Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 30.11.2020 – AN 2 K 18.00886
Titel:

Nachförderung von Kosten im Rahmen einer Schulerweiterung

Normenketten:
BaySchFG Art. 32
FAZR Nr. 7.3
Leitsätze:
1. Der Verweis von Art. 32 Abs. 1 S. 7 BaySchFG auf die Förderfähigkeit von Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass lediglich solche Kosten als förderfähig anerkannt werden können, die auch im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei kommunalen Schulbaumaßnahmen als förderfähiger Aufwand gelten würden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nr. 7.3 FAZR legt den Verweis in Art. 32 Abs. 1 S. 7 BaySchFG auf die Regeln hinsichtlich kommunaler Schulbaumaßnahmen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs jedenfalls soweit Planungsmängel in Frage stehen, zutreffend aus. Im Rahmen der Auslegung ist das Differenzierungsmerkmal etwaiger Mängel der Ausgangsplanung geboten. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Frage der Nachförderung notwendiger Kosten im Rahmen der Schulfinanzierung, Nachförderung von Schulbaumaßnahmen, Förderfähigkeit von Kosten, Nachrüstung eines Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung, Planungsmangel, Planungssicherheit, nachträgliche Erhöhung einer Zuweisung, Zuweisungsrichtlinie
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42625

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt im Rahmen einer staatlichen geförderten Schulerweiterung Ersatz von Baukosten auch betreffend die Brandfallsteuerung eines Aufzugs.
2
Der Kläger ist Träger der …, einer Grund- und Mittelschule. Das Schulgebäude bestand ursprünglich aus einem bereits … erbauten, mehrgeschossigen Gebäude. Dieses wurde ab … - gefördert durch den Beklagten - durch einen lediglich erdgeschossigen Anbau erweitert. Nachdem der Kläger einen …, entschied er sich 2009, das Schulgebäude erneut baulich zu erweitern. Hierbei handelt es sich um die streitgegenständliche Erweiterung. Das Schuldgebäude mit einem bereits vor der streitgegenständlichen Erweiterung im Bestand befindlichen Aufzug stellt sich samt dem streitgegenständichen und in der Zwischenzeit realisierten, mehrgeschossigen Erweiterungsbau wie folgt dar (lediglich schematisch und nicht maßstäblich):
3
Wie geplant und realisiert ist der bereits im Bestand befindliche Aufzug dergestalt in die streitgegenständliche bauliche Erweiterung integriert, dass er alle Gebäudeebenen barrierefrei erschließt.
4
Unter dem 9. März 2010 hatte der Kläger bei dem Beklagten die schulaufsichtliche Genehmigung sowie Baukostenförderung für den streitgegenständlichen Erweiterungsbau beantragt. Mit dem Antrag reichte er verschiedene Planunterlagen ein und teilte insbesondere mit, er werde den bereits beauftragten Brandschutznachweis nachreichen. In dem Antrag ist insbesondere sinngemäß ausgeführt, der bereits im Bestand befindliche Aufzug solle auch nach der Erweiterung alle Ebenen und die neu hinzukommenden Flächen barrierefrei erschließen. Wie angekündigt übersandte der Kläger der Regierung von Mittelfranken den Brandschutznachweis vom 20. April 2010 mit dortigem Eingang am 30. April 2010. Darin ist hinsichtlich der Brandfallsteuerung des Aufzugs ausgeführt:
22. Aufzug (Art. 37 BayBO)
5
Der Personenaufzug vom Erdgeschoss zum Obergeschoss besitzt / erhält eine Brandfallsteuerung. Aufgrund der Größe der Erschließungszonen im Erdgeschoss und Obergeschoss ist dies hier notwendig, um im Brandfall nicht in ein vom Brand betroffenes Geschoss zu fahren.
6
An den Aufzugszugangstüren wird auf die Nichtbenutzung im Brand- und Gefahrenfall hingewiesen.
7
Nach Angabe besitzt Aufzug eine mitfahrende Maschine.
8
Die Schachtabtrennung ist ausgeführt aus nicht brennbaren Baustoffen ausreichend.
9
Die Mindestanforderungen für den Aufzug bezüglich der Belange des vorbeugenden Brandschutzes sind / werden erfüllt.
10
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. August 2010 erteilte die Regierung von Mittelfranken dem Kläger die schulaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung des Erweiterungsbaus.
11
Mit bestandskräftigem Förderbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 4. Januar 2011 stellte der Beklagte - hier zusammengefasst - fest, dass dem Kläger die notwendigen Baukosten für die mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 9. August 2010 schulaufsichtlich genehmigte Errichtung eines Erweiterungsbaus nach Art. 32 BaySchFG aus dem Bayerischen Staatshaushalt mit einer Förderquote von 80% ersetzt werden. Die zu ersetzenden notwendigen Baukosten wurden an sich auf vorläufig insgesamt … EUR festgesetzt. Da im Wege der streitgegenständlichen Schulerweiterung bisher genutzte Räume des … nicht mehr für schulische Zwecke zur Verfügung stehen würden, deren Bau der Beklagte seinerzeit durch Baukostenersatz gefördert hatte, ist in dem Förderbescheid vom 4. Januar 2011 der Wert dieser Räume in Höhe von … EUR als Ausgleich dafür auf den Baukostenersatz angerechnet, dass diese insoweit nicht notwendig waren. Entsprechend ist in dem Bescheid der vorläufige Baukostenersatzanspruch auf … EUR festgesetzt. Die Festsetzungen waren mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen verbunden, insbesondere:
4.1 […] Die vorläufige Festsetzung des Erstattungsbetrages gilt vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung. […]
4.2 Nicht vorhersehbare kostensteigernde Umsätze, die als unabweisbare Mehrkosten eine Überschreitung der unter Ziffer 2 festgesetzten Baukosten befürchten lassen, sind umgehend unter Beifügung einer Kostenfortschreibung der Regierung von Mittelfranken zur Genehmigung mitzuteilen! […]
12
7.1 Der Bauherr hat eine Baurechnung zu führen und nach Beendigung der Baumaßnahme einen Verwendungsnachweis zu erstellen. […] Im Rahmen einer Baubegehung wurde erstmals am 11. Januar 2012 bekannt, dass der im Bestand befindliche Aufzug nicht wie zuvor angenommen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet war. Mit Schreiben vom 11. April 2012, eingegangen bei der Regierung von Mittelfranken am 13. April 2012, beantragte der Kläger insbesondere, die Aufrüstung des Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung in die Förderung des Erweiterungsbaus aufzunehmen. Hierzu verwies er auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben der mit dem Erweiterungsbau befassten Architekten vom 4. April 2012, wonach bei der ersten Baubegehung im Rahmen der Bauüberwachung am 11. Januar 2012 festgestellt worden sei, dass in der bestehenden Aufzugssteuerung irrtümlicherweise noch keine Brandfallsteuerung enthalten sei. Die unvorhergesehenen Kosten für die Aufrüstung der Aufzugssteuerung beliefen sich gemäß eingeholten Angebot auf 23.562,00 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2012, eingegangen bei der Regierung von Mittelfranken am 18. Mai 2012, beantragte der Kläger die schulaufsichtliche Genehmigung zur Förderung der Aufrüstung der Aufzugssteuerung als Einzelbaumaßnahme. Die Aufrüstung der Aufzugssteuerung sei eine vom vorbeugenden Brandschutz geforderte Maßnahme. Zur Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus müsse die Aufzugssteuerung nachgerüstet werden.
13
Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 5. Dezember 2016 setzte der Beklagte die zu ersetzenden notwendigen Baukosten auf Basis stichprobenweise geprüfter Verwendungsnachweise auf …EUR, die Wertanrechnung auf … EUR sowie unter Berücksichtigung bereits geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von … EUR eine Schlusszahlung in Höhe von … EUR fest. Darin waren keine Kosten der Brandfallsteuerung enthalten.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2016, eingegangen bei der Regierung von Mittelfranken am 27. Dezember 2016, Widerspruch ein.
15
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2017 ließ er sinngemäß im Wesentlichen ausführen, Gegenstand des Widerspruchs seien die aus der Förderung gestrichenen Kosten der Brandfallsteuerung des im Bestand befindlichen Aufzugs. Im Förderantrag vom 9. März 2010 finde sich, dass ein barrierefreier Zugang in allen Ebenen gewährleistet sein solle - mit dem Hinweis, dass der schon vor 2001 im Bestand befindliche Aufzug einer Brandfallsteuerung bedürfe. Dasselbe ergebe sich aus dem nachgereichten Brandschutznachweis. Im Zeitpunkt der Errichtung des Aufzugs sei eine derartige Steuerungstechnik noch nicht benötigt worden. Daher sei erstmals am 11. Januar 2012 aufgefallen, dass der Aufzug wider Erwarten nicht die fragliche Steuerungseinrichtung besitze. Somit habe der Antrag auf Förderung auch der Brandfallsteuerung dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Das Gutachten hierzu sei wie angekündigt unverzüglich im April nachgereicht worden. Er habe erst später unverschuldet erfahren, dass der Aufzug nicht über die Steuerung verfüge, sodass die hierfür erforderlichen Kosten als unvorhergesehene Ausgaben zur Genehmigung nachbeantragt worden seien. Der Nachförderung würden keine Mehrkosten unterworfen, sondern lediglich bereits dem Grunde nach bekannte Kosten, die aus der parallelen Förderung des Bestandsbaus nunmehr in die Förderung des Neubaus gewandert seien. Unter schuldhaft verursachten Kosten seien Kosten zu verstehen, die bei Antragstellung dem Grunde nach bereits vergessen worden seien. Die im Zuge der Planung avisierten und später aufgewendeten Kosten seien genau das erhebliche Interesse, welches der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Art. 23 BayHO als Grundlage der Bezuschussung zum Ausdruck gebracht habe. Art. 44 BayHO beinhalte zudem keine expliziten Einschränkungen. Im Gegenteil ergäben die Verwaltungsvorschriften gemäß Ziffer 2.5, dass die - hier dem Grunde nach unstreitige - Förderung der Brandfallsteuerung in ihrer Bemessung der Höhe nach an dem erheblichen Staatsinteresse zu orientieren sei, welches ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden könne. Dies beinhalte allerdings die Fragestellung, ob Zuwendungsempfänger ohne die Förderung die Maßnahme nicht ergriffen hätten. Weitergehende Einschränkungen ließen sich der BayHO nicht entnehmen.
16
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 gab die Regierung von Mittelfranken dem Kläger Gelegenheit, den Widerspruch zurückzunehmen. In dem Schreiben ist sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, der Förderbescheid vom 4. Januar 2011 habe bereits die Auflage enthalten, dass nicht vorhersehbare Kostensteigerungen umgehend zur Genehmigung mitzuteilen seien. Mehrkosten könnten nur anerkannt werden, wenn sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unvermeidbar, unvorhersehbar und notwendig seien. Zwar sei die Installation der Brandfallsteuerung notwendig. Die Kosten wären auch förderfähig gewesen, wären sie in der Einzelkostenberechnung des Förderantrags vom 9. März 2017 enthalten gewesen. Die Mehrkosten seien jedoch vorhersehbar und somit vermeidbar gewesen. Bei ungestörtem Planungsablauf seien im Rahmen der Entwurfsplanung alle fachspezifischen Anforderungen der integrierten Fachplanung zu berücksichtigen, auch die Vorgaben des Brandschutzes. Hier sei der Brandschutznachweis erst verspätet am 21. April 2010 fertiggestellt worden. Dagegen sei der Förderantrag bereits unter dem 9. März 2010 eingereicht worden. Das Erfordernis der Brandfallsteuerung hätte im Rahmen der Prüfung, welche Maßnahmen notwendig seien, bemerkt werden müssen. Die Kosten seien entsprechend vorhersehbar und hätten in den Förderantrag aufgenommen werden können. Es sei somit nicht unvorhersehbar gewesen, dass es einer Brandfallsteuerung bedürfe, sondern hätte bereits im Rahmen der Antragstellung hinsichtlich der schulaufsichtlichen Genehmigung berücksichtigt werden können. Die Mehrkosten seien aufgrund eines Planungsfehlers entstanden und vermeidbar gewesen, sodass die Mehrkosten nicht anerkannt werden könnten.
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Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2017 über die Widerspruchsbegründung hinaus sinngemäß im Wesentlichen erwidern, es sei insbesondere aufgrund des Brandschutznachweises davon ausgegangen worden, dass die Brandfallsteuerung vorhanden gewesen sei und auch weiter vorhanden sein werde, wenn der Aufzug im Rahmen der Erweiterung einen weiteren Austritt erhalte. Trete zu einem späteren Zeitpunkt hervor, dass bereits als vorhanden eingeplante und daher nicht eingepreiste Steuerungen nicht vorlägen, liege in der Nichtbenennung des entsprechenden Betrags keine schuldhafte Verursachung. Etwas anderes sei hier nicht erkennbar gewesen. Die Kosten der Brandfallsteuerung seien förderfähig, da diese aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes und der ohnehin vorgesehenen Brandmeldetechnik wesentlicher Bestandteil für die sichere Gebäudenutzung und zur Vermeidung von Personenschäden im Brandfall erforderlich seien. Er habe einen Brandschutznachweis eines Prüfsachverständigen erhalten. Außerdem sei durch die den Aufzug überwachende Stelle - etwa den TÜV - niemals auf das Nichtvorhandensein einer Brandfallsteuerung aufmerksam gemacht worden.
18
Mit Bescheid vom 17. April 2018 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Dem Kläger wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt.
19
Begründet ist der Bescheid über die Ausführungen der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 hinaus sinngemäß im Wesentlichen damit, die Brandfallsteuerung sei zwar notwendig. Jedoch seien die Mehrkosten vorhersehbar und damit vermeidbar gewesen. Das Erfordernis der Installation einer Brandfallsteuerung habe im Rahmen der Prüfung, welche Maßnahmen notwendig seien, bemerkt werden müssen. Insbesondere die Ausführungen in dem Brandschutznachweis hätten Anlass dazu gegeben, zu prüfen, ob der Aufzug noch mit einer Brandfallsteuerung hätte ausgerüstet werden müssen. Aus der Formulierung „besitzt / erhält eine Brandfallsteuerung“ sei nicht zu folgern, dass die Brandfallsteuerung bereits vorhanden sei. Denn die gewählte Formulierung lasse dies mit der Alternative „erhält“ gerade offen. Entsprechend seien die Kosten vorhersehbar gewesen. In dem Erläuterungsbericht des Architekten aus März 2010 sei unter Ziff. 0.4 dargestellt, die Brandschutzmaßnahmen seien mit dem Ersteller des Brandschutznachweises besprochen und in die Planung eingeflossen. Ferner sei bei der Anlagenbeschreibung des Planungsbüros gemäß Brandschutzprüfsachverständigen eine flächendeckende Brandmeldeanlage gefordert worden. Eine solche setze aber regelmäßig eine Brandfallsteuerung voraus. Die Forderung nach einer Brandfallsteuerung sei somit bereits im Planungszeitraum bekannt gewesen. Ohne weiteres wäre die Feststellung möglich gewesen, dass die Brandfallsteuerung in dem Aufzug noch nicht vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei irrelevant, ob der Kläger hinsichtlich der Nichtbenennung dieser Kosten eigenes Verschulden zu vertreten habe. Dem Kläger sei nicht nur eigenes Verschulden bzw. Organverschulden zuzurechnen, sondern auch das Verschulden von ihm beauftragter Dritter. Bei der Prüfung der Förderfähigkeit von Mehrkosten komme es darauf an, ob die Förderungsvoraussetzungen erfüllt seien. Wie der Antragsteller zu seinen Angaben komme und wer ggf. Fehler verschuldet habe, liege nicht in der Verantwortung der Förderungsbehörde. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, die Gebührenhöhe folge aus Art. 1 Abs. 1, Art. 9 und 11 BayKG.
20
Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben.
21
Er trägt über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus sinngemäß im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die Kosten der Brandfallsteuerung als notwendig anerkannt. Bereits im Förderantrag vom 9. März 2010 finde sich, dass ein barrierefreier Zugang in allen Ebenen gewährleistet sein solle, und zwar mit dem Hinweis, dass der schon vor 2001 im Bestand befindliche Aufzug einer Brandfallsteuerung bedürfe. Dasselbe ergebe sich aus dem Brandschutznachweis. In der Zeit vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme sei eine derartige Steuerungstechnik wohl noch nicht benötigt worden. Die Kosten für die Brandfallsteuerung seien bereits bei der Förderung der Umbaumaßnahmen des Altbaus beziffert worden und seien nun in die hiesige Förderung des Neubaus übernommen worden. Der Antrag auf Förderung der Brandfallsteuerung habe somit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung dem Grunde nach vorgelegen. Der Brandschutznachweis sei wie angekündigt nachgereicht worden. Er sei davon ausgegangen, dass der Aufzug über eine Brandfallsteuerung verfüge. Dass dem nicht so gewesen sei, habe er nicht verschuldet.
22
Der Kläger beantragt wörtlich, zu erkennen:
I. Der Bescheid des Beklagten vom 5.12.2016 Geschäftszeichen … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2018 Geschäftszeichen … wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, auch die Kosten für die Brandfallsteuerung des Aufzuges als förderfähig zu verbescheiden.
23
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
24
Er trägt über seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren hinaus sinngemäß im Wesentlichen vor, bereits der Bescheid vom 4. Januar 2011 habe unter Ziff. 4.2 die Auflage enthalten, dass nicht vorhersehbare Kostensteigerungen umgehend der Regierung von Mittelfranken zur Genehmigung mitzuteilen seien. Mehrkosten könnten in Abstimmung mit den anderen Regierungen nur als förderfähig anerkannt werden, wenn sie zur Erfüllung des Verwendungszwecks unvermeidbar, unvorhersehbar und notwendig seien. Nicht genehmigte Kostenüberschreitungen könnten - auch soweit sie unabweisbar notwendig seien - nicht gefördert werden. Dies entspreche gängiger Verwaltungspraxis. Es sei nicht unvorhersehbar, sondern bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es einer Brandfallsteuerung bedürfe. Damit hätte dieser Umstand bereits im Zeitpunkt des Antrags auf schulaufsichtliche Genehmigung und Baukostenersatz berücksichtigt werden können. Tatsächlich sei die Aufnahme der Kosten hinsichtlich der Brandfallsteuerung erst mit Schreiben vom 11. April 2012 beantragt worden. Die nachträglich angemeldeten Kosten seien infolge mangelhafter Grundlagenermittlung entstanden und als Nachtrag vermeidbar gewesen. Solche Mehrkosten könnten weder im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme noch als Einzelbaumaßnahme anerkannt werden. Inhaltlich sei die Maßnahme zur Aufrüstung der Aufzugssteuerung der streitgegenständlichen Erweiterungsbaumaßnahme zuzuordnen. Eine separate Beurteilung im Rahmen einer Einzelbaumaßnahme scheide deshalb aus. Dies werde auch durch das Schreiben des Klägers vom 15. Mai 2012 bestätigt, wonach die Aufzugssteuerung zur Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus nachgerüstet werden müsse. Der Kläger bzw. dessen beauftragte Planer hätten feststellen müssen, dass keine Brandfallsteuerung vorliege.
25
Die Umbaumaßnahmen im Altbau der Schule seien zwischen … und … durchgeführt worden. Der abschließende Förderbescheid beinhaltete u.a. Kosten für einen behindertengerechten Aufzug. Der Argumentation, dass Kosten von der damaligen Baumaßnahme in die hiesige Förderung übernommen worden seien, könne nicht gefolgt werden. Denn der Bescheid vom 19. März 2009 betreffend die damalige Baumaßnahme sei bestandskräftig und habe keine Kosten für eine Brandfallsteuerung zum Gegenstand gehabt. Im vorliegenden Klageverfahren sei entscheidend, dass die Kosten der Brandfallsteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung im März 2010 nicht beziffert und damit nicht beantragt worden seien. Die Kostenberechnung/Einzelkostenberechnung des Antrags enthalte unter Kostengruppe 460 keinerlei Kosten. Ein Förderungsantrag habe dementsprechend weder tatsächlich noch dem Grunde nach vorgelegen. Die fehlerhafte Annahme des Klägers, der Aufzug verfüge bereits über eine Brandfallsteuerung, sei klägerseits verschuldet. Es hätte geprüft werden müssen, ob eine solche Steuerung vorhanden sei. Die Klageschrift verdeutlichte, dass die Kosten der Brandfallsteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung dem Grunde nach vergessen worden seien und es sich deshalb um schuldhaft verursachte Mehrkosten handele. Im Übrigen richte sich der Baukostenersatz nach Art. 32 BaySchFG. Es liege keine Zuwendung im Sinne der Art. 23, 44 BayHG vor.
26
Hierauf lässt der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2018 erwidern, am 8. März 2010 habe der Brandschutznachweis noch nicht vorgelegen. Das Erfordernis der dynamischen Brandfallsteuerung könne nur aus dem Brandschutznachweis hervorgehen. Zudem könne nach der Vorschrift VDE 0833 und DIN 14675 nicht automatisch eine dynamische Brandfallsteuerung gefordert werden, auch nicht im Fall flächendeckender Brandmeldeanlagen. Damit sei aber der die Abweisung des Beklagten tragende Vorhalt, die Einzelkosten der dynamischen Brandfallsteuerung des Aufzugs hätten bereits in der Einzelkostenberechnung vom 9. März 2010 enthalten und damit Gegenstand des Förderantrags sein müssen, ebenso entkräftet wie der weitere Hinweis, die Kosten seien dementsprechend vorhersehbar gewesen. Wenn diese in den Regeln der Technik nicht als zwingend erforderlich genannt seien, seien sie für den Kläger auch nicht vorhersehbar gewesen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 30. November 2020, und auf die Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
29
1. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Förderung der streitgegenständlichen Aufrüstung des im Bestand befindlichen Aufzug mit einer Brandfallsteuerung. Dies folgt zwar nicht aus den Nebenbestimmungen des vorläufigen Förderbescheids, die letztlich lediglich die unverzügliche Mitteilung etwaiger Mehrkosten verlangen, jedoch aus der Auslegung von Art. 32 Abs. 1 BaySchFG (Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K).
30
a) Art. 32 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG sieht in seiner aktuellen, seit 1. August 2020 geltenden Fassung (künftig: n.F.) vor, dass der Schulträger für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen einen Zuschuss in Höhe von 60% der förderfähigen Kosten erhält, soweit diese mehr als 25.000,00 EUR betragen. Bei staatlich anerkannten Grundschulen und Mittelschulen erhöht sich die Förderungsquote gemäß § 32 Abs. 3 BaySchFG n.F. auf 70%. Weiter sieht Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. vor, dass die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. Dieselben Regelungen finden sich in den jeweils geltenden Fassungen von Art. 32 Abs. 1 Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 seit 1. August 2015. Auch zuvor, in den ab dem 1. August 2011 geltenden Gesetzesfassungen fanden sich inhaltsgleiche Regelungen in Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Abs. 3 BaySchFG, allerdings mit der Maßgabe, dass bereits im Grundsatz eine Förderquote in Höhe von 70% vorgesehen war, die sich gemäß Abs. 3 der Vorschrift bei staatlich anerkannten Volks bzw. Grund- und Mittelschulen auf 80% erhöhte. Art. 50 Abs. 4 BaySchFG n.F. bestimmt schließlich als Übergangsregelung für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, dass Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 BaySchFG jeweils in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung (weiter-)gelten. Für die bezeichneten Schulen gelten also im Rahmen des Vertrauensschutzes (vgl. Wachsmuth in Pdk Bay G-1a, Art. 50 BaySchFG) die höheren Förderungsquoten fort. Hinsichtlich der (weiteren) Förderungsvoraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. besteht keine Übergangsregelung.
31
Der Verweis von Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. auf die Förderfähigkeit von Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich kann sinnvoll lediglich so verstanden werden, dass nur solche Kosten als förderfähig anerkannt werden können, die auch im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bei kommunalen Schulbaumaßnahmen als förderfähiger Aufwand gelten würden. Denn sonst ergebe der Verweis des Gesetzgebers auf die Regelungen für kommunale Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich letztlich keinen Sinn, da gänzlich unklar bliebe, welche Kosten über die Förderfähigkeit im kommunalen Finanzausgleich hinaus förderfähig wären. Damit würden aber Sinn und Zweck der Regelung verfehlt, die förderfähigen Kosten zu definieren.
32
Die Neufassung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006 vom 5.5.2006, FMBl. 2006 S. 120, AllMBl. 2006 S. 174, StAnz. 2006 Nr. 20, BayVV Gliederungsnummer 605-F) lauteten in ihrer jeweils geltenden Fassung seit 1. Januar 2009 bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Ziff. 7.3 unter der Überschrift „Nachträgliche Erhöhung der Zuweisung“ stets wie folgt:
„Eine nachträgliche Erhöhung der Zuweisung kann nur gewährt werden, wenn bei der Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten
a) der Kostenrichtwert zunächst nicht voll ausgeschöpft wurde,
b) die Erhöhung der bisher festgesetzten zuweisungsfähigen Kosten mehr als 5 v. H. beträgt,
c) der Antrag auf Nachförderung vor Eingehen der rechtlichen Bindung bei der Regierung gestellt wird. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Mehrkosten
- bei plankonformer Ausführung auf Kostensteigerungen beruhen, die für den Zuweisungsempfänger unvermeidbar waren (z.B. höhere Ausschreibungsergebnisse),
- bei Planabweichungen durch notwendige zusätzliche Maßnahmen oder Änderungen verursacht waren, wobei Folgen von Mängeln in der Ausgangsplanung nicht berücksichtigt werden können. Bei zustimmungsbedürftigen Planabweichungen (Nr. 3.4 ANBest-K) muss zusätzlich die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegen.“
33
Die Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR - vom 16.1.2015, FMBl. S. 59) sieht seither, insbesondere in ihrer aktuellen, seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung in Ziff. 7.3 unter der Überschrift „Nachträgliche Erhöhung der Zuweisung“ vor:
34
Der Finanzierungsplan ist verbindlich. Eine Nachförderung scheidet damit grundsätzlich aus. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn im Falle der Festsetzung der zuweisungsfähigen Ausgaben nach Kostenhöchstwerten folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
e) die Mehrausgaben
- sind nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen,
- beruhen bei plankonformer Ausführung auf Ausgabensteigerungen, die für den Zuweisungsempfänger nicht vermeidbar waren (z.B. höhere Ausschreibungsergebnisse),
- sind durch wesentliche Planänderungen bzw. Erweiterungen verursacht, die von der Regierung als notwendig und zweckmäßig anerkannt werden.
35
b) Danach besteht hier kein Anspruch des Klägers auf staatliche Förderung betreffend die Aufrüstung des streitgegenständlichen Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung.
36
aa) Anerkannt ist, dass - wie vorliegend - im Fall der Verpflichtungsklage maßgeblich ist, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besitzt. Diese Frage wiederum entscheidet sich nach dem materiellen Recht (vgl. zum Ganzen Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 57). Danach ist hier hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Förderung Art. 32 Abs. 1 Satz 6 in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung einschlägig oder aber mit der Übergangsregelung nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG die Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG in seiner bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung. Da beide Normen in ihrem Tatbestand wortgleich eine notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahme voraussetzen, soweit deren vorläufige Kosten über 25.000,00 EUR hinausgehen, kann hier offen bleiben ob die Übergangsregelung nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG n.F. Anwendung findet. Im Übrigen verweist Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. - wie bereits ausgeführt ohne Übergangsregelung - auf den bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich förderfähigen Aufwand.
37
bb) Jedenfalls die Gesamtbaumaßnahme war hier schulaufsichtlich genehmigt. Auch ist die streitgegenständliche Aufrüstung des Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Satz 6 BaySchFG n.F. bzw. Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG a.F. notwendig. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen von Dipl.-Ing. (FH) … in dem Brandschutznachweis vom 20. April 2010, wonach der Aufzug einer Brandfallsteuerung bedürfe, da dies aufgrund der Größe der Erschließungszonen im Erd- und Obergeschoss notwendig sei, um im Brandfall nicht in ein von dem Brand betroffenes Geschoss zu fahren (vgl. Brandschutznachwies vom 20. April 2010, S.17; Behördenakte Leitzordner “ …“, Register 15). Die Kammer hegt zunächst keinen Zweifel an der Sachkunde von Dipl.-Ing. …, der ausweislich des Brandschutznachweises über die erforderliche Nachweisberechtigung verfügt und zudem Prüfsachverständiger für Brandschutz nach der Prüfsachverständigenverordnung ist. Vor allem aber überzeugen seine Ausführungen unmittelbar unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Leib und Leben im Brandfall.
38
cc) Die Mehrkosten zur Aufrüstung des streitgegenständlichen Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung sind aber deswegen nicht förderfähig, weil sie entgegen Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG n.F. nicht als förderfähiger Aufwand bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich gelten würden.
39
(1) Nach den zur Konkretisierung des förderfähigen Aufwands bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich ergangenen Verwaltungsvorschriften scheidet hier eine Förderung der streitgegenständlichen Aufrüstung des Aufzugs aus.
40
(a) Dies ergibt sich bereits aus der aktuellen Fassung der FAZR, welche in Ziff. 7.3 Satz 2 Buchst. e, 1. Spiegelstrich Alt. 1 für den Fall der nachträglichen Erhöhung der Zuweisung die negative Voraussetzung aufstellt, dass Mehrausgaben nicht auf mangelnde Planung und Ausgabenermittlung zurückzuführen sein dürfen.
41
Die bezeichnete Verwaltungsrichtlinie ist einschlägig, da in der vorliegenden Konstellation der Verpflichtungsklage - wie ausgeführt - das geltende Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Entsprechend sind - mangels Übergangsvorschriften - Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG mit dem Verweis auf die Grundsätze für Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich sowie zur Konkretisierung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Verwaltungsrichtlinien einschlägig.
42
Die negative Voraussetzung nach Ziff. 7.3 Satz 2 Buchst. e, 1. Spiegelstrich Alt. 1, dass Mehrausgaben nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung zurückzuführen sein dürfen, ist hier nicht erfüllt. Denn die fraglichen Mehrausgaben betreffend die Aufrüstung des Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung gehen hier auf mangelhafte Planung zurück. Der Mangel der Planung besteht darin, dass die Frage, ob der streitgegenständliche Aufzug bereits über eine Brandfallsteuerung verfügt, im Rahmen der Planung der baulichen Erweiterung nicht oder nicht sorgfältig genug geprüft wurde bzw. irrtümlich ohne hinreichende Prüfung davon ausgegangen wurde, der fragliche Aufzug verfüge bereits über eine Brandfallsteuerung. Zwar wird es bei Baumaßnahmen der vorliegenden Größenordnung aufgrund ihrer Komplexität regelmäßig zu (Planungs-)Fehlern kommen. Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass vorliegend die fraglichen Mehrkosten auf einen Planungsmangel zurückgehen.
43
Weiter bestehen keine Anhaltspunkte, dass die fehlende Ausstattung des stadtgegenständlichen Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung objektiv nicht feststellbar gewesen wäre. Dies haben die Beteiligten auch nicht vorgebracht. Im Übrigen bestätigt der Umstand, dass erstmals am 11. Januar 2012 im Rahmen einer Baubegehung bekannt wurde, dass der Aufzug über keine Brandfallsteuerung verfügte, dass dies ohne weiteres feststellbar gewesen wäre, wären entsprechende Untersuchungen angestellt worden.
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Der Annahme eines Planungsmangels stünde auch nicht entgegen, sofern technische Richtlinien - wie klägerseits zuletzt vorgetragen - im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. im Zeitpunkt der Vervollständigung des Antrags mit dem Brandschutznachweis nach dem Stand der Technik nicht zwingend eine Brandfallsteuerung des Aufzugs erfordert hätten. Denn jedenfalls ist dem Brandschutznachweis vom 20. April 2010 zu entnehmen, dass der Kläger von der Notwendigkeit einer Brandfallsteuerung ausgegangen war. Danach hatte der Kläger - unbeschadet einer etwaig fehlenden technischen Notwendigkeit - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht mit einer Brandfallsteuerung geplant. Entsprechend stellt es einen Planungsmangel dar, wenn die Mittel der tatsächlich eingeplanten Brandfallsteuerung nicht veranschlagt bzw. beantragt werden, etwa weil - wie hier - fehlerhaft davon ausgegangen wird, dass der Aufzug bereits über eine Brandfallsteuerung verfügt. Auch ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass sich die Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Brandfallsteuerung zwischen Antragstellung am 9. März 2010 und Fertigstellung des Brandschutznachweises am 20. April 2010 geändert hätten. Im Übrigen läge auch in diesem Fall ein Planungsmangel vor, da der Kläger in diesem Fall Fördermittel gemäß seiner Planung beantragt hätte, ohne den Brandschutznachweis abzuwarten. Genauer läge der Planungsmangel darin begründet, dass der Kläger ohne vollständige Tatsachenkenntnis hinsichtlich des Brandschutzes auf Grundlage einer letztlich lediglich vorläufigen Planung Fördermittel beantragt hätte. Im Übrigen hätte für den Kläger auch nach Kenntnisnahme des Brandschutzgutachtens noch die Möglichkeit bestanden, die Frage der (nicht) vorhandenen Brandfallsteuerung zu klären und den noch nicht beschiedenen Förderantrag entsprechend zu modifizieren.
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Ein Vertretenmüssen oder Verschulden sieht die bezeichnete Verwaltungsrichtlinie zumindest nicht ausdrücklich vor. Ob dies (umgeschrieben) in die Verwaltungsvorschrift hinein zu lesen ist, kann hier offen bleiben. Denn hier läge sowohl eigenes Verschulden des Klägers als auch ihm zurechenbar Verschulden Dritter vor.
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Zunächst liegt eigenes Verschulden des Klägers jedenfalls darin, dass er - wie bereits erwähnt - den Förderungsantrag vom 9. März 2010 gestellt hat, bevor ihm der Brandschutznachweis vorlag. Nach § 276 BGB hat der Kläger Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dieser Rechtsgedanke ist auf das öffentliche Recht zu übertragen, sofern es - wie hier unterstellt wird - auf ein Vertretenmüssen bzw. Verschulden ankommt. Zwar kann die Kammer nachvollziehen, dass der Erweiterungsbau - wie der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - auch in zeitlicher Hinsicht dringend erforderlich war. Indem der Kläger aber den Förderungsantrag gestellt hat, bevor ihm der Brandschutznachweis vorlag, ist er fahrlässigerweise das Risiko eingegangen, dass der Brandschutznachweis ggf. noch Mängel der bisherigen Planung offenbaren bzw. zu Änderungen der Baumaßnahme und Antragstellung führen würde.
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Darüber hinaus ist dem Kläger hier auch (fremdes) Verschulden Dritter zuzurechnen. § 278 Satz 1 Alt. 1 BGB sieht vor, dass der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift ist auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen anwendbar sofern sie schuldrechtsähnlich sind (Grundmann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 278 Rn. 19). Letzteres ist insbesondere für Zuwendungsverhältnisse anerkannt, auch wenn sie hoheitlich durch Verwaltungsakt geregelt sind (vgl. OVG Münster, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610, 612; VGH Mannheim, U.v. 7.4.2011 - 10 S 2545/09 - BeckRS 2011, 50482). So liegt der Fall im vorliegenden Förderverhältnis. Danach wird der Kläger selbst, der seine Kompetenz nicht im Bauwesen, sondern in der Konzeption sowie dem Betrieb der von ihm getragenen Schule besitzt, den Irrtum hinsichtlich der Brandfallsteuerung kaum selbst zu vertreten haben. Er muss sich aber fahrlässiges Verhalten der von ihm in Anspruch genommen Planer zurechnen lassen, die über entsprechendes Fachwissen insbesondere mit Blick auf Zustand und Erfordernisse des Brandschutzes bzw. des Aufzugs verfügen bzw. hätten verfügen müssen. Diese hätten die fehlende Brandfallsteuerung im Rahmen ihrer Planung bemerken und berücksichtigen müssen.
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(b) Nichts anderes ergibt sich, wollte man nicht auf die FAZR in ihrer seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung abstellen, sondern etwa auf die einschlägigen Verwaltungsrichtlinien im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2010, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. August 2010 über die schulaufsichtliche Genehmigung, im Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Förderbescheids vom 4. Januar 2011 oder im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 5. Dezember 2016. So ist der Wortlaut der FAZR in der hier maßgeblichen Ziffer 7.3 stets unverändert geblieben. Darüber hinaus sehen auch die ggf. einschlägigen Fassungen der FA-ZR jeweils in Ziffer 7.3 vor, dass Folgen von Mängeln in der Ausgangsplanung bei Planabweichungen nicht berücksichtigt werden können. Hier liegt keine plankonforme Ausführung vor, da die Bauplanungen des Klägers zunächst keine Aufrüstung des streitgegenständlichen Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung beinhaltet hatten. Stattdessen wurde der Plan insoweit (nachträglich) geändert. Damit können die Mehrkosten als Folgen Planänderung nicht berücksichtigt werden.
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(2) Die hier herangezogenen, für Gerichte nicht bindenden Verwaltungsrichtlinien legen den Verweis in § 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG auf die Regeln hinsichtlich kommunaler Schulbaumaßnahmen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, jedenfalls soweit Planungsmängel in Frage stehen, zutreffend aus. Im Rahmen der Auslegung ist das Differenzierungsmerkmal etwaiger Mängel der Ausgangsplanung geboten. Hierauf kann aus verschiedenen Gründen nicht verzichtet werden. Zunächst stellt das Kriterium Planungssicherheit für Verwaltung und Antragsteller her, da mit Kostensteigerungen wegen Planungsmängeln nicht gerechnet werden muss. Entsprechend kennt nicht nur die Verwaltung ihre Zahlungsverpflichtungen. Auch der Antragsteller weiß grundsätzlich abschließend, mit welchen Fördermitteln er planen kann. Ohne das Kriterium der Mängel der Ausgangsplanung wäre seitens des Freistaats dagegen keine verlässliche Abschätzung der einzuplanenden Mittel möglich. Vielmehr wäre regelmäßig mit Nachförderungen zu rechnen. Letztlich wäre keine tragfähige Haushaltsplanung möglich, da auch ganz wesentliche Planungsmängel letztlich keine Rolle spielen und Förderansprüche nicht ausschließen würden. Vielmehr wären notwendige Kosten von Bauvorhaben stets und unabhängig von der Ausgangsplanung zu fördern. Überspitzt formuliert, wäre die Errichtung eines (kostspieligen) Dachs eines Bauvorhabens als ersichtlich notwendig nachzufördern, auch wenn der Antragsteller es zunächst versäumt habe sollte, dieses Bauteil samt entsprechender Kosten in seine Planung aufzunehmen. Das Problem der Planungsunsicherheit würde sich zudem noch deswegen verschärfen, weil ohne das Kriterium der Planungsmängel auf Antragstellerseite ein erheblicher (finanzieller) Anreiz zur sorgfältigen Planung vor Antragstellung entfiele. Schließlich würde der Wegfall des genannten Kriteriums damit auch den Grundsatz der sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel gefährden.
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c) Nach dem Vorgesagten besteht der streitgegenständliche Förderungsanspruch auch nicht deswegen, weil die Kosten für die Brandfallsteuerung - mit dem Vortrag des Klägers - dem Grunde nach bereits in dem Förderungsantrag enthalten gewesen wären. Dem steht zunächst im Rahmen der subjektiven Antragsauslegung entgegen, dass dem Kläger ein entsprechender Kostenbedarf schon gar nicht bewusst war. Denn er war, wie ausgeführt, irrtümlich davon ausgegangen, dass es einer Brandfallsteuerung, weil bereits vorhanden, nicht bedarf. Hieraus folgt, dass der Kläger gerade keine Kosten einer Brandfallsteuerung beantragen wollte, so dass eine entsprechende subjektive Auslegung des Antrags ausscheidet. Dasselbe gilt aber auch für eine objektivierte Antragsauslegung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB). Denn ein objektiver Dritter in der Situation des Beklagten konnte bereits mangels Bezifferung nicht davon ausgehen, dass (weitere) Kosten hinsichtlich einer Brandfallsteuerung beantragt waren.
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d) Auf die in Streit stehenden Mittel für die Aufrüstung des bereits im Bestand befindlichen Aufzugs besteht auch nicht deswegen ein Anspruch, weil die fraglichen Mittel bereits Bestandteil vorangegangener Förderungsbescheide etwa betreffend die bauliche Erweiterung aus … gewesen wären. So sind vergangene Förderungsverfahren, was zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben ist, bestandskräftig abgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich, dass insoweit auch keine Mittel für die Brandfallsteuerung des Aufzugs beantragt oder bewilligt worden sind. Denn der Umstand, dass der Aufzug bislang über keine Brandfallsteuerung verfügte, war damals noch gar nicht bekannt. Entsprechend ist es fernliegend und auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass in vorangegangenen Förderanträgen Mittel für eine Brandfallsteuerung beantragt oder gar bewilligt worden wären. Dies gilt umso mehr, als der Kläger geltend gemacht hat, in der Zeit vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme sei eine Brandfallsteuerung noch nicht benötigt worden. Im Übrigen ergäbe sich für das vorliegende Verfahren auch nichts anderes, sollten tatsächlich in vorangegangenen Verwaltungsverfahren Mittel für die fragliche Brandfallsteuerung des Aufzugs festgesetzt worden sein. In diesem Fall obläge es dem Kläger, entsprechende Zahlungen aus dem bestandskräftigen Verwaltungsakt des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens geltend zu machen. Indes bestünde kein Anspruch auf erneute Verbescheidung, wie hier geltend gemacht. Sollten etwaige Aufrüstungskosten für den Aufzug in vergangenen Verwaltungsverfahren entgegen dem klägerischen Antrag nicht festgesetzt worden sein, wäre insoweit jedenfalls Bestandskraft eingetreten.
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e) Schließlich sind die Kosten der Aufrüstung des Aufzugs mit einer Brandfallsteuerung auch nicht als Einzelmaßnahme förderfähig. Denn zum einen steht die Brandfallsteuerung unmittelbar im Zusammenhang mit der hier geförderten Baumaßnahme der Schulerweiterung. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Klägers in dem Förderantrag, wonach der bereits im Bestand befindliche Aufzug auch nach der Erweiterung alle Ebenen und die neu hinzukommenden Flächen barrierefrei erschließen solle. Danach ist der Aufzug insoweit Bestandteil der streitgegenständlichen baulichen Erweiterung. Ausgehend hiervon verbietet sich eine Betrachtung einer etwaigen Förderung der Brandfallsteuerung als Einzelmaßnahme, da sonst die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Satz 7 BaySchFG in der hier gefundenen Auslegung stets umgangen werden könnten.
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f) Die Kostenentscheidung des angegriffenen Widerspruchsbescheids beruht auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 1, 9 BayKG und Ziff. 4.1 Kostenverzeichnis und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.