Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.03.2020 – 15 ZB 20.293
Titel:

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1
VwGO § 86, § 108 Abs. 2, § 124, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 152a
Leitsatz:
Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge ist auf die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begrenzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) liegt nicht vor‚ wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt‚ sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (Rn. 5 und 12). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (verneint), Anhörungsrüge, Zulassung der Berufung, rechtliches Gehör, Zulassungsverfahren
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 22.01.2020 – 15 ZB 18.2547
VG Regensburg, Urteil vom 04.10.2018 – RN 6 K 16.1173
Rechtsmittelinstanz:
VerfGH München, Entscheidung vom 20.04.2021 – Vf. 44-VI-20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 4495

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rügeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.
1
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen erteilte Baugenehmigungen für den Umbau, die Erweiterung und die Nutzungsänderung eines bestehenden Gewerbegebäudes in ein Boardinghaus auf dem angrenzenden Baugrundstück. Mit Urteil vom 4. Oktober 2018 (RN 6 K 16.1173) hatte das Verwaltungsgericht Regensburg die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag, die einschlägigen Baugenehmigungsbescheide aufzuheben, abgewiesen. Am 22. Januar 2020 (15 ZB 18.2547) lehnte der Senat den von den Klägern gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss ab. Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
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Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Oktober 2018 ist nicht fortzuführen, weil der Senat mit seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
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1. Soweit die Kläger mit ihrer Anhörungsrüge in erster Linie die Ablehnung der Zulassung der Berufung mit Blick auf eine unterbliebene Inaugenscheinnahme durch das Verwaltungsgericht monieren, ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Beschluss des Senats vom 22. Januar 2020 nicht ersichtlich.
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Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Anhörungsrüge insofern vor, es habe aufgrund der Einzelfallbezogenheit diverser entscheidungserheblicher Fragen nicht ausgeschlossen werden können, dass bei einer Inaugenscheinnahme der baulichen Situation vor Ort eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dies betreffe den bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch, die Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots und die (aus ihrer Sicht rechtswidrige) Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen (jeweils einschließlich den Auswirkungen auf Belichtung und Besonnung sowie hinsichtlich einer erdrückenden / einmauernden Wirkung) sowie den Genehmigungsabwehranspruch aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen bzw. die Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens. Ein Beweisantrag auf Durchführung einer Inaugenscheinnahme sei unterblieben, weil der Berichterstatter der entscheidenden Kammer bei Eröffnung der mündlichen Verhandlung die endgültige und abschließende Entscheidung mitgeteilt habe, dass es keinen Ortstermin in diesem Verfahren geben werde. Vorliegend habe sich auch ohne Beweisantrag eine entsprechende Beweisaufnahme aufgedrängt; deren Unterlassung verstoße gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Zugleich bedeute dieser Verfahrensfehler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Insbesondere in Bezug auf die nachbarlichen denkmalschutzrechtlichen Belange sei eine gerichtliche Inaugenscheinnahme geboten gewesen, weil nur hierdurch abschließend habe beurteilt werden können, wie erheblich die Beeinträchtigungen tatsächlich seien. Weil die reale Wirkung eines Gebäudekörpers durch Fotos nicht hinreichend erfasst werden könne und der Eindruck vor Ort nicht durch rein verbale Argumentation ersetzt werden könne, hätten sie keine hinreichende Möglichkeit gehabt, dem Gericht ihre Betroffenheiten hinsichtlich einer erdrückenden Wirkung des Gebäudekörpers, hinsichtlich der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens, hinsichtlich der Abstandsflächenverletzung sowie der Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor Ort anschaulich zu machen. Aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplans, auf die der Verwaltungsgerichtshof schon im vorangegangenen Eilverfahren hingewiesen habe (BayVGH. B.v. 5.12.2017 - 15 CS 17.151), und der späteren Abweichungszulassung folge, dass die Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht eigehalten seien. Insofern ergebe sich als Regelfall, dass bei Unterschreitung der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstände von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen sei. Auch insofern hätte für den vom Verwaltungsgericht angenommenen Sonderfall eine Inaugenscheinnahme stattfinden müssen. Die hier im Verfahren existenten Karten oder Lichtbilder besäßen in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft und könnten daher einen Ortstermin nicht ersetzen. So lasse sich die Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens zum Beispiel nur beurteilen, wenn auch der ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Innenbereich miterfasst werde. Von diesem Innenbereich sei kein Foto oder ausreichendes Material zur Verfügung gestellt worden. Sie - die Kläger - hätten immer vorgehabt, ihr Anwesen im Rahmen eines Ortstermins dem Gericht zu zeigen und seine Denkmalwürdigkeit auf diese Weise unter Beweis zu stellen. Sie seien von der Anberaumung eines Ortstermins während des gesamten Verfahrens fest ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe auch niemals Hinweise gegeben, welche Materialien noch beigebracht werden müssten. Sie hätten jederzeit noch weiteres Material zur Verfügung stellen oder weitere Recherchen vornehmen können. Die bereitgestellten Fotos vom Außenbereich seien zur Beurteilung der realen Verhältnisse nicht aussagekräftig genug, weil ein zweidimensionales Lichtbild die dreidimensionalen Verhältnisse nicht ausreichend zweifelsfrei vermitteln könne und stets ein Maßstäblichkeitsproblem vorliege, das die Möglichkeit irrtümlicher Eindrücke über die tatsächlichen Größenverhältnisse indiziere. Grundsätzlich bestehe bei Fotos das zusätzliche Problem einer möglichen nachträglichen Bearbeitung.
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Aus diesem Vortrag ergibt sich keine Versagung des rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Beschluss vom 22. Januar 2020. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin nicht vor‚ wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt‚ sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (jeweils m.w.N. vgl. BVerfG‚ B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerwG, B.v. 15.8.2019 - 5 B 11.19 u.a. - juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 30.6.2015 - 10 ZB 15.1197 - juris Rn. 3; B.v. 29.9.2017 - 15 ZB 17.1736 - juris Rn. 3; B.v. 18.12.2017 - 1 ZB 17.2371 - juris Rn. 3; B.v 9.9.2019 - 10 ZB 19.1527 - juris Rn. 3; B.v 14.11.2019 - 8 ZB 19.2240 - juris Rn. 2; OVG Saarl., B.v. 12.12.2019 - 1 A 343/19 - juris Rn. 2).
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Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2018 (einschließlich eines Pauschalbezugs im Rahmen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten) haben sich die Kläger in ihrer Antragsbegründung vom 7. Januar 2019 (dort Seiten 7 f.) mit der Rüge, es wäre ein Ortstermin durchzuführen gewesen, auf nachbarschutzrechtliche Einwände in Bezug auf das Denkmalschutzrecht beschränkt. Der Blick auf ihr Anwesen von der Einmündung in die S…straße, der auch nach der Einschätzung des Erstgerichts verbaut werde, sei nicht der einzige Blickwinkel, für den dies gelte. Zur Veranschaulichung werde auf zwei Lichtbilder („Anlagenkonvolut K 8“) verwiesen, die die Situation aus der Sch…straße sowie von der Einmündung aus zeigten. Hier werde deutlich, dass das denkmalgeschützte Gebäude der Kläger deutlich stärker beeinträchtigt werde, als es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Die vom Verwaltungsgericht vertretene „Saldierungsthese“, wonach die denkmalschutzfachliche Einschränkung durch die nahe Bebauung geringer sei als die Verbesserung durch die Vervollständigung des Ensembles, sei nicht nachvollziehbar. Auch insofern sei fraglich, auf welche Feststellungen das Verwaltungsgericht diese Annahme stütze. Auf Seiten 15 f. der Zulassungsantragsbegründung vom 7. Januar 2019 haben die Kläger ferner eine Verfahrensrüge mit dem Vortrag erhoben, das Verwaltungsgericht habe, weil es eine gebotene Inaugenscheinnahme zur Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Verträglichkeit und der Gebietsart nicht durchgeführt habe, den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt. Wäre ein Augenscheintermin durchgeführt worden, wäre das Verwaltungsgericht - so die Begründung des Zulassungsantrags weiter - aufgrund der erheblichen Betroffenheit zur Unzulässigkeit des Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gekommen und hätte zudem auch den Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart als verletzt angesehen.
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Der Senat hat in der Begründung seines ablehnenden Beschlusses vom 22. Januar 2020 die Einwendungen der Kläger zum Gebietserhaltungsanspruch (Rn. 5 - 9), zur Gebietseinstufung im Übrigen und ihrer Relevanz für die Heranziehung des einschlägigen Immissionsschutzwerts der TA Lärm (Rn. 13 - 16) sowie zum nachbarlichen Abwehranspruch aus Denkmalschutzrecht (Rn. 42 - 45) umfassend erwogen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen. Speziell zum Vorwurf der unterlassenden Inaugenscheinnahme hat der Senat unter Rn. 45 (zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Rn. 56 f. (zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wie folgt argumentiert:
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„Diesen tragenden Ausführungen haben die Kläger nichts inhaltlich Relevantes entgegengesetzt. Ihr unter Vorlage von zwei (im Übrigen unkommentierten) Lichtbildern erfolgtes Vorbringen, dass ihr denkmalgeschütztes Gebäude, wenn man es von der Sch…straße sowie von der Einmündung der Sch…straße aus betrachte, deutlich stärker beeinträchtigt werde, als es das Verwaltungsgericht angenommen habe, lässt unberücksichtigt, dass das Erstgericht gerade unter argumentativer Berücksichtigung der Blickrichtung von der Sch…straße bzw. deren Einmündungsbereich in Richtung Osten die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Anwesens mit ausführlichen Erwägungen verneint hat. Soweit die Kläger vorbringen, es wäre zur Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Verträglichkeit die Durchführung einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme („Ortstermin“) erforderlich gewesen, unterlassen sie es, substantiell auszuführen, unter welchen konkreten Gesichtspunkten resp. unter welchem genauen Blickwinkel sich gerade eine nachbarschutzrelevante erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens durch das streitgegenständliche Vorhaben ergibt und warum sich deshalb ein unterlassener gerichtlicher Augenschein trotz fehlenden förmlichen Beweisantrags aufgedrängt hätte, zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vgl. auch unten 5. (im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 55). Mit ihrem allgemeinen Hinweis, der vom Verwaltungsgericht thematisierte Blick auf das klägerische Anwesen von der Einmündung der Sch…straße aus sei, wie ein gerichtlicher Augenschein zeigen würde, nicht der einzige Blickwinkel, der für die Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Verträglichkeit relevant sei, zeigen sie nicht auf, warum eine e r h e b l i c h e Beeinträchtigung im o.g. (nachbarschutzrelevanten) Sinn vorliegen soll. Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob das Verwaltungsgericht richtig damit liegt, dass - wie es lediglich ergänzend ausführt - der denkmalschutzfachliche Wert des klägerischen Grundstücks mit Blick auf die historisch gewachsene Pavillonbauweise mit enger Reihe durch die Schließung der Bebauung auf dem Baugrundstück im vorderen, straßenseitigen Bereich sogar noch erhöht werde und dass deshalb die denkmalschutzfachliche Einschränkung durch die nahe Bebauung geringer sei als die Verbesserung durch die Vervollständigung des Ensembles. Denn selbst wenn diese „Saldierungsbewertung“ des Erstgerichts in sich nicht stimmig wäre, wäre hiermit eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Kläger nicht begründet (…).
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5. Aufgrund des Einwands der Kläger, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Verträglichkeit sowie hinsichtlich der Feststellung der Gebietsart unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Aufklärungsrüge setzt gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75).
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Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer aus Sicht der Kläger gebotenen gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist nach diesen Maßstäben nicht hinreichend von den Klägern dargelegt worden. Soweit mit der Antragsbegründung vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht wäre für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt über die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins ordnungsgemäß ermittelt hätte, von einem Wohngebiet ausgegangen und hätte dann den Anspruch auf Erhalt der Gebietsart als verletzt qualifiziert, haben die Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Bereits unter 1. a) ist ausgeführt worden, dass ein Boardinghaus auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht gebietsfremd ist und dass die Kläger mit ihrem Vortrag bezüglich der Ablehnung des Gebietserhaltungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht nicht die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen konnten. Korrespondierend hierzu haben sich die Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO ebenfalls nicht hinreichend mit der diesbezüglichen Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme auseinandergesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 22). Hinsichtlich ihrer Ausführungen, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer aus ihrer Sicht gebotenen Inaugenscheinnahme zur Unzulässigkeit des Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gekommen wäre und auch den Grad der Erheblichkeit der denkmalschutzrechtlichen Betroffenheit bejaht hätte, hat der Senat oben unter 1. g) darauf abgestellt, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch von den Klägern substantiiert ausgeführt wurde, inwiefern das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigen könnte. Insofern haben sich die Kläger auch im Rahmen der Berufung auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf die Einschlägigkeit der Voraussetzungen eines nachbarlichen Abwehranspruchs aus dem Denkmalschutzrecht auseinandergesetzt. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger ließen aber ausweislich des in den Akten vorhandenen Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Oktober 2018 keinen Beweisantrag auf Durchführung einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme stellen und legen auch im vorliegenden Verfahren nicht näher dar, warum sich eine Beweiserhebung trotz vorliegender Lichtbilder, Lagepläne und sonstiger Unterlagen (vgl. z.B. Bl. 12, 63 ff., 90, 126 ff., 193 ff., 225 der VG-Akte RN 6 K 16.1173) aufgedrängt haben soll (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26; B.v. 3.4.2018 - 15 ZB 17.318 - juris Rn. 37; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24; B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 22; B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18).“
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Aus den zitierten Passagen des Beschlusses vom 22. Januar 2020, an denen festgehalten wird, folgt, dass der Senat das zur Begründung des Zulassungsantrags Vorgebrachte zum Gebietserhaltungsanspruch, zum nachbarlichen Abwehranspruch aus Denkmalschutzrecht sowie (jeweils diesbezüglich) zur Unterlassung einer Inaugenscheinnahme umfassend zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und bei seiner Entscheidung im Einzelnen gewürdigt hat. Damit ist den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs gem. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV Genüge getan worden (s.o.). Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (s.o.) und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen (OVG Saarl., B.v. 12.12.2019 - 1 A 343/19 - juris Rn. 2). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird bereits dann nicht verletzt, wenn ein Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (s.o.). Erst recht liegt kein Gehörsverstoß vor, wenn sich das Rechtsmittelgericht an die gesetzlichen Vorgaben in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hält, die vorsehen, im Berufungszulassungsverfahren nur auf solche Rügen sachlich einzugehen, die überhaupt vorgetragen worden sind und mit denen sich der Rechtsmittelführer dem Darlegungsgebot genügend inhaltlich substantiiert auseinandergesetzt hat.
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Soweit die Kläger meinen, die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei mit dem Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, können sie dies grundsätzlich nicht mit einer Anhörungsrüge, die auf die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begrenzt ist, geltend machen (BayVGH, B.v. 21.2.2019 - 10 ZB 19.30464 - juris Rn. 7). Zwar mag es Fallgestaltungen geben, in denen der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allein durch schwerwiegende allgemeine Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung verletzt wird (BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.). Selbst wenn aber hier eine Fallgestaltung vorläge, in der eine ggf. gebotene, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aber unterbliebene Sachverhaltsaufklärung (hier in Form einer Inaugenscheinnahme) auch ohne förmlichen Beweisantrag (in diesem Fall vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2019 - 15 ZB 19.33171 - juris Rn. 15 m.w.N.) im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen könnte, würde dies den Klägern vorliegend nichts nutzen. Denn dann wäre den im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägern der Erfolg ihres Zulassungsantrags speziell unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG jedenfalls deshalb zu versagen gewesen, weil es ihnen im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offen stand, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.). Hiervon haben sie aber gerade keinen Gebrach gemacht. Auch vor diesem Hintergrund kann eine unterbliebene Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 22. Januar 2020, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, nicht mit einer erstinstanzlich erfolgten Gehörsverletzung „infizieren“.
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Soweit die Kläger nunmehr im Verfahren nach § 152a VwGO näher begründen, warum im Einzelnen das Verwaltungsgericht unabhängig von einem Beweisantrag auch aus weiteren Gründen einen Augenschein habe einnehmen müssen (etwa zur Beurteilung einer sog. erdrückenden Wirkung bzw. einer sonstigen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens bzw. zur Beurteilung des Abstandsflächenrechts und einer diesbezüglichen Atypik / Ausnahmefähigkeit gem. Art. 63 BayBO), greifen sie nicht eine Gehörsverletzung gerade aufgrund des ablehnenden Senatsbeschlusses vom 22. Januar 2020 an, sondern holen in der Sache Einzeleinwendungen nach, die sie - unabhängig von der Frage ihrer sachlichen Berechtigung und inhaltlichen Substantiierung - nach den zeitlichen Vorgaben und in Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits im Ausgangsverfahren auf Zulassung der Berufung (15 ZB 18.2547) hätten vorbringen müssen. Auch wegen § 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wonach die Berufung nur dann zuzulassen ist, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung auf solche potenziellen Berufungszulassungsgründe i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO einzugehen, die im Verfahren nach § 124,§ 124a VwGO tatsächlich rechtzeitig und hinreichend konkret gerügt worden sind. Das Verfahren gem. § 152a VwGO ist hingegen nicht der Ort, um solche Rügen nachzuholen. Eine Anhörungsrüge ist nur gegen die bezeichnete angegriffene Entscheidung (hier den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2020, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde) gerichtet, vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.
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Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die in der Antragsbegründung vertretene These, dass bei Unterschreitung der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstände im Regelfall von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen sei, dem Gesetz nicht entnommen werden kann (BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 10 m.w.N.; B.v.12.2.2020 - 15 CS 20.45 - juris Rn. 23)
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2. Auch soweit die Kläger dem Senat vorwerfen, er habe die Anforderungen an die Darlegung der Berufungszulassungsgründe überspannt, soweit er selbst in Rn. 24 des Ablehnungsbeschlusses vom 22. Januar 2020 eine Unbestimmtheit in den Raum stelle, die in der Zulassungsbegründung so nicht dargelegt worden sei, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.
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Die Kläger tragen zur Begründung eines Gehörsverstoßes diesbezüglich ergänzend vor, ihre Antragsbegründung im Zulassungsverfahren habe die Unbestimmtheit des Baugenehmigungsbescheids nicht nur logisch vorausgesetzt (ausdrückliche Bezugnahme auf Seite 2 der Replik vom 7. November 2019 unter II.), ihre diesbezügliche Argumentation habe vielmehr gerade veranschaulichen sollen, wie schwer die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen gerade aufgrund der Unbestimmtheit der Genehmigung überprüft werden könne.
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Der Senat hat auch die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsverfahren zur Kenntnis genommen und sich mit diesen inhaltlich unter Rn. 24 des Beschlusses vom 22. Januar 2020 auseinandergesetzt, ist aber bei deren Bewertung in Abweichung von der in der Begründung der Anhörungsrüge geäußerten Rechtsansicht zu dem Ergebnis gekommen, dass diese den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt haben. Der Senat bleibt auch unter Würdigung des Vorbringens im Rügeverfahren dabei, dass die Kläger mit der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht in einer den Anforderungen der genannten Regelungen genügenden Weise eine vom Verwaltungsgericht ggf. übersehene nachbarrechtswidrige Unbestimmtheit des Baugenehmigungsbescheids substantiiert gerügt, sondern lediglich die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens durch die Beigeladenen bzw. deren Pächter beschrieben haben. Auch insofern hat der Senat ein allenfalls vage angedeutetes Vorbringen zur Unbestimmtheit der Baugenehmigungsbescheide im Zulassungsverfahren aus Rechtsgründen (und folglich zu Recht) unberücksichtigt gelassen. Das Gebot der Darlegung erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Antragsteller in einem auf Zulassung der Berufung gerichteten Antragsverfahrens muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und Würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Der bloße gegenteilige Vortrag zu den Urteilserwägungen ohne hinreichende inhaltliche, argumentative Auseinandersetzung genügt dem Darlegungsgebot nicht (vgl. ausführlich die mit der vorliegenden Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch z.B: BayVGH; B.v. 18.3.2019 - 8 ZB 19.248 - juris Rn. 6 m.w.N.). Diesen Anforderungen hatten die Kläger im Zulassungsverfahren 15 ZB 18.2547 - unabhängig von der Frage, inwiefern der Vortrag im weiteren Schriftsatz vom 7. November 2019 wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als zu spät anzusehen ist - aus Sicht des Senats im Berufungszulassungsverfahren nicht genügt. Hieran wird festgehalten. Das Verlangen eines Mindestmaßes an Substantiierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange (was hier nicht ersichtlich ist) die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19; B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 = juris Rn. 88; BayVGH, B.v. 18.3.2019 a.a.O.).
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Selbst wenn - wie nicht - aufgrund einer impliziten Rüge der Unbestimmtheit im Zulassungsverfahren (auch unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit mit Blick auf die in der Begründung der Anhörungsrüge in Bezug genommene klägerische Replik vom 7. November 2019, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den ablehnenden Senatsbeschluss vom 22. Januar 2020 anzunehmen wäre, ist aus der Begründung der Anhörungsrüge nicht ersichtlich, dass dies i.S. von § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO entscheidungserheblich gewesen wäre (zur Notwendigkeit der Kausalität zwischen dem behaupteten Gehörsverstoß und dem Entscheidungsergebnis vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 11). Denn der Senat hat unter II. 1. c) cc) (= Rn. 25 - 27) im Sinne einer sog. kumulative Mehrfachbegründung (vgl. in anderem Zusammenhang hierzu m.w.N. Rn. 41 des angegriffenen Senatsbeschlusses vom 22. Januar 2020) auch entscheidungstragend darauf abgestellt, dass selbst im Fall einer auf die Belegbettenanzahl bezogenen Unbestimmtheit des Baugenehmigungsbescheids kein nachbarlicher Genehmigungsabwehranspruch begründet wäre, weil weder nach Maßgabe des Vortrags der Zulassungsbegründung (Vortrag der Kläger: Möglichkeit einer Belegung des Boardinghauses mit bis zu 300 Betten) noch nach Aktenlage ersichtlich sei, dass eine insoweit eventuelle Unbestimmtheit der Baugenehmigungsbescheide relevante Auswirkungen auf Nachbarrechte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung haben könnte. Hierzu äußert sich die Begründung der Anhörungsrüge nicht (zum Darlegungsgebot gem. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, auch zur Frage der Entscheidungserheblichkeit / Kausalität vgl. Happ a.a.O. Rn. 18).
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3. Die Anhörungsrüge ist auch nicht aufgrund des Einwands der Kläger begründet, der Senat habe die Darlegungsanforderungen überspannt, soweit er auf Seite 27 des Ablehnungsbeschluss vom 22. Januar 2020 der Antragsbegründung im Zulassungsverfahren vorgeworfen habe, es sei dort nicht näher dargelegt worden, an welchen konkreten Ermessensfehlern der Nachtragsbescheid vom 7. Juli 2018 hinsichtlich der Zulassung der Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 BayBO leide. Die Kläger bringen hierzu weiter vor, das Verwaltungsgericht habe zum Ermessen der Genehmigungsbehörde überhaupt keine Ausführungen getroffen, was die Zulassungsbegründung auf Seite 10 (vorletzter Absatz) auch gerügt habe; auch habe die Zulassungsbegründung auf Seite 10 (Mitte) Ermessensdefizite der Behörde beschrieben.
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Der Senat hat auf Seite 27 (= Rn. 40) in seinem ablehnenden Beschluss vom 22. Januar 2020 im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf die Unsubstantiiertheit des diesbezüglichen Vortrags in der Zulassungsbegründung abgestellt und damit in Anwendung des einschlägigen Prozessrechts (§ 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Irrelevanz des Einwands angenommen. Speziell hinsichtlich der insofern etwas ausführlicheren klägerischen Ausführungen auf Seiten 9 und 10 der Antragsbegründung vom 7. Januar 2020 zum ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Senat zudem zum Vorwurf von Ermessensdefiziten vertieft und ausführlicher auf Seite 32 unter Rn. 48 wie folgt argumentiert:
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„Auch soweit die Kläger darüber hinaus die ‚Ermessensentscheidung‘ der Beklagten zur Begründung tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten in den Blick nehmen, ist eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO aufgrund ihres diesbezüglichen Vorbringens nicht gerechtfertigt. Ihre Einwendungen hinsichtlich des Ermessens beim Erlass des Bebauungsplans (insofern dürfte in der Sache eine Abwägungsfehlerhaftigkeit am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB gemeint sein) sind nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht einen Genehmigungsabwehranspruch sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans verneint hat, sodass es auf die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines möglichen ‚Ermessens-‚ resp. Abwägungsfehlers‘ nicht ankommt. Warum die ‚Abwägungsentscheidung‘ (diesbezüglich gemeint: die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts, Art. 63 i.V. mit Art. 6 BayBO) für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans fehlerhaft sein soll, ist nach Maßgabe der Antragsbegründung nicht nachvollziehbar. Hinzukommt, dass im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans die erteilte Abweichung ins Leere gehen dürfte. Denn dann hielte sich das streitgegenständliche Bauvorhaben im Grenzbereich zu den Klägern an die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen und damit wegen Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (= Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 in der im Zeitpunkt des Satzungserlasses am 20. Oktober 2010 geltenden Fassung) auch an die Vorgaben des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts. Der Vorwurf, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts Ausführungen zur Ausübung des Ermessens gem. Art. 63 i.V. mit Art. 6 BayBO fehlen, ist unsubstantiiert, weil die Kläger nicht näher darlegen, an welchen konkreten Ermessensfehlern der Nachtragsbescheid vom 3. Juli 2018 hinsichtlich der Zulassung der Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 BayBO leiden soll, inwiefern das Verwaltungsgericht Anlass gehabt haben soll, die Ermessensfehlerhaftigkeit der Abweichungsentscheidung nach Bejahung der „Atypik“ näher zu prüfen und warum diesbezüglich besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen sollen.“
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Auch hieran hält der Senat fest. Warum der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Mit den zitierten vertieften Erwägungen der Rn. 48 des Beschlusses vom 22. Januar 2020, die auch auf die auf Seite 10 (Mitte) der Antragsbegründung vom 7. Januar 2019 vorgebrachten Argumente eingehen, hat sich die Begründung der Anhörungsrüge nicht näher auseinandergesetzt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben im Rügeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60,- € anfällt.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).