Inhalt

LG München I, Endurteil v. 28.02.2020 – 3 O 8412/19
Titel:

Kaufvertrag, Widerruf, Widerrufsfrist, Darlehensvertrag, Widerrufsrecht, Kaufpreis, Darlehensnehmer, Widerrufsbelehrung, Frist, Fahrzeug, Annahmeverzug, Vertragsurkunde, Vertragsschluss, Pflichtangaben, Kosten des Rechtsstreits, Zeitpunkt des Vertragsschlusses, eigene Kosten

Schlagworte:
Kaufvertrag, Widerruf, Widerrufsfrist, Darlehensvertrag, Widerrufsrecht, Kaufpreis, Darlehensnehmer, Widerrufsbelehrung, Frist, Fahrzeug, Annahmeverzug, Vertragsurkunde, Vertragsschluss, Pflichtangaben, Kosten des Rechtsstreits, Zeitpunkt des Vertragsschlusses, eigene Kosten
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 10.09.2020 – 19 U 1715/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2021 – XI ZR 500/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 44464

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.
2
Am 04.04.2015 schloss die Klagepartei mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 18.897,46 €. Das Darlehen diente der Finanzierung eines privat genutzten gebrauchten BMW 116d sowie einer Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU) in Höhe von 458,71 €, einer Ratenschutzversicherung Arbeitslosigkeit und schwere Krankheiten in Höhe von 226,12 € und einer Shortfall GAP Versicherung in Höhe von 205,64 €. Das Darlehen sollte in 35 monatlichen Raten zu je 209,49 € ab dem 05.04.2015 sowie einer Schlussrate über 12.638,99 €, fällig am 05.03.2018, zurückbezahlt werden (Anlage K 1a).
3
Parallel hierzu schloss die Klagepartei mit der Verkäuferin des Fahrzeugs, der …, einen Kaufvertrag über das von der Beklagten zu finanzierende Fahrzeug. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 23.170,00 €. Die Klagepartei leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 €. Die Darlehensvaluta wurde an das Autohaus ausgekehrt.
4
Die der Klagepartei übergebenen, 10 Seiten umfassenden und fortlaufend paginierten Unterlagen zum Darlehensvertrag enthielten auf den Seiten 1 bis 3 ein Formular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, auf Seite 4 „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und ab Seite 5 das Darlehensantragsformular. Auf Seite 5 oben befand sich der folgende Hinweis:
„Zur Finanzierung des Kaufes des nachstehend näher bezeichneten Fahrzeuges bzw. zur Bezahlung anliegender Reparaturrechnungen beantragt der/beantragen die Unterzeichner als Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer bei der … (…) die Gewährung eines Darlehens in der unten genannten Höhe unter Anerkennung der nachstehenden Bedingungen und beigefügten Allgemeinen
Darlehensbedingungen.“
5
Auf Seite 6 befand sich ein Kasten „Unterschrift Darlehensantrag“, wo es vor der Unterschriftenzeile auszugsweise hieß:
„Der Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer ist/ sind an den Darlehensantrag vier Wochen gebunden. Dies gilt nicht, wenn er/ sie von seinem/ ihrem nach diesen Bedingungen eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch macht/ machen.
(…)
Der Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer erklärt/ erklären sich durch seine/ ihre Unterschrift/ -en auf diesem Antrag mit den Bedingungen dieses Darlehensantrages, den Allgemeinen Darlehensbedingungen und der Einwilligung in die Datenverarbeitung/ Datennutzung zum Zwecke derKundenbetreuung einverstanden.
(…)
Eine Kopie dieses Darlehensantrages einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie der Widerrufsinformation habe ich/ haben wir erhalten.“
6
Auf Seite 7 war eine ganzseitige, grau hinterlegte Widerrufsinformation abgedruckt, die lautete wie folgt:
„Widerrufsinformation Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.
Der Widerruf ist zu richten an: (…)
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
- Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, so sind Sie auch an den Kaufvertrag über das o.g. Fahrzeug und den Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU) (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
- Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
- Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen Sie ausgeschlossen.
- Sind Sie aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
- Sie sind nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn Sie die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, haben Sie insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
- Wenn Sie infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden sind oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sind, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs Ihrem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen Sie können die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Sie Einwendungen berechtigen würden, Ihre Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. (…) “
7
Auf den Seiten 9 und 10 der Darlehensunterlagen waren die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten abgedruckt.
8
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der Gestaltung wird auf die in der Anlage K1a vorgelegte Kopie verwiesen.
9
Mit Schreiben vom 05.03.2018 erklärte die Klagepartei den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Anlage K2) und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
10
Die Klagepartei ist der Ansicht, rechtzeitig den Widerruf erklärt zu haben, da die Widerrufsinformation der Beklagten nicht der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art, 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB unterfalle und auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Zinsbetrag sei fehlerhaft benannt worden, da hier überhaupt kein Zinsanspruch bestehe. Zudem habe die Beklagte die Gestaltungshinweise 2a, 6a und 6b fehlerhaft umgesetzt, weil es sich bei der Anmeldung zum KSB/KSB Plus um keinen verbundenen Vertrag handle.
11
Die Widerrufsinformation sei auch fehlerhaft, weil fehlerhaft über die Pflicht, zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen Zinsbetrag pro Tag zu zahlen sowie über die Verpflichtung, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, informiert worden sei. Auch der Hinweis auf die Pflicht, Ersatz für Wertverlust zu leisten, sei falsch, zudem sei kein Hinweis auf die Anlage 2 EGBGB erteilt worden.
12
Die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil eine solche in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen sei und Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB daher wegen Verstoßes gegen die Verbraucherkreditrichtlinie nicht anwendbar sei. Jedenfalls sei eine klare und verständliche Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen im Muster nicht gegeben. Die Gesetzlichkeitsfiktion des deutschen Gesetzgebers weiche zudem hinsichtlich der Verpflichtung zum Wertersatz von der Verbraucherrechterichtlinie ab.
13
Darüber hinaus seien auch die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht vollständig erteilt worden. Es fehle die notwendige Berechnungsformel der Vorfälligkeitsentschädigung sowie der Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Auch Ausführungen zu Form und Frist der Kündigung seien nicht erteilt worden. Der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Tilgungsplan verlangen zu können sei undeutlich, da nicht ersichtlich sei, dass dies keine Kosten verursache. Die zuständigen Aufsichtsbehörden seien nicht vollständig benannt worden, weil der Darlehensvertrag nicht die Europäische Zentralbank benenne. Schließlich sei die Berufung der Beklagten auf den Musterschutz rechtsmissbräuchlich, da sie unter Ziffer 10.3 der Darlehensbedingungen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers unzulässig beschränke.
14
Die Klagepartei beantragt,
1a. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei € 12.332,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2018 zu zahlen Zugum-Zug gegen Übergabe des PKW BMW 116d, FIN: ….
1b. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei weitere € 12.638,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zugum-Zug gegen Übergabe des in Klageantrag Ziffer 1a genannten PKW.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag Ziffer 1a genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1a genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.899,24 freizustellen.
15
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise für den Fall, dass der Klage zugesprochen werden sollte, beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage:
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des BMW 116d mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war und der über den anhand der gefahrenen Kilometer zu ermittelnden Wertersatz nach der Wertverzehrtheorie hinausgeht.
16
Die Klagepartei beantragt,
Die Hilfswiderklage abzuweisen.
17
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage in dem Feststellungsantrag zu 3) unzulässig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Widerruf sei unwirksam, da die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen sei. Die erteilte Widerrufsinformation sei inhaltlich nicht fehlerhaft, außerdem könne die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion durch unveränderte Übernahme des Musters für sich beanspruchen. Alle Pflichtangaben seien ordnungsgemäß erteilt worden.
18
Die Beklagte beruft sich vorsorglich auf den Einwand der Verwirkung und der Rechtsmissbräuchlichkeit.
19
Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, insbesondere einem aus ihrer Sicht bestehenden Nutzungsersatzanspruch wegen des eingetretenen Wertverlusts des Fahrzeugs.
20
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 28.01.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Es ist mündlich verhandelt worden am 12.02.2020. Zur Ergänzung wird auf sämtliche wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
22
Die Klage ist jedenfalls in den Anträgen zu 1a, 1b, 2 und 4 zulässig.
23
Es kann dahinstehen, ob die Klage auch im Feststellungsantrag zu 3) zulässig ist, da sie insoweit jedenfalls auch in der Sache abzuweisen wäre (vgl. Thomas/Putzo, 39. Auflage 2018, § 256 ZPO Rn. 4).
B.
24
Die Klage ist unbegründet. Der Darlehensvertrag ist nicht rückabzuwickeln, weil die Klagepartei am 05.03.2018 nicht mehr wirksam den Widerruf erklären konnte. Die Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen.
I.
25
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 04.04.2015 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung v. 13.06.2014 bis 20.03.2016) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
II.
26
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.
27
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich mit Vertragsschluss. Gemäß § 356b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Weiter setzt der Fristbeginn voraus, dass die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält. Anderenfalls beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB und beträgt einen Monat, § 356b Abs. 2 S. 1 und 3 BGB.
28
Die Voraussetzungen für den Fristbeginn waren vorliegend sämtlich erfüllt.
29
1. Die Vertragsunterlagen bestehen vorliegend aus 10 Seiten, die fortlaufend mit „Seite 1 von 10“ bis „Seite 10 von 10“ nummeriert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einheit einer Urkunde selbst bei fehlender körperlicher Verbindung gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, XII ZR 234/95, juris). Die Vertragsunterlagen umfassen hier die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite (Seite 1 bis 3), „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ (Seite 4), das Darlehensantragsformular (Seite 5 bis 6), die Widerrufsinformation (Seite 7), die Selbstauskunft (Seite 8) sowie die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Seite 9 und 10).
30
2. Der Vertrag enthält alle für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Insbesondere greifen die von der Klagepartei genannten Rügen nicht durch.
31
a) Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, Rz. 33f.).
32
b) Die der Klagepartei erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB erfolgten ordnungsgemäß.
33
Der Vertrag enthält Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist angegeben.
34
aa) Die Widerrufsinformation ist insbesondere nicht fehlerhaft, weil die Beklagte darin über die Pflicht informiert, zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € pro Tag zu bezahlen.
35
Der Hinweis auf diese grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zinszahlung ist entgegen der Ansicht der Klagepartei zutreffend. Beim verbundenen Vertrag tritt lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB ein (vgl. ausführlich hierzu OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 1197, 1199). Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB fordert aber gerade ausdrücklich und generell im Fall des Widerrufsrechts nach § 495 BGB einen Hinweis auf die grundsätzliche Rechtsfolge. Dieses Verständnis des Gesetzgebers zeigt sich im Übrigen auch in der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Auch hier ist vorgesehen, zunächst grundsätzlich darüber zu informieren, dass der Darlehensnehmer nach Widerruf das Darlehen zurückzuzahlen und den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat und im Anschluss die Besonderheiten des verbundenen Vertrags darzustellen. Genau an dieses Konzept des Gesetzgebers hat sich auch die Beklagte vorliegend gehalten, die exakt die Vorgaben des Musters übernommen hat.
36
Dasselbe gilt hinsichtlich der Information über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Ein Fehler der Widerrufsinformation liegt auch insoweit nicht vor.
37
bb) Auch die Information über die Pflicht zum Wertersatz macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft, denn jedenfalls ist auch dieser Hinweis ist zutreffend.
38
Gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und je nach Art des verbundenen Vertrags die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet - neben § 355 Abs. 3 BGB - § 357 BGB entsprechende Anwendung (vgl. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, § 358 Rn. 83 m.w.N.).
39
Diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, was sich schon daraus ergibt, dass auch in der Musterwiderrufsinformation ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht vorgesehen ist.
40
Einer Aushändigung des Musterwiderrufsformulars nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bedurfte es entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht. Denn dieses bezieht sich auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einen Fernabsatzvertrag, der vorliegend jedoch nicht gegeben ist.
41
cc) Auf die Frage der Gesetzlichkeitsfiktion kommt es damit schon gar nicht mehr an. Die Beklagte könnte sich aber auch hierauf berufen, da sie in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB.
42
Die Benennung des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags ist im Gestaltungshinweis Nr. 3 des Musters auch im Fall des verbundenen Vertrags vorgesehen und begründet keine Abweichung.
43
Die Musterkonformität entfällt auch nicht dadurch, dass die Widerrufsinformation neben dem Kaufvertrag auch den Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU), sowie Arbeitslosigkeit und schwere Krankheiten und der GAP Shortfall benennt. Denn mit dem „Auftrag“ der Klagepartei, sie bei der Gruppenversicherung anzumelden, ist ein weiterer Vertrag zwischen der Beklagten und der Klagepartei zustandegekommen, der die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB erfüllt (vgl. OLG München, Beschluss v. 25.11.2019, Az. 19 U 4353/19 in einem Parallelfall).
44
Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters entfällt auch nicht dadurch, dass eine Gesetzlichkeitsfiktion in der Verbraucherkreditrichtlinie selbst nicht vorgesehen ist. Ausweislich ihrer Erwägungsgründe 9 und 10 verfolgt die Verbraucherkreditrichtlinie das Konzept der Vollharmonisierung. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im harmonisierten Bereich und vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung in der Richtlinie keine von der Richtlinie abweichenden Regelungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen. Außerhalb des von der Richtlinie harmonisierten Bereichs sind die Mitgliedsstaaten jedoch nicht gebunden und dürfen insoweit beliebige Maßnahmen treffen. Die Richtlinie selbst enthält keine Angaben dazu, ob der Kreditgeber seiner Belehrungspflicht hinsichtlich der Widerrufsinformation mit einem Muster nachkommen kann. Die Verwendung des Musters betrifft daher nicht den vollharmonisierten Bereich, sodass die vom Gesetzgeber eingeführte Musterwiderrufsinformation mit Gesetzlichkeitsfiktion mit der Richtlinie vereinbar ist (vgl. auch Wendehorst in ZEuP 2011, 263, 276).
45
dd) Soweit die Klagepartei schließlich meint, die Beklagte könne sich wegen der Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis und des Zurückbehaltungsrechts des Darlehensnehmers nicht auf den Musterschutz berufen, geht auch dieser Einwand fehl.
46
Zwar ist die Klausel zur Aufrechnungsbefugnis nach dem Urteil des BGH vom 20.3.2018 - XI ZR 309/16 als unwirksam einzustufen. Allerdings wird nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht anschließt, „eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten“ (BGH, Urteil v. 10.10.2017 - XI ZR 443/16). Dies gilt auch konkret für den vorliegenden Fall einer unwirksamen Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis in den AGB der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss v. 09.04.2019, XI ZR 511/18) und entsprechend für die Beschränkung des zurückbehaltungsrechts.
47
Der Beklagten wäre es damit auch aus diesem Grund nicht verwehrt, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion zu berufen.
48
c) Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB anzugebende „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“ ist ordnungsgemäß erfolgt. Es genügt im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH XI ZR 650/18).
49
Mit der Darstellung der Grundsätze der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Angabe der Pauschale wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738; in diesem Sinne nun auch OLG München, Az. 19 U 4316/18, Hinweis v. 21.01.2019). Die Angabe „Aktiv-Aktiv-Methode“ oder „Aktiv-Passiv-Methode“ hätte für den durchschnittlichen Verbraucher ebenfalls keinerlei Informationsgewinn. Auch der Gesetzgeber hatte diese Schlagworte nicht im Blick, sondern allein die Beschreibung der Methoden im Urteil des BGH vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 27 ff., wo sich die Schlagworte ebenfalls nicht finden (OLG München, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 5 U 3251/18).
50
d) Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags durch den Kreditnehmer ist ordnungsgemäß angegeben, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.
51
Eines Hinweises auf das Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB bedurfte es entgegen der Ansicht der Klagepartei schon nicht. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (BGH XI ZR 650/18).
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Auch weitere Ausführungen zum „Wie“ der Kündigung waren nicht erforderlich. Das Gericht verweist insoweit auf den Beschluss des OLG München vom 07.11.2018, Az. 19 U 2893/18, in einem Parallelverfahren. Dort heißt es unter Verweis auf die RL 2008/48/EG und die (deutsche) Gesetzesbegründung (auszugsweise):
„Eine detaillierte Auflistung sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, und eine ausdrückliche Nennung der einschlägigen Normen einschließlich des dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnenden außerordentlichen Kündigungsrecht in § 314 BGB lässt sich aus den genannten Regeln nicht ableiten und wird auch in der Gesetzesbegründung nicht verlangt. Eine solche Auflistung brächte für den Verbraucher i.Ü. ohnehin keinen signifikanten Mehrwert, sondern wäre eher geeignet, ihn zu verwirren. Der Verbraucher muss wissen, dass und wie der sich ggf. vom Vertrag lösen kann. Das wird ihm hinreichend mitgeteilt. Es ist nicht Aufgabe der Pflichtangabe, die Einholung von Rechtsrat im Einzelfall zu ersetzen.“
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Weiter hat das OLG München im Beschluss vom 30.10.2018 (Az. 5 U 3251/18) zu einem Parallelfall ausgeführt:
„Auf den Umstand, dass eine solche Kündigung „fristlos“ wäre, musste die Beklagte nicht hinweisen. Es handelt sich hierbei nicht um eine einzuhaltende Modalität oder ein einzuhaltendes Verfahren sondern um eine Rechtsfolge, nämlich dass eine Kündigung sofortige Wirkung entfalten würde (vgl. MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 314 Rn. 22).“
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Dem schließt sich das Gericht an.
55
e) Der Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) ist in den Allgemeinen Darlehensbedingungen und im Darlehensantragsformular (Seite 5 der Vertragsunterlagen) unter der fettgedruckten Überschrift „Tilgungsplan“ enthalten. Dieser Hinweis ist klar und verständlich. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass dieser Anspruch keine Kosten verursacht, bedurfte es nicht.
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f) Die Beklagte musste gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB nicht die Europäische Zentralbank (EZB) als weitere Aufsichtsbehörde benennen.
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Auf Seite 5 informiert die Beklagte klar und verständlich über die zuständige Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, nämlich über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nicht erforderlich war darüber hinaus die Nennung der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Pflichtangaben dienen im Allgemeinen dem Verbraucherschutz, die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde im Besonderen dazu, dass der Verbraucher weiß, an wen er sich bei Missachtung von Verbraucherschutzvorschriften wenden kann. Dafür ist die BaFin die allein zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. Roth, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 2. Aufl. 2016, 15. Kap., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 5). Die EZB gilt gem. Art. 9 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben als zuständige Behörde. Dazu gehört gem. Art. 4 Abs. 1a i.V.m. Art. 14 die Zulassung eines Kreditinstituts, nicht aber der Verbraucherschutz. Vielmehr findet sich in Erwägungsgrund (28) der Hinweis, dass dieser eine nationale Aufgabe bleibt.
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Gegen das Erfordernis der Angabe auch der EZB spricht in systematischer Hinsicht auch, dass Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausdrücklich von der für die Zulassung des Darlehensgebers zuständigen Aufsichtsbehörde spricht. Da Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. diesen Zusatz gerade nicht enthält, folgt aus einem Umkehrschluss, dass diese Aufsichtsbehörde hier nicht genannt werden muss.
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3. Das Gericht hat im Übrigen - entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 - XI ZR 72/16, BeckRS 2017, 120503) - die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Nach alledem ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden.
III.
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Mangels wirksamen Widerrufs besteht der Darlehensvertrag fort und ist nicht rückabzuwickeln. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung, kommt es nicht mehr an.
IV.
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Die Feststellungsanträge sowie der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist aufgrund der obigen Ausführungen ebenfalls unbegründet. Ein Verzug der Beklagten scheidet schon mangels wirksamen Widerrufs der Klagepartei aus. Die Nebenansprüche folgen dem Schicksal des Hauptanspruchs.
C.
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Über die Hilfswiderklage ist nicht mehr zu entscheiden.
D.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
E.
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Der Streitwert bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der geleisteten Anzahlung.