Inhalt

AG München, Endurteil v. 26.03.2020 – 155 C 3415/19
Titel:

Heizung, Bescheid, Hauptverhandlung, Gefahr, Landratsamt, Bezirks-Schornsteinfeger, Zugang, Mahnkosten, Zahlung, Zeuge, Sperrung, Haus, Anlage, Netzanschluss, Gefahr im Verzug, ohne Auftrag, Aussage gegen Aussage

Schlagworte:
Heizung, Bescheid, Hauptverhandlung, Gefahr, Landratsamt, Bezirks-Schornsteinfeger, Zugang, Mahnkosten, Zahlung, Zeuge, Sperrung, Haus, Anlage, Netzanschluss, Gefahr im Verzug, ohne Auftrag, Aussage gegen Aussage
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 27.07.2020 – 6 S 5107/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.2021 – III ZB 42/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42162

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.549,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2017 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.549,38 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um Kostentragungspflichten für die Sperrung eines Gasanschlusses.
2
Der Beklagte ist Nutzer von Gas-Anschlüssen der Klagepartei als zuständiger Netzbetreiberin betreffend das von ihm bewohnte Anwesen …. Bei dem entsprechenden Einfamilienhaus handelt es sich um ein Eckhaus eines 6-Spänners.
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Zwischen dem Beklagten und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … es bereits in der Vergangenheit zu Differenzen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegers bzw. einer Beschädigung der gegenständlichen Heizungsanlage durch Letzteren, weshalb der Beklagte dem Bezirksschornsteinfeger den Zugriff auf die Gasheizung verweigerte und bei dem Landratsamt München beantragte, einen anderen Schornsteinfeger mit den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers zu befassen.
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Am 09.09.2016 erfolgte ein seitens des Landratsamts München zwangsweise durchgesetzter Zutrittsversuch zu dem Anwesen des Beklagten zur Ermöglichung einer Feuerstättenbeschau.
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Mit einem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 09.09.2016 wurde seitens des zuständigen Bezirksschornsteinfegers, des Zeugen … der Beklagte über die Notstilllegung des Gas-Hausanschlusses informiert (Anlage K1a). Betreffend die näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K1a Bezug genommen.
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Die Stilllegung wurde am 12.09.2016 in der Form durchgeführt, dass das Gaszuführrohr an der Grundstücksgrenze zum Einfamilienhaus des Beklagten abgetrennt wurde. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von Euro 2.000,93 netto. Hinsichtlich der Kosten-Aufschlüsselung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 27.05.2019 (Blatt 39-40) sowie die Anlagen K5a bis 5b und die Anlage K6 Bezug genommen. Von Klägerseite wurde die Leistung dem Beklagten am 18.01.2017, zahlbar bis 17.02.2017 in Höhe von 1.549,38 € in Rechnung gestellt (Anlage K3). Insoweit wurde seitens der Klagepartei auf das Preisblatt Ziffer 4.1 nebst ergänzender Bedingungen der Klagepartei Bezug genommen. Eine Zahlung ist von Beklagtenseite vorgerichtlich nicht erfolgt.
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Die Klagepartei behauptet, dass der Gashausanschluss des Beklagten aus Sicherheitsgründen notstillgelegt habe werden müssen, nachdem der Klägerin vom Kaminkehrer und vom Landratsamt nach Zwangsöffnung des Gebäudes gemeldet worden sei, dass der Zugang zur Heizung, zum Gaszähler und zur Hauptabsperreinrichtung wegen kompletter Vermüllung nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der baulichen Lage sei von dem im Haus des Beklagten festgestellten Zustand sowohl eine Gefahr für die Sicherheit von Personen (Beklagter und Bewohner der Nachbarhäuser) als auch Sachen (des Hauses des Beklagten und der weiteren angeschlossenen Reihenhäuser) ausgegangen. Der Zeuge G. habe damals aufgrund der Mitteilung des Kaminkehrers mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamts München, …, über die Situation ein Gespräch geführt, wobei dem Zeugen … bestätigt worden sei, dass Gefahr im Verzug bestünde, welche vom Kaminkehrer festgestellt worden sei und deshalb der Anschluss sofort habe stillgelegt werden müssen. Dass der Beklagte den Anschluss im Haus selbst gesperrt und hierdurch eine bestehende Gefahr beseitigt habe, werde mit Nichtwissen bestritten; gleiches gelte für eine Beschädigung der Gasheizung durch den Kaminkehrer.
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Die Klagepartei ist der Ansicht, dass der Beklagte aufgrund der mit dem Beklagten bestehenden vertraglichen Verbindungen im Hinblick auf den Gasanschluss in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung-NAV/NDAV verpflichtet sei, die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Klägerin habe aufgrund der Umstände keine eigene Entscheidungskompetenz bzw. Möglichkeit gehabt, da sie auch selbst die Verbrauchsstelle mangels Zutrittsgewährung nicht habe betrachten können und auf Geheiß des Landratsamts als zuständige Netzbetreiberin habe handeln müssen. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe sich bereits aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Eines vertraglichen Anspruches oder Anspruches aus der NDAV bedürfe es nicht, um die Kosten gemäß dem Preisblatt gegen den Beklagten als Anschlussnehmer und Verursacher des Einsatzes geltend machen zu können. Unabhängig davon hätten sowohl die Voraussetzungen für eine Stilllegung als auch die Abrechnung gegenüber dem Beklagten vorgelegen. Die Weisung des Kaminkehrers habe eindeutig auf vorläufige Stilllegung und nicht Außerbetriebsetzung gelautet. Eine Außerbetriebsetzung sei nur dadurch möglich gewesen, dass die Klägerin im Keller des Beklagten am Anschluss den Haupthahn abdrehe und entsprechend verplombe, sodass dieser nicht mehr geöffnet werden könne. Dies habe vorliegend nicht erfolgen können, da man gar nicht in das Anwesen des Beklagten und nach den Angaben des Kaminkehrers auch nicht in den Keller zum Anschluss habe gelangen können. Damit habe als Handlungsmöglichkeit lediglich die Stilllegung des Anschlusses bestanden.
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Gemäß § 8 Abs. 1 NDAV seien Netzanschlüsse von Seiten der Anschlussnehmer zugänglich zu halten und vor Beschädigungen zu schützen. Der Anschlussnehmer dürfe auch keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Selbst wenn der Kaminkehrer eine Beschädigung der Heizung verursacht haben würde, wäre der Beklagte als Anschlussnehmer verpflichtet gewesen, in einem solchen Falle unverzüglich den Notdienst der Klägerin zu verständigen, § 8 NDAV, was jedoch nicht erfolgt sei. Da nach den Angaben des Kaminkehrers der Anschluss bereits nicht zugänglich gewesen sei, habe durch den Zustand vor Ort die Gefahr bestanden, dass der Anschluss beschädigt sei und Gas austreten könne. Sollte der Beklagte tatsächlich den Haupthahn selbst abgedreht haben, würde dies einen weiteren Verstoß gegen die NDAV darstellen, da der Anschlussnehmer die Gasanlage nicht einmal anfassen, geschweige denn irgendwelche Veränderungen an der Gaszufuhr vornehmen dürfe.
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Dieses weitere Verhalten des Beklagten würde die Stilllegung des Anschlusses ein weiteres Mal rechtfertigen. Aufgrund der Zuwiderhandlung des Beklagten sei die Klägerin auch im Rahmen des Anschluss-Nutzungsvertrages gemäß § 24 Abs. 1 NDAV berechtigt gewesen, den Anschluss zu unterbrechen. Die Zahlungspflicht des Beklagten ergebe sich daher aus § 24 Abs. 5 Satz 2 NDAV, die Preise aus dem Preisblatt.
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Weiter sei der Beklagte gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1 NAV bzw. NDAV in Verbindung mit §§ 286 Abs. 2 Nummer 1 und 2, 288 BGB auch zur Zahlung von Nebenforderungen in Form von angefallenen Euro 10,00 Mahnkosten sowie Verzugszinsen ab dem 18.02.2017 verpflichtet.
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Die Klagepartei beantragt:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.549,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.549,38 € seit 18.02.2017 sowie 10,00 € vorprozessuale Mahnkosten zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt:
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Klageabweisung.
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Der Beklagte behauptet, dass er selbst aus Sicherheitsgründen bereits weit vor dem gegenständlichen Vorgang, noch vor dem Jahr 2014, im Hinblick auf die Unstimmigkeiten betreffend die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegers, den Gas-Haupthahn im Haus als auch den Hahn der Gasheizung, entsprechend der Herstellervorgaben für den Fall einer längerfristigen Abwesenheit abgedreht habe. Dies sei aufgrund der für ihn bestehenden Gefahr für Leib und Leben im Zusammenhang mit einer möglichen Kohlenmonoxid-Vergiftung aufgrund der Beschädigung der Verrohrung der Gasheizung durch den Bezirksschornsteinfeger gerechtfertigt gewesen. Betreffend das Abdrehen des Gashaupthahnes habe er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Klägerseite geführt, der ihm mitgeteilt habe, dass eine Messung vor kurzem durchgeführt worden sei und daher keine Probleme zu erwarten seien. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei aufgekommen, dass die Klagepartei dennoch das Landratsamt unzutreffenderweise über eine tatsächlich nicht stattgehabte illegale Weiternutzung der Gasheizung durch den Beklagten informiert habe. Der Zutrittsversuch am 09.09.2016 beruhe auf falschen Auskünften der Klagepartei gegenüber dem Landratsamt. Eine Stilllegungsanordnung des Landratsamtes werde bestritten und sei von Klägerseite auch nicht vorgelegt worden. Bei erkennbarem dringendem Anlass würde von Beklagtenseite selbstverständlich der Klagepartei Zutritt zur Verbrauchsstelle gewährt. Der nicht mögliche Zugang zum Keller aufgrund dort befindlicher Gegenstände beruhe auf dem erzwungenen Zugang in das Wohngebäude des Beklagten und damit verursachten Vandalismus-Schäden, entstanden aus bereits mehrfach unangemessenen und als Schikane des Beklagten beabsichtigten Zwangsmaßnahmen des Landratsamtes München. Aus Beweissicherungszwecken sei eine Beseitigung nicht erfolgt. Weiter habe der Beklagte aus Eigenschutz den Bereich des Eingangflurs zu seinem Wohnhaus gegen unerkannt bleibendes Eindringen geschützt. Das Schreiben des Bezirksschornsteinfegers vom 09.09.2016 (Anlage K1a) habe er selbst erst im Rahmen der Klageschrift erhalten. Am 12.09.2016 sei er selbst zu Hause gewesen, jedoch im Dachgeschoss und würde auf entsprechende Informationen, etwa einen Anruf reagiert haben. Weiter wäre er an diesem Tag mit einer Verplombung des Anschlusses ebenfalls einverstanden gewesen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Die Auftragserteilung für die der Forderung zugrunde liegende Maßnahme sei nicht durch den Beklagten, sondern durch Dritte erfolgt und auch alleine zu verantworten.
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In diesem Zusammenhang sei eine Unverhältnismäßigkeit sowie erhebliches Fehlverhalten sowohl der Klägerin als auch von weiteren 3. Personen gegeben. Da der Beklagte selbst zur Abwendung jeglicher Möglichkeit von Gefahren die Gasheizung im Haus außer Betrieb genommen habe und dies bereits vor mehreren Jahren - was einer Stilllegung entspreche-, sei die nun erfolgte und streitgegenständliche Stilllegung durch Abtrennung des Gaszufuhrrohrs zum Einfamilienhaus des Beklagten unverhältnismäßig und unnötig. Dies sei auch daran abzulesen, dass entsprechend der Anlage K1a von Seiten des Schornsteinfegermeisters eine vorläufige Außerbetriebnahme als ausreichend angesehen und entsprechend der Anlage B2 die Kappung der Gasleitung von diesem nicht beauftragt worden sei. Betreffend die von dem Beklagten erfolgte Stilllegung im Haus wäre sowohl über die tatsächlichen Verbrauchswerte als auch über externe Messungen am Gebäudekamin eine Bestätigung möglich gewesen.
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Vor dem Hintergrund der von Seiten des Beklagten selbst bereits vor Jahren durchgeführten Sperrung des Gasanschlusses im Haus habe keine Gefahr für Leib und Leben des Beklagten oder auch 3. Personen bestanden oder angenommen werden können, die die Maßnahme der Klagepartei rechtfertigen könnten. Auch sei eine akute Notwendigkeit des Vorgehens der Klagepartei trotz des jahrelang unbeanstandet gebliebenen Zustands nicht gegeben. Weiter sei die fehlende Zugangsmöglichkeit zum Keller aufgrund dort vorhandener Gegenstände nicht von dem Beklagten zu verantworten. Die zwangsweise Durchsetzung des Zutritt sei rechtswidrig gewesen.
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Unverhältnismäßig sei das Vorgehen der Klägerin auch deswegen, weil vor der gegenständlichen Maßnahme seitens der Klägerin kein Abklärungsversuch mit dem Beklagten im Hinblick auf eine angebliche Gefahr erfolgt und dieser darüber hinaus bekannt sei, dass der Beklagte die Absicht habe, die Gasheizung schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen zu können, was jedoch vom zuständigen Sachbearbeiter beim Landratsamt München durch Weigerung, einen fach- und sicherheitsgerecht arbeiteten Schornsteinfegermeister einzusetzen, bislang nicht ermöglicht worden sei.
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Da die streitgegenständlichen Maßnahmen von Klägerseite selbst schuldhaft veranlasst und herbeigeführt worden seien, diese für den Beklagten einen Schaden verursacht hätten, komme eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht in Betracht.
22
Seitens des Gerichts wurde Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Beklagten und eidliche Zeugeneinvernahme der Zeugen F. H. und Walter Geiger im Termin vom 06.02.2020.
23
Mit dem Einverständnis der Parteien wurde im Termin vom 6.2.2020 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, wobei als Zeitpunkt, der dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können der 12.03.2020 bestimmt wurde.
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Betreffend die näheren Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom 06.02.2020 (Blatt 88-97) Bezug genommen.
25
Der Ergänzung des Tatbestands wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.
27
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und sachlich gem. §§ 12, 13 ZPO bzw. § 28 NDAV.
28
II. Der weitere, nach Ablauf des 12.03.2020 eingegangene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 23.03.2020 war betreffend das dortige tatsächliche Vorbringen und Anträge nicht mehr berücksichtigungsfähig, § 296a ZPO, vgl. auch BeckOnline Kommentar zur ZPO, Stand 01.01.2020, § 128 Rn. 29; Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 128, Rn. 38 f. Die mit Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 12.02.2020 (Bl. 99/100) beantragte Fristverlängerung war entsprechend dem gesonderten Beschluss vom 25.03.2020 abzulehnen.
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Eine Wiedereröffnung der Hauptverhandlung war nicht veranlasst, § 156 ZPO.
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Im Hinblick auf den fristgemäß eingegangenen und berücksichtigungsfähigen Schriftsatz der Beklagtenseite vom 12.03.2020 war eine gesonderte Fristgewährung für die Klagepartei gem. § 283 ZPO nicht erforderlich, da der Klage auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes stattzugeben war.
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III. Die Klage ist auch begründet.
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1. Der streitgegenständliche Hauptsachebetrag steht der Klagepartei jedenfalls vor dem Hintergrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 675, 679, 683 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 8, 24 NDAV zu.
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a. Betreffend den Anspruch dem Grunde nach ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Stilllegung die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDAV vorgelegen haben, nämlich eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert und damit ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des Zustands.
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Die unmittelbare Gefahr ergibt sich vorliegend daraus, dass zur Überzeugung des Gerichts die letzte Feuerstättenschau im Jahr 2011 durchgeführt wurde, am 09.09.2016 eine erneute Feuerstättenschau nicht durchgeführt werden konnte, der Zugang zum Gasanschluss aufgrund von Zuständen vor Ort nicht möglich war, der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung bekannte zugangsbeschränkende Umstände nicht beseitigt, vielmehr Zugangsbeschränkungsmaßnahmen selbst ergriffen und darüber hinaus an dem Gashauptanschluss Manipulationen vorgenommen hat, indem er diesen selbst abgedreht haben will. Betroffen von diesen Umständen sind sowohl der Beklagte und das gegenständliche Einfamilienhaus, wie auch die weiteren Personen und Häuser in dem gegenständlichen Sechsspänner. Eine Gefahr kann sich insbesondere insoweit ergeben, als aufgrund der Umstände im Brandfall, sei es auch betreffend ein anderes Haus des Sechsspänners, eine kurzfristige und sachgemäße Absperrung des Gasanschlusses i.S.d. § 8 NDAV im Haus des Beklagten nicht möglich gewesen wäre.
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Dies ergibt sich vorliegend insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen, des zuständigen Bezirks-Kaminkehrers Herrn H. und des Zeugen G. im Termin vom 06.02.2020 (Protokoll Blatt 88-97) sowie auch aufgrund der Einlassungen des Beklagten selbst.
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aa. Der Zeuge H. hat angegeben, dass am 09.09.2016 er mit dem Herrn M. vom Landratsamt München vor Ort bei dem Beklagten gewesen sei, wobei man einen entsprechenden Bescheid dabei gehabt habe, um die Feuerstättenschau durchzuführen. Weiter hat der Zeuge nachvollziehbar dargestellt, dass auf Klingeln und Klopfen ein Zugang zu dem gegenständlichen Anwesen nicht möglich gewesen sei, sodass man sich mittels Schlüsseldienstes habe Zutritt verschaffen müssen. Obwohl man mit 4 Polizeibeamten vor Ort gewesen sei, habe der Beklagte während dieser Zeit bei der Polizei angerufen, um einen Einbruchsversuch zu melden. Der Zeuge hat weiter dargestellt, dass bereits nach Öffnung der Haustüre diese lediglich 20-30 cm habe aufgeschoben werden können, da eine Menge Pakete und Papier und sonstige Gegenstände im Windfang gewesen seien. Weiter hat der Zeuge dargestellt, dass im Hinblick auf den Treppenaufgang und die im Keller befindliche Anlage ein Abgang zum Keller nicht möglich gewesen sei, da dort Kisten, Papier und Tüten vorhanden gewesen seien und alles völlig zugestellt gewesen sei. Der Haupthahn sei daher nicht zugänglich gewesen. Der Beklagte habe auch von oben im Haus gerufen, dass man das Haus verlassen solle, was der Zeuge auch gemacht habe, da er vor dem Beklagten aufgrund entsprechender Mitteilungen durch Polizisten im Zusammenhang mit vorherigen Vorfälle mit dem Beklagten Angst gehabt habe. Eine Feuerstättenschau habe vor diesem Hintergrund nicht durchgeführt werden können. Er selbst als Kaminkehrer dürfe nur vorläufige Notsicherungsmaßnahmen anordnen, endgültige Maßnahmen seien lediglich über das Landratsamt möglich. Im Hinblick auf die Anlage K1a sei jedoch mit dem Zeugen M. und auch mit dem Zeugen G. telefonisch über das weitere notwendige Vorgehen gesprochen worden sei. Mangels Zugangsmöglichkeit im Haus habe dort weder eine Außerbetriebnahme noch eine Stilllegung erfolgen können.
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Der Zeuge hat weiter angegeben, dass aus seiner Sicht in jedem Falle Gefahr im Verzug bestanden habe, da seit 2011 keine Prüfung der Feuerstelle mehr möglich gewesen sei und somit konkrete Gefahr sowohl für den Beklagten als auch für die Nachbarn bestanden habe. Eine Außerbetriebnahme bzw. Stilllegung im Haus selbst sei nicht möglich gewesen, da man dort nicht bis in den Keller habe vordringen können. Der Zeuge hat weiter bestätigt, dass durch die Kappung des Gasanschlusses an der Grundstücksgrenze die Gefahr im Verzug beseitigt worden sei. Weiter hat der Zeuge dargestellt, dass bei einer Feuerstättenschau die Abgasanlage im ganzen Haus von oben bis unten besichtigt werden müsse, da die gesamte Anlage nicht vom Dach aus geprüft werden könne. Der Zeuge hat weiter dargestellt, dass eine Prüfung der Feuerstätte selbst wie auch eine Kaminwannenprüfung von außen nicht möglich sei.
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Das Gericht hat vorliegend keinerlei Anlass, an den Darstellungen des Zeugen, der auf Antrag der Beklagtenseite seine Angaben eidlich bestätigt hat, zu zweifeln. Belastungstendenzen waren für das Gericht nicht festzustellen. Der Zeuge hat die mit dem Beklagten bestehenden Differenzen gegenüber dem Gericht bestätigt, somit auch etwaige Interessenlagen offengelegt. Darüber hinaus war die Darstellung für sich genommen vollständig schlüssig und wurde auch von Beklagtenseite im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin insoweit bestätigt, als mitgeteilt wurde, dass tatsächlich Gegenstände auf der Kellertreppe vorhanden waren. Zudem hat der Beklagte selbst schriftsätzlich ausgeführt, im Zugang zum Haus beschränkende Maßnahmen vorgenommen zu haben.
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bb. Der Zeuge G. hat angegeben, dass man den Gasanschluss an der Grundstücksgrenze habe trennen müssen, da dies im Gebäude selbst aus Gründen der fehlenden Zugänglichkeit nicht möglich gewesen sei. Im Brandfalle wären mehrere Gebäudeteile betroffen gewesen, da es sich um einen Mehrspänner gehandelt habe. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass die Klagepartei über das Landratsamt, dort einen Herrn M., ein Schreiben des Kaminkehrers entsprechend der Anlage K1a erhalten habe. Dies sei die Grundlage für die gegenständliche Maßnahme gewesen. Betreffend die Stilllegung sei zunächst versucht worden, einen Zugang zum Haus selber zu finden. Da es für die Mitarbeiter vor Ort jedoch nicht möglich gewesen sei, Zutritt zu erlangen, sei der Anschluss an der Grundstücksgrenze gesperrt worden. Die Mitarbeiter vor Ort hätten ihm mitgeteilt, dass sie geklingelt hätten und dann nicht geöffnet worden wäre. Die tatsächlichen Kosten für eine derartige Stilllegung hätten zum damaligen Zeitpunkt knapp 2000 € netto betragen.
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Auch insofern hat das Gericht keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat seine Angaben zur Sache beeidet. Selbst wenn der Zeuge betreffend die zeitliche Abfolge der von ihm geschilderten Ereignisse etwa betreffend ein Telefonat mit dem Beklagten dargestellt hat, dass diese nicht mehr ausreichend sicher eingeordnet werden können, sind die Angaben zum Kerngeschehen vollständig schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus decken diese sich mit den Angaben des glaubwürdigen Zeugen H. und den Ausführungen in der Anlage K1a sowie dem Bericht betreffend die Feuerstättenbeschau vom 09.09.2016.
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cc. Die Darstellungen der Zeugen werden im Übrigen in der Anlage K1a, die unmittelbar im Zusammenhang mit der gescheiterten Feuerstättenschau am 09.09.2016 erstellt wurde, sowie den vom Zeugen H. im Termin zu Protokoll gegebenen Bericht zu der gegenständlichen Feuerstättenschau bestätigt. Hier ergibt sich, dass der zuständige Bezirksschornsteinfeger, der Zeuge H. die vorläufige sofortige Stilllegung bzw. Außerbetriebnahme der Gasfeuerstätten als Sicherungsmaßnahme angeordnet hat. Ausgeführt wird dort, dass aufgrund von Bescheiden des Landratsamtes München vom 21.04.2016, 11.08.2016 und 09.09.2016 eine Feuerstättenschau durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden sollte, der Zugang zur Feuerungsanlage, Abgasversorgungsleitungen, Gaszähler und Hauptabsperreinrichtung durch örtliche Zustände nicht möglich gewesen ist. Weiter wird dort bestätigt, dass ein Zugang zur Hauptabsperreinrichtung aufgrund der Umstände vor Ort nicht möglich war.
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dd. Die Einwände der Beklagtenseite, dass aufgrund des Umstands, dass er selbst die Hauptsperreinrichtung abgedreht habe, keine Gefahr bestanden habe, verfangen nicht. Bei Wahrunterstellung würde dieser Umstand aus Sicht des Gerichts vielmehr das Bestehen einer Gefahr bestätigen, da der Beklagte entgegen § 8 Abs. 1 NDAV Manipulationen am Anschluss vorgenommen hat, die ausschließlich dem Netzbetreiber vorbehalten sind. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einlassungen des Beklagten zu einer vermeintlichen ausreichenden Qualifikation entsprechende Maßnahmen mit dem erforderlichen Sicherheitsniveau durchzuführen unbeachtlich. Auch die Vorlage eines etwaigen Messprotokolls betreffend die Dichtigkeit ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Betreffend ein angebliches Telefonat insoweit mit einem Mitarbeiter der Klagepartei ist das Vorbringen zum einen unsubstantiiert, weil schon weder der Zeitpunkt des angeblichen Telefonats noch der Mitarbeiter von Beklagtenseite angegeben wurden, zum anderen wäre aufgrund der eindeutigen Regelung in § 8 NDAV eine entsprechende, fehlerhafte Auskunft unbeachtlich. Weiter verfängt auch der Einwand nicht, dass aufgrund der fehlenden Sachkunde des Zeugen H. Sicherheitsbedenken bestanden hätten, da es sich hier um den zuständigen Bezirks-Schornsteinfeger handelt, der offenbar auch nicht aufgrund der Eingaben des Beklagten aufgrund fehlender Sachkunde von den zuständigen Behörden ersetzt wurde. Betreffend den Umstand einer angeblichen Beschädigung der Heizungsanlage durch den Zeugen H. steht Aussage gegen Aussage, ohne, dass aus Sicht des Gerichts Gründe gegeben wären, den Angaben des Beklagten Vorrang zu geben.
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Völlig unbeachtlich, da nicht entscheidungserheblich, ist vor diesem Hintergrund die Frage, ob von Klägerseite gegenüber dem Landratsamt unzutreffenderweise mitgeteilt worden sein mag, dass der Beklagte seine Heizungsanlage illegal betreiben würde oder, ob die Feuerstättenschau am 09.09.2016 von außen (in Teilen) hätte durchgeführt werden können. Insoweit kam auch eine weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen M. betreffend mögliche fehlerhafte Informationen über den illegalen Weiterbetrieb der Gasheizung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
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Unbeachtlich ist darüber hinaus, ob zusätzlich eine entsprechende Sperranordnung des Landratsamts München vorgelegen hat oder der Beklagte das Schreiben entsprechend der Anlage K1a bereits vor der hier gegenständlichen Klagezustellung erhalten hat, da der vom Zeugen G. zur Überzeugung des Gerichts bezeugte Umstand, dass die Klagepartei (auch) aufgrund der Anlage K1a tätig geworden ist, zur Begründung des Tätigwerdens der Klagepartei ausreichend ist. Betreffend letzteren Umstand wird die Einlassung des Beklagten bereits durch das von im selbst zu Protokoll der Hauptverhandlung übergebenen vorgerichtlichen Schreiben an die Klagepartei vom 31.01.2017 widerlegt, in welchem der Beklagte den Empfang genau dieses Schreibens bestätigt.
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Soweit der Beklagte im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin angegeben hat, am 12.09.2016 zu Hause gewesen zu sein und er hier auf entsprechende Information betreffend die beabsichtigte Sperrung reagiert haben würde, insbesondere mit einer Verplombung des Anschlusses einverstanden gewesen zu sein, steht diese Angabe im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen G., wonach die Mitarbeiter vor Ort gerade keine Zutrittsmöglichkeit erhalten hätten. Zudem erscheinen die Angaben auch insoweit nicht nachvollziehbar, als von Beklagtenseite auch nicht dargestellt wurde, die kurz zuvor von Seiten des Zeugen H. festgestellten Zugangsbeschränkungen zum Haupthahn beseitigt zu haben. Auch stehen die Angaben im Widerspruch zu den Ausführungen des Beklagten selbst im vorgerichtlichen Schreiben vom 31.07.2017 an die Klagepartei (im Termin zu Protokoll gegeben von Seiten des Beklagten), dort Seite 2, mittlerer Absatz, wonach er selbst aufgrund des von ihm abgesperrten Haupthahns keine Gefahr sehe und daher seither es aus seiner Sicht keinen erkennbaren Bedarf für einen zwingend erforderlichen sofortigen Zugang gebe. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht der Einlassung des Beklagten insoweit keinen Glauben schenken. Eine zusätzliche telefonische Ankündigung von Maßnahmen am 12.09.2016 war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst.
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Unerheblich ist aufgrund der weiteren zur Überzeugung des Gerichts vorliegenden Umstände auch die Frage einer Dichtigkeitsprüfung des Gasanschlusses und Vorlage des entsprechenden Messprotokolls. Selbst wenn die Dichtigkeit zum Messzeitpunkt festgestellt worden wäre, ändert dies nichts an der nicht vorhandenden Zugangsmöglichkeit zum Hauptanschluss und der fehlenden Möglichkeit, die notwendige Feuerstättenbeschau durchzuführen.
47
b. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs dem Grunde nach, trotz dem entgegenstehenden Willen des Beklagten liegen vor, §§ 679, 683 Satz 2 BGB. Insbesondere ergibt sich betreffend die Anschlusssperrung bereits aus dem Vorliegen einer Gefahr betreffend die oben dargestellten Umstände im Zusammenhang mit §§ 8, 24 NDAV ein öffentliches Interesse. In diesem Zusammenhang ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die von der Klagepartei durchgeführte Stilllegung an der Grundstücksgrenze erforderlich und angemessen war. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. war den Technikern vor Ort der Zugang zum Haus selbst bereits nicht möglich, sodass die Möglichkeit einer geringschwelligeren Maßnahme zur Gefahrenabwehr zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich war. Der Beklagte hat nach seinen eigenen Einlassungen Zugangsbeschränkungen bestätigt, sodass auch vor dem Hintergrund der von dem Zeugen H. bestätigten Gefahrenlage, lediglich die von Klägerseite gewählte Option verblieben ist, auch wenn in der Anlage K1a eine endgültige Stilllegung nicht angesprochen war. Der Zeuge H. hat insoweit jedoch ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts angegeben, er selbst könne nur vorläufige Notsicherungsmaßnahmen anordnen. Auch im Hinblick darauf, dass die üblichen, konkreten Kosten der gegenständlichen Maßnahme im Bereich von € 2.000,00 bereits im Verhältnis zu den gefährdeten Sachen relativ geringfügig sind und im Verhältnis zu möglichen Personenschäden vollständig vernachlässigbar sind, ist eine Unangemessenheit nicht zu erkennen. Insbesondere handelt es sich auch nicht um irreversible Maßnahmen, wenn auch der Kostenaufwand für die Wiederherstellung des Anschlusses naturgemäß höher ist als bei entsprechenden Maßnahmen im gegenständlichen Haus selbst. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist dem Beklagten vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens der §§ 242, 254 BGB ein Berufen hierauf verwehrt.
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c. Betreffend den Anspruch der Höhe nach hat die Klagepartei substantiiert und mit Vorlage entsprechender Nachweise mit Schriftsatz vom 27.05.2019 (Bl. 39/40) zu den konkreten Kosten vorgetragen, die Beklagtenseite diese nicht substantiiert bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klagepartei betreffend den Anspruch der Höhe nach Ziff. 4.1 des Preisblattes heranzieht, ist die Klausel nach Ziff. 4 entsprechend dem richterlichen Hinweis vom 20.3.2019 (Bl. 19/20) nicht einschlägig, da die Ziff. 4.1 und 4.2 schon nach dem Wortlaut der Ziff. 4 nur dann Anwendung finden, wenn der Anschlussnehmer die Netzstilllegung selbst veranlasst. Entsprechend dem richterlichen Hinweis vom 10.04.2019 (Bl. 30/32) sind jedoch im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers angefallenen Aufwendungen erstattungsfähig, soweit diese ortsüblich und angemessen sind, vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 f. Der Zeuge G. hat im Rahmen der eidlichen Zeugeneinvernahme übliche Nettokosten im Bereich von € 2.000,00 zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Umstände, an dem detaillierten Vorbringen insoweit zu zweifeln ergeben sich nicht und wurden auch von Beklagtenseite nicht dargelegt. Da es sich somit zur Überzeugung des Gerichts um übliche Kosten nach § 683 BGB handelt, ist jedenfalls der mit der Klage geltend gemachte Hauptsachebetrag geschuldet.
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2. Die Nebenforderungen in Form von Mahnkosten und Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Verzug ist in Form einer endgültigen Ablehnung des Beklagten bereits durch das von im selbst zu Protokoll der Hauptverhandlung übergebene vorgerichtlichen Schreiben an die Klagepartei vom 31.01.2017 eingetreten.
50
IV. Die Entscheidung über die Kosten fußt auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gem. § 3 ZPO.