Titel:
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet für einen EU-Staatsangehörigen (hier Griechenland)
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 117 Abs. 5
ZustVAuslR § 6 Abs. 3 Nr. 1 (idF bis zum 30.11.2020)
StGB § 64
Leitsatz:
Für einen Kläger, der sich noch im öffentlichen Gewahrsam befindet (hier Maßregelvollzug nach § 64 StGB), gilt die Zuständigkeitsregelung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR idF bis zum 30.11.2020 (= § 7 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR idF seit dem 1.12.2020). (red. LS Andreas Decker)
Schlagworte:
Griechenland, Freizügigkeit, Recht auf Einreise, Recht auf Aufenthalt, Zuständigkeit, Drogenabhängigkeit, Drogenhandel, strafrechtliche Verurteilung, Wiederholungsgefahr, Maßregelvollzug
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 01.12.2020 – 19 ZB 20.2436
VGH München, Beschluss vom 18.02.2021 – 19 ZB 20.2436
Fundstelle:
BeckRS 2020, 43392
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren hat.
2
Der 1984 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er wuchs in Thessaloniki/Griechenland mit einem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Nach 12jährigem Schulbesuch schloss er diesen mit dem Abitur sowie einem Abschluss als Telekommunikationselektroniker ab. Im Anschluss an seinen einjährigen Militärdienst ging er unterschiedlichen Beschäftigungen nach. Bereits ab dem Alter von 17 Jahren konsumierte der Kläger Haschisch, ab dem 20. Lebensjahr zusätzlich nahezu täglich Cannabis und täglich Heroin. Seit seinem 24. Lebensjahr nahm der Kläger zusätzlich Kokain zu sich. Dabei steigerte sich sein mengenmäßiges Konsumverhalten fortlaufend. Zu Beginn des Jahres 2017 begann der Kläger noch in Griechenland eine ambulante auf die Dauer von 18 Monaten angelegte Suchttherapie, welche er aber durch die Abreise nach Deutschland nach ca. sechs Monaten beendete. Eine Abstinenzpause gelang ihm lediglich bis August 2017.
3
Nach Aktenlage reiste der Kläger am 12. Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, kam nach … und lebte dort bei einem Bekannten. Er arbeitete bis Dezember 2017 als Kurierfahrer bei … Auch in der Bundesrepublik Deutschland setzte er seinen Drogenkonsum fort und nahm täglich Heroin sowie Kokain zu sich. Aufgrund eines Drogendeliktes wurde der Kläger am 5. Januar 2018 festgenommen und befand sich seit 6. Januar 2018 in Untersuchungshaft. Im Anschluss daran wurde er am 20. August 2018 im Zuge einer Maßnahme nach § 64 StGB in die forensische Psychiatrie des Bezirksklinikums … verlegt.
4
Mit Urteil des Landgerichts … vom 8. August 2018 (Az.: …) wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im Zeitraum von 21. Dezember 2017 bis 3. Januar 2018 (gemeint ist wohl der 5. Januar 2018) Umgang mit erheblichen Mengen Kokain. Er verkaufte und übergab Kokain bei den folgenden Gelegenheiten an eine der Polizei namentlich bekannte Vertrauensperson. Dabei wurde er bei zwei von drei Gelegenheiten von seinem Bekannten, bei dem er wohnte, unterstützt. Der Kläger, dem bewusst war, dass er nicht über die zum Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche behördliche Erlaubnis verfügt, handelte mit voll erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Am 21. Dezember 2017 gegen 19.00 Uhr führte der Kläger im Bereich zweier Gaststätten in … insgesamt mindestens 150 g Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf mit sich, wobei er hiervon 49,9 g Kokain zum Preis von 3.500,00 EUR an die Vertrauensperson der Polizei verkaufte und übergab. Am 29. Dezember 2017 trafen sich der Kläger und die Vertrauensperson erneut im Bereich der … Der Mitbewohner des Klägers fuhr die Vertrauensperson und den Kläger sodann zu einem nahen Anwesen, wo der Kläger sich zunächst von seinem Lieferanten die vereinbarte Menge Kokain verschaffte und dann an die Vertrauensperson, die im Fahrzeug wartete, übergab. Der Kläger verkaufte bei diesem Anlass insgesamt 42,1 g Kokain zu einem Preis von insgesamt 3.500,00 EUR. Am 3. Januar 2018 traf sich der Kläger erneut im Beisein seines Bekannten mit der Vertrauensperson. Der Kläger bot dieser zunächst 50 g Kokain zum Kauf an. Nachdem die Vertrauensperson dies ablehnte, bot der Kläger 1 kg Kokain zum Preis von 40.000 EUR zum Kauf an, woraufhin die Vertrauensperson jedoch mit dem Kläger lediglich ein Betäubungsmittelgeschäft über 500 g Kokain zum Preis von insgesamt 27.500 EUR für den 5. Januar 2018 vereinbarte. Absprachegemäß trafen sich der Kläger und die Vertrauensperson am 5. Januar 2018 im Bereich der … Nach dem Vorzeigen des Kaufpreises in Höhe von 27.500 EUR durch einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten entfernte sich der Kläger zur Beschaffung des Kokains. Bei dem späteren Treffen legte der Kläger zunächst 500 g Falschware in der Nähe des Fahrzeugs des nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten ab, um zu testen, ob ein Polizeizugriff erfolgen würde. Als dieser ausblieb, übernahm der Kläger von seinem unbekannten Lieferanten echtes Kokain und übergab schließlich im Fahrzeug des nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten an die Vertrauensperson einen Beutel mit insgesamt 542,1 g Kokain. Unmittelbar nach der Übergabe wurde der Kläger festgenommen und das Kokain sichergestellt. Der Kläger hatte erwartet, bei dem avisierten Geschäft einen Gewinn von 1.500,00 - 2.000,00 EUR zu erzielen.
5
Das Landgericht stellte in seinem Urteil außerdem fest, dass beim Kläger eine Abhängigkeit von Heroin, Kokain und Cannabis vorliegt. Zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums habe der Kläger erhebliche Straftaten begangen, sodass er als sozial gefährlich erscheine. Aus diesem Grund hat das Landgericht einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Klägers und dem Schwerpunkt der Betäubungsmittelstrafbarkeit angenommen.
6
Mit Schreiben vom 19. September 2018 wurde der Kläger von der Beklagten zur beabsichtigten Feststellung des Freizügigkeitsverlustes angehört. Am 28. September 2018 bat er die Beklagte, ihre Absicht zu überdenken. Ihm sei bewusst, dass er eine schwere Straftat begangen habe, die jedoch im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum stehe. Er befinde sich derzeit in Therapie, um an seiner Abhängigkeit zu arbeiten. Diese würde er gerne abschließen und anschließend eine Arbeit finden.
7
Mit Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2018 wurde der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt (Nr. I), die Wirkungen der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts (Einreise- und Aufenthaltsverbot) wurde auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet (Nr. II.) und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen (Nr. III.). Die Abschiebung, insbesondere nach Griechenland, wurde angedroht (Nr. IV.). Rechtsgrundlage für die durchzuführende Aufenthaltsbeendigung sei das FreizügG/EU. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU hätten freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes. Zu Gunsten des Klägers werde angenommen, dass dieser unter den in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Personenkreis falle, sodass ihm Freizügigkeit zustehe. Die beabsichtigte Maßnahme könne unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen werden. Ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU habe der Kläger nicht erworben, da er sich keine fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Insbesondere könnten keine Zeiträume, in denen ein Unionsbürger eine Freiheitsstrafe verbüßt, für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU lägen nicht vor, da der Kläger die letzten zehn Jahre keinen dauerhaften festen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Bei der Entscheidung sei jedoch zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften dazu führe, dass Gründe der öffentlichen Ordnung vorlägen, welche eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts rechtfertigen würden. Vielmehr müsse hinzutreten, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben sei, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Deshalb genüge die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung nicht alleine, vielmehr müssten die zugrundeliegenden Umstände ein Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Ebendies ergebe sich jedoch aus dem Verhalten des Klägers. Der illegale Drogenhandel zähle zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Der Handel mit Betäubungsmitteln könne als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen angesehen werden, die davon ausgehenden Gefahren berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Diese Gefährdung sei auch noch gegenwärtig, insbesondere werde die Wahrscheinlichkeitsprognose nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger wegen der derzeitigen Unterbringung nicht in der Lage sein dürfte, im Bundesgebiet neue Straftaten zu begehen. Weiterhin sei auch den Grundrechten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, stehe, müssten bei aufenthaltsbeenden Maßnahmen eines Straftäters insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen sei, die familiäre Situation des Betroffenen und das Ausmaß der Schwierigkeiten berücksichtigt werden, denen der Unionsbürger im Herkunftsland begegnen könnte, vgl. auch § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keinerlei schützenswerte familiären Bindungen. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in Griechenland verbracht und es sei ihm zuzumuten, sein Leben dort wieder einzurichten. Auch die Tatsache, dass der Kläger seine Therapie abschließen möchte, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn selbst ein beanstandungsfreier Therapieverlauf könne zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen, da aus dem Normalverhalten in einer Justizvollzugsanstalt bzw. Entziehungsanstalt nicht geschlossen werden könne, dass sich der Betroffene auch nach seiner Entlassung in der Freiheit weiter ordnungsgemäß verhalte. Insoweit sei auch auf die Rückfallquote zu verweisen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden bekannten Umstände werde die Wirkung der Verlustfeststellung auf die Dauer von acht Jahren befristet.
8
Mit Schreiben vom 20. November 2018 wendete sich der Kläger durch seine Bevollmächtigte gegen den Bescheid; es wurde zuletzt beantragt,
Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.
9
Die angekündigte schriftliche Klagebegründung erfolgte nicht.
10
Mit Schriftsatz vom 28. November 2018 beantragte die Beklagte,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
11
Zur Begründung wurde auf den Bescheid verwiesen.
12
Mit Schriftsatz vom 12. August 2020 legte die Beklagte einen Therapiebericht des Bezirkskrankenhauses … vom 29. Juni 2020 vor. Aus diesem ging hervor, dass sich der Kläger während der Therapie im Maßregelvollzug kooperativ und absprachebereit zeigte. Der Kläger habe mehrere Deutschkurse absolviert und mittlerweile eine Festanstellung erhalten. Ab 6. Dezember 2019 seien ihm Tagesbeurlaubungen gewährt worden, seit Mai 2020 habe der Kläger eine eigene Wohnung in … beziehen und dort Probewohnen durchführen können. Dies sei jeweils beanstandungsfrei verlaufen. Insgesamt zeige sich der Kläger stabil in seiner Abstinenz und glaubhaft motiviert an einem suchtmittel- und straffreien Lebensstil.
13
Die Beklagte stellt in ihrem Schreiben dazu fest, dass trotz eines bisher beanstandungsfreien Therapieverlaufs derzeit noch nicht abgesehen werden könne, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr eines Rückfalls nicht mehr vorliege. Grundsätzlich sei die Ausländerbehörde bei der Gefahrenprognose an etwaige Einschätzungen der Therapieeinrichtung oder der Strafvollstreckungskammer nicht gebunden. Diese stellten lediglich ein wesentliches Indiz für die Prognose dar. Eine Bindungswirkung bestehe jedoch nicht, da die Ausländerbehörde einen anderen Prognosemaßstab in Bezug auf die Wiederholungsgefahr treffe. Dabei seien insbesondere sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Allein aus dem bisherigen Verhalten im Maßregelvollzug könne nur eine sehr begrenzte Aussagekraft für ein künftiges Verhalten in Freiheit geschlossen werden. Eine Anpassung an die Gegebenheiten des Maßregelvollzugs sei keine besondere Leistung, sondern vielmehr ein zu erwartendes Verhalten. Es müsse auch beachtet werden, dass sich der Drogenkonsum des Klägers bereits seit dem Alter von 17 Jahren immer weiter manifestiert habe. Viele Straftäter, die aus dem Maßregelvollzug entlassen worden seien, seien innerhalb von zwei bis drei Jahren erneut straffällig geworden. Auch im Hinblick auf die fehlende wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei zu befürchten, dass der Kläger rasch wieder in alte Verhaltensmuster falle. Die Tatsache, dass der Kläger im Rahmen der Therapie eine Arbeitsstelle angetreten habe, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzen lasse, ob der Kläger auch ohne die schützenden Kontrollmechanismen des Maßregelvollzugs die Erwerbstätigkeit weiterhin ausüben werde.
14
Die Regierung von …beteiligt sich als Vertretung des öffentlichen Interesses am Verfahren und trat der Auffassung der Beklagten bei; auf den Schriftsatz vom 22. Juni 2020 wird Bezug genommen.
15
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. August 2020 wurde der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … abgelehnt.
16
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die zum Verfahren beigezogene Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Klage ist unbegründet.
18
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Verlust des Rechtes auf Einreise- und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat. Ebenso ist die Befristung der Wirkung der Verlustfeststellung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung nicht zu beanstanden, sodass der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Verkürzung dieser Frist hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch die in den Ziffern III. und IV. des Bescheides verfügten Annexentscheidungen sind nicht zu beanstanden.
19
Dies hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt. Auch das Gericht hat im Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 17. August 2020 detailliert dargelegt, dass keinerlei rechtliche Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid bestehen. Das Gericht nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2018 und den Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. August 2020 (AN 11 S 18.02250/AN 11 K 18.02251) Bezug und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
20
Hinzuzufügen ist lediglich, dass auch der Vortrag der Klägerbevollmächtigten und des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine andere Betrachtungsweise gebietet.
21
Die Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass vom persönlichen Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgeht und eine entsprechende Wiederholungsgefahr besteht. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass sich der Kläger - obwohl er im Rahmen der Lockerungsstufen im Rahmen des sog. Probewohnens mittlerweile eine eigene Wohnung beziehen durfte - noch immer im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befindet und seine Therapie noch nicht abgeschlossen ist. Insoweit bestand auch trotz melderechtlicher Wohnsitznahme des Klägers in Ansbach die ausländerrechtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR fort, da sich der Kläger noch in öffentlichem Gewahrsam befindet (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2019 - 10 ZB 19.776 - juris Rn. 7). Ein Ende der Maßregel und damit eine Strafaussetzung zur Bewährung komme nach dem klägerischen Vortrag dagegen erst ab Januar 2021 in Betracht. Damit hat sich die Ausgangssituation zur Prognose der Wiederholungsgefahr im Vergleich zur Grundlage des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht verändert. An dieser Auffassung vermag auch die - erstmals - geltend gemachte Beziehung bzw. Lebensgefährtin des Klägers nichts zu verändern. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Beziehung zu einer dauerhaften Bewältigung der Suchtproblematik beitragen wird. Grund dafür ist insbesondere, dass der Kläger nach eigenem Bekunden bereits vor seiner Inhaftierung eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin führte und der Kläger trotz dieser Beziehung sowohl drogenabhängig war, als auch massiv straffällig wurde. Es erscheint damit zweifelhaft, dass die Lebensgefährtin des Klägers in Zukunft dazu beitragen kann, dem Kläger zu einem suchtmittel- und straffreiem Leben zu verhelfen, insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen Drogenproblematik des Klägers.
22
Gesichtspunkte die zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten führen, sind für die Kammer auch weiterhin nicht ersichtlich. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sein Leben zunächst wieder in Griechenland aufzubauen. In Griechenland lebt die Familie des Klägers, insbesondere sein Vater, zu dem er einen guten Kontakt hat. Auch dort kann der Kläger weiter an seiner Suchtproblematik arbeiten. Die Kammer erkennt zwar, dass die berufliche Zukunft des Klägers in Griechenland ungewiss scheint, jedoch könnten insbesondere seine in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse bei der Suche nach einer Arbeitsstelle von Nutzen sein. Auch den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann der Kläger von seinem Heimatland mittels Kommunikationsmitteln und gelegentlichen Besuchen der Lebensgefährtin in Griechenland aufrechterhalten.
23
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
24
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.