Titel:
Auslandsumzug, Ausschlussfrist
Normenketten:
BayUKG Art. 10
AUV
BayUKG Art. 3 Abs. 2
Schlagworte:
Auslandsumzug, Ausschlussfrist
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46095
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen Auslandsumzug.
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Der Kläger ist Akademischer Oberrat am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre der Universität Ba … Im Februar 2016 wurde er für eine Professur für Betriebswirtschaftslehre an die A … Universität Bu … berufen.
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Ihm wurde mit Schreiben der …-Universität Ba … vom 23.08.2016 (Az. P/III/1-RP) anlässlich seiner Zuweisung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) an die A … Deutschsprachige Universität Bu … Umzugskostenvergütung gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zugesagt.
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Mit Schreiben vom 03.09.2018, eingegangen beim Landesamt für Finanzen - Bearbeitungsstelle Straubing - am 11.09.2018, stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung für den laut seinen Angaben im Zeitraum vom 13. bis 17.09.2016 stattgefundenen Umzug von „… Ba …, …“ nach „…Bu …, …, Ungarn“.
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Mit Bescheid vom 29.10.2018 versagte das Landesamt für Finanzen - Bearbeitungsstelle Straubing - die Erstattung, da nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG die Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beendigung des Umzugs zu beantragen sei.
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Mit Schreiben vom 01.12.2018, bei der Beklagten am 07.12.2018 eingegangen, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.10.2018. Zur Begründung führte er aus, dass in seinem Fall die Auslandsumzugsverordnung (AUV) anzuwenden sei. Gemäß Art. 10 BayUKG bestimme sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der AUV, soweit nicht anderes bestimmt sei. In § 13 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) sei bestimmt, dass Auslandsumzüge Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie Umzüge im Ausland seien. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung folge - da keine abweichende Regelung vorliege - unmittelbar, dass der Umzug von Ba … nach Bu … nach bayerischem Umzugskostenrecht ein Auslandsumzug sei, also in den Geltungsbereich der AUV falle. Nach § 3 Abs. 1 AUV beginne die Ausschlussfrist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG zur Beantragung der Umzugskostenvergütung nach Beendigung des Umzugs zu laufen. Da diese Vorschrift des BUKG aufgrund von Art. 10 BayUKG unmittelbar anzuwenden sei, betrage abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 BUKG die Ausschlussfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Somit sei der klägerische Erstattungsantrag fristgemäß eingegangen. Die Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz schließe es aus, dass ein Verwaltungsakt - in diesem Fall die Zusage der Umzugskostenvergütung durch die Universität Ba … - sich über geltendes Recht hinwegsetze. Daher sei unerheblich, welche Frist im Rahmen der Zusage der Umzugskostenvergütung genannt worden sei. Der bayerische Gesetzgeber habe richtig erkannt, dass es bei Auslandsumzügen zu einer Fülle von Problemen für die betroffenen Personen kommen könne und daher eine Beantragungsfrist von einem halben Jahr schlicht unzumutbar sei. Es wäre daher eine unbillige Schlechterstellung, wenn auch im Falle des vorliegenden Auslandsumzugs die Frist für Inlandsumzüge einzuhalten wäre.
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Mit Bescheid vom 18.06.2019 hat das Landesamt für Finanzen - Bearbeitungsstelle Straubing - den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch unbegründet sei. Nach Art. 3 Abs. 2 BayUKG werde Umzugskostenvergütung nach Beendigung des Umzugs gewährt. Sie sei innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Frist zur Beantragung der Gewährung von Umzugskostenvergütung beginne mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayUKG) zu laufen. Laut Antrag vom 03.09.2018, beim Landesamt für Finanzen am 11.09.2018 eingegangen, sei der Umzug in der Zeit vom 13. bis 17.09.2016 durchgeführt worden. Fristbeginn für die Ausschlussfrist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayUKG sei vorliegend also Sonntag, 18.09.2016. Dass der erste Tag der Ausschlussfrist auf einen Sonntag falle, sei für die Berechnung der Frist nicht maßgebend. Die halbjährige Ausschlussfrist zur schriftlichen und elektronischen Beantragung der Umzugskostenvergütung bei der zuständigen Behörde habe demnach mit Ablauf des Freitags, 17.03.2017 (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) geendet. Der Antrag des Klägers sei ausweislich des Eingangsstempels am 11.09.2018 eingegangen. Da der Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung nach Ablauf der Ausschlussfrist eingereicht worden sei, hätten die Umzugskosten nicht erstattet werden können. Der Anspruch sei mit Ablauf der Frist erloschen. Die Halbjahresfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG sei eine materielle Ausschlussfrist in dem strengen Sinne, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht mehr zulässig sei. Ihre Einhaltung müsse von Amts wegen geprüft werden, ihr Ablauf und damit das Erlöschen des Anspruchs sei von Gesetzes wegen zu beachten. Rechtlich ohne Bedeutung sei, ob der Umziehende seinen Anspruch bewusst nicht geltend gemacht habe (Verzicht) oder die Ausschlussfrist aus Unkenntnis der Rechtslage oder versehentlich habe verstreichen lassen. Mangelnde Rechtskenntnis gehe zu Lasten des Berechtigten, da das geltende Recht als allgemein bekannt angesehen werde. Auch nicht berücksichtigt werden könne der Umstand, dass die Ausschlussfrist deshalb versäumt worden sei, weil es dem Berechtigten wegen beruflicher Überlastung nicht möglich gewesen sei, innerhalb der Ausschlussfrist einen Antrag zu stellen. Bei dem hier vorliegenden Umzug handele es sich um einen Auslandsumzug gemäß Art. 10 BayUKG. Art. 10 BayUKG verweise aber nur wegen des Umfangs der Erstattung auf die Auslandsumzugsverordnung, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei. Die Auslandsumzugsverordnung selbst enthalte keine eigenständige Fristregelung, sondern verweise dazu ihrerseits auf das Bundesumzugskostengesetz. Das Bayerische Umzugskostenrecht enthalte aber in Art. 3 Abs. 2 BayUKG eine vom Bundesumzugskostengesetz abweichende Fristenregelung, die deshalb gemäß Art. 10 BayUKG letzter Halbsatz anzuwenden sei.
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2019 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Umzugskostenvergütung für seinen Auslandsumzug von Ba … nach Bu … in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien und den Kläger in seinen Rechten verletzen würden. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Umzugskostenvergütung. Der Beklagte könne sich nicht auf den Ablauf der Frist des Art. 3 Abs. 2 BayUKG berufen. Art. 3 Abs. 2 BayUKG bestimme eine Antragsfrist für Umzugskostenvergütung mit Umzugskostenbeihilfe. Von Auslandsumzügen sei dort aber nicht die Rede. Wie mit Auslandsumzügen zu verfahren sei, regeleArt. 10 BayUKG. Nur dann, wenn das Bayerische Umzugskostengesetz ausdrücklich Regelungen für Auslandsumzüge treffe, sei die Auslandsumzugskostenvergütung des Bundes nicht anzuwenden. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Demnach werde dem Gesetzgeber durch die Regelung die Möglichkeit eingeräumt, für Auslandsumzüge abweichende Bestimmungen zu erlassen. Solange von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werde, finde die Auslandsumzugskostenverordnung des Bundes Anwendung. Die AUV sei dabei nicht - wie der Beklagte meine - nur hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche anzuwenden. Die Verweisung in Art. 10 BayUKG beschränke den Anspruch auf Umzugskostenvergütung mit keinem Wort auf die Höhe. Es sei nach dem Wortlaut des Gesetzes der Anspruch auf Umzugskostenvergütung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach allein nach den Regeln der Auslandsumzugskostenverordnung zu prüfen. Diese sehe - anders als Art. 3 BayUKG - eine Ausschlussfrist aber nicht vor. Mithin habe der Kläger fristgerecht Antrag auf Umzugskostenvergütung gestellt.
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Mit Schriftsatz vom 12.09.2019 trägt der Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, dass§ 3 Abs. 1 AUV auf § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG verweise. Dort heiße es „abweichend von§ 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlussfrist für Auslandsumzüge zwei Jahre“. Nur deshalb, weil die AUV in § 1 bestimme: „Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts.“, enthalte die AUV keine eigene Bestimmung zur Ausschlussfrist. Da das BUKG bereits eine eigene Fristenregelung enthalte, könne die AUV (als Verordnung) keine abweichende Regelung treffen. Sie verweise deshalb auf die bestehende Regelung des BUKG. Aus diesem Umstand zu folgern, dass aufgrund einer fehlenden Nennung der Frist in der AUV die im BayUKG erwähnte Frist gelten müsse, lasse diesen systematischen Zusammenhang zwischen AUV und BUKG außer Acht.
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Für den Beklagten beantragt das Landesamt für Finanzen mit Schriftsatz vom 22.08.2019,
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ausschlussfrist des Art. 3 BayUKG für alle Umzüge der gemäß Art. 2 BayUKG berechtigten Personen gelte, also auch für Auslandsumzüge. Die Klagepartei sei der Auffassung, dass wegen des Verweises in Art. 11 BayUKG, der für Auslandsumzüge auf die Bundesvorschrift der Auslandsumzugskostenverordnung Bezug nehme, die keine Ausschlussfrist enthalte, für Auslandsumzüge keine Ausschlussfrist gelte. Gegen diese Auslegung spreche die Regelungssystematik. Grundlage und Rahmen der Regelungen zur Umzugskostenvergütung für Berechtigte, deren Anspruch auf Umzugskostenvergütung sich aus Art. 2 BayUKG ergebe, sei das Bayerische Umzugskostengesetz. Art. 11 BayUKG verweise nur insoweit auf die AUV, als sich aus der AUV selbst Abweichungen zu den allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Umzugskostengesetzes ergäben. Bei der AUV insgesamt handele es sich um Sondervorschriften für Auslandsumzüge, die - in ihrem originären Geltungsbereich für Bundesbeamte geltend - abweichende Vorschriften von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts enthalte. Insoweit ergänze bzw. modifiziere die AUV die allgemeinen Vorschriften des BUKG lediglich, ersetze diese aber nicht vollständig, vgl. § 1 AUV. Dementsprechend würden die Vorschriften der AUV aufgrund des Verweises in Art. 11 BayUKG in dessen Anwendungsbereich auch nur gelten, soweit sie von den allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Umzugskostengesetzes abweichen würden. Wenn nun - wie im Falle der Ausschlussfrist - die AUV selbst keine eigene (Sonder-)Regelung enthalte, so gelte die Regelung des Bayerischen Umzugskostengesetzes, hier die Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG. Tatsächlich sei die AUV deshalb im Wesentlichen nur relevant für die Höhe der Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen.
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Mit Schriftsatz vom 10.03.2020 erklärte das Landesamt für Finanzen für den Beklagten, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete mit Schriftsatz vom 06.04.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Entscheidungsgründe
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Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG sind Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der für personalrechtliche Maßnahmen der Berechtigten zuständigen Behörden schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BayUKG beginnt diese Frist mit dem Tag der Beendigung des Umzugs. Ein Umzug im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayUKG ist als beendet anzusehen, wenn er durchgeführt wurde. Das ist dann der Fall, wenn das Umzugsgut (Art. 6 Abs. 3 BayUKG) an den Umzugsort in die neue Wohnung gebracht wurde (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 40).
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Der Umzug des Klägers war seinem eigenen Vorbringen nach am 17.09.2016 beendet. Fristbeginn für die Ausschlussfrist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG war daher vorliegend Sonntag, der 18.09.2016. Für die Berechnung des Fristbeginns ist es belanglos, um welchen Wochentag es sich handelt. Mithin endete die halbjährige Ausschlussfrist zur schriftlichen oder elektronischen Beantragung der Umzugskostenvergütung mit Ablauf des Freitags, 17.03.2017 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG). Gleichwohl beantragte der Kläger die Gewährung der Umzugskostenvergütung erst mit Schreiben sowie Formblattantrag vom 03.09.2018, beim Landesamt für Finanzen - Bearbeitungsstelle Straubing - am 03.09.2018 eingegangen (Bl. 45 der Behördenakte), und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist.
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Aus der Rechtsnatur der Ausschlussfrist folgt, dass der Berechtigte (vgl. Art. 2 BayUKG) die sich aus Art. 3 BayUKG ergebenden Ansprüche auf Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe verliert, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des Umzugs die Gewährung der Umzugskostenvergütung oder -beihilfe bei der für personalrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Halbjahresfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG ist eine materielle Ausschlussfrist in dem strengen Sinne, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung bzw. Umzugskostenbeihilfe nicht mehr zulässig ist. Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist also von Amts wegen zu prüfen; ihr Ablauf und damit das Erlöschen des Anspruchs ist zu beachten (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 45, 48). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG ist nicht möglich, da die Ausschlussfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG ausdrücklich als solche normiert ist (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 46).
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Die Berufung des Beklagten auf den Ablauf der Ausschlussfrist erweist sich auch nicht als treuwidrig. Nur ausnahmsweise kann sich die Weigerung des Dienstherrn, in der dieser sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist beruft, als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erweisen. Bei der Auslegung des § 242 BGB wäre in Bezug auf die gesetzliche Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. Auch wenn der in Art. 2 BayUKG genannte Personenkreis die Ausschlussfrist versehentlich oder aus Unkenntnis hat verstreichen lassen, ist dies rechtlich unerheblich. Eine unzulässige Rechtsausübung bezüglich der Berufung auf die gesetzliche Ausschlussfrist kann daher nur dann vorliegen, wenn sich der Dienstherr ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ zu Schulden kommen lässt. Ein solches Fehlverhalten, welches nicht schuldhaft erfolgt sein muss, müsste aber zur Folge haben, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist unter Einbeziehung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein würde (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 46). Insoweit ist zu beachten, dass für den Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht keine Verpflichtung besteht, den Berechtigten auf die sich aus einer Versäumnis der Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Dem Dienstherrn obliegt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht resultierende Belehrungspflicht seiner Beschäftigen in Bezug auf alle einschlägigen Regelungen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn es sich um die Kenntnis von Rechtsvorschriften handelt, die in zumutbarer Weise bei den Beschäftigten vorausgesetzt werden kann. Eine Belehrungspflicht aus Gründen der Fürsorge kann sich allenfalls dann für den Dienstherrn ergeben, wenn sich der Beschäftigte sichtlich im Irrtum befindet oder um Auskunft über die Rechtslage bittet (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 54 m.w.N.). Als unzulässige Rechtsausübung des Beklagten könnte die Erstattungsverweigerung mithin nur angesehen werden, wenn der Kläger nachweislich außerstande gewesen wäre, sich auf die Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG einzurichten, oder wenn er aus Gründen, die der Dienstherr zu berücksichtigen hat, gehindert war, die Erstattung binnen dieser Frist zu beantragen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1984 - 6 C 33/83 - BeckRS 1984, 05495 Rn. 20). Für beides bietet der Sachstand vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wurde der Kläger seitens der …-Universität Ba … im Rahmen der Zusage der Umzugskostenvergütung (Schreiben vom 23.08.2016, Bl. 50 der Verwaltungsakte) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beendigung des Umzugs zu stellen ist.
22
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, dass für den hier stattgefundenen Auslandsumzug nicht die halbjährliche Antragsfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG, sondern die zweijährige Frist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG gilt, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Das Bundesumzugskostengesetz gilt ausweislich seines in § 1 BUKG normierten persönlichen Anwendungsbereichs für Bundesbeamte und -richter, während der Kläger im Dienst des Freistaates Bayern steht. Zwar normiert Art. 10 BayUKG, dass sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (§ 13 BUKG) nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung bestimmt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Allerdings betrifft dieser Verweis den Umfang der Erstattung von Umzugskosten. Dafür, dass sich auch das Verfahren der Umzugskostengewährung entgegen den landesrechtlichen Bestimmungen in Art. 3 BayUKG nunmehr nach Bundesrecht richten soll, bietet der Wortlaut des Art. 10 BayUKG keinen Anhalt. Vielmehr setzt dieser einen nach den Vorschriften des Bayerischen Umzugskostengesetzes entstandenen und nicht erloschenen Anspruch auf Umzugskostenvergütung voraus. Soweit die Vorschrift des Art. 10 BayUKG auch das Bundesumzugskostengesetz in Bezug nimmt, beschränkt sich dieser Verweis auf § 13 BUKG und damit auf die Definition des Auslandsumzugs. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu Art. 10 BayUKG. Dort wird lediglich ausgeführt, dass dem Gesetzgeber durch die Regelung des Art. 10 BayUKG die Möglichkeit eingeräumt wird, für Auslandsumzüge abweichende Vorschriften zu erlassen. Soweit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, findet die Auslandsumzugskostenvergütung entsprechend der Verweisung in Art. 10 BayUKG Anwendung (vgl. LT-Drs. 15/3058, S. 10). Darüber hinaus statuiert Art. 10 BayUKG einen Rückgriff auf die Auslandsumzugskostenverordnung lediglich, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung oder auf Umzugsbeihilfe sind jedoch in Art. 3 BayUKG geregelt. Damit kommt ein Rückgriff auf die in § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG normierte Zweijahresfrist, den § 3 Abs. 1 AUV in Bezug nimmt, nicht in Betracht.
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Mithin hat der Kläger wegen Versäumens der halbjährigen Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Da sich der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2019 somit als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.
24
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.