Titel:
Klage gegen Verpflichtung zur Behebung eines Mangels bei Feuerstättenschau
Normenketten:
BayBO Art. 40, Art. 54 Abs. 2
FeuV § 4 Abs. 2
Leitsatz:
Gem § 4 Abs. 2 BayFeuV darf die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Bei der Möglichkeit eines gleichzeitigen Betriebs eines raumluftabhängigen Holzkaminofens und einer raumluftabsaugenden Dunstabzugshaube kommt es allein auf die technische Möglichkeit eines gleichzeitigen Betriebs der beiden Anlagen an, unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzungen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mängelfeststellung bei Feuerstättenschau, Raumluftabhängiger Holzkaminofen, Gleichzeitiger Betrieb mit Dunstabzugshaube, Erfüllungsfiktionsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 FeuV, Bauaufsichtliche Maßnahme
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42812
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wehren sich gegen die Verpflichtung zur Behebung eines von der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin festgestellten Mangels in ihrem Anwesen in S.
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Die Kläger sind Miteigentümer des Anwesens und haben dort auch ihren Wohnsitz. Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin führte am 3. Mai 2016 in dem Anwesen eine turnusmäßige Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG durch. Dabei stellte sie zwei Mängel fest, die sie gemäß § 14 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG den Klägern mit zwei Schreiben vom 8. Mai 2016 mit der Aufforderung zur Behebung mitteilte. Zum einen sei die Feuerraumschamottierung im Kaminofen ausgebrochen, so dass sich die Schamottierung lockern und in den Feuerraum fallen könnte (Mängel-Nr.: 20160087, siehe Bl. 6 der Behördenakte; Anm. des Gerichts: dieser Mangel dürfte inzwischen behoben sein, siehe Bl. 27 und 28 der Behördenakte). Zum anderen (Mängel-Nr.: 20160086, siehe Bl. 3 der Behördenakte) sei in der Küche im Erdgeschoß über dem Küchenherd eine Dunstabzugshaube angebracht, welche Luft aus der Wohnung absauge und ins Freie befördere. Bei gleichzeitigem Betrieb der Dunstabzugshaube mit der bestehenden Holzfeuerstätte (Kaminofen) könne es zu Störungen der Verbrennung kommen. Der Kaminzug könne sich umdrehen und im schlimmsten Fall könne Abgas und auch hochgiftiges Kohlenmonoxid in den Raum ausströmen. Es bestehe Gefahr für Leben und Gesundheit. Zur Abhilfe dieses Mangels schlug die Bezirksschornsteinfegerin den Klägern zwei Maßnahmen vor, nämlich den Einbau eines Kontaktschalters (sog. Reedkontakts) am Fenster, der bewirke, dass die Dunstabzugsanlage nur dann eingeschaltet werden könne, wenn das Fenster einen Spalt geöffnet sei, oder den Umbau der Fortluftanlage zur Umluftanlage, bei der die Küchendünste durch einen Filter mit Aktivkohle gereinigt und dem Aufstellraum wieder zugeführt würden. Es bestünden noch weitere Möglichkeiten der Abhilfe; hierzu könnten die Kläger sie bei Interesse anrufen. Die Bezirksschornsteinfegerin bat um Behebung des Mangels und Zusendung einer entsprechenden Bestätigung bis zum 15. Juli 2016. Für weitere Fragen stünde sie gerne zur Verfügung. Die Frist verlief fruchtlos.
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Nach einem Erinnerungsschreiben an die Kläger vom 28. Juli 2016, bei der eine letzte Frist zur Erledigung bis zum 1. September 2016 gesetzt wurde - welche Frist wiederum fruchtlos verlief -, erstattete die Bezirksschornsteinfegerin gemäß § 14 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG am 12. September 2016 Mängelanzeige bei der zuständigen Behörde, dem Landratsamt (§ 23 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZustVSchfw). Dieses mahnte die Kläger mit Schreiben vom 19. September 2016 unter Fristsetzung bis 31. Oktober 2016 und mit Schreiben vom 3. November 2016 unter Fristsetzung bis 6. Dezember 2016 zur Erfüllung ihrer Pflichten und wies die Kläger auf die Möglichkeit einer förmlichen kostenpflichtigen Anordnung hin. Der Kläger wandte ein, schon im Jahr 2010 habe man sich gegenüber dem damaligen „übereifrigen“ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wehren müssen. Er sehe keine Veranlassung zu irgendeiner Tätigkeit. Der Ofen würde nicht zum Heizen, sondern als Komfort-Element benutzt. Er und seine Ehefrau seien erwachsen und übernähmen für ihr Tun jedwede Verantwortung. Sie bräuchten keinen staatlich bestellten Aufpasser.
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Mit an den Kläger adressiertem Bescheid vom 13. Dezember 2016, dem Kläger zugestellt am 15. Dezember 2016, verpflichtete das Landratsamt den Kläger, den Mangel (Mängel-Nr.: 20160086) spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids fachgerecht beheben zu lassen und über die ordnungsgemäße und fachgerechte Erledigung spätestens nach Ablauf von drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids dem Landratsamt eine schriftliche Bescheinigung der zuständigen Bezirksschornsteinfegerin oder der ausführenden Fachfirma vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Mängelbehebungsanordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro angedroht, für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage der Bescheinigung ein Zwangsgeld in Höhe von 50 Euro.
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Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, das Landratsamt habe als zuständige Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 53 Abs. 1 BayBO den Bescheid auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO erlassen. Danach sei es Aufgabe des Landratsamts, u.a. bei der Nutzung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Das Landratsamt könne in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Vorliegend sei die öffentlich-rechtliche Vorschrift des Art. 40 Abs. 1 BayBO verletzt, wonach Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) betriebs- und brandsicher sein müssten, was nach den Feststellungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin im Anwesen der Kläger nicht der Fall sei.
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Einen weiteren inhaltsgleichen Bescheid vom 13. Dezember 2016, ebenfalls zugestellt am 15. Dezember 2016, erließ das Landratsamt gegenüber der Klägerin.
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Der Kläger wandte sich an den Landrat wegen der von seiner Behörde geforderten „Zwangsbelüftung“ seines Niedrigenergiehauses. Das sei doch Wahnsinn. Er betreibe den strittigen Kaminofen nur an wenigen Tagen im Jahr, der Gemütlichkeit wegen. Die Verantwortung für die Belüftung übernehme er gerne selber. Der Landrat ließ den Kläger im Schreiben seiner Behörde vom 24. Februar 2017 auf die gesetzliche Lage hinweisen. Die Situation in Anwesen des Klägers widerspreche der Bestimmung des Art. 40 BayBO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FeuV. Seine Behörde habe dem Missstand nicht anders als durch den Erlass des Bescheides begegnen können. Inzwischen habe der Kläger gegen den Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Dem Ergebnis des Verfahrens werde man entgegensehen.
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Mit bei Gericht am 10. Januar 2017 eingegangenem Schreiben vom 6. Januar 2017, das unter dem gemeinsamen Briefkopf von Kläger und Klägerin verfasst und auch von beiden unterschrieben ist, erhoben die Kläger „Einspruch zum Bescheid vom 13.12.2016“ und legten eine Kopie der ersten Seite des an den Kläger adressierten Bescheids vom 13. Dezember 2016 bei. Man wende sich an das Gericht in der Hoffnung, vernünftige und bürgernahe Menschen ansprechen zu können. Man wehre sich gegen die „Zwangsbelüftung“ ihres Niedrigenergiehauses. Der Kaminofen werde nur ein- bis dreimal im Jahr genutzt, nicht des Heizens, sondern ausschließlich der Gemütlichkeit wegen, also auch nicht während des Kochens, womit eine Gefahr für Leib und Leben entfalle. Die Verantwortung für die Lüftung übernehme man gerne selbst, man sei „ja schon groß“. Man freue sich über eine „logische und unbürokratische Stellungnahme“ des Gerichts.
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Das Gericht wertete das Schreiben vom 6. Februar 2017 als - gebührenvorschusspflichtige - Klage im förmlichen Sinne. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2017 an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte die Präsidentin dem Kläger mit, dass sie keine Fehler in der Sachbehandlung erkennen könne. Insbesondere bestehe bei Gericht nicht die Möglichkeit, behördliches Handeln außerhalb eines Rechtsbehelfs und kostenfrei zu erörtern und zu bewerten. Das Schreiben vom 6. Januar 2017 sei, zumal keine anwaltliche Vertretung vorliege, deshalb als Klage zu verstehen, auch wenn die Bezeichnung „Einspruch“ gewählt worden sei.
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 erwiderte das Landratsamt auf die Klage. Es wies auf die gesetzliche Lage und die ernst zu nehmende Gefahr durch die verweigerte Mangelbehebung sowie darauf hin, dass die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin gemäß § 14 Abs. 2 SchfHwG auch die Möglichkeit hätte, bei nicht betriebssicheren Feuerstätten und Abgasanlagen vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Gefahr in Verzug bestehe. Dies sei immer wahrscheinlicher, je länger die Kläger untätig blieben.
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Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 lud der Kammervorsitzende zur mündlichen Verhandlung auf den 21. Mai 2019. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass es schön gewesen wäre, wenn das Gericht den Termin mit ihm abgestimmt hätte. Er sei am Terminstag geschäftlich in Amsterdam und bitte um Abstimmung eines neuerlichen Termins. Aus organisatorischen Gründen hob der Kammervorsitzende den Termin vom 21. Mai 2019 auf.
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Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 nahm der Kläger Bezug auf ein zuvor mit dem Berichterstatter geführtes Telefonat und erklärte sich, auch im Namen der Klägerin, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden. Er legte eine Bescheinigung des Schornsteinfegerbetriebes H. vom 18. Juni 2018 vor, aus dem nach Ansicht des Klägers die Freiheit vom beanstandeten Mangel hervorgehe. Sein Haus sei abgesichert mit Rauch- und Kohlenmonoxidmelder; dies sei dem Landratsamt vom Kaminkehrer gemeldet worden.
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Das Landratsamt erklärte sich mit Schreiben vom 13. Juni 2019 ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
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Die Kammer übertrug mit Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit auf den Einzelrichter.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Der angegriffene Bescheid vom 13. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Zutreffend zieht der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Mangelbeseitigungsanordnung im Bescheid die gesetzliche Bestimmung des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO heran. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden - hier gemäß Art. 53 Abs. 1 BayBO das Landratsamt - die Aufgabe, unter anderem bei der Nutzung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen.
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Im Hinblick auf den Brandschutz trifft Art. 40 BayBO nähere Regelungen. So müssen Feuerstätten - das sind nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 9 BayBO in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen - und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) betriebssicher und brandsicher sein (Art. 40 Abs. 1 BayBO). Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen (Art. 40 Abs. 2 BayBO). Zur näheren Konkretisierung dieser Anforderungen wurde auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO eine Rechtsverordnung zu den Anforderungen an Feuerungsanlagen nach Art. 40 BayBO erlassen, nämlich die Feuerungsverordnung (FeuV). Diese bestimmt in § 4 Abs. 2 Satz 1 FeuV für sog. raumluftabhängige Feuerstätten - das sind nach der Definition in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeuV Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft nicht nur über Leitungen oder Schächte direkt vom Freien zugeführt wird und/oder bei denen Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann -, dass deren Betriebssicherheit durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden darf. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 FeuV als erfüllt, wenn
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1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
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2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
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3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder
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4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebs der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
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Die Erfüllungsfiktionsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 FeuV schließt es nicht aus, dass auch andere als die von ihr in den Nrn. 1 bis 4 genannten Maßnahmen den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 FeuV Genüge leisten können. Für den Nachweis der Tauglichkeit anderer Maßnahme bedarf es aber eines Vorschlags oder der Billigung durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin.
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Im vorliegenden Fall besteht im Anwesen der Kläger ein baurechtswidriger Zustand nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO deswegen, weil die Möglichkeit eines gleichzeitigen Betriebs des raumluftabhängigen Holzkaminofens und der raumluftabsaugenden Dunstabzugshaube in der Küche gegeben ist, was, wie von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin zutreffend dargelegt, zu Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Störung der Verbrennung und des damit verbundenen Austritts von Abgasen, insbesondere des hochgiftigen Kohlenmonoxids, in die Raumluft führen kann. Dieser Gefahrentatbestand wird vom Vortrag der Kläger, sie würden den Kaminofen in ihrem Niedrigenergiehaus nur sehr selten aus Gemütlichkeitsgründen benutzen und dabei dann auch nicht in der Küche kochen, nicht in Frage gestellt. Es sei dahingestellt, ob die Nutzungsangaben zutreffen. Denn es kommt allein auf die technische Möglichkeit eines gleichzeitigen Betriebs der beiden Anlagen an, unabhängig von der Anzahl der möglichen Nutzungen.
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Hinsichtlich dieses Mangels haben die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin und das Landratsamt keinerlei Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FeuV oder andere geeignete Maßnahmen wie von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorgeschlagen veranlasst. Sie haben schon jeglichen Handlungsbedarf geleugnet. Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 17. Mai 2019 vorgelegte Bescheinigung des Schornsteinfegerbetriebs H. vom 18. Juni 2018 vermag eine Behebung des Mangels nicht zu belegen. Die Bescheinigung hat - wie man auf den ersten Blick erkennt - mit dem hier gegenständlichen Problem des gemeinsamen Betriebs von Holzofenkamin und Dunstabzugshaube nichts zu tun. Sie bescheinigt ausschließlich eine „Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß § 1 der Kehr- und Überwachungsverordnung (KÜO)“, und zwar am Wärmetauscher Brötje, WGB 2.20, 2041768,2002, am Brenner dto., 2002 sowie am Umlaufwasserheizer (Heizung mit Brauchwasser C33x). Nur im Hinblick darauf stellt die Bescheinigung Mängelfreiheit fest. Auch mit der Aussage des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Mai 2019, sein Haus sei durch Rauch- und Kohlenmonoxidmesser abgesichert, was dem Landratsamt vom Kaminkehrer auch gemeldet worden sei, ist nichts zu der hier allein in Rede stehende Behebung des genannten Mangels vorgebracht.
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Zur Behebung dieses baurechtswidrigen Zustands durfte der Beklagte nach Anhörung auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO erforderliche Maßnahmen anordnen, was er in Gestalt der Übernahme der unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort getroffenen Vorschläge der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin sachgerecht, hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und auch ermessensgerecht (§ 114 Satz 1 VwGO) getan hat.
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Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, und zwar nach § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO als Gesamtschuldner.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.