Titel:
Weitere Zwangsgeldandrohung nach tierschutzrechtlicher Anordnung
Normenketten:
TierSchG § 11 Abs. 1
VwZVG § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 6, § 37 Abs. 1
KG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Erfolglosigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung als Voraussetzung für die weitere Androhung ist, dass der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt hat. Die Erfolglosigkeit ist nicht erst bei einem fehlgeschlagenen Beitreibungsversuch zu bejahen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine erst nach Erlass der Zwangsgeldandrohung erfolgte Erfüllung der Verpflichtung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die amtliche Nachkontrolle können Gebühren und Fahrauslagen, die in Umsetzung nationalen Tierschutzrechts erfolgen, als Folgemaßnahmen des tierschutzrechtlichen Bescheides angesehen und als Teil des in diesem Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Aufwands geltend gemacht werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Tierschutz, Hundezucht, Verwaltungsgebühren
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.01.2021 – 23 ZB 20.2287
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42288
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Gegenstand des Rechtsstreits sind weitere Zwangsgeldandrohungen und eine Kostenentscheidung.
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Der Kläger betreibt seit 1968 eine gewerbliche Hundezucht, für die ihm am 3.8.1989 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) erteilt wurde. Am 22.6.2016 kontrollierten die Amtstierärzte des Landratsamts R.-I. und Bedienstete des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit den Betrieb und rügten dabei verschiedene Mängel.
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Vor diesem Hintergrund gab das Landratsamt R.-I. dem Kläger mit Bescheid vom 29.12.2016, zugestellt am 2.1.2017, verschiedene Abhilfemaßnahmen auf. Unter anderem wurde er verpflichtet, für jeden Hund in den Ausläufen einen witterungsgeschützten, wärmegedämmten Liegeplatz vorzuhalten (Nr. 1.7) und ein Bestandsbuch mit näher bezeichneten Angaben zu führen (Nr. 1.16). Weiter gab ihm die Behörde auf, dieses bei Kontrollen durch das Veterinäramt zur Einsichtnahme bereitzuhalten (Nr. 1.17) und ordnete die sofortige Vollziehung unter anderem der genannten Nummern des Bescheids an (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1.7 binnen sechs Wochen ab Zustellung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR angedroht (Nr. 3.7). Hinsichtlich der Führung und Bereithaltung des Bestandsbuchs binnen einer Woche nach Zustellung drohte ihm das Landratsamt in Nr. 3.16 und 3.17 Zwangsgelder in Höhe von 300,- EUR beziehungsweise 100,- EUR an.
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Der Bescheid vom 29.12.2016 ist Gegenstand des Verfahrens RN 4 K 19.1105, das am 7.3.2017 an den Güterichter verwiesen wurde. Vor diesem schlossen die Beteiligten am 10.5.2017 eine Vereinbarung, derzufolge das Landratsamt einen weiteren, angekündigten Begehungstermin durchführen und hierbei noch kein Zwangsgeld fällig stellen sollte. Für den Fall der Nichtabstellung gerügter Mängel bei einer nachfolgenden Kontrolle behielt sich die Behörde die Zwangsvollstreckung vor. Das Güterichterverfahren wurde am 25.6.2019 ohne weitere Ergebnisse abgeschlossen.
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Nach einer ersten Ortseinsicht am 25.7.2017 führten die beamteten Tierärzte des Landratsamts R.-I. am 28.2.2019 eine weitere Überprüfung des klägerischen Betriebs durch. Ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks stellten sie dabei fest, dass für die Auslaufflächen des Hundehauses eine Überdachung nicht vorhanden war und der Kläger kein Bestandsbuch führte.
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Aufgrund dieses Sachverhalts teilte das Landratsamt dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.4.2019 mit, dass wegen der Nichterfüllung der Nr. 1.7., 1.16 und 1.17 des Bescheids vom 29.12.2016 Zwangsgelder in Höhe von 600,- EUR fällig geworden seien. Zugleich erließ es einen am 12.4.2019 zugestellten Bescheid, in dessen Nr. 1 dem Kläger hinsichtlich der Verpflichtung aus Nr. 1.7 des Bescheids vom 29.12.2016 bei einer Erfüllungsfrist von sechs Wochen ab Zustellung ein Zwangsgeld von 250,- EUR angedroht wurde. In Bezug auf die Verpflichtungen aus Nr. 1.16 und 1.17 drohte die Behörde Zwangsgelder von 400,- EUR beziehungsweise 150,- EUR an und gewährte eine Erfüllungsfrist von einer Woche ab Zustellung. Daneben erlegte sie dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 2.1) und setzte für die Erstellung des Bescheids 61,46 EUR (Nr. 2.2), für die Kontrolle am 28.2.2019 nebst Berichterstattung 212,28 EUR als Gebühren fest (Nr. 2.3). Weiter wurden Fahrtkosten von 11,55 EUR als Auslagen geltend gemacht (Nr. 2.4).
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Zur Begründung verweist der Bescheid auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Hiernach könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt werde. Die vorangegangene Androhung im Bescheid vom 29.12.2016 sei gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG erfolglos geblieben. Eines Beitreibungsversuchs habe es hierfür nicht bedurft. Die Höhe der nunmehr angedrohten Zwangsgelder und die gewährten Fristen seien angemessen. Hinsichtlich der Kosten werde auf Nr. 1.I.8/1 und 7.IX.11/1.3 Kostenverzeichnis (KVz) verwiesen.
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Der Kläger hat am 2.5.2019 Klage gegen den Bescheid vom 10.4.2019 erhoben. Er trägt vor, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos seien und er alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt habe. In den betreffenden Ausläufen seien mittlerweile Markisen als Witterungsschutz installiert. Die Bodenflächen bestünden aus wärmedämmendem Ziegelsplitt. Was die Anordnung zur Führung eines Bestandsbuchs angehe, habe das Gericht am 8.9.1997 im Verfahren RN 11 K 96.2340 geurteilt, dass die Behörde eine Zuchtkartei nicht fordern dürfe. Die Kontrolle am 28.2.2019 sei trotz seiner schweren Erkrankung durchgeführt worden, weshalb sich das behördliche Vorgehen als unverhältnismäßig und willkürlich darstelle.
den Bescheid des Landratsamts R.-I. vom 10.4.2019 aufzuheben.
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Das Landratsamt R.-I. beantragt für den Beklagten,
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Es stellt die klägerischen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29.12.2016 in Abrede. Eine gegebenenfalls in der Zwischenzeit erfolgte Erfüllung der dort auferlegten Verpflichtungen bleibe für den Bescheid vom 10.4.2019 ohne Auswirkungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen, die vorgelegte Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Akten der Verfahren RN 4 K 19.800 und RN 4 K 19.1105 wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid vom 10.4.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die weiteren Zwangsgeldandrohungen (dazu I.) als auch für die Kostenentscheidung (dazu II.).
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Die weiteren Zwangsgeldandrohungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus Nr. 1.7, 1.16 und 1.17 des Bescheids vom 29.12.2016 sind rechtmäßig. Das Vorliegen der allgemeinen (dazu 1.) und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (dazu 2.) ist im jeweils relevanten Zeitpunkt zu bejahen.
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1. Allgemeine Voraussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie die Zwangsgeld androhungen darstellen, ist das Vorliegen eines wirksamen Grundverwaltungsakts mit vollstreckungsfähigem Inhalt (Art. 18 Abs. 1 VwZVG). Dieser muss im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vollstreckbar sein.
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Die tierschutzrechtlichen Anordnungen in Nr. 1.7, 1.16 und 1.17 des Bescheids vom 3.8.2017 waren bei Erlass der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohungen wirksam und sind es nach wie vor. Die Behörde hatte diese Anordnungen zudem für sofort vollziehbar erklärt (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), womit Vollstreckbarkeit eingetreten war.
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2. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind zu bejahen. Insbesondere erachtet das Gericht die gesetzten Erfüllungsfristen von sechs Wochen ab Zustellung hinsichtlich der Verpflichtung zur Schaffung witterungsgeschützter und wärmegedämmter Ausläufe und von einer Woche in Bezug auf das Bestandsbuch als angemessen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Sie erscheinen im Hinblick auf die nötigen praktischen Vorkehrungen des Klägers ausreichend. Hinzu kommt, dass es sich um weitere Zwangsgeldandrohungen handelt und dem Kläger seine Verpflichtungen bereits seit langem bekannt waren, er also hinreichend Gelegenheit hatte, ihnen nachzukommen.
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Nicht zu beanstanden sind die angedrohten Zwangsgelder auch ihrer Höhe nach. Sie halten sich in dem von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmen und bilden - wie von Satz 2 der Vorschrift gefordert - das Interesse des Klägers an der Umsetzung der tierschutzrechtlichen Anordnungen angemessen ab. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die früheren, niedrigeren Zwangsgelder den Kläger nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bewegen konnten.
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Besondere Voraussetzung weiterer Zwangsgeldandrohungen ist gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, dass die vorangegangenen erfolglos geblieben sind. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass Erfolglosigkeit nicht erst bei einem fehlgeschlagenen Beitreibungsversuch zu bejahen ist, sondern bereits dann, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt hat (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Ls. 1). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil die im Bescheid vom 29.12.2016 angedrohten Zwangsgelder den Kläger nicht zur Einhaltung der in Nr. 1.7, 1.16 und 1.17 dieses Bescheids niedergelegten Verpflichtungen veranlassen konnten. Was Nr. 1.7 angeht, ist dem Protokoll zur Kontrolle vom 28.2.2019 zu entnehmen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt für die Hunde am Hundehaus über Material für die Herstellung eines Witterungsschutzes verfügte, dieses aber nicht montiert hatte. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, die auch der Kläger nicht in Abrede gestellt hat. Es fällt im Gegenteil auf, dass der Kläger im Verfahren auch Bilder vorgelegt hat, auf denen über dem Auslauf jedenfalls zweier Ausläufe am Hundehaus ein Witterungsschutz (noch) nicht angebracht ist. Dass der Kläger entgegen Nr. 1.16 und 1.17 kein Bestandsbuch geführt hat und ein solches auch bei der Kontrolle am 28.2.2019 nicht vorzeigen konnte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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Die gegenwärtige Erfüllung der Nr. 1.7 des Bescheids vom 29.12.2016 durch den Kläger macht die neuerlichen Zwangsgeldandrohungen ebenfalls nicht rechtswidrig. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckungsmaßnahmen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sofern nicht das Vollstreckungsverfahren vorher abgeschlossen wurde (so für das Verwaltungsvollstreckungsgesetz BVerwG, U.v. 14.3.2006 - 1 C 3/05 - juris Rn. 9). Der Verstoß des Vollstreckungsschuldners gegen die Grundverfügung ist indes keine allgemeine oder besondere Voraussetzung der Zwangsgeldanordnung, sondern allein für die Frage der Fälligkeit des Zwangsgelds von Bedeutung. Eine nach Erlass der Zwangsgeldandrohung erfolgte Erfüllung der Verpflichtung führt demgemäß nicht zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme.
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Rechtmäßig ist auch die in Nr. 2 des Bescheids vom 10.4.2019 enthaltene Kostenent scheidung. Dass der Kläger - wie von Nr. 2.1 vorgesehen - die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ergibt sich gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG) aus seiner Stellung als Veranlasser der weiteren Zwangsgeldandrohung und der Kontrolle vom 28.2.2019.
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Die geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger nach Nr. 2.2 des Bescheids die Kosten „dieses Bescheides“, das heißt der weiteren Zwangsgeldandrohungen, zu tragen hat, hält sich die erhobene Gebühr in dem von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG, Nr. 1.I.8/1 KVz gezogenen Rahmen. Bedenken hinsichtlich einer ermessensgerechten Ausfüllung des Gebührenrahmens bestehen nicht (vgl. Art. 6 Abs. 2 KG).
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Bei der in Nr. 2.3 und 2.4 erfolgten Geltendmachung von Gebühren und Fahrauslagen „für die Kontrolle am 28.2.2019 inkl. Berichtserstellung“ handelt es sich um Kosten einer amtlichen Nachkontrolle. Das Landratsamt hat in der Begründung seines Bescheids insoweit auf Nr. 7.IX.11/1.3 KVz abgestellt. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig, weil keine Maßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch getroffen wurden. Das führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, weil es sich um einen bloßen Begründungsmangel handelt, der angesichts der der Kostenkalkulation zugrundeliegenden fixen Stundensätze der eingesetzten Bediensteten offenkundig ohne Auswirkungen auf die Höhe der erhobenen Kosten blieb (Art. 46 BayVwVfG). Entscheidend ist allein, dass die amtliche Tätigkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 KG kostenpflichtig war.
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Zwar kann sich der Beklagte für die Gebührenerhebung nicht auf Nr. 7.IX.10/1 KVz stützen. Denn es handelte sich nicht um eine zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EU) 2017/625. Die Ortseinsicht diente nicht zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften, die zur Anwendung von Unionsrecht im Bereich Tierschutz erlassen wurden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. f Verordnung (EU) 2017/625). Sie erfolgte vielmehr allein in Umsetzung nationalen Tierschutzrechts. Die behördliche Kostenerhebung stellt sich aber vor dem Hintergrund der Nr. 7.IX.10/2.5 KVz als rechtmäßig dar. Zwar ergingen unmittelbar bei der Überprüfung am 28.2.2019 keine mündlichen oder schriftlichen Anordnungen nach § 16a TierSchG. Die Kontrolle stellt sich aber als gebotene Folgemaßnahme zu den mit Bescheid vom 29.12.2016 getroffenen Anordnungen dar und steht damit in unauflöslichem Zusammenhang. Als Teil des in diesem Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Aufwands können die Gebühren in rechtmäßiger Weise geltend gemacht werden.
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Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.