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LG Kempten, Beschluss v. 26.10.2020 – 52 S 1374/20
Titel:

Unzulässige Berufung

Normenkette:
ZPO § 78
Leitsatz:
Zur Unzulässigkeit einer Berufung wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Unzulässigkeit, Vertretungszwang, Prozesskostenhilfe
Vorinstanz:
AG Sonthofen, Endurteil vom 27.08.2020 – 1 C 213/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 98/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42164

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 27.08.2020, Aktenzeichen 1 C 213/20, wird verworfen.
2. Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.700,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 27.08.2020 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren wird beantragt,
„die Sache erneut umfassend zu prüfen“, vergleiche Rechtsmittelschreiben des Beklagten vom 03.09.2020.
2
Die am 03.09.2020, eingegangen beim Amtsgericht Sonthofen am 04.09.2020, eingelegte Berufung gegen das Urteil des Gerichts vom 27.08.2020 war als unzulässig zu verwerfen gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Trotz ordnungsgemäßer Belehrung diesbezüglich hat der Berufungsführer die Berufung nicht durch einen von einem Anwalt unterschriebenen Schriftsatz, § 78 ZPO, eingelegt.
3
Seinem mit seinem Berufungsschreiben verbundenen Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, da ausweislich des Ersturteils sowie des Inhaltes des Berufungsschreibens die Rechtsverfolgung des Berufungsführers keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig ist.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.