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LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 28.04.2020 – 22 O 14112/19
Titel:

Teilweise erfolgreicher Tatbestandsberichtigungsantrag

Normenkette:
ZPO § 319
Leitsatz:
Es liegt bezüglich des Kaufpreises ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen vor. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigungs- beschluss, Forderung, Kaufpreis, offensichtliches Schreibversehen, Tatbestandsberichtigungsantrag
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 14.02.2020 – 22 O 14112/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 44063

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts München I - 22. Zivilkammer - vom 14.02.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 2, Absatz 2 heißt es statt „Kaufpreis von … €“:
„Kaufpreis von … €“.
2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klageseite zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1
Bezüglich des Kaufpreises liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2
Die angegebene Schlussrate von … € ergibt sich so aus dem Kreditvertrag (K 1).