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ArbG München, Endurteil v. 22.12.2020 – 24 Ga 13/20
Titel:

Leistungsverfügung eines Profi-Sportlers auf Mitwirkung seines Arbeitgebers bei der Lizenzerteilung

Normenketten:
ZPO § 935, § 940
BGB § 241 Abs. 2, § 611 Abs. 1, § 611a
Leitsätze:
1. Kann ein Profi-Sportler (hier: Eishockeyspieler in der DEL) seiner arbeitsvertraglich auferlegten Verpflichtung, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ohne Mitwirkung des Arbeitgebers nicht nachkommen, kann er im Wege der einstweiligen (Leistungs-) Verfügung verlangen, dass der Arbeitgeber den notwendigen Antrag zur Erteilung einer Lizenz für die kommende Saison stellt. (Rn. 19 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Weigerung des Profi-Sportlers, "freiwillig" einer von allen anderen Spielern anlässlich der COVID-19-Pandemie akzeptierten Gehaltsumwandlung in eine variable Vergütung zuzustimmen, begründet für den Verein nicht das Recht zur Suspendierung dieses Spielers. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Profi-Eishockeyspieler, Profisportler, Lizenz, Suspendierung, COVID-19-Pandemie, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund
Fundstellen:
SpuRt 2021, 105
BeckRS 2020, 42862
LSK 2020, 42862

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte hat bei der ... GmbH & Co. KG einen Antrag auf Erteilung einer regulären Lizenz für den Verfügungskläger für die Saison 2020/2021 zu stellen.
2. Die Verfügungsbeklagte und der Verfügungskläger tragen je ½ der Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten zuletzt über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, für den Verfügungskläger eine reguläre Lizenz bei der ... GmbH & Co. KG zu beantragen.
2
Der 31-jährige Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.08.2013 als Profi-Eishockeyspieler beschäftigt. Der Verfügungskläger ist als Lizenzspieler im Sinne der Spielordnung der ... GmbH & Co. KG (im Folgenden Ligagesellschaft), zu der die ... (DEL) als höchste Spielklasse des professionell ausgeübten Eishockeysports in Deutschland gehört.
3
Im Rahmen der Covid-10-Pandemie vereinbarte die Verfügungsbeklagte mit ihren Spielern, dass 25 % ihres Gehalts als variable Vergütung ausgestaltet werde. Diese Vereinbarung, die de facto auf eine Gehaltskürzung um 25 % hinausläuft, wurde vom Verfügungskläger nicht akzeptiert. Über die daraufhin erfolgte Suspendierung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte ist ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - (Aktenzeichen 10 Ca 931/20) anhängig.
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Die Verfügungsbeklagte hat mit Erklärung vom 08.12.2020 - dem Verfügungskläger zugegangen am 09.12.2020 - das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Hiergegen hat der Verfügungskläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - (Aktenzeichen 24 Ca 1561/20) erhoben. Dem vom Verfügungskläger weiter eingereichten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung wurde am 21.12.2020 in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - (Aktenzeichen 10 Ga 16/20) stattgegeben.
5
Die Verfügungsbeklagte hat für den Verfügungskläger jeweils zu Trainingsbeginn eine Lizenz für jede neue Spielzeit beantragt und diese von der Ligagesellschaft auch erhalten. Für die Saison 2019/2020 wurde beispielsweise der als Anlage AS3 der Antragsschrift beigefügte Antrag erstellt (Blatt 25 d.A.).
6
Wie den letzten sieben Jahren, während denen der Verfügungskläger für die Verfügungsbeklagte tätig ist, hat die Verfügungsbeklagte ihren Spielern kurz vor Saisonbeginn jeweils mehrere Unterlagen zur Lizensierung, insbesondere ein von ihr unterzeichnetes Antragsformular für die DEL-Lizenzerteilung zur Gegenzeichnung vorgelegt und nach Unterzeichnung durch die Spieler an die Ligagesellschaft übermittelt. In der Woche vom 16.11.2020 hat die Verfügungsbeklagte sich um die Lizenzerteilung für ihre Profi-Eishockeyspieler gekümmert. Den Verfügungskläger hat sie dieses Mal außen vor gelassen.
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Der Verfügungskläger ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2020 die Verfügungsbeklagte auffordern, ein von ihr unterzeichnetes Antragsformular für die DEL-Lizenzerteilung hinsichtlich der Spielzeit 2020/2021 zur Verfügung zu stellen und hierfür eine Frist bis 25.11.2020, 12:00 Uhr, gesetzt. Hierauf hat die Verfügungsbeklagte nicht reagiert.
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Saisonstart der ... war der 17.12.2020.
9
Nach § 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2019 (Anlage AS1, Blatt 12 ff. d. A.) ist Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vertrags, dass ein wirksamer Lizenzvertrag der Liga-Gesellschaft mit dem Spieler während der gesamten Vertragsdauer besteht. Nach § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Spieler, mit der Liga-Gesellschaft einen Lizenzvertrag gemäß dem Muster der Liga-Gesellschaft für die Dauer dieses Arbeitsvertrages abzuschließen.
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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht sowie aus betrieblicher Übung und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Beantragung der Spieler-Lizenz schulde. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass ein Abwarten in der Hauptsache für den Verfügungskläger schwere und unzumutbare nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile mit sich bringe. Der Verfügungskläger würde durch Zuwarten Gefahr laufen, sein Arbeitsverhältnis, jedenfalls aber seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu riskieren.
11
Der Verfügungskläger beantragt deshalb:
Die Antragsgegnerin hat bei der ... GmbH & Co. KG einen Antrag auf Erteilung einer regulären Lizenz für den Antragsteller für die Saison 2020/2021 zu stellen.
Hilfsweise:
Die Antragsgegnerin hat einen auf den Antragsteller lautenden Antrag der ... GmbH & Co. KG auf Erteilung einer regulären Lizenz für die Saison 2020/2021 zu unterzeichnen und an den Antragsteller herauszugeben.
12
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Zurückweisung des Antrags.
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Sie ist hierzu der Meinung, dass kein Anspruch auf Beantragung der Spieler-Lizenz bestehe, da der Verfügungskläger zum einen von seinen Pflichten suspendiert und zum anderen das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt sei. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Antragsunterzeichnung; eine solche finde sich nicht im Arbeitsvertrag. Die Beantragung der Lizenz obliege dem Spieler, das heisse, der Verfügungskläger könne sie selbst beantragen. Nach § 6 Abs. 1 des Lizenzvertrages erlösche die Lizenz mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die vom Kläger mit Schreiben vom 24.11.2020 zum 25.11.2020, 12:00 Uhr, gesetzte Frist sei viel zu kurz.
14
Den angekündigten Antrag II. aus der Antragsschrift vom 27.11.2020 hat der Verfügungskläger in der Kammerverhandlung am 22.12.2020 zurückgenommen.
15
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten verlangen, dass diese einen Lizenzantrag bei der ... GmbH & Co. KG für die Saison 2020/2021 für den Verfügungskläger stellt, weshalb der Verfügungsklage stattgegeben wurde.
I.
17
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3a ArbGG. Das erkennende Gericht ist örtlich zuständig gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 12, 17 ZPO.
II.
18
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Einstweilige Verfügung war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 935, 940 ZPO zu erlassen.
19
1. Dem Kläger steht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 611 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Antragstellung der geforderten Lizenz zu. Die Verpflichtung ergibt sich darüber hinaus aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht nach den §§ 611 a, 241 Abs. 2 BGB. Die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht jedes Vertragspartners auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken (BAG vom 24.09.2009 - 8 AZR 444/08).
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a) In jedem Arbeitsverhältnis besteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Hierzu gehört im vorliegenden Fall, dass die Verfügungsbeklagte, wie in den vorangegangenen Jahren, die Beantragung der Spieler-Lizenz bei der Ligagesellschaft für den Verfügungskläger übernimmt. Der Verfügungskläger ist nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages als Lizenzspieler im Sinne der Spielordnung der ... GmbH & Co. KG angestellt. Schon hieraus ergibt sich, dass der Arbeitsvertrag mit einer Lizenz des Klägers bei der Ligagesellschaft verknüpft ist, da ansonsten ein Arbeitsvertrag als „Lizenzspieler“ nicht möglich wäre. In § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages ist dann weiter geregelt, dass sich der Spieler verpflichtet, mit der Ligagesellschaft einen Lizenzvertrag für die Dauer dieses Arbeitsvertrages abzuschließen. Aus dieser Pflicht des Spielers resultiert die Verpflichtung der Arbeitgeberin, das auf ihrer Seite Erforderliche zum Erhalt des Lizenzvertrages zu unternehmen. Schließlich ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Ziffer a) des Arbeitsvertrages, wonach Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist, dass ein wirksamer Lizenzvertrag der Ligagesellschaft mit dem Spieler während der gesamten Vertragsdauer besteht, dass für den Verfügungskläger der Erhalt der Lizenz von besonderer Wichtigkeit für die Möglichkeit seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu können, ist.
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b) Dieser dem Kläger im Arbeitsvertrag auferlegten Verpflichtung, einen Lizenzvertrag abzuschließen, kann der Verfügungskläger ohne Mitwirkung der Verfügungsbeklagten nicht nachkommen. Zwar behauptet die Verfügungsbeklagte, die Beantragung der Lizenz obliege dem Spieler und Lizenznehmer. Dem folgt das Gericht nicht. Zum einen ergibt sich aus dem vorgelegten Antrag auf Lizenzerteilung vom 01.08.2019, dass die Verfügungsbeklagte als DEL-Club für den Verfügungskläger für die Saison 2019/2020 die Lizenz beantragt hat. Auch hat die Verfügungsbeklagte den Vortrag des Verfügungsklägers, wonach zu Saisonbeginn die Verfügungsbeklagte jeweils sich verschiedene Unterlagen von den Spielern unterzeichnen ließ und dann die Lizenzbeantragung übernommen hat, nicht bestritten. Unbestritten hat die Verfügungsbeklagte auch für die aktuelle Saison 2020/2021 für die aktiven Spieler die Beantragung der Lizenzen, wie in den Vorjahren, übernommen.
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c) Die Verfügungsbeklagte war nicht berechtigt, den Verfügungskläger bei der Beantragung der Spieler-Lizenzen außen vor zu lassen.
23
aa) Ein solches Recht der Verfügungsbeklagten ergibt sich nicht aus der erfolgten Suspendierung; das Gericht geht davon aus, dass für die erfolgte Suspendierung keine ausreichenden Gründe, die die Suspendierung rechtfertigen würden, gegeben sind. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht M. - Kammer I. - (10 Ca 931/20) begründet die Verfügungsbeklagte die Suspendierung im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der Vorgabe der Ligagesellschaft gezwungen gewesen sei, den Kläger aufgrund seiner Weigerung, der von allen anderen Spielern akzeptierten Gehaltsumwandlung von 25 % in eine variable Vergütung zuzustimmen, gezwungen gewesen sei, Schritte gegen den Kläger einzuleiten. Das Gericht ist hierzu der Auffassung, dass die von der Verfügungsbeklagten genannten Gründe eine Suspendierung des Klägers nicht rechtfertigen, da zum einen, wie die Verfügungsbeklagte selbst betont, eine Vereinbarung freiwillig gewesen wäre, und zum anderen der von der Ligagesellschaft geforderte Einspareffekt durch eine Suspendierung nicht zu erreichen war.
24
bb) Ein Recht der Verfügungsbeklagten, von der Verpflichtung zur Beantragung der Spieler-Lizenz abzusehen, ergibt sich auch nicht aus der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 08.12.2020. Nach derzeitigem Stand ist nicht von der Wirksamkeit dieser Kündigung auszugehen. Zum einen erging hierzu eine die Kündigung für vorläufig unwirksam erklärende Einstweilige Verfügung (Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - 10 Ga 16/20). Zum anderen hat die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Verfahren Kündigungsgründe nicht benannt und bei Berücksichtigung des Vortrags der Parteien in dem genannten Verfügungsverfahren vor der 10. Kammer, wonach die Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten ist, spricht derzeit nichts für die Wirksamkeit der Kündigung.
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2. Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn objektiv die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Anordnungen im Wege der Einstweiligen Verfügung müssen auf einen vorläufigen Rechtsschutz gerichtet sein. Das summarische Erkenntnisverfahren soll grundsätzlich nicht zur Befriedigung des Anspruchs und zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Eine Ausnahme wird bei sogenannten Leistungsverfügungen gemacht, wenn der Gläubiger auf die sofortige Anspruchserfüllung zur Abwendung wesentlicher Nachteile angewiesen ist. Angesichts des Ausnahmecharakters Einstweiliger Verfügungen müssen schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen, deren Hinnahme dem Antragsteller bei Abwägung beiderseitiger Interessen auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum Abschluss der ersten Instanz zumutbar ist. Ein derartiger schwerwiegender Nachteil liegt zwar grundsätzlich nicht bereits bei einer zeitweiligen Verhinderung der Beschäftigung, die für die Vergangenheit nicht mehr rückgängig zu machen wäre (LAG Köln vom 26.08.1992, 2 Sa 624/92). Vorliegend ergibt sich die besondere Dringlichkeit aber daraus, dass der Verfügungskläger als Lizenzspieler in der höchsten Spielklasse des professionell ausgeübten Eishockey-Sports in Deutschland auf die Lizenzerteilung angewiesen ist, um seinen Beruf ausüben zu können. Die Spielsaison 2020/2021 hat am 17.12.2020 begonnen und der Kläger hat bei einem Zuwarten auf eine Entscheidung in einer Hauptsache keine Möglichkeit, am Spielbetrieb ohne Erhalt einer Lizenz teilzunehmen. Das Gericht sieht dabei durchaus, dass die Lizenzerteilung von der Liga-Gesellschaft auch abgelehnt werden kann, doch ohne die Antragstellung durch die Verfügungsbeklagte ist zur Überzeugung des Gerichts überhaupt keine Möglichkeit zum Erhalt der Lizenz gegeben.
III.
26
Die Kostenentscheidung im Urteil basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kosten für die Rücknahme des Antrags II. waren dem Verfügungskläger aufzuerlegen.
IV.
27
Die Streitwertentscheidung im Urteil basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Das Gericht erachtet den doppelten Ansatz des Ausgangsstreitwerts für angemessen.
V.
28
Gegen diese Entscheidung steht der Verfügungsbeklagten das Rechtsmittel der Berufung entsprechend der nachfolgenden ausführlichen Rechtsmittelbelehrung zum Landesarbeitsgericht München zu. Der Verfügungskläger kann sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen.