Titel:
Erfolgloses Asylverfahren eines nigerianischen Staatsangehörigen
Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz:
Selbst bei Annahme des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder Bedrohung durch einen Familienangehörigen als sogenannte nichtstaatliche Akteure besteht eine inländische Fluchtalternativen innerhalb Nigerias. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unbegründeter Asylantrag, Unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz, Unglaubhaftes Vorbringen, Interner Schutz, Vorliegen von Abschiebungsverboten (verneint), Herkunftsland: Nigeria, unglaubhaftes Vorbringen, interner Schutz, inländische Fluchtalternative, Nigeria
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 21.01.2021 – 3 ZB 21.30087
Fundstelle:
BeckRS 2020, 43402
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am … geborener nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Yoruba und islamischen Glaubens, reiste ebenfalls eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 oder am 7. Juli 2015 nach Deutschland ein und stellte am 11. November 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
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Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am selben Tag erklärte der Kläger, Nigeria am 10. Juli 2007 verlassen und im Anschluss unter anderem viereinhalb Jahre in Libyen und vier Jahre in Italien gelebt zu haben.
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Am 8. November 2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt persönlich angehört. Er erklärte, in Nigeria zuletzt in Lagos gelebt zu haben. In Nigeria habe er 12 Jahre die Schule besucht und anschließend studieren wollen, aber dann seien Dinge geschehen. Er habe in Libyen in einem Restaurant und später als Elektriker gearbeitet. Er habe sein Heimatland im Oktober oder November 2006 verlassen und sei im Juni 2015 nach Deutschland eingereist. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter reise mittlerweile immer zwischen Nigeria und Ghana hin und her. Sie sei Kleidungshändlerin. Er habe in Nigeria noch drei jüngere Schwestern, einen Onkel väterlicherseits und eine Tante. Er habe außerdem noch zwei jüngere Brüder gehabt, die aber gestorben seien. Ein Bruder sei vergiftet, der andere Bruder nachts von einem Attentäter erschlagen worden. Beide Angriffe hätten dem Kläger gegolten. Er sei bei der nächtlichen Attacke auf seinen zweiten Bruder auch verletzt worden.
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Zu seinem Verfolgungsschicksal brachte der Kläger vor, dass sein Vater erfolgreicher Geschäftsmann für gebrauchte Kfz-Teile von Motorrädern und Autos gewesen sei. Er sei im Jahr 2004 während einer Geschäftsreise verunfallt und umgekommen. Seine schwer verletzte Mutter habe den Kläger aufgefordert, das Geschäft des Vaters zu übernehmen und diesbezüglich mit seinem Onkel zu sprechen. Dieser habe den Kläger jedoch beleidigt und habe ihm die nötigen Dokumente nicht herausgeben wollen. Er habe ihn mit dem Tod bedroht und auf seine spirituellen Kräfte hingewiesen. Der Kläger habe dies seiner Tante erzählt, die immer bei ihnen zu Hause gekocht habe. Im November 2004 sei einer seiner Brüder beim Essen, das eigentlich für den Kläger bestimmt gewesen sei, vergiftet worden. Sie hätten gegen die Tante des Klägers Anzeige erstattet, sie sei verhaftet worden, aber nach drei Wochen wieder freigekommen. Im August 2005 sei dann die Sache mit dem Attentäter passiert. Ihn selbst habe etwas aus Eisen an der Schulter, am Wadenbein und am Rücken getroffen. Dann sei er bewusstlos geworden und drei Wochen im Krankenhaus gewesen. Seitdem habe er sehr schwere Albträume; die Probleme müssten mit den spirituellen Kräften seines Onkels zu tun haben. Ein Geschäftspartner seiner Mutter habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Er sei nach Libyen ausgereist und im Jahr 2011 nach Italien weitergereist. Seine Mutter und seine zwei Schwestern lebten mittlerweile zwischen Lagos und der Grenze zur Ogun-Provinz. Die Situation für sie sei in Ordnung, seine Mutter verdiene gerade so genügend Geld.
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Am 5. September 2017 wurde der Kläger durch die Regierung von Oberbayern zur Identitätsklärung befragt. Er gab an, in Nigeria noch im Jahr 2007 einen Pass erhalten zu haben, bevor er Ende 2007 aus seinem Heimatland ausgereist sei. Er habe sich zuerst drei Monate in Ghana aufgehalten und habe sich dann endgültig auf den Weg gemacht.
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Mit Bescheid vom 9. November 2017, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 13. November 2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz ab (Nr. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; andernfalls würde er nach Nigeria abgeschoben (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Bei den von dem Kläger vorgetragenen Problemen mit seinem Onkel handle es sich um eine familiäre Streitigkeit, die nicht die Anknüpfungsmerkmale des § 3 Abs. 1 AsylG erfülle. Im Übrigen hätte sich der Kläger in einen anderen Landesteil flüchten können, um den Nachstellungen seiner Tante und seines Onkels zu entgehen. Es sei auch davon auszugehen, dass es dem Kläger dort als volljährigem, gesunden Mann möglich wäre, das Existenzminimum zu erwirtschaften. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Im Übrigen sei auch diesbezüglich die Möglichkeit internen Schutzes gegeben. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid durch seinen Prozessbevollmächtigten am … November 2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen und beantragt der Sache nach,
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den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Klagebegründung lässt der Kläger Bezug nehmen auf seine gegenüber dem Bun desamt gemachten Angaben.
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Die Beklagte legte am 12. Dezember 2017 die Behördenakte vor, stellte jedoch keinen Antrag. Am 18. Oktober 2018 legte das Bundesamt eine Mitteilung des französischen Innenministeriums vom 15. Oktober 2018 vor, dass der Kläger den französischen Behörden bekannt sei. Im Jahr 2013 sei ein Info-Request an die italienischen Behörden gestellt worden, eine Antwort sei nicht eingegangen. Seitdem habe der Kläger keinen Kontakt mehr zu den französischen Behörden gehabt.
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Mit Beschluss vom 23. September 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2020 brachte der Kläger vor, Nigeria im Mai oder Juni 2007 verlassen zu haben, nachdem zuvor seine beiden Brüder in den Jahren 2005 und 2006 umgebracht worden seien. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst vor seinem Onkel und vor seiner Tante. In einen anderen Teil Nigerias, wie etwa Abuja oder Benin City könne er nicht gehen, da er dort niemanden kenne. In Deutschland habe er eine Ausbildung als Maler und Lackierer abgeschlossen und arbeite jetzt in diesem Beruf. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Klage verhandeln und aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden. In den Ladungsschreiben war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat im Rahmen eines Generalverzichts auf förmliche Ladung verzichtet.
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II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten besteht nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht folgt insgesamt den Feststellungen und der Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten. Auf die dortigen Ausführungen wird insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und des Prüfungsmaßstabs bezüglich der Art. 16a GG, §§ 3 ff., 4 AsylG sowie des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verwiesen. Von einer nochmaligen Darstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG abgesehen.
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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine asylerhebliche Verfolgungs- oder Bedrohungslage ergibt, welche zu einem Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, welcher im Übrigen bereits an der Einreise des Klägers auf dem Landweg scheitert (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG führen könnte. Das Gericht ist nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits nicht von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens überzeugt (nachfolgend 1.). Ungeachtet dessen muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, vor der von ihm behaupteten Verfolgung Schutz innerhalb von Nigeria zu suchen (nachfolgend 2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (nachfolgend 3.). Die dem Kläger in dem streitgegenständlichen Bescheid gesetzte Ausreisefrist sowie die erlassene Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (nachfolgend 4.).
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1. Auch in Asylstreitigkeiten muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - juris Rn. 3). Dabei obliegt es dem Asylbewerber, gegenüber dem Tatsachengericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141/83 - juris Rn. 11).
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Diese Anforderungen erfüllt das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Vortrag des Klägers war vage und detailarm, wich nicht nur von seinen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt getätigten Angaben in wesentlichen Punkten ab, sondern war darüber hinaus auch in sich widersprüchlich und kann dem Kläger daher nicht geglaubt werden. So ist für das Gericht bereits der zeitliche Rahmen der von dem Kläger geschilderten Geschehnisse in Nigeria nicht nachvollziehbar. So stimmen bereits die zeitlichen Angaben zu dem geschilderten Kerngeschehen des klägerischen Asylvorbingens (Angriffe auf seine beiden Brüder) nicht mit dem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt überein. Während der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt erklärt hat, die Tötung seiner Brüder sei in den Jahren 2004 und 2005 erfolgt, behauptete er in der mündlichen Verhandlung, dies sei in den Jahren 2005 und 2006 geschehen. Trotz intensiver gerichtlicher Nachfragen blieb auch der weitere zeitliche Geschehensablauf unklar. So trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, im Mai oder Juni 2007 aus Nigeria ausgereist zu sein, während er seine Ausreise gegenüber dem Bundesamt auf Oktober oder November 2006 datiert hatte. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger auch nicht durch die Erklärung, zwischenzeitlich nach Ghana ausgereist zu sein, überzeugend aufzulösen, da explizit nach dem Zeitpunkt der Ausreise aus Nigeria gefragt war. Schließlich erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, noch nicht einmal genau sagen zu können, woher er wisse, dass sein Onkel und seine Tante die Akteure der geschilderten Taten gewesen seien. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich selbst Erlebtes geschildert hat. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) können auf der Basis dieses Vorbringens mithin nicht angenommen werden.
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2. Ungeachtet dessen wäre der Kläger zudem auf internen Schutz innerhalb Nigerias nach § 3e AsylG (bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG) zu verweisen, da selbst bei Annahme des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder Bedrohung des Klägers durch seinen Onkel oder durch seine Tante als sogenannte nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3a i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG) für den Kläger Fluchtalternativen innerhalb Nigerias bestehen. Es ist dem Kläger möglich, in anderen Gegenden Nigerias internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zu finden und aufgrund seiner 12-jährigen Schulbildung, seiner in Libyen gewonnen Berufserfahrung als Elektriker und seiner in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung als Maler- und Lackierer sowie der in diesem Beruf anschließend erworbenen Berufserfahrung für sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften, etwa in Benin City oder Abuja.
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Es wurde auch weder schlüssig und glaubhaft dargestellt noch wäre es dem Gericht sonst erkennbar, wie der Kläger an den genannten Orten angesichts des in Nigeria fehlenden funktionierenden Meldesystems (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020, S. 24) von den genannten Personen aufgefunden werden könnte.
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3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen ebenfalls nicht.
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4. Auch die dem Kläger vom Bundesamt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzte Ausreisefrist sowie die nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.
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III. Die nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.