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AG München, Berichtigungsbeschluss v. 13.01.2020 – 322 C 6034/19
Titel:

Rechenfehler, offensichtliches, ZPO, offensichtlicher Rechenfehler

Schlagworte:
Rechenfehler, offensichtliches, ZPO, offensichtlicher Rechenfehler
Vorinstanz:
AG München, Endurteil vom 22.10.2019 – 322 C 6034/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 44989

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.10.2019 wird.
I. im Tenor wie folgt berichtigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,65 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 sowie weitere 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. im Tatbestand wie folgt berichtigt/ergänzt:
Auf Seite 3 wird bei der Auflistung der geltend gemachten Schadenspositionen als weitere Schadensposition ergänzt:
Rechnung …-Klinikum v. 06.02.2018: 332,38 €
III. in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt:
Gesamtschadenshöhe
Zuzüglich der unstrittigen Schadenspositionen betragt der erstattungsfähige Gesamtschaden daher 15.858,74 €. Abzüglich der von der Beklagten bereits bezahlten 15.208,09 € ergibt sich daher ein restlicher Anspruch in Höhe von 650,65 €.

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen/ein offensichtlicher Rechenfehler vor, § 319 ZPO.
2
Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 03.12.2019 wird Bezug genommen.