Titel:
Einstellungsbeschluss
Normenketten:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 92 Abs. 3, § 173
Leitsatz:
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiilgten ist das Verfahren einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beteiligte, erledigendes Ereignis, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Infektionsschutzgesetz, Unwirksamkeit, billiges Ermessen
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 30.10.2020 – W 8 S 20.1625
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Berichtigungsbeschluss vom 26.11.2020 – 20 CS 20.2517
Fundstelle:
BeckRS 2020, 44713
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2020 ist unwirksam geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
IV. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 5.000, - € festgesetzt.
Gründe
1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und der Beschluss vom 30. Oktober 2020 für unwirksam zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
2
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, § 161 VwGO Rn 23). Es ist zu fragen, wer den Prozess voraussichtlich gewonnen hätte, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies ist diejenige Seite, die im Rechtstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Nachdem sich die ursprüngliche Quarantäneanordnung vom 27. Oktober 2020 durch die Verlängerung der Quarantäne mit Verfügung vom 2. November 2020 erledigt hatte, war der Antragsteller nicht mehr beschwert und sein Antrag hinsichtlich der Verfügung vom 27. Oktober 2020 unzulässig. Damit entspricht es der Billigkeit dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 GKG.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).