Titel:
Frage des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis
Normenketten:
StVG § 3
FeV § 11 Abs. 7, § 46
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2 und 9.6.2
Leitsatz:
Wer die Vorgaben der ärztlichen Verordnung für die Einnahme des medizinischen Cannabis, bei dem es sich um ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, nicht eingehalten hat, ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, „Medizinal-Cannabisblüten“ ärztlich verordnet, Frage des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, medizinisches Cannabis, ärztliche Verordnung, Entzeihung der Fahrerlaubnis, regelmäßiger Cannabiskonsum
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.02.2021 – 11 ZB 20.1894
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42268
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Dem … geborenen Kläger wurde von der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes … (nachfolgend: Beklagter) am 3. Dezember 2015 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
2
1. Durch Mitteilung der Polizeistation … vom 11. September 2017 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger am 19. August 2017 gegen 23.10 Uhr in … einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Während der Kontrolle sind drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Ein durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf Amphetamin und THC. Die daraufhin am 20. August 2017 um 0.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab folgendes Ergebnis:
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Das zur Klärung von Eignungszweifeln (Konsumverhalten) unter dem 19. Juli 2018 (Bl. 57 der Behördenakte/BA) angeordnete ärztliche Gutachten der … vom 14. November 2018 beantworte die vom Beklagten gestellte Frage dahingehend, dass das Konsumverhalten des Klägers als gelegentliche Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei. Er habe keinen Mischkonsum (kombinierter Konsum von Cannabis und einem anderen psychoaktiv wirkenden Stoff) betrieben.
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Gemäß der behördlichen Aufforderung sei der Kläger zwei Mal unvorhergesehen (innerhalb von 24 Stunden) zum Drogenscreening (Urin) einbestellt worden (Termin am 28.8.2018 einschließlich der Untersuchung mit Wiederholung am 6.9.2018, sowie ein isoliertes Drogenscreening am 9.10.2018). Die Urinkontrollen seien jeweils ohne Nachweis von Drogen gewesen. Im Rahmen der angeordneten Untersuchung sei kein aktueller Drogenkonsum im Untersuchungszeitraum nachweisbar gewesen.
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Der damalige Bevollmächtigte des Klägers bat den Beklagten mit Schreiben vom 26. November 2018 von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Er habe mit einem Abstinenzprogramm am 9. Januar 2018 begonnen. Er sei für sechs Urinproben angemeldet, bisher habe er fünf Proben abgegeben, die jeweils negativ auf Drogen verlaufen seien. Das Programm laufe noch bis 9. Januar 2019.
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Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 ordnete der Beklagte zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an, nachdem das eingeholte ärztliche Gutachten der … vom 14. November 2018 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Konsumverhalten des Klägers als gelegentliche Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei. Aufgrund des festgestellten THC-Wertes von 7,3 ng/ml stehe fest, dass der Kläger den Konsum der Drogen nicht habe von der Verkehrsteilnahme trennen können.
9
Das am 29. Januar 2019 von der … versandte medizinischpsychologische Gutachten (Bl. 95 ff. BA) kam hinsichtlich der Fragestellung des Beklagten zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde, da Drogenverzicht bestehe.
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In der Begründung ist u.a. ausgeführt, dass aus den Darstellungen des Klägers nachvollzogen werden könne, dass inzwischen kein Drogenkonsum mehr bestehe. Dabei sei deutlich geworden, über welche inhaltliche Auseinandersetzung die Notwendigkeit zu der Veränderung erkannt und wie die Umstellung umgesetzt worden sei. Die dargestellten Veränderungen und Vorsätze (Fortsetzung der Drogenabstinenz) würden sich nachvollziehbar aus der geleisteten Auseinandersetzung ableiten. Es könne auf eine ausreichend stabile Drogenabstinenz geschlossen werden; eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit sei nicht mehr zu begründen.
11
Unter dem 14. Juni 2019 erteilte die … dem Kläger eine Teilnahmebescheinigung, wonach er in der Zeit vom 31. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige und für drogenauffällige Fahranfänger teilgenommen hat.
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2. Durch Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion … vom 30. Januar 2020 wurde dem Beklagten am 4. Februar 2020 bekannt, dass durch die Polizei am 30. Januar 2020 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts … vollzogen worden sei. Hierbei sei Marihuana in Apothekerdosen auf dem Wohnzimmertisch aufgefunden worden. Auf Befragen habe der Kläger angegeben, dass er seit seinem 17. Lebensjahr an Diabetes Typ 1 leide, insulinpflichtig sei und aufgrund seiner Schmerzen durch Nervenleiden mit ärztlich verordnetem Cannabis behandelt werde. In der ärztlichen Verordnung würden „2 bis 3 g täglicher Konsum von Marihuana“ empfohlen.
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Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2020 auf, das Betäubungsmittelrezept, die dazugehörige Einnahmeverordnung und ein ärztliches Attest über die bestehende Erkrankung vorzulegen. Weiter wurde er gebeten, sich zu der beigefügten Erklärung „Auskunft über die Einnahme von Medizinal-Cannabis“ zu äußern. Die Erklärungen sollten bis 19. Februar 2020 abgegeben werden. Laut Rezept des den Kläger behandelnden Neurologen und Psychiaters vom 5. Februar 2020 wurde dem Kläger Cannabisblüten unzerkleinert, Sorte Bakerstreet 5 g, Dosierung nach schriftlicher Anweisung verordnet. Die ärztliche Anweisung für den Gebrauch der Cannabisblüten vom 16. Januar 2020 sieht eine Einnahme „Einmal/Tag 2/3 g mit Vaporisator“ vor. Diese Anweisung soll 3 Monate gültig sein.
14
Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an. Bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis liege keine Fahreignung vor. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 5. März 2020 gegeben.
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Unter dem 4. März 2020 ließ der Kläger durch seinen nunmehrigen Bevollmächtigten vortragen, dass der Einbeziehung und Verwertung der bei der am 30. Januar 2020 beim Kläger durchgeführten Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse widersprochen werde. Die Durchsuchung sei rechts- und verfassungswidrig, weil kein begründeter Anfangsverdacht einer Straftat vorgelegen habe. Dann dürften auch Zufallsbefunde nicht verwendet werden. Über die dagegen eingelegte Beschwerde sei bislang noch nicht entschieden.
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Im Weiteren liege kein übermäßiger Gebrauch im Sinne Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV vor. Der Kläger konsumiere ausschließlich Medizinal-Cannabis im Sinne der ärztlich verordneten Therapie; ein Verdacht auf (Bei)-Konsum illegal beschafften Cannabis bestehe nicht.
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Die ärztliche Verordnung sehe eine tägliche Einnahme von 2/3 g Cannabisblüten mittels Vaporisator vor. Die Angabe des Klägers, er konsumiere nach Bedarf, würde damit schlicht bedeuten, dass er eben täglich 2/3 g konsumiere, so wie es ärztlich verordnet sei. Der Kläger dürfe diese Menge täglich konsumieren, er müsse es aber nicht, er könne auch darauf verzichten. Bei chronischen Schmerzen, wie sie der Kläger habe, sei es offensichtlich und allgemein bekannt, dass es „gute“ Tage gebe, an denen keine oder kaum Schmerzen vorlägen. An diesen Tagen würden verständige Patienten dann auch regelmäßig kein Schmerzmittel aufnehmen. Die Angabe des Klägers, er würde die Cannabisblüten nach Bedarf konsumieren, sei genau das, was von einem verständigen Schmerzpatienten erwartet werden dürfe, nicht einfach gedankenlos täglich die Schmerzmittel einzuwerfen, sondern nur dann, wenn es tatsächlich ohne sie nicht mehr gehe. Anzeichen für eine Überdosierung ließen sich daraus gerade nicht ableiten.
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Soweit der Kläger angegeben habe, das verschriebene Medizinal-Cannabis bei Bedarf auch in Form eines Joints zu konsumieren, stehe diese Konsumangabe grundsätzlich nicht im Einklang mit der ärztlichen Einnahmeanweisung. Hieraus ergebe sich aber noch kein regelmäßiger übermäßiger Gebrauch im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Schon begrifflich sei ein übermäßiger Gebrauch des Arzneimittels bei Konsum als Joint statt mit Vaporisator schwierig zu begründen, weil die Wirkung des Cannabis beim Vaporisieren regelmäßig stärker sei als bei einem Konsum in Form eines Joints.
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Entscheidend sei aber, dass weder bewiesen sei noch der Verdacht bestehe, dass diese von der Verordnung abweichende Konsumform beim Kläger häufiger als nur ganz sporadisch bei Bedarf vorkomme. Die Angaben des Klägers in der formularmäßigen Auskunft seien keinesfalls so zu verstehen, dass der Kläger täglich einen Joint rauche und zusätzlich täglich mit Vaporisator oder regelmäßig entweder einen Joint oder mit Vaporisator konsumiere. So seien die Angaben des Klägers jedenfalls nicht gemeint gewesen. Dieser habe angeben wollen, dass er das Medizinal-Cannabis nach Bedarf konsumiere und zwar regelmäßig, wie verordnet, abends mit Vaporisator oder/und ganz sporadisch bei Bedarf als Joint. Als Bedarf denkbar seien hier z.B. vereinzelte besondere Umstände, wenn ein Vaporisator nicht greifbar sei oder defekt sei. In solchen Ausnahmesituationen könne von einem chronischen Schmerzpatienten nicht verlangt werden, einfach auf das medizinisch verordnete und vorhandene Schmerzmittel zu verzichten und die Schmerzen gegebenenfalls tagelang zu ertragen, bis ein Vaporisator wieder einsatzbereit sei. Es sei offensichtlich, dass in diesen Ausnahmesituationen der Konsum in Form eines Joints erlaubt sei, ohne dass ein übermäßiger Gebrauch im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV vorliege. Dies geschehe nicht regelmäßig, sondern nur äußerst selten. Er konsumiere kein illegales, sondern ausschließlich medizinisch verordnetes Cannabis.
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3. Mit Bescheid vom 10. März 2020, zugestellt dem Bevollmächtigten laut Empfangs bekenntnis vom 16. März 2020, wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller in Deutschland erworbenen Klassen (B, AM, L) entzogen (Ziffer 1). Der Kläger sollte den vom Beklagten unter der Fahrerlaubnisnummer … am 3. Dezember 2015 ausgestellten Führerschein unverzüglich, spätestens aber am 24. März 2020 beim Beklagten abliefern (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Führerschein nicht fristgerecht abgeliefert wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 wurde angeordnet (Ziffer 4).
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Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
22
Der Kläger hat seinen Führerschein am 25. März 2020 beim Beklagten abgegeben.
23
Mit dem am 20. März 2020 eingegangenen Schreiben ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragte,
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den Bescheid des Beklagten vom 10. März 2020 aufzuheben.
25
Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 9. April 2020 (Az.: Au 7 S 20.553) ab.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt.
27
Darüber hinaus wird vorgetragen:
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Die Grundverfügung hätte nicht erlassen werden dürfen, weil sie auf Tatsachen basiere, die nicht verwendet hätten werden dürfen. Allein das Auffinden von MedizinalCannabis ohne weitere Verdachtsmomente hinsichtlich eines Bezugs zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertige es nicht, noch vor Klärung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung fahrerlaubnisrechtliche Schritte gegen den Kläger einzuleiten.
29
Die Grundverfügung sei materiell rechtswidrig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet sei. Ein übermäßiger Gebrauch von Cannabis habe beim Kläger nicht vorgelegen. Ein solcher liege nur vor, wenn von einer regelmäßigen Nichtbeachtung der ärztlichen Einnahmeanweisung ausgegangen werden könne, nicht bei bloßen Einzelfällen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Abweichung in der Einnahmeform häufiger als nur ganz sporadisch vorgekommen sei.
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Eine nur völlig vereinzelte „falsche“ Einnahme der Arznei in Notsituationen ohne jeden Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges könne nicht zum Verlust der Fahreignung generell führen. Das würde dem Übermaßverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. Eine nur ganz vereinzelte „falsche“ Einnahme der Arznei in einer Notsituation stelle auch keine Gefahr für die Allgemeinheit der anderen Verkehrsteilnehmer dar.
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Ein übermäßiger Gebrauch im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV liege beim Kläger nicht vor. Ein solcher wäre nur bei regelmäßig übermäßigem Gebrauch gegeben. Dafür sei vorliegend nichts ersichtlich. Wenn der Kläger ehrlicherweise angegeben habe, bei Bedarf sein Medizinal-Cannabis auch als Joint zu konsumieren, was nicht der ärztlichen Anweisung entspreche, dürfe daraus nicht automatisch auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen des Klägers geschlossen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Kläger so mehr als die verordnete Menge konsumiere, noch dazu regelmäßig oder dass er überhaupt regelmäßig die Medizin als Joint zu sich nehme.
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Der Kläger nehme seine Medizin abends vor dem Schlafengehen ein, um schlafen zu können. Damit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er gegen den geschilderten Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit verstoße und sich durch Drogenkonsum berauschen wolle, auch nicht in den Einzelfällen, in denen notgedrungen die Medizin als Joint eingenommen werde. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in den sporadischen Einzelfällen, in denen er seine Medizin abweichend von der ärztlichen Anweisung in Form eines Joints abends eingenommen habe, am nächsten Tag deswegen nicht fahrtüchtig gewesen wäre, und dennoch eine Fahrt angetreten habe.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger regelmäßig oder auch nur häufig gegen die bestimmungsgemäße Einnahmeanordnung seines Medikaments verstoße, seien nicht ersichtlich.
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Der Beklagte beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 31. März 2020 u.a.,
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Wer die Vorgaben der ärztlichen Verordnung für die Einnahme des medizinischen Cannabis, bei dem es sich um ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes handle, nicht eingehalten habe, sei gemäß § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet Kraftfahrzeuge zu führen.
37
Die Parteien erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Form der Entscheidung schriftlich einverstanden erklärten (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
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Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach Erlass der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurden seitens des Beteiligten, insbesondere seitens des Klägers keine neuen Einwände vorgetragen.
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Das Gericht folgt daher der Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid und in dem den Beteiligten bekannten Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 9. April 2020 (Az.: Au 7 S 20.553) und sieht daher insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (analog § 117 Abs. 5 VwGO).
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Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).