Titel:
Eingruppierung - Fachkraft für Abwassertechnik
Normenkette:
BMT-G § 20 Abs. 1
Leitsatz:
Arbeiten am Kanalnetz stellen keine „Wartung und Instandsetzung“ einer Kläranlage im Sinne der Fallgruppe 1.11 Buchstabe a. der Lohngruppe 7 des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 zum BMT-G II dar. (Rn. 32 – 35)
Schlagworte:
Lohngruppen, Eingruppierung, Abwassertechnik, Kläranlage
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Endurteil vom 20.05.2020 – 4 Ca 5592/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42531
Tenor
I.Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2020, Az. 4 Ca 5592/19, wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über den Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung im Bereich des öffentlichen Dienstes.
2
Der Kläger ist seit 13.07.2015 bei der Beklagten in Vollzeit mit 39 Stunden als Fachkraft für Abwassertechnik beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 3.075,- €. Hierzu hat er in den Jahren 2013 bis 2015 eine zweijährige Ausbildung im Wege einer Umschulung erfolgreich absolviert. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD/VKA Anwendung, zudem entsprechend der Überleitungsbestimmungen im TVÜ-VKA die Bestimmungen des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 zum BMT-G II. Die Beklagte hat den Kläger in die Lohngruppe 4/4 des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 eingruppiert; dies entspricht der Entgeltgruppe EG 5 der Anlage 3 TVÜ-VKA. Erstmals mit Schreiben vom 20.09.2018 hat der Kläger die Eingruppierung in EG 8 entsprechend der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1.11 Buchstabe a) des Bezirkstarifvertrages gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
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Die maßgeblichen Bestimmungen des BTV Nr. 2 haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
(1) Die nicht im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben beschäftigten Arbeiter werden grundsätzlich, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, entsprechend der von ihnen zeitlich mindestens zur Hälfte und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit nach Maßgabe des diesem Bezirkstarifvertrag als Anlage 1 beigefügten Lohngruppenverzeichnisses in eine der folgenden im Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G festgelegten Lohngruppen eingruppiert:
Die für die Eingruppierung maßgebende zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit eines Arbeiters, dessen Gesamttätigkeit sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzt, bestimmt sich wie folgt:
„a) Teiltätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen Steht eine bestimmte geringer zu bewertende Teiltätigkeit zu einer höher zu bewertenden Teiltätigkeit derart in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang, dass die geringer zu bewertende Teiltätigkeit als ein unselbständiges Teilstück der höherwertigeren ein- und untergeordnet erscheint, so ist die geringerwertige Teiltätigkeit der höherwertigeren zuzurechnen. Beide Teiltätigkeiten sind sodann als Ganzes nach der höheren Lohngruppe zu bewerten.“
b) Teiltätigkeiten, die in keinem inneren Zusammenhang zueinander stehen Setzt sich die Gesamttätigkeit aus verschiedenen nicht in einem unmittelbaren inneren sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teiltätigkeiten zusammen, so bestimmt sich die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit nach der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Teiltätigkeit oder der Summe gleich zu bewertender Teiltätigkeiten, wenn diese zeitlich mindestens die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit beträgt.
c) Zusammentreffen von Teiltätigkeiten gemäß Buchst. 1 und Buchst. b im Rahmen der Gesamttätigkeit Treffen Teiltätigkeiten gemäß Buchst. a und b zusammen, so ist für die Eingruppierung die Teiltätigkeit ausschlaggebend, die zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmacht.
Erreicht keine Teiltätigkeit diesen Umfang, so ist jede Teiltätigkeit für sich zu bewerten. Danach sind die Teiltätigkeiten, die der gleichen Lohngruppe zuzuordnen sind, mit ihren Zeitanteilen zusammenzuzählen. Ergibt eine so zusammengefasste Teiltätigkeit zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit, so ist die für diese zusammengefasste Teiltätigkeit zutreffende Lohngruppe für die Eingruppierung maßgebend.
d) Keine im Verhältnis zur Gesamttätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Teiltätigkeit Ist keine Teiltätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte auszuüben, auch nicht unter Berücksichtigung des Buchst. c, so ist die Eingruppierung unter Berücksichtigung des zeitlichen Verhältnisses der Teiltätigkeiten zueinander vorzunehmen.
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Die Lohngruppen des BTV Nr. 2 zu BMT-G II lauten, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:
1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als dreieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.“
3. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppen 1 und 2, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.
1. Arbeiter mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Berufe beschäftigt werden.
2. Arbeiter, die auf dem Gebiet eines anerkannten Ausbildungsberufs mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren tätig sind und eine verwaltungseigene oder betriebseigene Prüfung nach den Richtlinien des Teils III dieses Lohngruppenverzeichnisses mit Erfolg abgelegt haben.
3. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.
4.14: Klärwärter (nicht Klärbeckenwärter), die die Klärfacharbeiterprüfung der Abwassertechnischen Vereinigung mit Erfolg abgelegt haben
5. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppen 1 bis 4 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und in diesen Fallgruppen, soweit nicht in Lohngruppe 4 Fallgruppen 4.10, 4.11, 4.15, 4.18 … eingruppiert.
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
2. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 4.1, …, 4.10 bis 4.12, 4.15 … nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe und diesen Fallgruppen.
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten.
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von einem gelernten Arbeitnehmer üblicherweise verlangt werden kann.
2. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 2, die hochwertige Arbeiten verrichten.
3. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
6. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 4.2, 4.5 bis 4.9, 4.13., 4.14, 4.17 … nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4.
Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppen 3, 4 und 6 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe und in diesen Fallgruppen.
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
2. Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und in diesen Fallgruppen.
Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die in einem der folgenden Fälle mit den dort bezeichneten besonderen Aufgaben beschäftigt sind:
a) schwierige Heizungsanlagen oder komplizierte Maschinen oder Anlagen (z.B. Entstaubungsanlagen, …mechanische oder biologische oder mechanisch-biologische Kläranlagen mit getrennter Schlammbehandlung für mindestens 0000 Einwohnergleichwerte oder mit zusätzlicher chemischer Fällung oder mit Chlorierungsanlage …) selbständig warten und instandsetzen.
2. Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
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Die Beklagte betreibt eine für 25.000 Einwohner ausgelegte Hauptkläranlage in H… mit mechanischer, biologischer bzw. mechanisch-biologischer Ausrichtung und getrennter Schlammbehandlung, daneben zwei kleine Kläranlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in M… und in T… Zu diesen Anlagen existieren 28 Außenstationen, insbesondere Pumpwerke, ein etwa 140 km langes Kanalnetz, fünf Abwasserteichanlagen und ein Regenrückhaltebecken der ICE-Strecke. Nach der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 25 ff. d.A.) hat der Kläger zu 67% folgende Aufgaben zu verrichten:
- Messen, Steuern und Regeln der Anlageteile der Kläranlage H… mit den Außenstellen und Auswertungen von im Klärwerksprozess anfallenden Messergebnissen
- Optimierung der Betriebsabläufe mit Dokumentationen im Bereich Abwassertechnik
- Einstellungen mit dem Fernwirksystem an der Kläranlage H… und seinen Außenstellen
- Einstellen, reparieren und Überprüfung der chemischen Phosphatfällung
- Störungssuche an komplizierten pneumatischen und elektrisch-pneumatischen Anlagen und Pumpwerken mit Vakuumanlagen inklusive Einstellungsarbeiten.
- Labortechnische Arbeiten mit Umsetzen der im Labor gewonnenen Messergebnissen im Klärwerksprozess.
- Prüfen und Kalibrieren von Messgeräten
- Wartung von Kompressoren und Vakuumkompressoren und Pneumatischen Anlagen und Behebung der Auftretenden Fehler in der Kläranlage H… und seinen Außenstationen (ohne Pneumatische Hebeanlagen)
- Messungen und Vergleichsmessungen mit dem elektromagnetischen Durchflussmessgerät
- Reinigungsarbeiten und Grünpflege und sonstiges
- Fremdfirmen anleiten und überwachen
- Schulungen und Weiterbildungen
- Arbeiten im Rahmen der EÜV (Bayern)
- Fehlersuche und Reparaturen in komplizierten elektrischen Steuerungen auf der Kläranlage und den Außenstellen (Pumpwerken Kläranlagen, Regenüberlaufbecken, Rückhaltebecken, Drosselanlagen und elektropneumatische Pumpstationen) und Störungsbehebung.
- Einstellungen von elektrischen Steuerungen, Motorschutzschaltern, Regelungen und Prüfungen auf der Kläranlage H… und seinen Außenstellen
- Austausch von Elektromotoren und Anlagenteilen
- Fehlersuche in elektrischen Anlagen
- Wartung, Instandsetzung, Einstellen und Reparaturen von Mess, -Steuer und Regeleinrichtungen
- Bereitschaftsdienst alle fünf bis sechs Wochen jeweils eine ganze Woche 24 Stunden mit Kurzdienst am Samstag, Sonntag und den Feiertagen.
6
Zu 2% sind Besprechungen und Dienstgänge aufgeführt, zu 31% handelt es sich um folgende Tätigkeiten:
- Anfertigen von Kanal und Sonderbauwerken Jahresberichten für das WWA und das Landratsamt mit Export der Daten über DABAY Bayern
- Kamerabefahrungen für die Dokumentation und Fehlersuche im Kanalnetz
- Einweisung und Abnahme von Hausanschlüssen
- Überwachung und Dokumentation im Kanalbetrieb
- Arbeiten im Kanalbetrieb
- Nagerbekämpfung im Kanalnetz Mit seiner am 24.10.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 22.10.2019 hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn ab 01.01.2017 entsprechend der Entgeltgruppe 8 der Anlage 3 TVÜ-VKA zu vergüten. Er hat erklärt, er sei als Fachkraft für Abwassertechnik bei der Beklagten in einer Tätigkeit in der mit für 25.000 Einwohnergleichwerte ausgerichteten Kläranlage tätig, in der Klärvorgänge mechanisch, biologisch, chemisch sowie mit Schlammbehandlung durchgeführt würden. Hierzu gehörten die Kontrolle, Wartung, Instandsetzung und Steuerung der abwassertechnischen Anlagen wie auch die Behebung von Störfällen. Die Aufgabengebiete Wartung und Instandsetzung, die er selbständig ausführe, machten dabei deutlich mehr als 50% der Tätigkeiten aus.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 nach EG 8 der Anlage 3 TVÜ-VKA zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag der jeweiligen Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger sei einem Abwassermeister unterstellt und verrichte schon deshalb keine selbständigen Tätigkeiten. Der Sachvortrag des Klägers lasse eine wertende Darstellung, welche Tätigkeiten sich warum aus welchen Gruppen hervorhöben, nicht erkennen.
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Der Kläger hat eingewandt, er sei nicht nur alleine, sondern auch selbständig tätig. Dies gelte ausweislich der vom Abwassermeister erstellten Tätigkeitsbeschreibungen (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 12.05.2020, Bl. 99 ff.) für folgende Tätigkeiten mit folgenden Zeitanteilen:
- Kamerabefahrungen mit 10% Anteil
- Abnahme baulicher Kanalarbeiten mit 8% Anteil
- Baubesprechungen mit Ingenieur, Bauleiter und Tiefbauamtsmitarbeiter mit 6% Anteil
- Anfragen der Kanalpläne von Baufirmen oder Privatpersonen mit 5% Anteil
- Rattenbekämpfung mit 5% Anteil
- Erstellung elektronischer Jahresberichte für WWA mit 10% Anteil
- Anleitung und Überwachung von Fremdfirmen für Tiefbau und Kanalsanierung mit 2% Anteil
- Begleitung und Überwachung der Fremdfirmen zur Kanalspülung und Kamerabefahrung mit 3% Anteil
- Durchführung und Veranlassung einfacher Sichtprüfungen zur Kanalreinigung einschließlich der Erarbeitung eines entsprechenden Konzepts mit 3% Anteil
- Fehlersuche und Reparatur an Schachtabdeckungen und Straßeneinläufen mit 1% Anteil
- Einweisung und Abnahme von Hausanschlüssen mit 4% Anteil
- Annahme von Aufträgen oder Beobachtungen über Kanalschäden mit 3% Anteil
- Molchen von Druckleitungen mit 1% Anteil
- Wartung und Reparatur von Pumpen und Antrieben mit 2% Anteil
- Prüfung und Deutung von Messwerten der Anlagenteile mit 4% Anteil
- Selbständige Fernsteuerung und Überwachung der Kläranlagen, Pumpwerke und Sonderbauwerke mit 3% Anteil
- Überwachung der chemischen Phosphatfällung, Einstellung und Änderung mit 1% Anteil
- Kontrolle und Störungsbeseitigung der Außenanlagen, insbesondere der Pumpwerke, mit 5% Anteil
- Arbeiten im Labor mit 1% Anteil
- Kontrolle der Kläranlagen M… und T… mit 2% Anteil
- Fehlersuche, Reparaturen und Störungsbehebung in elektrischen Anlagen und Steuerungen auf der Kläranlage und in den Außenstellen mit 4% Anteil
- Reinigungsarbeiten, Grünpflege und Rückschneiden von Bäumen und Hecken mit 2% Anteil
- Fremdwassermessungen bei den Teichanlagen mit 1% Anteil
- Elektroarbeiten mit 1% Anteil
- Schulungen und Weiterbildungen mit 1% Anteil
- Besprechungen und Dienstgänge mit 1% Anteil
- Dokumentation und Büroarbeiten mit 10% Anteil
- Messung des pH-Wertes und Durchflussmessungen der fünf Teichanlagen (Klärweiher) mit 1% Anteil
- dazu Rufbereitschaft Wegen weiterer Einzelheiten der Bewertung dieser Tätigkeiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägervertreter vom 07.05.2020 Bezug genommen (Bl. 79 ff. d.A.).
11
Die Beklagte hat eingewandt, bei den Tätigkeiten handle es sich um Routinetätigkeiten, die zum Ausbildungsinhalt des Berufs einer Fachkraft für Abwassertechnik zählten. Höherwertige komplexe Denkvorgänge, Abwägungen und Beurteilungen von Ermessensspielräumen seien bei diesen Tätigkeiten nicht gegeben.
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Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 20.05.2020 wie folgt entschieden:
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1. Die Klage wird abgewiesen.
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2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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3. Der Streitwert wird auf € 9.824,59 festgesetzt.
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4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe nicht ausreichend Tatsachen dafür vorgetragen, dass er mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit Tätigkeiten der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1.11 des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 verrichte. Das Aufführen von Tätigkeiten und Zeitanteilen genüge hierfür nicht. Es fehle an konkreten Tatsachen, aus denen sich die Bestimmung von Arbeitsvorgängen oder Gesamt- oder Teiltätigkeiten ablesen ließe. Es fehle an Angaben, welche seiner Tätigkeiten aus welchen Gründen über die Lohngruppe 4 des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 hinausgingen. Bei aufeinander aufbauenden Lohngruppen sei ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Hieran fehle es. Ähnliches gelte für die Heraushebung durch das Merkmal „selbständige Leistungen“. Zudem machten die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von Kompressoren, Pumpen und Antrieben bzw. von Anlageteilen lediglich wenige Prozent der Gesamttätigkeit aus, so dass schon aus diesem Grund die Tatbestandsmerkmale der Fallgruppe 1.11 der Lohngruppe 7, die mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Warten und Instandsetzen von schwierigen Heizungsanlagen voraussetze, nicht schlüssig vorgetragen seien.
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Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2020 ist den Prozessvertretern des Klägers ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 27.05.2020 zugestellt worden. Diese haben namens und mit Vollmacht des Klägers mit Schriftsatz vom 25.06.2020, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Sie haben die Berufung - nach Verlängerung der Begründungsfrist aufgrund am 24.07.2020 eingegangenen Antrags bis 24.08.2020 - mit am 24.08.2020 eingegangenem Schriftsatz vom 13.08.2020 begründet.
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Zur Begründung seiner Berufung lässt der Kläger vortragen, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von fehlender Substantiierung seines Anspruchs ausgegangen. Er habe Aufgaben und Tätigkeiten auch nach Umfang und Grad der Selbstständigkeit aufgeführt und die für die Eingruppierung entscheidenden Merkmale dargelegt. Das Arbeitsgericht stelle zu hohe Anforderungen, wenn es verlange, er - der Kläger - hätte die ausgeübten Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe darlegen müssen, da es in der näheren Arbeitsumgebung keine Arbeitnehmer gebe, die die Normaltätigkeiten der Vergleichsgruppe verrichteten. Der vom Arbeitsgericht geforderte wertende Vergleich stelle einen Teil der Bewertung dar. Diese Bewertung sei Sache des Gerichts. Sämtliche Tätigkeiten seien selbstständig durchzuführen, müssten genau und angemessen dokumentiert werden seien besonders hochwertig. Er, der Kläger, könne sie nur aufgrund seines vielseitigen, hochwertigen fachlichen Könnens bewältigen. Sie stellten Anforderungen an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick, die über das Maß dessen hinausgingen, was von einem gelernten Arbeiter üblicherweise verlangt werden könne. Der genauen Einzelheiten der Bewertung der Tätigkeiten wegen wird auf die Darstellung in der Berufungsbegründung vom 13.08.2020 verwiesen (Bl. 213 ff. d.A.).
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Der Kläger und Berufungskläger stellt im Berufungsverfahren - nach ausdrücklicher Zurücknahme der auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7 und 6 gestellten Hilfsanträge - zuletzt folgenden Antrag:
I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2020, Az. 4 Ca 5592/19, wird aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 nach EG 8 der Anlage 3 TVÜ-VKA zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig. Sie sei aber auch unbegründet. Das arbeitsgerichtliche Urteil sei zutreffend. Sie, die Beklagte, schließe sich der Begründung des Arbeitsgerichts ausdrücklich an. Im Übrigen seien die in der Berufungsbegründung aufgeführten Tätigkeiten durchweg solche, die im Rahmen des Ausbildungsplans für die Berufsbildung zur Fachkraft für Abwassertätigkeit zu erbringen seien. Die Arbeiten würden auch nicht in der vom Tarifvertrag verlangten Selbstständigkeit erbracht. Der Kläger bringe keine eigenen Ideen und Vorschläge ein. Im Übrigen würden auch die vom Kläger aufgeführten Zeitangaben bestritten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Sachverhalts in Tatbestand und Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Endurteils, auf die Niederschrift über die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 13.11.2020 (Bl. 257 ff. d.A.) und auf die von den Parteien beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht zum Landesarbeitsgericht eingereichte und auch begründete Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Höhergruppierungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt zunächst den ausführlichen und zutreffenden Begründungen im Endurteil des Arbeitsgerichts und schließt sich ihnen an, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Zu den in der Berufungsinstanz neuen und vertieften Argumenten des Klägers ist folgendes hinzuzufügen:
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1. Die Berufungskammer hat vorliegend allein darüber zu befinden, ob der Kläger in Entgeltgruppe 8 - entsprechend der Lohngruppe 7 des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 - einzugruppieren ist.
26
a. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz ausdrücklich klargestellt, dass er keine Entscheidung über die Vergütung nach Vergütungsgruppen 7 oder 6 - entsprechend den Lohngruppen 6 und 5 - begehrt. Diese Einschränkung ist für die Berufungskammer zu beachten (§ 308 Abs. 1 ZPO).
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b. Der Antrag auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 enthält auch nicht das Begehren, hilfsweise in Entgeltgruppe 7 oder 6 eingruppiert zu werden. Es handelt sich bei den Lohngruppen 6 und 5 des Bezirkstarifvertrags, zumindest was das Verhältnis zur Lohngruppe 7 Nr. 1 betrifft, nicht um ein „Weniger“, sondern um einen anderen, eigenen Streitgegenstand. Die Lohngruppe 7 Nr. 1 baut nämlich nicht auf den Lohngruppen 5 und 6 auf. Die dort aufgeführten Merkmale der „hochwertigen“ bzw. „besonders hochwertigen“ Arbeiten sind in Lohngruppe 7 nicht verlangt. Nach Lohngruppe 7 Nr. 1 ist vielmehr unabhängig von der für die Lohngruppen 5 und 6 maßgeblichen Feststellung der Hochwertigkeit die entsprechende Vergütungspflicht immer schon dann gegeben, wenn Tätigkeiten verrichtet werden, die einer der Nummern 1.1 bis 1.29 zuzuordnen sind. Dem entspricht, dass in Nr. 1 der Lohngruppe 7 ausdrücklich festgehalten ist, dass „Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1“ nach dieser Lohngruppe zu vergüten sind, wenn sie eine dieser besonderen Aufgaben wahrnehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine „Aufbaugruppe“, die zusätzlich die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Lohngruppen 5 und 6 voraussetzt. Diese sind nicht gesondert zu prüfen.
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c. Eine Aufbaugruppe liegt nur zur Lohngruppe 4 Nr. 1 des Bezirkstarifvertrags vor. Nach dieser Lohngruppe wird der Kläger jedoch vergütet. Die Erfüllung von deren Merkmalen ist zwischen den Parteien unstreitig und offensichtlich gegeben - dies gilt auch vom Merkmal des mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungsberufs, was sich aus der von der Beklagten vorgelegten Verordnung (BGBl. 2002, Teil I Nr. 43, Anlage zum Schriftsatz vom 19.05.2020, Bl. 124 ff. d.A.) ergibt; der Kläger hat erläutert, dass ihm ein Teil der zuvor absolvierten Ausbildung angerechnet worden ist.
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d. Nach alldem ist die Vergütung nach den Lohngruppen 5 und 6 nicht als „weniger“ im Antrag auf Erfüllung der Lohngruppe 7 bzw. Entgeltgruppe 8 enthalten (vgl. hierzu auch BAG vom 16.05.2013, 4 AZR 445/11, Rn. 11 der Entscheidungsgründe; BAG vom 03.07.2019, 4 AZR 456/18, Rn. 19 der Entscheidungsgründe; BAG vom 13.11.2019, 4 AZR 490/18, Rn. 17 der Entscheidungsgründe, jeweils zitiert nach juris). Aus diesem Grund hätte es eines ausdrücklichen Antrags dahingehend, wenigstens hilfsweise nach dieser Gruppe vergütet zu werden, bedurft. Diesen hat der Kläger ausdrücklich nicht gestellt. Ob der Kläger nach den Entgeltgruppen 6 und 7 - entspricht den Lohngruppen 5 und 6 des Bezirkstarifvertrags Nr. 2 - zu vergüten ist, war nach alldem nicht zu prüfen.
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2. Der Kläger erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale der Lohngruppe 1.11 Buchstabe a) des Bezirkstarifvertrags.
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a. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte eine komplizierte Anlage nach Buchstabe a) mit der für 25.000 Einwohnergleichwerte ausgelegten Kläranlage betreibt, in der der Kläger teilweise auch tätig wird.
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b. Der Kläger verrichtet aber nach seinen eigenen Angaben eine Vielzahl von Tätigkeiten, die mit der Wartung und Instandsetzung dieser großen Kläranlage nichts oder nur begrenzt zu tun haben. Er selbst zählt auch die Kläranlagen M… und T… zu den Anlagen, die er betreut. Er führt 28 angeschlossene Außenstationen (Pumpwerke usw.), ca. 140 km Kanalnetz, fünf Abwasserteichanlagen und Regenrückhaltebecken auf, mit bzw. an denen er ebenfalls tätig wird. Betrachtet man die vom Kläger selbst angeführten Teiltätigkeiten, ist folgendes anzumerken:
(1) Das Kamerabefahren von Kanälen (10% der Tätigkeit nach Angaben des Klägers) stellt keine Wartung oder Instandsetzung der Kläranlage als einer komplizierten Anlage - kompliziert, weil sie mechanisch, biologisch, mechanisch-biologisch mit getrennter Schlammbehandlung ausgestattet ist - dar. Es handelt sich um Zuleitungen, die mit der Art, der Komplexität und der Größe der Anlage nichts zu tun haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage in irgendeiner Weise gestört würde, wenn sich in einem der Kanäle des betroffenen Gebiets eine Störung zeigen würde.
(2) Dasselbe gilt für die Vorbereitung und die Überwachung von baulichen Kanalarbeiten (8%). Die Tätigkeit hat mit Wartung und Instandsetzung der Kläranlage selbst nichts zu tun.
(3) Dasselbe gilt für das Führen Baubesprechungen und Mitüberwachen von Kanalbaustellen (6%).
(4) Dasselbe gilt für das Suchen oder die Vorbereitung der Pläne bei Anfragen von Baufirmen oder Privatpersonen (5%). Auch hier geht es um das Kanalnetz, nicht aber um die Kläranlage und ihre Funktion.
(5) Dasselbe gilt für die Rattenbekämpfung (5%), jedenfalls, soweit sie nicht unmittelbar auf den Kläranlagenprozess bezogen ist.
(6) Dasselbe gilt für die Erstellung der elektronischen Jahresberichte, von denen der Kläger selbst vorträgt, dass er sie für das Kanalnetz und Sonderbauwerke anfertige (10%).
(7) Nichts anderes ergibt sich für die Anleitung und Überwachung von Tiefbaufirmen und Kanalsanierer (2%); auch hierbei handelt es sich um auf das Kanalnetz bezogene Tätigkeiten.
(8) Das gilt in gleicher Weise für das Kanalspülen mit Fremdfirmen und externen Kamerabefahrern (3%). Auch diese Tätigkeiten sind auf das Kanalnetz und nicht auf die Kläranlage als solche bezogen.
(9) Ebenso auf das Kanalnetz bezogen sind die Reinigungstätigkeiten hierfür (3%).
(10) Nichts anderes ist bei der Fehlersuche und Reparatur der Schachtabdeckungen und Straßeneinläufe festzustellen (1%); auch diese Tätigkeiten beziehen sich nicht auf die Kläranlage als solches.
(11) Entsprechendes gilt für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausanschlüssen (4%).
(12) Auch die Aufnahme von Aufträgen und Beobachtungen der Bürger hinsichtlich von Kanalschäden (3%) sind nicht auf die Kläranlage bezogen.
(13) Ebensolches gilt für das Molchen der Druckleitungen, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar in der Kläranlage selbst liegen (1%).
(14) Auch die Wartung und Reparatur von Pumpen und Antrieben (2%) würde sich nur dann als Wartung der Kläranlage selbst darstellen, wenn diese Pumpen und Antriebe nicht im Außenbereich bei Zu- oder Ableitungen, sondern in der Kläranlage selbst Bedeutung hätten, zumindest wenn Fehler bei diesen Pumpen oder Anlagen Auswirkungen auf die Klärprozesse haben könnten; dies ist nicht erkennbar.
(15) Die Einstellung der Reinigungsstufen (4%) könnte auf den Betrieb der Kläranlage bezogen sein. Fraglich ist, ob sich dies schon als „Wartung“ darstellt; ein Instandsetzen der Kläranlage ist hierin keinesfalls zu sehen.
(16) Ähnliches gilt für die Fernsteuerung und Überwachung im SPS-System (3%).
(17) Die Überwachung der chemischen Phosphatfällung (1%) kann eine Wartung der Kläranlage sein, wenn sie auf diese bezogen ist. Eine Instandsetzung liegt hierin offensichtlich nicht.
(18) Für die Kontrolle und Störungsbehebung bei den technischen Außenstationen (5%) kommt es darauf an, ob diese unmittelbar den störungsfreien Ablauf der Kläranlage selbst betreffen. Bei Regenüberlaufbecken, Stauraumkanälen und den Kläranlagen in M… und T… ist dies offensichtlich nicht der Fall. Nach dem Sachvortrag spricht wenig dafür, dass es sich um Wartung und Instandsetzung der Kläranlage selbst handelt.
(19) Die Erhebung von Messwerten im Labor (1%) stellt noch keine Wartung und/oder Instandsetzung der Kläranlage da. Die Änderung von Einstellungen könnte Teil der Wartung sein.
(20) Die Tätigkeiten hinsichtlich der Kläranlagen in M… und T… (2%) sind nicht auf die komplizierte Kläranlage mit mindestens 20.000 Einwohnergleichwerten bezogen.
(21) Die Fehlersuche, Durchführung von Reparaturen und Störungsbehebung in den elektrischen oder pneumatischen Anlagen und Steuerungen (4%) in der komplizierten Kläranlage selbst könnte eine Wartung und Instandsetzung sein; dies gilt nicht für solche Tätigkeiten an anderen elektrischen oder pneumatischen Anlagen im Kanalbereich.
(22) Grünpflege und Reinigungsarbeiten im vom Kläger dargestellten Sinn (2%) stellen keine Wartung oder Instandsetzung der Kläranlage als solches dar.
(23) Dasselbe gilt für die Fremdwassermessung bei den Teichanlagen (1%).
(24) Bei den Elektroarbeiten (1%) kommt es darauf an, ob sie unmittelbar auf die Kläranlage bezogen sind.
(25) Schulungen und Weiterbildung (1%) müssten, je nachdem auf welche Tätigkeiten sie bezogen sind, anteilig auf diese Tätigkeiten verrechnet werden.
(26) Ähnliches gilt für Besprechungen und Dienstgänge (1%).
(27) Hinsichtlich der Dokumentation und Büroarbeiten (10%) müsste im Einzelnen festgestellt werden, ob diese sich unmittelbar auf die Wartung und Instandsetzung der großen Kläranlage beziehen und nicht nur auf das Kanalnetz oder für die Kanäle erforderliche Anlagen wie Pumpen.
(28) Ähnliches gilt für die Teichanlagen (1%).
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c. Nach alldem ist erkennbar, dass sich jedenfalls die Teiltätigkeiten (1) bis (4) und (7) bis (13) mit insgesamt 46% Tätigkeitsanteilen auf das Kanalnetz als solches und nicht auf die Wartung und Instandsetzung der Kläranlage selbst beziehen. Auch die Rattenbekämpfung (5) und die Erstellung der auf die Außenanlagen bezogenen Jahresberichte (6) haben mit Wartung und Instandsetzung der großen Kläranlage selbst nichts zu tun, so dass weitere 15% Tätigkeitsanteile nicht unter Lohngruppe 7 Nr. 1.11 Buchstabe a) subsumiert werden können. Die Erhebung von Messwerten im Labor (19) mit 1% Tätigkeitsanteil, die Tätigkeiten hinsichtlich der Kläranlagen in M… und T… (20) mit 2% sowie die Reinigungsarbeiten und Tätigkeiten in der Grünanlage (22) mit weiteren 2% stellen keine Wartung und Instandsetzung der großen Kläranlage selbst dar. Damit handelt es sich bei Teiltätigkeiten mit einem Anteil von 66% an der Arbeitskraft des Klägers nicht um Tätigkeiten, die mit der Wartung und Instandsetzung der komplizierten Kläranlage zu tun hätten.
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d. Hinsichtlich der weiteren Teiltätigkeiten kommt eine Subsumption als Wartung, zum Teil auch als Instandsetzung in Betracht. Allerdings würde das nur gelten, wenn diese Tätigkeiten auf die komplizierte Kläranlage in H… selbst bezogen wären, nicht aber auf jede Tätigkeit etwa an einer Pumpe, deren Ausfall den Klärprozess als solchen nicht beeinflussen würde. Diesbezüglich sind genauere Angaben des Klägers nicht erfolgt. Letztlich ist dies jedoch angesichts des ganz überwiegenden Teils der nicht auf Wartung und schon gar nicht auf Instandsetzung der Kläranlage selbst bezogenen Tätigkeitsanteile unerheblich.
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e. Nach alldem kann auch dahinstehen, ob und welche Teiltätigkeiten nach der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 des Bezirkstarifvertrages zusammenzufassen sind. Selbst wenn die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Kanälen in einem inneren Zusammenhang nach Buchstabe a) in § 2 Abs. 1 stehen würden, würde dies nichts am Ergebnis ändern, weil diese Tätigkeiten insgesamt nicht nach Nr. 1.11 Buchstabe a) der Lohngruppe 7 höherwertig sind. Ein „innerer Zusammenhang“ dieser auf die Kanäle bezogenen Tätigkeiten zur Wartung und Instandsetzung der Kläranlage selbst ist nicht erkennbar. Diese Arbeiten stellen sich nicht als unselbständiges Teilstück der hochwertigen Arbeiten an der Kläranlage selbst mit ihren mechanischen, biologischen oder biologisch-mechanischen Klärprozessen dar. Dasselbe gilt für die weiteren in Buchstabe c. aufgeführten Teiltätigkeiten. Damit kommt eine Vergütung nach Lohngruppe 7 Fallgruppe 1.11 Buchstabe a) nicht in Betracht. Hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten lässt sich nicht erkennen, ob sie auf die Kläranlage selbst bezogen sind und Wartung und Instandsetzung dieser darstellen. Aus diesem Grund kann die Kammer keine einzige der vom Kläger aufgeführten Teiltätigkeiten als Wartung und Instandsetzung der Kläranlage selbst nachvollziehbar erkennen. Die vom Kläger begehrte Höhergruppierung in Lohngruppe 7 Nr. 1.11 Buchstabe a) - übergeleitet in Entgeltgruppe 8 - kommt daher nicht in Betracht.
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f. Andere Fallgruppen der Lohngruppe 7 scheiden ebenfalls aus. Sie sind vom Kläger weder behauptet noch entsprechende Tatsachen hierfür dargelegt. Über die Vergütungspflicht nach Lohngruppen 5 oder 6 war vorliegend nicht zu befinden.
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3. Nach alldem hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 besteht nicht. Die Berufung ist zurückzuweisen.
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4. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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5. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.