Titel:
Berichtigungsbeschluss, Berichtigung, Rückrufaktion, Tatbestand, Motorsteuergerät, Software
Normenkette:
ZPO § 320 Abs. 1
Schlagworte:
Berichtigungsbeschluss, Berichtigung, Rückrufaktion, Tatbestand, Motorsteuergerät, Software
Vorinstanz:
LG Aschaffenburg, Endurteil vom 28.02.2020 – 22 O 8/19
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2021 – 8 U 83/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 181/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 43346
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg - 2. Zivilkammer - vom 28.02.2020 wird im Tatbestand auf Seite 3 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:
Mit Schreiben vom 28.12.2018 (Anlage R1a, Bl. 764 ff. d.A.) wandte sich die P. Deutschland GmbH an den Kläger und teilte ihm mit, dass auf Grund einer angeordneten Rückrufaktion von Fahrzeugen des Typs Porsche Macan 3,0 Liter V6 Diesel (Euro 6) ein Softwareupdate am Motorsteuergerät vorgenommen werden müsse.
Entscheidungsgründe
1
Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 (Bl. 1011 f. d.A.) beantragte die Beklagte zu 2) die Berichtigung des Tatbestands des Endurteils vom 28.02.2020 auf Seite 3 im 2. Absatz:
„Mit Schreiben vom 28.12.2018 (Anlage R1a, Bl. 764 ff. d.A.) wandte sich die P. Deutschland GmbH an den Kläger und teilte ihm mit, dass auf Grund einer angeordneten Rückrufaktion von Fahrzeugen des Typs Porsche Macan 3,0 Liter V6 Diesel (Euro 6) ein Softwareupdate am Motorsteuergerät vorgenommen werden müsse.“
2
Mit Schreiben vom 30.03.2020 (Bl. 1071 d.A.) stimmte die Beklagte zu 1) den Ausführungen der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 18.03.2020 zu.
3
Es handelt sich bei der Anlage R1a, Bl. 764 ff. d.A. nicht um ein Schreiben der Beklagten zu 2), sondern um ein Schreiben der P. Deutschland GmbH, so dass der Tatbestand entsprechend zu berichtigen war, § 320 Abs. 1 ZPO.