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OLG München, Beschluss v. 02.01.2020 – 7 W 1118/19
Titel:

Bemessung des Streitwerts bei Auskunftsanspruch eines Sonderprüfers gegen Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft

Normenkette:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3, § 68 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts bei dem Auskunftsanspruch eines Sonderprüfers gegen ein Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft ist das Interesse des Sonderprüfers an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zur Erhaltung seiner Reputation. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auskunftsanspruch, Sonderprüfer, Aufsichtsratsmitglied, Gesellschaft, Streitwert, Bemessung, Durchführung, Prüfung, Reputation
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 04.11.2019 – 7 W 1118/19
LG München I, Beschluss vom 10.09.2019 – 5 HK O 11537/19
LG München I vom -- – 5 HK O 11537/19
Fundstellen:
AG 2020, 260
LSK 2020, 42
BeckRS 2020, 42
WM 2020, 390

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu wertende „Beschwerde“ der Antragsgegnervertreter gegen die Streitwertsetzung im Senatsbeschluss vom 4.11.2019 (Az.: 7 W 1118/19) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller machte als durch die Hauptversammlung der Pyrolyx AG [im folgenden: Gesellschaft] bestellter Sonderprüfer im einstweiligen Verfügungsverfahren diverse Auskunftsansprüche gegen den dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehörenden Antragsgegner geltend. Der Verfügungsantrag blieb in beiden Instanzen erfolglos. Durch Ziffer 3. des angegriffenen Beschlusses hat der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. Mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf begehren die Antragsgegnervertreter im eigenen Namen die Festsetzung des Streitwerts auf 19.633,200,- €.
II.
2
Der Rechtsbehelf der Antragsgegnervertreter ist nach dem Grundsatz, dass im Zweifel der zulässige Rechtsbehelf gewollt ist, als Gegenvorstellung zu werten, da eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht unzulässig ist (§ 68 Abs. 1 S. 3, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg.
3
Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse des Antragstellers an den begehrten Auskünften. Dieses kann schon deshalb nicht nach eventuell im Raum stehenden Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft bemessen werden, weil solche der Gesellschaft und nicht dem Antragsteller zustehen, der sie auch nicht namens der Gesellschaft geltend machen kann. Nach Auffassung des Senats ist auch der Wert der zu prüfenden Vorgänge kein geeigneter Maßstab für die Bemessung des Interesses des Antragstellers, weil auch dieser Wert ein Interesse der Gesellschaft und kein solches des Antragstellers reflektiert.
4
Das Interesse des Antragstellers ist vielmehr lediglich dasjenige Interesse, das er selbst an der Erfüllung seines Prüfungsauftrags hat. Dieses ist nicht materieller Natur, da er als Dienstnehmer auch bei erfolgloser Prüfung Anspruch auf Vergütung hat. Damit bleibt als Interesse des Antragstellers nur sein Anliegen, zur Erhaltung seiner Reputation die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen. Dieses immaterielle Interesse schätzt der Senat nach wie vor auf 20.000,- €.
III.
5
Eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht veranlasst (§§ 68 Abs. 3, Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 GKG).