Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 29.09.2020 – B 5 K 19.385
Titel:

Keine Berücksichtigung der Lehrzeit zum Fernmeldehandwerker als ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Normenkette:
BeamtVG § 10, § 12
Leitsätze:
1. Um als ruhegehaltfähige Zeiten gemäß § 10 BeamtVG berücksichtigt werden zu können, muss zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung in funktioneller und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang bestanden haben. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor ist nicht wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen, die der Beamte zuvor durch eine Berufstätigkeit als Fernmeldehandwerker erworben hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Beschäftigungszeiten, an die sich zunächst noch Tätigkeiten iSd § 11, § 12 BeamtVG anschließen, sind nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 10 BeamtVG anzurechnen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Lehre, die neben weiteren Voraussetzungen eine laufbahnrechtlich in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt hat, kann nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im gehobenen Dienst, Lehre, Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Hochschulstudium
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46093

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit im Rahmen der Berechnung seines Ruhegehalts.
2
Der Kläger stand vom 09.11.1981 bis Ende 2018 im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 11.12.2018 wurde der Kläger aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt, woraus ein Versorgungsabschlag von 10,80 v.H. im Rahmen der errechneten Versorgungsbezüge resultiert.
3
Mit Bescheid vom 08.02.2019 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Demnach betragen die dem Kläger ab dem 01.01.2019 zustehenden Versorgungsbezüge monatlich 2.709,42 Euro (brutto). Entsprechend der „Anlage Festsetzung der Versorgungsbezüge“ belief sich die Summe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf 5.102,11 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 0,9901 i.S.v. § 5 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und dem Ruhegehaltssatz von 61,06 v.H. ergab sich ein erdientes Ruhegehalt von 3.084,51 Euro. Dem Versorgungsfestsetzungsbescheid lag als Anlage A weiterhin eine Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG neuer Fassung bei, die im Ergebnis einen Ruhegehaltssatz von 61.06 v.H. ausweist. Entsprechend der weiteren Anlage HGVH [Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG] ergab sich ein Höchstgrenzen-Vomhundertsatz von 71,75.
4
Der Kläger schloss seine Schulausbildung zunächst im Sommer 1981 mit der mittleren Reife ab und begann seine Berufsausbildung zum Fernmeldetechniker bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin im Herbst 1981. Im Herbst 1984 schloss er diese ab. Im Anschluss daran erwarb der Kläger die Hochschulreife, bevor er im Herbst 1985 bis Ende 1986 seinen Wehrdienst ableistete. Im Anschluss daran absolvierte er ein Studium der Elektrotechnik mit Sonderbeurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge, aber unter Erhalt seiner Dienstjahre und wurde nach Beendigung des Studiums am 31.03.1992 mit Wirkung zum 01.04.1992 im gehobenen Technischen Dienst zunächst als Beamter auf Probe eingestellt und danach Ende 1992 auf Lebenszeit verbeamtet.
5
Gegen den Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.02.2019 Widerspruch und begehrte die Anerkennung der Ausbildungszeit vom 09.11.1981 bis 30.09.1985 sowie der Hochschulzeit von drei Jahren und 57 Tagen.
6
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 25.03.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger eine Versorgung aus einem Amt des gehobenen Dienstes erhalte. Nach § 12 BeamtVG könne aber nur die für dieses Amt geforderte Ausbildung versorgungsrechtlich berücksichtigt werden. Für ein Amt des gehobenen Dienstes seien ein entsprechendes Studium und das erfolgreiche Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes eine geforderte Laufbahnvoraussetzung. Weitere Voraussetzungen bestünden jedoch nicht. Insbesondere sei eine Lehre keine Laufbahnvoraussetzung für ein Amt des gehobenen Dienstes. Zudem habe der Kläger die geforderte allgemeine Schulbildung nur in Verbindung mit der Lehre erhalten. Die Lehre sei daher nach dem Wortlaut des § 12 BeamtVG auch aus diesem Grund nicht berücksichtigungsfähig. Bezüglich der Studienzeiten sehe der Gesetzestext des § 12 BeamtVG vor, dass für ein Studium 855 Tage anerkannt werden könnten. Dies sei im Fall des Klägers auch so erfolgt. Da es jedoch eine dreimonatige Überschneidung mit dem Wehrdienst gebe und ein- und derselbe Zeitraum versorgungsrechtlich nur einmal berücksichtigt werden könne, seien zusammen mit dem Wehrdienst insgesamt drei Jahre und 125 Tage anerkannt worden.
7
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
8
Der Klägerbevollmächtigte beantragt mit Schriftsatz vom 11.11.2019,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2019 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. festzusetzen.
9
Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Kläger der Auffassung sei, dass ein Vomhundert-Satz i.H.v. 71,75 zur Bemessung des erdienten Ruhegehalts anzusetzen gewesen wäre. Die Beklagte habe die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten in der Anlage A zum Bescheid vom 08.02.2019 aufgelistet, während in der Anlage HGVH die Zusammenstellung der tatsächlichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vorgenommen worden sei. Im Gegensatz zur Anlage A sei dort ein Prozentsatz von 71,75 angenommen worden. Die Differenz liege offensichtlich darin begründet, dass die Ausbildungszeit vom 09.11.1981 bis 30.09.1985 bei der Berechnung i.S.v. Anlage A unterblieben sei und ebenso die Zeit vom 03.02.1989 bis 30.09.1990 bzw. 03.02.1989 bis 31.03.1992, also die Zeit der Hochschulausbildung nicht angerechnet worden sei. Die seitens der Beklagten vorgenommene Art der Berechnung werde den Gegebenheiten nicht gerecht. Durch die Berechnung der Beklagten verliere der Kläger monatlich annähernd 500,00 Euro an Versorgungsbezügen. Die Beklagte könne sich nicht für die gesamte Zeit der Schulbildung und des Studiums des Klägers auf eine Deckelung i.S.v. § 12 Abs. 1 BeamtVG auf 1.095 Tage berufen. Vielmehr sei dem Kläger bereits mit Eintritt beim Fernmeldeamt … der Beginn des Postdienstalters mit dem 01.09.1981 bescheinigt worden, was aus einer Berechnung und Mitteilung vom 28.07.1984 hervorgehe, aufgestellt am 28.06.1984 und geprüft am 01.08.1984. Die sodann fortwährenden Bewilligungen von Sonderurlaub unter Verzicht auf Lohnbezüge zum Zwecke der Weiterbildung, des Studiums und dergleichen dokumentierten, dass diese Zeiten als Dienstzeiten anzusetzen seien. Die gesamte Vita des Klägers belege, dass er diejenigen Dinge absolviert habe, die notwendig gewesen seien, um letztlich im gehobenen Dienst in der Fernmeldetechnik eingesetzt werden zu können. Die Zeiten der Berufsausbildung seien insoweit als Ersatzzeiten für die allgemeine Schulbildung anzusetzen und außerhalb der Deckelungszeiten zu berücksichtigen. Die Ausführungen der Beklagten, wonach in den gehobenen Dienst überwiegend Studienabsolventen übernommen würden und somit Personen ohne innerbetriebliche Vorkenntnisse, seien nicht zielführend, da es auch den sog. Verwendungsaufstieg gebe, demzufolge eben gerade auch Personen in den gehobenen Dienst gelangen könnten, die nahezu sämtliche Tätigkeiten und hierarchischen Stufen bei der Post durchlaufen hätten. Zudem hätte der Kläger seine Studienausbildung ohne Beurlaubung bei gleicher Förderung anstatt an der FH in N … auch an der FH in D … absolvieren können, einer der Telekom angeschlossenen Hochschule. Ihm seien seinerzeit beide Möglichkeiten seitens der Beklagten offeriert worden, ohne irgendeinen Hinweis, dass die Entscheidung für die FH N … „laufbahnschädlich“ sei. Der Kläger habe sich lediglich zur Kostenminimierung und Wohnhaftbleibung am Heimatort für die FH in N … entschieden. Hätte der Kläger seinen Studienabschluss bei der FH der Beklagten in D … durchgeführt, so wäre wiederum durchgängige Dienstzeit zu verzeichnen gewesen. Auch dürfe es keinen Unterschied machen, ob der Kläger zuvor im mittleren Dienst als Beamter tätig gewesen sei, nachdem der Kläger durch seine Ausbildung und seine Tätigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Voraussetzungen für das Studium und damit die Übernahme in den gehobenen Dienst erworben habe. So sei auch bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters die Zeit seit Herbst 1985 angesetzt worden. Weiterhin sei von Bedeutung, dass der Kläger während seiner Studienzeit Studienbeihilfe erhalten habe.
10
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 22.05.2019,
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 26.11.2019 vorgetragen, dass die von Klägerseite angesprochene Anlage HGVH der Höchstgrenzen-Vomhundertsatz sei. Diese Anlage beziehe sich ausschließlich auf die Ermittlung der Höchstgrenze für eine eventuelle rentenrechtliche Ruhensregelung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG. Nur bei dieser Berechnung werde dem Gesetzestext entsprechend fiktiv ermittelt, welche versorgungsrechtlichen Anwartschaften entstanden wären, wenn das ganze Erwerbsleben in einem Beamtenverhältnis verbracht worden wäre. Die gegnerische Darstellung, dass dies die tatsächlichen „ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten“ seien, sei daher grob falsch. Auch könne die Berechnung der Postdienstzeit dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Berechnungen beruhten auf ganz anderen gesetzlichen Grundlagen und hätten daher mit der hier allein maßgeblichen Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz nichts zu tun. Der Kläger habe sich damals in einem tariflichen Arbeitsverhältnis befunden. Die Anrechenbarkeit solcher Zeiten regele sich ausschließlich nach § 10 BeamtVG. Da der Kläger einen Vorbereitungsdienst vollständig durchlaufen habe, bleibe kein Raum mehr für die Anerkennung weiterer Zeiträume. Außerdem würden von Fernmeldehandwerkern operativ handwerkliche Arbeiten verrichtet, wogegen der gehobene Dienst Aufgaben der Stellenleitung inne habe oder in zentralen Planungsaufgaben eingesetzt sei. Handwerkliche Tätigkeiten hätten damit nie zur Ernennung in den gehobenen Dienst geführt. Während der Zeit der Beurlaubung aus einem Arbeitsverhältnis seien auch keine Tätigkeiten verrichtet worden, die zu einer Ernennung hätten führen können. Darüber hinaus liege hier auch eine vom Kläger zu vertretende Unterbrechung vor. Zudem sei der Ausschluss von Zeiten der allgemeinen Schulbildung in § 12 BeamtVG eindeutig festgeschrieben. Im Übrigen würden in den gehobenen Dienst überwiegend Studienabsolventen übernommen, die über keine solche Vita verfügen und ohne innerbetriebliche Vorkenntnisse in den Vorbereitungsdienst eingestellt würden. Auch hieran zeige sich, dass die Anerkennung der gewünschten Zeiten zu einer Besserstellung des Klägers gegenüber o.g. Personenkreis führen würde, welche gesetzlich unterbleiben müsse. Für die Frage der Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sei ausschließlich der tatsächliche Werdegang maßgeblich. Fiktive andere Werdegänge würden bei der Beurteilung dieser Frage hingegen keine Rolle spielen. Der Kläger habe sich für ein externes Studium entschieden und keine Aufstiegsmaßnahme durchgeführt. Dies sei nun die Grundlage für die Beurteilung. Zudem unterscheide sich der vom Kläger eingeschlagene Weg grundlegend von Aufstiegsmaßnahmen. An Aufstiegsmaßnahmen könnten nur bereits im mittleren Dienst ernannte Beamte teilnehmen. Der Kläger sei aber zuvor lediglich in einem Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Hätte der Kläger sich mit seiner Vita für ein technisches Studium an der Fachhochschule des Bundes in D … beworben, wäre die Anerkennung der Vorzeiten nicht abweichend zu beurteilen. Die Klägerseite unterscheide nicht zwischen Aufstiegsmaßnahmen, welche naturgemäß nur vorhandenen Beamten des mittleren Dienstes angeboten werden könnten, und einem eigeninitiativ aufgenommenen Studium an einer Fachhochschule. Dem Kläger habe aufgrund seines Werdegangs nur letztere Möglichkeit zur Verfügung gestanden, was im Rahmen der Anerkennung ruhegehaltsfähiger Zeiten entsprechend zu berücksichtigen gewesen sei. Die Gewährung einer Studienbeihilfe sei kein Kriterium für die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Das damalige personalwirtschaftliche Interesse an der Gewinnung von Fachhochschulabsolventen spiegele sich im Gesetzestext des § 10 oder § 12 BeamtVG nicht wieder. Dies zumal die Einstellung in den gehobenen Dienst auch überwiegend im eigenen Interesse des Klägers gelegen sei und er hierdurch stark verbesserte Beförderungs- und Einkommensmöglichkeiten gehabt habe. Die Berechnung des Besoldungsdienstalters erfolge ebenfalls nach ganz anderen Kriterien als die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
12
Mit Schriftsatz vom 22.05.2019 hat die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit Schriftsatz vom 04.06.2020, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis besteht.
13
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Entscheidungsgründe

14
Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
I.
15
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
16
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. Der Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 08.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17
1. Soweit der Kläger die Berücksichtigung seiner im tariflichen Arbeitsverhältnis (lediglich August 1984 bis 17.09.1984) mit der Beklagten verbrachten Zeiten als ruhegehaltsfähig begehrt, steht diesem Begehren § 10 BeamtVG entgegen. Nach dieser Vorschrift sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
18
Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss demnach in funktioneller und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang bestanden haben. Der funktionelle Zusammenhang besteht dann, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. In zeitlicher Hinsicht muss die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorangegangen sein und es darf keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen haben (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 39f. m.w.N.). Dabei ist mit der Ernennung die Ernennung zum Beamten auf Probe gemeint, nicht die Ernennung zum Beamten auf Widerruf bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 9 und v. 3.12.2008 - 2 B 57.08 - juris Rn. 6; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 41).
19
Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Es fehlt sowohl an dem notwendigen funktionellen (dazu unter a) als auch an dem zeitlichen (dazu unter b) Zusammenhang.
20
Die Ernennung des Klägers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor mit Wirkung vom 01.12.1992 ist nicht wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen, die er durch die vorgenannte Tätigkeit als Fernmeldehandwerker erworben hat.
21
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (vgl. VG Münster, U.v. 16.4.2015 - 5 K 3225/13 - juris Rn. 36; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris, Rn. 19).
22
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen (vgl. OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris, Rn. 44 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 19).
23
a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Fernmeldehandwerker nicht Grundlage des Beamtenverhältnisses im gehobenen Dienst war (vgl. VGH BW, U.v. 22.3.1988 - 4 S 673/86 - juris), sondern seine Übernahme in die Laufbahn des gehobenen (fernmelde-)technischen Dienstes aufgrund des vorangegangenen Studiums bzw. des in diesem erworbenen Abschlusses erfolgte. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass der Kläger wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als „Fernmeldehandwerker“ bei der Beklagten zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde. Dass die Vorbeschäftigungszeit - wie der Kläger meint - nach dem Übertritt in den gehobenen Beamtendienst noch in dem Sinne fortgewirkt habe, dass die in dieser Zeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zumindest mit maßgebend für die Ernennung gewesen seien, bleibt im Kern eine bloße Rechtsbehauptung. Es fehlt in dem betreffenden Rechtszusammenhang namentlich an der Auseinandersetzung mit einer sich hier aufdrängenden ernennungsspezifischen Bedeutung des klägerischen Studiums und vor allem des sich anschließenden, speziell an den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Dienstes orientierten Vorbereitungsdienstes, welchen der Kläger durchlaufen und erfolgreich mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen hat. Im Verhältnis dazu dürfte hier die in Rede stehende Vorbeschäftigungszeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in den Hintergrund treten, zumal sie nicht erkennbar Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist (vgl. OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris, Rn. 43f. und B.v. 30.8.2017 - 1 A 207/17 - juris, Rn. 11). Weiterhin ist die Klägerseite den Ausführungen der Beklagten, wonach die seitens des Klägers als Fernmeldehandwerker im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Beklagten verrichteten Tätigkeiten für seine spätere Beamtentätigkeit im gehobenen Dienst, die nicht mit handwerklichen, sondern vielmehr mit Planungs- und Leitungsaufgaben einhergingen, nicht förderlich gewesen seien, in keiner Weise entgegengetreten. Es fehlt mithin hinsichtlich der klägerischen Tätigkeit als Fernmeldehandwerker an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zum 01.12.1992.
24
b) Unabhängig vom Vorstehenden mangelt es zudem an dem notwendigen inneren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit und der Ernennung zum Beamten auf Probe.
25
Diese ist nur dann gegeben, wenn sich an die in § 10 BeamtVG genannte Tätigkeit unmittelbar eine Beamtentätigkeit oder aber die nicht vom Beamten zu vertretende Unterbrechung bis zur Beamtenernennung anschließt. Daher sind Beschäftigungszeiten, an die sich zunächst noch Tätigkeiten im Sinne der § 11 und § 12 BeamtVG anschließen, nicht später auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen (vgl. HessVGH, U.v. 24.2.1993 - 1 UE 2067/87 - NVwZ-RR 1994, 169 = juris Rn. 24 m.w.N.; VG Münster, U.v. 16.4.2015 - 5 K 3225/13 - juris Rn. 46).
26
Vorliegend haben sich an die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker zunächst der Besuch der Fachoberschule sowie das Fachhochschulstudium des Klägers angeschlossen.
27
Hinzu kommt, dass ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 BeamtVG nur ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis sein kann, welches der öffentlich-rechtliche Dienstherr als Arbeitgeber und der spätere Beamte als Angestellter oder Arbeiter miteinander geschlossen haben. Mithin scheitert die Berücksichtigung der Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker (September 1981 bis Juli 1984) nach § 10 BeamtVG auch unter diesem Gesichtspunkt. In einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis verbrachte Zeiten fallen nicht unter § 10 Satz 1 BeamtVG, weil der Hauptzweck solcher Verhältnisse nicht in der Leistung von (Erfahrungen für den späteren Beamtendienst vermittelnder) Arbeit, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und dem Erreichen des Ausbildungsziels besteht (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1990 - 2 B 35.90 - juris Rn. 2 und 4 und v. 18.12.1979 - 6 B 117.79 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 2, m.w.N.). Nach dem - klaren - Wortlaut der Vorschrift müssen Zeiten einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vorliegen. Was hierunter zu verstehen ist, erschließt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm. Der Regelung des § 10 Satz 1 BeamtVG liegt der Gedanke zugrunde, dass Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die zur Berufung in das Beamtenverhältnis führen, in der Regel den Aufgaben und Tätigkeiten der Beamten nahe kommen und von daher geeignet sind, dem künftigen Beamten solche beruflichen Erfahrungen zu vermitteln, die für seinen Beamtendienst von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.1971 - 2 C 44.69 - ZBR 1971, 347ff. und v. 15.12.1981 - 6 C 31.77 - juris, Rn. 21; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 37 m.w.N.). Das so zu verstehende Erfordernis einer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gilt namentlich auch für die von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfassten Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Das folgt schon aus dem systematischen Befund, dass der Gesetzgeber dieses Erfordernis dem allgemeinen, beiden Nummern vorausgehenden Teil des § 10 Satz 1 BeamtVG zugeordnet und damit gleichsam vor die Klammer gezogen hat. Schon deshalb ergibt sich Abweichendes nicht daraus, dass § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG lediglich von einer Tätigkeit spricht, während in § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG von einer entgeltlichen Beschäftigung die Rede ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal einer entgeltlichen Beschäftigung wiederholt die Vorschrift vielmehr nur, was bereits allgemein für die Beschäftigung oder Tätigkeit nach Nr. 1 und Nr. 2 mit den Worten „im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis“ gesagt ist (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 14.12.1971 - 6 CB 9.71 - Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 36 zu der inhaltlich insoweit entsprechenden Vorgängerregelung des § 115 Abs. 1 BBG; BVerwG, U.v. 18.9.1997 - 2 C 38.96 - juris Rn. 17).
28
Das nach dem Vorstehenden gebotene Verständnis des § 10 Satz 1 BeamtVG dahin, dass in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis verbrachte Zeiten diesem nicht unterfallen, entspricht auch der gesetzlichen Systematik, nach welcher solche Verhältnisse grundsätzlich von§ 12 BeamtVG erfasst werden und bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen (nur) zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfrei Entscheidung führen (vgl. OVG NW, U.v. 28.3.2018 - 1 A 2740/15 - juris Rn. 39).
29
3. Weiterhin kommt eine Berücksichtigung der Lehre des Klägers zum Fernmeldehandwerker als Ausbildungszeit nach der noch in Betracht zu ziehenden Ermessensregelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG nicht in Betracht.
30
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
31
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, U.v. 26.9.1996 - 2 C 28.95 - ZBR 1997, 93 = DÖD 1997, 62 = PersR 1997, 88 = Schütz BeamtR ES/C II 1.2 Nr. 25 = Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11; BVerwG, B.v. 6.5.2014 - 2 B 90/13 - NVwZ 2014, 1168).
32
In dem hier maßgeblichen Ausbildungszeitraum war nach § 18 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung vom 03.01.1977 (BGBl. I S. 1, 795, 842) für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes als Vorbildung eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung gefordert. Gemäß § 24 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I S. 1763) kann in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist. Weiter sah § 25 Abs. 5 BLV a.F. vor, dass der Vorbereitungsdienst - wie im Fall des Klägers - auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnen beschränkt werden kann, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studiengangs einer Hochschule nachgewiesen worden ist; die praktische Ausbildung sollte ein Jahr nicht unterschreiten.
33
Mithin ergibt sich aus den im Zeitpunkt der klägerischen Lehre geltenden laufbahnrechtlichen Anforderungen nicht, dass für den Einstieg des Klägers in den gehobenen Dienst der Beklagten der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gefordert worden wäre. Die Vorschrift des § 12 BeamtVG soll ihrem Zweck nach den Beamten aller Laufbahngruppen eine annähernd gleiche Ausgangslage für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit schaffen. Sie ermöglicht daher dem Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert wird, einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Anlass für einen derartigen Ausgleich besteht allerdings dann nicht, wenn - wie hier - eine ausbildungsbedingte Verzögerung deshalb nicht eingetreten ist, weil eine Ausbildung zum Arbeiter (hier: Fernmeldehandwerker), wie ausgeführt worden ist, für den Beamten nicht vorgeschrieben war (vgl. HessVGH, U.v. 29.9.1995 - 8 UE 1010/93 - juris Rn. 43). Der Umstand, dass die klägerische Lehre etwaig Voraussetzung für den Besuch der Fachoberschule war - wovon angesichts des Umstands, dass der Eintritt in die Fachoberschule keine berufliche Vorbildung erfordert, ohnehin nicht auszugehen ist - ist unerheblich. Denn eine Lehre, die neben weiteren Voraussetzungen eine laufbahnrechtlich in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 - 2 C 28.95 - BeckRS 1996, 31353897; B.v. 13.1.1992 - 2 B 90.917) nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
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Mithin war die handwerkliche Lehre des Klägers weder als Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Beklagten vorgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), noch handelt es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. Im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG fehlt es jedenfalls am Merkmal der Hauptberuflichkeit. Der Begriff „Hauptberuflichkeit“ weist zwei Komponenten auf: Zum einen dient er - über das Merkmal „Haupt-“ - der Abgrenzung zu nebenberuflichen Tätigkeiten (vgl. zu §§ 10, 11 BeamtVG - BVerwG, U.v. 25.5.2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 25; U.v. 24.6.2008 - 2 C 5.07 - juris, Rn. 12). Zum anderen erfolgt über das Element „beruflich“ die Grenzziehung zu den - der beruflichen Tätigkeit vorgelagerten, den Kompetenzerwerb für die Berufsausübung erst ermöglichenden - Ausbildungsphasen, unabhängig davon, ob sie konkret erforderlich waren oder nicht. Während der Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht werden, können daher grundsätzlich keine hauptberuflichen Zeiten vorliegen.
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3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sein Werdegang und die Nichtberücksichtigung seiner streitigen Vordienstzeiten mit einer Ungleichbehandlung gegenüber Aufstiegsbeamten einhergehe, liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne vonArt. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vor. Denn insoweit erweisen sich bereits die betreffenden Sachverhalte als nicht vergleichbar. Während der Kläger die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in den gehobenen technischen Dienst der Beklagten unter Beurlaubung von seiner Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mittels Besuchs der Fachoberschule, eines externen Studiums und nachfolgender Absolvierung des Vorbereitungsdienstes - also als Neubewerber der angestrebten Laufbahn - betrieben hat, betrifft der von Klägerseite genannte Bezugsfall einen echten Laufbahnaufstieg im Sinne des Laufbahnrechts, also das Durchlaufen einer internen fachlichen und praktischen Ausbildung im Rahmen eines ununterbrochen fortbestehenden aktiven Beamtenverhältnisses. Unerheblich ist, dass auch letzterer u.U. ein Studium einschließt. Für die jeweiligen Ausbildungswege gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen (einerseits §§ 24, 25 und andererseits § 28 bzw. § 29 BLV in der vom 15.07.1981 bis 16.03.1990 gültigen Fassung) und sie unterscheiden sich dabei zumindest teilweise, beispielsweise hinsichtlich der Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung.
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4. Sofern die Klägerseite weiterhin die Berücksichtigung des klägerischen Fachhochschulstudiums, dessen erfolgreicher Abschluss nach dem Vorstehenden für einen Eintritt in den gehobenen Dienst der Beklagten laufbahnrechtlich erforderlich war, begehrt, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Zeiten nicht entsprechend§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG berücksichtigt hätte. Nach der vorgenannten Bestimmung kann die außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen. Dies ist vorliegend geschehen. Dass die Beklagte insoweit die Hochschulzeit nicht berücksichtigt hat, im Rahmen derer der Kläger seinen berufsmäßigen Wehrdienst ableistete (vgl. § 8 Abs. 1 BeamtVG) ist nicht zu beanstanden. Denn um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach herangezogen werden (vgl. Nr. 14.3.5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV).
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4. Schließlich kann der Kläger aus der Anlage „HGVH“ zum Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 08.02.2019 keinen Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt ableiten. Die vorgenannte Anlage gibt den Höchstgrenzen-Vomhundersatz im Sinne von § 55 Abs. 2 BeamtVG wieder. Nach § 55 BeamtVG ruht ein Anspruch auf Versorgungsbezüge insoweit, als der Anspruch auf eine Rente oder eine rentenähnliche Leistung eine bestimmte Höhe überschreitet. Wer durch seine zeitweise Beschäftigung bereits den Höchstsatz der Versorgungsbezüge erdient hat, soll gegenüber einer Person, die nur als Beamter tätig war, nicht dadurch besser gestellt werden, dass er vorher noch in einem Angestelltenverhältnis stand (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.2015 - 2 BvR 1961/10 - NJW 2016, 469). Die Anrechnung einer Rente erfolgt jedoch erst, wenn die Versorgung und die Rente eine Höchstgrenze überschritten haben. Die Anlage „HGVH“ dient der Ermittlung dieser Höchstgrenze und stellt somit eine fiktive Berechnung dar. Aus ihr kann der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Ruhegehaltssatz ableiten.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
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Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.