Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 26.08.2020 – B 4 K 20.112
Titel:

Erfolglose Klage gegen Vorauszahlung auf einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung

Normenkette:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
Leitsätze:
1. Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung der Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe verlangt ihre Festsetzung das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung nach dem KAG, weil nur so die rechtliche Voraussetzung für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorauszahlung darf sich auf die volle Höhe der voraussichtlichen Beitragsforderung erstrecken, d. h. bis zur vollen Deckung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag, nochmalige Neuherstellung, Billigkeitsregelung für Altanschließer, Entwässerungseinrichtung, Klageverfahren, Beitragspflicht, Herstellungsbeitrag, Vorausleistung, Investitionsaufwand
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46088

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung.
2
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des bebauten Grundstücks Fl.-Nr. aaa/6 der Gemarkung L …, das an die Entwässerungseinrichtung der Beklagten angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 27.05.1994 hatte die Beklagte für das damals noch unbebaute Grundstück bereits einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 6.611,45 DM erhoben.
3
Aufgrund einer bereits Anfang der 90er Jahre begonnenen umfassenden Neugestaltung der Entwässerungseinrichtung, erhob die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2014 für das Grundstück der Kläger einen Herstellungsbeitrag für die (neue) Entwässerungseinrichtung in Höhe von 3.175,80 EUR. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht Bayreuth im Klageverfahren mit Urteil vom 19.04.2017 auf, weil die Beitragspflicht mangels vollständiger Fertigstellung der Einrichtung noch nicht entstanden war (B 4 K 15.874).
4
Der Stadtrat der Beklagten beschloss daraufhin am 06.07.2017, Vorauszahlungen auf den Herstellungsbeitrag in Höhe von 100% des voraussichtlichen Beitrags zu erheben.
5
Mit Bescheid vom 08.09.2017 setzte die Beklagte die Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung für das Grundstück Fl.-Nr. aaa/6, Gemarkung L …, in Höhe von 3.175,80 EUR fest.
6
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass für das Anwesen der Kläger bereits mit Bescheid vom 27.05.1994 auf der Grundlage der alten Satzung ein Herstellungsbeitrag erhoben worden sei. Der Stadtrat der Beklagten habe am 24.10.1994 zur Vermeidung von unbilligen Härten wegen bereits früher gezahlter Herstellungsbeiträge zur Entwässerungseinrichtung beschlossen, dass sogenannte Altbeiträge anteilig auf den neuen Herstellungsbeitrag für die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung angerechnet würden. Es stelle sich die Frage, warum gegenüber den Klägern nicht auch eine entsprechende Anrechnung erfolgt sei. Insofern liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
7
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 24.10.2017 darauf hin, dass eine Anrechnung von Altbeiträgen im Stadtteil L … nicht veranlasst sei. Die Erstveranlagung im Jahr 1994 sei zur alten Entwässerungseinrichtung erfolgt. Zwischen dieser Veranlagung und der Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Herstellungsbeitrag für die neue Entwässerungseinrichtung lägen gut 20 Jahre. Die Übergangsregelung, die die Beklagte zur Vermeidung unbilliger Härten getroffen habe, wonach Altbeiträge anteilig auf einen neuen Herstellungsbeitrag angerechnet würden (bis zehn Jahre zurück), sei für sich genommen sachgerecht. Sie finde aber auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2018 wies das Landratsamt Bayreuth den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Grundstück der Kläger bereits im Jahr 1994 Beiträge zur Entwässerungseinrichtung erhoben worden seien, stehe dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. Aufgrund der Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung werde der Beitragstatbestand erneut erfüllt. Die Beiträge aus dem Jahr 1994 seien für die Altanlage geleistet worden. Da 1994 bereits absehbar gewesen sei, dass eine Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung erfolgen werde, habe die Beklagte eine Billigkeitsentscheidung getroffen. Diese stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und sei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die getroffene Härtefallregelung sei sachgerecht und zum angemessenen Interessensausgleich tauglich. Der Fall der Kläger sei von der Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht erfasst, so dass eine Anrechnung der bereits geleisteten Altbeiträge nicht vorzunehmen gewesen sei.
9
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger laut Empfangsbekenntnis am 02.08.2018 zugestellt.
10
Mit Schriftsatz vom 28.08.2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben. Die Klage wurde damals unter dem Az. B 4 K 18.905 geführt.
11
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 19.09.2018 beantragt,
die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte legte den Stadtratsbeschluss vom 24.10.1994 zur Anrechnung früher gezahlter Beiträge vor. Dieser lautet: „Bei früher gezahlten Entwässerungsbeiträgen werden 50% dieses Beitrages auf den neuen Herstellungsbeitrag für die neue, nachmalig hergestellte Entwässerungseinrichtung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in der Weise, als Beiträge, welche längstens zehn Jahre, gerechnet vom Entstehen der neuen, endgültigen Beitragsschuld, bezahlt wurden, zur Anrechnung gelangen. Je Jahr des Zurückliegens des früheren Beitrages wird der Anrechnungsbeitrag um 10% gekürzt.“
13
Auf Antrag der Parteien wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.06.2019 ruhend gestellt. Zu der beabsichtigten gütlichen Einigung kam es in der Folgezeit nicht.
14
Mit Schriftsatz vom 03.02.2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, das Verfahren wiederaufzunehmen. Es wird nunmehr unter dem Az. B 4 K 20.112 geführt.
15
Mit Schriftsatz vom 05.08.2020 stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Antrag:
Der Vorausleistungsbescheid der Verwaltungsgemeinschaft C … für die Stadt C … vom 08.09.2017 in Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Bayreuth vom 24.07.2018 wird aufgehoben.
16
Zur Begründung wird ausgeführt, mit dem streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid werde exakt der gleiche Betrag wie mit Bescheid vom 27.10.2014 erhoben. Die Beklagte habe zur Vermeidung von unbilligen Härten beschlossen, dass für die neue Entwässerungseinrichtung sogenannte Altbeiträge anteilig auf den neuen Herstellungsbeitrag angerechnet würden. Die Anrechnung erfolge dergestalt, dass alle Beiträge, welche längstens zehn Jahre gerechnet vom Entstehen der neuen endgültigen Beitragsschuld bezahlt wurden, zur Anrechnung gelangen. Pro Jahr des Zurückliegens des früheren Beitrags wurde der Anrechnungsbetrag um 10% gekürzt. Folglich seien geleistete Altbeiträge aus dem Veranlagungszeitraum September 1984 bis September 1994 auf den neuen Herstellungsbeitrag angerechnet worden. Für das Anwesen der Kläger sei mit Bescheid vom 27.05.1994 auf der Grundlage der alten Satzungen ein Herstellungsbeitrag erhoben worden. Obwohl aufgrund dessen auch bei den Klägern eine Anrechnung aus Gründen der Gleichbehandlung hätte stattfinden müssen, sei dies unterblieben. Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege vor, weil nicht gegenüber allen Anwohnern Vorausleistungsbeiträge erhoben wurden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren B 4 K 15.874 im Jahr 2014 keine Herstellungsbeiträge hätten erhoben werden dürfen, sondern allenfalls Vorausleistungsbeiträge. Insofern stelle sich die Frage, ob die Frist des Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG nicht bereits 2014 angelaufen und nunmehr abgelaufen sei.
17
Zur Klageerwiderung verwies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.08.2020 auf das Parallelverfahren B 4 K 18.743, in dem die erkennende Kammer die Klage eines anderen Klägers aus dem gleichen Ort mit Urteil vom 26.06.2019 abgewiesen habe. Im Folgenden stellte der Beklagtenvertreter den gegenwärtigen Stand der Bauarbeiten in den BA I bis V dar und führte aus, dass damit die Berechtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen gegeben sei. Da die Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, komme die Anwendung der Härtefallregelung für die von den Klägern 1994 geleisteten Herstellungsbeiträge nicht in Betracht. Da der streitgegenständliche Vorauszahlungsbescheid vom 08.09.2017 datiere, würde die Frist des Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG erst 2023 ablaufen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

19
1. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 08.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Bayreuth vom 24.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20
1.1 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungsanlagen.
21
Das Recht, Vorauszahlungen auf den künftigen Beitrag zu fordern, ergibt sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.
22
Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung der Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe verlangt ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, weil nur so die rechtliche Voraussetzung für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen wird (vgl. BayVGH, B. v. 11.05.2005 Az. 23 ZB 04.3348 - Juris).
23
Die Beklagte verfügt mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 21.07.2014 (BGS-EWS 2014) über eine wirksame Abgabensatzung. Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzung sprechen, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
24
Mit den Baumaßnahmen für die Erneuerung der Entwässerungseinrichtung wurde bereits in den Jahren 1987 bis 1992 begonnen. Insbesondere wurden im Ortsteil L … die Ortskanäle hergestellt, die der neuen Einrichtung zuzuordnen sind. Die Grundvoraussetzungen für die Erhebung von Vorauszahlungen lagen damit bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids vom 08.09.2017 vor, ohne dass es darauf ankam, dass noch planerische Entscheidungen über die Abwasserbehandlung ausstanden, insbesondere die Frage, ob in L … eine neue Kläranlage gebaut werden oder ein Anschluss an eine auswärtige Kläranlage erfolgen soll. Inzwischen sind auch die für den Abschluss der Maßnahme erforderlichen Entscheidungen getroffen und die Bauarbeiten weit fortgeschritten. Auf die Darstellung im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 24.08.2020 wird verwiesen.
25
Nach ständiger Rechtsprechung darf sich die Vorauszahlung auf die volle Höhe der voraussichtlichen Beitragsforderung erstrecken, d. h. bis zur vollen Deckung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2003 - 23 B 03.1250 - BeckRS 2003, 31487, beck-online; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil III, Frage 11, Nr. 3). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat mit Beschluss vom 17.07.2017 die Erhebung der Vorauszahlung in Höhe von 100% des voraussichtlichen Beitrags beschlossen hat.
26
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG berufen. Danach kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden und bis zu diesem Zeitpunkt die Einrichtung noch nicht benutzbar ist. Zum einen ist die Sechs-Jahres-Frist seit Erlass des Vorauszahlungsbescheids vom 08.08.2017 noch nicht verstrichen, zum anderen ist die Entwässerungseinrichtung für die Ableitung der Abwässer vom Grundstück der Kläger benutzbar, auch wenn einzelne Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind. Das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht ist bis 2023 zu erwarten.
27
1.2 Die auf dem Stadtratsbeschluss vom 24.10.1994 beruhende Härtefallregelung, die eine (teilweise) Anrechnung von Beiträgen vorsieht, „welche längstens 10 Jahre, gerechnet vom Entstehen der neuen, endgültigen Beitragsschuld bezahlt wurden“, ist für die Kläger nicht einschlägig.
28
Die Härtefallregelung soll Billigkeitsgesichtspunkten i. S. d. Art. 13 Abs. 1 Nr.4 b) KAG i.V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO Rechnung tragen und dem Schutz derjenigen dienen, die zeitnah vor dem Entstehen der Beitragspflicht für die neue Anlage noch zur alten Anlage Herstellungsbeiträge entrichtet haben. Die Entscheidung, eine Anrechnung nur über einen Zehn-Jahres-Zeitraum „gerechnet vom Entstehen der neuen, endgültigen Beitragspflicht“ zu gewähren, beruht nicht auf sachfremden, ermessensfehlerhaften Erwägungen. Die Regelung ist zum Vorteilsausgleich tauglich und nicht zu beanstanden.
29
Der Tatbestand der Billigkeitsregelung ist im Fall der Kläger ersichtlich nicht anwendbar. Die „neue endgültige Beitragspflicht“ ist bis heute nicht entstanden. Die erste Beitragserhebung für das Grundstück der Kläger im Jahr 1994 für die „alte“ Einrichtung liegt bereits mehr als 25 Jahre zurück, so dass eine Unbilligkeit wegen zeitnaher Erhebung eines nochmaligen Beitrags nicht vorliegt.
30
Soweit die Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber Beitragsschuldnern rügen, denen ein früherer Beitrag angerechnet wurde, haben sie Vergleichsfälle nicht konkret dargelegt. Ebenso wenig wurde konkretisiert, inwieweit eine Ungleichbehandlung vorliegt, weil Vorauszahlungen nicht von allen Beitragsschuldnern erhoben wurden. Von Beitragspflichtigen, die die Herstellungsbeitragsbescheide vom 27.10.2014 akzeptiert und nicht angefochten haben, brauchten jedenfalls keine Vorauszahlungen mehr verlangt werden.
31
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, wonach die Kläger als Unterliegende die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner tragen, abzuweisen. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.