Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis nach kurzer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 3
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Befugnis zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV normiert keine Schwelle, wie lange oder wie weit eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr mit der angegebenen BAK erfolgt sein muss. Zudem wird keine konkrete Gefährdungslage vorausgesetzt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unerheblich ist, dass eine Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss nur wenige Meter und auf einem Bürgersteig erfolgte. Auch Gehwege zählen zum öffentlichen Straßenverkehr. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtbeibringung eines geforderten Fahreignungsgutachtens, Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad – BAK 1,75 Promille, Anlassbezogenheit der Fragestellung, Frage nach körperlichen/geistigen Mängeln im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, Bestimmtheit des Verwaltungsakts, Auseinanderfallen von Regelungs- und Bekanntgabeadressaten, Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, Alkohol, Fahrrad, Gutachtensanforderung, Bestimmtheit, Regelungsadressat, Bekanntgabeadressat
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.02.2021 – 11 ZB 20.2611
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42269
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der 1950 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner am 26. Juli 1971 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
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1. Nach Mitteilung der Polizeiinspektion B. Ne. a. d. Saale fuhr der Kläger am 6. Mai 2017 um 22:50 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg der S2. Straße in B. N. a. d. Saale, als er aufgrund unsicherer Fahrweise sowie nicht eingeschaltetem Licht einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,89 mg/l. Eine daraufhin um 23:15 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,75 Promille auf.
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Unter Bezugnahme auf diesen Vorfall teilte das Landratsamt R.-G. (künftig: Landratsamt) dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2017 mit, dass Zweifel an seiner Fahreignung bestünden und forderte ihn auf, bis 7. September 2017 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers an und beantragte, den Fristenlauf vorläufig auszusetzen, bis eine nähere Klärung des Strafverfahrens erfolgt ist, das gegen den Kläger geführt werde.
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Mit Urteil vom 23. Januar 2018, rechtskräftig seit 31. Januar 2018, verurteilte das Amtsgericht B. N. a. d. Saale den Kläger aufgrund der Fahrt vom 6. Mai 2017 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Az.: …).
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Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 forderte das Landratsamt den Kläger aufgrund der Fahrt vom 6. Mai 2017 erneut auf, bis 23. Juli 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Zu klären sei gem. „§ 46 Abs. 3, § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV“, ob ein Alkoholmissbrauch vorliegt, der die Fahreignung beeinträchtigt oder ausschließt. Der Gutachtensaufforderung lag folgende Fragestellung zugrunde: „Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann? Ist auch nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend getrennt werden kann?“ Der Kläger wurde auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Aufforderung vom 23. Mai 2018 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Mai 2018 zugestellt.
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Da der Kläger bis zum Ablauf der gesetzten Frist kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte, hörte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 25. Juli 2018 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. August 2018 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Einwände gegen die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis.
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2. Mit Bescheid vom 7. August 2018 entzog das Landratsamt dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1) und gab ihm auf, den Führerschein der Klasse 3 abzuliefern (Nr. 2). Die Nr. 1 und Nr. 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3) und für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheids abgeliefert wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht (Nr. 4). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 5 und Nr. 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis werde auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gestützt. Danach sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen seien insbesondere nicht erfüllt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorlägen, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV sei die Fahreignung bei Missbrauch von Alkohol ausgeschlossen. Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Der Kläger habe am 6. Mai 2017 unter Alkoholeinfluss (BAK 1,75 Promille) am Straßenverkehr teilgenommen, weshalb Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestanden hätten. Dabei sei unerheblich, dass es sich nur um eine kurze Fahrt zur Nachtzeit gehandelt habe. Das Landratsamt habe bei der Anordnung kein Ermessen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von der Beibringungsanordnung absehen, da es sich bei der begangenen Fahrt um ein Vergehen handele, das im Fahreignungsregister einzutragen gewesen sei (§ 20 Abs. 3 StVG). Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, schließe das Landratsamt auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Kläger sei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV verpflichtet, seinen Führerschein beim Landratsamt unverzüglich abzuliefern. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die zur Abgabe des Führerscheins gesetzte Frist sei angemessen. Die Androhung des Zwangsgeldes sei nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG notwendig. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 6a StVG, §§ 3 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs. Der Bescheid, auf den im Übrigen verwiesen wird, wurde dem Kläger am 5. September 2018 zugestellt.
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Daraufhin gab der Kläger am 11. September 2018 seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
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Am 19. September 2018 ließ der Kläger Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid vom 7. August 2018 sei unbestimmt, da die gesamte Korrespondenz an den Bevollmächtigten des Klägers adressiert, im Text aber der Kläger angesprochen sei. Es habe sich nur um eine sehr kurze Fahrt auf dem Bürgersteig zur Nachtzeit gehandelt, eine Gefährdungslage sei weder in Bezug genommen noch habe eine solche vorgelegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zu Recht auf Grundlage des § 11 Abs. 8 FeV erfolgt. Der Bescheid des Landratsamts sei formell rechtmäßig, da weder dieser noch die im Verfahren erlassenen Anordnungen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verletzen würden. Empfänger und inhaltlicher Adressat von Verwaltungsverfügungen könnten auseinanderfallen. Der Adressat eines Verwaltungsakts und die Person, die im Adressfeld eines Schreibens angegeben ist, müssten nicht identisch sein. Durch Angabe von Name, Geburtsdatum und Geburtsort im Betreff der Bescheide sei der Bestimmtheit Genüge getan. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Während des Widerspruchsverfahrens seien keine Umstände vorgebracht worden, die eine vom Bescheid abweichende Beurteilung tragen würden. Der Widerspruchsbescheid, auf den im Übrigen verwiesen wird, wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. April 2019 zugestellt.
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3. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Landratsamts R.-G. vom 3. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 17. April 2019 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Verfügungen unbestimmt seien. Das Landratsamt stelle unzutreffend darauf ab, dass der Kläger aufgrund einer Tat nach „§ 316 Abs. 1 und 2 StVG“ anstatt § 316 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt worden sei. Es sei nicht der konkrete Einzelfall beachtet worden. Vorliegend habe es sich nur um eine kurze Fahrt auf dem Bürgersteig zur Nachtzeit gehandelt. Eine Gefährdungslage habe nicht vorgelegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet. Läge der Fall vor, dass ein Betroffener wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begeht, was nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall sei, bestünde hinsichtlich der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kein Ermessen. Eine nur wenige Meter andauernde Fahrt auf dem Bürgersteig zur Nachtzeit könne nicht die angegriffenen Folgen auslösen.
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Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,
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Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Entziehungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids wiederholt.
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In der mündlichen Verhandlung am 16. September 2020 war der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vertreten. Die Beteiligten wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 ist teilweise unzulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
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1. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die in Nr. 4 des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 7. August 2018 verfügte Zwangsgeldandrohung richtet. Insoweit fehlt es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger gab seinen Führerschein auf die sofort vollziehbare Rückgabeanordnung (Nr. 2 des Bescheids vom 7.8.2018) hin rechtzeitig beim Landratsamt ab. Das ihm angedrohte Zwangsgeld kann somit nicht mehr fällig werden; die entsprechende Zwangsgeldandrohung ist damit gegenstandslos.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet, da der Bescheid vom 7. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Zur Begründung der Entscheidung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Ausführungen im Bescheid des Landratsamts R.-G. vom 7. August 2018 sowie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. April 2019, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch Folgendes anzuführen.
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2.1 Der Bescheid vom 7. August 2018 ist zunächst weder unbestimmt, noch leidet er an einem Bekanntgabemangel.
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2.1.1 Der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, der Bescheid sei unbestimmt, da die behördliche Korrespondenz an den Bevollmächtigten adressiert gewesen sei, im Text des Bescheids aber der Kläger angesprochen werde, ist bereits die Regierung von Unterfranken im Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019 ausführlich entgegengetreten.
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Zutreffend weist sie darauf hin, dass Empfänger und inhaltlicher Adressat von Verwaltungsverfügungen auseinanderfallen können. Die genaue Angabe des sog. Regelungsadressaten in einem schriftlichen Verwaltungsakt, also desjenigen, der von der rechtlichen Wirkung des Verwaltungsakts unmittelbar betroffen sein soll, stellt eine Anforderung der speziell von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG vorausgesetzten Bestimmtheit eines Verwaltungsakts dar. Der Regelungsadressat muss jedoch nicht zwingend mit dem sog. Bekanntgabeadressaten übereinstimmen, also mit demjenigen, demgegenüber der Verwaltungsakt gemäß Art. 41 BayVwVfG bekannt gegeben wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 10, 19). Dies zeigt nicht zuletzt auch die hier einschlägige Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG i.V.m. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG: Hat - wie hier - ein Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind Zustellungen an ihn zu richten. In diesem Fall kommt es bereits von Gesetzes wegen zum Auseinanderfallen von Regelungs- und Bekanntgabeadressaten. Entscheidend für die Wahrung der erforderlichen Bestimmtheit ist dann, dass aus dem Bescheid eindeutig zu entnehmen ist, wem gegenüber der Sache nach die Verfügung als Regelungsadressaten ergehen soll.
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Diesen Anforderungen werden sowohl der Bescheid vom 7. August 2018 als auch der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019 gerecht. Es ergibt sich aus diesen nach Maßgabe ihres objektiven Erklärungswerts eindeutig, dass der in der jeweiligen Adresszeile genannte Bevollmächtigte des Klägers nur Bekanntgabeadressat ist. Aus dem Betreff, der Tenorierung sowie auch aus der Begründung der Bescheide ergibt sich demgegenüber unzweifelhaft, dass der Kläger und nur der Kläger vom Fahrerlaubnisentzug sowie der Rückgabeanordnung betroffen sein soll.
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2.1.2 Entgegen der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten Ansicht ist der Bescheid vom 7. August 2018 auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt in den Bescheidsgründen auf Seite 2 unzutreffend darauf abstellt, dass der Kläger aufgrund einer Tat nach „§ 316 Abs. 1 und 2 StVG“ anstatt § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
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Dieses offenkundige Schreibversehen hat keinerlei Einfluss auf die nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG geforderte Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Dem Bestimmtheitsgebot unterworfen ist unmittelbar nur, was zum verfügenden Teil des Verwaltungsakts gehört, nicht aber seine Begründung, da sie dessen Regelungswirkung unangetastet lässt (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 3). Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die o.g. fehlerhafte Zitation die Begründung des Bescheids vom 7. August 2018 dermaßen widersprüchlich erscheinen lässt, dass sich dies in einer Unverständlichkeit des gesamten Bescheids und mithin auch in einer Unbestimmtheit des verfügenden Teils ausdrücken würde. Da das Landratsamt an der fraglichen Stelle des Bescheids jedenfalls das Gericht, das Datum sowie das Aktenzeichen der strafgerichtlichen Entscheidung nannte, war es für den Kläger eindeutig erkennbar, auf welche Verurteilung Bezug genommen wurde.
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Auch wirkt sich das Schreibversehen nicht auf die in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG verankerte Pflicht zur Begründung des schriftlichen Verwaltungsakts aus. Diese verlangt in formeller Hinsicht, dass - wie geschehen - eine Begründung des schriftlichen Verwaltungsakts erfolgt. In materieller Hinsicht muss ein - wie im Falle der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG - bei gebundenen Entscheidungen ergehender schriftlicher Verwaltungsakt inhaltlich nur dem Gesetz entsprechen; selbst eine zwar vorhandene, indes sachlich unzutreffende Begründung macht (vorbehaltlich hier nicht einschlägiger sondergesetzlicher Abweichungen) einen gebundenen Verwaltungsakt aber nicht aufgrund eines „Begründungsmangels“ materiell rechtswidrig (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 46 m.w.N.).
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2.2 Die in Nr. 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte rechtmäßig.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines medizinischen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.
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Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Fahrzeugen nicht geeignet, wer Alkohol missbräuchlich konsumiert. Dies ist dann der Fall, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung wiedergegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik verpflichtet § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
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Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei der Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.
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Die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV für den Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen sind hier gegeben, da der Kläger das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht bis Ablauf der ihm gesetzten Frist beigebracht hat, obwohl die Gutachtensanforderung vom 23. Mai 2018 formell wie materiell nicht zu beanstanden ist. Im Einzelnen:
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2.2.1 Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer etwaigen Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers trifft § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 FeV eine gesonderte Bestimmung. Zur Vorbereitung über die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde hiernach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem dann anzuordnen, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).
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Die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV lagen hier vor.
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Dass der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille führte, steht nach Maßgabe des Urteils des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d Saale vom 23. Januar 2018, rechtskräftig seit 31. Januar 2018 fest. Der Kläger befuhr demnach am 6. Mai 2017 gegen 22:50 Uhr mit seinem Fahrrad den Gehweg der S2. Straße in B. N. a. d Saale, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine ihm am 6. Mai 2017 um 23:15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an den Feststellungen des Strafurteils zu zweifeln. Der Kläger hat die Trunkenheitsfahrt zuvor gegenüber der Polizei eingeräumt und diese weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten. Die Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholgenuss voraus, wozu auch ein Fahrrad zählt. Dem tritt der Kläger nicht entgegen.
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Der Beklagte hatte daher gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vom Kläger ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Aufklärung der aufgeworfenen Eignungszweifel bei Alkoholproblematik anzufordern. Ihm stand insoweit kein Ermessen zu (vgl. den Wortlaut: „ordnet […] an“).
38
Die vom Klägerbevollmächtigten gegen die Begutachtungsanordnung vom 23. Mai 2018 erhobenen Einwände verfangen demgegenüber nicht. Unerheblich ist, dass die Fahrradfahrt des Klägers unter Alkoholeinfluss nur wenige Meter und auf einem Bürgersteig erfolgte. Dass der Kläger mit seinem Fahrrad nicht auf der Straße, sondern auf dem Gehweg fuhr, ändert nichts an der verkehrsrechtlichen Bewertung. Auch Gehwege zählen zum öffentlichen Straßenverkehr (vgl. näher OVG Weimar, B.v. 27.3.2012 - 2 EO 135/12 - juris Rn. 10). Die Anordnungsbefugnis des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV normiert ferner keine Schwelle, wie lange oder wie weit eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr mit der angegebenen BAK erfolgt sein muss. Zudem wird keine konkrete Gefährdungslage vorausgesetzt. Dementsprechend sieht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auch keine behördliche Einzelfallprüfung der Verhältnismäßigkeit bzgl. des „ob“ der Anordnung im Rahmen eines sog. Entschließungsermessens vor.
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Der vorstehend skizzierten Ausgestaltung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV liegt zugrunde, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers bereits die einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen begründet. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass auch ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat begeht, ist in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lässt häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dabei ist zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeutet (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32/07 - BVerwGE 131, 163 [166 ff.]). Dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einer nur „kurzen“ Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad unter Einfluss der dort vorausgesetzten Blutalkoholkonzentration zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.
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2.2.2 Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was Gegenstand der Untersuchung sein soll. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 42 m.w.N.).
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Die in der Anordnung vom 23. Mai 2018 gestellten Begutachtungsfragen wahren die Grenzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit.
42
Die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, ist aufgrund der durch die Worte „insbesondere“ sowie „auch“ hergestellten Verknüpfung mit den nachfolgenden Fragen dahingehend zu verstehen, dass sie nur der Abklärung des nach Nr. 8.1 und 8.2 Anlage 4 zur FeV erforderlichen Vermögens des Betroffenen dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 11 CS 18.203 - BeckRS 2018, 26919 Rn. 11 m.w.N.). Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Betroffenen und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich. Die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen deckt daher den medizinischen Teil der bei einem Verdacht auf Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung ab (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 11 CS 17.274 - juris Rn. 29.).
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Wenngleich die fahreignungsrelevanten Zweifel vorliegend alleine auf einer Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einem Fahrrad und mithin mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug resultierten, durfte der Beklagte auch die im Zusammenhang mit einer etwaigen Alkoholproblematik in Frage stehende Eignung des Klägers zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge zum Thema der medizinisch-psychologischen Begutachtung machen. Die Fahrradfahrt des Klägers unter einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille begründet nach Maßgabe der Nr. 8.1 und 8.2 Anlage 4 zur FeV nicht nur Zweifel an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (vgl. dazu § 3 FeV), sondern grundsätzlich auch Zweifel an seiner Eignung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lässt häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32/07 - juris Rn. 17). Es bestanden zum Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung keine Anhaltspunkte, dass der Kläger bei der Fahrt am 6. Mai 2017 sein Fahrrad zielgerichtet aufgrund einer bewussten Vermeidungsstrategie anstelle eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuges genutzt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32/07 - juris Rn. 20).
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2.2.3 Die verfahrensgegenständliche Anordnung vom 23. Mai 2018 erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen. Insbesondere wurde der Kläger ausdrücklich auf die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen. Ferner enthält die Beibringungsanordnung die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV geforderten Mitteilungen.
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Es wurde mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auch die für die vorliegende Konstellation zutreffende Rechtsgrundlage benannt. Unschädlich ist insoweit die in der Anordnung vom 23. Mai 2018 enthaltene Zitation „§ 13 Nr. 2 Buchst. c FeV“. Grundsätzlich muss zwar, wenn die Behörde eine Rechtsgrundlage für die Beibringungsanordnung nennt, diese Angabe zutreffen (näher dazu VG Würzburg, B.v. 24.3.2020 - W 6 S 20.383 - BeckRS 2020, 14563 Rn. 41 f). Allerdings gilt auch hier der Rechtsgedanke des Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, wonach die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.79 - BeckRS 2020, 14562 Rn. 31). Um eine solche offenbare Unrichtigkeit handelt es sich hier. Die vorliegend allein einschlägige und vom Beklagten auf Seite 2 der Beibringungsanordnung (fehlerhaft) zitierte Rechtsgrundlage zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift hat der Beklagte in der Beibringungsanordnung eingehend dargelegt. Es sind weder Gesichtspunkte erkennbar, dass die unvollständige und damit fehlerhafte Zitation geeignet war, den Kläger in seiner Rechtsverteidigung gegen die Gutachtensanordnung und in seiner Entscheidungsfreiheit zur Beibringung des Gutachtens zu beeinträchtigen, noch dass sich deshalb für die zu beauftragende Begutachtungsstelle Zweifel über Anlass und Ziel der Begutachtung hätten ergeben können. Damit liegt eine unschädliche offenbare Unrichtigkeit vor, die ausnahmsweise nicht zur Rechtswidrigkeit der Beibringungsanordnung und des Entziehungsbescheids führt.
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2.2.4 Schließlich wurde auch der Vorrang des Strafverfahrens (§ 3 Abs. 3 StVG) gewahrt. Zwar erging eine erste Gutachtensanordnung vom 7. Juli 2017 noch während eines gegen den Kläger aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 6. Mai 2017 geführten Strafverfahrens. Nachdem das Landratsamt von diesem durch Mitteilung des Klägerbevollmächtigten Kenntnis erlangte, wurde das behördliche Verfahren indes zunächst nicht weiterverfolgt. Jedenfalls die zweite, inhaltlich gleichlautende und verfahrensgegenständliche Beibringungsanordnung vom 23. Mai 2018 erfolgte nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (Urteil des Amtsgericht Bad Neustadt a. d. Saale vom 23.1.2018, rechtskräftig seit 31.1.2018 - …).
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2.3 Auch die zurecht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV gestützte Aufforderung zur Rückgabe des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) ist nicht zu beanstanden. Rechtliche Einwände gegen die Kostenentscheidung (Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids) wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
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3. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.