Titel:
Hinweis auf Berufungsrücknahme wegen unwirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages aufgrund der Verfristung der Ausübung des Widerrufsrechts
Normenketten:
BGB § 355, § 356b Abs. 2, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1, § 500 Abs. 1
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3, § 7 Nr. 4, § 12 Abs. 1
ZPO § 148
AEUV Art. 267, Art. 288 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Darlehensgeberin hat für ihre Widerrufsinformation das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB verwandt. Damit steht von Gesetzes wegen fest, dass dem Darlehensnehmer die zu erteilenden Informationen, insbesondere zum Beginn der Widerrufsfrist, klar und verständlich erteilt wurden. Da die Darlehensgeberin auch wörtlich die im Muster vorgesehenen Gestaltungshinweise zu verbundenen Geschäften umgesetzt hat und Anlage 7 als Anhang zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch den Rang eines formellen Gesetzes besitzt sowie die Wiedergabe des Gesetzestextes weder unklar noch unverständlich noch fehlerhaft sein kann, gehen die Ausführungen der Berufung zu einer vermeintlich fehlerhaften Belehrung zu den Widerrufsfolgen fehl. Deutlicher als der Gesetzgeber brauchte die Darlehensgeberin nicht zu sein. (Rn. 5 – 10) (red. LS Andy Schmidt)
2. Dass deutschen Gerichten eine grundsätzlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung contra legem verwehrt ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH (ebenso EuGH BeckRS 2019, 288). (Rn. 13 – 16) (red. LS Andy Schmidt)
3. Richtlinien sind gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern müssen erst von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgewandelt werden. Unmittelbar anzuwenden sind die zur Umsetzung einer Richtlinie ergangenen mitgliedstaatlichen (Umsetzungs-)Gesetze, vorliegend Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Selbst insgesamt nicht umgesetzten Richtlinien kommt im Verhältnis zwischen Bürgern untereinander grundsätzlich keine unmittelbare Geltung zu. (Rn. 17 – 22) (red. LS Andy Schmidt)
Schlagworte:
Darlehensvertrag, Verbraucherdarlehensverträge, Widerrufsinformation, Gesetzlichkeitsfiktion, richtlinienkonforme Auslegung, contra legem, Berufungsrücknahme
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 17.02.2020 – 28 O 15904/19
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 29.07.2020 – 19 U 1790/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2021 – XI ZR 384/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 43534
Entscheidungsgründe
1
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.02.2020, Az. 28 O 15904/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Dem Kläger stand zwar beim Abschluss des Darlehensvertrags vom 04.07.2016 (Anlage K 1) gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, bei dem die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB nicht begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB auch die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Dem Kläger wurden jedoch im streitgegenständlichen Darlehensvertrag die von ihm als fehlend bzw. als fehlerhaft gerügten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt, so dass sich der Widerruf vom 10.12.2018 (Anlage K 2) als verfristet erweist.
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1. Der Senat weist einleitend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Parallelfällen vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 sowie vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 und XI ZR 630/18 hin, welche die ständige Rechtsprechung des Senats bestätigen bzw. denen sich der Senat vollumfänglich anschließt. In den Beschlüssen vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 sowie XI ZR 630/18 etwa hat der Bundesgerichtshof jeweils Nichtzulassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des erkennenden Senates in Parallelverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Az. 19 U 2893/18 bzw. 19 U 2544/18) - im erstgenannten Fall mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird - zurückgewiesen und dabei jeweils ausdrücklich erklärt, dass er die „Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint“ habe.
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Die den Klägervertretern aus zahlreichen Parallelfällen hinlänglich bekannte ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, mit dem er eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Senates nach § 522 Abs. 2 ZPO (Az. 19 U 80/19) in einem Parallelfall zurückgewiesen hat, ein weiteres Mal ausdrücklich bestätigt und auch hierbei (Rz. 5) ausgeführt: „Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint“.
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2. Ausgangspunkt ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (LGU, S. 13 f.):
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Die Beklagte hat für ihre Widerrufsinformation das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB verwandt. Damit steht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB von Gesetzes wegen fest, dass dem Kläger die gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EGBGB zu erteilenden Informationen, insbesondere zum Beginn der Widerrufsfrist, klar und verständlich erteilt wurden. Da die Beklagte auch wörtlich die im Muster Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB vorgesehenen Gestaltungshinweise zu verbundenen Geschäften Ziffern 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c und 5f sowie 5 g umgesetzt hat und Anlage 7 als Anhang zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch den Rang eines formellen Gesetzes hat (vgl. BT-Drs. 17/1394, Seite 1) und die Wiedergabe des Gesetzestextes weder unklar noch unverständlich noch fehlerhaft sein kann, gehen auch die Ausführungen der Berufung zu einer vermeintlich fehlerhaften Belehrung zu den Widerrufsfolgen (BB., S. 24 - 29 / Bl. 358 - 363) fehl. Deutlicher als der Gesetzgeber brauchte die Beklagte nicht zu sein.
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Entgegen BB., S. 9 f. (Bl. 343 f. d. A.) wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation auch nicht durch die in Nummer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18, Rz. 53, juris; BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 31 m.w.N). Für die dort enthaltene Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes gilt entsprechendes. Für den von der Berufung erhobenen Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bleibt vor diesem Hintergrund von vorneherein kein Raum. Zu einer Bejahung der Voraussetzungen dieses Einwandes sah der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - offensichtlich keinen Anlass, in dem er über eine inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung der Beklagten zu befinden hatte.
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Die Auffassung der Berufung, die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greife nicht, denn die Musterwiderrufsinformation sei wegen des sog. Kaskadenverweises in Satz 2 nicht klar und verständlich (BB., S. 3 - 5 / Bl. 183 - 185 d. A.), teilt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich diese Rechtsfolge auch nicht mit der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 begründen.
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I) Zwar vertritt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 - C-66/19, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, die Auffassung, dass eine sog. Kaskadenverweisung den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar und prägnant bezeichne.
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I) Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung ist jedoch nicht geboten, da zu Gunsten der Beklagte jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i.V. m. Anlage 7 greift. Nach der eindeutigen Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i.V. m. Anlage 7 genügt der Darlehensgeber seinen Informationspflichten, wenn er in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form eine Vertragsklausel verwendet, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 entspricht.
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(1) Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i.V. m. Anlage 7 ist nicht möglich.
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(a) Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) hat - worauf der Bundesgerichtshof zutreffend hinweist (vgl. Beschluss vom 19.03.2019 - XI ZR 44/18) - den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der RL 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19).
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(b) Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB scheitert jedenfalls daran, dass es dem Senat verwehrt ist, ein vom deutschen Gesetzgeber verabschiedetes Umsetzungsgesetz entgegen dessen erklärten Willen auszulegen (contra legem).
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Die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB getroffene Regelung ist offensichtlich keiner Auslegung, die sie im Ergebnis ins Gegenteil verkehren würde und faktisch auf eine Nichtanwendung hinausliefe, zugänglich. Sie beruhte auch nicht auf einer ungewollten Regelungslücke oder Nachlässigkeit des deutschen Gesetzgebers, sondern war ausdrücklich gewollt.
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(c) In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - XI ZR 44/18; BGH, Urteil vom 03.07.2018 - XI ZR 702/16 und Beschluss vom 02.04.2019 - XI ZR 488/17).
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(d) Dass den deutschen Gerichten eine - grundsätzlich gebotene (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - C - 91/92, Rz. 26) - richtlinienkonforme Auslegung contra legem verwehrt ist, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.2019 - C-193/17 -, Rn. 74; EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - C-414/16 -, Rn. 71, juris; in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, ECLI:EU:C:2016:278, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 26.09.1996 - C -168/95; vgl. etwa auch BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02, Rz. 66 m. w. N., DB 2003, 1387, 1389).
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(2) Es ist dem Senat schließlich verwehrt, die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB einfach nicht anzuwenden.
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Etwas anderes ergibt sich weder aus der Rechtsnatur der zugrundeliegenden RL 2008/48 EG noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH.
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(a) Richtlinien sind gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern müssen erst von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgewandelt werden. Unmittelbar anzuwenden sind die zur Umsetzung einer Richtlinie ergangenen mitgliedstaatlichen (Umsetzungs-) Gesetze, hier also Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Selbst insgesamt nicht umgesetzten Richtlinien kommt im Verhältnis zwischen Bürgern untereinander grundsätzlich keine unmittelbare Geltung zu. Die Zuerkennung einer unmittelbaren (horizontalen) Wirkung auch im Verhältnis von Privatrechtssubjekten würde die Kompetenzordnung des EG-Vertrags zu Lasten der Mitgliedstaaten verschieben, die insoweit auf ihre souveränen Rechte nicht zugunsten der Gemeinschaftsorgane verzichtet haben (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 -, BAGE 105, 32, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 14.07.1994 - C-91/92). Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf nicht oder nicht richtig umgesetzte Richtlinien zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten liefe nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.2019 - C-193/17, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 06.11.2018, B. und W., C-569/16 und C-570/16, ECLI:EU:C:2018:871, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 10.10.2017, C-413/15; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92).
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(b) Ein mitgliedstaatliches Umsetzungsgesetz nicht anzuwenden - mit der faktischen Konsequenz der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie - kommt auch nach der Rechtsprechung des EuGH nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dazu zählt der Fall, wenn die Beklagte - unmittelbar oder mittelbar - Teil der staatlichen Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.01.2019 - C - 193/17 (C.); EuGH, Urteil vom 06.10.2015, C-508/14 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 26.09.1996 - C-168/95; EuGH, Urteil vom 10.06.1982 - 255/81; EuGH, Urteil vom 19. 01.1982 - 8/81; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 52/09).
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Vergleichbares gilt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit einer Richtlinie ausgelegt werden können, das vorlegende Gericht aber gleichwohl gehalten wäre, den Rechtsschutz zu gewährleisten, da andernfalls die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt wären (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - C-193/17 -, Rn. 78); hier kommt im Verhältnis zweier nicht staatlicher Beteiligter aber letztlich nicht die Richtlinie zur unmittelbaren Anwendung, vielmehr entfalten die dahinterstehenden allgemeinen Grundsätze resp. Grundrechte unmittelbare Wirkung.
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Beide Ausnahmen greifen hier nicht. Weder ist die Beklagte (unmittelbar oder mittelbar) Teil der Staatsgewalt, noch werden im Falle einer Anwendung des nationalen Rechts allgemeine Grundsätze des Unionsrechts oder Grundrechte verletzt.
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I) Diese Auffassung des Senats hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, mit dem er eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Senates nach § 522 Abs. 2 ZPO (Az. 19 U 80/19) in einem Parallelfall zurückgewiesen hat, in Kenntnis der wenige Tage zuvor ergangenen Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 - ausdrücklich bestätigt. Dabei hat er ausgeführt, was folgt (Rz. 10 - 14); dem schließt sich der Senat vollumfänglich an.
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„Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - „K. S.“) nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Dies betrifft den in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs (aaO Rn. 48) nicht „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ informieren würde.
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Der Senat müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF stellen, wonach - wie hier - eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mitbestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers ist (BVerfGE 149, 126 Rn. 75).
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Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - „K. S.“) ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, „P.“, Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, „A.“, Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, „I.“, Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, „D.“, NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer] - C-193/17, „C. I.“, NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, „P. MRC“, NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, „R.“, WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; Senatsurteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN).
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Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20, vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24, vom 26. März 2019 - II ZR 244/17, WM 2019, 925 Rn. 21 und vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 24 mwN; BVerfG, aaO).
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Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - „K. S.“) nicht richtlinienkonform ist.“
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Die Berufung geht fehl, soweit sie rügt (BB., S. 30 - 33 / Bl. 364 - 366 d. A.), im streitgegenständlichen Darlehensvertrag sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 EGBGB die Information über den Darlehensgesamtbetrag bzw. zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen fehlerhaft.
30
Entgegen der Auffassung der Berufung muss der im Kreditvertrag anzugebende, vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag angesichts seiner Definition nicht in jedem Fall der Summe der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten und der Schlussrate entsprechen. Abweichungen können sich insbesondere durch Kostenpositionen ergeben, die unionsrechtlich nicht zwingend in den vom Verbraucher zu leistenden Raten enthalten sind, wie beispielsweise Provisionen, Steuern und die in Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie genannten Versicherungsprämien (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 30).
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Weder das nationale Recht noch die Verbraucherkreditrichtlinie sehen vor, dass die Summe der vom Verbraucher zu leistenden Raten dem anzugebenden Gesamtbetrag centgenau entsprechen muss.
32
Die angedeutete (wenn auch nicht dargelegte) Abweichung wäre vorliegend marginal und beruhte ersichtlich ausschließlich auf der nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmenden Rundung bei der Ermittlung der Einzelraten auf zwei Nachkommastellen. Ein solcher Rundungsfehler ist nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 30-32).
33
Soweit die Berufung rügt (BB., S. 33 - 35 / Bl. 367 - 369), es fänden sich in Ziffer 4 der ADB der Beklagten keine Ausführungen zum Recht des Darlehensnehmers, den Darlehensbetrag gemäß § 500 Abs. 1 BGB jederzeit vorzeitig zu kündigen, geht dies schon insoweit fehl, als es sich vorliegend nicht um einen unbefristeten Darlehensvertrag handelt und damit § 500 Abs. 1 BGB von vornherein nicht einschlägig ist.
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Die Beklagte suggeriert mit der Überschrift „4. Vorzeitige Rückzahlung - Kündigung durch den Darlehensnehmer“ auch nicht, dass ein Verbraucher das Darlehen nur zurückzahlen könne, wenn er gleichsam auch die Kündigung erklärt. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus Ziff. 4 der ADB der Beklagten, dass sich der erste Teil der Überschrift („Vorzeitige Rückzahlung“) auf Ziff. 4.1-4.3 und der zweite Teil der Überschrift („Kündigung durch den Darlehensnehmer“) auf Ziffer 4.4 der ADB bezieht. Die anderweitige Auslegung der Berufung ist fernliegend und ersichtlich konstruiert.
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Dass die Beklagte entgegen BB., S. 35 - 49 (Bl. 369 - 383 d. A.) die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (Verzugszins), Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (Kündigung), Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB (Berechnungsmethode Vorfälligkeitsentschädigung) in nicht zu beanstandender Weise erteilt hat, hat der Bundesgerichtshof mittlerweile in einem Parallelfall (gleiche Beklagte / entsprechende Vertragsgestaltung) bestätigt und damit auch die den Klägervertretern aus einer Vielzahl von Parallelfällen bekannte, ständige Rechtsprechung des Senats bestätigt. Auf die jeweilige Begründung im Urteil des BGH vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, welche der Senat vollumfänglich teilt und welche der Berufung, die sie sogar zitiert, bekannt ist, wird zur Vermeidung unnötiger Redundanzen verwiesen (vgl. zudem BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19).
36
Ebenfalls bestätigt hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss in einem Parallelfall vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, mit dem er eine Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Klagepartei gegen den Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Senates (Az. 19 U 2893/18) mit ausführlicher und überzeugender Begründung zurückgewiesen und dabei auch klargestellt hat, dass er - die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint habe und - es zu den genannten Punkten keines Vorabentscheidungsersuchen bedürfe.
37
Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
38
Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben enthalten zu der für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde. Die Verbraucherkreditlinie verlangt die Angabe des Namens und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 2 lit. v RL 2008/48/EG). Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan mit der Angabe:
39
Für die B. B. GmbH zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 5..3117 Bonn“.
40
Dass darüber hinaus - wie die Berufung meint - noch die Anschriften sämtlicher evtl. vorhandener Dienstsitze der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben wären, lässt sich weder dem Gesetz nebst Gesetzesbegründung oder der Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen noch hätte dies irgendeinen Mehrwert für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, sondern würde vielmehr dem Einwand Vorschub leisten, dass dadurch Klarheit und Prägnanz leiden könnten.
41
Entgegen der Auffassung der Berufung (BB., S. 50 - 53 / Bl. 384 - 387 d. A.) hat der Kläger die Pflichtangaben zur Art des Darlehens gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bereits auf S. 1 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) erhalten, wo es unter der Überschrift „2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits“ heißt:
„Kreditart Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz.“
42
Auch auf S. 4 und S. 5 im Darlehensvertrag sind die erforderlichen Angaben in klarer, prägnanter Form erhalten.
43
Bei dieser Pflichtangabe sind Angaben erforderlich z. B. zur Frage, ob das Darlehen befristet oder unbefristet vergeben wird, ob es sich um ein Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit handelt, oder um ein Allgemein-Verbraucherdarlehen, ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder eine eingeräumte Überziehung (Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechtshandbuch, 5. Auflage, § 81 RdNr. 88; BT-Drucksache 16/11643 Seite 123; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rz. 51 und BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, Rz. 42).
44
Diese Angaben finden sich sämtlich insbesondere auf S. 5 von 11 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Anlage K 1). Dort findet der Kläger auf einer Seite und in hinreichend übersichtlich gestalteter Form die Information,
dass das Darlehen zur Finanzierung des Kaufes des genauer beschriebenen Fahrzeuges dient,
dass es sich um einen Ratenkredit handelt,
dass das Darlehen in 59 monatlichen gleichbleibenden Raten sowie einer erhöhten Schlussrate (11.920,00 €), jeweils fällig zum 5. eines Monats, zurückzuzahlen ist,
dass die Laufzeit 60 Monate beträgt und die letzte Rate am 05.07.2021 zu zahlen ist,
dass der Sollzinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit gebunden ist und 2,46% p.a. beträgt und
dass das Darlehen für private Zwecke bestimmt ist.
45
Diese Informationen sind hinreichend, um den Kläger über die Art seines Kredites, nämlich einen befristeten Ratenkreditvertrag mit gleichbleibenden Monatsraten, einer erhöhten Schlussrate und festem Zinssatz zu privaten Zwecken, zu informieren. Sie sind auch hinreichend klar und verständlich. Dazu ist nicht erforderlich, dass diese Informationen in Form einer plakativen Zusammenfassung erteilt werden.
46
Die Beklagte hat damit in jedem Fall gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die „Art des Darlehens“ informiert und damit zugleich den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen (“acte clair“ vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 41 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen sind entgegen der Auffassung der Berufung nicht gegeben.
47
8. Dem Kläger sind im Darlehensvertrag (insbesondere Anlage K 1, S. 5 von 11) unter der im Fettdruck gehaltenen, ausdrücklichen Überschrift „Auszahlung des Darlehens“ die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB mitgeteilt worden. Insbesondere wurde er darüber informiert, dass die Auszahlung zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer erfolgt und die im Nettodarlehensbetrag enthaltenen mitfinanzierten Versicherungsprämien direkt an die Versicherung ausgezahlt werden (BT-Drs. 16/11643, Seite 124). Das ist aus Sicht des Senats ausreichend. Dass der Kläger damit von seiner Verbindlichkeit zur Begleichung des Kaufpreises gegenüber dem Verkäufer befreit wird, ist jedenfalls für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der - vermittelt durch den Verkäufer - einen Finanzierungsvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeuges abschließt, selbsterklärend. Hinzu kommen die entsprechenden Angaben auf S. 1 von 11 und auf S. 4 von 11 unter der Überschrift „2. Wie wird das Darlehen ausgezahlt?“.
48
9. Die Informationen zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang sind entgegen der Auffassung der Berufung (BB., S. 54 f. / Bl. 388 f. d. A.) nicht zu beanstanden (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB). Die dagegen gerichteten Rügen der Berufung greifen nicht.
49
Nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang enthalten.
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Der streitgegenständliche Darlehensvertrag (vgl. Anlage K 1, S. 5 von 10) enthält dazu Folgendes:
„Ombudsmannverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdn.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundendienstbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 1..0062 Berlin, zu richten.
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Damit wurde der Kläger klar und deutlich darüber informiert,
- dass er den Ombudsmann der privaten Banken anrufen kann,
- dass es eine Verfahrensordnung für Kundenbeschwerden gibt,
- wo er diese erhalten kann und
- an wen die Beschwerde zu richten ist;
und zwar jeweils einschließlich Kontaktdaten / Internetadresse.
52
Dies ist ausreichend. Diese ständige Rechtsprechung des Senats - den Klägervertretern aus diversen Parallelverfahren bekannt - hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 (Rz. 37 - 40) ausdrücklich bestätigt. Auf die ausführliche Begründung des BGH wird Bezug genommen. Darüber hinaus gehender Informationen, deren Fehlen die Berufung moniert, bedurfte es nicht. Insbesondere war es wegen der dynamischen Verweisung auf die jederzeit im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbare Verfahrensordnung nicht geboten und wäre für den Verbraucher auch nicht von Mehrwert, darüber hinaus den Darlehensvertrag mit der zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses geltenden Verfahrensordnung selbst zu überfrachten.
53
Zutreffend hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch insoweit die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht gegeben sind: „Die von der Beklagten im Darlehensantrag unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ erteilten Angaben sind ebenfalls klar und prägnant und genügen offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe („acte clair“, vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - I. T.; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69), den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. t Verbraucherkreditrichtlinie und des korrespondierenden nationalen Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB (…).“ (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 37, juris).
54
10. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß Art. 148 ZPO und Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist entgegen der Auffassung der Berufung (BB., S. 57 / Bl. 391 d. A.) nicht veranlasst. Die Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Damit besteht schon deshalb kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV und eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
55
Dies sieht der Bundesgerichtshof, dem sich der Senat anschließt, ebenso. So hat der Bundesgerichtshof etwa explizit unter Bezugnahme auf einen Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken der geforderten Vorlage eine deutliche Absage erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - XI ZR 44/18; BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - XI ZR 488/17). Für eine Vorlage an den EuGH sah er auch etwa in den Verfahren XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, in denen er sich mit den zu erteilenden Pflichtinformationen etwa zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages, zum Verzugszins und zur Vorfälligkeitsentschädigung befasste, keinen Anlass (s. o.). Im Beschluss vom 11.02.2020 XI ZR 648/18, mit dem der BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen - 13 - Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Senates in einem Parallelverfahren zurückgewiesen hat, hat er dem eine erneute, ausführlich begründete und deutlich Absage erteilt. Darauf wird Bezug genommen.
56
11. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO einer Entscheidung des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen steht (BB., S. 57 / Bl. 391 d. A.).
57
12. Soweit die Berufung schließlich den gesamten erstinstanzlichen Vortrag zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen will (BB., S. 3 / Bl. 337 d. A.), siehe zunächst oben, Ziff.
58
1. Insoweit liegt jedoch schon keine zulässige Berufungsrüge vor (zu den Anforderungen vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 16.07.2019 - XI ZB 10/18, Rz. 8 ff.; BGH, Urteil vom 25.06.2019 - XI ZB 30/18, Rz. 9 ff.; BGH, Urteil vom 02.04.2019 - XI ZR 466/17, Rz. 13 ff.). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, vom 1. März 2011- XI ZB 26/08 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, jeweils m.w.N). Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - XI ZB 7/17 BGH vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, jeweils m.w.N). Beweisangebote sind konkret zu wiederholen.
59
Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 1,0 Gebühren (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und nach deren Eingang von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
60
2. Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 II 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich. Zur Mitzeichnung:
Richter am Oberlandesgericht … Richterin am Oberlandesgericht …
3. Verfügung vom 20.05.2020 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …
4. Wiedervorlage mit Fristablauf
… Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht