Inhalt

OLG München, Beschluss v. 14.07.2020 – 2 UF 462/20
Titel:

Vollstreckung Auskunft: konkrete Titulierung des Auskunftsanspruchs

Normenketten:
FamFG § 61, § 113 Abs 1 S. 2
ZPO § 3
Leitsatz:
Eine Auskunftsverpflichtung ist auch ohne konkrete Benennung einzelner Vermögensgegenstände und der vorzulegenden Belege hinreichend spezifisch tituliert, wenn der Auskunftsschuldner die Art der Belegvorlage unschwer erkennen kann (entgegen BGH BeckRS 2021, 4868). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Wert des Beschwerdegegenstandes, Güterrecht, Stufenantrag, Auskunftstitel, Bestimmtheit, Belegvorlage, Wertangaben, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen
Vorinstanz:
AG München vom 04.03.2020 – 511 F 6127/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 43853

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.03.2020 wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Zwischen den Beteiligten ist ein Scheidungsverfahren mit Folgesachen anhängig. Die Beteiligten waren zum Zeitpunkt der Eheschließung in Izmir am 19.08.1983 türkische Staatsangehörige, mittlerweile besitzen beide sowohl die türkische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit, eine güterrechtliche Rechtswahl erfolgte nicht. Sie leben seit Frühjahr 2009 getrennt.
2
Die Antragsgegnerin macht gegen den Antragsteller güterrechtliche Ausgleichsansprüche nach türkischem Recht aus Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 218 f. tZGB geltend.
3
Zur Vorbereitung dieses Anspruchs beantragte die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage den Antragsteller zu verpflichten, wie folgt Auskunft zu erteilen
1. über den Bestand seines Endvermögens zum 09.08.2018 (Zustellung des Scheidungsantrags)
2. über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 19.08.1983 (Datum der Eheschließung)
3. über den Bestand seines Vermögens zum 01.01.2002 (Gesetzesänderung - Beginn Güterstanderrungenschaft nach tZGB)
4. über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 31.03.2009 jeweils durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen und durch Vorlage von Belegen und Wertangaben, insbesondere der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten des von dem Antragsteller als Alleinunternehmer geführten Betriebs „Blumen D.“ in der G.straße 2 in …M.
4
Mit Teilbeschluss vom 04.03.2020 verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - München den Antragsteller wie folgt Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand seines Endvermögens zum 09.08.2018
b) über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 31.03.2009 jeweils durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen und durch Vorlage von Belegen und Wertangaben, insbesondere der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten der von dem Antragsteller geführten Betriebs „Blumen D.“ in der G.straße 2 in … M. Im Übrigen wurde der Auskunftsanspruch zurückgewiesen.
5
Zur Begründung führte das Familiengericht aus, das nach Art. 15 EGBGB anwendbare türkische Recht sehe zwar keinen Zugewinnausgleichsanspruch, aber einen Wertausgleich der seit 01.01.2002 in Kraft getretenen türkischen Errungenschaftsbeteiligung (Art. 202 f. tZGB) vor. Zwar sehe das türkische Recht ausdrücklich keinen Auskunftsanspruch vor, dieser sei aber im Wege der Anpassung aus dem deutschen Auskunftsanspruch zu übernehmen, da, anders als im deutschen Recht, der türkische Richter den Parteien Auflagen machen und selbst Ermittlungen anstellen könne. Auch sehe Art. 216 tZGB jedenfalls einen Anspruch der Ehegatten auf Inventar-Errichtung vor. Allerdings erstrecke sich dieser nur auf das Vermögen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags sowie auf das Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Trennung. Auf den Zeitpunkt der Eheschließung komme es nicht an, da durch die Gesetzesänderung fingiert werde, dass die Beteiligten zum 01.01.2002 geheiratet hätten, und es dem Antragsteller obliege, darzulegen und zu beweisen, dass nicht sein gesamtes Vermögen als Errungenschaft anzusehen sei. Die Beweislast hierzu trage der sich darauf berufende Ehegatte.
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Gegen diesen ihm am 16.03.2020 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.04.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde ein. Mit Begründung vom 18.05.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, führte der Antragsteller aus, das türkische Recht kenne keinen Auskunftsanspruch, auch Art. 216 tZGB kenne nur einen Anspruch auf Erstellung eines Inventars im Laufe der Ehe, der aber nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestehe und im Übrigen auch nie geltend gemacht worden sei. Warum ein Anspruch zum Trennungszeitpunkt bestehe, sei überhaupt nicht ersichtlich. Auch sei der Umfang der Auskunftsverpflichtung sei zu pauschal. Zudem seien Auskunftsansprüche nach § 242 BGB ausgeschlossen, da die Antragsgegnerin selbst Auskunft verweigert habe.
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Mit Verfügung vom 26.05.2020 wies der Senat darauf hin, dass beabsichtigt sei, über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zugleich wies er darauf hin, dass der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG von 600,00 € wohl nicht erreicht sei.
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Hierzu führt der Antragsteller aus, der Beschwerdewert von 600,00 € sei erheblich überschritten. Zum einen umfasse die Auskunft auch den Wert des Vermögens sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung als auch zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 01.01.2002, da er nur so nachweisen könne, was tatsächlich Teil der Errungenschaftsgemeinschaft sei oder nicht. Es müssten daher zu allen vier genannten Stichtagen Daten aus der Türkei erholt werden, und zwar über einen Zeitraum von fast 4 Jahrzehnten. Er habe im Ausland immer ein bis zwei Konten gehabt, auch Immobilienvermögen und Schulden zu verschiedensten Zeitpunkten, hierzu müsse er Auskünfte in der Türkei erholen, dies gehe aber nur durch persönliche Vorsprache in verschiedensten Städten in der Türkei. Hierzu sei ein mehrwöchiger Aufenthalt mit Kosten für Flugtickets und Hotelaufenthalt und Verpflegung erforderlich. Zudem sei während der derzeit herrschenden Corona-Krise und der Quarantäne-Bestimmungen die Aufrechterhaltung seines Blumengeschäfts in M. für ca. 1 1/2 Monate nicht möglich, so dass für die dann einzusetzende Ersatzkraft noch erheblich weitere Kosten anfallen würden. Zudem sei während der Sommerpause und der Corona-Krise in den angesetzten 3 - 4 Wochen eine Auskunft sowieso nicht zu erhalten.
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Es habe sich außerdem herausgestellt, dass die Antragsgegnerin ein Grundstück, das sie in der Türkei auf seinen Namen habe kaufen sollen, für einen Verwandten gekauft habe, so dass er über etliche Ersatzansprüche weitere Nachforschungen anstellen müsse. Das Blumengeschäft selbst verfüge kaum über nennenswerte Vermögenswerte. Das meiste Vermögen liege in der Türkei, so dass ein eventueller Zahlungstitel ohnehin nicht vollstreckt werden könne. Er selbst wisse nicht, was auf seinen Namen als Vermögen eingetragen worden sei. Selbst bei Ansatz eines Stundensatzes von 3,20 € stünden daher für die Recherche nur 187,5 Stunden zur Verfügung, in dieser Zeit sei aber die Auskunft nicht zu beschaffen.
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Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Auskunftsanspruch sei sehr wohl gegeben, der Erholung eines kostenintensiven Rechtsgutachtens bedürfe es nicht. Die Beschwerde sei wegen des Bestehens eines Auskunftsanspruchs zumindest auch unbegründet.
II.
11
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde des Antragstellers ist wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestbeschwer von 600,00 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) als unzulässig zu verwerfen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
12
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entweder nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1448 m.w.N.; FamRZ 2017, 1500; BGH FamRZ 2018, 1529) oder nach dem Interesse des Beteiligten, die begehrte Auskunft zu erhalten. Nur im letzteren Fall bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse.
13
Ist der Rechtsmittelführer zur Auskunftserteilung verpflichtet worden, ist zunächst auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, a.a.O.). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde (vgl. BGH FamRZ 2016, 116). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt, noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH FamRZ 2016, 105). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichtigen substantiiert vorzutragen (vgl. BGH FamRZ 2011, 882). Zusätzlich kann im Einzelfall der Aufwand zur Abwehr der Vollstreckung, wenn der Titel nicht vollstreckbar ist, oder ein Geheimhaltungsinteresse hinzu zu rechnen sein (vgl. BGH NJW-RR 19, 961; BGH FamRZ 14, 1696).
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Bei Zugrundelegung dieser Umstände ist ein Aufwand, der mindestens 600,00 € erreicht, nicht anzunehmen.
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In dem Teilbeschluss ist der Antragsteller nur zur Auskunftserteilung zu zwei Stichtagen, dem 09.08.2018 und dem 31.03.2009 verpflichtet worden. Es ist daher nur der Aufwand zur Auskunftserteilung für diese Stichtage anzurechnen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er müsse auch Auskünfte zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Gesetzesänderung zum 02.02.2002, also über einen Zeitraum von fast 40 Jahren erholen, um den Nachweis führen zu können, was, bzw. besser, was nicht Teil der Errungenschaftsgemeinschaft ist, mag dies zutreffen, spielt für die Frage der Beschwer aber keine Rolle. Für die Frage der Beschwer ist lediglich auf den Aufwand zur Erteilung der angeordneten Auskunft abzustellen, nicht auf den Aufwand, den der Verpflichtete darüber hinaus hat, um seine eigenen Interessen zu wahren, insbesondere Argumente vorzutragen, die den gegen ihn gerichteten Zahlungsanspruch vermindern. Zur Auskunft ist der Antragsteller aber nur hinsichtlich 2 konkreter Stichtage verpflichtet, nicht für einen langen Zeitraum.
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Auch soweit der Antragsteller anführt, zur Erteilung der Auskunft seien persönliche, über Wochen dauernde Ermittlungen in der Türkei nötig, da er immer ein bis zwei Konten in der Türkei unterhalte, Immobilien besessen und Schulden gemacht habe, insbesondere persönliche Rückfragen bei Banken und Grundbuchämtern erforderlich seien, ist dies durch nichts belegt.
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Der Antragsteller hat insoweit selbst darauf hingewiesen, dass eine persönliche Auskunftserholung in der aktuellen Corona-Krise sowie der anstehenden Sommerpause nur schwer möglich ist. Vielmehr hat die Auskunft zur Erholung hier im Wesentlichen telefonisch oder mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mails zu erfolgen. Dass dies in einem modernen Staat wie der Türkei nicht möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat sich gerade in Corona-Zeiten der gesamte Geschäftsverkehr im Wesentlichen auf nicht persönliche Kontakte umgestellt.
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Darüber hinaus dürfte dem Antragsteller zumindest grob bekannt sein, welche Konten er zu den fraglichen Stichtagen 2009 und 2018 in etwa unterhalten hat (nach eigener Angabe ein bis zwei), welche Immobilien er besessen und gegebenenfalls welche Darlehensverträge er abgeschlossen hat. Diese können eine ausreichende Grundlage für die Erholung genauer Auskünfte, insbesondere auch die Vorlage von Kontoauszügen, Grundbuchauszügen - oder Vergleichbarem - und Darlehensverträgen sein. Sollte im Einzelfall eine konkrete Auskunft bzw. ein konkreter Beleg nicht erlangbar sein, wäre dies gegebenenfalls im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Es kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Auskunft in größerem Umgang nicht erteilt werden kann.
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Auch soweit der Antragsteller moniert, die Auskunftsverpflichtung sei zu pauschal, ist zwar zuzugeben, dass die einzelnen Vermögensgegenstände und die vorzulegenden Belege nicht konkret genannt sind, andererseits hat der Antragsteller selbst ausgeführt, dass es sich hierbei neben dem Blumenladen des Antragstellers im Wesentlichen um Kontoguthaben, Immobilien und gegebenenfalls Schulden handelt (die aber im Falle der Nichtangabe dann eben zu Lasten des Antragstellers nicht berücksichtigt würden) und insoweit auch die Art der Belegvorlage (Kontoauszüge, Grundbuchauszüge oder Kaufverträge oder Vergleichbares), Angabe der wertbildenden Faktoren wie Größe, Lage, Alter der Immobilie und Darlehensverträgen, auch für den Antragsteller unschwer erkennbar ist.
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Da somit eine persönliche Auskunftserholung gerade nicht erforderlich und nach Angaben des Antragstellers auch nicht erfolgversprechend ist, sind auch die Kosten einer eventuellen Ersatzkraft zur Führung des Blumenladens nicht als Auslagen anzuerkennen. Auch die Heranziehung von Hilfspersonen ist nach dem Vortrag des Antragstellers gerade nicht erforderlich. Der Blumenladen erwirtschaftet nach seinen eigenen Angaben keine erheblichen Umsätze und stellt kein nennenswertes Vermögen dar, die Auskunft insoweit kann daher unschwer durch Vorlage von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erteilt werden, aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften, dürften diese Unterlagen auch für das 2009 noch vorhanden sein. Die Hinzuziehung dritter Personen für die Erteilung der übrigen Auskunft, insbesondere der Vermögenswerte in der Türkei ist nach eigener Angabe des Antragstellers gerade nicht erforderlich, und auch nicht möglich.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, wegen des Fehlverhaltens der Antragstellerin stehe ihm ein Gegenanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, den er ebenfalls aufklären müsse, ist dies nicht von Belang, da dies nicht die unmittelbare Auskunftspflicht, sondern nur die Eigeninteressenvertretung des Antragstellers betrifft.
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Auch ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht nach § 242 BGB sowie die generelle Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs nach türkischem Recht betrifft lediglich die Frage der Begründetheit, aber nicht den Aufwand für die Auskunftserteilung und die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde.
23
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist daher für die nötigen Recherchearbeiten, insbesondere die Schreib-, Telefon- und Onlineauskunftserholung ein Aufwand von maximal 100 Stunden anzurechnen. Da davon auszugehen ist, dass der Antragsteller über Unterlagen betreffend die Immobilien in seinem Eigentum verfügt, fallen auch keine erheblichen Kosten für die Erholung behördlicher Unterlagen an. Mangels konkreten Vortrags werden diese auf circa 100,00 € bis maximal 200,00 € geschätzt. Der Gesamtaufwand beträgt damit keine 600,00 €, weshalb die Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts unzulässig ist. Auf die Frage, ob tatsächlich ein Auskunftsanspruch besteht, ist daher nicht einzugehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der geschätzten Beschwer.