Inhalt

OLG München, Beschluss v. 09.12.2020 – 5 W 1572/20
Titel:

unzulässiges Rechtsmittel gegen Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht

Normenketten:
ZPO § 544, § 567 Abs. 1, § 574
GVG § 133
Leitsatz:
Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht gegeben. (Rn. 1 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Landgericht, Beschwerdegericht, Oberlandesgericht, Nichtzulassungsbeschwerde, weitere Beschwerde, Rechtsbeschwerde
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 22.10.2020 – 13 T 13275/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZB 74/20, VI ZB 1/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42681

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 22.10.2020, Az.: 13 T 13275/20, wird verworfen.

Gründe

1
Die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete weitere Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen. Beschwerdegegenstand kann nur ein im ersten Rechtszug erlassener Beschluss sein, § 567 Abs. 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts München I ist jedoch seinerseits eine Beschwerdeentscheidung und daher mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar.
2
Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) kann allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht sein. Das Landgericht München I hat nicht als Berufungs-, sondern als Beschwerdegericht entschieden.
3
Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) vor.
4
Überdies ist das angerufene Oberlandesgericht weder für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde noch über eine Rechtsbeschwerde zuständig. Diese sind vielmehr von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt zum Bundesgerichtshof zu erheben (§ 133 GVG).
5
Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV sind nicht gegeben, worauf das Amts- und das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen haben.
6
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Thomas/Putzo-Seiler, 40. Auflage 2019, § 118 ZPO Rn. 11 f.). Daher bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung.
Richter am Oberlandesgericht München, 09.12.2020 Oberlandesgericht München
5 W 1572/20 Verfügung
1. Beschluss vom 09.12.2020 hinausgeben an:
2. Schlussbehandlung
… Richter am Oberlandesgericht