Titel:
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Normenketten:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antragsteller, Prozeßkostenhilfeantrag, Rundfunkbeitragspflicht, Beschwerde, hinreichende Aussicht auf Erfolg
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 14.09.2020 – M 26b E 20.3123
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 23.02.2021 – 7 CE 21.221
Fundstelle:
BeckRS 2020, 43406
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020 wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Senat legt das Schreiben des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers vom 20. Oktober 2020, mit dem dieser „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020, ihm zugegangen am 17. September 2020, einlegt und sich darauf beruft, als Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein, im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahingehend aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde - nur diese ist statthaft - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020 beantragt wird. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020 nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Sie wäre bereits unzulässig, weil das Schreiben des Antragstellers vom 20. Oktober 2020 erst am 26. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerde- bzw. Beschwerdebegründungsfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (am 19.10.2020) beim Verwaltungsgericht München eingegangen ist.
3
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).