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LG München II, Beschluss v. 29.06.2020 – 12 S 2875/19
Titel:

Schreibversehen, Endurteil, formlos, zustellen, Schreiben, II, Diktat, offensichtliches, aufzuheben, ZPO, beantragt, offensichtliches Schreibversehen

Schlagworte:
Schreibversehen, Endurteil, formlos, zustellen, Schreiben, II, Diktat, offensichtliches, aufzuheben, ZPO, beantragt, offensichtliches Schreibversehen
Vorinstanz:
AG Fürstenfeldbruck vom 11.11.2019 – 7 C 1352/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2021 – VIII ZB 67/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42307

Tenor

Der Antrag der Klagepartei vom 15.06.2020 auf Berichtigung des Beschlusses des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Es liegt kein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.07.2019 wörtlich ausgeführt: „Es wird beantragt, I. Das Endurteil vom 28.06.19 aufzuheben und meine zulässigen Anträge stattzugeben…“ Hierauf beziehen sich die Ausführungen des Landgerichts mit Beschluss vom 03.02.2020.
2
Soweit der Kläger sich auf sein weiteres Schreiben vom 27.07.19 stützt, wonach das Schreiben vom 21.07.2019 eine „Erinnerung/Beschwerde“ sein solle, wird auch darin inhaltlich das Endurteil vom 28.06.19 angegriffen. Statthaftes Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts war indessen die Berufung, so dass die Ausführungen mit Schreiben vom 27.07.2019 als Berufungsbegründung auszulegen waren. Für die Entscheidung über die Erinnerung vom 03.02.2020 ist das Schreiben vom 27.07.19 ohne Relevanz und wurde daher nicht ergänzend aufgenommen.
12 S 2875/19 Verfügung
Beschluss vom 29.06.2020 hinausgeben an:

Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers ...

zustellen

Prozessbevollmächtigter der Berufungsbeklagten zu 1, 2 ...

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