Titel:
Der Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht abgeholfen
Normenkette:
ZPO § 572 Abs. 1, § 286 Abs. 1
Schlagworte:
Beschwerde, Interessendurchsetzung, Interessenlage, Verbreitung, Schreiben, Tatsachenbehauptungen
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.10.2019 – 10 O 3309/19
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2020 – 3 W 1837/20
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2020 – 3 W 1837/20
BVerfG Karlsruhe vom 02.02.2021 – 1 BvR 179/21
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.10.2020 – 10 O 3309/19
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2021 – 3 W 175/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2021 – VI ZB 6/21
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 977/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41681
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Soweit die Stellung der Beklagten in dem Gefüge Arzt-Patienten-Verhältnis und deren Interessendurchsetzung thematisiert wird, tut dies nach aktuellem Sachstand nichts zur Sache. Bereits die in dem verfahrensrelevanten Schreiben vom April 2019 geäußerten Tatsachen sind nicht belegbar vorgetragen. Allenfalls über eine Abwägung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG - falls überhaupt anwendbar - wäre von Relevanz, welche konkrete Stellung und Interessenlage der Beklagten zukommt. Vorliegend geht es jedoch um Tatsachenbehauptungen und nicht Meinungsäußerungen, mögen die Tatsachenäußerungen auch einen wertenden Charakter haben.
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Soweit weiterhin bestritten wird, das Schreiben aus April 2019 sei nicht von der Beklagten weiterverbreitet worden, kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Das Schreiben wurde unstreitig von der Beklagten verfasst. Unstreitig warf sie es beim Kläger (Blatt 48) und in weitere Briefkästen der Adresse … (Blatt 107) ein. Ein Beweisangebot betreffend weiterer in Betracht kommender Akteure bleibt aus. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte auch die weiteren Schreiben einwarf. Selbst wenn dies offenbliebe, müsste zumindest davon ausgegangen werden, dass die Verbreitung zumindest der Beklagten zuzurechnen ist. So ist auch von Mitstreitern der Beklagten die Rede (Blatt 105).