Vorlage von der Studierendenkanzlei habe sich die Klägerin nochmals an … gewandt. Dieser habe nun geantwortet, dass er alles Notwendige erledigt habe, die Unterlagen umgehend beim Prüfungsamt vorliegen würden und er sich für den unschönen Ablauf entschuldige (Anlage K3).
12
§ 28 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang EES stelle keine Soll-Vorschrift dar, sondern regele, dass innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Bachelorarbeit eine Bewertung stattzufinden habe. Bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Bachelorstudienganges mit entsprechender Mitteilung der Benotung wäre die Klägerin in der Lage gewesen, einen anderen Masterstudiengang zu wählen, den sie auch hätte fortsetzen können. Sie hätte bei rechtzeitiger Mitteilung noch so wechseln können, dass kein Zeitverlust entstehe.
13
Ausschließlich durch die zeitlichen Versäumnisse des Beklagten könne die Klägerin den bereits begonnenen Masterstudiengang nicht mehr fortsetzen. Dies verkenne der Beklagte, soweit er darauf verweist, dass die Fortsetzung an einer Gesamtnote von 2,5 oder besser scheitere und keine entsprechenden Härtefallregelungen bestünden.
14
Der Beklagte sei in der vorliegenden Situation gehalten, die Klägerin im Rahmen eines Wiederherstellungsanspruches so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßen Verhalten stünde. Einzig möglich wäre, den tatsächlich begonnenen und mit erfolgreichen Teilprüfungen fortzusetzenden Masterstudiengang EES für die Klägerin zu ermöglichen.
15
Mit Schriftsatz vom 26.07.2019 führte der Bevollmächtigte der Klägerin weiter aus, dass aufgrund des jetzigen Zeitablaufs die begehrte Fortsetzung des Masterstudiengangs EES für die Klägerin nicht mehr darstellbar und sinnvoll sei. Im Hinblick auf den Zeitverlust, Verlust an Möglichkeit zum anderweitigen Verdienst und bezüglich der Kosten für die Unterbringung und Lebenshaltung in dem Semester, das sich nun als sinnlos erweise, bestehe ein Interesse an Fortsetzungsfeststellung. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte weiter an, dass der Beklagte spätestens zum Zeitpunkt der verzögerten Abgabe der Bewertung der Bachelorarbeit im Februar 2019 die Klägerin darauf hinweisen hätte müssen, dass nunmehr klar sei, dass eine Fortsetzung des gewählten Masterstudiengangs nicht möglich sei. Dies geschah jedoch erst mit ablehnendem Bescheid vom 08.04.2019. Bei rechtzeitiger Mitteilung wäre die Klägerin noch in der Lage gewesen, auf einen anderen, ihr zugänglichen Masterstudiengang zu wechseln. Infolge des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten sei dies der Klägerin unmöglich gewesen. Die Durchführung des Semesters im Masterstudiengang mitsamt Abschluss von Prüfungen und somit auch der Aufwand für Unterkunft und Lebenshaltung wären vermieden worden. Diese Kosten würden Schäden der Klägerin darstellen, die eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung in der Hauptsache rechtfertigen würden. Das Feststellungsinteresse bestehe daher auf Basis der beabsichtigten Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung.
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Mit Schriftsatz vom 05.09.2019 ergänzte der Bevollmächtigte, dass die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten daran gehindert gewesen sei, ihre Studien fortzusetzen. Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 ergänzte der Bevollmächtigte, dass auch der Beklagte die Erledigung des Rechtsstreits in der Sache anerkenne und akzeptiere.
17
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.07.2019 beantragt,
die Klage abzuweisen.
18
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die verspätete Abgabe der Bachelorarbeit nicht zur Aufhebung der materiell-rechtlichen Entscheidung über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für einen anderen Studiengang (Master EES) führen könne. Die Verfahrensnorm räume kein subjektiv-öffentliches Recht ein. Es handele sich um einen rein tatsächlichen Rechtsreflex ohne normativ gewollte Wirkung. Ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Masterstudiengangs könne nicht auf die Nichteinhaltung einer Formalie im Bachelor-Prüfungsverfahren gestützt werden.
19
Die Soll-Vorschrift des § 28 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung gehöre nicht zum Studienrechtsverhältnis, sondern als Norm zur Prüfungsbeurteilung zum Prüfungsrechtsverhältnis. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß könne sich daher ausschließlich auf das Prüfungsrechtsverhältnis auswirken. Darüber hinaus sei die Soll-Vorschrift eine reine Ordnungsvorschrift.
20
Selbst wenn die Bachelorarbeit innerhalb von zwei Monaten - also noch im November 2018 - bewertet worden wäre, wäre die Einschreibung in einen anderen Masterstudiengang bereits ausgeschlossen gewesen. Letztmöglicher Tag einer Einschreibung sei der 19.10.2018 gewesen, da der Vorlesungsbeginn im Wintersemester 2018/2019 am 15.10.2018 gewesen sei.
21
Aus dem Bescheid vom 01.10.2018 gehe hervor, dass der Zugang zum Masterstudiengang EES nur unter Vorbehalt erfolge, weshalb die Klägerin mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, die Zugangsvoraussetzungen nicht zu erfüllen und wegen der verstrichenen Einschreibungsfristen im November 2018 in keinen anderen Studiengang wechseln zu können.
22
Zur Begründung wurde weiter mit Schriftsatz vom 21.08.2019 ausgeführt, dass der Umstand, dass sich die Klägerin entschlossen habe, ihre wissenschaftliche Karriere zu beenden und keinen anderweitigen Masterstudiengang aufzusuchen, allein auf einem Willensentschluss der Klägerin beruhe, der für sich genommen keine Erledigung in der Sache herbeiführen könne. Eine Erledigung bestimme sich objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht etwa nach einem klägerseitigen Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung.
23
Ein Feststellungsinteresse sei zweifelhaft, da es bei offensichtlicher Aussichtlosigkeit regelmäßig ausscheide. Der behauptete zivilrechtliche Anspruch bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Das Feststellungsinteresse sei insbesondere deshalb zu verneinen, wenn das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehle. Auch müsste ein Entschädigungsprozess bereits anhängig, zumindest mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein.
24
Zur Begründung wurde weiter mit Schriftsatz vom 20.09.2019 ausgeführt, dass die Klägerin durch ihren Entschluss, keinen anderweitigen Masterstudiengang aufzusuchen, das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt habe. Die Erledigung lasse sich auf keinen Verfahrensfehler des Beklagten zurückführen.
25
Zur Begründung wurde weiter mit Schriftsatz vom 17.08.2019 unter Hinweis auf die Immatrikulationsfristen ausgeführt, dass eine Einschreibung an der Universität Ende Oktober 2018 nicht mehr möglich gewesen wäre, selbst wenn die Bachelorarbeit binnen zwei Monaten im November 2018 bewertet worden wäre. Darüber hinaus wäre auch die Bewerbungsfrist für den Masterstudiengang EES vor dem Ende der prüfungsrechtlichen Zweimonatsfrist abgelaufen, sodass ein Beginn des Masterstudiengangs im Wintersemester 2018/2019 im Ergebnis ausgeschlossen gewesen wäre.
26
Die Klägerin erklärte ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.07.2019. Mit Schriftsatz vom 20.09.2019 erklärte sich der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
27
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.07.2019 unter Verweis auf die Erledigung des Begehrens beantragt, festzustellen, dass die entgegen § 28 Abs. 3 Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang EES verspätet mitgeteilte Bewertung der Bachelorarbeit rechtswidrig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 05.09.2019 hat der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzt, im Falle des Nicht-Vorliegens eines erledigenden Ereignisses die ursprünglichen Klageanträge hilfsweise aufrechtzuerhalten. Nach richterlichem Hinweis vom 06.07.2020 änderte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.07.2020 den Fortsetzungsfeststellungsantrag auf Feststellung der Rechtwidrigkeit des angegriffenen Bescheids (s.o.). Hilfsweise bleibe der Aufhebungsantrag entsprechend der Klage aufrechterhalten (s.o.).
28
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

29
Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die geänderte Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig (1.). Die hilfsweise aufrecht erhaltene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2.).
30
1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage mit zuletzt geändertem Antrag vom 10.07.2020 ist unzulässig. Erweiterung bzw. Abänderung des Fortsetzungsfeststellungantrags sind zwar gem. § 264 Nr. 2 ZPO bzw. § 264 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO vorliegend als zulässig anzusehen (vgl. Rennert in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 15; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 91 Rn. 9). Der zuletzt geänderte Antrag des Bevollmächtigten zielt ausdrücklich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 08.04.2019 im Hinblick auf die hilfsweise aufrechterhaltene Anfechtungsklage ab (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2020).
31
Ein solches als Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszulegendes Begehren (§§ 86 Abs. 2, 88 VwGO) ist im vorliegenden Fall allerdings unstatthaft. Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt eine Erledigung des Verwaltungsaktes voraus, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Es fehlt aber an der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids. Dass die Klägerin kein Interesse mehr am Masterstudiengang „European Economic Studies (EES)“ habe, führt ohne Weiteres nicht zur Erledigung des Bescheids des Beklagten vom 08.04.2019, dessen Regelung - die Versagung des weiteren Zugangs zum Masterstudiengangs - nach Bewerbung der Klägerin im September 2018 mit schriftlichem Antrag vom 02.10.2018 fortwirkt. Weder ist damit die Beschwer nachträglich weggefallen noch seine Aufhebung sonst sinnlos geworden (vgl. unter Zugrundelegung eines „weiten Erledigungsbegriffs“, Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 101 f.). Vielmehr bildet der Bescheid den Abschluss eines von der Klägerin angestoßenen Verwaltungsverfahrens und entfaltet allein daher noch sinnvollerweise Rechtswirkung.
32
Im Übrigen wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist. Hierzu kann entsprechend auf die Ausführungen zur hilfsweise aufrechterhaltenen Anfechtungsklage (2.) verwiesen werden.
33
2. Die hilfsweise aufrecht erhaltene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, da eine nach einem Fortsetzungsfeststellungsantrag (s.o.) hilfsweise Rückkehr zur Anfechtungsklage von § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO noch umfasst ist (vgl. Rennert in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 15). Im Übrigen erachtet das Gericht die Änderung des hilfsweisen Klagebegehrens im vorliegenden Fall als sachdienlich, § 91 VwGO. Dies ist vor allem deshalb anzunehmen, da sie auch der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient - wenngleich die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste - und der bisherige Prozessstoff verwertet werden kann (Rennert, a.a.O. Rn. 31, m.w.N.).
34
Die Anfechtungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
35
2.1 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 08.04.2019 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
36
2.2 Der angegriffene Bescheid vom 08.04.2019 des Beklagten ist materiell rechtmäßig.
37
Der Bescheid stützt sich auf die von der Klägerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllten Zugangsvoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang European Economic Studies (EES) an der … vom 12.10.2012 zuletzt geändert durch die neunte Änderungssatzung vom 20.03.2018 - Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) -. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 24 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) sind weder vorgetragen noch ersichtlich (i.H.a. BayVGH, B.v. 02.09.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 30 ff.; B.v. 09.09.2014 - 7 CE 14.1059 - juris Rn. 22; B.v. 09.06.2015 - 7 CE 15.729 - juris Rn. 2). Gegen die Regelung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG, wonach die Hochschulen durch Satzung weitere Voraussetzungen für den Zugang zu einem Masterstudiengang festlegen können, bestehen keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 04.06.2020 - 7 CE 20.406 - BeckRS 2020, 14715 Rn. 17 ff.).
2.2.1
38
§ 24 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) setzt für den Zugang zum von der Klägerin begehrten Masterstudiengang einen Hochschulabschluss mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) voraus. Einen solchen hat die Klägerin mit Abschluss ihres Bachelorstudiums im Fach EES mit einer Gesamtnote von 2,6 nach erfolgreich bestandener und am 12.02.2019 bewerteter Bachelorarbeit nicht erreicht. Ein weiterer Hochschulabschluss der Klägerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
39
Gem. § 24 Abs. 2 Satz 6 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) ergibt sich ausdrücklich die Rechtsfolge der Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang, sofern bei vorläufiger Zulassung der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen innerhalb des ersten Semesters nicht erbracht wird. Dies ist vorliegend geschehen, indem die Fortführung des Studiums versagt wurde. Der Beklagte hat zu Semesterbeginn einen Bescheid zur vorläufigen Zulassung im ersten Semester unter Hinweis auf § 24 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) unter Vorbehalt der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen erlassen. Die Berechtigung zum vorläufigen Ausspruch der Zulassung vom 01.10.2018 ergibt sich im konkreten Fall ausdrücklich aus § 24 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES), da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die endgültige Bewertung ihres Hochschulabschlusses noch nicht nachweisen konnte. Erst nach Bewertung der Bachelorarbeit am 12.02.2019 stand fest, dass die Klägerin zwar ihren Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat, die Zulassungsvoraussetzungen gleichzeitig aber nicht mehr erfüllen kann.
40
Der Umstand, dass der Klägerin bereits zum Wintersemester 2018/2019 der Zugang zum begehrten Masterstudium für das erste Fachsemester vorläufig gewährt wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vom 08.04.2019.
2.2.2
41
Die Versagung der Zulassung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die Bewertung der Bachelorarbeit vom 12.02.2019 nach Abgabe im September 2018 über mehrere Monate hingezogen hat, wenngleich § 28 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang European Economic Studies (EES) an der … vom 20.09.2012 zuletzt geändert durch die neunte Änderungssatzung vom 20. März 2018 - Prüfungs- und Studienordnung (Bachelor EES) - vorschreibt, dass die Beurteilung innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe erfolgen soll, wenn die Bachelorarbeit - wie vorliegend - die letzte Modulprüfung darstellt.
42
Eine behauptetes „Fehlverhalten“ der Universität durch die „verzögerte“ Bewertung der Bachelorarbeit steht vorliegend in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen zum begehrten Masterstudiengang und führt daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Dies gilt allein deshalb, da weder die Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) noch die Prüfungs- und Studienordnung (Bachelor EES) noch sonstiges höherrangiges Recht eine solche Rechtsfolge vorsehen.
43
Ein etwaiger auf „Wiedergutmachung“ gerichteter Anspruch würde schon nicht per se zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führen. Dieser wäre grundsätzlich prozessual gesondert geltend zu machen, worauf es der Klägerin aber zuletzt nicht mehr ankommt (vgl. Schriftsatz vom 10.07.2020).
44
Es kann für das vorliegende Verfahren vielmehr dahinstehen, ob in der verzögerten Abgabe der Bachelorarbeit ein (teilweise) vorwerfbares bzw. rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu sehen ist. Soweit sich die Klägerin dagegen zur Wehr setzt, dass der Beklagte die Bewertung ihrer Bachelorarbeit in vorwerfbarer Weise verzögert habe, betrifft dieses Begehren einen anderen Streitgegenstand. Dies wurde mit gerichtlichem Hinweis vom 06.07.2020 den Beteiligten mitgeteilt. Über diesen Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblicher Weise zu befinden (s.o.). Es obliegt der Entscheidung der Klägerin, ob sie eventuell Schadensersatzansprüche und damit einen im Raum stehenden Vorwurf der rechtswidrigen Verzögerung der Bewertung vor den Zivilgerichten klären lassen will.
2.2.3
45
Der § 24 der Prüfungs- und Studienordnung (Master EES) räumt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen insoweit kein Ermessen ein. Die Zulassung ist zu versagen. Ein gerichtlich allenfalls überprüfbarer Ermessenspielraum (§ 114 VwGO) besteht nicht.
46
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung - ZPO -.