Titel:
Erfordernisse der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bei der Trägerzulassung nach der DeuFöV, mangelhafte sprachliche Gestaltung der Zulassungsantragsunterlagen im Einzelfall, unvollständige Antragsunterlagen im Einzelfall als, entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Zulassungsantragsunterlagen
Normenketten:
AufenthG § 45a
DeuFöV § 1, § 19, § 20
Schlagworte:
Erfordernisse der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bei der Trägerzulassung nach der DeuFöV, mangelhafte sprachliche Gestaltung der Zulassungsantragsunterlagen im Einzelfall, unvollständige Antragsunterlagen im Einzelfall als, entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Zulassungsantragsunterlagen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.03.2021 – 19 ZB 20.1174
Fundstelle:
BeckRS 2020, 43391
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, vertreten durch … als Geschäftsführer, beantragte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 31. Juli 2017 ihre Zulassung als Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung gemäß § 45a AufenthG i.V.m. §§ 19 ff. der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) für Basis-/und die Spezialmodule (A2 + B1) gemäß §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 3, 4 DeuFöV für den Standort … Im Antragsformular bejahte die Klägerin unter B1.a. (Erfahrungen mit Maßnahmen (Kurse/Mo-dule) der berufsbezogenen Sprachförderung im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV) die Frage, ob von ihr in der Vergangenheit Maßnahmen/Kurse/Module der berufsbezogenen Sprachförderung mit den Trägern der Grundsicherung, der Agenturen für Arbeit und/oder Arbeitgebern und/oder als ESF-BAMF-Träger am beantragten Standort durchgeführt worden seien, mit „Ja, seit vier Jahren“ sowohl bezogen auf Leistungsträger als auch bezogen auf Arbeitgeber. Dazu war die Klägerin als Antragstellerin in dem Formular vordruckmäßig aufgefordert, eine plausible Darstellung über Auftraggeber, Kursinhalte, Ergebnisse und Erfolge und entsprechende Referenzen der Leistungsträger/Arbeitgeber, die die Angaben bestätigen, als Anlage Nr. 3 vorzulegen; Bescheide etc. reichten nicht aus, das Fehlen von Referenzen führe zur Ablehnung des Antrags, es werde gebeten, Maßnahmen, nicht einzelne Kurse aufzuführen.
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Unter B.2. (Erfahrungen mit Kompetenzfeststellungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 3 DeuFöV) findet sich im Vordruck die Bitte, Unterlagen einzureichen, die eine gewisse Erfahrung auf diesem Gebiet belegen, wenn die Antragstellerin bereits auf Erfahrungen im Bereich der Kompetenzfeststellungen für berufsbezogene Sprachförderung zurückgreifen kann; nicht gemeint seien hier Erfahrungen im Bereich der Integrationskurse. Dazu wurde auf Anlage Nr. 4 verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des von der Klägerin ausgefüllten Antragsvordruckes wird auf Blatt 2 bis 12 des Antragskonvoluts in der beigezogenen Behördenakte zum Zulassungsverfahren der Klägerin Bezug genommen.
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Dem Antrag der Klägerin waren u.a. folgende Anlagen beigegeben:
„die gemeinnützige Gesellschaft wurde … gegründet und fungierte als Träger der Bildung, Sozial und Wirtschaftsbranche. … führt för-schungsprojekte im Sozialen und Wirtschaftlischen Bereich durch und unsere Personal hat deucshland in Europäische Studien vertretten zudem ist Allgemeines Deutsches Wirtschaftsinstitut gGmbH eine herausgeber eine monatlische deutsch-arabische Magarzin.“.
„Der Schwerpunkt der Verwaltung liegt in …, … … … ist telc lizenziert und fundiert als telc Prüfungszentrum. Wir bieten Prüfungen alle europäische Sprachen, insbesondere die deutsche sprache von A1 bis C2 und richten uns nach telc bestimmungen. wir bieten auch die telc C1 Hochschule für Studienbewerber. in der Verwaltung führen wir folgende Prozesse durch: Kursvorbereitung (Inhalte, Zeitraum und Dozenten), Klassenbucherstellen, Dozenten Zuweisung, Erstgespräch - Beratung der TN, Anmeldung, Belehrung der Berufsgenossenschaft, Belehrung der Arbeitssicherheit, Bestätigung über den Erhalt von Lernmitteln, Teilnehmerbefragung, Verbesserungsvorschläge, Zertifikaterteilung, Abrechnung“.
„Wir sehen uns als Träger und Dienstleister für die Agentur für Arbeit und Jobcentern, aber auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wie Sie entnehmen können haben wir Auszug aus unsere referieren beigefügt. Weiter können gern bei Bedarf folgen.“ Dazu beigegeben war auf einer DIN-A4-Seite eine Aufstellung über eine Maßnahme „Deutsch für den Beruf“, erstellt am 14. Juli 2017 (für die Einzelheiten wird auf Blatt 17 des Antragskonvoluts verwiesen), außerdem finden sich dort in Abdruck zwei Teilnahmebescheinigungen für Herrn … über Teilnahmen am ZertPUNKT-Seminar „Maßnahmezulassung nach AZAV“ und an der ganztägigen Fachveranstaltung zum Thema Integration „einfach-machen@telc“.
„als telc Lizenzierte Träger, arbeiten wir nach hohem Niveau und Bieten monatlich telc Prüfungen durch, zu den Richtlinien gehören Beratungsgespräche mit den TN zu führen. Die Gespräche haben drei Ziele a) Feststellung des Qualifikationsniveau des Teilnehmers, b) Persönlichkeitsanalyse, c) Bewertung der vorgelegten Urkunden. Die Gespräche werden gemeinsam von Dozenten und Pädagogen durchgeführt. zu TN Akten gehört ein Protokoll (Erstgespräch, Anmeldung, Entwicklung, Lernfähigkeit und Lernbereitschaft und Ergebnis) diese wird der zuständige Sachbearbeiterin geschickt um gemeinsam an Lösungen zu arbeiten. Die Kompetenzfeststellung bestimmt den Umgang und Lehrmethoden bei den Dozenten und bessere Ergebnisse zu erzielen. Beigefügt dazu war ein Referenzschreiben des … vom 17. Juli 2017. Darin hieß es u.a., dass die Klägerin den Auftrag habe, ihre Kunden zu qualifizieren in folgenden Bereichen: Kompetenzen Feststellung, Sprachniveau Feststellung, Kunden einstufen nach Niveau, Abschluss und Alter, Zusammenfassung und Organisation von Kursen/Gruppen, konzeptionelle Arbeit, Abschlussprüfungen, Berichterstattung, Erfolge und Entwicklungspotenzial messen. Die Maßnahmen seien für folgende Zielgruppen durchgeführt worden: hochgebildete Migrantinnen und Migranten mit ausländischem Abschluss (Ingenieure, Architekten, Ärzte, Apotheke, Pflegekräfte), Migrantinnen und Migranten mit Ausbildungsabschlüssen (Schweißer, Einzelhandel, Dienstleister, Bürokaufleute, Gastronomen). Die Maßnahmen seien in folgenden Sprachniveaus durchgeführt worden: A1 - A2 - B1 - B2 - C1 - C2 nach GER."
"Lizenzurkunde der telc über die Berechtigung, alle Prüfungen des telc Programms anzubieten und durchzuführen."
"Bestätigung der telc, dass Herr … … über die Prüferlizenz Deutsch Integration DTZ der telc, gültig bis 24. Juni 2020, verfüge."
Anlage 13 (betreffend den Antrag auf Spezialmodulzulassung für akademische Heilberufe):
„ … bietet seit … berufsbezogene Kurse für Akademische Heilberufe unter Schirm der staatliche Behörden aber auch für Unternehmen die diese Zielgruppe beschäftigt. Seit … bieten wir auch Spezielle Maßnahmen für Akademiker aus dem Ausland. dazu erhalten Sie die Bestätigung unsere Auftraggeber. weiter Referenzen können gern folgen.“ Dazu war beigefügt ein Referenzschreiben des ambulanten Pflegedienstes …, …, vom 20. Juli 2017, mit dem der Klägerin die positive Zusammenarbeit im Bereich DAF - Deutsch als Fremdsprache bestätigt wurde. Die Kurse hätten die Sprachniveaus A1 bis C2 gedeckt. Die Teilnehmer seien beschäftigte Akademiker der Heilberufe und Beschäftigte der Gesundheitsbranche. Mit diesen Kursen könnten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besser in der Gesellschaft integrieren und bessere Leistungen im Beruf nachweisen. Die Kurse stützten folgende Maßnahmen: Persönliche und sprachliche Kompetenzfeststellung, die Gesundheitsbranche in der Praxis, Kundenberatung und Betreuung, Formulierungen und Berichterstattung, Verständigung unter Kollegen, Stressabbau, Gesundheit am Arbeitsplatz etc.."
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In Anlage 18 ff. (zum ergänzenden Antrag auf Spezialmodulzulassung für einen fachspezifischen Unterricht im Berufsfeld Einzelhandel) finden sich noch Referenzschreiben der … vom 17. Juli 2017, von … vom 14. Juli 2017 und von … vom 28. Juli 2017, für deren Inhalt auf Blatt 50 bis 52 des Antragskonvoluts verwiesen wird.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Anlagen zum Zulassungsantrag der Klägerin wird insgesamt auf Blatt 13 bis 54 des Antragskonvoluts in der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
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Nach durchgeführter Bewertung des Antrags (für die Einzelheiten wird auf die Behördenakte verwiesen) lehnte das BAMF mit Bescheid vom 2. November 2017 den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung nach dem Aufenthaltsgesetz ab. Die Vorgaben für den Standort … seien nicht erfüllt worden. Es seien keine nachvollziehbaren Angaben zu Erfahrungen mit Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gemacht worden. Die einzig vorhandene Referenz sei - von sprachlichen Mängeln abgesehen - auch inhaltlich nicht geeignet, als Beleg substanzieller Erfahrungen im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung herzuhalten. Insbesondere blieben Ergebnisse und Erfahrungen in diesem Betätigungsfeld ungeklärt.
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. November 2017 (nicht abgeheftet in der beigezogenen Behördenakte, aber auch vom BAMF nicht bestritten), ließ die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und diesen mit Schreiben vom 11. Januar 2018 im Wesentlichen damit begründen, dass die Klägerin ihrem Zulassungsantrag diverse Anlagen beigelegt habe, die zweifellos ihre Leistungsfähigkeit nachwiesen (insbesondere wurde dazu verwiesen auf die Anlagen 2, 3, 4, 7, 12 und 18 ff.). Nicht nachvollziehbar sei der Hinweis im Ausgangsbescheid auf sprachliche Mängel.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2018 wies das BAMF den Widerspruch der Klägerin vom 13. November 2017, nach Angabe des BAMF dort eingegangen am 15. November 2017, als unbegründet zurück. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen reichten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 DeuFöV nicht aus. Was die „sprachlichen Mängel“ anbelange, so werde exemplarisch auf Anlage 1 verwiesen. Allein in der dortigen kurzen Passage seien diverse sprachliche Mängel festzustellen. Nahezu alle von der Klägerin stammenden Texte wiesen ähnliche Defizite auf. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben belegten die geforderte Leistungsfähigkeit nicht. Belegt worden sei von der Klägerin der Umstand, dass sie über eine telc-Lizenz verfügt. Daraus folge aber nicht zwingend die Leistungsfähigkeit für die Durchführung von Modulen im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung. Die Voraussetzungen für den Erwerb der telc-Lizenz und die Voraussetzungen für die DeuFöV-Zulassung seien nicht deckungsgleich. Des Weiteren lasse sich aus Anlage 3 nicht etwa entnehmen, dass die Klägerin als Trägerin und Dienstleisterin im Auftrag der Agentur für Arbeit und Jobcenter „Deutschkurse für den Beruf“ durchgeführt habe. Die Anlage bestehe zunächst aus einem Schreiben der Klägerin, diesem folge ein Blatt mit der Überschrift „Maßnahme „Deutsch für den Beruf““. Es lasse sich gerade nicht entnehmen, wer Aussteller dieses Dokuments sei und ob die erwähnte Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden sei. Weiter folge eine Teilnahmebescheinigung vom 9. April 2013, die keine Bezüge zu berufsbezogener Deutschsprachförderung aufweise. Schließlich folge eine Teilnahmebescheinigung über eine ganztägige Fachveranstaltung zum Thema Integration ohne Bezug zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung. Die Anlage 4 bestehe aus einem Schreiben der Klägerin und könne insoweit keine Referenz darstellen. Das als Referenz vorgelegte Schreiben des Vereins … könne inhaltlich nicht nachvollzogen werden. Aus der Homepage des Vereins lasse sich entnehmen, dass der Vereinszweck darin bestehe, Kindern die arabische Sprache näherzubringen. Darüber hinaus lasse sich der Homepage entnehmen, dass Eltern von Kindern Deutschkurse angeboten würden, damit die sich in der Schule ihrer Kinder verständigen können. Wenn vom Verein Deutschkurse angeboten würden, könne es sich insoweit nur um den allgemeinen und nicht um einen berufsbezogenen Spracherwerb handeln. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wie ein derartiger Verein die Klägerin beauftragt haben möge, berufsbezogene Sprachkurse für hochspezialisierte Berufsgruppen wie Ingenieure, Architekten, Apotheker usw. durchzuführen. Eine derartige Beauftragung der Klägerin durch diesen Verein würde voraussetzen, dass der Verein den Auftrag annehme und die Klägerin weiter beauftrage. Die Annahme derartiger Aufträge scheine aber nicht vom Gegenstand des Vereins umfasst zu sein. Insoweit könne das Schreiben des Vereins nicht als Referenz akzeptiert werden. Die Anlage 13 bestehe zunächst ebenfalls nur aus einem Schreiben der Klägerin. Das als Referenz vorgelegte Schreiben der Firma … sei zu oberflächlich und zu unsubstantiiert. Es lasse sich nicht entnehmen, wann und in welchem Umfang bzw. Zeitraum berufsbezogene Deutschsprachkurse angeboten worden sein sollen. Es sei pauschal die Rede von Kursen, mit dem Zielsprachniveau von A1 bis C2. Die Frage, wieso ein ambulanter Pflegedienst die Notwendigkeit erkannt haben möge, seine Mitarbeiter mit dem Zielsprachniveau C2 auszustatten, erschließe sich ebenfalls nicht. Die als Anlage 18 vorgelegten Schreiben könnten ebenfalls nicht als Referenz akzeptiert werden, weil sie ebenfalls sehr oberflächlich und unsubstantiiert seien. Es lasse sich nicht entnehmen, wann und in welchem Umfang bzw. Zeitraum berufsbezogene Deutschsprachkurse durchgeführt worden sein sollen. Es sei wieder pauschal nur die Rede von Kursen mit dem Zielsprachniveau von A1 bis C2. Auch hier erschließe sich nicht, wieso ein Paketdienst, ein Handyshop und ein Reisebüro die Notwendigkeit erkannt haben mögen, ihre Mitarbeiter mit dem Zielsprachniveau C2 auszustatten.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2018 zugestellt.
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Mit Telefaxschreiben vom 20. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 20. Februar 2018, ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2017, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018, zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Zulassung als Trägerin zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG und der DeuFöV zu erteilen.
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Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom 12. April 2018 im Wesentlichen ausgeführt: Für den Nachweis von Erfahrungen mit Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verlange § 20 Abs. 2 DeuFöV die Vorlage erforderlicher Unterlagen; nähere Angaben zur Art, Form und Inhalt dieser Unterlagen fänden sich gesetzlich nicht. Die Klägerin habe ihrem Zulassungsantrag diverse Anlagen beigefügt, die zweifellos ihre Leistungsfähigkeit nachwiesen. Aus den überreichten Anlagen 2, 3, 7 und 12 ergebe sich, dass die Klägerin über eine Lizenz des Unternehmens telc gGbmbH verfüge und ein telc Prüfungszentrum sei. Die von der Klägerin eingesetzten Dozenten/Lehrkräfte seien von der telc als Prüfer/Bewerter zugelassen. Aus der Anlage 3 lasse sich entnehmen, dass die Klägerin als Trägerin und Dienstleisterin im Auftrag der Agentur für Arbeit und Jobcenter „Deutschkurse“ für den Beruf durchgeführt habe, der Geschäftsführer der Klägerin über eine entsprechende Zulassung verfüge und an Fortbildungsveranstaltungen der telc teilnehme. Aus den Anlagen 4 und 13 ergebe sich, dass die Klägerin über Erfahrungen und Referenzen im Bereich der Durchführung von Deutschkursen für den Beruf, im medizinischen Bereich und im allgemeinen Bereich verfüge. Weitere Referenzen und Erfahrungen aus diversen berufsübergreifenden Bereichen seien aus den Anlagen 18 ff. zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar sei auch die Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags unter Hinweis auf sprachliche Mängel der Klägerin. Es treffe zu, dass einige Textpassagen des Antrags Rechtschreibfehler enthielten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass Maßstab für die Bewertung der Fähigkeiten der Klägerin und der von ihr eingesetzten Dozenten/Lehrkräfte die von diesen erworbenen anerkannten Qualifikationen und Fachkenntnisse seien. Rechtschreibfehler der Verwaltungsmitarbeiterin der Klägerin beim Ausfüllen des Antragsformulars, die versehentlich übersehen worden seien, vermöchten nicht die nachgewiesenen Fähigkeiten und Qualifikationen der Klägerin und ihrer Dozenten/Lehrkräfte zu entkräften. Die Sprachprüfung telc Deutsch C1 Hochschule sei durch die Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anerkannt. Das Auswärtige Amt erkenne im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland die Prüfung Start Deutschland 1/telc Deutsch A1 als Voraussetzung für ein Visum im Rahmen des Ehegattennachzugs an. Die telc GmbH Prüfungen würden im Auftrag des Bundesinnenministeriums durchgeführt; darunter seien telc Prüfungen zu folgenden Bereichen: Erhalt des deutschen Passes, Niederlassungserlaubnis, Anerkennungsprozess für Akademiker aus dem Ausland, Fachsprachenprüfungen für Ärzte für die Ärztekammer. Die von der Klägerin erteilten Zertifikate und Zeugnisse seien in allen Behörden und deutschen Botschaften im Ausland anerkannt. Diese Qualifikationen und Referenzen seien mehr als ausreichend, um die Leistungsfähigkeit der Klägerin nach § 20 Abs. 2 DeuFöV nachzuweisen.
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Für die Beklagte beantragte das BAMF
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Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV müsse der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person Angaben zur praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen, insbesondere mit berufsbezogenen Maßnahmen der Sprachförderung sowie zu Ergebnissen, Erfolgen und Referenzen enthalten. Hierbei müsse aus den Referenzen hervorgehen, welche Maßnahme zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt durchgeführt worden sei. Eine pauschale Zusammenarbeit mit allgemeinem Inhalt werde dem nicht gerecht. Eine solche Referenz mit dem Maßnahmeort, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer sowie dem konkreten berufsbezogenen Inhalt habe die Klägerin nicht vorgelegt. Dem streitgegenständlichen Antrag seien Referenzen und Qualifikationsnachweise beigefügt gewesen, die - anders als üblich - weder den Zeitraum umrissen noch den Maßnahmeort oder die Teilnehmerzahl des konkreten Kurses. Vielmehr werde nur pauschal in den Raum geworfen, dass Berufssprachkurse auf dem Niveau A1 bis Level C2 durchgeführt worden seien. Der Inhalt der Berufssprachmaßnahme sei in den Referenzen zwar erwähnt worden, aber auch dies dürfte zu unspezifisch wiedergegeben worden sein. So sei es wenig plausibel, wenn auf dem Sprachniveau A1 eine Kundenbetreuung im Einzelhandel stattgefunden haben solle, wie in der Referenz des Handyshops erwähnt.
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Von Klägerseite wurde erwidert, dass sie seit über zehn Jahren zertifiziert und qualifiziert sei, um Deutsch-Sprachkurse zu absolvieren und Deutsch-Sprachprüfungen durchzuführen. In den zurückliegenden Jahren seien über 1000 Teilnehmer unterrichtet worden, vom Sprachniveau A1 bis C2. Am 15. Dezember 2017 habe eine unangekündigte Qualitätsprüfung der Klägerin und ihrer Unterrichtsräume durch die telc stattgefunden. Diese Prüfung habe die Klägerin mit dem Punktedurchschnitt 4,49 bei einer maximal erreichbaren Punktzahl von 5 abgeschlossen; das Ergebnis sei mit „Gut“ befunden worden. Die Klägerin unterliege auch weiterhin regelmäßigen Qualitätskontrollen der telc gGmbH. Es würden von der Klägerin im Rahmen dieser Lizenz auch Fachsprachprüfungen für Ärzte und Lehrer Niveau C1 und C2 angeboten. Die Klägerin sei ein Zusammenschluss von drei Trägern: …, … und … Über den Träger … verfüge die Klägerin über eine Zulassung als Träger nach § 178 SGB II i.V.m. der AZAV und sei damit eine akkreditierte fachkundige Stelle. Im Zuge dieser Akkreditierung habe die Klägerin zahlreiche Deutschkurse für den Beruf im Auftrag der Jobcenter durchgeführt. Beispielhaft hierfür werde die Übersicht in einem Referenzschreiben des Jobcenters … überreicht (für die Einzelheiten dieses beigefügten Schreibens des Jobcenters vom 7. August 2017 an die … wird auf die Anlage K4 zum Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 25. März 2019 in der Gerichtsakte Bezug genommen). Ebenso seien von der Klägerin berufsbezogene Deutschkurse bezogen auf das Handwerk, den Handel und Pflegeberufe durchgeführt worden; auch Teilnehmer mit akademischer Vorbildung seien unterrichtet worden (dazu beigefügt war ein Schreiben von … vom 28. Juli 2017 an die …*). Im Hinblick auf die Referenz von … sei zu dem dort in Bezug genommenen Sprachniveau A1 zu erwähnen, dass es dabei um einen Sprachteilnehmer gegangen sei, der als Mitarbeiter dort beschäftigt worden sei, 50 Jahre alt gewesen sei und einen geringen Bildungshintergrund gehabt habe. Im Zuge dessen habe die Klägerin einen Einstufungstest durchgeführt, um den passenden Sprachkurs zu bestimmen.
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Die sprachlichen Mängel in den Antragsunterlagen der Klägerin seien auf eine ehemals bei der Klägerin beschäftigte Mitarbeiterin zurückzuführen. Diese Mitarbeiterin sei nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt. Sofern die Beklagte die telc Lizenz der Klägerin ausblenden wolle für die Bewertung der Leistungsfähigkeit gemäß der Deutschsprachförderungsverordnung könne dem nicht gefolgt werden; diese Lizenz habe Aussagekraft. Was den Verein …anbelange, so habe dieser die Klägerin zur Durchführung von Deutschkursen für die Eltern der dort unterrichteten Kinder beauftragt, weil die für den Verein tätigen Lehrer nur qualifiziert seien, um die arabische Sprache zu vermitteln. Es handele sich dabei um Eltern aus allen sozialen Schichten und diversen Berufsbranchen. Hinzu komme, dass die Klägerin auch verantwortlich sei für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen. Die im Rahmen der überreichten Referenzen des Paketdienstes und Reisebüros bestätigten Sprachkurse von A1 bis C2 erklärten sich vor dem Hintergrund, dass der Paketdienst als eine Filiale der Deutschen Post fungiere und zugleich ein Einzelhandelsgeschäft betreibe. Die diversen Dienstleistungen für die Deutsche Post und die Kommunikation des Reisebüros mit Fluggesellschaften und Flughäfen erforderten ein Sprachniveau C2.
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Das BAMF bestritt demgegenüber die Behauptung, die Klägerin sei seit 10 Jahren zertifiziert und qualifiziert, Deutsch-Sprachkurse zu absolvieren und Deutsch-Sprachprüfungen durchzuführen, und habe in den zurückliegenden Jahren mehr als 1000 Teilnehmer vom Sprachniveau A1 bis C2 unterrichtet, mit Nichtwissen. Soweit die Klägerin zum Beweis ihrer Erfahrungen mit Berufssprachkursen das Ergebnis eines Prüfungsaudits bzw. die Lizenzierung und Berechtigung darlege, alle Prüfungen des telc Programms anzubieten und durchzuführen, könne dem nicht gefolgt werden. Die Prüfungen und auch die Berechtigung zur Durchführung der Prüfungen ersetzten nicht die notwendigen Erfahrungen im Unterricht von berufsbezogenen Deutschsprachkursen. So werde im Auditbericht besonders hervorgehoben, dass die Aufsicht sorgfältig mit bis zu drei Aufsichtspersonen geführt worden sei, die Identität der Teilnehmenden sorgfältig geprüft worden sei und die Mäntel, Taschen etc. sich in einem verschlossenen Nebenraum befunden hätten. Inwiefern solche Aussagen den Nachweis von Erfahrungen mit Berufssprachkursen erbringen sollten, bleibe unerfindlich. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Auditbericht sich auf eine Prüfung Deutsch C1 für Hochschule bezogen habe, die mangels Vorbereitung auf den Beruf nicht erfasst sei. Soweit die Klägerin ausführe, dass sie aus einem Zusammenschluss von drei Trägern bestehe, dass sie über den Träger … über eine Zulassung nach § 178 SGB II i.V.m. der AZAV verfüge und zahlreiche Deutschkurse für den Beruf in Auftrag der Jobcenter durchgeführt habe und dass die Klägerin zahlreiche berufsbezogene Deutschkurse bezogen auf das Handwerk, den Handel und Pflegeberufe durchgeführt habe, werde dem entschieden widersprochen. Zum einen verwundere es, dass sich die Klägerin die Referenzen einer anderen juristischen Person zu Eigen mache. Der Träger … habe selbst einen Zulassungsantrag bei den Berufssprachkursen gestellt. Weiterhin sei nicht klar, worum es sich bei diesem Zusammenschluss rechtlich handeln solle. Soweit verschiedene natürliche bzw. juristische Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschlössen, handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mithin um eine neue juristische Person. Für diesen Fall wären Referenzen für die neue juristische Person erforderlich, jedenfalls reichten Unterlagen eines anderen Trägers zum Nachweis eigener Qualifikationen nicht aus. Die Referenz zu … könne schon aus dem Grund nicht gewertet werden, weil es sich nach dem Vortrag der Klägerin um eine Referenz nach dem Niveau A1 handele. Die Berufssprachkurse behandelten aber nur Kurse nach dem Niveau A2 bis C1 sowie weitere Spezialkurse. Soweit die Klägerin vortrage, dass die telc Lizenz für die Bewertung der Leistungsfähigkeit Relevanz entfalte, werde dies bestritten. Telc sei ein Prüfungsinstitut, inwieweit aus Prüfungen Erfahrungen mit der Durchführung von Berufssprachkursen abgeleitet werden könnten, erschließe sich schlichtweg nicht. Üblicherweise würden Prüfungen von externen Trägern durchgeführt, sodass im Zweifel anzunehmen sei, dass der Träger eine reine Prüfungsfunktion einnehme.
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Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schließlich noch aus, dass diese diverse Firmen führe, die für bestimmte Tätigkeitsbereiche verwendet würden: …; …: Übersetzung bei Behörden, Flüchtlinge; …: Existenzgründung. Außerdem verwies er nochmals auf die der … erteilte Referenz des Jobcenter … vom August 2017 und die Zertifizierungen durch ZERTPUNKT GmbH und telc. Darüber hinaus wurde noch geltend gemacht, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Antrag nach Empfehlung eines Mitarbeiters der Regionalstelle … der Beklagten gestellt habe, der auch die Räumlichkeiten der Klägerin besucht habe. Dieser Mitarbeiter, Herr … …, habe die Klägerin dann am 23. November 2017 vormittags angerufen und mitgeteilt, dass laut seinem System die Klägerin die streitgegenständliche Zulassung bekommen würde mit Ausnahme der Kurse bezüglich der Mediziner; den entsprechenden Zulassungsbescheid solle die Klägerin zeitnah erhalten.
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Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2020 und die dort von Seiten der Beteiligten noch gemachten Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Beklagtenvertreter übergab dort in Abdruck noch den am 31. Januar 2017 gestellten Zulassungsantrag der … nebst dem diesbezüglichen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2017.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte zum Zulassungsverfahren der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Zulassung gemäß ihrem Antrag auf Zulassung als Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung gemäß § 45a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit §§ 19 ff. der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung besteht nicht.
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Nach § 19 Abs. 1 der hier einschlägigen Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1, geänd. d. Art. 1 Nr. 5 V. v. 14.3.2017, BGBl I 481; Deutschsprachförderverordnung - DeuFöV), die wiederum auf § 45a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beruht, erteilt das Bundesamt auf Antrag zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und des Einstufungtests privaten oder öffentlichen Kostenträgern die Zulassung, wenn sie zuverlässig und gesetzestreu sind (Nr. 1), in der Lage sind, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) und insbesondere die Kontinuität des Lehrpersonals gewährleisten (Nr. 2), die notwendige Fachkunde besitzen (Nr. 3), ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden (Nr. 4) und sich bereit erklären, Kooperationsvereinbarungen mit dem Bundesamt, mit anderen zugelassenen Kostenträgern und anderen für die erfolgreiche Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erforderlichen Akteuren abzuschließen (Nr. 5). Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift stellt das Bundesamt mit dem Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an berufsbezogener Deutschsprachförderung im gesamten Bundesgebiet sicher.
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Nach § 20 Abs. 2 DeuFöV muss zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben enthalten unter anderem (Nr. 1) zu der praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen, insbesondere mit berufsbezogenen Maßnahmen der Sprachförderung sowie zu Ergebnissen, Erfolgen und Referenzen.
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Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben hat hier das Bundesamt zu Recht der Klägerin auf den streitgegenständlichen Zulassungsantrag vom 27./31. Juli 2017 die beantragte Zulassung vollumfänglich versagt.
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Für seine Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründungen des Ausgangsbescheides vom 2. November 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2018, denen es mit den nachfolgenden Maßgaben und Ergänzungen aus seiner Sicht nach Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens einschließlich des Termins mündlicher Verhandlung folgt:
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Bei den genannten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 DeuFöV) und Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DeuFöV) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich vollumfänglich überprüfbar sind.
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Für die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ist Folgendes zu beachten:
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Nach § 45a Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird die berufsbezogene Deutschsprachförderung vom Bundesamt koordiniert und durchgeführt, wobei es sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedient. Diese Vorgabe konkretisiert § 1 Sätze 1 und 2 DeuFöV, wonach die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist und es zur Durchführung private und öffentliche Träger zulässt. Das Bundesamt hat somit in diesem Bereich die Aufgabe der Koordination und Steuerung. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, eine bundesweit einheitliche Trägerlandschaft und den flächendeckenden Sprachförderungserfolg zu gewährleisten und den damit bezweckten Integrationserfolg nicht dem Zufall zu überlassen, kommt dem Zulassungsverfahren dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Nachdem - wie gezeigt - die Durchführung von Kursen zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung auf einem Auftrag des Bundesamtes beruht, soll das Zulassungsverfahren in diesem Zusammenhang grundlegend Qualität, Wettbewerb und Transparenz schaffen und sichern. Denn das Bundesamt kann zwar durch die von ihm zur Grundlage der Zusammenarbeit gemachten Konzepte und einschlägige Vorgaben in den Zulassungsbescheiden sowie durch seine gesetzlich eingeräumte Kontrollfunktion den Rahmen und auch verschiedene Details für die Durchführung der Integrationskurse vorgeben. Letztlich muss es aber - allein schon damit den unterschiedlichen Teilnehmer- und Lernsituationen Rechnung getragen werden kann - den Kursträgern gewisse Spielräume einräumen. Nur so können die vom Aufenthaltsgesetz und der Deutschsprachförderverordnung vorgegebenen Aufgaben erfolgreich erfüllt werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt und dem Kursträger sind daher aufgrund der dabei dem Kursträger einzuräumenden Handlungsspielräume hohe Anforderungen an die von den Antragstellern zu erfüllenden Vorgaben der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zu stellen. So folgt hieraus auch, dass diese Vorgaben nicht etwa allein die Kapazität im Blick haben, die Kurse in Hinblick auf die eigentliche Unterrichtstätigkeit in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Vielmehr setzen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zugleich voraus, die Kurse verwaltungs- und büromäßig abzuwickeln und dabei in der Lage zu sein, die entsprechenden Tätigkeiten wie die Organisation der Kurse und ihres Verlaufs, die Einstufung und Testung der Teilnehmer, die Abwicklung der Kurse einschließlich Abrechnung gegenüber dem Bundesamt und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt strikt entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes selbstständig zu erledigen. Dies ist deshalb nötig, damit das Bundesamt nicht in zu hohem Maße mit zusätzlichen Verwaltungsaufgaben belastet wird und sich seiner gesetzlichen Aufgabe, die Integration von Ausländern zu steuern, widmen kann (vgl. schon VG Ansbach, B.v. 18.1.2019 - AN 6 E 18.01990 - und v. 7.12.2017 - AN 6 E 17.01820 - zur parallelen Konstruktion im Bereich der Durchführung von Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung).
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Mithin fehlt es hier nach Auffassung der Kammer für die begehrte Trägerzulassung schon an der gebotenen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit mit Blick auf die in den Antragsanlagen in erheblichem Umfang grob mangelhaft erfolgte sprachliche Gestaltung des eingereichten Antrags der Klägerin (vgl. insbesondere die im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen), die auch schon das Bundesamt beanstandet hat. Hier sind keineswegs lediglich nur einzelne Rechtschreibfehler unterlaufen, sondern es zeigt sich in diesen Passagen eine grundlegende Unfähigkeit zu korrekter orthografischer und grammatikalischer Ausdrucksweise auf Deutsch. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin zutrifft, diese Passagen stammten nicht von ihm oder einer Lehrkraft, sondern von einer Verwaltungsmitarbeiterin der Klägerin, die dort nicht mehr beschäftigt sei. Denn dies entkräftet jedenfalls nicht den Umstand, dass der Antrag in diesem Zustand vom Geschäftsführer der Klägerin, der ihn auch unterschrieben hat, beim Bundesamt eingereicht worden ist. Angesichts der - auch für die Klägerin und deren Geschäftsführer klar ersichtlichen - Wichtigkeit des Zulassungsantrags für die (künftige) Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Bundesamt einschließlich deren verwaltungsmäßiger Umsetzung führt die dabei zumindest zum Ausdruck gekommene Sorglosigkeit, ja Schludrigkeit im Umgang mit dem Bundesamt zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht hinreichend in der Lage ist, eine für das Bundesamt zuträgliche Abwicklung der vielfältigen verwaltungsmäßigen Vorgaben bei der Durchführung von Kursen berufsbezogener Deutschsprachförderung zu gewährleisten. Der Zulassungsantrag stellt quasi die „erste Visitenkarte“ eines künftigen Trägers dar und der diesen Antrag einreichende Antragsteller muss sich sehr wohl anhand derartiger gravierender Fehlleistungen im Erscheinungsbild seiner „Visitenkarte“ im Zulassungsverfahren bewerten lassen. Bezeichnenderweise musste die Klägerin dann auch noch in der Widerspruchsbegründung nachfragen, worauf sich der Vorhalt sprachlicher Mängel beziehe.
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Unabhängig davon hat das Bundesamt zu Recht zusätzlich einen mangelnden Nachweis der Leistungsfähigkeit der Klägerin für die Durchführung von Modulen im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung im Hinblick auf die Antragsangaben und -unterlagen zum Unterpunkt B1. (Erfahrungen mit Maßnahmen der berufsbezogenen Sprachförderung im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV) samt Anlage 3 beanstandet und die Versagung der Zulassung darauf gestützt, wobei schon im Antragsformular extra darauf hingewiesen worden war, dass (allein) das Fehlen von Referenzen, wie dazu unter b. beschrieben, zur Ablehnung des Antrags führt, was im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV und der Wichtigkeit dieses Kriteriums auch keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Die von der Klägerin zu diesem Punkt beigefügten Anlagen genügen aber ersichtlich eindeutig den dortigen Anforderungen an eine Referenz nicht, insbesondere sind auch die insoweit immer wieder von Seiten der Klägerin hervorgehobenen Bescheinigungen bzw. Zulassungen von der telc im Bereich der Durchführung von Prüfungen hierzu unbehelflich. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin noch das zu sonstigen Punkten in den Antragsanlagen Vorgelegte mit einbezieht, auf das die Klägerin in ihrem Widerspruch hingewiesen hat, reicht auch dies, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, nicht aus. Die einschlägigen Schreiben sind zu allgemein gehalten, um den Zweck einer aussagekräftigen Referenz zu B.1 zu erfüllen. In ihrer Pauschalität lassen sie jeweils mangels hinreichend konkreter Angaben zu durchgeführten Maßnahmen eine substantielle Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt nicht zu.
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Einzig das im Gerichtsverfahren mit dem Schriftsatz vom 25. Mai 2019 nachgereichte Schreiben des Jobcenter* … vom 7. August 2017 dürfte auch vom Inhalt her die Anforderungen an eine Referenz zu B.1. des Antrags erfüllen. Dieses Schriftstück kann aber aus zwei Gründen hier nicht zu Gunsten der Klägerin gewertet werden. Zum einen ist dieses nicht an die …, sondern an die … gerichtet, wobei es sich im vorliegenden Zusammenhang um zwei unterschiedliche im Rechtsverkehr auftretende Rechtssubjekte handelt, jedenfalls nachdem parallel sowohl für die … als auch für die … als Kursträgerinnen für berufsbezogene Deutschsprachförderung jeweils ein eigenständiger Zulassungsantrag gestellt worden ist. Zum anderen könnte dieses Schriftstück nicht mehr zugunsten der Klägerin im Verfahren auf ihren Antrag vom 27./31. Juli 2017 gewertet werden, denn es ist erst am 28. März 2019 im gerichtlichen Klageverfahren nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2018 vorgelegt worden. Gemäß § 21 Abs. 1 DeuFöv entscheidet über den Zulassungsantrag das Bundesamt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung; bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 DeuFöV die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen. Dabei kommt es hier ungeachtet des vorliegenden Verpflichtungsklagebegehrens für die Frage, ob ein Anspruch auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes besteht, maßgeblich auf das Bestehen der Zulassungsvoraussetzungen anhand des Sachstandes jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die Zulassung als Träger der berufsbezogenen Deutschförderung in den §§ 19 ff. DeuFöV von einem komplexen Zulassungsverfahren abhängig gemacht hat, welches durch die Verwaltungsvorschriften der Beklagten weiter konkretisiert wurde und wobei es maßgeblich u.a. auch auf eine vollständige Vorlage der Antragsunterlagen ankommt. Eine zeitliche Begrenzung des Antragsverfahrens erscheint gerade auch deshalb sachgerecht, weil durch das Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden soll, § 19 Abs. 3 Satz 1 DeuFöV (s. auch § 1 Abs. 1 Satz 3 u. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DeuFöV), und in diesem Zusammenhang - wie von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt - auch im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung auf bestimmte Stichtage (im Mehrjahreszeitraum, hier erfolgt im Jahr 2017) abgestellt wird, zu denen nur eine allgemeine Öffnung für Zulassungsanträge erfolgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise im Bereich der Trägerzulassung für Integrationskurse VG Ansbach, U.v. 8.3.2018 - AN 6 K 17.00048 -). Diesem bedarfsbezogenen Konzept stünde es entgegen, wenn auch noch weit im Nachhinein im Rahmen eines eventuellen Klageverfahrens durchgreifende Mängel der Antragstellung behoben werden könnten, wogegen auch der Grundsatz der Chancengleichheit unter konkurrierenden Kursträgern spricht.
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Schlicht unbehelflich für den geltend gemachten Zulassungsanspruch ist schließlich das zuletzt noch erfolgte Vorbringen der Klägerin, ihrem Geschäftsführer sei von einem Mitarbeiter des Bundesamtes, Herrn … …, am 23. November 2017 telefonisch mitgeteilt worden, dass laut seinem System die Klägerin die streitgegenständliche Zulassung bekommen würde mit Ausnahme der Kurse bezüglich der Mediziner; den entsprechenden Zulassungsbescheid solle die Klägerin zeitnah erhalten. Dieser Behauptung von Klägerseite, deren Richtigkeit von Beklagtenseite in Abrede gestellt worden ist, brauchte schon deshalb nicht näher nachgegangen werden, weil Rechtsrelevanz hier nur eine schriftliche Erteilungszusage des für die Entscheidung zuständigen Behördenmitarbeiters hätte (vgl. § 38 VwVfG).
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Bei alledem kommt es auch nicht mehr auf die weitere Frage an, ob die Klägerin mit ihrem Antrag überhaupt die erforderliche Mindestpunktzahl im Rahmen des anzuwendenden Bewertungssystems für eine Zulassung erfüllen würde.
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Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.