Titel:
Kein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen in Porsche eingebauten VW-Dieselmotor
Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
StGB § 263 Abs. 1
Leitsatz:
Selbst wenn man unterstellt, dass die Organe und Repräsentanten der Porsche AG eigenen Prüfungspflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind, ob der von der VW AG zugekaufte und in einen Porsche Cayenne 3,0-Liter-V6-Diesel eingebaute Motor gesetzeskonform ist und ob er keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, würde dies nur einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Sowohl ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB als auch wegen Betrugs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB erfordert jedoch vorsätzliches Handeln. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel, Porsche, Abschalteinrichtung, sittenwidrige Schädigung, Betrug
Fundstelle:
BeckRS 2020, 45940
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Skandal als Schadensersatzanspruch die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags geltend.
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Nach dem Vortrag in der Klage will die Klägerin bei der Beklagten am 23.11.2016 einen Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition zum Kaufpreis von … € brutto gekauft haben.
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Tatsächlich wurde dieses Fahrzeug am 22.06.2016 durch die … von der …, die als … firmiert, zu einem Kaufpreis von … € netto gekauft. Die Rechnung über den Bruttokaufpreis von … € stammt vom 23.11.2016.
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Die Klägerin schloss wiederum mit der … am 27.06.2016 einen Leasingvertrag für Gewerbekunden mit Teilamortisation, der am 05.07.2016 von der Leasinggesellschaft gegengezeichnet wurde. Die Laufzeit dieses Leasingvertrags betrug 48 Monate. Es wurde eine Sonderzahlung von … € netto vereinbart. Die monatliche Leasingrate belief sich auf … €. Mit Vertragsabschluss wurde eine einmalige Bearbeitungsgebühr von … € fällig. Der im Falle der Ausübung des Andienungsrechts geschuldete und vereinbarte Restwert betrug … €.
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Die Klägerin setzte die Leasing-Sonderzahlung, die monatlichen Leasingraten sowie die Bearbeitungsgebühr jeweils von der Steuer ab.
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Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Dieses ist mit einem Sechszylinder-Dieselmotor des Herstellers … AG ausgestattet. Für das Fahrzeug besteht eine EG-Typgenehmigung. Es ist in die Euro 6-Norm eingestuft.
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Mit Schreiben vom 16.07.2019, das als Anlage K 8 vorgelegt wurde und auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, erinnerte die … die Klägerin, die bereits im Dezember 2017 angeschrieben worden war, daran, dass ein Software-Update aufgrund einer angeordneten Rückrufaktion von Fahrzeugen des Typs Porsche Cayenne 3,0-Liter-V6-Diesel (Euro 6) vorgenommen werden muss und dass von dieser Maßnahme auch der Porsche der Klägerin betroffen ist.
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In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass …. Aus diesem Grund ist eine Umprogrammierung des Motorsteuergerätes erforderlich.
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Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung durchgeführt werden kann.
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Mit Schreiben vom 18.07.2019 informierte auch das Kraftfahrt-Bundesamt die Klägerin unter Hinweis auf die Aufforderung der Fahrzeugherstellerin zur Teilnahme an der Rückrufaktion darüber, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, welche zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs entfernt werden muss.
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Dieses Software-Update wurde bei dem Fahrzeug nach der letzten schriftlichen Ankündigung, dass es ansonsten stillgelegt wird, durchgeführt.
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Mit als Anlage K 3 vorgelegter E-Mail vom 19.11.2018 teilte eine Mitarbeiterin der Leasingfirma mit, dass die Leasinggeberin die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hat und es der Klägerin daher frei steht, gegen den Hersteller Porsche bezüglich der manipulierten Abgassoftware vorzugehen.
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Mit als Anlage K 6 vorgelegtem Anwaltsschreiben vom 08.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Fahrzeug gegen Bezahlung eines Betrages in Höhe von … € zurückzunehmen, wobei vom Kaufpreis zuzüglich Finanzierungskosten die gezogenen Nutzungen in Abzug gebracht wurden. Die Beklagte wurde aufgefordert, den Anspruch bis längstens 22.11.2018 anzuerkennen. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.
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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstelle…..
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Zur Kenntnis von Organen der Beklagten trägt die Klagepartei vor, dass am Vorabend einer Anhörung am … vor den US-Behörden, bei der diese wissen wollten, ob neben … auch die Herstellerin des streitgegenständlichen Motors, die … AG, Schadstoffe manipuliert habe, ….
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Die Klägerin fühle sich von der Beklagten vorsätzlich getäuscht. Sie hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte.
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Die Beklagte habe der Klägerin vorsätzlich und in sittenwidriger Weise sowie betrügerisch einen Schaden zugefügt. Dieser liege hier in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug.
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Die Klage wurde am 10.01.2020 zugestellt.
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Die Klägerin beantragt:
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Die Beklagte beantragt
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Die Beklagte hält die Klage bereits wegen fehlender Aktivlegitimation der Klagepartei im Hinblick auf sämtliche gegenüber der Beklagten geltend gemachte Ansprüche für unschlüssig. Der Klägerin seien im Leasingvertrag nur die kaufrechtlichen Mängelansprüche abgetreten, was die Leasinggeberin auch nochmals ausdrücklich bestätigt habe. Mängelansprüche würden sich ausschließlich gegen die Verkäuferin richten. Zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin bestehe unstreitig kein Vertragsverhältnis.
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Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin selbst ein Schaden entstanden sein könnte. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Fahrzeugs. Mit ihren Leasingraten bezahle sie lediglich für die Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs während der Dauer des Leasingvertrags. Eine Beeinträchtigung der vertraglich vorgesehenen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs und somit ein etwaiger damit verbundener Schaden sei weder dargelegt noch ersichtlich.
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Weiter würden sämtliche Ansprüche der Klagepartei daran scheitern, dass die Beklagte den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotor nur von der … AG zugekauft habe. Die Beklagte habe sich auf den bloßen mechanischen Einbaus des Motors mit der Steuerungssoftware in das Fahrzeug beschränkt. Die Herstellerin des Motors habe gegenüber der Beklagten bis in den Juni 2017 hinein wiederholt bestätigt, dass dieser frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Die Beklagte habe zudem eine umfassende interne Sachverhaltsaufklärung unternommen. Nach dieser hätten sich keine Hinweise ergeben, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten im Zeitpunkt des Leasingvertragsschlusses am 27.06.2016 Kenntnis von der konkreten, vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig festgestellten Bedatung der Motorsteuerungssoftware gehabt hätten.
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Die Beklagte trägt weiter vor, dass für eine - geringe - Chance, eine (unterstellte) unzulässige Abschalteinrichtung finden zu können, eine umfassende jahrelange Software-Kontrolle im Sinne eines nahezu vollständigen „Zweit-Engineerings“ erforderlich gewesen wäre. Für eine solche Kontrolle des zugelieferten Motors der … AG habe es zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass gegeben. Selbst wenn die Beklagte einer irgendwie gearteten Zulässigkeitsprüfung nicht nachgekommen sein sollte, würde dies lediglich eine Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens begründen. Ein Sittenwidrigkeitsvorwurf sowie ein Betrug scheide aus.
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Die für den US-Markt hergestellten Fahrzeuge und Motoren würden sich auch grundsätzlich von den für den europäischen Markt hergestellten Fahrzeugen und Motoren unterscheiden. Es handelte sich um unterschiedliche Diesel-Konzepte, die von der Beklagten einzeln dargestellt werden. Zudem seien die Anforderungen an die Diesel-Konzeptionen nicht vergleichbar gewesen, da für Euro 6-Aggregate in der EU ein NOx-Grenzwert von 80 mg/km und in den USA ein solcher Grenzwert von 70 mg/mile, was umgerechnet einem Grenzwert von nur rund 43,5 mg/km entsprechen würde, gegolten habe. Auch die Testzyklen seien unterschiedlich gewesen, was die Beklagte anhand von Diagrammen dargestellt hat.
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Erst Mitte Juni 2017 habe die Beklagte im Rahmen interner Messungen aus Gesprächen mit … die hier relevanten Informationen zum Cayenne Diesel V6 Eu6 erfahren und diese Erkenntnisse ca. eine Woche später dem Kraftfahrt-Bundesamt … offengelegt.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aktiv legitimiert sei. Ihr seien nicht nur Gewährleistungsansprüche abgetreten worden. Im Übrigen sei ihr in Höhe der gezahlten Leasing-Sonderzahlung und der gezahlten Leasingraten samt Abschlussgebühr ein eigener Schaden entstanden, den sie mit dem zuletzt gestellten Hilfsantrag geltend macht.
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Hinsichtlich des weiteren, jeweils umfangreichen Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin im Verhandlungstermin vom 25.06.2020 informatorisch angehört. Bezüglich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten (Allgäu) sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten unerlaubten Handlung auch örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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1. Es fehlt für die Klageanträge bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Nach der als Nachweis vorgelegten Anlage K 3 wurden von der Leasinggeberin nur Gewährleistungsansprüche abgetreten. Diese vertraglichen Gewährleistungsansprüche können jedoch nicht gegenüber der Beklagten, die nicht Vertragspartnerin der Leasinggeberin (und auch nicht der Klägerin) war, sondern nur gegenüber der Vertragspartnerin der Leasinggeberin, der … geltend gemacht werden.
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Deliktische Ansprüche wurden ausweislich der Anlage K 3 nicht abgetreten. Aus den als Anlage K 13 vorgelegten Leasingbedingungen „Teilamortisation“ ergibt sich nichts anderes. Nach dem einschlägigen § 5 dieser Bedingungen beschränkt sich die Gewährleistung der Leasinggeberin darauf, dass diese an den Leasingnehmer ihre Ansprüche, soweit ihr solche gegen den Lieferanten oder Hersteller zustehen, mit Ausnahme der daraus entstehenden Zahlungsansprüche, hiermit abtritt. Hieraus ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem als Anlage K 11 vorgelegten Anwaltsschreiben keine Abtretung von möglichen deliktischen Ansprüchen.
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2. Selbst wenn von einer Abtretung auch deliktischer Ansprüche der Leasinggeberin an die Klägerin als Leasingnehmerin ausgegangen wird, ist dann zwar die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben.
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Der Klägerin stehen jedoch auch dann keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
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Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass verantwortliche Organe oder Repräsentanten der Beklagten Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in den von der … AG unstreitig nur zugekauften Motor, der in das Fahrzeug eingebaut wurde, hatten und dadurch die Klägerin vorsätzlich gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise oder vorsätzlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB betrügerisch geschädigt haben.
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Die Beklagte, die ihrer sekundären Darlegungslast umfassend nachgekommen ist, hat dargelegt und durch die Vorlage von 2 Schreiben der … AG (Anlage Annex 1a und Annex 1b) nachgewiesen, dass die … AG noch bis Juni 2017 bestätigt hat, dass die Anschuldigungen und festgestellten Verstöße in den USA ausschließlich Fahrzeuge mit US 6 Zylinder Motor betreffen …. Die EU-Varianten des V6 TDI Motors sind nach Überprüfung als gesetzeskonform eingestuft worden. Alle EU V6 TDI Motoren erfüllen die gültigen EU Gesetze. Alle seien laut handschriftlichem Zusatzvermerk nach EU-Recht in Ordnung.
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In einer E-Mail vom 08.06.2017 hat die … AG auf eine dringende Anfrage des Magazins Der Spiegel nochmals ausgeführt, dass der Porsche Cayenne mit V6 TDI EU6 Motor explizit vom KBA vermessen und als i.O. bestätigt worden ist.
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Die Beklagte hat weiter dargelegt, welche eigenen Überprüfungen und Messungen sie vorgenommen hat. Erst Mitte Juni 2017 habe sie aus Gesprächen mit … die relevanten Informationen zu dem streitgegenständlichen Motor erfahren und diese Erkenntnisse dem Kraftfahrt-Bundesamt am … offengelegt.
40
Soweit die Klägerin zur Kenntnis von Organen der Beklagten vorgetragen hat, dass am Vorabend einer am … stattfindenden Anhörung vor den US-Behörden, bei der diese wissen wollten, ob neben … auch die Herstellerin des streitgegenständlichen Motors, die … AG, Schadstoffe manipuliert habe, der Vorstandsvorsitzende der … AG, Herr … und der Entwicklungsvorstand der Beklagten, Herr … eine eigentlich mehrseitige Präsentation auf eine Seite verkürzt hätten und auf diese Weise verschweigen wollten, dass … bei bestimmten Dieselmotoren die Abgasreinigung mit AdBlue teilweise ausgeschaltet habe, um den Kunden ein häufiges Nachfüllen zu ersparen., wurde dieser Vortrag bestritten.
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Der Vernehmung des als Zeugen benannten … bedurfte es nicht.
42
Die Beklagte hat umfassend dargelegt, dass sich die für den US-Markt hergestellten Fahrzeuge und Motoren grundsätzlich von den für den europäischen Markt hergestellten Fahrzeugen und Motoren unterscheiden. Es handelte sich um unterschiedliche Diesel-Konzepte, die von der Beklagten einzeln dargestellt werden. Zudem hat die Beklagte dargelegt, dass die Anforderungen an die Diesel-Konzeptionen nicht vergleichbar waren, da für Euro 6-Aggregate in der EU ein NOx-Grenzwert von 80 mg/km und in den USA ein solcher Grenzwert von 70 mg/mile, was umgerechnet einem Grenzwert von nur rund 43,5 mg/km entsprechen würde, gegolten hat. Anhand von Diagrammen hat die Beklagte weiter dargestellt, dass auch die Testzyklen unterschiedlich waren.
43
Dieser Darstellung ist die insoweit darlegungs- und nachweispflichtige Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
44
Wie bereits ausgeführt, hat die … AG zudem bis Anfang Juni 2017 ausdrücklich bestätigt, dass die Motoren für den EU-Markt gesetzeskonform seien.
45
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Organe und Repräsentanten der Beklagten eigenen Prüfungspflichten, ob der von der … AG zugekaufte und auch in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaute Motor gesetzeskonform ist und ob er keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält, nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind, würde dies nur einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.
46
Sowohl ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB als auch wegen Betrugs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB erfordert jedoch vorsätzliches Handeln.
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Anzumerken ist noch, dass sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von den vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, entschiedenen Sachverhalt unterscheidet. In dem Verfahren des Bundesgerichtshofs hatte die … AG in von ihr oder ihren Konzerntöchtern allein in Deutschland in siebenstelligen Stückzahlen hergestellten Fahrzeugen den von ihr ebenfalls selbst hergestellten Motor mit der Bezeichnung EA 189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zu Täuschungszwecken verbaut.
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3. Da aus den dargelegten Gründen keine Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen, kann offen bleiben, ob der Klägerin, die die monatlichen Leasingraten einschließlich Leasing-Sonderzahlung und Bearbeitungsgebühr jeweils steuerlich abgesetzt hat, überhaupt ein Schaden entstanden ist.
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4. Mangels eines Schadensersatzanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen, auf Freistellung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Auch der Feststellungsantrag bzgl. des Annahmeverzugs ist unbegründet.
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Ob der Klägerin möglicherweise Ansprüche gegen die … AG als Herstellerin des Motors mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen, hat das Gericht nicht zu prüfen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
52
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.